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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2025 – C-211/24

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:153

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 6. März 2025 ( Rechtssache C‑211/24 LEGO A/S gegen Pozitív Energiaforrás Kft. (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn]) „Vorabentscheidungsersuchen – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 8 Abs. 3 – Geschmacksmuster, das den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems ermöglicht – Art. 10 – Schutzumfang – Begriffe ‚informierter Benutzer‘ und ‚Gesamteindruck‘“ Einleitung

1 Das gewerbliche Schutzrecht der Union unterscheidet klar nach der Rolle, die die verschiedenen Kategorien geschützter Rechte spielen: Das Patent schützt technische Erfindungen, während die Geschmacksmuster die Erscheinungsform der Erzeugnisse schützen; die Marken schützen die Verbindung zwischen Erzeugnissen und Dienstleistungen und deren Herstellern oder Anbietern. Diese Unterscheidung ist von größter Bedeutung, da sie verhindert, dass einzigartige Lösungen, die für den technischen Fortschritt und den unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerb unerlässlich sind, durch relativ leicht zu erlangende Ausschließlichkeitsrechte mit sehr langer, wenn nicht gar unbestimmter Gültigkeitsdauer monopolisiert werden. Um die Wirksamkeit dieser Unterscheidung zu gewährleisten, sieht das Geschmacksmusterrecht der Union vor, dass Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, sowie Erscheinungsmerkmale, die für die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats unerlässlich sind, nicht geschützt werden.

2 Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme für „modulare Systeme“, wonach Geschmacksmuster, mittels derer die Verbindung von Teilen innerhalb eines solchen Systems ermöglicht werden soll, geschützt werden können. Diese Ausnahme wird oft als „Lego‑Ausnahme“ bezeichnet, da ihr Hauptnutznießer das jedem Kind zwischen drei und 103 Jahren bekannte, unter der Marke LEGO vertriebene Bausteinsystem ist.

3 Das Lego‑Bausteinsystem wurde in den 1950er Jahren entwickelt. Die erste Patentanmeldung hierfür wurde 1958 in Dänemark eingereicht. Die technische Lösung, die dieser Anmeldung zugrunde lag, bestand in einem System des Zusammenbaus von Bausteinen mittels Noppen an der Ober- und Röhren an der Unterseite jedes Bausteins, die so konzipiert und angeordnet waren, dass eine stabile Verbindung gewährleistet und gleichzeitig ein relativ einfaches Zerlegen durch Kinderhand ermöglicht war. Der Patentschutz des Lego‑Systems wurde anschließend global erweitert und durch neue technische Lösungen ergänzt (

4 Die Mehrzahl dieser Patente lief jedoch in den 1970er und 1980er Jahren aus, und der Hersteller von Lego‑Steinen sah sich dem Wettbewerb von Herstellern von Bausteinen ausgesetzt, die von seinem eigenen System inspiriert – und mit diesem kompatibel – waren. In der Folge scheiterten die meisten Versuche, dieses System durch andere Rechte des geistigen Eigentums, nämlich Marken, Geschmacksmuster oder gar das Urheberrecht, zu schützen, insbesondere wegen des funktionalen Charakters des Gegenstands des angestrebten Schutzes (

5 Die Existenz der „Lego‑Ausnahme“ erlaubt es nichtsdestoweniger, den Schutz des Lego‑Bausteinsystems und indirekt der ihm zugrundeliegenden technischen Lösung durch Geschmacksmusterrechte aufrechtzuerhalten ( Rechtlicher Rahmen

6 Art. 3 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 sowie die Art. 6, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( „Artikel 3 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: a) ‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; … Artikel 4 (1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. … Artikel 6 (1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar: … b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. (2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. … Artikel 8 (1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. (2) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. … Artikel 10 (1) Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.“ Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

7 Die LEGO A/S, eine Gesellschaft dänischen Rechts, ist Inhaberin u. a. des mit Prioritätstag 22. November 2011 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001950981 0001, dessen Gegenstand ein Verbindungsteil für ein Bauspielzeug ist, das aus einem profilierten Zylinder und zwei Achsen mit kreuzförmigem Querschnitt besteht, die zueinander und im Verhältnis zum Zylinder senkrecht stehen und mit dem Zylinder durch einen zylinderförmigen Sockel verbunden sind (

8 Die Pozitív Energiaforrás Kft., eine Gesellschaft ungarischen Rechts, versuchte, unter der Marke Qman Bauspielzeug mit Einzelteilen aus Plastik einzuführen, das u. a. ein oder mehrere Konstruktionsteile enthielt, hinsichtlich deren ein Verstoß gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht wird.

