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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.2024 – C-431/23
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2024:922
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 24. Oktober 2024 ( Rechtssache C‑431/23 AE, CO, DU u. a. gegen BA in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Wibra België SA, EP in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Wibra België SA, RI in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Wibra België SA, Wibra België SRL, Beteiligte: VT, HL, MO u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège [Arbeitsgericht Lüttich, Belgien]). „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Art. 3 bis 5 – Ausnahme – Voraussetzungen – Konkursverfahren – Übergang eines Unternehmensteils, der im Rahmen eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens vorbereitet und unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens durchgeführt wird“ I. Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof erneut dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausnahme von der in der Richtlinie 2001/23/EG (
2 Im Einzelnen möchte das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien), das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob diese Ausnahme in einer Situation Anwendung findet, in der die Übertragung vollständig im Rahmen eines auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten Verfahrens vorbereitet wurde, das aufgrund der Weigerung des Erwerbers, zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, gescheitert ist, und die Übertragung anschließend unter genau denselben Bedingungen am Tag nach der Eröffnung des Konkursverfahrens des Veräußerers, der im Übrigen zum selben Konzern wie der Erwerber gehört, durchgeführt wurde.
3 Dieser Fall, der sich in die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
4 Die Auslegung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die richtige Balance zwischen zwei Postulaten gefunden wird: zum einen dem Postulat, den Einsatz von Rechtsinstrumenten nicht zu beeinträchtigen, die das lobenswerte Ziel verfolgen, die Fortführung des Unternehmens oder von Teilen davon auch bei nachgewiesenen finanziellen Schwierigkeiten zu ermöglichen, und zum anderen dem Postulat, nicht zuzulassen, dass durch den Einsatz derartiger Instrumente oder allgemein von Konkursverfahren der den Arbeitnehmern durch das Unionsrecht gewährleistete Schutz unterlaufen wird ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 heißt es: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.“
6 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass der Übergang eines Unternehmens „als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar[stellt]“, unbeschadet der Möglichkeit, Kündigungen vorzunehmen, die „aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen“, gerechtfertigt sind.
7 Art. 5 Abs. 1 und 4 der genannten Richtlinie, der eine Ausnahme vom oben beschriebenen Schutzsystem festlegt, lautet: „1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Konkursverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. … 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, um den Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten.“ B. Belgisches Recht 1. Einschlägige Vorschriften des Wirtschaftsgesetzbuchs zum Konkurs von Unternehmen
8 Das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation, wie es zum Zeitpunkt des Sachverhalts, der zum Ausgangsverfahren führte, anwendbar war, wurde im belgischen Recht durch die Art. XX.39 ff. des Code de droit économique (Wirtschaftsgesetzbuch, im Folgenden: CDE) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung geregelt. In Art. XX.39 heißt es: „Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Richters den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten des Unternehmens zu ermöglichen. Durch dieses Verfahren kann dem Schuldner ein Aufschub gewährt werden[, insbesondere] im Hinblick auf: … die Ermöglichung der Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten an einen oder mehrere Dritte …“
9 Gemäß dem früheren Art. XX.87 Abs. 1 CDE wird die „vom Gericht angeordnete Übertragung … vom bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten organisiert und durchgeführt durch Verkauf oder Übertragung der beweglichen oder unbeweglichen Aktiva, die für die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens notwendig oder von Nutzen sind. Er sucht und holt Angebote ein und achtet vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger.“
10 Das Konkursverfahren ist im belgischen Recht in den Art. XX.98 bis XX.201 CDE geregelt. Aus Art. XX.98 CDE geht hervor, dass das Ziel des Konkursverfahrens darin besteht, „das Vermögen eines Schuldners unter die Verwaltungsbefugnis eines Konkursverwalters zu stellen, der damit beauftragt ist, das Vermögen des Konkursschuldners zu verwalten, zu liquidieren und den Ertrag der Liquidation unter die [Gläubiger] zu verteilen“.
11 Durch das Gesetz vom 21. März 2021 (Pre-Pack eingefügt, verstanden als Vorbereitungsphase für die Reorganisation des Unternehmens, in der der Vorsitzende des Unternehmensgerichts einen gerichtlichen Mandatsträger ernennen kann, um eine gütliche oder kollektive Vereinbarung zu erzielen, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass der Fortbestand des Unternehmens kurzfristig oder langfristig gefährdet ist. 2. Regelungen zur Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers
12 Die Richtlinie 2001/23 wurde u. a. durch das Kollektive Arbeitsabkommen Nr. 32bis vom 7. Juni 1985 über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs übernommenen Arbeitnehmer (im Folgenden: KAA Nr. 32bis) in geänderter Fassung in die belgische Rechtsordnung umgesetzt.
13 Wie aus seinem Art. 1 hervorgeht, dient das KAA Nr. 32bis u. a. zur Gewährleistung einerseits „der Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer in allen Fällen eines Wechsels des Arbeitgebers infolge einer vertraglich geregelten Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils“ (Kapitel II) und andererseits „bestimmter Rechte der im Falle einer Übernahme des Vermögens nach Konkurs übernommenen Arbeitnehmer“ (Kapitel III).
