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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.02.2025 – C-635/23
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2025:95
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 13. Februar 2025 ( Rechtssache C‑635/23 WBS GmbH, Strafverfahren, Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts [Berlin, Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/41/EU – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäische Ermittlungsanordnung – Art. 2 Buchst. c Ziff. ii – Begriffe ‚Anordnungsbehörde‘ und ‚andere zuständige Behörde in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren‘ – Zuständigkeit für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln nach nationalem Recht – Durchsuchungsmaßnahmen, die der Genehmigung eines Ermittlungsrichters bedürfen – Art. 6 Abs. 1 und 2 – Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ Einleitung
1 Kann eine Verwaltungsbehörde, die nach nationalem Recht nicht für die Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme im Rahmen eines innerstaatlichen Strafverfahrens zuständig ist, eine solche Maßnahme in Bezug auf ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen durch Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) gemäß der Richtlinie 2014/41/EU über die EEA in Strafsachen (
2 Ich erinnere daran, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41, der den Begriff der „Anordnungsbehörde“ einer EEA definiert, zwischen zwei Kategorien von Behörden unterscheidet: einerseits Justizbehörden, d. h. „[ein] Richter, ein Gericht, [ein] Ermittlungsrichter oder [ein] Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist“, die in Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie genannt werden (im Folgenden: Justizbehörde), und andererseits nicht gerichtliche Behörden, d. h. „jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die … in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist“, die in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie genannt werden (im Folgenden: nicht gerichtliche Behörde).
3 Das Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Antrags auf Vollstreckung einer vom Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (lettisches Büro für die Beseitigung und Bekämpfung von Korruption, im Folgenden: KNAB) erlassenen EEA in Deutschland betreffend das dort ansässige Unternehmen WBS GmbH (im Folgenden: streitige EEA) vorgelegt. Nachdem es aufgrund der EEA durchsucht worden war, wandte sich dieses Unternehmen an das vorlegende Gericht und machte im Wesentlichen geltend, dass die in Vollstreckung der EEA erhobenen Beweismittel nicht zugelassen werden dürften, da die EEA nicht von einer „Anordnungsbehörde“ im Sinne der Richtlinie 2014/41 erlassen worden sei. Insbesondere sei das KNAB keine Anordnungsbehörde, da es zum einen nicht als Justizbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie tätig werde und zum anderen nicht die Bedingungen von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie erfülle, um als „andere zuständige Behörde“ bezeichnet werden zu können, weil es nicht für „die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln nach nationalem Recht“ zuständig sei, da der Erlass von Durchsuchungsmaßnahmen in einem innerstaatlichen Verfahren nach lettischem Recht allein den Justizbehörden vorbehalten sei.
4 Während der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, den Begriff der „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41 zu konkretisieren und die Unterscheidung zwischen „Justizbehörden“ und „anderen zuständigen Behörden“ im Sinne dieser Bestimmung zu klären ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
5 In den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 der Richtlinie 2014/41 heißt es: „(5) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse [2003/577/JI ( … (7) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden ,EEA‘) bezeichnet wird. Die EEA sollte zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden ‚Vollstreckungsstaat‘)[,] im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden. … (11) Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte. Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. …“
6 Art. 1 („Die Europäische Ermittlungsanordnung und die Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Eine [EEA] ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats (‚Anordnungsstaat‘) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (‚Vollstreckungsstaat‘) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß dieser Richtlinie. …“
7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. c der Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: c) ,Anordnungsbehörde‘ i) einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder ii) jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Zudem wird die EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer EEA nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind. Ist die EEA von einer Justizbehörde validiert worden, so kann auch diese Behörde als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer EEA betrachtet werden“.
