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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 28.11.2024 – C-554/23

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2024:986

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 28. November 2024 ( Verbundene Rechtssachen C‑554/23 P und C‑568/23 P Fertilizers Europe gegen AO Nevinnomysskiy Azot, AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ (C‑554/23 P) und Europäische Kommission gegen AO Nevinnomysskiy Azot, AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ (C‑568/23 P) „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Endgültige Antidumpingzölle – Antrag auf eine Auslaufüberprüfung – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 5 Abs. 3 und 9 der Verordnung 2016/1036 – Gesetzliche Frist – Genügend Beweise“ I. Einleitung

1 Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein Rechtsmittel der Europäischen Kommission und von Fertilizers Europe auf Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2023, Nevinnomysskiy Azot und NAK Azot/Kommission (T‑126/21, EU:T:2023:376) (

2 Mit diesem Urteil erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 (

3 Sowohl die Kommission als auch Fertilizers Europe sind der Ansicht, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 schränke die Möglichkeit stark ein, die Beweise zu erheben, die erforderlich seien, um festzustellen, ob es gerechtfertigt sei, eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, die dazu führen könne, dass Antidumpingmaßnahmen verlängert würden. Das Gericht habe diese Bestimmung fehlerhaft ausgelegt oder jedenfalls einen Fehler begangen, indem es seine eigenen rechtlichen Kriterien auf den Sachverhalt des Verfahrens im ersten Rechtszug angewandt habe.

4 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, über die Auslegung einer Bestimmung zu entscheiden, die von erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung von Abwehrmaßnahmen zugunsten der Unionshersteller gegen Dumpingpraktiken aus Drittländern ist. Der Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 die Feststellungen des Gerichts zu den Fristen stützt, die seiner Ansicht nach für die Vorlage von Beweisen durch die Unionshersteller im Rahmen eines Verfahrens der Auslaufüberprüfung gelten. Dazu hat der Gerichtshof u. a. darüber zu befinden, ob bestimmte Vorschriften der Verordnung 2016/1036, die für Untersuchungen der Kommission im Anschluss an ursprüngliche Anträge gelten, auch bei Auslaufüberprüfungen relevant sind. II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung 2016/1036

5 Die Verordnung 2016/1036 legt handelspolitische Schutzmaßnahmen fest, die gedumpte Einfuhren aus Drittländern in den Unionsmarkt verhindern sollen.

6 Art. 5 der Verordnung 2016/1036 sieht vor: „… (3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. … (9) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags.“

7 Art. 11 der Verordnung 2016/1036 bestimmt: „(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft. Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, oder durch Beweise dafür, dass nach wie vor Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen. Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. … (5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.“ B. Streitige Verordnung

8 In den Erwägungsgründen 20, 23 und 29 der streitigen Verordnung heißt es: „(20) Die Kommission leitete die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des Überprüfungsantrags ein, der ursprünglich am 21. Juni 2019 eingereicht und durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde (im Folgenden zusammen der ‚konsolidierte Überprüfungsantrag‘). Der konsolidierte Überprüfungsantrag, der die Grundlage für die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung darstellt, wurde in das offene Dossier aufgenommen und den interessierten Parteien zur Konsultation zur Verfügung gestellt. Wie unter Punkt 4.1 der Bekanntmachung dargelegt, legte der Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag Beweise für einen Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise vor und berechnete den Normalwert ebenfalls, falls die Inlandspreise nicht als zuverlässig und den normalen Handelsverkehr widerspiegelnd angesehen würden. Ob der ursprüngliche Antrag durch geschätzte Normalwerte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die tatsächlichen Inlandspreise in dem betroffenen Land ergänzt wurde, ist insofern irrelevant, als die Kommission die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Überprüfungsantrags einleitete. … (23) … die Kommission [erinnert] an ihren in Erwägungsgrund 20 dargelegten Standpunkt, dass diese Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Überprüfungsantrags eingeleitet wurde. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der Antrag in seiner innerhalb des Dreimonatszeitraums eingereichten Fassung ausreichende Beweise enthielt, die vorbehaltlich der Klarstellungen, die die Antragsteller nach Anforderung noch fehlender Informationen zur Ergänzung ihres ursprünglichen Antrags vorlegten, die Einleitung der Auslaufüberprüfung rechtfertigten. … (29) … die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung [stützt sich], wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, nicht nur auf die im ursprünglichen Überprüfungsantrag vom 21. Juni 2019 enthaltenen Angaben, sondern auch auf weitere Beweise, die vor der Einleitung vom Antragsteller ergänzt und in den konsolidierten Überprüfungsantrag aufgenommen wurden (der Beweise für einen Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise enthielt und indem der Normalwert zudem rechnerisch ermittelt wurde, falls die Inlandspreise nicht als zuverlässig angesehen würden).“

