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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2025 – C-57/23

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:132

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 27. Februar 2025 ( Rechtssache C‑57/23 JH gegen Policejní prezidium (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud [Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/680 – Nationale Regelung, die die Erhebung genetischer Daten aller Personen, die beschuldigt oder verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, erlaubt – Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Speicherung eines DNA-Profils durch die Polizei auf der Grundlage interner Vorschriften – Möglichkeit, die nationale Rechtsprechung als ‚Recht der Mitgliedstaaten‘ anzusehen“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 6, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JH, einer natürlichen Person, und dem Policejní prezidium (Polizeipräsidium, Tschechische Republik) u. a. über die Erhebung JH betreffender biometrischer und genetischer Daten im Rahmen eines Strafverfahrens und über die Speicherung dieser Daten durch die Policie České republiky (Polizei der Tschechischen Republik, im Folgenden: tschechische Polizei).

3 Was die erste Vorlagefrage des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) anbelangt, schließt die vorliegende Rechtssache an die Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (

4 Was die zweite Frage des vorlegenden Gerichts anbelangt, schließt die vorliegende Rechtssache an das Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia (

5 Der Gerichtshof wird daher in der vorliegenden Rechtssache zum einen die Begriffe „materielle Minimierung“ und „zeitliche Minimierung“ der biometrischen und genetischen Daten zu konkretisieren haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fallen, wenn sie in diesem Rahmen erhoben und gespeichert werden.

6 Zum anderen erhält der Gerichtshof, was die dritte Vorlagefrage anbelangt, erstmals Gelegenheit zur Auslegung des Begriffs „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 dieser Richtlinie. Genauer gesagt fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich die nationale Rechtsprechung, die die Kriterien für die Erhebung und Speicherung biometrischer und genetischer Daten konkretisiert, unter diesen Begriff fassen lässt und in welchem Mindestumfang die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung dieser Daten im Recht eines Mitgliedstaats durch eine allgemein geltende Vorschrift geregelt sein müssen. II. Tschechisches Recht

7 § 11 des Polizeigesetzes bestimmt: „Polizisten und Mitarbeiter der Polizei sind verpflichtet, … c) so vorzugehen, dass ein etwaiger Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, oder außenstehender Personen nicht über das zur Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht.“

8 In § 65 dieses Gesetzes heißt es: „(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Polizei zum Zwecke der künftigen Identifizierung bei a) einer Person, die der vorsätzlichen Begehung einer Straftat beschuldigt wird, oder einer Person, der mitgeteilt wurde, dass sie der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird, b) einer Person, die eine Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verbüßt, c) einer Person, die medizinischen Zwangsmaßnahmen unterworfen ist oder gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, oder d) einer zur Fahndung ausgeschriebenen Person, die gefunden wurde und in ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, Fingerabdrücke abnehmen, körperliche Merkmale identifizieren, Körpermaße nehmen, Bild‑, Ton‑ und ähnliche Aufnahmen machen sowie biologische Proben nehmen, aus denen Informationen über die genetische Struktur gewonnen werden können. (2) Kann eine Maßnahme nach Abs. 1 aufgrund des Widerstands der Person nicht durchgeführt werden, ist der Polizist befugt, sich über diesen Widerstand hinwegzusetzen, nachdem er die Person erfolglos aufgefordert hat, sich dieser Maßnahme zu unterwerfen. Die Art und Weise, in der er sich über diesen Widerstand hinwegsetzt, muss in angemessenem Verhältnis zu der Intensität des Widerstands stehen. Im Fall der Entnahme einer Blutprobe und anderer ähnlicher Maßnahmen, die in die körperliche Integrität eingreifen, darf der Polizist sich nicht über den Widerstand einer Person hinwegsetzen. (3) Wenn eine in Abs. 1 vorgesehene Maßnahme nicht vor Ort durchgeführt werden kann, ist der Polizist befugt, die Person zur Durchführung der Maßnahme vorzuführen. Nach der Durchführung der Maßnahme lässt der Polizist die Person frei. (4) Der Polizist verfasst einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen. (5) Die Polizei löscht die nach Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten, sobald ihre Verarbeitung für die Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten oder die Verfolgung von Straftaten oder für die Gewährleistung der Sicherheit der Tschechischen Republik, der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nicht mehr erforderlich ist.“

