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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.01.2025 – C-600/23

Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2025:24

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 16. Januar 2025 ( Rechtssache C‑600/23 Royal Football Club Seraing gegen Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Union Royale Belge des Sociétés de Football Association ASBL (URBSFA), Union européenne des Sociétés de Football Association (UEFA), Beteiligte: Doyen Sports Investment Ltd (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationshof, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Rechtsbehelfe – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta – FIFA-Statuten – Schiedsgericht für Sport – Vom Gericht eines Drittstaats überprüfte Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht – Innerstaatliche Vorschriften, die Rechtskraft verleihen“ I. Einleitung

1 „Ob zum Guten oder zum Schlechten, nur wenige Leidenschaften sind weltweit so verbreitet und so tief empfunden wie die Leidenschaft für den Sport. Seine Symbolik ist oft eindrucksvoll. Er bringt die edelsten menschlichen Eigenschaften (Sportsgeist, Streben nach Höchstleistungen, Gemeinschaftsgefühl) und die niedersten (Täuschungen und Massenausschreitungen) zum Vorschein. Er ist auch ein großes internationales Geschäft. Seine Fähigkeit, große Bevölkerungsgruppen zu motivieren, ist geradezu magisch und übt daher natürlich eine starke Anziehungskraft auf jene aus, die diese Magie für ihre eigenen Zwecke nutzen wollen. Das Verlangen nach politischem Einfluss und Geld treibt das Herz im Geschäftsanzug mit einer ebenso elementaren Kraft an wie die Träume von Ruhm den Langstreckenläufer in seinem Trikot. … Und im Kern der Frage nach der Kontrolle liegt die Frage nach der endgültigen Befugnis, Regeln fest- und Streitigkeiten beizulegen.“ (

2 Diese Worte sind heute noch genauso treffend wie 1993, als sie zum ersten Mal veröffentlicht wurden. Im vorliegenden Fall geht es um die Kontrolle; genauer gesagt, um das Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungssystem der Fédération Internationale de Football Association (im Folgenden: FIFA) vor dem Court of Arbitration for Sport (Schiedsgericht für Sport, im Folgenden: CAS) und dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach dem Unionsrecht. II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits A. Die Protagonisten

3 Der Kläger, der Royal Football Club Seraing mit Sitz in Seraing (Belgien), ist ein nicht gewinnorientierter Verein nach belgischem Recht, der den Fußballklub von Seraing betreibt, der der Union Royale Belge des Sociétés de Football Association ASBL (Königliche Fußballvereinigung Belgiens, im Folgenden: URBSFA) angehört.

4 Wie das vorlegende Gericht ausführt, wurde der Verein in der Saison 2013/2014 von einer neuen Führung übernommen, und zwar mit „d[em] Ziel, den Verein … wieder in die belgische oder sogar internationale Eliteklasse zu führen“. Der Verein „bewegt sich derzeit noch in der ersten Amateurliga, dem Vorzimmer des Profifußballs, zu dem er berechtigterweise so schnell wie möglich zurückkehren möchte, was bedeutet, dass er sich sportlich und finanziell verstärken können muss“.

5 Die Doyen Sports Investment Limited (im Folgenden: Doyen Sports), eine Verfahrensbeteiligte, die den Kläger unterstützt, ist ein privates Unternehmen nach maltesischem Recht mit Sitz in Sliema, Malta. Sie konzentriert ihre Geschäftstätigkeit auf die finanzielle Unterstützung von Fußballvereinen in Europa (

6 Die erste Beklagte, die FIFA, ist ein nicht gewinnorientierter Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich (Schweiz). Sie vereint die nationalen Verbände, die für die Organisation und Kontrolle des Fußballs in ihren jeweiligen Ländern verantwortlich sind.

7 Die zweite Beklagte, die Union européenne des Sociétés de Football Association (im Folgenden: UEFA), ist ein nicht gewinnorientierter Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Nyon (Schweiz), der die nationalen Verbände des europäischen Kontinents vereint.

8 Die dritte Beklagte, die URBSFA mit Sitz in Brüssel (Belgien), ist ein belgischer nicht gewinnorientierter Verein, der Mitglied der UEFA und der FIFA ist. B. Der Streitigkeit zugrunde liegende FIFA-Regelung

9 Das „Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (im Folgenden: STS-Reglement) (

10 Am 26. September 2014 wurde in einer Pressemitteilung der FIFA bekannt gegeben, dass „das Exekutivkomitee zum Schutz der Integrität des Fußballs und der Spieler eine Grundsatzentscheidung getroffen hat, wonach das Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten (das sogenannte ‚TPO‘) untersagt und eine Übergangszeit eingerichtet wird“ (

11 Mit Rundschreiben vom 22. Dezember 2014 an ihre Mitglieder teilte die FIFA den Nationalverbänden und damit auch der URBSFA mit, dass ihr Exekutivkomitee in seiner Sitzung vom 18. und 19. Dezember 2014„neue Bestimmungen, die in das [STS-Reglement] aufgenommen werden sollen, betreffend das Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten und die Beeinflussung von Vereinen durch Drittparteien“ verabschiedet habe, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmungen am 1. Januar 2015 in Kraft treten würden und in die Liste der auf nationaler Ebene verbindlichen Bestimmungen aufgenommen werden müssten.

12 Nach den neuen Bestimmungen war i) Abschluss neuer Vereinbarungen, die gegen das Verbot des Dritteigentums verstießen, ab dem 1. Mai 2015 vollständig verboten, konnten ii) zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2015 noch Verträge geschlossen werden und in Kraft treten, die jedoch nur für die Dauer eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung gültig blieben, galten iii) Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen worden und in Kraft getreten waren, bis zu ihrem Vertragsende weiter, konnten jedoch nicht darüber hinaus verlängert werden.