9 Art. 1 der streitigen Verordnung bestimmt: „(1) Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Massenanteil an Ammoniumnitrat von mehr als 80 % (80 GHT), die … ihren Ursprung in Russland haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. …“ III. Sachverhalt und Verfahren A. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 In den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits im ersten Rechtszug beschrieben. Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge lässt sich diese Vorgeschichte wie folgt zusammenfassen.

11 AO Nevinnomysskiy Azot und AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ (ABl. 1995, L 198, S. 1) ergeben und die später in den Jahren 2002, 2008 und 2014 im Anschluss an mehrere Auslaufüberprüfungen aufrechterhalten wurden.

12 Am 21. Juni 2019 beantragte Fertilizers Europe, ein europäischer Verband von Düngemittelherstellern, bei der Kommission die Einleitung einer Überprüfung wegen des Auslaufens der Zölle gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 (Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 53, S. 3), zu denen auch der oben in Nr. 11 genannte Zoll gehörte.

13 Im ursprünglichen Antrag wurde auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und einem rechnerisch ermittelten Normalwert geltend gemacht, dass es Beweise dafür gebe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten werde. Fertilizers Europe hatte sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass aufgrund der Koordinierung von Preisbeschränkungen und der Strategie der russischen Regierung, künstlich niedrige Preise für Erdgas – den wichtigsten Grundwerkstoff für Ammoniumnitrat – festzulegen, in Russland eine besondere Marktlage herrsche.

14 Auf Aufforderung der Kommission hin legte Fertilizers Europe am 20. August 2019 zusätzliche Informationen vor, die in eine konsolidierte Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung (

15 Am 23. September 2019 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2019, C 318, S. 6) (

16 Nach Abschluss der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der für Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden. Daher beschloss sie mit dem Erlass der streitigen Verordnung, diese Maßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. B. Nichtigkeitsklage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gemäß Art. 263 AEUV. Sie stützten ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen rügten, dass gegen Art. 11 Abs. 2 und 5 sowie gegen Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036 dadurch verstoßen worden sei, dass die Kommission zu Unrecht ein Verfahren zur Auslaufüberprüfung eingeleitet habe, obwohl hierfür nicht genügend Beweise vorgelegen hätten.

18 Insbesondere habe die Kommission erstens nur den ursprünglichen Antrag berücksichtigen dürfen, um zu beurteilen, ob die vorgelegten Beweise ausgereicht hätten, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und nicht die zusätzlichen Informationen, die den Antrag wesentlich geändert hätten. Zweitens habe der ursprüngliche Antrag nicht genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Drittens habe die Kommission jedenfalls zu Unrecht angenommen, dass der konsolidierte Antrag genügend Beweise für eine solche Wahrscheinlichkeit enthalten habe.

19 Im angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass sich aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 (

20 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen entschied das Gericht zum einen, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie in der streitigen Verordnung festgestellt habe, dass es irrelevant gewesen sei, ob der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Beweise ergänzt worden sei, und dass die Einleitung der Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags habe gerechtfertigt werden können (

21 Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 gestützte Rüge der Klägerinnen im ersten Rechtszug durchgreife und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären sei, ohne dass es erforderlich sei, die übrigen Rügen dieser Klägerinnen zu prüfen ( IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln, die am 4. und 14. September 2023 beim Gerichtshof eingegangen sind, beantragen Fertilizers Europe und die Kommission in den Rechtssachen C‑554/23 P und C‑568/23 P, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen; – den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

23 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2023 sind die Rechtssachen C‑554/23 P und C‑568/23 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

24 Die Klägerinnen im ersten Rechtszug beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen; – hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