8 Art. 6 („Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA“) derselben Richtlinie lautet: „(1) Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und b) die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können. (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden von der Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft. (3) Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der EEA ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die EEA zurückzuziehen.“
9 Art. 9 („Anerkennung und Vollstreckung“) Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen. (2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen. (3) Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.“ Lettisches Recht
10 Der lettische Rechtsrahmen für den Erlass einer EEA ist in den Art. 8871 bis 8873 des Kriminālprocesa likums (Strafprozessordnung) vom 11. Mai 2005 geregelt (1 Abs. 1 dieses Gesetzbuchs prüft, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verfahrenshandlung im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erforderlich ist, bevor Anklage erhoben werden kann, die das Verfahren leitende Person bei der Erstellung einer EEA deren Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, woraufhin der leitende Staatsanwalt ebenfalls die Übereinstimmung der von dem EU-Mitgliedstaat erbetenen Verfahrenshandlung mit den Anforderungen des Gesetzes überprüft und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, beurteilt. Vor der Ausstellung einer EEA unternimmt die das Verfahren leitende Person alle Schritte, die erforderlich wären, wenn die Verfahrenshandlung in Lettland durchgeführt würde.
11 Die Durchsuchung ist in den Art. 179 bis 185 der Strafprozessordnung geregelt. Art. 179 Abs. 1 definiert die Durchsuchung als eine Ermittlungshandlung, die in einer zwangsweisen Inspektion einer Räumlichkeit, eines Geländes, eines Fahrzeugs oder einer Person besteht und zum Ziel hat, den gesuchten Gegenstand ausfindig zu machen und an sich zu nehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sich der gesuchte Gegenstand an dem zu durchsuchenden Ort befindet.
12 Art. 180 Abs. 1 desselben Gesetzbuchs sieht vor, dass eine Durchsuchung auf Anordnung eines Ermittlungsrichters oder eines Gerichts erfolgt. Der Ermittlungsrichter trifft seine Entscheidung auf Grundlage des Vorschlags der das Verfahren leitenden Person und der dem Vorschlag beigefügten Materialien. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
13 Am 5. April 2019 leitete das KNAB ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in großem Umfang, der rechtswidrigen Verschwendung einer fremden Sache in großem Umfang und der Fälschung von Dokumenten sowie der Verwendung von gefälschten Dokumenten gegen Amtspersonen einer Stiftung in Riga (Lettland) ein. Im Rahmen seiner Ermittlungen erachtete das KNAB die Durchsuchung der in Berlin (Deutschland) gelegenen Geschäftsräume der Unternehmen FF GmbH und WBS GmbH für erforderlich und beantragte gegenüber der Ermittlungsrichterin des Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Gericht der Vorstadt Vidzeme der Stadt Riga, Lettland) die Genehmigung dieser Ermittlungsmaßnahmen gemäß den Art. 179 und 180 der lettischen Strafprozessordnung.
14 Die Ermittlungsrichterin entschied mit Beschlüssen vom 24. April 2019 antragsgemäß und begründete ihre Entscheidung damit, dass einerseits davon auszugehen sei, dass in den Räumlichkeiten verfahrensrelevante Unterlagen, Informationsträger und Gegenstände vorhanden seien, und andererseits die Durchsuchung deren Auffindung und Sicherstellung bezwecke sowie notwendig und verhältnismäßig sei.
15 Am 25. April 2019 erließ das KNAB als „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 die streitige EEA, mit der es die Bundesrepublik Deutschland um die Vernehmung zweier Zeugen sowie um die Vollstreckung der oben genannten Durchsuchungsanordnungen ersuchte. Die Latvijas Republikas Ģenerālprokuratūra (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland, im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) validierte diese EEA und übersandte sie der Staatsanwaltschaft Berlin.
16 Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hin ordnete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Deutschland) die Durchsuchung der Geschäftsräume der Unternehmen FF und WBS an. Die am 13. Mai 2019 durchgeführten Durchsuchungen führten zur Sicherstellung zahlreicher Beweismittel.
17 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens stellte WBS beim Kammergericht (Berlin), dem vorlegenden Gericht, u. a. den Antrag, festzustellen, dass die Herausgabe der in Vollstreckung der streitigen EEA in Deutschland sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig sei.
18 Zur Begründung ihres Antrags berief sich WBS u. a. auf das Urteil Spetsializirana prokuratura, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine EEA, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats allein den Gerichten vorbehaltene Ermittlungsmaßnahme betreffe, nur von einem Gericht erlassen werden könne. Im vorliegenden Fall sei die streitige EEA jedoch vom KNAB erlassen worden, das kein Gericht sei, obwohl nach lettischem Recht die Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen, die zur Sicherstellung von Beweismitteln im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens führten, allein den Gerichten vorbehalten sei. Demnach habe sich die Validierung der EEA durch die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland auf eine von einer unzuständigen Behörde erlassene EEA bezogen.
