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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2025 – C-582/23
Generalanwalt Dean Spielmann · ECLI:EU:C:2025:157
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DEAN SPIELMANN vom 6. März 2025 ( Rechtssache C‑582/23 [Wiszkier] ( R. S., Beteiligte: C. S.A., P. C. als Liquidator von R. S. und M. S., M. K. als Liquidator der G. S.A. in Liquidation, J. J., M. G. (Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Łodzi‑Śródmieścia w Łodzi [Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthalten kann – Insolvenzverfahren – Prüfung von Amts wegen durch das Insolvenzgericht, ob missbräuchliche Klauseln vorliegen, und Befugnis, vorläufige Maßnahmen anzuordnen“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (
2 Es ergeht im Rahmen eines auf ein Insolvenzverfahren zurückgehenden Rechtsstreits zwischen R. S., einen Verbraucher, über dessen Vermögen als einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und seinen Gläubigern, darunter eine Bank, die in W. ansässige G. spółka akcyjna (im Folgenden: Bank G.), über die Festlegung eines Rückzahlungsplans zur Befriedigung der Gläubiger.
3 Der Gerichtshof ist aufgerufen, auf die Frage einzugehen, ob ein nationales Gericht befugt ist, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des vom Insolvenzschuldner und der Bank G. geschlossenen, an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekendarlehensvertrags zu prüfen, und, gegebenenfalls, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, um die dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte zu schützen.
4 Diese Problematik ist dem Gerichtshof zwar bekannt, doch weist die vorliegende Rechtssache einige Besonderheiten auf. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen nicht unternehmerisch tätiger natürlicher Personen von einem Gericht (dem Insolvenzgericht) eingereicht, dem es obliegt, auf der Grundlage einer von einer anderen gerichtlichen Instanz (dem Insolvenzrichter) genehmigten Forderungstabelle einen Plan zur Befriedigung der Gläubiger zu erstellen oder festzustellen, dass die in der Insolvenzmasse bereits angesammelten Vermögenswerte ausreichen, um alle Schulden zu bedienen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht Insolvenzgesetz
7 Das Insolvenzverfahren wird durch die Ustawa z dnia 28 lutego 2003 r. – Prawo upadłościowe (Gesetz vom 28. Februar 2003 – Insolvenzgesetz, Dz. U. 2019, Pos. 498, in geänderter Fassung, im Folgenden: Insolvenzgesetz) geregelt.
8 Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes wird das durch dieses Gesetz geregelte Verfahren gegen natürliche Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben, so durchgeführt, dass die im Insolvenzverfahren nicht vollstreckten Schulden des Insolvenzschuldners erlassen werden können und die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich befriedigt werden.
9 Mit dem Tag der Insolvenzeröffnung wird das Vermögen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse, die der Befriedigung seiner Gläubiger dient (Art. 61 des Insolvenzgesetzes). Zur Insolvenzmasse zählen gemäß Art. 62 des Insolvenzgesetzes – vorbehaltlich der in dessen Art. 63 bis 67a vorgesehenen Ausnahmen – das dem Insolvenzschuldner am Tag der Insolvenzeröffnung gehörende Vermögen sowie das während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen. Der nicht der Pfändung unterliegende Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse (vgl. insbesondere Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 des Insolvenzgesetzes).
10 Der Insolvenzrichter hat das Verfahren zu führen, die Handlungen des Insolvenzverwalters zu überwachen, die Handlungen des Insolvenzverwalters zu bezeichnen, die der Zustimmung des Insolvenzrichters oder des Gläubigerausschusses bedürfen, sowie die vom Insolvenzverwalter begangenen Versäumnisse festzustellen (Art. 152 Abs. 1 bis 3 des Insolvenzgesetzes). Der Insolvenzrichter nimmt auch die weiteren im Insolvenzgesetz festgelegten Handlungen vor. Er und der Insolvenzverwalter können in Angelegenheiten, die das Insolvenzverfahren betreffen, unmittelbar und über direkte Fernkommunikationsmittel, insbesondere per Telefon, Fax oder E‑Mail, miteinander kommunizieren.
11 Im Rahmen seiner Handlungen hat der Insolvenzrichter die Rechte und Pflichten des Gerichts und des Gerichtspräsidenten (Art. 154 des Insolvenzgesetzes).
12 Art. 236 des Insolvenzgesetzes bestimmt: „1) Ein Gläubiger, der eine Forderung gegen das persönliche Vermögen des Insolvenzschuldners hat und am Insolvenzverfahren teilnehmen möchte, muss, wenn es erforderlich ist, dass seine Forderung festgestellt wird, diese Forderung innerhalb der in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten Frist beim Insolvenzrichter anmelden. 2) Einem Gläubiger steht das Recht, eine Forderung anzumelden, auch dann zu, wenn diese durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, mit oder ohne Besitzwechsel, ein Vorrecht der Staatskasse, eine Schiffshypothek oder eine andere Eintragung im Grundbuch oder im Schiffsregister gesichert ist. Versäumt es ein Gläubiger, solche Forderungen anzumelden, werden diese von Amts wegen in die Forderungstabelle eingetragen. 3) Abs. 2 gilt entsprechend für Forderungen, die durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, mit oder ohne Besitzwechsel, ein Vorrecht der Staatskasse oder eine Schiffshypothek auf Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, gesichert sind, wenn der Insolvenzschuldner nicht mit seinem persönlichen Vermögen haftet und der Gläubiger seine Forderungen auf den belasteten Gegenstand im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen beabsichtigt. 4) Die Bestimmungen dieses Artikels über Forderungen gelten auch für andere Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.“
13 Erfüllt eine Forderungsanmeldung bestimmte, in anderen Artikeln des Insolvenzgesetzes im Einzelnen aufgeführte Identifizierungs- und Informationsanforderungen, stellt der Insolvenzrichter dem Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, eine Abschrift der Anmeldung zu (Art. 241 des Insolvenzgesetzes).