14 Kapitel II des KAA Nr. 32bis, das dessen Art. 6 bis 10 umfasst, ist den „Rechten der Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers infolge einer vertraglich geregelten Übertragung von Unternehmen“ gewidmet.
15 Gemäß Art. 7 des KAA Nr. 32bis gehen die „Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus den zum Zeitpunkt der Übertragung … bestehenden Arbeitsverträgen ergeben, … durch die Übertragung auf den Erwerber über“.
16 Nach Art. 8 des KAA Nr. 32bis haften der Veräußerer und der Erwerber „gesamtschuldnerisch für die zum Zeitpunkt der Übertragung … vorhandenen Verbindlichkeiten, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträgen ergeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten im Rahmen von Zusatzregelungen für Sozialleistungen …“.
17 Gemäß Art. 9 des KAA Nr. 32bis stellt „[d]er Wechsel des Arbeitgebers … als solcher für den Veräußerer oder Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar“.
18 Kapitel III des KAA Nr. 32bis mit dem Titel „Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs übernommenen Arbeitnehmer“ gilt bei der Übernahme von Arbeitnehmern „infolge der Übernahme aller Vermögenswerte eines insolventen Unternehmens oder eines Teils davon, sofern die Übernahme innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens stattfindet“ (Art. 11 Abs. 1). Dieses Kapitel „gilt [insbesondere] für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind … [und] gilt im Falle einer Übernahme dieser Arbeitnehmer entweder vor der Übernahme der Vermögenswerte, zum Zeitpunkt der Übernahme der Vermögenswerte oder innerhalb einer Nachfrist von vier Monaten nach der Übernahme der Vermögenswerte“.
19 Die Bestimmungen des Kapitels III legen die Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen fest, die beim früheren Arbeitgeber bestanden (Art. 13 des KAA Nr. 32bis), bzw. die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers beim früheren Arbeitgeber bei der Bestimmung der Frist und der Abfindung (Art. 14 des KAA Nr. 32bis). Dagegen sehen sie weder die Übertragung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, auf den Erwerber vor noch eine gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers und des Veräußerers für solche Verbindlichkeiten.
20 Im Fall eines Übergangs im Rahmen eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens ist die anwendbare Regelung der Arbeitnehmerrechte das Kollektive Arbeitsabkommen Nr. 102 vom 5. Oktober 2011 über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts (im Folgenden: KAA Nr. 102). III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Die Firma Wibra ist ein niederländisches Unternehmen mit mehreren Geschäftslokalen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist auf den Verkauf von Verbrauchsgütern aller Art zu Discountpreisen spezialisiert. Im Jahr 2020 erlitt die belgische Tochtergesellschaft des Unternehmens, die Wibra België SA, die zu diesem Zeitpunkt 81 Geschäftslokale betrieb und 439 Arbeitnehmer beschäftigte, aufgrund der Covid-19-Krise einen erheblichen Umsatzverlust.
22 Daher reichte die Wibra België SA am 30. Juli 2020 bei der Ondernemingsrechtbank Gent (Unternehmensgericht Gent, Belgien) einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation ein; diese gewährte einen Aufschub bis zum 30. Oktober 2020 und bestellte drei gerichtliche Mandatsträger (BA, EP und RI), die den Auftrag erhielten, die Tätigkeiten des Unternehmens zu organisieren und sie insgesamt oder teilweise zu übertragen.
23 Am 21. September 2020 nahmen die drei gerichtlichen Mandatsträger das von der Muttergesellschaft, der Wibra Nederland BV, vorgelegte Übernahmeangebot an, das 36 Geschäftslokale und 183 der 439 Mitarbeiter der Wibra België SA betraf. Eine Klausel des Übernahmevertrags sah in Bezug auf die übernommenen Mitarbeiter vor, dass die finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung des künftigen Urlaubsgelds und des 13. Monatsgehalts für die Arbeitsleistungen bis zum Zeitpunkt der Genehmigung vom Veräußerer zeitanteilig getragen würden.
24 Am 30. September 2020 wurde eine Zweckgesellschaft, die Wibra België SRL, mit dem Ziel gegründet, einen Teil der Tätigkeiten der Wibra België SA zu übernehmen und fortzuführen.
25 Die drei oben genannten gerichtlichen Mandatsträger stellten beim Unternehmensgericht Gent einen Antrag auf Genehmigung dieses Übernahmeangebots; dieser Antrag wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2020 mit der Begründung abgelehnt, dass die Bestimmungen des Übernahmevorhabens in Bezug auf das Urlaubsgeld und den Jahresendbonus gegen die zwingenden Bestimmungen des KAA Nr. 102 und der Richtlinie 2001/23 verstießen.