19 Die Staatsanwaltschaft Berlin fragte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland, ob die streitige EEA gegebenenfalls erneut, doch dieses Mal durch ein Gericht erlassen werden könne. Letztere verneinte dies mit der Begründung, dass das lettische Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsehe. Vor diesem Hintergrund ordnete das vorlegende Gericht den Aufschub der Herausgabe der sichergestellten Beweismittel an.
20 Bevor es über die Zulässigkeit der Maßnahme der justiziellen Zusammenarbeit entscheidet, möchte dieses Gericht wissen, ob entsprechend dem Vorbringen von WBS die sich aus dem Urteil Spetsializirana prokuratura ergebenden Grundsätze auf das Ausgangsverfahren anzuwenden sind, mit der Folge, dass die Herausgabe der Beweise in Vollstreckung der streitigen EEA unzulässig wäre (
21 Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht (Berlin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann eine EEA, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat?
22 Beim Gerichtshof sind schriftliche Erklärungen von WBS, der deutschen, der estnischen, der lettischen, der polnischen und der portugiesischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Mit Ausnahme der estnischen und der portugiesischen Regierung äußerten sich diese Parteien sowie die schwedische Regierung außerdem in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2024. Würdigung
23 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass eine nicht gerichtliche Behörde, die nach ihrem nationalen Recht spezifische Ermittlungsmaßnahmen ergreift, die vor ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat von einer Justizbehörde validiert werden, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, obwohl der Erlass solcher Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines rein innerstaatlichen Verfahrens in die alleinige Zuständigkeit der Justizbehörden fällt.
24 Nach meiner Auffassung muss diese Frage aus den im Folgenden dargelegten Gründen bejaht werden. Vorbemerkungen
25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/41 den früheren fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument – nämlich der EEA – beruht, ersetzt hat. Dieses System soll die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (
26 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 definiert die „Europäische Ermittlungsanordnung“ als eine „gerichtliche Entscheidung“, die von einer Justizbehörde des Anordnungsstaats zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat zur Erlangung von Beweisen, einschließlich von Beweisen, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden, erlassen oder validiert wird (
27 Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 vollstrecken die Mitgliedstaaten jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erkennt die Vollstreckungsbehörde eine EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde beschließen, eine EEA nicht zu vollstrecken, indem sie einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach derselben Richtlinie geltend macht. Weiter gibt eine Vollstreckungsbehörde, wenn sie eine EEA erhält, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie erlassen worden ist, die EEA nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41 an den Anordnungsstaat zurück (
28 Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41 definiert den Begriff „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Richtlinie. So heißt es in dieser Bestimmung, dass eine solche Behörde entweder nach Ziff. i „[ein] Richter, ein Gericht, [ein] Ermittlungsrichter oder [ein] Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist“ (
29 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 2 Buchst. c Ziff. ii Satz 2 der genannten Richtlinie, dass eine von einer nicht gerichtlichen Behörde erlassene EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i derselben Richtlinie validiert werden muss, die verpflichtet ist, die Übereinstimmung dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für den Erlass nach der Richtlinie 2014/41, insbesondere nach Art. 6 Abs. 1, zu prüfen (
30 Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine nicht gerichtliche Behörde, wie eine Verwaltungsbehörde, unter den in der vorstehendem Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten Voraussetzungen grundsätzlich unter den Begriff der „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 fallen kann, nämlich wenn sie erstens befugt ist, als Ermittlungsbehörde in Strafverfahren zu handeln (
31 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das KNAB, das keine Justizbehörde ist, nach lettischem Recht als Ermittlungsbehörde im Rahmen des Strafverfahrens handelte (
32 Die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hingegen betreffen im Wesentlichen die Frage, ob das KNAB die in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie vorgesehene und in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge genannte Voraussetzung erfüllt, eine „für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln nach innerstaatlichem Recht zuständige“ Behörde zu sein, da nach lettischem Recht (
33 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich diese Frage umso mehr, als der Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura entschieden habe, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, dass ein Staatsanwalt für den Erlass einer EEA zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständig sei, wenn in einem innerstaatlichen Fall der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, mit der der Zugang zu solchen Daten erlangt werden solle, in die Zuständigkeit des Richters falle.