14 Der Insolvenzverwalter prüft, ob die angemeldete Forderung durch die Bücher oder andere Unterlagen des Insolvenzschuldners oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern belegt ist, und fordert den Insolvenzschuldner auf, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Erklärung abzugeben, ob er die Forderung anerkennt (Art. 243 des Insolvenzgesetzes). Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung von Forderungen und der Prüfung der angemeldeten Forderungen erstellt der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Anmeldung von Forderungen, die Forderungstabelle (Art. 244 des Insolvenzgesetzes).
15 Lehnt der Konkursverwalter die Anmeldung eines Gläubigers ganz oder teilweise ab, muss er dies in einem gesonderten Abschnitt begründen. Diese Gründe umfassen die Angabe des der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts und die dazugehörigen Dokumente. Der Insolvenzverwalter nimmt gegebenenfalls auch die Erklärung des Insolvenzschuldners und seine Gründe oder einen Hinweis darauf, dass der Insolvenzschuldner eine solche Erklärung und die entsprechende Begründung nicht vorgelegt hat, in die Forderungstabelle auf (Art. 245 Abs. 2 und 4 des Insolvenzgesetzes).
16 Der Zeitpunkt der Aufstellung der Forderungstabelle wird bekannt gegeben (Art. 255 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes). Der Insolvenzschuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Forderungstabelle beim Insolvenzrichter Widerspruch erheben, sofern der Entwurf nicht mit seinen Anträgen oder Erklärungen übereinstimmt (Art. 256 des Insolvenzgesetzes). Aus diesem Artikel geht auch hervor, dass der Insolvenzschuldner, wenn er trotz Aufforderung keine Erklärung abgegeben hat, nur dann Widerspruch erheben kann, wenn er nachweist, dass dies auf seinem Einfluss entzogene Gründe zurückzuführen ist.
17 Wird kein Widerspruch erhoben, genehmigt der Insolvenzrichter nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Forderungstabelle (Art. 260 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes).
18 Der Insolvenzrichter kann die Forderungstabelle von Amts wegen ändern, wenn er feststellt, dass Forderungen, die zur Gänze oder teilweise nicht bestehen, in die Tabelle aufgenommen wurden oder dass Forderungen, die in die Tabelle aufgenommen werden sollten, fehlen (Art. 261 des Insolvenzgesetzes); dieser Artikel bestimmt ferner, dass der Beschluss zur Änderung der Tabelle von Amts wegen bekannt gegeben wird und angefochten werden kann.
19 Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens oder bei dessen Einstellung stellt der Auszug aus der vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungstabelle, der die Angabe der Forderung und des vom Gläubiger darauf erlangten Betrags enthält, einen vollstreckbaren Titel dar, der dem Insolvenzschuldner entgegengehalten werden kann. Dieser kann die Feststellung beantragen, dass die in der Forderungstabelle aufgeführte Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, wenn er die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nicht anerkannt hat und noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen ihn ergangen ist. Nach Anbringung einer Vollstreckungsklausel auf dem Auszug aus der Forderungstabelle kann der Insolvenzschuldner mittels eines auf die Verhinderung der Vollstreckung des Vollstreckungstitels gerichteten Rechtsbehelfs geltend machen, dass eine in die Forderungstabelle aufgenommene Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang bestehe (Art. 264 Abs. 1 bis 3 des Insolvenzgesetzes).
20 Nach Vollzug des endgültigen Verteilungsplans oder wenn aufgrund des unzureichenden Vermögens des Insolvenzschuldners kein Verteilungsplan erstellt wurde, erstellt das Gericht nach Genehmigung der Forderungstabelle und nach Anhörung des Insolvenzschuldners, des Insolvenzverwalters und der Gläubiger einen Plan zur Befriedigung der Gläubiger. Deutet die persönliche Situation des Insolvenzschuldners eindeutig darauf hin, dass er nicht in der Lage wäre, irgendeine Zahlung im Rahmen des Plans zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten, verkündet das Gericht den Erlass der Schulden des Insolvenzschuldners, ohne einen Plan zur Befriedigung der Gläubiger aufzustellen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger oder den Erlass der Schulden des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger wird den Gläubigern zugestellt und ist anfechtbar. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Verfahren beendet (Art. 49114 Abs. 1 bis 3 des Insolvenzgesetzes).