26 Am selben Tag erklärte das Unternehmensgericht Gent mit einer zweiten Entscheidung die Wibra België SA für zahlungsunfähig und bestellte die drei Mandatsträger, BA, EP und RI, zu Konkursverwaltern.
27 Ungeachtet der Abweisung des Genehmigungsantrags durch das besagte Gericht und des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens kündigte die Firma Wibra am 9. Oktober 2020 in einer Pressemitteilung die rasche Wiedereröffnung von 36 Geschäftslokalen und die Weiterbeschäftigung von 183 Arbeitnehmern an.
28 Angesichts des Schicksals der Wibra België SA wurden die Mitarbeiter sofort über die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und die Entscheidung, ihren Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, informiert.
29 Am Tag nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit veräußerten die Konkursverwalter einen Teil der beweglichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte der Wibra België SA an die Wibra België SRL. Von der gesamten entlassenen Belegschaft (d. h. 439 Arbeitnehmern) wurden 183 Personen von der Wibra België SRL wieder eingestellt.
30 Auf die Fragen einiger entlassener Arbeitnehmer antworteten die Konkursverwalter u. a., dass „nach der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Teil der immateriellen und materiellen beweglichen Vermögenswerte an die neu gegründete Gesellschaft [Wibra België SRL] verkauft wird“ und dass „keine Mitarbeiter oder Tätigkeiten übertragen wurden“.
31 Mit am 21. Juni 2021 eingereichter Klageschrift erhoben AE und 21 weitere von der Wibra België SA entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich), dem vorlegenden Gericht, Klage sowohl gegen ihren insolventen ehemaligen Arbeitgeber als auch gegen die Wibra België SRL. Darüber hinaus schlossen sich später 38 weitere Arbeitnehmer dieser Klage an. All diese Arbeitnehmer (im Folgenden auch zusammen: Kläger) beantragten insbesondere zum einen die Feststellung, dass die zwischen der insolventen Wibra België SA und der Wibra België SRL erfolgte Übertragung von Tätigkeiten eine vertraglich geregelte Übertragung eines Unternehmens im Sinne des KAA Nr. 32bis und von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 darstellte, und zum anderen, dass ihnen ein Betrag als Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des KAA Nr. 32bis zugesprochen wird und dass die Wibra België SRL gesamtschuldnerisch und – hilfsweise – persönlich zur Zahlung dieses Betrags verurteilt wird. Konkret machten sie geltend, dass der Wibra België SRL die Eigenschaft eines Erwerbers zuerkannt werden müsse, so dass sie ihnen gegenüber an die Rechte und Pflichten gebunden sei, die diese Arbeitnehmer zuvor gegenüber der Wibra België SA geltend machen konnten, insbesondere in Bezug auf die Zahlung der Beträge, die Letztere als Schadensersatz sowie für ausstehende Löhne, Gehälter, Urlaubsgeld, Prämien und Zulagen, einschließlich der Abfindung nach ihrer Kündigung, infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens schulde. Hilfsweise beantragten diese Arbeitnehmer, das Verfahren bis zur Beantwortung der Vorlagefragen an den Gerichtshof auszusetzen.
32 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht befunden, dass die Wibra België SA gegenüber jeder der klagenden Parteien aufgrund der Verletzung ihrer Pflichten in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung vor der Massenentlassung schadensersatzpflichtig sei. Angesichts der mit Urteil vom 8. Oktober 2020 festgestellten Zahlungsunfähigkeit sollten die Forderungen der entlassenen Arbeitnehmer jedoch in erster Linie für zur Konkurstabelle zulässig erklärt werden, während die Konkursmasse noch ausreichen sollte, um eine tatsächliche Zahlung an die klagenden Parteien zu erreichen.
33 Wenn also der zwischen der insolventen Wibra België SA und der Wibra België SRL durchgeführte Vorgang als „vertraglich geregelte Übertragung von Unternehmen“ im Sinne von Kapitel II des KAA Nr. 32bis angesehen werden müsste, wäre die zweite Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der ersten Gesellschaft sowie für die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Art. 7 und 8 des KAA Nr. 32bis haftbar.
34 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, wie die Transaktion der Übertragung von Vermögenswerten von der Wibra België SA auf die Wibra België SRL rechtlich zu bewerten ist. Es fragt sich insbesondere, ob diese Transaktion als „vertraglich geregelte Übertragung von Unternehmen“ im Sinne von Kapitel II des KAA Nr. 32bis oder als „Übernahme des Vermögens nach Konkurs“ im Sinne von Kapitel III des KAA Nr. 32bis zu bewerten ist.
35 Hierzu stellt das vorlegende Gericht fest, dass ungeachtet dessen, dass die gerichtliche Genehmigung der Übertragung von Vermögenswerten nach einem Konkurs verweigert worden sei, der Plan zur Veräußerung des Unternehmens durch die Muttergesellschaft Wibra Nederland BV, der während des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens von den vom Unternehmensgericht Gent bestellten Mandatsträgern vorbereitet worden sei, schließlich am Tag nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von denselben gerichtlichen Mandatsträgern, jedoch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter, umgesetzt worden sei.