25 Eine mündliche Verhandlung hat in der vorliegenden Rechtssache nicht stattgefunden. V. Würdigung

26 Fertilizers Europe stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑554/23 P auf vier Gründe. Sie macht insbesondere geltend, – das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung in einem vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums einzureichenden Antrag enthalten sein müssten und es nicht genüge, wenn die Kommission im Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung in deren Besitz sei; – dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass Art. 11 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und 9 der Verordnung 2016/1036 das Einreichen neuer Informationen in Bezug auf Anträge auf Auslaufüberprüfung nach dem Beginn des Dreimonatszeitraums nicht zulasse; – dem Gericht sei mit der Feststellung, dass es sich bei den zusätzlichen preisbasierten Dumping-Berechnungen, die Fertilizers Europe der Kommission nach dem Beginn des Dreimonatszeitraums vorgelegt habe, um neue Beweise handele und die Kommission die Entscheidung, die Auslaufüberprüfung einzuleiten, nicht auf diese Beweise stützen könne, ein Rechtsfehler unterlaufen; – das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweise verfälscht, als es festgestellt habe, dass aus der streitigen Verordnung nicht hervorgehe, dass die Kommission der Ansicht sei, dass der ursprüngliche Antrag auf Auslaufüberprüfung genügend Beweise dafür enthalten habe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten werde.

27 In der Rechtssache C‑568/23 P macht die Kommission ihrerseits zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 und zweitens einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 in Bezug auf die streitige Verordnung rügt.

28 Da angesichts des konkreten Vorbringens von Fertilizers Europe ihre vier Rechtsmittelgründe im Wesentlichen unter die beiden Rechtsmittelgründe der Kommission subsumiert werden können, werde ich die vorliegende Sache entsprechend der Struktur des Vorbringens der Kommission vor dem Gerichtshof prüfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, sollte sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission ergeben, dass er begründet ist, der zweite Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden braucht, da er nur hilfsweise geltend gemacht wird. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 gerügt wird 1. Vorbringen der Parteien

29 Die Kommission und Fertilizers Europe machen geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Verordnung 2016/1036 die für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung durchzuführende Untersuchung auf die Informationen und Beweise beschränke, die die Unionshersteller vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 vorgelegt hätten. Wie sich aus Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 ergebe, müsse die Voraussetzung, dass genügend Beweise vorliegen, erst zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem beschlossen werde, die Auslaufüberprüfung einzuleiten. Folglich könne die Kommission während dieses Dreimonatszeitraums alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für relevant erachte, um zu entscheiden, ob eine Auslaufüberprüfung einzuleiten sei.

30 Konkret machen die Kommission und Fertilizers Europe geltend, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil die wörtliche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 neutral in Bezug darauf sei, ob die Kommission ihre Beurteilung, ob genügend Beweise vorliegen, auf den Antrag in seiner innerhalb der in diesem Artikel festgelegten gesetzlichen Frist eingereichten Fassung beschränken müsse. Diese wörtliche Auslegung werde auch durch die systematische Auslegung der Verordnung 2016/1036 bestätigt, insbesondere durch ihren Art. 5 Abs. 3 und 9, die als auf die Einleitung von Auslaufüberprüfungen nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 anwendbar anzusehen seien. Schließlich machen diese beiden Parteien geltend, das Ziel des Dreimonatszeitraums bestehe darin, die Unionshersteller hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragsstellung zu lenken, um die etwaige Einleitung einer Auslaufüberprüfung in geordneter Weise zu organisieren und die Betroffenen entsprechend zu unterrichten. Das Ziel dieses Zeitraums bestehe nicht darin, die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer zu gewährleisten, indem die Informationen eingeschränkt würden, die die Kommission bei ihrer Beurteilung darüber einholen könne, ob ein Antrag auf Auslaufüberprüfung gerechtfertigt sei.