9 Nach der Anzeige von LEGO ordnete die Nemzeti Adó- és Vámhivatal Veszprém Megyei Adó- és Vámigazgatósága (Steuer- und Zolldirektion Veszprém, Teil der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) die Zurückhaltung dieser Erzeugnisse an und leitete sodann gegen den Geschäftsführer von Pozitív Energiaforrás ein Verstoßverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der gewerblichen Schutzrechte von LEGO ein.

10 Am 22. Juni 2022 stellte LEGO beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) gemäß den Art. 10 und 89 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschlagnahme der im Ausgangsverfahren streitigen Bauspielzeugsätze. Das Gericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung geschützt seien und dass, da die Form der Verbindungsteile ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sei, der kreative Spielraum, eine solche Form zu entwerfen, sehr begrenzt sei. Es befand, auch unter Berücksichtigung von Form und Größe des Erzeugnisses, dass der informierte Benutzer ein solches Geschmacksmuster mit besonders scharfem Auge betrachte und auf kleinste Details achte. Daher verglich es die eingetragenen Darstellungen der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster sorgfältig mit den fotografischen Abbildungen der Erzeugnisse von Pozitív Energiaforrás und kam zu dem Schluss, dass Letztere beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorriefen als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

11 Das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), das mit einem Rechtsmittel von LEGO befasst wurde, änderte diese Entscheidung ab und ordnete die Beschlagnahme der im Ausgangsverfahren streitigen Erzeugnisse an, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Erzeugnisse von Pozitív Energiaforrás beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorriefen. Die Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn), die von Pozitív Energiaforrás mit einer Kassationsbeschwerde befasst wurde, bestätigte letztere Entscheidung.

12 Daraufhin erhob LEGO beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht), dem vorlegenden Gericht, eine Verletzungsklage, mit der sie im Wesentlichen beantragt, das Vorliegen einer Verletzung festzustellen, Pozitív Energiaforrás die Fortsetzung der Verletzungshandlungen zu untersagen und weitere Rechtsfolgen dieser Handlungen durchzusetzen.

13 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geschütztes Geschmacksmuster von der Inhaberin in Bezug auf einen oder mehrere Bausteine eines Spielbaukastens der Beklagten, die dieselbe Funktion der Zusammenfügung wie die Steine des Geschmacksmusters der Klägerin erfüllen, geltend gemacht wird, eine gerichtliche Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar, wonach die nationalen Gerichte bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Geschmacksmusters der Klägerin im Sinne von Art. 10 der Verordnung – von einem informierten Benutzer ausgehen, der hinsichtlich der Funktion des Geschmacksmusters und des Erzeugnisses über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einem Fachmann als Sachkundigen erwartet werden können, – unter einem informierten Benutzer einen Benutzer verstehen, der das Geschmacksmuster der Klägerin und das Erzeugnis der Beklagten einem eingehenden technischen und methodischen Vergleich unterzieht, und – annehmen, dass der Gesamteindruck, den dieser informierte Benutzer von dem Geschmacksmuster und dem Erzeugnis hat, vor allem auf technischen Erwägungen beruht? 2. Sofern in einem Fall mit den oben dargelegten Merkmalen davon auszugehen ist, dass sich der für das Geschmacksmuster der Klägerin gewährte Schutz auf eines oder einige wenige der in den Spielbaukästen der Beklagten enthaltenen Einzelteile erstreckt, bei denen es sich aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Bausteine um eine geringe Zahl handelt, ist dann ein richterliches Ermessen mit dem Unionsrecht vereinbar, aufgrund dessen das Gericht unter Berücksichtigung des beschränkten Charakters der Rechtsverletzung, der geringen Schwere und des geringen Umfangs der Rechtsverletzung im Verhältnis zur Ware in ihrer Gesamtheit und der an einem ungehinderten Handel mit dem überwiegend nicht zu beanstandenden Spielbaukasten bestehenden Interessen, bei denen es sich um Umstände handelt, die als „fundierte Gründe“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 einzustufen sind, den Antrag ablehnt, die weitere Einfuhr des Spielbaukastens ins Inland zu verbieten?