36 Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass nicht bestritten werde, dass die Modalitäten des am Tag nach der Zahlungsunfähigkeit zwischen den beiden Gesellschaften erfolgten Vorgangs mit denen identisch seien, die sich aus dem Übernahmeangebot ergäben, das dem Unternehmensgericht Gent im Rahmen des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation unterbreitet worden sei, wobei der einzige Unterschied zwischen den beiden Vorgängen in der Person des Erwerbers bestehe. Das vorlegende Gericht merkt jedoch an, dass diese abweichende Identität im vorliegenden Fall keine Auswirkungen habe, da die Wibra België SRL eine Tochter der Muttergesellschaft sei.
37 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang „unstreitig“ als „Pre-pack-Übertragung“ einzustufen sei, und verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (
38 Derartige Bestimmungen existierten jedoch im belgischen Recht nicht. Insbesondere beträfen die Änderungen, die der belgische Gesetzgeber im CDE, insbesondere durch das Gesetz vom 21. März 2021, vorgenommen habe, die Vorbereitungsphase („Pre-pack-Plan“) und nicht die Übertragungsphase („Pre-pack-Übertragung“).
39 Das vorlegende Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall der erste Teil des Vorgangs – d. h. die Vorbereitung der Übertragung – unter der Aufsicht der vom Unternehmensgericht Gent im Rahmen des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens bestellten Mandatsträger erfolgt sei. Der zweite Teil des Vorgangs – der Übergang von Vermögenswerten und Personal – sei unmittelbar im Anschluss an die Weigerung des Unternehmensgerichts erfolgt, den ursprünglich vereinbarten Vorgang zu genehmigen, und zwar aus einem Grund, der den Schutz der Arbeitnehmerrechte betraf (im vorliegenden Fall die Weigerung des Erwerbers, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Urlaubsgeld und dem Jahresendbonus zu übernehmen).
40 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich) die Entscheidung über die gegen die Wibra België SRL gerichteten Anträge vorbehalten und beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Voraussetzung, wonach die Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht für Übergänge von Unternehmen gelten, bei denen gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, nicht erfüllt ist, wenn der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils vor der Eröffnung eines mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Konkursverfahrens – im vorliegenden Fall im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation – vorbereitet wird, das mit einer Übertragungsvereinbarung endet, deren Genehmigung vom zuständigen Gericht verweigert wird und die dann unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens ohne Anwendung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführt wird?
41 Die Kläger, die Wibra België SRL, die belgische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung A. Einleitung
42 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Voraussetzung, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht für den Übergang eines Unternehmens gelten, bei dem „gegen den Veräußerer … ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“, in einer Situation nicht gegeben ist, in der der Übergang eines Unternehmens oder eines Teils davon vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens im Rahmen eines auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten Verfahrens, wie z. B. eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens, vorbereitet wird, das mit einer Übertragungsvereinbarung endet, deren Genehmigung vom zuständigen Gericht verweigert wird, und dieser Übergang dann unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens durchgeführt wird.
43 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem mehrere Arbeitnehmer, die infolge der Reorganisation des Unternehmens Wibra entlassen wurden, geltend machen, dass die zwischen der Wibra België SA, ihrem ehemaligen Arbeitgeber, und der Wibra België SRL erfolgte Übertragung als „vertragliche Unternehmensübertragung“ im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 einzustufen sei und dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme nicht gegeben seien. Daraus folge, dass die Wibra België SRL als Erwerberin ihnen gegenüber an die Rechte und Pflichten gebunden sei, die sie zuvor gegenüber der Wibra België SA gemäß den Art. 7 und 8 des KAA Nr. 32bis geltend machen konnten, die im Wesentlichen Art. 3 der Richtlinie 2001/23 entsprächen.
44 Wie ich in den Nrn. 65 bis 71 der vorliegenden Schlussanträge darlegen werde, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die fragliche Übertragung ursprünglich während eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens nach belgischem Recht vorbereitet wurde, jedoch aufgrund der Verweigerung der Genehmigung des Übertragungsvorhabens durch das zuständige Gericht schließlich am Tag nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Wibra België SA durchgeführt wurde.
45 Die Parteien, die vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vertreten hinsichtlich der Antwort auf die Vorlagefrage verschiedene Standpunkte. Während die Kläger und die Kommission der Ansicht sind, dass eine Übertragung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Ausnahme falle, machen die Wibra België SRL und die belgische Regierung hingegen geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme im vorliegenden Fall gegeben seien. B. Vorlagefrage 1. Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23
46 Um die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Übertragung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fällt.
47 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar ist.