34 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte ( Zur Auslegung nach dem Wortlaut
35 Erstens ist in Bezug auf den Wortlaut des in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge genannten Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 zu beachten, dass diese Vorschrift nicht vorsieht, dass eine Verwaltungsbehörde notwendigerweise die für den Erlass der Maßnahmen in einem innerstaatlichen Verfahren zuständige Behörde sein muss, um unter den Begriff der „Anordnungsbehörde“ zu fallen.
36 Denn die genannte Bestimmung verlangt nicht, dass eine EEA zwingend von der Behörde erlassen wird, die tatsächlich für die Anordnung der Beweiserhebung „im Rahmen eines vergleichbaren innerstaatlichen Verfahrens“ zuständig gewesen wäre, wie WBS und die Kommission im Wesentlichen behaupten, sondern legt lediglich fest, dass diese Behörde für die Anordnung der Beweiserhebung „nach nationalem Recht“ zuständig sein muss. Diese beiden Ausdrücke können nicht als gleichbedeutend angesehen werden, da die Formulierung „nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig“ keinen Hinweis auf eine mögliche Entsprechung mit einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren enthält. Darüber hinaus steht diese Bestimmung auch nicht dem Erlass einer EEA durch eine Behörde entgegen, die nach dem Recht des Anordnungsstaats als Ermittlungsbehörde zuständig ist, aber nicht die Behörde wäre, die dieselbe Maßnahme in einem innerstaatlichen Fall angeordnet hätte.
37 In dieser Hinsicht beruht, wie in Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, das mit der Richtlinie 2014/41 eingeführte System auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einhalten. Aus diesem Grund überlässt es Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie einzig dem Anordnungsstaat, die zuständigen nicht gerichtlichen Behörden zu „bezeichnen“, und verweist zu diesem Zweck ausdrücklich auf das nationale Recht, wobei er die verschiedenen materiellen Voraussetzungen nennt, die dieses vorsehen muss. Daher obliegt es ausschließlich dem Anordnungsstaat, die nicht gerichtlichen Behörden zu bestimmen, die für den Erlass einer EEA zuständig sind, sofern die in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind. Eine gegensätzliche Auslegung würde bedeuten, diese Bestimmung und insbesondere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben (
38 Daher ist ausschließlich im Licht der in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 aufgestellten und in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge wiederholten Kriterien zu beurteilen, ob eine Verwaltungsbehörde wie das KNAB als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet werden kann. Dies scheint vorliegend tatsächlich der Fall zu sein.
39 Denn zum einen liegt es unbestreitbar innerhalb der Zuständigkeiten des KNAB, in seiner „Eigenschaft als Ermittlungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 zu handeln, da es nach nationalem Recht in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens im Bereich der Korruptionsbekämpfung die „das Verfahren leitende Person“ ist – sowohl in einem innerstaatlichen als auch in einem Strafverfahren mit einer grenzüberschreitenden Komponente. In diesem Zusammenhang geht sowohl aus den schriftlichen als auch den mündlichen Erklärungen der lettischen Regierung hervor, dass das KNAB gemäß Art. 27 der Strafprozessordnung als „die das Verfahren leitende Person 1. die Durchführung und Protokollierung des Strafverfahrens organisiert; 2. Entscheidungen bezüglich der Richtung des Strafverfahrens trifft; 3. selbst oder unter Einbeziehung anderer Amtspersonen die Befugnisse des Staates in dem betreffenden Stadium oder Abschnitt des Strafverfahrens ausübt; 4. von jeder Person verlangt, dass sie ihren strafprozessualen Pflichten nachkommt und die Verfahrensvorschriften beachtet; 5. sicherstellt, dass Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, ihre gesetzlichen Rechte ausüben können“.