31 Die Klägerinnen im ersten Rechtszug treten diesem Vorbringen entgegen. Das Gericht habe Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 zu Recht dahin ausgelegt, dass er verlange, dass die Frage, ob genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen, anhand des Antrags in seiner bis spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahme eingereichten Fassung beurteilt werden müsse. Die Verordnung 2016/1036 erlaube nicht die Vorlage neuer Beweise nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist. Nur Erläuterungen und Klarstellungen, die es ermöglichten, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegten Beweise zu verstehen oder zu bestätigen, dass die Beweise ausreichend seien, könnten innerhalb des Dreimonatszeitraums angefordert oder vorgelegt werden. Dagegen könnten diese zusätzlichen Informationen, wie das Gericht festgestellt habe, weder neues Vorbringen noch Beweise darstellen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Überprüfungsantrags nicht vorgelegen hätten. 2. Würdigung

32 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird der Gerichtshof ersucht, festzustellen, ob Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auslaufüberprüfung einzuleiten ist, auf die Beweise beschränkt, die die Unionshersteller in ihrem vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 gestellten Antrag vorgelegt haben und die allenfalls durch zusätzliche Informationen ergänzt wurden, die diese Beweise untermauern.

33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

34 Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 wird ein Antidumpingzoll nur so lange und in dem Umfang angewandt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036 sieht zudem vor, dass eine endgültige Antidumpingmaßnahme u. a. fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft tritt, es sei denn, es wird in einer erneuten Überprüfung festgestellt, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Auslaufüberprüfung wird auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin – wie in der vorliegenden Sache geschehen – oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet.

35 Außerdem wird nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 eine Auslaufüberprüfung nur eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Bestimmung nennt auch die Arten von Beweisen, die eine solche Wahrscheinlichkeit belegen können. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der Verordnung 2016/1036 sieht seinerseits vor, dass die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer einer Antidumpingmaßnahme berechtigt sind, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen. Dieser Satz enthält am Ende die Formulierung „gemäß Unterabsatz 2“. a) Wörtliche Auslegung

36 Hinsichtlich der wörtlichen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 sind sich die Parteien im Wesentlichen über die Tragweite des Ausdrucks „gemäß Unterabsatz 2“ uneinig, der, wie bereits ausgeführt, in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der Verordnung verwendet wird. Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machen in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil geltend, diese Bezugnahme bedeute, dass der Dreimonatszeitraum, vor dessen Beginn die Unionshersteller einen Überprüfungsantrag stellen könnten, auch für die Voraussetzung gelte, dass dieser Antrag genügend Beweise enthalten müsse, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Kommission und Fertilizers Europe ihrerseits sind der Ansicht, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen – selbst in ihrer Zusammenschau – eine solche Auslegung schlicht nicht zulasse.

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „gemäß“, wenn sie in einem normativen Akt verwendet wird, in der Regel als „im Einklang mit“ bzw. „nach“ einer bestimmten Vorschrift zu verstehen ist (

38 Was Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 angeht, so ist die Formulierung „gemäß“ in einem Satz enthalten, der an die Unionshersteller gerichtet ist. In diesem Satz wird ausgeführt, dass die Unionshersteller nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen einer Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union berechtigt sind, bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung zu stellen. Hierzu sieht er eine bestimmte Frist vor und führt als gesonderte Bedingung an, dass die Antragstellung nach – „gemäß“ – den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 zu erfolgen hat.

39 Die der Uneinigkeit zwischen den Parteien zugrunde liegende Unklarheit rührt daher, dass Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung 2016/1036 seinem Wortlaut nach keine an die Unionshersteller gerichteten Bedingungen für die Stellung eines Antrags auf Auslaufüberprüfung nennt. Vielmehr legt dieser Satz die rechtlichen Kriterien für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung fest, wobei sich diese Kriterien an die Kommission richten und im Wesentlichen besagen, dass diese zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung einen Antrag erhalten haben muss, der genügend Beweise dafür enthält, dass ein schädigendes Dumping wahrscheinlich ist. Mithin ist es schwierig, zu bestimmen, wie genau ein Antrag auf Auslaufüberprüfung „gemäß“ Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung 2016/1036 zu stellen ist.

40 Wenn jedoch die Elemente des Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 auf die Einreichung eines Antrags durch die Unionshersteller anzuwenden sind, könnte dies dahin verstanden werden, dass diese Hersteller in ihrem Antrag geltend machen müssen, dass bei einem Auslaufen der betreffenden Antidumpingmaßnahme ein schädigendes Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werde. Hierzu müssten sie auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Arten von Beweisen vorlegen. Da hingegen die Voraussetzung, dass genügend Beweise vorliegen, nur die Kommission zu dem Zeitpunkt betrifft, zu dem beschlossen wird, eine Überprüfung einzuleiten, lässt sich meines Erachtens aus der Lektüre von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036 nicht ableiten, dass die Unionshersteller diese Voraussetzung vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 erfüllen müssen. Nach meinem Dafürhalten setzt eine solche Auslegung einen zusätzlichen hermeneutischen Schritt voraus, der mangels einer klareren Aussage diesbezüglich von keiner der Formulierungen der betreffenden Unterabsätze gestützt wird.

41 Diese Ansicht wird durch andere Sprachfassungen der Verordnung 2016/1036 bekräftigt, die, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, zu berücksichtigen sind, wenn der Wortlaut einer Vorschrift des Unionsrechts mehrdeutig ist oder die verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen (

42 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug bin ich daher nicht davon überzeugt, dass die wörtliche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036, insbesondere von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4, die Schlussfolgerung des Gerichts eindeutig stützt, dass der von den Unionsherstellern gestellte Antrag auf Auslaufüberprüfung bereits vor dem Beginn des in dieser Bestimmung vorgesehenen Dreimonatszeitraums genügend Beweise dafür enthalten muss, dass ein schädigendes Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werde, und dies insbesondere in dem Umfang, der erforderlich ist, um eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen einzuleiten. Diese Auslegung führt auch nicht zu der eindeutigen Feststellung, dass die Kommission daran gehindert ist, der Unzulänglichkeit der von den Herstellern innerhalb dieses Dreimonatszeitraums vorgelegten Beweise abzuhelfen, und dass jede Aufforderung der Kommission an die Hersteller, weitere Beweise zur Stützung ihres Vorbringens vorzulegen, nur der Untermauerung oder Ergänzung dienen darf. b) Systematische Auslegung

43 Angesichts der Mehrdeutigkeit der oben geprüften Unterabsätze ist es gemäß der in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung notwendig, den Zusammenhang dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, um ihre richtige Bedeutung zu ermitteln. Auch insoweit vertreten die Klägerinnen im ersten Rechtszug und die Rechtsmittelführerinnen diametral entgegengesetzte Standpunkte. Während Erstere geltend machen, das Gericht habe den Zusammenhang, in den sich Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 einfüge, zutreffend ausgelegt, bringen Letztere vor, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es andere einschlägige Bestimmungen der Verordnung, insbesondere Art. 5 Abs. 3 und 9, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

44 Zunächst schlage ich dem Gerichtshof vor, bei der systematischen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 deren Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 zu berücksichtigen.

45 Was Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036 betrifft, so sieht dessen letzter Satz vor, dass eine Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme nicht nur auf Initiative der Unionshersteller, sondern auch auf Initiative der Kommission erfolgen kann. Die Kommission bleibt daher befugt, die für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung erforderlichen Beweise von Amts wegen zu erheben, selbst wenn die Frist nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036, die nur für Anträge der Unionshersteller gilt, abgelaufen ist.

46 Unter dem Gesichtspunkt der inneren Kohärenz ist eine Auslegung, wonach einerseits Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 eine Frist für die Ausübung der Prüfungsbefugnisse der Kommission im Rahmen von Anträgen der Unionshersteller vorsehen, während andererseits Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036 die Kommission ermächtigt, jederzeit die erforderlichen Beweise zu erheben, um selbst über die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu entscheiden, äußerst fragwürdig.

47 In Anbetracht dessen machen die Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend, dass das Vorbringen, es gebe keine Fristen für die Erhebung ausreichender Beweise, wenn die Kommission von Amts wegen tätig werde, zurückzuweisen sei, da die Kommission die Auslaufüberprüfung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, nicht von Amts wegen eingeleitet habe. Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass der Zweck der systematischen Auslegung einer bestimmten Vorschrift gerade darin besteht, sie mit den übrigen Vorschriften desselben normativen Aktes in Beziehung zu setzen – selbst wenn diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind – und einen möglichst harmonischen und kohärenten Gesamtsinn herauszuarbeiten. Daher bin ich der Ansicht, dass die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobene Rüge ins Leere geht.

48 Was Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2016/1036 betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass im Rahmen von Untersuchungen in Bezug auf eine Auslaufüberprüfung in den Schlussfolgerungen der Kommission alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

49 Diese Bestimmung stellt klar, dass die von der Kommission im Rahmen von Auslaufüberprüfungen durchgeführten Untersuchungen im Einklang mit dem Erfordernis nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 sicherstellen sollen, dass eine Antidumpingmaßnahme so lange in Kraft bleibt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Auch hier gilt, dass die Kommission, wenn sie sich bei ihrer Untersuchung auf alle einschlägigen Beweise stützen soll, um diese Aufgabe zu erfüllen, nicht eingeschränkt werden darf – auch nicht in zeitlicher Hinsicht –, was die Informationen betrifft, deren Anforderung von den Unionsherstellern sie für notwendig erachtet, um in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob sie eine solche Untersuchung einleitet.

50 Daher lassen sich Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Verordnung 2016/1036 kohärenter auslegen, wenn sie dahin verstanden werden, dass die Kommission – selbst innerhalb des Dreimonatszeitraums nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 – nicht daran gehindert ist, weitere oder neue Beweise bei den Unionsherstellern zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass der ursprüngliche Antrag der Unionshersteller diese Beweise enthalten muss, damit eine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird.

51 Diese Schlussfolgerung steht ferner im Einklang mit dem Geist anderer Bestimmungen der Verordnung 2016/1036, die meines Erachtens – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil – als auf Auslaufüberprüfungen gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 anwendbar anzusehen sind. Dieser Artikel sieht vor, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 2016/1036 über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, im Rahmen von Auslaufüberprüfungen gelten. Wie die Kommission und Fertilizers Europe geltend machen, sind Art. 5 Abs. 3 und 9 der Verordnung 2016/1036 zu diesen einschlägigen Bestimmungen zählen.

52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Verordnung 2016/1036 in seinem Abs. 3 die rechtlichen Kriterien festlegt, die die Kommission anzuwenden hat, wenn sie darüber entscheidet, ob ein Antrag die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung rechtfertigt. Konkret heißt es dort, dass die Kommission, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise prüft, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

53 Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung (

54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sowohl bei einem ursprünglichen Antrag als auch bei einem Antrag auf Auslaufüberprüfung vor allem prüft, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Im ersten Fall bezieht sich die Beurteilung, ob die vorgelegten Beweise ausreichen, darauf, ob Dumping, eine Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung vorliegen (

55 Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Einklang mit dem angefochtenen Urteil anmerken, in seiner Rechtsprechung entschieden, dass sich ein Überprüfungsverfahren vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Verordnung richtet (

56 Jedoch gibt es meines Erachtens in Anbetracht von Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036, dessen Hauptziel darin besteht, die Vorschriften über die Durchführung von Untersuchungen grundsätzlich auf Auslaufüberprüfungen für anwendbar zu erklären, keinen Grund, der es objektiv rechtfertigen würde, die Prüfungsbefugnisse der Kommission im Hinblick auf die Einleitung einer Auslaufüberprüfung im Vergleich zu ihren Befugnissen im Hinblick auf die Einleitung einer ursprünglichen Antidumpinguntersuchung zu beschränken. Der einzige relevante Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass die Kommission in beiden Fällen darüber zu befinden hat, ob eine Untersuchung einzuleiten ist, was voraussetzt, dass sie über dieselben Prüfungsbefugnisse verfügt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die in einem ursprünglichen Antrag oder einem Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Beweise und Informationen ausreichen.

57 Zweitens kann dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden, wenn Art. 5 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 berücksichtigt wird, den das Gericht als nicht auf das Verfahren im ersten Rechtszug anwendbar angesehen hat. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf Fristen, und daher war gemäß der Ausnahme nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 von ihrer Anwendung abzusehen.

58 Art. 5 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 legt das Verfahren fest, das die Kommission befolgen muss, wenn sie mit einem Antrag nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung befasst wird. Zu diesem Verfahren gehört auch, dass der Antragsteller darüber unterrichtet wird, ob der ursprüngliche Antrag genügend Beweise enthält oder diese nicht ausreichen.

59 Zwar sieht Art. 5 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 vor, dass die Kommission ihre Unterrichtungspflicht innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt erfüllen muss, zu dem der ursprüngliche Antrag gestellt worden ist. Allerdings lässt sich der Verweis auf die in diesem Fall geltende Frist leicht von der Unterrichtungspflicht nach dieser Bestimmung trennen. Wie die Kommission zu Recht ausführt, dient nämlich keine andere Bestimmung der Verordnung 2016/1036 tatsächlich als Grundlage für diese Pflicht, so dass Art. 5 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 die einzige Rechtsquelle dieser Pflicht ist.

60 Daraus folgt, dass angesichts dessen, dass die Kommission nach Art. 5 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 befugt ist, zusätzliche Informationen von einem Antragsteller anzufordern, um eine Untersuchung einzuleiten, wenn die Beweise im ursprünglichen Antrag als nicht ausreichend angesehen werden, eine ähnliche Möglichkeit bei der Beurteilung der Frage in Betracht zu ziehen ist, ob eine Auslaufüberprüfung eingeleitet werden muss. Auch hier bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, indem es zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist (

61 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die systematische Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 und insbesondere die Art und Weise, in der diese Unterabsätze mit anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung in Zusammenhang stehen, meines Erachtens geeignet, darüber Aufschluss zu geben, welcher Sinn diesen Unterabsätzen beizumessen ist. Diese Auslegung spricht nämlich dafür, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auslaufüberprüfung einzuleiten ist, nicht auf die Beweise beschränkt ist, die im ursprünglichen Antrag enthalten sind, den die Unionshersteller vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 gestellt haben. Vielmehr muss sie alle zusätzlichen Informationen anfordern können, die sie für relevant erachtet, um zu entscheiden, ob eine Auslaufüberprüfung einzuleiten ist. c) Teleologische Auslegung

62 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene systematische Auslegung auch auf der Grundlage einer teleologischen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 unter Berücksichtigung der Ziele von Auslaufüberprüfungen und des Zwecks des mit dieser Verordnung eingeführten Systems vertretbar ist.

63 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Frist nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 dazu diene, zur Rechtssicherheit beizutragen. Zum einen ermögliche sie es den Marktteilnehmern, rechtzeitig zu erfahren, ob die Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich aufrechterhalten würden. Zum anderen verschaffe sie der Kommission einen angemessenen Zeitrahmen, um die Beweise zu bewerten, die in einem von den Unionsherstellern innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Überprüfungsantrag enthalten seien, und ermögliche es ihr, sich zu vergewissern, dass die Beweise ausreichten und relevant seien, um zu verhindern, dass eine Antidumpingmaßnahme zu Unrecht über die vorgeschriebene Zeit hinaus aufrechterhalten werde.

64 Einleitend möchte ich daran erinnern, dass der Dreimonatszeitraum nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 betreffend das Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Auslaufüberprüfung erstmals durch Art. 11 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 eingeführt wurde (

65 Somit hat das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass die Frist nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 der Kommission einen angemessenen Zeitrahmen verschafft, um die Beweise zu bewerten, die in einem von den Unionsherstellern oder in deren Namen innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Überprüfungsantrag enthalten sind, und es ihr ermöglicht, sich zu vergewissern, dass die Beweise ausreichen und relevant sind.

66 Ich weise jedoch darauf hin, dass nichts in der Verordnung 2016/1036, in ihrer Entstehungsgeschichte oder in ihren späteren Änderungen die These stützt, dass die Verordnung auch bezweckt, die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer zu gewährleisten, indem sie die Art der Informationen beschränkt, die die Kommission einholen kann, um festzustellen, ob ein Antrag auf Auslaufüberprüfung gerechtfertigt ist.

67 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission anführt, der Antrag der Unionshersteller auf Auslaufüberprüfung den Betroffenen erst mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 zur Kenntnis gebracht wird. Dies bedeutet zum einen, dass die Phase vor der Einleitung einer Auslaufüberprüfung nicht kontradiktorisch ist, und zum anderen, dass der Dreimonatszeitraum nicht als dem Schutz der Verteidigungsrechte anderer Betroffener dienend angesehen werden kann. Diese Betroffenen können ihre Verfahrens- und materiellen Rechte während der Auslaufüberprüfung selbst in vollem Umfang wahrnehmen.