48 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass für einen Übergang im Sinne der Richtlinie entscheidend ist, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (
49 Im vorliegenden Fall wird, wie die Kommission feststellt, in der Vorlageentscheidung ein Schreiben der Konkursverwalter erwähnt, in dem es heißt, dass „kein Personal oder Tätigkeit übertragen [würde]“ ( 2. Ausnahmeregelung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23
50 Was den spezifischen Gegenstand der Vorlagefrage betrifft, nämlich die Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahme auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragung, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt, insbesondere dadurch, dass sie die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Inhaberwechsel gewährleistet (
51 Im Rahmen der Verfolgung dieses Ziels sieht die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zum einen vor, dass allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. In diesem Zusammenhang legt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 fest, dass die Mitgliedstaaten eine gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers für Verpflichtungen vorsehen können, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand. Zum anderen schützt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, die vom Veräußerer oder vom Erwerber allein aufgrund des Übergangs vorgenommen wird (
52 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23, dessen Auslegung den Kern der Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts bildet, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, stellt eine Ausnahme von der in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung dar (
53 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie gilt die Schutzregelung, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, nicht für Übergänge von Unternehmen oder Unternehmensteilen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: erstens, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde, zweitens, dass dieses Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, und drittens, dass dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle stattfindet.
54 Die vorliegenden Schlussanträge werden sich auf die zweite Voraussetzung konzentrieren, die im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht. Denn zum einen wird nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung erfüllt ist, da gegen die Wibra België SA ein gerichtliches Reorganisations- und Konkursverfahren eröffnet wurde; zum anderen finden in der belgischen Rechtsordnung beide Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle statt, so dass auch die dritte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt zu sein scheint.
55 Was die zweite Voraussetzung betrifft, die sich darauf bezieht, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende Verfahren, in dessen Rahmen die Übertragung stattfindet, „mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers“ eröffnet wird, so geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (
56 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt ein Verfahren auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit ab, wenn es auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der bestandsfähigen Unternehmenseinheiten gerichtet ist. Dagegen zielt ein Verfahren auf Auflösung des Vermögens darauf ab, eine möglichst hohe kollektive Befriedigung der Gläubiger zu erreichen (
57 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass zwar gewisse Überschneidungen zwischen diesen beiden mit einem bestimmten Verfahren verfolgten Zielen nicht ausgeschlossen werden können, das primäre Ziel eines auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens gerichteten Verfahrens jedenfalls die Erhaltung des betreffenden Unternehmens bleibt (
58 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung den im vorliegenden Fall erfolgten Vorgang als „Pre-pack-Übertragung“ bezeichnet. Hierzu verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/23 im Hinblick auf sogenannte „Pre-pack-Verfahren“.
59 Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff „Pre-pack“ ein Geschäft über das Aktivvermögen eines notleidenden Unternehmens (Veräußerung), das vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (typischerweise eines Konkurses) mit Unterstützung eines (in einigen Rechtsordnungen gerichtlich bestellten) Verwalters vorbereitet und normalerweise direkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen wird (
60 Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den letzten Jahren Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf das Rechtsinstitut des „Pre-Pack“ zu äußern, insbesondere in den Urteilen Smallsteps und Pre-Pack-Verfahren. Beide Urteile betrafen „Pre-pack“-Vorgänge in den Niederlanden.
61 Im ersten dieser Urteile, Smallsteps, hat der Gerichtshof festgestellt – nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass in den Niederlanden am Tag des Erlasses dieses Urteils das Rechtsinstitut des „Pre-pack“ nicht durch nationale Rechtsvorschriften geregelt war, sondern das Ergebnis der Praxis war (
62 Im anschließenden Urteil Pre-Pack-Verfahren hat der Gerichtshof in Bezug auf die zweite der in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge genannten drei Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 klargestellt, dass, wenn ein Pre-Pack-Verfahren, auf das ein Insolvenzverfahren folgt, hauptsächlich dazu dient, nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Veräußerers und seiner Auflösung für die Gläubigergemeinschaft einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, die beiden Verfahren zusammen genommen grundsätzlich die zweite Voraussetzung erfüllen (Pre-Pack“-Verfahren vorbereitet und dann durch das Insolvenzverfahren vollzogen wird, geeignet ist, dieses Hauptziel zu erreichen. Mit einem zum Zwecke der Auflösung einer Gesellschaft durchgeführten „Pre-Pack“-Verfahren wird also das Ziel verfolgt, es dem Konkursverwalter und dem Insolvenzrichter, die vom Gericht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft bestellt werden, zu ermöglichen, die Chancen für die Befriedigung der Gläubiger zu erhöhen (
63 Im Licht der oben genannten Grundsätze ist, um die vom vorlegenden Gericht vorgelegte Vorlagefrage beantworten zu können, zu prüfen, ob der im vorliegenden Fall erfolgte Übergang die drei in Rn. 52 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung erfüllt. 3. Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf den vorliegenden Fall a) Zu dem im vorliegenden Fall erfolgten Übergang
64 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht und wie die Wibra België SRL in ihren schriftlichen Erklärungen ausführlich erläutert, erfolgte der Übergang im vorliegenden Fall formal in zwei Phasen.