14 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. März 2024 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die ungarische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden. Würdigung

15 Ich werde der Bitte des Gerichtshofs folgen und die vorliegenden Schlussanträge auf die Würdigung der ersten Vorlagefrage beschränken. Die Antwort auf die zweite Frage lässt sich nämlich leicht aus der gefestigten Rechtsprechung herleiten (

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallenden Geschmacksmusters auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, der über vertiefte technische Kenntnisse verfügt und in Bezug auf technische Aspekte besonders wachsam ist, und ob dieser Gesamteindruck hauptsächlich auf technischen Erwägungen beruht.

17 Um auf diese Frage eine für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, sind erstens der Begriff „informierter Benutzer“ im Sinne der Verordnung Nr. 6/2002 und zweitens die Elemente, die zum Gesamteindruck beitragen, den ein unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallendes Geschmacksmuster bei einem solchen Benutzer hervorruft, sowie die bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines solchen Geschmacksmusters nach Art. 10 der Verordnung zu berücksichtigenden Elemente zu prüfen. Informierter Benutzer

18 Der Begriff „informierter Benutzer“ ist ein zentraler Begriff der Verordnung Nr. 6/2002, da der Gesamteindruck, den ein Geschmacksmuster bei einem solchen informierten Benutzer hervorruft, sowohl die Schutzfähigkeit des betreffenden Geschmacksmusters durch Bezeugen oder Nichtbezeugen seiner Eigenart als auch den Umfang dieses Schutzes gegenüber potenziell verletzenden Geschmacksmustern bestimmt (

19 Die Merkmale des informierten Benutzers sind vom Gerichtshof im Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic genannt worden (

20 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass „die Bezeichnung ‚informiert‘ voraus[setzt], dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt“ (

21 Der Gerichtshof hat diese Definition des Begriffs „informierter Benutzer“ zwar im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 gegeben, doch deutet nichts darauf hin, dass dieser Begriff bei Art. 10 dieser Verordnung anders auszulegen wäre. Ganz im Gegenteil ist nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Schutzumfang eines Geschmacksmusters die Kehrseite seiner Eigenart (

22 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass bei unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmustern deren wesentliche Elemente in der technischen Funktion der Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses bestünden, nämlich der potenziellen Verbindung mit anderen Erzeugnissen in einem modularen System. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der fiktive informierte Benutzer über technische Kenntnisse verfüge und besonders wachsam sei, so dass sich die technischen Aspekte auf den Gesamteindruck auswirkten, den das fragliche Geschmacksmuster bei ihm hervorrufe.

23 Diesen Ansatz halte ich nicht für richtig.

24 Auch wenn die unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmuster notwendigerweise eine technische Funktion haben, bleiben sie Geschmacksmuster und werden als solche geschützt. Nach der Definition in Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung ist ein Geschmacksmuster „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon“. Somit wird nicht die technische Funktion des Erzeugnisses geschützt, die zum Gesamteindruck beim informierten Benutzer beiträgt, sondern nur die Erscheinungsform des Erzeugnisses, d. h. sein visueller Aspekt (

25 Dagegen nähert sich der informierte Benutzer, wie er vom vorlegenden Gericht konzipiert und postuliert wird, der Figur des Sachverständigen an, der für die Beurteilung der Patentierbarkeit von Erfindungen im Patentrecht zuständig ist. Eine solche Beurteilung betrifft jedoch nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern eine abstrakte Idee, nämlich die Lösung eines technischen Problems. Sie ist daher nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar.

26 Die Merkmale des informierten Benutzers, die der Gerichtshof im Urteil PepsiCo genannt hat, behalten somit volle Gültigkeit in Bezug auf die unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmuster. Diese Feststellung scheint sich mit dem Vorbringen der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, zu decken. Gesamteindruck

27 Mit dem dritten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Zwecke von Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 der Gesamteindruck, den ein unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallendes Geschmacksmuster beim informierten Benutzer erweckt, hauptsächlich das Ergebnis technischer Erwägungen sein kann. Die Antwort auf diese Frage ist meines Erachtens zu nuancieren, da solche Erwägungen zwar berücksichtigt werden, jedoch anders als vom vorlegenden Gericht befürwortet.