21 In dem Beschluss über die Erstellung des Plans zur Befriedigung der Gläubiger gibt das Gericht an, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist, die 36 Monate nicht überschreiten darf, der Insolvenzschuldner verpflichtet ist, die in der Forderungstabelle anerkannten Schulden, die im Laufe des Verfahrens auf der Grundlage der Verteilungspläne nicht erfüllt wurden, zurückzuzahlen, und welcher Teil der Schulden des Insolvenzschuldners, die vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig wurden, nach dem Vollzug des Plans zur Befriedigung der Gläubiger erlassen wird. Das Gericht ist nicht an den Standpunkt des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Bedingungen des Plans zur Befriedigung der Gläubiger gebunden. Bei der Festlegung dieses Plans trägt das Gericht Folgendem Rechnung: den Kapazitäten des Insolvenzschuldners zur Erzielung von Einkünften, dem Erfordernis, dass der Insolvenzschuldner und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen ihren Lebensunterhalt, einschließlich ihrer Wohnbedürfnisse, bestreiten können, der Höhe der nicht befriedigten Forderungen und der tatsächlichen Möglichkeit, diese Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu befriedigen (Art. 49115 Abs. 1 und 4 des Insolvenzgesetzes). Arbeitsgesetzbuch
22 Art. 87 der Ustawa z dnia 26 czerwca 1974 r. – Kodeks pracy (Gesetz vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch, Dz. U. 2022, Pos. 1510, in geänderter Fassung) sieht u. a. vor, dass im Fall der Vollstreckung anderer Forderungen oder der Einbehaltung von Vorschüssen des Arbeitgebers zur Deckung beruflicher Ausgaben Beträge bis zur Hälfte des Einkommens einbehalten werden können. Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Am 30. März 2007 schloss der Insolvenzschuldner R. S. gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei weiteren natürlichen Personen mit der Bank G. einen an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag über 489821,63 Zloty (PLN) (etwa 126673 Euro) und einer Laufzeit von 360 Monaten. Nach Indexierung des Darlehens verpflichteten sich die Darlehensnehmer zur Rückzahlung von 211952,23 CHF (etwa 130456 Euro) an die Bank G. (
24 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 eröffnete der Sąd Rejonowy dla Łodzi‑Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen), XIV. Kammer für Handelssachen (Insolvenz und Umstrukturierung), das Insolvenzverfahren über das Vermögen von R. S. als einer natürlichen Person. Es wurden ein Insolvenzverwalter, P. C., und ein Insolvenzrichter bestellt.
25 In der Folgezeit erstellte der Insolvenzverwalter eine Forderungstabelle, die mit Beschluss des Insolvenzrichters vom 26. April 2021 genehmigt wurde. Die Forderung der Bank G. aus dem in Rede stehenden Darlehensvertrag wurde in diese Tabelle aufgenommen. R. S. erkannte alle Forderungen an und erhob keinen Widerspruch gegen diese Tabelle. Der Insolvenzrichter nahm auch von Amts wegen keine Änderung dieser Liste vor.
26 Am 20. Juli 2023 wurde die Bank G. für zahlungsunfähig erklärt, und das Verfahren wurde mit deren Insolvenzverwalter fortgesetzt.
27 Beim gegenwärtigen Stand des Insolvenzverfahrens soll der Sąd Rejonowy dla Łodzi–Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz), das vorlegende Gericht, auf der Grundlage der erstellten Forderungstabelle einen Plan zur Befriedigung der Gläubiger von R. S. nach Maßgabe von dessen Erwerbsfähigkeit und der Höhe der ausstehenden Verpflichtungen aufstellen oder feststellen, dass die in der Insolvenzmasse bereits angesammelten Vermögenswerte zur Begleichung seiner sämtlichen Schulden ausreichen und ein Rückzahlungsplan nicht erforderlich ist.
28 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts enthält der den Forderungen der Bank G. zugrundeliegende Darlehensvertrag allerdings missbräuchliche Klauseln, die dessen Nichtigkeit nach sich ziehen könnten. Dieser Gesichtspunkt sei zuvor weder vom Insolvenzverwalter noch vom Insolvenzrichter geprüft worden. Die Forderungen dieser Bank wären damit möglicherweise bereits bereinigt worden (
29 Zwar habe der Insolvenzschuldner alle Forderungen anerkannt, doch gehe aus den Akten des Insolvenzverfahrens weder hervor, ob der Insolvenzschuldner darüber informiert gewesen sei, dass die Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags missbräuchlich sein könnten, noch, dass er in voller Kenntnis der Sachlage erklärt hätte, dass er den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz nicht in Anspruch nehme. Vielmehr habe der Rechtsvertreter des Insolvenzschuldners, den er seit dem 3. November 2022 vertrete, in einem Schreiben an das vorlegende Gericht nach Abschluss der dortigen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag wegen der Verwendung missbräuchlicher Klauseln nichtig sein könnte und dass sich dadurch die Rückzahlungen verringern könnten.
30 Dem vorlegenden Gericht zufolge ist bei Insolvenzverfahren schwer festzustellen, welche Behörde gegebenenfalls für die Prüfung einer etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zuständig ist, auf denen die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen beruhen. Denn der Insolvenzverwalter übermittle dem Insolvenzrichter die Forderungstabelle, die dieser grundsätzlich nicht inhaltlich prüfe. Zwar habe der Insolvenzrichter die Möglichkeit, die Forderungstabelle von Amts wegen zu ändern. Nach ihrer Genehmigung sei das Insolvenzgericht allerdings an diese Tabelle gebunden, es sei denn, es werde durch den Insolvenzschuldner oder die Gläubiger Widerspruch erhoben oder der Insolvenzrichter handele von Amts wegen.