65 In einem ersten Schritt stellte die Wibra België SA beim Unternehmensgericht in Gent einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation und beantragte die Genehmigung, den Übergang eines Teils der Geschäftstätigkeit unter gerichtlicher Aufsicht vorzunehmen.
66 Im Rahmen dieses Verfahrens nahmen die vom Gericht bestellten Mandatsträger das von der Muttergesellschaft Wibra Nederland BV abgegebene Angebot an, das den Erwerb von 36 Geschäftslokalen und des Firmensitzes, aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die für diesen Erwerb erforderlich sind, sowie die Übernahme von 183 Mitarbeitern (von insgesamt 439 Arbeitnehmern) vorsah.
67 Dieser Übergang wurde jedoch vom Unternehmensgericht nicht genehmigt und konnte daher nicht tatsächlich durchgeführt werden. Daher wurde das gerichtliche Reorganisationsverfahren beendet.
68 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wurde das Übertragungsvorhaben vom Unternehmensgericht nicht genehmigt, weil die darin enthaltenen Bestimmungen über das Urlaubsgeld und den Jahresendbonus im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des KAA Nr. 102 – über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer im Fall einer gerichtlichen Reorganisation (
69 In der zweiten Phase, d. h. nach dem Scheitern des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten der Wibra België SA aufgrund der in der vorstehenden Nummer erwähnten Weigerung, erklärte das Unternehmensgericht mit Entscheidung vom selben Tag die Gesellschaft für zahlungsunfähig. Am Tag nach dieser Entscheidung wurde die oben genannte Übertragung durchgeführt und gab Wibra die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit in 36 Geschäftslokalen bekannt.
70 Im vorliegenden Fall wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Modalitäten der zwischen der Wibra België SA und der Wibra België SRL am Tag nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgten Übertragung mit denen des Übernahmeangebots identisch sind, das dem Unternehmensgericht im Rahmen des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens vorgelegt wurde, wobei der einzige Unterschied in der formalen Identität des Erwerbers besteht. Da der endgültige Erwerber, nämlich die Wibra België SRL, jedoch eine Tochter der Muttergesellschaft Wibra Nederland BV ist, die das im Rahmen des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation angenommene Angebot abgegeben hatte, hat dieser rein formale Unterschied keinerlei Auswirkungen, wie das vorlegende Gericht ausdrücklich feststellt.
71 Ich komme zu dem Ergebnis, dass der hier in Rede stehende Übergang vollständig im Rahmen der ersten Phase, d. h. dem gerichtlichen Reorganisationsverfahren, vorbereitet wurde, aber nach der Verweigerung der Genehmigung des Übertragungsvorhabens unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens durchgeführt wurde. b) Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung
72 Kann eine Übertragung wie die in den vorangegangenen Nummern beschriebene unter die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fallen? Hierzu möchte ich folgende Anmerkungen machen.
73 Zunächst ist festzuhalten, dass das oben genannte Urteil Plessers eine Übertragung betraf, die im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts nach belgischem Recht erfolgte. Folglich handelt es sich um genau dieselbe Art von Verfahren, wie es in der vorliegenden Rechtssache ursprünglich von der Wibra België SA eingeleitet wurde.
74 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass dieses Verfahren auf die Fortführung der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens abzielte und daher nicht unter die Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fiel (
75 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall als erwiesen anzusehen ist, dass der fragliche Übergang in seiner Gesamtheit im Rahmen eines Verfahrens vorbereitet wurde, das die Fortführung des Unternehmens zum Ziel hat, und nicht unter die Ausnahme von der durch Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer fällt.
76 Zweitens wurde im vorliegenden Fall der Übergang nicht nur vollständig im Rahmen dieses Verfahrens ausgearbeitet, sondern auch unmittelbar nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, genauer gesagt am Tag danach, durchgeführt.
77 Unter diesen Umständen, in denen die Übertragung im Rahmen des Konkursverfahrens an einem einzigen Tag durchgeführt wurde, darf gefragt werden, ob in diesem Fall ein echtes Konkursverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Vielmehr scheint es sich in diesem Fall im Wesentlichen um das gehandelt zu haben, was man als „technischen Konkurs“ definieren kann, d. h. ein Konkurs, der als Mittel eingesetzt wurde, um in Wirklichkeit den Neustart des Unternehmens zu erreichen (
78 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten in keiner Weise hervorgeht, dass während des Konkursverfahrens nach anderen Angeboten gesucht wurde, die potenziell eine bessere Befriedigung der Gläubiger im Vergleich zu dem bereits (von der Muttergesellschaft Wibra Nederland BV) gemachten und im Rahmen der ersten Phase, d. h. des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens, angenommenen Angebot ermöglichen würde.
79 Ebenso wenig geht aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervor, dass die Konkursverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens Maßnahmen ergriffen hätten, um eine möglichst hohe Befriedigung der Gläubiger auf andere Weise zu erreichen.
80 Vielmehr zeigt sich, dass das Konkursverfahren ausschließlich eingeleitet wurde, um die bereits vorbereitete Übertragung im Rahmen des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens innerhalb eines Tages durchführen zu können.
81 Drittens ist festzustellen, dass die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nur aufgrund des Scheiterns des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens erfolgte, das auf die Weigerung des Erwerbers (der zur selben Wibra-Gruppe gehörte) zurückzuführen war, zwingende Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer einzuhalten. Aufgrund dieses Scheiterns konnte der Erwerber genau dieselbe Transaktion durchführen wie die nicht genehmigte, jedoch unter Inanspruchnahme der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung, ohne zwingende Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer einhalten zu müssen, wegen deren Verletzung die Genehmigung im gerichtlichen Reorganisationsverfahren verweigert worden war.
82 Unter diesen Umständen glaube ich nicht, dass es möglich ist, die beiden Verfahren, d. h. das gerichtliche Reorganisationsverfahren und das Verfahren eines („technischen“, die Übertragung innerhalb eines einzigen Tages ermöglichenden) Konkurses, künstlich voneinander zu trennen, indem man argumentiert, dass, da das letztgenannte Verfahren auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielt, dann die fragliche Übertragung von der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung profitieren sollte.
83 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden tatsächlichen Würdigung geht meines Erachtens aus dem dargelegten Sachverhalt nämlich klar hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um einen einheitlichen Vorgang handelt, dessen Ziel von Anfang an die Fortführung der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens war, und zwar nicht nur im Rahmen der ersten Phase, sondern auch im Rahmen der zweiten Phase, d. h. des Verfahrens eines „technischen“ Konkurses, der im Wesentlichen dazu diente, die zuvor vorbereitete Übertragung durchzuführen.
84 In dieser Hinsicht gibt es in den dem Gerichtshof übermittelten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass beide Verfahren, die zur fraglichen Übertragung führten, hauptsächlich dazu dienten, für die Gläubigergemeinschaft einen möglichst hohen Erlös zu erzielen (
85 Wie die Kläger in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht vortragen, fand im vorliegenden Fall außerdem in keiner Weise ein Vermögensbeschlag des Konkursschuldners statt. Das von Wibra verfolgte Ziel bestand darin, einen Teil ihrer Tätigkeiten selbst fortzuführen, indem sie den Reorganisationsplan durchführte, den sie ursprünglich durch das gerichtliche Reorganisationsverfahren durchzuführen versucht hatte. Ein solcher Fall fällt jedoch nicht unter den Begriff „Konkurs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23, der, wie aus der in den Nrn. 55 bis 62 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtsprechung hervorgeht, die Auflösung des Unternehmens sowie den Vermögensbeschlag des Konkursschuldners aufgrund seines Konkurses und nicht eine einfache Reorganisation des Unternehmens voraussetzt.
86 Was viertens und letztens die Einstufung der fraglichen Übertragung als „Pre-pack“ durch das vorlegende Gericht betrifft, bin ich nicht davon überzeugt, dass der Vorgang, wie er in den Nrn. 65 bis 71 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben wird, formal so eingestuft werden kann. Der Begriff „Pre-pack“ weist nämlich auf eine bestimmte Art von Vorgängen hin, wie in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt. Diese Art von Vorgängen ist nunmehr im belgischen Recht geregelt, auch wenn die betreffenden Rechtsvorschriften in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar wären. Allerdings wurde im vorliegenden Fall der in Rede stehende Vorgang nicht im Rahmen eines „Pre-Pack“-Verfahrens als solchem vorbereitet, sondern im Rahmen eines speziellen Gerichtsverfahrens, das auf die Reorganisation des Unternehmens abzielte.
87 Abgesehen davon ist meiner Meinung nach jedoch unbestreitbar, dass zwischen dem im vorliegenden Fall erfolgten Vorgang und den vom Gerichtshof, dessen Rechtsprechung in den Nrn. 60 bis 62 der vorliegenden Schlussanträge angeführt wird, geprüften „Pre-Pack“-Vorgängen erhebliche Ähnlichkeiten bestehen. Denn in all diesen Fällen wurde die Übertragung vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vorbereitet und unmittelbar danach durchgeführt.
88 Aus dieser Perspektive ist die oben erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu „Pre-Pack“-Vorgängen für die Prüfung eines Vorgangs wie des im vorliegenden Fall fraglichen zweifellos einschlägig.
89 Wie in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass für die Frage, ob die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Ausnahme anwendbar ist, zum einen zu prüfen ist, ob die fraglichen Verfahren insgesamt auf die Auflösung des Unternehmens aufgrund des erwiesenen Konkurses des Veräußerers und nicht auf eine bloße Reorganisation des Unternehmens abzielen, und zum anderen nicht nur festgestellt werden muss, dass diese Verfahren hauptsächlich dazu dienen, die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich zu befriedigen, sondern auch, dass die Durchführung der Auflösung mittels einer Veräußerung des fortgeführten Unternehmens, wie sie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorbereitet und nach dieser vollzogen wird, geeignet ist, dieses Hauptziel zu erreichen.
90 Aus den Nrn. 73 bis 85 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass dies bei dem Übergang, der in der vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache in Rede steht, nicht der Fall ist.
91 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Voraussetzung, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht für den Übergang eines Unternehmens gelten, bei dem „gegen den Veräußerer … ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“, in einer Situation nicht gegeben ist, in der der Übergang eines Unternehmens oder eines Teils davon vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens im Rahmen eines auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten Verfahrens vorbereitet wird, das mit einer Übertragungsvereinbarung endet, deren Genehmigung vom zuständigen Gericht verweigert wird, und dieser Übergang dann unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens durchgeführt wird. 4. Folgen der Nichtanwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf den vorliegenden Fall
92 Im Licht der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen halte ich es für angebracht, einige zusätzliche Anmerkungen zu den Folgen zu machen, die sich aus der Nichtanwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf den vorliegenden Fall ergeben.
93 Erstens beziehen sich sowohl die Wibra België SA als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Fehlen der horizontalen unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie. Darüber hinaus erwähnt die Wibra België SRL auch die Grenzen des Grundsatzes der konformen Auslegung, der nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen könne. Sie macht insbesondere geltend, selbst wenn man davon ausginge, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übergang nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Ausnahme falle, wäre in Anbetracht dessen, dass Kapitel III des KAA Nr. 32bis, das auf den Übergang der gesamten Tätigkeit eines insolventen Unternehmens oder eines Teils davon anwendbar sei, keine gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers vorsehe, das vorlegende Gericht daran gehindert, das nationale Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen. Dieses Gericht könnte daher den fraglichen Vorgang nicht als „vertraglich geregelte Übertragung von Unternehmen“ im Sinne von Kapitel II des KAA Nr. 32bis bewerten, da es sonst eine Auslegung contra legem vornehmen würde.
94 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Richtlinie zwar nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV besteht nämlich die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist“. Die Union ist nur dort befugt, mit unmittelbarer Wirkung allgemein und abstrakt Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist. Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (
95 Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen. Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (
96 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und inwieweit die Einstufung der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Übertragung anhand einer etwaigen Auslegung durch den Gerichtshof vorzunehmen ist, falls der Gerichtshof dem von mir vorgeschlagenen Ansatz folgt, wonach die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Ausnahme auf eine Übertragung wie die im vorliegenden Fall erfolgte nicht anwendbar ist.
97 Sollte das vorlegende Gericht der Ansicht sein, dass es auf der Grundlage der in Nr. 95 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kriterien unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles den fraglichen Vorgang als „vertraglich geregelte Übertragung von Unternehmen“ im Sinne von Kapitel II des KAA Nr. 32bis einstufen kann, wären dessen Art. 7 und 8 anwendbar.
98 Zweitens regt die Kommission unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 an, dass das vorlegende Gericht prüft, ob im vorliegenden Fall kein Missbrauch des Konkursrechts vorliegt, da der Rückgriff auf das Verfahren eines („technischen“) Konkurses einen Übergang ermöglicht hat, der nicht im Rahmen des Arbeitnehmern mehr Schutz bietenden Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation genehmigt worden ist, was im Übrigen auf die Weigerung des Erwerbers zurückgeht, die in diesem Bereich zwingenden Vorschriften einzuhalten.
99 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts ist, wonach die Anwendung der Vorschriften dieses Rechts nicht so weit reichen kann, dass missbräuchliche oder betrügerische Vorgänge geschützt werden (
100 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (
101 Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Im Einzelnen setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
102 In der vorliegenden Rechtssache scheint in Bezug auf das objektive Element jedoch erwiesen zu sein, dass das in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Ziel der Richtlinie 2001/23 aufgrund des im vorliegenden Fall erfolgten „technischen“ Konkurses nicht erreicht wurde, der dazu führte, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung aufgrund der Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kam.
103 In Bezug auf das subjektive Element wird das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass der wesentliche Zweck der missbräuchlichen Praxis die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils war (
104 Auf diese Weise kann das vorlegende Gericht auf der Grundlage dieser Hinweise das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine solche Prüfung die Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände des Einzelfalls erfordert, und zwar einschließlich derjenigen vor und nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter behauptet wird ( V. Ergebnis
105 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) wie folgt zu beantworten: Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Voraussetzung, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht für den Übergang eines Unternehmens gelten, bei dem „gegen den Veräußerer … ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“, in einer Situation nicht gegeben ist, in der der Übergang eines Unternehmens oder eines Teils davon vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens im Rahmen eines auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten Verfahrens vorbereitet wird, das mit einer Übertragungsvereinbarung endet, deren Genehmigung vom zuständigen Gericht verweigert wird, und dieser Übergang dann unmittelbar nach der Eröffnung des Konkursverfahrens durchgeführt wird.