40 An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass das KNAB nach lettischem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen, die zu einem Eingriff in die Privatsphäre einer Person führen können, wie etwa Durchsuchungen, solche Maßnahmen nicht anordnen, sondern sie nur dem Ermittlungsrichter vorschlagen kann, der allein für ihre Anordnung zuständig ist. Wie die lettische Regierung dargelegt hat, besteht die Entscheidung des Ermittlungsrichters nämlich in einer „Genehmigung“ der vom KNAB vorgeschlagenen Durchsuchung und nicht in einer unabhängigen Entscheidung, die auf eigenständigen Beurteilungen hinsichtlich der Fakten der betreffenden Ermittlung durch den Ermittlungsrichter beruht. Insbesondere geht aus den Erklärungen der lettischen Regierung hervor, dass der Ermittlungsrichter nach dem lettischen Strafprozessrecht in erster Linie die Einhaltung der Menschenrechte in Strafverfahren und nicht die Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen kontrolliert. Dass der Ermittlungsrichter die Behörde sei, die die Durchsuchung anordne, bedeute daher nicht, dass das nationale Recht ihm anstelle der „das Verfahren leitenden Person“ die Zuständigkeit für die Durchführung der Ermittlungen in Strafverfahren übertrage. Das KNAB bleibe somit die „das Verfahren leitende Person“, der die Aufgabe obliege, Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen und zu beurteilen, ob diese notwendig seien, um das Ziel der Ermittlung zu erreichen.
41 Zum anderen ist ebenso unbestreitbar, dass die in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii Satz 2 der Richtlinie 2014/41 geforderte Voraussetzung, dass eine EEA von einer Justizbehörde validiert werden muss, ebenfalls erfüllt ist. Wie aus dem üblichen Sinn des Begriffs „validieren“ hervorgeht, verlangt dieser Prozess von der Justizbehörde, die Ordnungsgemäßheit einer EEA zu bestätigen. Gemäß dem lettischen Recht wurde die streitige EEA tatsächlich von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland validiert, die, nachdem diese geprüft hatte, ob die gesuchten Beweise und die gewählten Ermittlungsmaßnahmen für den Zweck der Ermittlungen notwendig und verhältnismäßig sind, die EEA zum Zweck der Vollstreckung in Deutschland an die Staatsanwaltschaft Berlin übermittelt hat. Dieser Vorgang der Validierung ist die Grundlage der EEA und verleiht ihr die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie geforderte Eigenschaft einer „gerichtlichen Entscheidung“. Daher ist es meines Erachtens unerheblich, dass diese Ermittlungsmaßnahmen in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren von einer Justizbehörde hätten ergriffen werden müssen, denn durch die Validierung der streitigen EEA durch die Generalstaatsanwaltschaft kann diese mit dem Urheber der Entscheidung gleichgesetzt werden (
42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 seinem Wortlaut nach dem nicht entgegensteht, dass eine nicht gerichtliche Behörde, die nach ihrem nationalen Recht spezifische Ermittlungsmaßnahmen ergreift, die vor ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat von einer Justizbehörde validiert werden, auch dann als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn die Anordnung solcher Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines rein innerstaatlichen Verfahrens in die ausschließliche Zuständigkeit der Justizbehörden fällt. Zur kontextbezogenen Auslegung
43 Zweitens wird diese Auslegung in keiner Weise durch den Kontext von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 widerlegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass die Justizbehörde im Rahmen der Validierung der EEA verpflichtet ist, zu prüfen, ob diese Entscheidung mit den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlass, insbesondere denen ihres Art. 6 Abs. 1, übereinstimmt. Allerdings scheint keine dieser Voraussetzungen für den Erlass dem entgegenzustehen, dass eine nicht gerichtliche Behörde wie das KNAB, das Ermittlungsmaßnahmen ergreift, die von einer Justizbehörde validiert werden, als „Anordnungsbehörde“ betrachtet werden kann, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens in die Zuständigkeit der Justizbehörden fallen würde.