31 Somit erlaubten es die geltenden Vorschriften des nationalen Rechts dem Insolvenzgericht nicht, bei der Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger eine selbständige Kontrolle der Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit durchzuführen. Es könne lediglich das Verfahren aussetzen und die Frage dem Insolvenzrichter vorlegen, der nach nationalem Recht befugt sei, die Forderungstabelle von Amts wegen zu ändern.
32 Während des gesamten Verfahrens und bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger in Rechtskraft erwachse, flössen der Insolvenzmasse ohne Weiteres die vom Einkommen des Insolvenzschuldners einbehaltenen Beträge zu. Im vorliegenden Fall würden seit der Insolvenzerklärung automatisch 50 % des Einkommens des Insolvenzschuldners einbehalten und an die Insolvenzmasse abgeführt, so dass ihm nach diesem Einbehalt noch 3500 PLN (etwa 754 Euro) (
33 Das nationale Recht gestatte im Übrigen weder dem Insolvenzgericht noch dem Insolvenzrichter, in irgendeiner Weise die Höhe dieser Einbehalte anzupassen. Das Insolvenzgericht könne lediglich bei der Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger die persönliche Situation des Insolvenzschuldners, seine finanziellen Bedürfnisse und die seiner engsten Familie berücksichtigen und entscheiden, dass der monatliche Betrag, der nach Abschluss des Verfahrens für die Rückzahlung der Schulden zurückgestellt werden müsse, gegebenenfalls auf einen Betrag festgesetzt werde, der niedriger sei als die Einbehalte von seinem Einkommen.
34 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde jedoch zum einen die Verweisung der Frage der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln an den Insolvenzrichter zu einer Verzögerung bei der Behandlung der Sache führen, da das Gericht bei der zur Festlegung des Plans zur Befriedigung der Gläubiger anberaumten Verhandlung in der Regel bereits über alle erforderlichen Informationen verfüge, um diese Frage zu beurteilen. Die Entscheidung über die Vornahme einer solchen Änderung stehe im Übrigen im Ermessen des Insolvenzrichters, und der von ihm gegebenenfalls hierzu erlassene Beschluss könne vor dem Insolvenzgericht angefochten werden.
35 Zum anderen habe der Insolvenzschuldner geltend gemacht, dass die Höhe des ihm nach Einbehalt verbleibenden Einkommens nicht ausreiche, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten.
36 Unter diesen Umständen könnte der Insolvenzschuldner von der Geltendmachung des sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutzes abgehalten werden. Nehme er diesen Schutz nicht in Anspruch, könne das Insolvenzgericht für ihn schneller einen Rückzahlungsplan erstellen und dabei seine Bedürfnisse und die seiner engsten Familie berücksichtigen, was möglicherweise mit einer Rückzahlung geringerer Beträge als denen einherginge, die bisher von seinem Einkommen einbehalten würden. Dies würde jedoch bedeuten, den Umstand hinzunehmen, dass die Forderungstabelle die Forderung der Bank G. in voller Höhe umfasste.
37 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Łodzi–Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass das Insolvenzgericht an die vom Insolvenzrichter im Insolvenzverfahren genehmigte Forderungstabelle gebunden ist, und dadurch das Insolvenzgericht, das mit seinem Urteil das Verfahren beendet, daran hindert, Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit zu prüfen? 2. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzverfahren nicht zulässt und dadurch die Verbraucher möglicherweise davon abhält, den ihnen durch diese Richtlinie gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen?
38 Die polnische Regierung, der Insolvenzverwalter der Bank, der Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die polnische Regierung, der Insolvenzverwalter der Bank und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 14. November 2024 auch mündliche Ausführungen gemacht. Würdigung
39 Das vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Problem besteht im Kern darin, dass erstens in Anbetracht des Ablaufs des Insolvenzverfahrens für nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen, sobald die Forderungstabelle durch Beschluss des Insolvenzrichters, der selbst eine gerichtliche Instanz ist, genehmigt wurde und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht fortgesetzt wird, das Insolvenzgericht an diese Tabelle gebunden ist.
40 Zwar nimmt der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung der Forderungen vor und ist der Insolvenzrichter befugt, sie zu überprüfen und von Amts wegen die Forderungstabelle zu ändern, doch ist Letzterer hierzu nicht verpflichtet. So hat das vorlegende Gericht angegeben, dass der Insolvenzrichter die Forderungsanmeldungen in der Regel lediglich formal prüfe (
41 Im Stadium der Erstellung des Plans zur Befriedigung der Gläubiger darf das Insolvenzgericht, wenn es von Amts wegen oder auf den Antrag eines Verbrauchers hin Zweifel in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln hegt, auf denen eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung beruht, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln selbst dann nicht prüfen und als Folge dessen die Forderungstabelle ändern, wenn eine solche Prüfung zuvor nicht stattgefunden hat.