9 § 79 („Grundsätzliche Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben“) Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes sieht vor: „(1) Die Abs. 2 bis 6 und die §§ 79a bis 88 finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten, der Strafverfolgung, zur Gewährleistung der Sicherheit der Tschechischen Republik oder der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken der Fahndung nach Personen und Sachen Anwendung. (2) Die Polizei kann personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die in Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen. Die Polizei kann personenbezogene Daten ferner zum Schutz der wichtigen Interessen einer betroffenen Person verarbeiten, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Zielen stehen.“

10 In § 82 des Polizeigesetzes heißt es: „(1) Die Polizei überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die zu den in § 79 Abs. 1 genannten Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in diesem Bereich weiterhin erforderlich sind. (2) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 kann die Polizei ein Führungszeugnis verlangen. (3) Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Ministerstvo spravedlnosti (Justizministerium, Tschechische Republik), der Ustavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) und die Kancelář prezidenta republiky (Kanzlei des Präsidenten der Republik, Tschechische Republik) informieren die Polizei innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 laufend über ihre bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen, die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckung einer Strafe oder Entscheidungen des Präsidenten der Republik in Bezug auf ein Strafverfahren, Strafen oder die Gewährung einer Amnestie bzw. Begnadigung.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

11 Am 11. Dezember 2015 leitete die tschechische Polizei ein Strafverfahren gegen JH wegen Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ein.

12 Am 13. Januar 2016 verhörte sie JH im Rahmen des Strafverfahrens und ordnete die Durchführung verschiedener Identifizierungsmaßnahmen an. Trotz des Widerspruchs von JH nahm die tschechische Polizei Fingerabdrücke ab, führte einen Wangenabstrich durch, anhand dessen sie ein genetisches Profil erstellte, fertigte Fotos an und verfasste eine Beschreibung von JH. Diese Informationen registrierte sie anschließend in den einschlägigen Datenbanken der tschechischen Polizei.

13 Mit Urteil des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) vom 15. März 2017 wurde JH rechtskräftig des Vergehens der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens und des Verbrechens des Missbrauchs seiner Befugnisse als Amtsträger schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, einem vierjährigen Verbot, in der öffentlichen Verwaltung leitende Funktionen einschließlich der Verwaltung beweglichen und unbeweglichen Vermögens auszuüben, sowie zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens im Rahmen seiner Möglichkeiten verurteilt.

14 Am 8. März 2016 erhob JH beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) Klage auf Feststellung, dass die Durchführung von Identifizierungsmaßnahmen gemäß § 65 des Polizeigesetzes, die Aufbewahrung der so gewonnenen Informationen und Proben sowie die Eintragung in das Informationssystem der tschechischen Polizei einen rechtswidrigen Eingriff darstellten.

15 Mit Urteil vom 23. Juni 2022 gab dieses Gericht der Klage von JH statt und stellte fest, dass die von der tschechischen Polizei durchgeführten Identifizierungsmaßnahmen und die Speicherung dieser personenbezogenen Daten in den Datenbanken der tschechischen Polizei einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens darstellten. Demzufolge ordnete dieses Gericht an, dass die tschechische Polizei in ihren Datenbanken alle aus diesen Maßnahmen resultierenden personenbezogenen Daten mit Ausnahme des zwischenzeitlich vernichteten Wangenabstrichs zu löschen habe.

16 Der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) betonte, dass die Entnahme genetischen Materials einen erheblichen Eingriff in das u. a. durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (

17 Daher verstießen die von der tschechischen Polizei durchgeführten Identifizierungsmaßnahmen nach Ansicht des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stellten folglich einen rechtswidrigen Eingriff dar. Insoweit wies dieses Gericht darauf hin, dass JH seinerzeit lediglich wegen eines Vergehens, d. h. einer minderschweren Straftat verfolgt worden sei, dass er nicht vorbestraft sei und dass ein Rückfall in seinem Fall wenig wahrscheinlich sei. Ferner betonte es, dass die tschechische Polizei nach § 65 Abs. 5 des Polizeigesetzes selbst intern prüfen müsse, ab wann die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten „für die Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten... nicht mehr erforderlich“ sei. Diese Regelung räume der Polizei einen unbegrenzten Wertungsspielraum ein und begründe die Tendenz, personenbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zu speichern.