13 Eine Drittpartei im Sinne dieser Bestimmungen ist jede „andere Partei als der transferierte Spieler, die beiden Vereine, die den Spieler untereinander transferieren, oder jeglicher ehemalige Verein, bei dem der Spieler registriert war“ ( C. In Rede stehende Verträge mit Dritten

14 Am 30. Januar 2015 schloss der Royal Football Club Seraing mit Doyen Sports eine Vereinbarung mit einer Laufzeit bis zum 1. Juli 2018 ab. Diese Vereinbarung sah den Abschluss zukünftiger konkreter Finanzierungsvereinbarungen für Spieler des Klägers vor, die von beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt werden sollten, und regelte die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte von drei namentlich genannten Spielern. Doyen Sports wurde Eigentümer von 30 % „des aus den Verbandsrechten stammenden finanziellen Wertes“ dieser Spieler, und es wurde dem Royal Football Club Seraing untersagt, seinen Anteil an den wirtschaftlichen Rechten dieser Spieler „unabhängig und eigenständig“ an einen Dritten abzutreten.

15 Am 7. Juli 2015 schlossen der Royal Football Club Seraing und Doyen Sports eine zweite Vereinbarung ähnlich der Vereinbarung vom 30. Januar 2015 über die Übertragung von 25 % der wirtschaftlichen Rechte eines neuen, namentlich genannten Spielers. D. Der Schiedsspruch

16 Am 4. September 2015 befand die FIFA-Disziplinarkommission den Royal Football Club Seraing des Verstoßes gegen das oben dargestellte FIFA-Reglement für schuldig, weil er die beiden Vereinbarungen abgeschlossen hatte; sie untersagte ihm die Registrierung von Spielern für vier Registrierungsperioden (zwei Jahre) und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 150000 Schweizer Franken (CHF).

17 Am 7. Januar 2016 wies die Berufungskommission der FIFA den Einspruch des Royal Football Club Seraing gegen diese Entscheidung zurück.

18 Am 9. März 2016 legte der Royal Football Club Seraing gegen die Entscheidung vom 7. Januar 2016 gemäß der in den FIFA-Statuten (

19 In einem Schiedsspruch vom 9. März 2017 stellte der CAS fest, anwendbares Recht seien die FIFA-Reglements und das schweizerische Recht, einschließlich der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Verträge über die Freizügigkeit und den Wettbewerb (

20 Der CAS kam zu dem Ergebnis, dass die neuen Bestimmungen des STS-Reglements rechtmäßig seien. In Bezug auf die Disziplinarentscheidung der FIFA reduzierte der CAS das Verbot der Registrierung von Spielern auf drei Perioden und erhielt die Geldstrafe aufrecht.

21 Am 15. Mai 2017 reichte der Kläger beim Bundesgericht (Schweiz) eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 9. März 2017 ein. Dieses Gericht wies die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2018 ab. E. Rechtsstreit, der in das Ausgangsverfahren mündete

22 Am 3. April 2015 erhob Doyen Sports Klage gegen die FIFA, die UEFA und die URBSFA vor dem Tribunal de commerce francophone de Bruxelles (französischsprachiges Handelsgericht von Brüssel, Belgien); am 8. Juli 2015 trat der Royal Football Club Seraing dem Verfahren bei.

23 Der Kläger beantragte u. a., festzustellen, dass ein vollständiges Verbot der nach den neuen Vorschriften des STS-Reglements ausgeschlossenen Praktiken (Dritteigentum oder Investitionen Dritter) nach dem Unionsrecht rechtswidrig sei. Er macht insbesondere geltend, dass dieses Verbot gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Wettbewerbsrecht verstoße.

24 Außerdem verlangt er gemäß Art. 1382 des Ancien code civil belge (früheres belgisches Zivilgesetzbuch) einen vorläufigen Betrag von 500000 Euro als Ersatz des durch die Anwendung der neuen Vorschriften des STS-Reglements entstandenen Schadens.

25 Mit Urteil vom 17. November 2016 erklärte sich das Tribunal de commerce francophone de Bruxelles (französischsprachiges Handelsgericht von Brüssel) für unzuständig. Am 19. Dezember 2016 legte der Royal Football Club Seraing gegen diese Entscheidung bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel, Belgien) Berufung ein (

26 Mit der Berufung beantragte der Royal Football Club Seraing, die Haftung der FIFA, der UEFA und der URBSFA auf der Grundlage des nationalen Rechts festzustellen. Er machte geltend, dass die drei Beklagten gegen das Unionsrecht verstoßen hätten, indem sie ihn daran gehindert hätten, Vereinbarungen über „Dritteigentum“ oder „Investitionen Dritter“ abzuschließen; dass ihm durch diesen Verstoß gegen das Unionsrecht ein Finanzierungs- oder Entwicklungsinstrument vorenthalten worden sei und dass die Disziplinarmaßnahmen schädliche Folgen gehabt hätten.

27 Der Kläger beantragte bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel), die Rechtswidrigkeit der Art. 18bis und 18ter des STS-Reglements festzustellen, da diese gegen das Unionsrecht und die EMRK verstießen, woraus seiner Ansicht nach eine Haftung der FIFA folgt.

28 Sowohl der Schiedsspruch des CAS als auch das Urteil des Bundesgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen wurde, die ich oben in den Nrn. 19 bis 21 erwähnt habe, ergingen während des laufenden Berufungsverfahrens. Dies hatte die im Folgenden beschriebenen Auswirkungen auf das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel).