42 Das Insolvenzgericht kann hingegen das Verfahren aussetzen und die Frage der Missbräuchlichkeit dieser Vertragsklauseln dem Insolvenzrichter im Hinblick darauf vorlegen, dass dieser befugt ist, die Forderungstabelle von Amts wegen zu ändern. Der etwaige auf diese Verweisung hin ergehende Beschluss des Insolvenzrichters kann vor dem Insolvenzgericht angefochten werden. Eine solche Änderung der Forderungstabelle steht jedoch im Ermessen des Insolvenzrichters, da dieser nicht an den entsprechenden Standpunkt des Insolvenzgerichts gebunden ist.
43 Zweitens können während des gesamten Insolvenzverfahrens keine vorläufigen Maßnahmen mit dem Ziel angeordnet werden, gegebenenfalls den vom Einkommen des Insolvenzschuldners einbehaltenen Betrag anzupassen.
44 Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ich nacheinander behandeln werde. Dabei werde ich auch zusammenfassen, welche allgemeinen Grundsätze der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der immer wieder Gelegenheit hatte, sich mit der Frage nach der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen sowie – weniger häufig – der Frage nach dem Erlass vorläufiger Maßnahmen im Kontext des Verbraucherschutzes zu befassen. Zur ersten Vorlagefrage: Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen
45 Um dem vorlegenden Gericht in Anbetracht seiner im Vorabentscheidungsersuchen angeführten Gründe und des in den Nrn. 39 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Kerns des Problems eine sachdienliche Antwort zu geben, schlage ich vor, die erste Vorlagefrage dahin umzuformulieren (
46 Vorab weise ich darauf hin, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (
47 In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (
48 Im Übrigen hat der Gerichtshof betont, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives und von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen des nationalen Gerichts, bei dem derartige Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, ausgeglichen werden kann (
49 Wie der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Vollstreckungsverfahren wie Hypothekenvollstreckungsverfahren hervorgehoben hat (
50 Das nationale Gericht muss im Übrigen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 alle Konsequenzen ziehen, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den betreffenden Verbraucher unverbindlich ist. Dies beinhaltet, dass es die als missbräuchlich eingestufte Klausel für unanwendbar zu erklären hat, damit sie den Verbraucher nicht bindet, und dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (
51 Auch ist es nach der Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (
52 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht hervor, dass das einschlägige polnische Recht unterschiedlich angewandt würde, je nachdem, ob ein Rechtsstreit aus dem nationalen Recht oder aus dem Unionsrecht erwachsende Ansprüche betrifft, so dass sich die nachstehende Würdigung ausschließlich auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Effektivitätsgrundsatz erstrecken wird.
53 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die der nationalen Rechtsordnung zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (
54 Im Licht dieser Erwägungen werde ich zunächst in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Frage der Verweisung der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln an den Insolvenzrichter untersuchen. Im Anschluss werde ich auf einige, im Wesentlichen vom Insolvenzverwalter der Bank sowie vom Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners vorgebrachte Argumente eingehen, denen zufolge der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren die Gelegenheit gehabt habe, sich auf die Missbräuchlichkeit der in dem in Rede stehenden Darlehensvertrag enthaltenen Klauseln zu berufen, so dass davon auszugehen sei, dass er völlig untätig geblieben sei, ja sogar in Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet habe, den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz geltend zu machen. Schließlich werde ich vor dem Hintergrund aller dargelegten Punkte und unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens dem Gerichtshof eine Antwort auf die erste Vorlagefrage vorschlagen. Zur Verweisung der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln an den Insolvenzrichter in Ansehung des Effektivitätsgrundsatzes
55 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein aktives Verhalten des Verbrauchers und die Fortsetzung eines gesonderten streitigen Verfahrens gefordert wird (
56 Damit stellt sich die Frage, inwieweit ein erneutes Einschalten des Insolvenzrichters geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Verbrauchers zu gewährleisten und den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu genügen.
57 Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass der Insolvenzrichter, dem die Frage nach der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln mit dem Ziel vorgelegt würde, um gegebenenfalls in der Folge die Forderungstabelle zu ändern, nicht an die Auffassung des Insolvenzgerichts in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln gebunden ist und beschließen kann, dass diese Tabelle nicht zu ändern sei. Nach den anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ist der Insolvenzrichter darüber hinaus weder verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, noch kann das Insolvenzgericht ihm eine entsprechende Handlungspflicht auferlegen. Ob die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln beim erneuten Einschalten des Insolvenzrichters geprüft wird, ist daher nicht sicher.
58 Aus den Akten geht auch hervor, dass der etwaige Beschluss des Insolvenzrichters vor dem Insolvenzgericht angefochten werden kann, das dann befugt ist, die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu überprüfen (
59 Zu der gerade angesprochenen Unsicherheit gesellt sich – wie das vorlegende Gericht betont hat – eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache, da das vorlegende Gericht bereits über alle tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die ihm eine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags ermöglichen.
60 Im Übrigen hat nach Angaben des vorlegenden Gerichts eine Entscheidung, das Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln dem Insolvenzrichter vorzulegen, zur Folge, dass während der gesamten Dauer der etwaigen Prüfung dieser Frage durch den Insolvenzrichter weiterhin die Hälfte des Einkommens des Insolvenzschuldners einbehalten wird, um der Insolvenzmasse zuzufließen. Im vorliegenden Fall soll der Insolvenzschuldner geltend gemacht haben, dass der nach diesem Einbehalt verbleibende Betrag nicht ausreiche, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die vom vorlegenden Gericht dargestellten für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen erlauben weder dem Insolvenzgericht noch dem Insolvenzverwalter eine Anpassung des einbehaltenen Betrags (
61 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, u. a. deshalb nicht darauf beruft, dass diese Klausel missbräuchlich ist, weil er durch die Kosten, die eine Klage verursachen würde, von der Geltendmachung dieser Missbräuchlichkeit abgehalten wird (
62 In einem Insolvenzverfahren wie dem hier in Rede stehenden besteht meines Erachtens eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Insolvenzschuldner, der sich bereits in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, von der Geltendmachung der ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte abgehalten wird. Denn das ist der Fall, wenn das Insolvenzgericht, das Zweifel in Bezug auf die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln hegt, nur das Verfahren aussetzen und die Frage dem Insolvenzrichter vorlegen kann, was das Verfahren in die Länge zieht und den Insolvenzschuldner eine weitere Zeit in der Lage verharren lässt, in der sein Einkommen fortlaufend automatischen Einbehalten unterworfen ist, die nicht angepasst werden können, zumal dann, wenn die Prüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln durch den Insolvenzrichter nicht gewährleistet ist.
63 Aber auch dann, wenn das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzschuldners die Frage nach der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln bereits dem Insolvenzrichter vorgelegt haben sollte, kann der Insolvenzschuldner davon abgehalten werden, den Beschluss des Insolvenzrichters anzufechten, um nicht den Zeitpunkt noch weiter hinauszuzögern, zu dem das Insolvenzgericht bei der Erstellung des Plans zur Befriedigung der Gläubiger die finanziellen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners berücksichtigen kann, obwohl dies mit sich brächte, dass die betreffende Forderung in voller Höhe bestehen bleibt.
64 Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren die Verwirklichung des mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels gefährdet und sich als mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sein dürfen, der den Rechtsschutz zu beeinträchtigen vermag, in dessen Genuss die Verbraucher nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 kommen müssen (
65 Es ist davon auszugehen, dass der hypothetische Charakter der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durch eine gerichtliche Einrichtung nicht hinreicht, um die volle Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu gewährleisten. Eine solche Kontrolle muss stattfinden, gegebenenfalls von Amts wegen, sei es durch ein erstes im Verfahren tätig werdendes Gericht, sei es durch das zweite Gericht, und es darf keine nennenswerte Gefahr bestehen, dass der Verbraucher darauf verzichtet, den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13 geltend zu machen, da dieser Schutz konkret und wirksam sein muss und nicht nur theoretisch oder illusorisch sein darf.
66 Unter den in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es mithin starke Hinweise darauf, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der Anwendung der in Rede stehenden nationalen Verfahrensvorschriften entgegenstehen, da diese meines Erachtens weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel darstellen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, so dass der Schutz des Verbrauchers unvollständig und unzureichend ist.
67 Gegen dieses Ergebnis scheint mir auch nicht zu sprechen, dass – wie der Insolvenzverwalter der Bank in der Sitzung geltend gemacht hat – der Beschluss, durch den der Insolvenzrichter ursprünglich die Forderungstabelle genehmigt, in Rechtskraft erwächst, wenn kein Widerspruch gegen ihn erhoben wird.
68 Dem Grundsatz der Rechtskraft kommt sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen unbestreitbare Bedeutung zu, und der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten erläutert, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (
69 Daher hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist. Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (
70 Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Wesen und Bedeutung des öffentlichen Interesses, das dem den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz zugrunde liegt, eine nationale Regelung, nach der eine von Amts wegen erfolgende Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln selbst dann als durchgeführt und von der Rechtskraft erfasst gilt, wenn eine Entscheidung hierzu keinerlei Begründung enthält, die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen kann, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen (
71 In Ermangelung einer Begründung, die eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Vertragsklauseln belegt, wird der Verbraucher – so der Gerichtshof weiter – nicht über die Durchführung dieser Prüfung informiert und auch nicht, nicht einmal summarisch, über die Gründe in Kenntnis gesetzt, derentwegen das Gericht der Auffassung war, dass die fraglichen Klauseln nicht missbräuchlich seien. Eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, kann indes nicht sichergestellt werden, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt (
72 In solchen Fällen verlangt die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung, dass das später befasste Gericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für eine von einem Gericht zuvor auf Antrag eines Gläubigers erlassene Entscheidung gedient haben, gegen die der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (
73 In Anbetracht dieser Rechtsprechung bin ich der Meinung, dass die Richtlinie 93/13 unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, also bei Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses des Insolvenzrichters, bei dem allerdings die Missbräuchlichkeit von eine Insolvenzforderung begründenden Vertragsklauseln nicht geprüft wurde, das Insolvenzgericht verpflichtet, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, zu beurteilen, ob diese Klauseln womöglich missbräuchlich sind, und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.
74 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte etwas anderes nur dann gelten, wenn der Insolvenzrichter ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln geprüft habe und dass diese – zumindest summarisch begründete – Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben habe, gegebenenfalls mit dem weiteren Hinweis, dass die vom Insolvenzrichter am Ende dieser Prüfung vorgenommene Beurteilung nicht mehr in Frage gestellt werden könne, wenn nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werde. Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall. Zur Untätigkeit des Insolvenzschuldners angesichts weiterer Möglichkeiten, die durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte geltend zu machen
75 Aus der Rechtsprechung geht zwar hervor, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (
76 Allerdings bin ich der Meinung, dass sich die Gegebenheiten hier von denen unterscheiden, die den Gerichtshof zu dieser Schlussfolgerung im Urteil Asturcom veranlasst haben. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzschuldner am Insolvenzverfahren teilgenommen und ist durch seinen Rechtsvertreter vor dem Insolvenzgericht erschienen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Insolvenzgericht reichte dieser Vertreter im Übrigen ein auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags gerichtetes Dokument ein, was dem Insolvenzgericht ermöglichte, diese Frage aufzuwerfen.
77 Tatsächlich hat der Insolvenzschuldner keinen Widerspruch gegen die Forderungstabelle und auch keine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen Forderung erhoben.
78 Gleichwohl jedoch kann ihm keine völlige Untätigkeit vorgeworfen werden.
79 Der Gerichtshof hat nämlich bei zahlreichen Gelegenheiten den im Urteil Asturcom eingenommenen Standpunkt nuanciert. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung zur völligen Untätigkeit des Verbrauchers hat er nämlich mehrfach ergänzt, dass zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Besonderheiten des betreffenden nationalen Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass in Verfahren, die von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher betrieben werden, die Verbraucher davon abgehalten werden, die ihnen nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte geltend zu machen. Dies kann an besonders kurzen Fristen, die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vorgesehen sind, oder daran liegen, dass sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, oder auch daran, dass sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen (
80 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren nach polnischem Recht grundsätzlich nur dann Widerspruch gegen die Forderungstabelle oder eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung erheben kann, wenn er zuvor gegenüber dem Insolvenzverwalter seine Weigerung erklärt hat, die betreffende Forderung anzuerkennen. Das vorlegende Gericht hat jedoch angegeben, dass es, hätte der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter seine Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln mitgeteilt, zur Folge gehabt hätte, ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht zu führen (
81 Außerdem verliert der Insolvenzschuldner mit der Erklärung, die Forderung anzuerkennen, das Recht, in der Folge die Nichtigkeit des Vertrags geltend zu machen, auf dem die fragliche Forderung beruht. In der Sitzung ist bestätigt worden, dass eine solche Anerkennung bedeutet, dass der Insolvenzschuldner die Forderung sowohl der Höhe nach als auch dem Grunde nach anerkennt. Was die Frist betrifft, innerhalb deren ein Insolvenzschuldner zur Abgabe der Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Forderung aufgefordert ist, enthalten die Akten keinen Hinweis zu deren Bestimmung und bestimmt das Insolvenzgesetz lediglich, dass es sich um eine vom Insolvenzverwalter mitgeteilte „festgesetzte Frist“ handele (
82 Das vorlegende Gericht hat des Weiteren angegeben, dass der Widerspruch gegen die Forderungstabelle binnen zwei Wochen nach deren Bekanntgabe zu erheben und von der Entrichtung anteilmäßiger Gerichtskosten abhängig sei. Diese entsprächen 5 % des Streitgegenstandswerts, mindestens aber 30 PLN (etwa 6 Euro) und höchstens 100000 PLN (etwa 22000 Euro) (
83 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass eine Frist von zwei Wochen besonders kurz ist und eine nicht zu vernachlässigende Gefahr begründet, dass der Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht erhebt (
84 Vergessen wir schließlich nicht, dass die Anerkennung dessen, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, im Mittelpunkt des mit der Richtlinie 93/13 gewährten Schutzsystems steht. Die Rechtsprechung hat immer wieder darauf hingewiesen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen (
85 Mithin erlaubt es der Umstand allein, dass die Beanstandung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Darlehensvertrags erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Insolvenzverfahren erfolgte, meines Erachtens nicht, dem Insolvenzschuldner ein Verhalten völliger Untätigkeit anzulasten.
86 Nach alledem bringen die vom vorlegenden Gericht dargelegten Modalitäten der Ausübung des Rechts, den durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach polnischem Recht geltend zu machen, Faktoren ans Licht, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel gerichtlicher Kontrolle zu wecken. So besteht meines Erachtens eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass ein Verbraucher es unterlässt, den Insolvenzverwalter um den ihm nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Schutz zu ersuchen, weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst, und er keinen Widerspruch gegen die Forderungstabelle erhebt, weil er im Hinblick auf die Kosten, die ein Widerspruch im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnte, sich zu verteidigen, wobei im Übrigen der Widerspruch binnen einer besonders kurzen Frist eingelegt werden muss. Unter diesen Umständen kann man daher nicht von einer völligen Untätigkeit des Insolvenzschuldners im Sinne der in Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ausgehen. Zum Verzicht, die durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte geltend zu machen
87 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das durch die Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nicht zwingend ist. Das Recht auf wirksamen Schutz beinhaltet auch die Befugnis, seine Rechte eben nicht geltend zu machen, so dass das nationale Gericht gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen berücksichtigen muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er gegen deren Nichtanwendung sei, und so nach vorheriger Aufklärung seine freie Einwilligung in die fragliche Klausel erteilt (
88 Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass sich der Insolvenzschuldner bereits bei der Erstellung der Forderungstabelle durch den Insolvenzverwalter der Unverbindlichkeit bestimmter Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags und der sich daraus ergebenden Folgen bewusst gewesen wäre, so dass er in Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hätte, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz geltend zu machen. Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde am 15. Oktober 2019 eröffnet, und der Insolvenzrichter genehmigte die Forderungstabelle mit Beschluss vom 26. April 2021. Der Insolvenzschuldner wurde aber erst seit dem 3. November 2022 vertreten. Sein Rechtsvertreter reichte im Übrigen bereits nach der mündlichen Verhandlung vor dem Insolvenzgericht ein Schriftstück ein, mit dem er die Missbräuchlichkeit von Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags geltend machte.