28 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt der Gesamteindruck, den ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer erweckt, den Schutzumfang dieses Geschmacksmusters in dem Sinne, dass jedes Geschmacksmuster, das bei diesem Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, den Schutz, den das Recht an dem betreffenden Geschmacksmuster gewährt, beeinträchtigt.

29 Die Merkmale des informierten Benutzers sind die in den Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge genannten Merkmale. Folglich wird der Gesamteindruck, der so weit wie möglich durch einen direkten Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster gebildet werden muss (

30 Das vorlegende Gericht erläutert nicht, wen es als typischen Benutzer des Erzeugnisses ansieht, bei dem das betreffende Geschmacksmuster verwendet wird (

31 Im Übrigen heißt es im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002, dass das Vorliegen eines Unterschieds zwischen den durch zwei Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücken insbesondere „unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird“, zu beurteilen ist. Bei Geschmacksmustern, die bei Erzeugnissen verwendet werden, die modularen Systemen angehören, ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der informierte Benutzer nicht nur die Erscheinungsform des fraglichen Erzeugnisses für sich allein berücksichtigen wird, sondern auch die Erscheinungsform, die das Erzeugnis nach seiner Verbindung mit anderen Teilen des Systems haben wird.

32 Die Bestimmung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist lediglich ein Zwischenschritt bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Verhältnis zu einem potenziell verletzenden Geschmacksmuster (

33 So schließt Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, sowie der „Verbindung“ dienende Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses vom Schutz aus. Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung sieht jedoch eine Ausnahme für untereinander austauschbare Erzeugnisse innerhalb eines modularen Systems vor. Zwar handelt es sich, wörtlich genommen, um eine Ausnahme allein von Art. 8 Abs. 2, während Art. 8 Abs. 1 nicht erfasst ist. Das Gericht hat jedoch befunden, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie auch eine Ausnahme von Abs. 1 dieses Artikels darstellt, wenn das fragliche Geschmacksmuster sowohl unter dessen Abs. 2 als auch unter dessen Abs. 1 fällt (

34 Dagegen ist nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.

35 Es ist allgemein anerkannt, dass technische Vorgaben zu den Gesichtspunkten gehören, die die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränken können (

36 Ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers führt nicht dazu, ein Merkmal der Erscheinungsform eines Erzeugnisses vollständig vom Gesamteindruck auszuschließen, den das betreffende Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft (

37 Bei Geschmacksmustern, die bei Erzeugnissen verwendet werden, die Teil eines modularen Systems sind, wie z. B. Bausteine, können die Verbindungsmerkmale oder die durch die technische Funktion dieser Erzeugnisse bedingten Merkmale einen großen Teil der Erscheinungsmerkmale der genannten Erzeugnisse ausmachen (

38 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bestimmung, um die volle Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu wahren, nicht als Ausnahme auch von Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung ausgelegt werden sollte. Diese Frage ist meines Erachtens jedoch zu verneinen.

39 Erstens trifft es zwar zu, dass das Gericht entschieden hat, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002, der seinem Wortlaut nach eine Ausnahme lediglich von Abs. 2 dieses Artikels darstellt, auch als Ausnahme von dessen Abs. 1 zu verstehen ist (

40 Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen nämlich beide dieselbe Problematik, und zwar die Schutzfähigkeit zweier Kategorien von Erscheinungsmerkmalen von Erzeugnissen: ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale und der Verbindung dienende Erscheinungsmerkmale. Es ist daher gerechtfertigt, die Ausnahme für diese zweite Kategorie auf Merkmale auszudehnen, die sowohl zur zweiten als auch zur ersten Kategorie gehören. Andernfalls würde diese Ausnahme asymmetrisch in dem Sinne angewandt, dass sie nur den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmalen zugutekäme, die nicht gleichzeitig unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, während Abs. 3 dieses Artikels auf alle Merkmale anzuwenden ist, die unter dessen Abs. 2 fallen (

41 Dies gilt nicht für Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002. Diese Vorschrift betrifft eine andere Problematik, nämlich die Frage, inwieweit bei der Beurteilung des Schutzumfangs die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des fraglichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen ist. Sie gilt nicht nur für Geschmacksmuster, die unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallen, sondern für alle Geschmacksmuster unterschiedslos, und die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers kann auch durch andere Faktoren als technische Vorgaben beschränkt werden. Es besteht daher keine Gefahr einer asymmetrischen Anwendung dieser Bestimmung. Mangels eines entsprechenden Hinweises in der Verordnung gibt es daher keinen Anlass, die unter ihren Art. 8 Abs. 3 fallenden Geschmacksmuster von der Anwendung ihres Art. 10 Abs. 2 auszunehmen.