44 Denn zunächst hängt nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 die Validierung einer EEA ebenso wie ihr Erlass von den zwei kumulativen Voraussetzungen ab, dass zum einen der Erlass der EEA gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a für die Zwecke der in Art. 4 dieser Richtlinie genannten Verfahren, insbesondere Strafverfahren, unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig ist (
45 Zwar ist in diesen Bestimmungen nicht festgelegt, wie und in welchem Stadium des Strafverfahrens die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 erfüllt sein müssen, da diese Regelungen notwendigerweise unter die Verfahrensautonomie des Anordnungsstaats fallen, doch ergibt sich aus Art. 2 Buchst. c Ziff. ii in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Einhaltung dieser Voraussetzungen sowohl von der nicht gerichtlichen Behörde im Stadium der Ausarbeitung der EEA und insbesondere des Vorschlags der spezifischen Ermittlungsmaßnahmen als auch von der Justizbehörde im Stadium der Validierung der EEA überprüft werden muss. Dies wird im Übrigen durch die Tatsache untermauert, dass die EEA von einer Justizbehörde „validiert“ werden muss, wobei der Begriff „Validierung“ notwendigerweise die Bestätigung einer von der nicht gerichtlichen Behörde durchgeführten ersten Prüfung einschließt. Dies spricht für eine Auslegung, wonach die Richtlinie, wenn eine solche Validierung vorliegt, nicht verlangt, dass die Anordnungsbehörde auch für die Anordnung der betreffenden Maßnahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens zuständig ist. Die EEA ist nämlich so zu verstehen, dass sie sich auf den Rechtsakt in der Form bezieht, die er bei seiner Vollstreckung aufweist, d. h. nach ihrer Validierung durch die Justizbehörde, denn vor diesem Schritt entfaltet sie keine Rechtswirkungen und kann nicht übermittelt werden (
46 Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese in Art. 6 der Richtlinie 2014/41 aufgestellten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren nicht erfüllt wären.
47 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, die zum einen die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke der Verfahren betrifft, ergibt sich nämlich aus den Stellungnahmen der lettischen Regierung, dass das KNAB vor Erlass der streitigen EEA die erforderlichen gerichtlichen Genehmigungen beim lettischen Gericht für die in der Ermittlungsanordnung genannten Durchsuchungsmaßnahmen eingeholt hat. Zum anderen ergibt sich in Bezug auf die Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte kein Anhaltspunkt dafür, dass die gerichtliche Kontrolle der streitigen EEA eine solche Achtung der Grundrechte nicht gewährleisten konnte. Vielmehr wäre diese EEA im Rahmen eines vergleichbaren innerstaatlichen Verfahrens offenbar einer doppelten gerichtlichen Kontrolle unterworfen worden, und zwar zunächst durch den Ermittlungsrichter und anschließend durch die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland, und diese Kontrolle hätte sich auf sämtliche von der nicht gerichtlichen Behörde vorgelegten Informationen gestützt.
48 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auch hervor, dass die gleichen Ermittlungsmaßnahmen, die in der streitigen EEA angegeben sind, in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren hätten angeordnet werden können, indem das KNAB sie hätte vorschlagen können, um sie vom Ermittlungsrichter anordnen zu lassen. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie durch die Verwendung der Formulierungen „unter denselben Bedingungen“ und „in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall“ die Bestimmung der genauen Voraussetzungen für den Erlass einer EEA allein vom Recht des Anordnungsstaats abhängig macht (
49 Sodann muss die Anordnungsbehörde über die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 genannten Voraussetzungen hinaus bei bestimmten spezifischen Ermittlungsmaßnahmen zusätzliche Begründungen liefern. So schreibt Art. 26 Abs. 5 dieser Richtlinie in Bezug auf Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten vor, dass die Anordnungsbehörde in der EEA die Gründe angibt, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind. Zudem bestimmen Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie in Bezug auf Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte bzw. in Bezug auf Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum, ebenfalls, dass die Anordnungsbehörde die Gründe dafür angibt, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet (
50 Schließlich sieht Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass gegen die in der EEA genannten Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie die Anordnungsbehörde dafür zu sorgen, dass die von einer solchen Anordnung betroffenen Personen über hinreichende Informationen über die ihnen nach nationalem Recht zustehenden Rechtsbehelfe und die Fristen dafür verfügen, um zu gewährleisten, dass sie ihre Rechtsbehelfe wirksam ausüben können ( Zur teleologischen Auslegung