68 Zweitens stellt Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036, wie in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge kurz erwähnt, klar, dass das Verfahren der Auslaufüberprüfung hauptsächlich sicherstellen soll, dass eine Antidumpingmaßnahme in Kraft bleibt, wenn dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Diese Aussage entspricht eindeutig dem allgemeinen Zweck der Verordnung 2016/1036, die in Art. 1 („Grundsätze“) Abs. 1 vorsieht, dass ein Antidumpingzoll auf jede Ware eingeführt werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union eine Schädigung verursacht. Zweifellos wäre die Kommission nicht in der Lage, die ihr durch Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 übertragenen Aufgaben – die mit den internationalen Handelsregeln, insbesondere denen der Welthandelsorganisation, im Einklang stehen – zu erfüllen, wenn festgestellt würde, dass die Kommission in Bezug auf die Informationen, die sie von den Unionsherstellern einholen kann, in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. Kein anderes zwingendes Ziel, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die einem Antidumpingzoll unterliegen, der Gegenstand einer Überprüfung ist, rechtfertigt es, die vorstehende Erwägung außer Acht zu lassen.

69 Folglich konnte das Gericht zwar zu Recht feststellen, dass die Frist nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 der Kommission einen angemessenen Zeitrahmen verschafft, um die Beweise zu bewerten, die in einem Überprüfungsantrag enthalten sind, und dass sich die Kommission innerhalb dieses Zeitrahmens vergewissern muss, dass die Beweise ausreichen und relevant sind, um zu verhindern, dass eine Antidumpingmaßnahme zu Unrecht über die vorgeschriebene Zeit hinaus aufrechterhalten wird; jedoch hat das Gericht die Ziele, die ein Verfahren der Auslaufüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 erfüllen muss, nicht richtig beurteilt. Namentlich hat es einen Fehler begangen, als es entschieden hat, dass der Dreimonatszeitraum nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036 der Rechtssicherheit für Marktteilnehmer diene, insbesondere indem er die Art der Informationen beschränke, die die Kommission einholen könne, um festzustellen, ob eine Auslaufüberprüfung einzuleiten sei.

70 In Anbetracht der in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen teleologischen Analyse bestätigen die Ziele von Verfahren der Auslaufüberprüfung im Licht von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 die Schlussfolgerungen der systematischen Auslegung dieser Bestimmungen, wie Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge erläutert. 3. Abschließende Bemerkungen

71 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Regeln zur Bestimmung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift geeignet ist, die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 durch das Gericht, wie sie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, zu stützen.

72 Daher muss ich zu dem Schluss gelangen, dass die Kommission entgegen der Schlussfolgerung des Gerichts zu Recht davon ausgegangen ist, dass sie gemäß diesen Bestimmungen, nachdem die Unionshersteller einen Antrag auf Auslaufüberprüfung gestellt haben, nicht in ihren Befugnissen beschränkt ist, alle zusätzlichen Informationen einzuholen, die sie für erforderlich hält, um festzustellen, ob ein Überprüfungsverfahren einzuleiten ist. Die Kommission hat zudem keinen Fehler begangen, als sie in der streitigen Verordnung festgestellt hat, dass es irrelevant gewesen sei, ob der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Informationen ergänzt worden sei, und dass die Einleitung der Überprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags habe gerechtfertigt werden können.

73 Dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission und von Fertilizers Europe ist daher stattzugeben.

74 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so kann ihn der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden. Er kann die Sache auch an das Gericht zurückverweisen.

75 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission und von Fertilizers Europe, mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 gerügt wird, stattzugeben, sollte das angefochtene Urteil daher aufgehoben werden, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund zu prüfen, der die Frage betrifft, ob die von Fertilizers Europe vorgelegten zusätzlichen Informationen jedenfalls als Informationen eingestuft werden können, die der Untermauerung oder Ergänzung der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Informationen dienen.

76 Soweit die Klägerinnen im ersten Rechtszug zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht geltend gemacht haben, dass die Kommission jedenfalls einen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, der konsolidierte Antrag habe genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten werde, und soweit dieses Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geprüft wurde, ist der Rechtsstreit im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung reif, so dass ihn der Gerichtshof nicht selbst endgültig entscheiden kann.

77 Mithin ist die Sache meines Erachtens an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. VI. Ergebnis

78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Urteil vom 5. Juli 2023Nevinnomysskiy Azot und NAKAzot/Kommission (T‑126/21, EU:T:2023:376), aufzuheben; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Kostenentscheidung vorzubehalten.