29 Am 12. Dezember 2019 entschied die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel), dass sich aus dem nationalen Recht ergebe, dass ein Schiedsspruch ab dem Tag, an dem er erlassen werde, rechtskräftig sei, ohne dass zuvor ein Exequaturverfahren eingeleitet werden müsse. Sie war der Ansicht, der Schiedsspruch sei unanfechtbar und rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht am 20. Februar 2018 die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen habe.

30 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wird in Belgien gemäß Art. 22 § 1 des Code de droit international privé (Gesetz über das Internationale Privatrecht) jedes ausländische Urteil, das in dem Staat, in dem es erlassen wurde, vollstreckbar ist, von Rechts wegen ohne jegliches Verfahren anerkannt. Die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel) sah daher das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018 als rechtskräftig an; somit sei der Kläger daran gehindert, die Gültigkeit des Schiedsspruchs des CAS vor der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel) anzufechten.

31 Dieser Schiedsspruch entscheide u. a. die umstrittene Frage der Vereinbarkeit der neuen Regelungen des STS-Reglements mit dem Unionsrecht. Daraus folge, dass die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel) daran gehindert sei, über mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht zu entscheiden, und folglich auch daran, diese Fragen dem Gerichtshof vorzulegen.

32 Die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel) wies die Berufungsgründe, mit denen Verstöße gegen das Unionsrecht und die in der EMRK garantierten Rechte geltend gemacht wurden, als unzulässig oder unbegründet zurück. Sie entschied außerdem, dass der Einwand der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen, der aus dem Zwangscharakter des Schiedsverfahrens abgeleitet werde, unbegründet sei, weil keine der Parteien im Rahmen des Schiedsverfahrens die Zuständigkeit des CAS bestritten habe.

33 Mit ihrem Urteil vom 12. Dezember 2019 wies die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof, Brüssel) daher die Berufung gegen das Urteil des Tribunal de commerce francophone de Bruxelles (französischsprachiges Handelsgericht von Brüssel) vom 17. November 2016 zurück und erklärte die Anträge des Royal Football Club Seraing für unbegründet.

34 Der Royal Football Club Seraing legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien), ein. III. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

35 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts wie Art. 24 und Art. 1713 § 9 des Code judiciaire (Gerichtsgesetzbuch), in denen der Grundsatz der Rechtskraft gesetzlich verankert ist, auf einen Schiedsspruch entgegen, dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union von einem Gericht eines Staates, der nicht Mitglied der Union ist und der nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union berechtigt ist, überprüft worden ist? 2. Steht Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta dem entgegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, die Dritten gegenüber Beweiskraft verleiht, vorbehaltlich des Gegenbeweises, den diese zu erbringen haben, auf einen Schiedsspruch angewandt wird, dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union von einem Gericht eines Staates, der nicht Mitglied der Union ist und der nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union berechtigt ist, überprüft worden ist?

36 Der Royal Football Club Seraing, Doyen Sports, die FIFA, die URBSFA, die UEFA, die belgische, die deutsche, die französische und die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

37 Am 1. Oktober 2024 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Royal Football Club Seraing, Doyen Sports, die FIFA, die URBSFA, die UEFA, die belgische, die griechische, die französische, die litauische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission mündlich vorgetragen haben. IV. Würdigung

38 Ob zum Guten oder zum Schlechten (um im Geist des Eingangszitats fortzufahren) (

39 Zugleich ist Sport eine wirtschaftliche Tätigkeit. Daher unterliegt die Ausübung des Sports den Bestimmungen des Unionsrechts, die für diese wirtschaftliche Tätigkeit gelten (

40 Die Statuten der FIFA sehen vor, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihren Sportregeln durch ihr eigenes Streitbeilegungssystem gelöst werden, das den CAS als ausschließliche und obligatorische Berufungsinstanz bestimmt.

41 Wenn jedoch eine FIFA-Regel oder eine Entscheidung, die auf einer solchen Regel beruht, potenziell ein aus dem Unionsrecht erwachsendes Recht eines Einzelnen verletzt, verleiht das Verfassungssystem der Europäischen Union diesem Einzelnen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, das heute in Art. 47 der Charta verankert ist.

42 Nach Art. 19 Abs. 1 EUV, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Rechtssubjekte des Unionsrechts tatsächlich in den Genuss dieses Grundrechts kommen (

43 Der gerichtliche Rechtsschutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, gegen den die im Schiedsspruch des CAS als gültig angesehenen FIFA-Regeln verstoßen sollen, muss daher durch ein Gericht gewährleistet werden, das der Definition eines „Gerichts“ in Art. 267 AEUV entspricht.

44 Der CAS und das Schweizerische Bundesgericht, das für die Überprüfung seiner Schiedssprüche zuständig ist, sind keine solchen Gerichte. Ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der FIFA-Regeln mit den aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten genügt somit nicht dem unionsrechtlichen Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

45 Dies bringt uns zum vorliegenden Fall. Er hat seinen Ursprung in einem Rechtsstreit, mit dem ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV befasst ist.

46 Vor den belgischen Gerichten machten die Parteien geltend, dass das von der FIFA beschlossene Verbot des Dritteigentums sie daran hindere, in den Genuss der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu kommen. Sie beantragten daher die Feststellung der Unvereinbarkeit dieser FIFA-Regeln, deren Gültigkeit der CAS zwischenzeitlich bestätigt hatte, mit dem Unionsrecht, und forderten den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

47 So weit, so gut. Aus dem Vorstehenden könnte man schließen, dass die Parteien doch Zugang zu einem Gericht hatten, das über eine Befugnis zur Vorlage verfügt. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes könnte jedoch trotzdem verletzt sein, weil die zuständigen Gerichte aufgrund einer innerstaatlichen (belgischen) Regelung, nach der die vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigten Schiedssprüche des CAS rechtskräftig sind, an der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert waren. Diese Regelung, so wird vorgetragen, hindere die zuständigen Gerichte daran, im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der FIFA-Regeln mit dem Unionsrecht zu überprüfen.

48 Steht der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einer solchen Regelung entgegen?

49 Die Antwort auf diese Frage scheint mir ein klares „Ja“ zu sein.

50 Allerdings ist im Rahmen der schriftlichen Erklärungen und der mündlichen Verhandlung eine allgemeinere Frage aufgeworfen worden: Verlangt das Unionsrecht einen bestimmten Rechtsbehelf, um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn es um Schiedssprüche im Sport geht? Ich werde daher auch kurz auf diese Diskussion eingehen.

51 Meine Würdigung ist wie folgt aufgebaut: Ich werde zuerst die Organisation des Streitbeilegungsmechanismus der FIFA erläutern (Abschnitt A). Danach werde ich mich dazu äußern, wie die beiden Vorlagefragen zu beantworten sind (Abschnitte B und C), wobei der Schwerpunkt auf der ersten Frage liegen wird. A. Die Rolle des CAS gemäß den FIFA-Statuten

52 1981 schlug der damalige Präsident des Internationalen Olympischen Komitees (im Folgenden: IOC), Juan Antonio Samaranch, die Schaffung einer besonderen Gerichtsbarkeit für den Sport vor. Der CAS nahm 1984 seine Tätigkeit auf, nachdem seine Statuten durch das IOC genehmigt worden waren. IOC‑Präsident Samaranch soll gehofft haben, dass der CAS zum „obersten Gerichtshof des Sports weltweit“ werde (

53 Anfangs griffen die meisten Sportorganisationen, einschließlich der FIFA, nicht auf den CAS zurück (

54 Unionsrechtswissenschaftler erzählen die Geschichte des bedeutenden Wandels des CAS nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bosman im Jahr 1995 (

55 Heutzutage ist die in den FIFA-Statuten vorgesehene Zuständigkeit des CAS im Fußball ausschließlich und obligatorisch.

56 Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten erkennt die Zuständigkeit des CAS für Streitigkeiten zwischen der FIFA, den Mitgliedsverbänden, den Konföderationen, Ligen, Klubs, Spielern, Offiziellen, Fußballvermittlern und lizenzierten Spielvermittlern an.

57 Eine Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, kann beim CAS gegen letztinstanzliche Entscheide der Organe der FIFA und gegen Entscheide der Konföderationen, der Mitgliedsverbände oder der Ligen eingelegt werden (

58 Schließlich bestimmt Art. 59 der FIFA-Statuten: „1. Die Konföderationen, Mitgliedsverbände und Ligen verpflichten sich, das CAS als unabhängige richterliche Instanz anzuerkennen und dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitglieder sowie die ihnen angeschlossenen Spieler und Offiziellen den Entscheiden des CAS fügen. Dasselbe gilt für Vermittler und lizenzierte Spielvermittler. 2. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der in den FIFA-Reglementen ausdrücklich vorbehaltenen Fälle. Der ordentliche Rechtsweg ist auch für vorsorgliche Maßnahmen aller Art ausgeschlossen. 3. Die Verbände sind verpflichtet, in ihre Statuten oder Reglemente eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es bei Streitigkeiten innerhalb des Verbands oder bei Streitigkeiten, die die Ligen, Mitglieder der Ligen, Klubs, Mitglieder der Klubs, Spieler, Offizielle und weitere Verbandsangehörige betreffen, verboten ist, an staatliche Gerichte zu gelangen, soweit die FIFA-Reglemente oder zwingende Gesetzesvorschriften die Anrufung staatlicher Gerichte nicht ausdrücklich vorsehen oder vorschreiben. Anstelle staatlicher Gerichte ist eine Schiedsgerichtsbarkeit vorzusehen. Die genannten Streitigkeiten sind einem unabhängigen und ordnungsgemäß einberufenen Schiedsgericht, das nach den Regeln eines Verbands oder einer Konföderation anerkannt ist, oder dem CAS vorzulegen. Die Verbände sind zudem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Regelung innerhalb des Verbands, sofern nötig durch Überbindungsverpflichtung, vorgesehen ist. Sie haben die Betroffenen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zu sanktionieren und vorzusehen, dass Berufungen gegen solche Sanktionen unter Ausschließung staatlicher Gerichtsbarkeit ebenfalls grundsätzlich und in gleicher Weise der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt sind.“

59 Folglich ist, wie dies auch beim Schiedsgerichtssystem der Internationalen Eislaufunion (im Folgenden: ISU) der Fall ist (

60 Das einzige ordentliche Gericht, dem die Überprüfung der Schiedssprüche des CAS gestattet ist, ist das Schweizerische Bundesgericht. Die Gründe für die Überprüfung von Schiedssprüchen durch dieses Gericht sind jedoch begrenzt ( B. Zur ersten Frage

61 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes die Anwendung einer nationalen Bestimmung ausschließt, die einem Schiedsspruch Rechtskraft verleiht, wenn die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von einem Gericht eines Drittstaats überprüft worden ist (

62 Es ist nicht das erste Mal, dass der Gerichtshof ersucht wird, eine Auslegung zum Verhältnis zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und dem Unionsrecht und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen vorzunehmen. Aus diesem Grund haben alle Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof versucht, die Antworten auf die Fragen des vorliegenden Falles in der einen oder anderen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zur Schiedsgerichtsbarkeit zu finden. So haben sie zum einen die Rechtsprechung erörtert, die auf die Urteile in den Rechtssachen Nordsee (