51 Drittens halte ich in Bezug auf das mit der Richtlinie 2014/41 verfolgte Ziel die in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene Auslegung auch für geeignet, die vollständige Verwirklichung dieses in Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge genannten Ziels zu gewährleisten, das darin besteht, ein vereinfachtes und wirksameres System auf der Grundlage der EEA einzuführen, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen und damit zur Erreichung des Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, der auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beruht (
52 Insoweit setzt das Ziel einer vereinfachten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten voraus, dass sich die Behörde, die eine EEA erlassen hat, einfach und eindeutig identifizieren lässt, um festzustellen, ob eine solche Ermittlungsanordnung gemäß Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 durch eine Justizbehörde zu validieren ist oder nicht. Eine Auslegung, die sich allein auf die Feststellung stützt, dass eine nicht gerichtliche Behörde vom Anordnungsstaat als zuständig „bezeichnet“ wurde, um als Ermittlungsbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie zu handeln, ermöglicht es, eindeutig zu bestimmen, ob eine Behörde unter Ziff. ii dieser Bestimmung fällt, und zwar allein auf Grundlage der vom Anordnungsstaat getroffenen Wahl und nicht der Art der betreffenden Beweise. Eine gegenteilige Auslegung würde nämlich einerseits zu einer „Fragmentierung“ des Systems führen, da je nach Art der verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen und dem in einem innerstaatlichen Verfahren auf diese anwendbaren Verfahrensrecht verschiedene „Anordnungsbehörden“ für ein und dieselbe Ermittlung zuständig sein könnten, und wäre andererseits eine Quelle von Rechtsunsicherheit und könnte das System der Vollstreckung der EEA verkomplizieren und damit die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen gefährden (
53 Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 die Anordnungsbehörde als diejenige genannt wird, die „aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage [ist] zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist“ (
54 Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in einigen Mitgliedstaaten der Ermittlungsrichter keine zentrale Rolle im Ermittlungsverfahren spielt, da er nur punktuell tätig wird, insbesondere um bestimmte von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahmen zu genehmigen ( Zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2014/41
55 Viertens wird die Auslegung nach dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel auch durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2014/41 gestützt. Es sei daran erinnert, dass der Rat im Rahmen der Ausarbeitung des Richtlinienentwurfs infolge des ursprünglichen, von sieben Mitgliedstaaten vorgelegten Richtlinienvorschlags (
56 In Anbetracht aller vorstehenden Gründe bin ich der Ansicht, dass auf die Vorlagefrage zu antworten ist, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 dem nicht entgegensteht, dass eine nicht gerichtliche Behörde, die nach ihrem nationalen Recht spezifische Ermittlungsmaßnahmen ergreift, auch dann als „Anordnungsbehörde“ einer EEA im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn die Anordnung solcher Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens in die ausschließliche Zuständigkeit der Justizbehörden fällt, sofern diese Ermittlungsmaßnahmen vor Erlass der EEA von einer Justizbehörde validiert werden, die überprüft, ob alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlass und die Übermittlung erfüllt sind. Zur Tragweite des Urteils Spetsializirana prokuratura
57 Fünftens und letztens möchte ich anmerken, dass dieses Ergebnis entgegen dem wesentlichen Vorbringen von WBS und der Kommission nicht durch das Urteil Spetsializirana prokuratura in Frage gestellt wird, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Staatsanwalt für den Erlass einer EEA zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständig ist, wenn im Rahmen eines vergleichbaren innerstaatlichen Verfahrens der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, mit der der Zugang zu solchen Daten erlangt werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fällt.
58 Wie das vorlegende Gericht zutreffend bemerkt, war in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, die Behörde, die die EEA erlassen hatte, eine „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41, nämlich die bulgarische Staatsanwaltschaft, während im vorliegenden Fall die Anordnungsbehörde eine „andere zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie ist. Diese Unterscheidung bedeutet auch, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof insbesondere in den Rn. 29 und 30 des genannten Urteils, in denen er den Wortlaut von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der genannten Richtlinie geprüft hat, aufgestellt hat, in ihrer Reichweite logischerweise auf Justizbehörden beschränkt sind und nicht auf nicht gerichtliche Behörden übertragen werden können. Mit anderen Worten fordert dieses Urteil eine Gleichrangigkeit der für den Erlass der EEA zuständigen Behörde und der für den Erlass derselben Ermittlungsmaßnahmen bei innerstaatlichen Verfahren zuständigen Behörde – jedoch nur, wenn beide Behörden Justizbehörden sind.
59 Genau wie das vorlegende Gericht weise ich ferner darauf hin, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen, die dem Urteil Spetsializirana prokuratura zugrunde lag, dadurch unterscheidet, dass die streitige Durchsuchungsmaßnahme, deren Erlass nach lettischem Recht allein den Gerichten vorbehalten ist, vor ihrem Erlass von einem Ermittlungsrichter genehmigt und anschließend von der Generalstaatsanwaltschaft dieses Mitgliedstaats validiert wurde, die sie für notwendig und verhältnismäßig befand. Dagegen hatte in dem dem Urteil Spetsializirana prokuratura zugrunde liegenden Fall die bulgarische Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde nach Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 vier Europäische Ermittlungsanordnungen erlassen, die die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zum Gegenstand hatten, ohne zuvor die Beteiligung eines bulgarischen Gerichts zu beantragen, während die bulgarische Staatsanwaltschaft in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren solche Maßnahmen nur mit der Genehmigung eines Gerichts hätte anordnen können. Dieser Umstand führt dazu, dass die vom Gerichtshof in den Rn. 32 bis 38 dieses Urteils angeführten Gründe, die sich mit der Prüfung des Kontexts und der Ziele dieser Richtlinie befassen, auf den vorliegenden Fall weder anwendbar noch für ihn von Bedeutung sind.
60 Zum einen nämlich ist hinsichtlich der vom Gerichtshof in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Spetsializirana prokuratura zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 durchgeführten kontextbezogenen Prüfung, wie in den Nrn. 44 bis 48 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht maßgeblich sind. Denn im vorliegenden Fall hat das KNAB, das als „die das Ermittlungsverfahren leitende Person“ handelte und somit die nach nationalem Recht für die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme zuständige Behörde war, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Prüfungspflichten hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme erfüllt, da die zuständige Ermittlungsrichterin in ihrer Entscheidung klargestellt hat, dass die in Berlin durchzuführenden Durchsuchungen notwendig und verhältnismäßig seien. Anders als in dem Fall, der dem Urteil Spetsializirana prokuratura zugrunde lag, mussten vorliegend also keine besonderen Begründungsanforderungen für die Maßnahme durch die Behörde selbst erfüllt werden. Darüber hinaus erließ das KNAB die streitige EEA unter Bedingungen, unter denen auch in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren eine Ermittlungsmaßnahme hätte angeordnet werden können, da der Ermittlungsrichter vor Erlass der EEA zur Genehmigung der Durchsuchungsmaßnahme hinzugezogen wurde.
61 Zum anderen können auch die aus der Prüfung der Ziele der Richtlinie 2014/41 in den Rn. 36 bis 38 des Urteils Spetsializirana prokuratura gewonnenen Erkenntnisse nicht maßgeblich sein, die den Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie zu dem Schluss veranlasst haben, dass eine etwaige Unterscheidung zwischen der Behörde, die die EEA erlässt, und der Behörde, die im Rahmen dieses Strafverfahrens für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen zuständig ist, das System der Zusammenarbeit verkomplizieren und dadurch die Schaffung eines vereinfachten und effizienten Systems gefährden würde. Vielmehr kann, wie in den Nrn. 52 bis 54 der vorliegenden Schlussanträge im Rahmen der Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie dargelegt, die Forderung, dass die Behörde, die die EEA erlässt, notwendigerweise die Behörde ist, die nach nationalem Recht für die Anordnung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme zuständig ist, dieses System der Zusammenarbeit verkomplizieren, wenn diese Behörde eine nicht gerichtliche Behörde ist. Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Kammergerichts (Berlin, Deutschland) wie folgt zu antworten: Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine nicht gerichtliche Behörde, die nach ihrem nationalen Recht spezifische Ermittlungsmaßnahmen ergreift, auch dann als „Anordnungsbehörde“ einer Europäischen Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn die Anordnung solcher Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens in die ausschließliche Zuständigkeit der Justizbehörden fällt, sofern diese Ermittlungsmaßnahmen vor Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde validiert werden, die überprüft, ob alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlass und die Übermittlung erfüllt sind.