42 Zweitens wird diese Feststellung durch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt. Denn diese Vorschrift verlangt, dass die von ihr erfassten Geschmacksmuster, um geschützt zu werden, insbesondere die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene Voraussetzung erfüllen, d. h., dass sie Eigenart aufweisen. Diese Eigenart wird in Bezug auf jedes Geschmacksmuster beurteilt, das vor der Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters (oder gegebenenfalls vor dem beanspruchten Prioritätstag) zugänglich gemacht wurde. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung stellt eine Regel auf, die derjenigen in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung entspricht, wonach der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Beurteilung der Eigenart berücksichtigt wird.

43 Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (

44 Dies würde zu einem absurden Ergebnis führen. Ein älteres Geschmacksmuster könnte nämlich beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen als ein anderes eingetragenes oder angemeldetes Geschmacksmuster, so dass eine Anfechtung der Eintragung oder der Gültigkeit des Geschmacksmusters nicht möglich wäre (

45 Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt somit, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei allen Geschmacksmustern, einschließlich derjenigen, die unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen, sowohl bei der Beurteilung der Eigenart als auch bei der Beurteilung des Schutzumfangs berücksichtigt wird.

46 Drittens schließlich ermöglicht Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zwar den Schutz von Geschmacksmustern, die bei untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems verwendet werden, trotz der funktionsbedingten Erscheinungsmerkmale dieser Erzeugnisse, doch bleibt es das allgemeine in ihrem zehnten Erwägungsgrund genannte Ziel dieser Verordnung, die technologische Innovation und die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats nicht dadurch zu behindern, dass der Schutz ausschließlich technisch bedingten oder mechanische Verbindungselemente darstellenden Merkmalen gewährt wird.

47 Dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn die Verbindungsmerkmale der Erscheinungsform von einem modularen System angehörenden Erzeugnissen, die in dieser Erscheinungsform oftmals vorherrschend sind, für den Gesamteindruck ausschlaggebend sein könnten, der im Hinblick auf die Beurteilung des Schutzumfangs der betreffenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufen wird. Die Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im Rahmen dieser Beurteilung ermöglicht es meines Erachtens, das genannte Ziel zu erreichen, ohne die praktische Wirksamkeit der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausnahme in Frage zu stellen. Antwort auf die erste Vorlagefrage

48 Angesichts der im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Informationen hat gerade das Anliegen, das in Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge genannte Ziel zu wahren, dem vorlegenden Gericht Anlass zu der Frage gegeben, ob es angebracht ist, zur Bestimmung des Schutzumfangs der unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmuster besondere Kriterien anzuwenden, die der Besonderheit dieser Geschmacksmuster Rechnung tragen.

49 Ich bin jedoch, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, der Ansicht, dass es vielmehr durch die strikte und vollständige Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte ermöglicht wird, dieses Ziel unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zu erreichen.

50 Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Schutzumfang eines unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallenden Geschmacksmusters unter Bezugnahme auf den Gesamteindruck bestimmt wird, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, der, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und die betreffenden Erzeugnisse als Teile des modularen Systems, dem sie angehören, aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des betreffenden Geschmacksmusters berücksichtigt, und zwar auch bei der Entwicklung der für die Verbindung erforderlichen Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses. Ergebnis

51 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) wie folgt zu beantworten: Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Schutzumfang eines unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallenden Geschmacksmusters unter Bezugnahme auf den Gesamteindruck bestimmt wird, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, der, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und die betreffenden Erzeugnisse als Teile des modularen Systems, dem sie angehören, aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des betreffenden Geschmacksmusters berücksichtigt, und zwar auch bei der Entwicklung der für die Verbindung erforderlichen Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses.