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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.11.2024 – C-351/23

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2024:950

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 14. November 2024 ( Rechtssache C‑351/23 GR REAL s. r. o. gegen PO, RT (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove [Regionalgericht Prešov, Slowakei]) „Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Verbraucherkreditvertrag – Grundpfandrechtlich gesicherter Vertrag – Grundpfandrecht am Familienheim des Verbrauchers – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung der Kreditrückzahlung – Außergerichtlicher Verkauf der Wohnung des Verbrauchers“ I. Einleitung

1 In der Leitentscheidung in der Rechtssache Aziz (

2 Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, im Zusammenhang mit außergerichtlichen Hypothekenvollstreckungsverfahren Verfahrensgarantien gegen missbräuchliche Klauseln zu entwickeln und sich eingehend mit den Auswirkungen zu befassen, die angebliche Verfahrensfehler auf die Möglichkeit des Verbrauchers haben, nach der Versteigerung gegen die Räumung der mit dem Grundpfandrecht belasteten Immobilie vorzugehen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 93/13

3 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B. Slowakisches Recht 1. Zivilgesetzbuch

4 § 151j Abs. 1 des Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964, Zivilgesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Wenn die pfandrechtlich gesicherte Forderung nicht ordnungs- und fristgemäß befriedigt wurde, kann der Pfandgläubiger mit der Verwertung des Pfandrechts beginnen. Im Rahmen der Verwertung des Pfandrechts kann sich der Pfandgläubiger in der vertraglich vereinbarten Weise oder durch Verkauf des Sicherungsgegenstands im Wege einer Versteigerung nach einem besonderen Gesetz … befriedigen oder Befriedigung im Wege des Verkaufs des Sicherungsgegenstands nach besonderen Gesetzen … verlangen, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der besonderen Gesetze nichts anderes bestimmen.“

5 § 565 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Im Fall einer Leistung, die ratenweise zu erfüllen ist, kann der Gläubiger die Rückzahlung der gesamten Forderung wegen der Nichtzahlung einer der Monatsraten nur verlangen, wenn dies von den Parteien vereinbart oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Gläubiger darf dieses Recht jedoch nicht später als am Fälligkeitstag der ersten darauffolgenden Rate ausüben.“ 2. Gesetz über freiwillige Versteigerungen

6 § 16 Abs. 1 des Zákon č. 527/2002 Z. z. o dobrovoľných dražbách (Gesetz Nr. 527/2002 über freiwillige Versteigerungen in seiner geltenden Änderungsfassung, im Folgenden: Gesetz über freiwillige Versteigerungen) bestimmt, dass die Versteigerung nur auf der Grundlage eines schriftlichen Versteigerungsvertrags zwischen dem Antragsteller der Versteigerung und dem Versteigerungsveranstalter durchgeführt werden kann.

7 § 19 Abs. 1 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen lautet: „Der Versteigerungsveranstalter ist verpflichtet, von der Versteigerung spätestens vor ihrem Beginn Abstand zu nehmen, wenn a) der Antragsteller der Versteigerung dies schriftlich verlangt, b) dem Versteigerungsveranstalter durch eine vollstreckbare Entscheidung nachgewiesen wird, dass der Antragsteller der Versteigerung zur Beantragung der Versteigerung nicht befugt ist; im Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht genügt es, wenn dem Versteigerungsveranstalter der Erlass dieser Verfügung nachgewiesen wird …“

8 § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen bestimmt: „Im Fall der Anfechtung der Gültigkeit des Vertrags über die Pfandrechtsbestellung oder eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Person, die eine aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, bei Gericht die Nichtigerklärung der Versteigerung beantragen. Das Recht, bei Gericht die Nichtigerklärung der Versteigerung zu beantragen, erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung ausgeübt wird, es sei denn, die Gründe für die Nichtigerklärung der Versteigerung stehen in Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat und die Versteigerung betrifft eine Wohnimmobilie, in der der frühere Eigentümer des Versteigerungsgegenstands zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß besonderen Vorschriften dauerhaft gemeldet war; in diesem Fall kann die Nichtigerklärung der Versteigerung auch nach Ablauf dieser Frist beantragt werden.“ 3. Zivilprozessordnung

9 § 325 Abs. 1 des Zákon č. 160/2015 Z. z. Civilný sporový poriadok (Gesetz Nr. 160/2015 – Zivilprozessordnung) lautet: „Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn die Verhältnisse unverzüglich geregelt werden müssen oder eine Gefährdung der Vollstreckung zu befürchten ist.“ III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Am 7. April 2011 schlossen PO und RT, die Beklagten im Ausgangsverfahren, als Verbraucher einen Ratenkreditvertrag mit der Slovenská Sporiteľňa, a.s. (im Folgenden: Bank) über 63000 Euro. Dieser Kredit war in monatlichen Raten in Höhe von 424,41 Euro beginnend mit dem 20. Juni 2011 zurückzuzahlen, wobei der Kredit zum 20. Januar 2030 vollständig abbezahlt sein sollte. Am selben Tag schlossen die Beklagten auch einen Vertrag über die Sicherung der Forderung durch Bestellung einer Hypothek an der Immobilie. Gegenstand des Hypothekenbestellungsvertrags war das Haus, in dem PO und RT zusammen mit ihren drei Kindern wohnten.

11 Mit Schreiben vom 3. November 2016 teilte die Bank mit, dass sie den Kredit sofort fällig stelle, und forderte PO und RT zur Rückzahlung der ausstehenden Forderung in Höhe von 56888,08 Euro auf (

12 Am 21. April 2017 erhoben PO und RT Klage gegen die Bank beim Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei), um in Bezug auf die Verwertung der Hypothek im Wege der freiwilligen Versteigerung eine Unterlassungsverfügung gegen die Bank zu erwirken. In ihrer Klageschrift führten PO und RT aus, die Bank habe kein Recht, den gesamten Kredit vorzeitig fällig zu stellen, da die Parteien des Kreditvertrags keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hätten. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Bank verpflichtet werden sollte, die Verwertung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens zu unterlassen.

13 Am 25. April 2017 fand der erste Versteigerungstermin statt, in dessen Verlauf PO der Durchführung der Versteigerung widersprach und auf das anhängige Gerichtsverfahren hinwies. Der erste Termin der freiwilligen Versteigerung blieb erfolglos, da keine Gebote abgegeben wurden.

14 Mit Beschluss vom 26. Mai 2017 wies der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, ohne dabei auf den Vortrag der Beklagten, dass die Bank mit der vorzeitigen Fälligstellung des gesamten Darlehens ihre Rechte verletzt habe, einzugehen. Gegen dieses Urteil legten PO und RT Berufung zum Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) ein.

15 Das Rechtsmittelverfahren war noch anhängig, als am 18. Juli 2017 der zweite Versteigerungstermin stattfand. Bei dieser Versteigerung wies PO den Versteigerungsveranstalter und den Notar darauf hin, dass ein Gerichtsverfahren anhängig sei, mit dem die Aussetzung der Verwertung erwirkt werden solle. Auf dieses Vorbringen von PO gingen jedoch weder der Notar noch der Versteigerungsveranstalter ein.

16 In der Versteigerung wurde der Zuschlag GR REAL erteilt, einer Gesellschaft, die u. a. Kredite und Darlehen vergibt und sich auch mit Wohn- und Gewerbeimmobilien befasst. Nach slowakischem Recht erlangt nach dem Zuschlag der erfolgreiche Bieter das Eigentum an der Immobilie.

17 Mit Beschluss vom 9. August 2017 erging die Entscheidung des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) über den von PO und RT eingelegten Rechtsbehelf, mit der die Entscheidung des Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) aufgehoben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wurde. Nach Ansicht des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) hätte das erstinstanzliche Gericht insbesondere auf das Vorbringen von PO und RT eingehen müssen, mit der Bank keine Vereinbarung getroffen zu haben, die die Bank zur vorzeitigen Fälligstellung des gesamten Kredits berechtigt hätte (

18 Am 19. Dezember 2017 nahmen PO und RT die Klage, die darauf abzielte, die Verwertung der Hypothek im Wege einer freiwilligen Versteigerung zu untersagen, zurück, weil die Versteigerung bereits erfolgt und ihre Klage dadurch gegenstandslos geworden war. Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 stellte der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) das Verfahren ein und verpflichtete PO und RT, die von der Bank geltend gemachten Verfahrenskosten in voller Höhe zu tragen.

19 Die infolge der Versteigerung als Eigentümerin des Hauses ins Immobilienkataster eingetragene GR REAL forderte PO und RT auf, das Familienheim zu räumen.

20 PO und RT weigerten sich, ihr Haus zu räumen, in dem sie gemeinsam mit ihren drei Kindern wohnen, von denen zwei minderjährig sind und an einer schweren psychischen Störung leiden. Überdies hat PO nach erlittenem Schlaganfall Unterstützungsbedarf im Alltag.

21 GR REAL veranlasste die Abstellung der Versorgungseinrichtungen (beispielsweise Wasser- und Stromversorgung) des Hauses. Außerdem erhob GR REAL Räumungsklage gegen die Beklagten, um diese aus dem Haus zu setzen. Die Räumungsklage wurde vom Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) abgewiesen und im Rechtsmittelverfahren vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) zurückgewiesen. Beide Gerichte berücksichtigten, dass die Immobilie das Familienheim von PO und RT und die Räumung ihnen nicht zumutbar sei. Der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) hob diese beiden Urteile mit Entscheidung vom 8. April 2021 auf, wobei er darauf hinwies, dass die Eigentumsrechte von GR REAL von den Untergerichten zu berücksichtigen seien.

22 Mit seinem zweiten Urteil verpflichtete der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) PO und RT, die Immobilie zu räumen. Die von PO und RT erhobene Widerklage, die auf Anerkennung ihres Eigentums an der Immobilie abzielte, wurde ebenfalls abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht war der Ansicht, dass die Immobilie bereits im Zuge der freiwilligen Versteigerung verkauft worden sei, dass diese Versteigerung nicht nichtig erklärt worden sei und dass das mit der Sache befasste Gericht nicht zuständig sei, über die Frage der Gültigkeit der Versteigerung zu entscheiden.

23 Gegen das erstinstanzliche Urteil wurden Rechtsmittel zum vorlegenden Gericht eingelegt, und zwar von GR REAL insoweit, als deren Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten abgewiesen wurde, und von PO und RT insoweit, als diese zur Räumung der Immobilie verurteilt wurden und ihre Widerklage abgewiesen wurde.

24 Die zentrale Frage des Ausgangsverfahrens ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, ob die Verbraucherschutzbestimmungen des Unionsrechts Anwendung finden, wenn eine Versteigerung durchgeführt wird, obwohl die Verbraucher gerichtlichen Rechtsschutz dagegen beantragt und den Versteigerungsveranstalter auf das anhängige Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht hatten.

25 Das vorlegende Gericht betont, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Schutz des guten Glaubens des Zuschlagsempfängers, der die Immobilie erwerbe, in der slowakischen Rechtsordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Gutglaubensschutz bestehe jedoch nicht, soweit die Umstände des Immobilienerwerbs „bedenklich“ seien. „Bedenklich“ sei im Ausgangsfall der Umstand, dass der Erwerber der Immobilie über das anhängige Gerichtsverfahren informiert worden sei.

26 In Bezug auf die ex post bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Verbrauchers weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen lediglich drei Gründe für die Nichtigerklärung einer Versteigerung vorsehe, wobei keiner dieser Gründe dem Verbraucher gestatte, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln geltend zu machen. Insbesondere falle die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung nicht unter den zweiten dieser Gründe, nämlich die Ungültigkeit des Pfandbestellungsvertrags. Die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung betreffe nämlich die Höhe des Kredits und die Frist für seine Rückzahlung, nicht jedoch die für den Kredit bestellte Sicherheit und deren Verwertung.

27 Das vorlegende Gericht hält es für wichtig, festzustellen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf ein Verfahren wie dasjenige im Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden, in dem der Verbraucher rechtliche Schritte zur Aussetzung der Verwertung ergriffen habe, die Verwertung aber dennoch erfolgt sei. Des Weiteren fragt es, ob die Richtlinie 93/13 den slowakischen Rechtsvorschriften über außergerichtliche Versteigerungen entgegenstehe, soweit diese dem Verbraucher keinen wirksamen Vollstreckungsschutz böten.

28 Abschließend möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit die Richtlinie 2005/29/EG (

29 Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf einen Rechtsstreit wie denjenigen im Ausgangsverfahren anwendbar, der von dem in einer Immobilienversteigerung erfolgreichen Bieter eingeleitet wurde und in dem zugleich die Widerklage eines Verbrauchers auf Wiederherstellung des Zustands vor der Versteigerung anhängig ist, wenn – obwohl der Verbraucher vor der außergerichtlichen Versteigerung rechtliche Schritte gegen die Pfandrechtsverwertung ergriffen hatte, indem er den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragte, und auch vor der Versteigerung die an der Versteigerung beteiligten Personen von dem anhängigen Gerichtsverfahren, das sich gegen die Pfandrechtsverwertung im Wege einer freiwilligen Versteigerung richtete, in Kenntnis gesetzt hatte – die Versteigerung trotz des anhängigen Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde? 2. Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen entgegensteht, wonach es bei der Verwertung eines Pfandrechts an der Immobilie eines Verbrauchers, die der Befriedigung einer Bankforderung aus einem Verbraucherkreditvertrag dient und durch ein Unternehmen, das private Versteigerungen veranstaltet (im Folgenden: Versteigerungsveranstalter), durchgeführt wird, a) dem Verbraucher nicht gestattet ist, dem Versteigerungsveranstalter den Einwand der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln, auf deren Grundlage die Bankforderung beigetrieben werden soll, wirksam entgegenzuhalten, um den Versteigerungstermin zu verschieben, obwohl sich diese Forderung auf missbräuchliche Vertragsklauseln, insbesondere auf eine vertragliche Vorfälligkeitsklausel, stützt, b) dem Verbraucher nicht gestattet ist, die Versteigerung der von ihm bewohnten Immobilie zu verhindern, selbst wenn der Verbraucher den Versteigerungsveranstalter und die bei der Versteigerung anwesenden Personen von einem anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig entschiedenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Durchführung der Versteigerung unterbunden werden soll, in Kenntnis gesetzt hat, wobei der Erlass einer einstweiligen Verfügung die einzige dem Verbraucher offenstehende Möglichkeit ist, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Durchführung der auf missbräuchliche Vertragsklauseln gestützten Versteigerung der Immobilie zu erwirken, c) dem Verbraucher unter den in den vorstehenden Punkten angeführten Umständen nicht gestattet ist, seine sich aus der Umsetzung der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte vollumfänglich wahrzunehmen und die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, da die in Rede stehende Rechtsnorm die Möglichkeit, die Nichtigkeit einer Versteigerung geltend zu machen, auf folgende drei Fälle beschränkt: i) Ungültigkeit des Pfandbestellungsvertrags, ii) Verstoß gegen das Gesetz über freiwillige Versteigerungen, iii) Vorliegen einer strafbaren Handlung? 3. Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass die Verwertung eines Pfandrechts, der eine missbräuchliche Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag und somit ein falscher Betrag der geschuldeten Forderung zugrunde liegt, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie, insbesondere eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie, darstellen kann und dass die Haftung der Bank und die Ziele der Richtlinie 2005/29 nicht nur für die Bank, sondern auch für den im Zuge der Verwertung des Pfandrechts der Bank tätigen Versteigerungsveranstalter gelten?

30 GR REAL, die slowakische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht um Auskunft sowie um Klarstellung ersucht. Darauf hat das vorlegende Gericht mit Schreiben vom 20. Juli 2023 und vom 13. Mai 2024 geantwortet. Ich habe in Einklang mit Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgeführten beteiligten Parteien Fragen übermittelt und um deren schriftliche Beantwortung gebeten. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die slowakische Regierung und die Kommission haben diese Fragen beantwortet. Auch das vorlegende Gericht hat zu diesen Fragen Stellung genommen. IV. Würdigung A. Zur zweiten Frage

31 Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (

32 Zwar hat das vorlegende Gericht seine zweite Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung der Richtlinie 93/13 beschränkt, dies hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (

33 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht um die Auslegung insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ersucht. Außerdem bezieht sich die zweite Frage im Wesentlichen auf die Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), die auch unter den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind. Diese Frage wirft nämlich Zweifel in Bezug auf die im nationalen Verfahrensrecht über die außergerichtliche Verwertung vorgesehenen Verfahrensgarantien für Verbraucher auf, soweit es um Verwertung der Wohnung eines Verbrauchers geht. Deshalb sollten neben den Unionsrechtsakten, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, auch diese Bestimmungen aufgenommen werden.

34 Das vorlegende Gericht spricht zwar in seiner Frage davon, dass der Verbraucher gehindert sei, dem Versteigerungsveranstalter Einwendungen entgegenzuhalten, doch geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich seine Zweifel darüber hinaus ganz allgemein darauf beziehen, dass es an Verfahrensgarantien zur gerichtlichen Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens fehle.

35 Mit seiner zweiten Frage, die sinnvollerweise als erste zu prüfen ist, ersucht das vorlegende Gericht also im Wesentlichen um Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie denen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, entgegenstehen, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung einer Hypothek an einer Immobilie, bei der es sich um das Familienheim eines Verbrauchers handelt, zum einen zulassen, dass die Versteigerung der Immobilie erfolgt, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Verwertung zugrunde lag, für missbräuchlich erklärt wird, verkündet wird, obwohl die Aussetzung der Versteigerung vom Verbraucher beantragt wurde, und zum anderen keine Möglichkeit vorsehen, die Versteigerung wegen Missbräuchlichkeit der der Verwertung zugrunde liegenden Vertragsklausel für nichtig erklären zu lassen.

36 Es ist zu beachten, dass diese Frage im Zusammenhang mit einem spezifischen Verfahren für die außergerichtliche Verwertung gestellt wird, das dem Gesetz über freiwillige Versteigerungen unterliegt (

37 Zudem können mit diesem Verfahren, so wie es im Ausgangsverfahren der Fall war, Hypothekendarlehensverträge über Wohnimmobilien vollstreckt werden, die mit einem Gegenstand besichert sind, der ein Grundbedürfnis des Verbrauchers erfüllt, nämlich seiner Wohnung (

38 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Kušionová (

39 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bringt Aspekte ans Licht, die schwere Zweifel an der Wirksamkeit der vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten aufkommen lassen. Die Verbraucher waren nämlich aktiv gegen die Verwertung vorgegangen, doch die Versteigerung wurde dessen ungeachtet durchgeführt.

40 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Richtlinie 93/13 einem System der außergerichtlichen Verwertung entgegensteht, das 1. keine wirksamen Mittel vorsieht, mit denen der Verbraucher die Versteigerung verhindern könnte, solange seine Klage gegen die Verwertung noch anhängig ist, und 2. keine Mittel vorsieht, mit denen die Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt werden könnte. 1. Zur Frage der wirksamen Mittel zur Aussetzung der außergerichtlichen Verwertung

41 Der erste Aspekt der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts betrifft im Wesentlichen das Fehlen von Mitteln, mit denen ein Verbraucher die Versteigerung der Immobilie verhindern könnte, solange das zuständige Gericht noch mit dem gegen die Verwertung gerichteten Antrag des Verbrauchers befasst ist, mit dem dieser geltend macht, dass der Vertrag, aus dem vorgegangen werde, missbräuchliche Klauseln enthalte. a) Zum Erfordernis einer wirksamen Kontrolle missbräuchlicher Klauseln

42 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (

43 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (

44 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (

45 Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund. ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (

46 Der Gerichtshof hat präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (

47 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (

48 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Wahrung der durch diese Richtlinie garantierten Rechte gegebenenfalls auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gewährleistet werden können muss ( b) Wirksamer Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Hypothekenvollstreckungsverfahren

49 In Bezug auf Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Gerichtshof umfassende Anforderungen an den wirksamen Rechtsschutz vor missbräuchlichen Klauseln in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag entwickelt.

50 Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte über die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln entscheiden müssen, bevor eine Versteigerung stattfindet, die dazu führt, dass ein Verbraucher seine Wohnung räumen muss. Der Gerichtshof hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (

51 Des Weiteren folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale verfahrensrechtliche Regelungen vorsehen müssen, dass das Gericht vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des rechtswidrigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens, das auf einem missbräuchliche Klauseln enthaltenden Vertrag beruht, treffen kann, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten (

52 Entsprechend erfordert die volle Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes, dass das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werden kann (im gegebenen Fall nach Modalitäten, die nicht geeignet sind, den Verbraucher davon abzuhalten, einen Rechtsbehelf zu erheben und aufrechtzuerhalten), bis das zuständige Gericht die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags vorgenommen hat (

53 Diese Rechtsprechung gilt erst recht, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die außergerichtliche Verwertung und der Vertrag, der vollstreckt werden soll, nicht vorab gerichtlich überprüft wurden und die außergerichtliche Verwertung sich gegen die Wohnung des Verbrauchers richtet, die dieser mit seiner Familie bewohnt, der auch minderjährige Kinder angehören. c) Wirksamer Schutz der Wohnung des Verbrauchers

54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dem Umstand, dass es sich bei dem verpfändeten Gegenstand um die Wohnung des Verbrauchers handelt, besonderes Gewicht beizumessen, weil die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht ist, das das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat (

55 Wegen des Eingriffs in die Grundrechte des Verbrauchers ist in Hypothekenvollstreckungsverfahren gegen die Wohnung des Verbrauchers „das größtmögliche Maß an prozessualer Strenge“ zu gewährleisten (

56 Die „verfahrenstechnischen Implikationen“ (Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Klauseln widerspiegeln, nach denen sich bestimmt, ob ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann; beispielsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel, nach der der Gläubiger das Darlehen vorzeitig fällig stellen und die Wohnung des Verbrauchers verwerten kann.

57 Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil in der Sache Všeobecná úverová banka (

58 Insoweit hat das nationale Gericht bei seiner Beurteilung der Mittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung der Gesamtheit der aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Beträge wieder zu beseitigen, im Hinblick auf Art. 7 der Charta die Folgen zu berücksichtigen, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind (

59 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation zuerkennt, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht, während Art. 47 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiert, Art. 6 Abs. 1 der EMRK entspricht (

60 Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, der die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten gewährleisten soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs berührt wird, muss der Gerichtshof daher bei seiner Auslegung der durch die Art. 7 und 47 der Charta garantierten Rechte die entsprechenden durch Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK in deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (

61 In Bezug auf Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt entschieden, dass der Verlust der eigenen Wohnung die extremste Form des Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung ist (

62 In dem Fall, der zum Urteil in der Sache Rousk/Schweden (nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis, … die Zwangsräumung bis zur Klärung der zugrunde liegenden Streitfragen hätte verschoben werden müssen“ (

63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss der Verbraucher eine wirksame und echte Möglichkeit haben, zu erwirken, dass der Vertrag, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, einer gerichtlichen Kontrolle auf missbräuchliche Klauseln unterzogen wird, bevor seine Wohnung versteigert wird. Die Versteigerung darf erst erfolgen, wenn das zuständige Gericht seine Überprüfung, ob der betreffende Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält, abgeschlossen hat. Das Mittel der gerichtlichen Kontrolle missbräuchlicher Klauseln kann deshalb nicht als wirksam angesehen werden, wenn die Versteigerung erfolgt, obwohl das Verfahren, mit dem der Verbraucher dagegen vorzugehen und deren Aussetzung oder Einstellung zu erwirken begehrt, noch läuft. d) Anwendung auf das Ausgangsverfahren

64 Im vorliegenden Fall legten die Verbraucher Rechtsmittel ein gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf einstweilige Verfügung ablehnte, ohne auf ihr Vorbringen, dass die Bank nicht berechtigt sei, den gesamten Kredit vorzeitig fällig zu stellen, einzugehen (

65 Obwohl das nationale Recht gewisse gerichtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten vorsieht, die darauf abzielen, die Aussetzung der Vollstreckung zu ermöglichen (in der Praxis an einer hinreichenden Koordinierung der zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten mangelt, die sicherstellen würde, dass der Versteigerung kein Vorrang gegenüber dem Gerichtsverfahren zukommt. Das vorlegende Gericht hat erklärt, dass die Verbraucher keinerlei Einfluss darauf haben, wie lange es dauert, bis ein Gericht seine Endentscheidung erlässt oder über den vorläufigen Rechtsschutz entscheidet. Es kann also vorkommen, dass es selbst einem Verbraucher, der seine Rechte aktiv verteidigt, nicht möglich ist, eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken.

66 Unter diesen Umständen bieten die bestehenden Rechtsbehelfe, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung zur Verfügung stehen, den Verbrauchern ersichtlich keine wirksame und echte Möglichkeit, die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu erwirken und die Versteigerung zu verhindern, bevor es zu spät ist.

67 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dem in diesem Fall in Rede stehenden nationalen rechtlichen Rahmen über außergerichtliche Verwertung entgegenstehen, soweit dieser den Verbrauchern keine wirksamen Verfahrensgarantien in Bezug auf die Verwertung und Versteigerung ihrer Wohnung bietet. 2. Nichtigerklärung der Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln

68 Der zweite Aspekt der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts betrifft den Umstand, dass die Verbraucher keine Möglichkeit haben, die Folgen eines im Wege der freiwilligen Versteigerung erfolgten Verkaufs nachträglich zu beseitigen. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts gestattet keiner der drei in § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen genannten Gründe den Verbrauchern, geltend zu machen, dass der Vertrag, aus dem vorgegangen wird, missbräuchliche Klauseln enthält.

69 Die slowakische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass das vorlegende Gericht die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unzutreffend ausgelegt habe. Dabei nimmt sie Bezug auf die jüngste Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) (

70 Die Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) stützt die Schlussfolgerung, dass es dem Verbraucher, sofern die Verwertung ohne gerichtliche Kontrolle der Forderung erfolgte, möglich sein muss, die Nichtigerklärung der Versteigerung zu erwirken, wenn der als Grundlage für die Verwertung dienende Kreditvertrag missbräuchliche Klauseln enthält.

71 Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht um Klarstellung ersucht, ob es im Hinblick auf diesen Vortrag der slowakischen Regierung noch erforderlich ist, den Teil der Frage zu beantworten, der die Gründe betrifft, derentwegen eine Versteigerung für nichtig erklärt werden kann.

72 In Erwiderung auf diese Bitte um Klarstellung hat das vorlegende Gericht an seiner Frage festgehalten. Dazu hat es erklärt, dass es 2017, im Jahr der Versteigerung, noch keine Rechtsprechung gegeben habe, die missbräuchliche Klauseln als möglichen Grund für die Nichtigerklärung einer Versteigerung anerkannt hätte. Auch stellten die jüngsten Beschlüsse des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) noch keine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage dar.

73 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (

74 Zweitens ist der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dem System der Verträge immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit entscheiden (

75 Nach diesem Grundsatz obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine Bestimmung des nationalen Rechts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ausgelegt werden kann (

76 Dieser Grundsatz unterliegt gewissen Schranken. So findet die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (

77 Da nach der in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Rechtsprechung allein die nationalen Gerichte für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig sind, obliegt es dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen dahin ausgelegt werden kann, dass der Umstand, dass der Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält, einen Grund darstellt, dessentwegen die Versteigerung für nichtig erklärt werden kann.

78 Die Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) deutet darauf hin, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung möglich ist. Der Umstand, dass es sich nach Angaben des vorlegenden Gerichts noch nicht um eine gefestigte Rechtsprechung handelt, hindert das nationale Gericht nicht daran, eine unionsrechtskonforme Auslegung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf ein nationales Gericht nämlich nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (

79 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung, nach der das nationale Recht Verbrauchern gestattet, zu beantragen, dass eine Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt werde, die Frage unberührt lässt, ob PO und RT sich zu dem Zeitpunkt, als die Versteigerung stattfand, auf diesen Rechtsbehelf hätten berufen können. Wie bereits vorstehend dargelegt, wurde die Rechtsprechung, die das Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln als Grund für die Nichtigerklärung einer Versteigerung anerkennt, nach Angaben des vorlegenden Gerichts erst kürzlich entwickelt. Dies erklärt auch, weshalb es zum Zeitpunkt der Versteigerung noch kein Urteil gab, mit dem eine Nichtigkeit aus diesen Gründen festgestellt worden wäre.

80 Angesichts der nach Angaben des vorlegenden Gerichts herrschenden Ungewissheit über die Auslegung von § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen war nicht zu erwarten, dass ein Durchschnittsverbraucher, der als normal informiert und angemessen aufmerksam sowie verständig definiert wird (

81 Nach alledem sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken wie denen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, entgegenstehen, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung einer Hypothek an einer Immobilie, bei der es sich um das Familienheim eines Verbrauchers handelt, zum einen zulassen, dass die Versteigerung der Immobilie erfolgt, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Verwertung zugrunde lag, für missbräuchlich erklärt wird, verkündet wird, obwohl die Aussetzung der Versteigerung vom Verbraucher beantragt wurde, und zum anderen keine Möglichkeit vorsehen, die Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln in dem der Verwertung zugrunde liegenden Vertrag für nichtig erklären zu lassen. B. Zur ersten Frage

82 Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf ein Verfahren anwendbar sind, in dem die Person, die eine Immobilie im Wege eines außergerichtlichen Verwertungsverfahrens ersteigert hat, ihr Eigentumsrecht durchzusetzen sucht, wobei die Versteigerung erfolgte, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war, mit dem der Verbraucher die Versteigerung zu verhindern suchte, und obwohl der Bieter von diesem Verfahren Kenntnis hatte.

83 Vorab werde ich auf die von GR REÁL erhobene Rüge der Zulässigkeit dieser Frage eingehen. GR REÁL macht im Wesentlichen geltend, dass diese Frage sie nicht betreffe, da sie der erfolgreiche Bieter sei und kein „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13. Mit der Frage der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln im Hypothekendarlehensvertrag habe GR REÁL nichts zu tun.

84 Insoweit ist daran zu erinnern (

85 In materieller Hinsicht betrifft diese Frage des vorlegenden Gerichts die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Räumungsverfahrens (

86 Wie im folgenden Abschnitt eingehender erklärt wird, ist es zur Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht erforderlich, in Situationen, in denen das Hypothekenvollstreckungsverfahren abgeschlossen und das Eigentum an der Immobilie auf einen Dritten übergegangen ist, die Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit zu überprüfen, wenn eine solche Überprüfung die Rechtssicherheit des auf einen Dritten übergegangenen Eigentums untergraben würde.

87 Meines Erachtens mag es jedoch angesichts der Umstände des vorliegenden Falls gerechtfertigt sein, bei der Abwägung der verschiedenen Interessen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. 1. Die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 nach der Eigentumsübertragung

88 Im Urteil in der Rechtssache Banco Santander (

89 Allerdings war eine der Bedingungen, an die die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 geknüpft waren, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen, einschließlich der Möglichkeit für den Verbraucher, wegen Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel im Hypothekenkreditvertrag Widerspruch gegen das Verfahren zu erheben oder dessen Aussetzung zu beantragen und zugleich den Erlass von vorläufigen Maßnahmen zu verlangen (nicht von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hatte (

90 In späterer Rechtsprechung, nämlich im Urteil Ibercaja Banco (

91 Zur ersten Frage hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt (

92 Zur zweiten Frage hat der Gerichtshof festgestellt, dass es in einer Situation, in der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten übertragen wurden, dem Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers möglich ist, eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, vorzunehmen und die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung in Frage zu stellen (

93 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher in einer solchen Situation gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes in der Lage sein muss, in einem nachfolgenden getrennten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um seine Rechte aus dieser Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde ( 2. Umstände, bei deren Vorliegen die Anwendung der Richtlinie 93/13 nach der Versteigerung abweichend von den grundsätzlich geltenden Grenzen gerechtfertigt sein mag

94 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass die slowakische Rechtsordnung Dritte, die in einer öffentlichen Versteigerung Eigentum erwerben, schütze und die Notwendigkeit der Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit anerkenne. Im Ausgangsfall sei allerdings eine andere Interessenabwägung und ein Abweichen vom grundsätzlichen Schutz des erfolgreichen Bieters gerechtfertigt. Diese Abweichung sei im Wesentlichen damit zu begründen, dass die Versteigerung durchgeführt worden sei, bevor das zuständige Gericht die Bedingungen des Hypothekenkreditvertrags auf eine etwaige Missbräuchlichkeit hin untersucht habe, wobei der erfolgreiche Bieter von dem laufenden Verfahren Kenntnis gehabt habe (

95 Es ist daher zu prüfen, ob diese Umstände die Anwendung der Richtlinie 93/13, nachdem die Versteigerung durchgeführt und die Immobilie an den erfolgreichen Bieter übertragen wurde, zu rechtfertigen vermögen.

96 Aus der obigen Analyse (

97 Es muss deshalb sichergestellt sein, dass die Vollstreckungsmaßnahmen die Achtung der Wohnung des Verbrauchers angemessen berücksichtigen und dieses Grundrecht schützen und dass dem Verbraucher wirksame verfahrenstechnische Mittel zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen und zu erwirken, dass missbräuchliche Klauseln gerichtlich kontrolliert werden, bevor es zur Versteigerung kommt (

98 Fehlt es an einer wirksamen und echten Möglichkeit, die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu erwirken, bevor die Versteigerung stattfindet, so ist dies eine schwere Verletzung der Pflicht, dem Verbraucher den in Art. 47 der Charta garantierten wirksamen Rechtsschutz zu bieten sowie das Recht auf Wohnung in Art. 7 der Charta zu achten. Wird einem Verbraucher diese Möglichkeit im Hypothekenvollstreckungsverfahren vorenthalten, so muss es ihm ausnahmsweise möglich sein, sich auch noch, nachdem die Versteigerung stattgefunden hat, auf die Richtlinie 93/13 zu stützen.

99 Weder der Schutz des gutgläubigen Käufers noch das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit genügen, den Gesichtspunkt, dass jemand ohne gerichtliche Kontrolle seiner Sache aus seiner Wohnung gesetzt wird, zu überwiegen (

100 Im Ausgangsfall wurde die Wohnung des Verbrauchers versteigert, ohne dass der Vertrag, aus dem die Verwertung betrieben wurde, einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln unterzogen worden war und während das Verfahren, das auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln abzielte, noch andauerte. Die versteigerte Immobilie ist eine Wohnung, in der die Verbraucher mit ihren Kindern wohnen, von denen zwei minderjährig sind und unter einer psychischen Störung leiden. Die Versteigerung fand statt, obwohl die Forderung nicht gerichtlich bestätigt war und auch nicht überprüft worden war, ob die vom Gläubiger gewählte Möglichkeit der Vorfälligstellung verhältnismäßig war.

101 Ein weiterer Umstand, der es rechtfertigen könnte, im Ausgangsfall eine andere Interessenabwägung vorzunehmen als in der Sache, die zum Urteil Ibercaja Banco führte, ist, dass der Bieter Kenntnis davon hatte, dass ein Verfahren anhängig war, in dem es um die Missbräuchlichkeit der Klausel ging, auf deren Grundlage der Gläubiger die Vollstreckung eingeleitet hatte. Das vorlegende Gericht bezeichnete diese Kenntnis des Bieters als „bedenkliche Umstände“, unter denen die Eigentumsübertragung erfolgte.

102 Es ist, wie die Kommission im Wesentlichen angemerkt hat, Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht zu beurteilen, ob diese Umstände auf Rechtsmängel des Eigentumserwerbs hinauslaufen und welche Folgen sich daraus für die Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung ergeben mögen (

103 GR REAL macht zutreffend geltend, dass ein Vorgehen gegen die Klauseln des Vertrags, aus dem vollstreckt wird, für sich genommen nichts darüber sagt, wie das Verfahren ausgehen wird. Allerdings sollte ein Bieter, der eine Immobilie erwirbt, obwohl der Vertrag, aus dem vollstreckt wird, Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist und obwohl keine vorherige gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat, sich dessen bewusst sein, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Versteigerung für nichtig erklärt wird, und dass der rechtliche Status der Immobilie ungewiss ist (

104 Für den unsicheren Status der vom Bieter im Rahmen des außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens erworbenen Eigentumsrechte spricht die Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), wobei jedoch diese Überprüfung dem vorlegenden Gericht vorbehalten ist. Wie oben aufgezeigt wurde (

105 Ein Umstand, durch den sich die Komplexität des vorliegenden Falls erhöht, ist, dass von den Verbrauchern keine Klage auf Nichtigerklärung der Versteigerung erhoben wurde. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (

106 Die Umstände dieser Rechtssache lassen erkennen, dass die Verfahrensgarantien, die den Verbrauchern im Rahmen des nationalen Systems der außergerichtlichen Verwertung zur Verfügung stehen, jedenfalls so, wie diese in der Praxis Anwendung finden, schwere Mängel aufweisen. Es gibt, worauf die Kommission im Wesentlichen hingewiesen hat, Zweifel daran, wie wirksam die den Verbrauchern im Zusammenhang mit einer freiwilligen Versteigerung gewährten Verfahrensgarantien insgesamt sind. Diese Mängel werden noch dadurch verstärkt, dass die Risiken einer Versteigerung, bei der die zugrunde liegenden Fragen noch ungeklärt sind, dem Bieter bekannt waren.

107 Die kumulative Wirkung, die das Fehlen von Verfahrensgarantien im System der außergerichtlichen Verwertung und die besonderen Umstände dieses Einzelfalls auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß der Richtlinie 93/13 haben, dürfte geeignet sein, ein Abweichen von dem im Urteil Ibercaja Banco aufgestellten Grundsatz zu rechtfertigen. Die Verbraucher sollten deshalb berechtigt sein, sich im Räumungsverfahren auf ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz gemäß der Richtlinie 93/13 zu stützen. Es ist Sache des nationalen Verfahrensrechts, die genauen Modalitäten festzulegen, nach denen der Verbraucher eine wirksame Überprüfung der Klauseln des Vertrags, auf deren Grundlage die Verwertung betrieben wird, erwirken kann, und sämtliche Folgen aus dieser Überprüfung zu ziehen.

108 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie auf ein Verfahren anwendbar sind, in dem die Person, die im Wege eines außergerichtlichen Verwertungsverfahrens eine Immobilie ersteigert hat, ihr Eigentumsrecht durchzusetzen sucht, wobei die Versteigerung erfolgte, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war, mit dem die Versteigerung verhindert werden sollte, und obwohl der Bieter von diesem Verfahren Kenntnis hatte, und zwar, soweit die bestehenden verfahrensrechtlichen Mittel dem Verbraucher keine wirksame und echte Möglichkeit boten, die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu erwirken und das Verfahren auszusetzen, bevor die Versteigerung stattfand, oder die Versteigerung für nichtig erklären zu lassen. C. Zur dritten Frage

109 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Verwertung eines Pfandrechts, die auf einer missbräuchlichen Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung einer Forderung beruht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellen kann, die eine Haftung des Versteigerungsveranstalters auslösen kann.

110 Nach Ansicht derjenigen Parteien, die Stellungnahmen eingereicht haben, ist diese Frage unzulässig.

111 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

112 Im vorliegenden Fall wird aus der Vorlage zur Vorabentscheidung nicht deutlich, in welchem Zusammenhang diese Frage mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Insbesondere sind, worauf die slowakische Regierung hingewiesen hat, weder die Bank noch der Versteigerungsveranstalter Parteien des Ausgangsrechtsstreits. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Auslegung der Richtlinie 2005/29 Auswirkungen auf die Sache im Ausgangsverfahren haben könnte.

113 Zudem ist, worauf die Kommission hingewiesen hat, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 eine Praxis, die „in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet …, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen“. Das vorlegende Gericht macht jedoch keine näheren Angaben zu der Art der vom Verbraucher getroffenen wirtschaftlichen Entscheidung, die die Bank oder der Versteigerungsveranstalter wesentlich zu beeinflussen beabsichtigt haben sollen.

114 Aus diesen Gründen halte ich die dritte Frage für unzulässig. V. Ergebnis

115 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken wie denen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, entgegenstehen, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung einer Hypothek an einer Immobilie, bei der es sich um das Familienheim eines Verbrauchers handelt, zum einen zulassen, dass die Versteigerung der Immobilie erfolgt, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Verwertung zugrunde lag, für missbräuchlich erklärt wird, verkündet wird, obwohl die Aussetzung der Versteigerung vom Verbraucher beantragt wurde, und zum anderen keine Möglichkeit vorsehen, die Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln in dem der Verwertung zugrunde liegenden Vertrag für nichtig erklären zu lassen. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie auf ein Verfahren anwendbar sind, in dem die Person, die im Wege eines außergerichtlichen Verwertungsverfahrens eine Immobilie ersteigert hat, ihr Eigentumsrecht durchzusetzen sucht, wobei die Versteigerung erfolgte, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war, mit dem die Versteigerung verhindert werden sollte, und obwohl der Bieter von diesem Verfahren Kenntnis hatte, und zwar, soweit die bestehenden verfahrensrechtlichen Mittel dem Verbraucher keine wirksame und echte Möglichkeit boten, die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu erwirken und das Verfahren auszusetzen, bevor die Versteigerung stattfand, oder die Versteigerung für nichtig erklären zu lassen. 3. Die dritte Vorlagefrage ist unzulässig.