63 Nach der Prüfung, inwieweit diese beiden Rechtsprechungslinien für das Schiedsgerichtssystem der FIFA relevant sein könnten (Unterabschnitte 1 und 2), werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, eine spezifische Auslegung zu entwickeln, die für die Fälle einer obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie der CAS im Streitbeilegungssystem der FIFA wahrnimmt, passend ist. Diese Lösung ist meines Erachtens bereits in der Rechtssache International Skating Union ( 1. Zur Heranziehung der Rechtsprechung aus den Urteilen Nordsee und Eco Swiss

64 Die FIFA, die UEFA, die belgische, die französische und die litauische Regierung haben alle auf die eine oder andere Weise die Ansicht vertreten (

65 Ich möchte daran erinnern, dass diese Rechtsprechung mit dem Urteil in der Rechtssache Nordsee begann, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Schiedsgericht, das im Rahmen einer Handelsschiedsgerichtsbarkeit entscheidet und dessen Zuständigkeit von den Parteien freiwillig vereinbart wurde, kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist (

66 Selbst den Umstand, dass ein solches Schiedsgericht verpflichtet sein könnte, das Unionsrecht anzuwenden, ohne über die Möglichkeit zur Vorlage an den Gerichtshof zu verfügen, hat der Gerichtshof nicht als problematisch angesehen, da die betreffenden Schiedssprüche nach nationalem Recht im Rahmen verschiedener Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten überprüft werden können (

67 Der Rechtsstreit, in dem das Urteil Eco Swiss ergangen ist, hat seinen Ursprung in einem solchen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vor einem nationalen Gericht. Im Urteil Eco Swiss hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen können, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen (

68 Was genau zur öffentlichen Ordnung der Union gehört und was nicht, ist bislang nicht allgemein erläutert worden (

69 Inwieweit ist die vorstehende Rechtsprechung auf die gemäß den FIFA-Statuten vor dem CAS durchzuführenden Schiedsverfahren übertragbar?

70 Meines Erachtens unterscheidet sich diese Gerichtsbarkeit aus zwei wesentlichen Gründen von der Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

71 Der erste besteht in der Freiwilligkeit der Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Gegensatz zum obligatorischen Charakter der FIFA-Regelungen über das Schiedsverfahren.

72 Ein wesentliches Merkmal der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, um das es in der aus dem Urteil Eco Swiss hervorgegangenen Rechtsprechung ging, ist die freiwillige Vereinbarung der Schiedsklausel durch die Parteien (

73 Im Gegensatz dazu sind, wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Regeln der FIFA verbindlich, und ein freier Wille der Parteien, eine Streitigkeit vor den CAS zu bringen, ist nicht ohne Weiteres erkennbar (

74 In der Rechtssache Mutu und Pechstein ist der EGMR genau auf diese Frage eingegangen, als er die Unterschiede zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der obligatorischen Schiedsgerichtsordnung der ISU untersucht hat (

75 Für Spieler und Vereine ist die Zuständigkeit des CAS also obligatorisch; sie haben sie nicht aus freien Stücken gewählt (

76 Der zweite Unterschied zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dem in den FIFA-Statuten vorgesehenen Streitbeilegungssystem ist die Autonomie des zuletzt genannten Systems in Bezug auf die Vollstreckung.

77 Weigert sich eine Partei eines Handelsschiedsgerichtsverfahrens, dem Schiedsspruch nachzukommen, muss sich die andere Partei an die ordentlichen Gerichte wenden, um ihn zu vollstrecken. Wie der Gerichtshof im Urteil Nordsee ausgeführt hat (siehe Nrn. 65 und 66 der vorliegenden Schlussanträge), hat für den Fall, dass eine Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union erfolgen muss, das Gericht eines Mitgliedstaats die Gelegenheit, die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu prüfen und erforderlichenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof zu richten.

78 Im Gegensatz dazu kann eine Partei, die sich weigert, einem Schiedsspruch des CAS nachzukommen, weil sie ihn für unionsrechtswidrig hält, seine Umsetzung nicht einfach verweigern, und die FIFA braucht kein Vollstreckungsverfahren vor einem nationalen Gericht einzuleiten. Die FIFA kann den Schiedsspruch selbst vollstrecken. Im vorliegenden Fall war sie nämlich in der Lage, die Sanktionen und das Verbot der Registrierung von Spielern ohne Inanspruchnahme eines Gerichts durchzusetzen (

79 In einem solchen System mit autonomer Vollstreckbarkeit ist es unwahrscheinlich, dass die Frage der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht in einem Vollstreckungsverfahren vor ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV gelangen wird.

80 Es ist daher möglich, dass die Rechtsbehelfe, die als ausreichend angesehen worden sind, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Einheitlichkeit des Unionsrechts im Rahmen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu gewährleisten, für das System einer autonomen obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit wie das hier vorliegende nicht ausreichen (näher ausgeführt unten in Nrn. 111 bis 114).

81 Aus diesen beiden Gründen bin ich der Ansicht, dass die in der Rechtsprechung aus den Urteilen Nordsee und Eco Swiss für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entwickelten Regeln auf die obligatorischen Schiedsverfahren der FIFA vor dem CAS nicht passen. 2. Zur Heranziehung der Rechtsprechung aus dem Urteil Achmea

82 Der Royal Football Club Seraing und Doyen Sports haben auf das Urteil Achmea verwiesen und geltend gemacht, dass die Schiedssprüche des CAS einer echten gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht unterliegen müssten, das über die Möglichkeit verfügen müsse, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

83 In ihren schriftlichen Erklärungen hat sich die Kommission auch auf das Urteil Achmea gestützt, um zu begründen, dass die nationalen Gerichte in der Lage sein müssten, u. a. die Schiedsfähigkeit einer Streitigkeit zu überprüfen.

84 Ich möchte daran erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Achmea die Möglichkeit verneint hat, Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von bilateralen Investitionsschutzabkommen (im Folgenden: BITs) einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Im Rahmen solcher Abkommen hatten die Mitgliedstaaten zugestimmt, die Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte für Investor-Staat-Streitigkeiten auszuschließen, auch wenn solche Streitigkeiten die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts betreffen können. Mit den Worten des Gerichtshofs gesagt, entzogen die Mitgliedstaaten auf diese Weise mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht vollständig „dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt“ (

85 Nach meinem Verständnis beruht die Argumentation im Urteil Achmea in erster Linie auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (

86 Die Anwendung des Unionsrechts hängt weitgehend vom gegenseitigen Vertrauen in die Gerichte der Mitgliedstaaten ab. Aus diesem Grund und um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts durch das Vorabentscheidungsverfahren zu gewährleisten (

87 Dieses Verständnis des Urteils Achmea wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Urteil – anders als in Bezug auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit – die Frage nicht erörtert hat, ob die spätere Überprüfung von auf der Grundlage eines BIT erlassenen Schiedssprüchen durch die nationalen Gerichte dem Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes abhelfen könnte (

88 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil PL Holdings entschieden, dass der Ungültigkeit eines auf der Grundlage eines BIT erlassenen Schiedsspruchs nicht durch eine Neudefinition des Schiedsverfahrens als freiwilliges Ad-hoc-Schiedsverfahren oder allein deshalb abgeholfen werden kann, weil der Mitgliedstaat die Gültigkeit der im Rahmen eines BIT vereinbarten Schiedsklausel in einem konkreten Schiedsverfahren nicht angefochten hat (

89 Die auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren belgischen Vorschriften führen in Verbindung mit der gemäß den FIFA-Statuten obligatorischen Zuständigkeit des CAS dazu, dass nationale Gerichte in ähnlicher Weise daran gehindert werden, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die das Unionsrecht dem Einzelnen garantiert. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass dies ausreicht, um das Schiedsgerichtssystem der FIFA mit der Art von Schiedsgerichtsbarkeit zu vergleichen, um die es im Urteil Achmea ging. Zudem lässt sich der Grundgedanke dieses Urteils, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

90 Für diese Differenzierung gibt es drei Gründe. Erstens wird im vorliegenden Fall die grundsätzliche Vereinbarkeit des FIFA-Schiedsgerichtssystems mit dem Unionsrecht nicht in Frage gestellt (

91 Die von der Kommission aufgeworfene Frage einer möglicherweise fehlenden Schiedsfähigkeit stellt sich daher nicht.

92 Zweitens ergibt sich die obligatorische und ausschließliche Zuständigkeit des CAS, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, weder aus einem internationalen Abkommen, das von oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurde, noch aus deren Ausübung öffentlicher Gewalt. Sie ergibt sich vielmehr aus den Statuten der FIFA, einer privaten Organisation. Diese Statuten binden oder beschränken die Mitgliedstaaten nicht, wenn es darum geht, durch ihre Rechtssysteme einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten haben also einem Ausschluss der Zuständigkeit ihrer Gerichte nicht zugestimmt.

93 Drittens richtet sich das Urteil Achmea an die Mitgliedstaaten und fordert sie auf, die nachteiligen Folgen zu beseitigen, die Schiedsklauseln in BITs für den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Gerichte der Mitgliedstaaten haben (

94 Von der Wiederholung der Bedeutung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Einheitlichkeit des Unionsrechts abgesehen, scheint das Urteil Achmea daher für die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen keinen Mehrwert zur Rechtsprechung aus dem Urteil Eco Swiss beizusteuern. Insoweit hat die FIFA in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof, als er in seinem Urteil International Skating Union die Sportschiedsgerichtsbarkeit vor dem CAS untersucht hat, das Urteil Achmea nicht erwähnt hat. 3. Obligatorische Sportschiedsgerichtsbarkeit vor dem CAS und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz

95 Wie ich schon erwähnt habe (siehe Abschnitt IV.B.1), gibt es zwei wesentliche Unterschiede zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Sportschiedsgerichtsbarkeit vor dem CAS: Letztere ist erstens obligatorisch und zweitens autonom im Hinblick auf die Vollstreckung. Ich bin der Ansicht, dass wegen dieser Unterschiede sowohl in Bezug auf die Frage des Zugangs zu den Gerichten als auch in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle eine spezifische Beurteilung im Licht des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geboten ist.

96 Dies hat der Gerichtshof bereits im Urteil International Skating Union festgestellt (

97 In der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache hat auch die niederländische Regierung dem Gerichtshof vorgeschlagen, in Bezug auf obligatorische Schiedsverfahren wie die in den FIFA-Statuten vorgesehene Sportschiedsgerichtsbarkeit eine spezifische Herangehensweise zu verfolgen. Einer der Gründe für ihren Vorschlag war die Notwendigkeit, das System der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in seiner jetzigen Form zu erhalten.

98 Dem stimme ich zu. Wenn die obligatorische Sportschiedsgerichtsbarkeit Regeln erfordert, die einen großzügigeren Zugang zu den Gerichten und eine weiter gehende Kontrolle ermöglichen, um den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu genügen, sollte sie von der freiwillig akzeptierten Handelsschiedsgerichtsbarkeit unterschieden werden, bei der Schiedssprüche nur ausnahmsweise und aus begrenzten Gründen überprüft werden können.

99 Daher sollte die Rechtsprechung aus dem Urteil Eco Swiss nicht automatisch auf ein obligatorisches Sportschiedsverfahren wie das, um das es hier geht, übertragen werden. Im Folgenden werde ich auf den Zugang zu den Gerichten (a) und den Umfang der Kontrolle (b) in diesem Zusammenhang eingehen. a) Zugang zu den Gerichten

100 Die autonome Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche des CAS im Schiedsgerichtssystem der FIFA verringert unweigerlich und erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fall, der einen Schiedsspruch des CAS betrifft, vor ein nationales Gericht gebracht wird.

101 Im Fall der Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat sich der Gerichtshof nicht mit der Frage des Zugangs zu einem Gericht befassen müssen, da davon ausgegangen wurde, dass der Zugang jedenfalls im Stadium der Vollstreckung gewährleistet sein würde.

102 Die autonome Vollstreckbarkeit im Schiedsgerichtssystem der FIFA wirft jedoch die Frage auf, welche Rechtsbehelfe die Mitgliedstaaten vorsehen sollten, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Schiedsspruch des CAS zu gewährleisten, der möglicherweise gegen durch das Unionsrecht garantierte Rechte verstößt.

103 Diese Frage ist in den schriftlichen Erklärungen der Beteiligten und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Kommission beispielsweise hat die Auffassung vertreten, dass es eine Möglichkeit der direkten Anfechtung geben müsse, die eine gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs des CAS umfasse. Das bedeute, dass eine Klage zur Verfügung stehen müsse, die zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und zur Ungültigerklärung der FIFA-Regeln, die gegen das Unionsrecht verstießen, führen könne. Andere Beteiligte wie die FIFA haben die Ansicht vertreten, dass eine direkte Klagemöglichkeit nicht bestehen müsse. Eine indirekte Anfechtbarkeit, z. B. in Gestalt einer Schadensersatzklage, sei ausreichend.

104 Meines Erachtens hat der Gerichtshof dieses Dilemma im Urteil International Skating Union bereits gelöst. Zum einen hat er festgestellt, dass in Fällen, in denen die Schiedsgerichtsbarkeit den Vereinen und Spielern von Sportorganisationen aufgezwungen wird, das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle durch die nationalen Gerichte „erst recht besteht“ (

105 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verlangt somit einen direkten Weg zu einem Gericht, das die FIFA-Regeln beurteilen und gegebenenfalls ihre Anwendung unterbinden kann, wenn sie mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Ein Schiedsspruch, der die Vereinbarkeit der FIFA-Regeln mit dem Unionsrecht feststellt, kann ein nationales Gericht nicht daran hindern, diese Vereinbarkeit selbst zu überprüfen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

106 Daher verstößt es gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn einem Schiedsspruch in Bezug auf die Feststellung, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, Rechtskraft beigemessen wird.

107 Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die einem Schiedsspruch des CAS Rechtskraft beimisst, muss daher unangewendet bleiben, um einem nationalen Gericht die Ausübung seiner Befugnis zur gerichtlichen Kontrolle der FIFA-Regeln am Maßstab des Unionsrechts zu ermöglichen ( b) Umfang der Kontrolle

108 Eine beschränkte gerichtliche Kontrolle wie im Rahmen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit reicht meines Erachtens im Rahmen des obligatorischen und ausschließlichen Schiedsgerichtssystems der FIFA nicht aus.

109 Nach der Rechtsprechung aus dem Urteil Eco Swiss kann der Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf Fragen der öffentlichen Ordnung beschränkt sein. Auch wenn die genaue Bedeutung und Tragweite der öffentlichen Ordnung der Europäischen Union nicht eindeutig geklärt ist, dürfte sie sich nicht auf alle Vorschriften des Unionsrechts beziehen, sondern nur auf Vorschriften von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit.

110 Die auf die öffentliche Ordnung beschränkte Kontrolle erfasst daher nicht unbedingt jede Vorschrift des Unionsrechts, die einem Einzelnen ein Recht verleiht.

111 In der Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist das hinnehmbar, da davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien die Anwendbarkeit bestimmter Regeln einer Rechtsordnung freiwillig ausgeschlossen haben, während sie die öffentliche Ordnung betreffende Regeln nicht ausschließen konnten.

112 Im Rahmen einer obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit wie den gemäß den FIFA-Statuten vor dem CAS durchzuführenden Schiedsverfahren entscheiden sich die Parteien jedoch nicht freiwillig, die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts auf ihre Situation auszuschließen.

113 Daher lassen sich die Gründe, die einen begrenzten Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit rechtfertigen, nicht ohne Weiteres auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit übertragen.

114 Ein nationales Gericht muss daher ungeachtet eines möglicherweise vorliegenden Schiedsspruchs des CAS in der Lage sein, eine Kontrolle der FIFA-Regeln am Maßstab aller Rechtsvorschriften des Unionsrechts durchzuführen.

115 Das Gericht sollte diese Möglichkeit unabhängig davon haben, auf welche Weise es mit einem Fall befasst wird: sei es direkt im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder inzident im Rahmen einer anderen Klage (wie im vorliegenden Fall).

116 Eine letzte Frage, die nicht außer Acht gelassen werden darf und die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden ist, ist die Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens (

117 In der mündlichen Verhandlung sind sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, dass das New Yorker Übereinkommen auf Schiedssprüche des CAS anzuwenden sei.

118 Das versteht sich nicht von selbst. Vielmehr kann man zu dem Schluss kommen, dass die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit nicht den Anforderungen von Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens (

119 Diese Auslegung würde es den nationalen Gerichten ermöglichen, das New Yorker Übereinkommen so auszulegen, dass es auf obligatorische Schiedsverfahren wie die FIFA-Sportschiedsverfahren nicht anwendbar ist (

120 Falls aber das New Yorker Übereinkommen doch anwendbar sein sollte, bin ich der Ansicht, dass seine Bestimmungen nicht mit der Auslegung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kollidieren, die ich in Bezug auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit vorschlage.

121 Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens beschränkt die gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen auf Fragen der öffentlichen Ordnung (

122 Eine Herangehensweise an die mögliche Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens, besteht also darin, den unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Fall eines obligatorischen Schiedsverfahrens eine umfassende gerichtliche Kontrolle verlangt, als Teil der öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Übereinkommens auszulegen ( 4. Zwischenergebnis

123 In Anbetracht der obigen Ausführungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil International Skating Union erweitern und einen gesonderten Ansatz für die gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen entwickeln sollte, die in obligatorischen Schiedsverfahren wie jenen ergehen, die auf der Grundlage der FIFA-Statuten vor dem CAS durchgeführt werden.

124 Insoweit bin ich der Ansicht, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz es gebietet, in Bezug auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit sowohl den Zugang zu den nationalen Gerichten als auch deren Kontrollbefugnisse über die derzeitigen Befugnisse in Bezug auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hinaus auszudehnen.

125 Ungeachtet eines Schiedsspruchs des CAS, der die Gültigkeit der FIFA-Regeln bestätigt, sollte Rechtssubjekten, die eine Verletzung ihrer unionsrechtlich garantierten Rechte geltend machen, eine direkte Anfechtungsmöglichkeit dieser Regeln zur Verfügung stehen. Der Umfang der Kontrolle sollte sich nicht auf die öffentliche Ordnung beschränken, sondern alle relevanten Vorschriften des Unionsrechts umfassen. Eine derartige Kontrolle sollte in allen gerichtlichen Verfahren möglich sein, unabhängig davon, ob es sich um eine direkte Anfechtung der FIFA-Regeln im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs des CAS oder um eine inzidente Anfechtung in einem anderen Verfahren handelt, das beispielsweise in Gestalt einer Schadensersatzklage eingeleitet wird.

126 Ausgehend von dieser Betrachtungsweise des von der FIFA geschaffenen Systems der obligatorischen Schiedsverfahren vor dem CAS schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie Art. 24 und Art. 1713 § 9 des Code judiciaire (Gerichtsgesetzbuch), in denen der Grundsatz der Rechtskraft gesetzlich verankert ist, auf einen Schiedsspruch entgegensteht, dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union von einem Gericht eines Staates, der nicht Mitglied der Union ist, überprüft worden ist, das nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigt ist. C. Zur zweiten Frage

127 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 267 AEUV einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die einem Schiedsspruch Dritten gegenüber eine widerlegbare Beweiskraft zuerkennt, wenn die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von einem Gericht eines Drittstaats durchgeführt worden ist.

128 Mit Ausnahme des Royal Football Club Seraing und Doyen Sports stimmen alle Beteiligten überein, dass sich die Regeln über die Beweiskraft von Schiedssprüchen nicht wesentlich auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auswirken.

129 Der Royal Football Club Seraing und Doyen Sports machen geltend, dass nationale Vorschriften, nach denen ein Schiedsspruch Dritten gegenüber einen Beweis des ersten Anscheins begründe, die Ausübung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz übermäßig erschwerten, und zwar in erster Linie, weil daraus eine Umkehrung der üblicherweise geltenden Beweislastregeln folge.

130 Dagegen machen die FIFA und die UEFA, unterstützt durch die URBSFA, geltend, dass die Vorschrift über die Beweiskraft nur eine widerlegbare Vermutung begründe und dass es darüber hinaus im innerstaatlichen Recht einen Rechtsbehelf gebe, der es einem nationalen Gericht ermögliche, die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einer Weise zu verweigern, die den Erfordernissen der Äquivalenz und der Effektivität entspreche.

131 Nach Ansicht der Kommission stellen die in Rede stehenden nationalen Vorschriften keine übermäßige Beeinträchtigung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, da sie nur auf im Schiedsspruch getroffene Tatsachenfeststellungen Anwendung fänden.

132 Ich stimme der Kommission zu.

133 Es ist wichtig, dass die nationale Regelung, so wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt wird, das betreffende Gericht nicht daran hindert, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, sofern es dies für notwendig erachtet.

134 Eine widerlegbare Vermutung für die Beweiskraft hindert meines Erachtens die nationalen Gerichte nicht daran, ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 EUV nachzukommen, da sie weiterhin in der Lage sind, die uneingeschränkte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, gegebenenfalls durch Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof.

135 Im Ergebnis schlage ich vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta steht einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die einem Schiedsspruch Dritten gegenüber eine widerlegbare Beweiskraft verleiht, wenn die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von einem Gericht eines Drittstaats durchgeführt worden ist. V. Ergebnis

136 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie Art. 24 und Art. 1713 § 9 des Code judiciaire (Gerichtsgesetzbuch), in denen der Grundsatz der Rechtskraft gesetzlich verankert ist, auf einen Schiedsspruch entgegensteht, dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union von einem Gericht eines Staates, der nicht Mitglied der Union ist, überprüft worden ist, das nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigt ist. 2. Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die einem Schiedsspruch Dritten gegenüber eine widerlegbare Beweiskraft verleiht, wenn die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von einem Gericht eines Drittstaats durchgeführt worden ist.