18 Das Polizeipräsidium legte gegen dieses Urteil beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) Kassationsbeschwerde ein.

19 Zur Begründung seiner Beschwerde trug das Polizeipräsidium vor, dass der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten in § 65 des Polizeigesetzes klar zum Ausdruck komme. Es bekräftigte außerdem, dass es die Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten von JH geprüft und dabei den Rückfallfaktor, die mögliche Steigerung des Verhaltens und die Tatsache, dass JH in der Vergangenheit einige rechtswidrige Handlungen begangen habe, berücksichtigt habe. Was die angeblich unzureichende Publizität der von der tschechischen Polizei bei der Entscheidung über die weitere Speicherung personenbezogener Daten intern angewandten Kriterien betreffe, habe es diese Regeln der Öffentlichkeit im Rahmen des Rechts auf Information zugänglich gemacht.

20 JH erwiderte hierauf insbesondere, dass die tschechischen Polizeibehörden die Identifizierungsmaßnahmen durchgeführt hätten, ohne zuvor die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. Er rügte außerdem die fehlende Publizität der Leitlinien der tschechischen Polizei zur Durchführung von Identifizierungsmaßnahmen.

21 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht als Erstes, ob die in der Richtlinie 2016/680 festgelegten Anforderungen einer undifferenzierten Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, entgegenstehen, als Zweites, ob die mit dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen der Speicherung solcher Daten entgegenstehen, wenn eine zeitliche Beschränkung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, und als Drittes, ob die Rechtsprechung der nationalen Verwaltungsgerichte als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie angesehen werden kann, der die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.

22 Daher hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Welcher Grad der Unterscheidung zwischen verschiedenen Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 6 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit ihrem Art. 10 erforderlich? Ist es mit dem Gebot der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie mit der Verpflichtung, zwischen verschiedenen Kategorien von Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zu unterscheiden, vereinbar, dass gemäß nationalen Rechtsvorschriften die Erhebung genetischer Daten von allen Personen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, zulässig ist? 2. Ist es mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2016/680 vereinbar, wenn die Polizeibehörden zum allgemeinen Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten die Notwendigkeit der weiteren Speicherung eines DNA-Profils auf der Grundlage ihrer internen Vorschriften beurteilen, was in der Praxis häufig bedeutet, dass sensible personenbezogene Daten für einen unbestimmten Zeitraum gespeichert werden, ohne dass eine Höchstdauer für die Speicherung dieser personenbezogenen Daten festgelegt wird? Wenn dies nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, nach welchen Kriterien ist dann gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit – in zeitlicher Hinsicht – der Speicherung von zu einem solchen Zweck erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen? 3. In welchem Mindestumfang müssen bei besonders sensiblen personenbezogenen Daten, die unter Art. 10 der Richtlinie 2016/680 fallen, die materiellen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung dieser Daten im Recht des Mitgliedstaats durch „allgemein geltende Vorschriften“ geregelt werden? Können auch gerichtliche Entscheidungen als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 10 angesehen werden?

23 JH, die tschechische Regierung, Irland, die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

24 In der mündlichen Verhandlung, die am 28. November 2024 stattgefunden hat, wurden JH, die tschechische Regierung, Irland, die niederländische Regierung sowie die Kommission angehört und insbesondere aufgefordert, die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen zu beantworten. IV. Würdigung

25 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts die Erhebung sowie die Speicherung biometrischer und genetischer Daten von JH betreffen, bei denen es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, deren Verarbeitung Art. 10 der Richtlinie 2016/680 regelt.

26 Diese Bestimmung soll insofern einen erhöhten Schutz der betroffenen Person gewährleisten, als bei den fraglichen Daten aufgrund ihrer besonderen Sensibilität und des Kontexts, in dem sie verarbeitet werden, erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten, wie etwa die in Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

27 Insbesondere stellt Art. 10 der Richtlinie 2016/680 das Erfordernis auf, dass die Verarbeitung sensibler Daten „nur dann“ erlaubt ist, „wenn sie unbedingt erforderlich ist“; hierin liegt eine verschärfte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung solcher Daten, was u. a. bedeutet, dass die Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“, wie er sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ergibt, der in diesem Erfordernis eine spezifische Anwendung auf die genannten sensiblen Daten erfährt, besonders streng kontrolliert werden muss (

28 Im Licht dieser Erwägungen werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen vorschlagen, im Hinblick auf die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort zu klären, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Anforderung erfüllt, dass die Erhebung sowie die Speicherung biometrischer und genetischer Daten der betroffenen Personen nur dann erlaubt sind, wenn sie im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 „unbedingt erforderlich“ sind. A. Zur ersten Vorlagefrage

29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 6 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erhebung biometrischer und genetischer Daten von allen Personen erlaubt, die beschuldigt oder verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben. 1. Zur Zulässigkeit

30 In ihren schriftlichen Erklärungen rügt die Kommission die Unzulässigkeit der ersten Frage mit der Begründung, dass in dem Fall, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liege, die Erhebung genetischer und biometrischer Daten von JH durch die tschechische Polizei am 13. Januar 2016 und somit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2016/680 am 5. Mai 2016 und vor dem Ablauf der in Art. 63 Abs. 1 festgesetzten Umsetzungsfrist am 6. Mai 2018 stattgefunden habe.

31 Zwar sieht die Richtlinie 2016/680 keine Übergangsvorschrift für vor dem 5. Mai 2016 erhobene Daten vor, meines Erachtens ist jedoch der 96. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heranzuziehen, wonach „Verarbeitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, … innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie mit ihr in Einklang gebracht werden [sollten]“ (

32 Gemäß Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2016/680 gilt als „Verarbeitung“„jede[r]... Vorgang oder jede... Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung (

33 Mit Ausnahme des zwischenzeitlich vernichteten Wangenabstrichs sind die vor dem 5. Mai 2016 erhobenen personenbezogenen Daten von JH weiterhin in den Datenbanken der tschechischen Polizei gespeichert. Diese Daten werden folglich nach diesem Datum und damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2016/680 weiterhin verarbeitet.

34 Aus diesem Grund meine ich, dass die unter der Geltung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI (

35 Demnach ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts meines Erachtens zulässig. 2. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

36 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob § 65 Abs. 1 des Polizeigesetzes mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 2016/680, zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden, und mit dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist.

37 Genauer gesagt fragt sich dieses Gericht, ob die einzige Voraussetzung, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Zulässigkeit der Erhebung biometrischer und genetischer Daten einer natürlichen Person aufstellen – das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat – eine ausreichende Unterscheidung zwischen den verschiedenen betroffenen Personen bewirkt oder ob eine weitere Individualisierung erforderlich ist, so dass eine Unterscheidung nach der Schwere der vorsätzlichen Straftaten vorzunehmen wäre, bei denen solche Daten automatisch erhoben werden könnten.

38 Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2016/680 die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, eine klare Unterscheidung zwischen den Daten der verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu treffen, damit auf diese nicht unterschiedslos das gleiche Maß an Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten angewandt wird (

39 Die Verpflichtung, die der genannte Art. 6 den Mitgliedstaaten auferlegt, gilt somit nicht absolut, und das dort verwendete Wort „darunter“ weist darauf hin, dass die dort aufgeführten Kategorien von Personen nicht abschließend sind (

40 Zum anderen ist es wesentlich, auf die Lehren zurückzukommen, die aus dem Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I zu ziehen sind, soweit der Gerichtshof dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2016/680 auslegt, wonach personenbezogene Daten dem Verarbeitungszweck entsprechen und maßgeblich sein müssen und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein dürfen.

41 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen vorsehen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden (

42 Vorliegend sieht § 65 Abs. 1 des Polizeigesetzes vor, dass biometrische und genetische Daten einer Person nicht nur dann erhoben werden können, wenn diese Person wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat strafrechtlich verfolgt wird, sondern auch dann, wenn sie im Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben. Diese Vorschrift erfasst somit nicht lediglich eine begrenzte Anzahl von Sachverhalten, sondern deckt noch zu weitgehend die Mehrheit von Straftaten ab, bei denen solche Daten erhoben werden können.

43 Zwar räumt diese Bestimmung den Polizeibehörden lediglich die Möglichkeit einer solchen Erhebung ein, während die polizeiliche Registrierung, die in den bulgarischen Rechtsvorschriften vorgesehen war, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Registrierung biometrischer und genetischer Daten I ergangen ist, zwingend für alle Personen galt, die vorsätzlicher Offizialstraftaten beschuldigt wurden (

44 Allerdings sehen weder § 65 Abs. 1 des Polizeigesetzes noch § 11 dieses Gesetzes – wonach die Polizeibehörden eine reine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen müssen – die Pflicht dieser Behörden vor, die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer und genetischer Daten der betroffenen Personen zu prüfen. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch.

45 Erstens ist der bloße Umstand, dass eine Person eine vorsätzliche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht in allen Fällen ein Faktor, der für sich genommen die Annahme zuließe, dass die Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten im Hinblick auf die damit verfolgten Zwecke unbedingt erforderlich ist (

46 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine solche „unbedingte Erforderlichkeit“ nur unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bestimmt werden kann, wie etwa Art und Schwere der mutmaßlichen Straftat, deren eine Person beschuldigt wird, der besonderen Umstände dieser Straftat, des etwaigen Zusammenhangs dieser Straftat mit anderen laufenden Verfahren, der Vorstrafen oder des individuellen Profils der betreffenden Person (

47 Die Erhebung biometrischer und genetischer Daten lediglich auf die Fälle von Straftaten zu beschränken, die ein Vorsatzelement aufweisen, genügt daher nicht, um der in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 aufgestellten Anforderung gerecht zu werden, dass die Verarbeitung der in diesem Artikel genannten besonderen Kategorien von Daten „nur dann“ zu erlauben ist, „wenn sie unbedingt erforderlich ist“.

48 Zweitens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein angerufenes Gericht, das über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu befinden hat, nicht anstelle der zuständigen Behörde die Einhaltung der dieser Behörde nach Art. 10 der Richtlinie 2016/680 obliegenden Verpflichtung gewährleisten kann, wenn die zuständige Behörde nach nationalem Recht nicht verpflichtet ist, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, zu beurteilen (

49 Der gegenwärtige rechtliche Rahmen in der Tschechischen Republik führt jedoch zu Situationen, in denen die Polizeibehörden vor der Erhebung biometrischer und genetischer Daten der betroffenen Personen keine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen und die Verwaltungsgerichte diese Prüfung anstelle der Polizeibehörden durchführen müssen.

50 Da in der tschechischen Regelung keine Verpflichtung der nationalen Polizeibehörden vorgesehen ist, die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer und genetischer Daten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in jedem Einzelfall zu prüfen, wird diese Regelung dem Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu der diese Bestimmung verpflichtet, nicht gerecht.

51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die beschuldigt oder verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, erlaubt, wenn diese Regelung keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung, die sie vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, in jedem Einzelfall zu prüfen. B. Zur zweiten Vorlagefrage

52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Notwendigkeit der weiteren Speicherung biometrischer und genetischer Daten im Hinblick auf den Zweck der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten von den Polizeibehörden auf der Grundlage interner Vorschriften beurteilt wird, ohne dass diese Regelung eine Höchstdauer für die Speicherung festlegt, mit der Folge, dass diese Daten in der Mehrheit der Fälle für einen unbestimmten Zeitraum gespeichert werden. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, nach welchen Kriterien die Verhältnismäßigkeit – in zeitlicher Hinsicht – der Speicherung von zu einem solchen Zweck erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen ist.

53 Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht um Mitteilung ersucht, ob es angesichts des Urteils DGNP, das nach der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde, an dieser Vorlagefrage festhalte. Nachdem es den Parteien des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, hat das vorlegende Gericht erklärt, an seinen Fragen festzuhalten, und Zweifel an der vollständigen Übertragbarkeit der vom Gerichtshof in diesem Urteil gezogenen Schlussfolgerungen auf die zweite Vorlagefrage geäußert.

54 Im Urteil DGNP hat der Gerichtshof erstmals über die zeitlichen Grenzen der Speicherung personenbezogener Daten rechtskräftig strafrechtlich verurteilter Personen zu Zwecken der Bekämpfung von Straftaten unter dem Blickwinkel der Richtlinie 2016/680 entschieden, wobei es sich um nationale Rechtsvorschriften handelte, die die Speicherung solcher Daten, einschließlich sensibler Daten, bis zum Tod der betreffenden Personen vorsahen, ohne die Möglichkeit einer Neubewertung dieser Dauer nach Maßgabe der Umstände zu eröffnen.

55 Was die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 5 dieser Richtlinie einen allgemeinen Rahmen festlegen, der die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, vorzusehen, dass diese Daten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist (

56 Was im Spezielleren genetische und biometrische Daten anbelangt, stellt Art. 10 der Richtlinie 2016/680, wie insbesondere in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, das Erfordernis auf, dass die Verarbeitung sensibler Daten „nur dann“ erlaubt ist, „wenn sie unbedingt erforderlich ist“ (

57 Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Bestimmungen nicht verlangen, dass die Mitgliedstaaten absolute zeitliche Grenzen für die Speicherung personenbezogener Daten vorsehen, bei deren Überschreitung diese Daten automatisch gelöscht werden müssten (

58 Ungeachtet dieser Lehren betont das vorlegende Gericht, dass seine zweite Vorlagefrage – anders als die in der Rechtssache, in der das Urteil DGNP ergangen sei, gestellte Frage – mit Blick auf eine Datenverarbeitung gestellt worden sei, deren Ziel und Zweck in der allgemeinen Verhütung von Straftaten bestehe.

59 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, wie der Grundsatz der zeitlichen Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der einen Seite und ein solches Ziel, das naturgemäß zukunftsgerichtet ist, keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt und eine möglichst lange Speicherung personenbezogener Daten einer größtmöglichen Personenzahl voraussetzt, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen sind.

60 Zwar war der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil DGNP ergangen ist, zu einer Situation befragt worden, in der die personenbezogenen – u. a. biometrischen und genetischen – Daten einer wegen einer vorsätzlichen Offizialstraftat rechtskräftig verurteilten Person selbst im Fall ihrer Rehabilitierung ohne jegliche zeitliche Beschränkung bis zum Eintritt des Todes dieser Person in einem Polizeiregister gespeichert wurden (

61 Dies schließt meines Erachtens allerdings die Übertragbarkeit dieser Schlussfolgerungen auf eine Situation wie diejenige des Ausgangsverfahrens, in der die personenbezogenen Daten zu Zwecken der allgemeinen Verhütung von Straftaten gespeichert werden, nicht aus.

62 Der Gerichtshof erkennt nämlich an, dass die Speicherung personenbezogener Daten zu der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung beitragen kann, die im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 angeführt wird, wonach die zuständigen Behörden zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten solche Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat erhoben wurden, auch in einem anderen Kontext verarbeiten können müssen, um sich ein Bild von den kriminellen Handlungen machen und Verbindungen zwischen verschiedenen aufgedeckten Straftaten herstellen zu können (

63 Dies setzt voraus, dass die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, personenbezogene Daten zu zukunftsgerichteten Zwecken zu speichern, ohne dass eine bestimmte Höchstdauer für die Speicherung dieser Daten festgelegt wird. Allerdings erweist es sich in einem solchen Fall als umso wichtiger, dass gewisse Verfahrensgarantien gegeben sind und ihre Wirksamkeit gewährleistet ist.

64 Wenngleich die Richtlinie 2016/680 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, absolute zeitliche Grenzen für die Speicherung personenbezogener Daten festzulegen, nach deren Ablauf diese automatisch zu löschen wären, kommt daher einer periodischen Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten aus meiner Sicht entscheidende Bedeutung zu.

65 Insoweit weise ich darauf hin, dass zum einen § 65 Abs. 5 des Polizeigesetzes die Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten vorsieht, sobald ihre Verarbeitung zur Verfolgung des Ziels der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten nicht mehr erforderlich ist, und zum anderen § 82 dieses Gesetzes die Polizeibehörden verpflichtet, die Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen alle drei Jahre zu überprüfen.

66 Diese Regelung, die somit die Löschung dieser Daten und die in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung vorsieht, sollte allerdings durch strenge Garantien flankiert werden, mit denen die betroffenen Personen wirksam vor Missbrauchsrisiken geschützt werden können.

67 Erstens sollten, wie im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 in Erinnerung gerufen, im Recht des Mitgliedstaats, das die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten regelt, zumindest die Verfahren zur Vernichtung dieser Daten angegeben werden.

68 Zweitens sollte gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Buchst. d dieser Richtlinie jede betroffene Person das Recht haben, Auskunft über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu erhalten. Solche Informationen sind notwendig, damit die betroffenen Personen ihre Rechte aus Art. 7 und 8 der Charta ausüben, Zugang zu ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten beantragen und gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung beantragen sowie gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erheben können.

69 Drittens sollte, was die Notwendigkeit der Speicherung speziell biometrischer und genetischer Daten anbelangt, die nationale Regelung Bestimmungen vorsehen, aus denen klar und deutlich hervorgeht, dass diese Speicherung auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels unabdingbare Maß begrenzt sein muss, um den Anforderungen von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 Rechnung zu tragen.

70 Bei der Beurteilung der Dauer der Speicherung solcher Daten sollten verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, wie etwa die Art und Schwere des festgestellten Sachverhalts, die seit den betreffenden Ereignissen verstrichene Zeit, die verbleibende gesetzliche Aufbewahrungsfrist und die Höhe des Risikos der Beteiligung der betroffenen Person an anderen Straftaten (

71 Weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich, dass die tschechischen Vorschriften im Bereich der Speicherung biometrischer und genetischer Daten hinreichende Garantien in Bezug auf Verfahren zur Vernichtung dieser Daten, zur Information der betroffenen Personen und zur Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Speicherung dieser Daten im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 vorsehen.

72 Mithin ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2016/680 im Licht von Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die keine Höchstdauer für die Speicherung biometrischer und genetischer Daten festlegt, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, diese Regelung sieht eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten vor. Diese Bestimmungen verlangen allerdings, dass eine solche Überprüfung durch strenge Verfahrensgarantien flankiert wird und sicherzustellen vermag, dass diese Speicherung nicht über den im Hinblick auf die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden, unerlässlichen Zeitraum hinausgeht. C. Zur dritten Vorlagefrage

73 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob zum einen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen sind, dass eine allgemein geltende Vorschrift bestimmte materielle oder verfahrensrechtliche Mindestvoraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung biometrischer und genetischer Daten vorsehen muss und ob zum anderen die nationale Rechtsprechung, die die Voraussetzungen der Erhebung, Speicherung und Löschung solcher Daten konkretisiert, als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann.

74 Diese Frage sollte vom Gerichtshof im Kontext der Rechtslage des Ausgangsverfahrens beantwortet werden, wofür § 65 des Polizeigesetzes maßgebend ist, der die folgenden Charakteristika aufweist.

75 Zunächst wird dieser Paragraf mittels interner Verwaltungsvorschriften der tschechischen Polizei in Form von Leitlinien des Polizeipräsidenten umgesetzt. Es steht jedoch fest, dass diese Vorschriften nicht als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 angesehen werden können.

76 Ferner ist § 65 des Polizeigesetzes zwar unzweifelhaft als „Recht der Mitgliedstaaten“ anzusehen, doch legt er die konkreten Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung biometrischer und genetischer Daten in Bezug auf die betroffenen Personen nicht näher fest.

77 Schließlich wird diese Vorschrift durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vervollständigt, wonach die Polizeibehörden das Kriterium der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall anwenden müssen, wobei hauptsächlich die strafrechtliche Vergangenheit der betroffenen Person, der spezifische Schweregrad der Art der Straftat, derentwegen diese Person zur Durchführung von Identifizierungsmaßnahmen vorgeladen wurde, die Persönlichkeit des Straftäters und im Rahmen eines nachträglichen Löschungsantrags der seit der Begehung der Straftat vergangene Zeitraum sowie jedes andere Verhalten des Straftäters zu berücksichtigen sind (

78 Vor diesem Hintergrund werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu antworten, dass eine solche Rechtsprechung, selbst wenn die Rechtsprechung als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne der Richtlinie 2016/680 angesehen werden kann, gleichwohl die Garantien, die eine allgemein geltende Vorschrift im Bereich der Erhebung, Speicherung sowie Löschung biometrischer und genetischer Daten vorsehen muss, nicht ersetzen kann.

79 Es sprechen zwar mehrere Gesichtspunkte dafür, dass eine Rechtsprechung die Voraussetzung in Bezug auf das „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt.

80 Erstens sieht der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 vor: „Wenn in dieser Richtlinie auf Recht der Mitgliedstaaten, eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt“, vorausgesetzt, „[dieses] Recht der Mitgliedstaaten, [diese] Rechtsgrundlagen oder Gesetzgebungsmaßnahmen [sind] klar und präzise … und ihre Anwendung [ist] für diejenigen, die ihnen unterliegen, vorhersehbar …, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefordert“.

81 Zweitens hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 16. April 2002, Société Colas Est u. a./Frankreich (

82 Zudem hat auch der Gerichtshof selbst bestätigt, dass der Begriff „gesetzlich“, der in der Formulierung „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 8 Abs. 2 EMRK und in Art. 8 Abs. 2 der Charta, wo von der „gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ die Rede ist, im materiellen und nicht im formellen Sinn zu verstehen ist (

83 Drittens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains (

84 Soweit im innerstaatlichen Recht eine gesetzliche Grundlage existiert, weist eine Rechtsprechung, die zum einen zugänglich und vorhersehbar und zum anderen konstant und nicht systematisch in Frage gestellt worden ist, hinreichende materielle Charakteristika auf, um sich unter den Begriff „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 fassen zu lassen (

85 Allerdings genügt in bestimmten Fällen, u. a. wenn das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit in Frage steht, eine gefestigte Rechtsprechung, mit der eine ständige Praxis der Polizei bestätigt wird, nicht (

86 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigt ebenfalls, dass jeder Eingriff einer Behörde in das Recht einer Person auf Achtung ihres Privatlebens „gesetzlich vorgesehen“ sein muss (

87 Daher hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Rechtsvorschriften, die die Verarbeitung biometrischer personenbezogener Daten gestatteten, da sie sehr weit formuliert waren und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen aller Arten von Gerichtsverfahren zu ermöglichen schienen, dem Erfordernis der „Gesetzesqualität“ nicht genügten. Es ist nämlich essenziell, dass detaillierte Regelungen über die Reichweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahmen sowie solide Garantien zum Schutz vor dem Risiko von Missbrauch und Willkür vorgesehen werden (

88 Was die vorliegende Rechtssache anbelangt, ist, nachdem ich daran erinnert habe, dass biometrische und genetische Daten aufgrund ihrer besonderen Sensibilität erhebliche Risiken für die Freiheiten und Grundrechte der betroffenen Personen bergen können (

89 Denn die Bestimmungen des Polizeigesetzes, insbesondere dessen § 65, sind zu weit formuliert und legen keine ausreichenden, im Voraus abgesteckten Grenzen für den Wertungsspielraum fest, über den die Polizeibehörden bei der Erhebung, Speicherung und Löschung biometrischer und genetischer Daten verfügen. Da solche Grenzen fehlen, können die Voraussetzungen für die Verarbeitung dieser Daten, die sich allein aus der Rechtsprechung der tschechischen Verwaltungsgerichte ergeben, das Erfordernis hinreichend strenger Garantien in einem verbindlichen und in seiner Anwendung vorhersehbaren Rechtsakt, das im Bereich der Verarbeitung dieser Daten maßgebend sein muss, nicht erfüllen.

90 Ferner verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, indessen kann eine – angenommen gefestigte – Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinn auslegt, der als den Anforderungen einer Richtlinie entsprechend angesehen wird, nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (

91 Mithin sind Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Rechtsprechung, selbst wenn sie als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann, an die Stelle einer allgemein geltenden Vorschrift tritt, die keine von den Polizeibehörden vorzunehmende strenge Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit, biometrische und genetische Daten der betroffenen Personen zu erheben und zu speichern, vorsieht. V. Ergebnis

92 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 6, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates sind dahin auszulegen, dass – sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die beschuldigt oder verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, erlaubt, wenn diese Regelung keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung, die sie vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, in jedem Einzelfall zu prüfen; – sie einer nationalen Regelung, die keine Höchstdauer für die Speicherung biometrischer und genetischer Daten festlegt, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, diese Regelung sieht eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten vor; diese Bestimmungen verlangen allerdings, dass eine solche Überprüfung durch strenge Verfahrensgarantien flankiert wird und sicherzustellen vermag, dass diese Speicherung nicht über den im Hinblick auf die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden, unerlässlichen Zeitraum hinausgeht; – sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Rechtsprechung, selbst wenn sie als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann, an die Stelle einer allgemein geltenden Vorschrift tritt, die keine von den Polizeibehörden vorzunehmende strenge Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit, biometrische und genetische Daten der betroffenen Personen zu erheben und zu speichern, vorsieht.