89 Ich bin daher der Meinung, dass in Ermangelung einer Beratung durch einen Rechtsvertreter nicht gefolgert werden kann, dass der Insolvenzschuldner dadurch, dass er die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter anerkannt und keinen Widerspruch beim Insolvenzrichter eingelegt hat, endgültig und in freier und informierter Entscheidung darauf verzichtet hätte, das durch die Richtlinie 93/13 zugunsten der Verbraucher eingerichtete System zum Schutz vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Anspruch zu nehmen. Ergebnis zur ersten Vorlagefrage
90 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die polnischen Verfahrensvorschriften über das Insolvenzverfahren – zumindest die Art und Weise, in der sie in der polnischen Rechtspraxis angewandt werden – geeignet sind, für die Insolvenzschuldner die Anwendung des Schutzes, der ihnen durch die Richtlinie 93/13 gewährt werden soll, übermäßig zu erschweren, und daher nicht den Anforderungen entsprechen, die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Verbraucher zu stellen sind.
91 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren vorsieht, dass, sobald die Forderungstabelle von einer gerichtlichen Instanz durch eine Entscheidung genehmigt wurde, aus der nicht ausdrücklich hervorgeht, dass eine Prüfung von Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit stattgefunden hat, und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht fortgesetzt wird, das Insolvenzgericht an diese Tabelle gebunden ist, so dass es weder – sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag eines Verbrauchers – prüfen darf, ob diese Klauseln missbräuchlich sind, noch als Folge dessen diese Tabelle ändern kann, sondern gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln jener gerichtlichen Instanz vorlegen muss. Zur zweiten Vorlagefrage: Anordnung vorläufiger Maßnahmen
92 Mit seiner zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Anordnung vorläufiger Maßnahmen in einem Insolvenzverfahren wie dem hier in Rede stehenden nicht zulässt.
93 Was die Frage der Anordnung vorläufiger Maßnahmen betrifft (
94 Insbesondere in Bezug auf vorläufige Maßnahmen, die beantragt wurden, um die Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens verwehrt, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen, wenn die Anordnung dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sicherzustellen, da diese Regelung die Wirksamkeit des mit dieser Richtlinie beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen kann (
95 Diese Rechtsprechung steht jedoch in einem besonderen Kontext. Ohne diese Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, könnte nämlich die endgültige Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die betreffende Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, der sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (
96 Auch als der Gerichtshof es für erforderlich befunden hat, eine Individualklage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel aussetzen zu können, bis ein rechtskräftiges Urteil in einem anhängigen Verbandsklageverfahren mit demselben Gegenstand ergangen ist, das für die Entscheidung über die Individualklage herangezogen werden konnte, bestand die Gefahr, dass der Verbraucher während eines auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags gerichteten gerichtlichen Verfahrens, dessen Dauer erheblich sein konnte, Monatsraten zahlt, deren Höhe das übersteigt, was er tatsächlich schuldete, wenn die betreffende Klausel für nichtig erklärt würde (
97 Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass dann, wenn die betreffende nationale Regelung die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zulässt, die volle Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Verbraucherschutzes erfordert, dass diese Maßnahmen nach Modalitäten angeordnet werden, die nicht geeignet sind, den Verbraucher davon abzuhalten, einen Rechtsbehelf zu erheben und aufrechtzuerhalten (
98 In einer weiteren Rechtssache, in der die nationale Regelung ebenfalls die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zuließ, auch wenn deren Erlass üblicherweise abgelehnt wurde, hat der Gerichtshof befunden, dass das nationale Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass zum einen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Vertragsklauseln missbräuchlich sind und dass eine Rückzahlung der von dem Verbraucher nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrag gezahlten Beträge wahrscheinlich ist, und dass zum anderen ohne den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Monatsraten die volle Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung in der Sache nicht gewährleistet wäre, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat, vorläufige Maßnahmen zu erlassen hat, mit denen die Verpflichtung des Verbrauchers, nach diesem Vertrag Zahlungen zu leisten, ausgesetzt wird (
99 Im vorliegenden Fall lässt zum einen die in Rede stehende polnische Regelung nicht den Erlass vorläufiger Maßnahmen zu, um die Situation eines zahlungsunfähigen Verbrauchers während des Insolvenzverfahrens zu regeln (
100 Zum anderen besteht keine Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung zugunsten des Gläubigers, der Partei des Vertrags ist, der die missbräuchliche Klausel enthält. Während des Verfahrens befriedigt der Insolvenzschuldner noch nicht die Gläubiger. Dies tut er zu dem Zeitpunkt, zu dem der vom Insolvenzgericht erstellte Rückzahlungsplan wirksam wird. Außerdem erhält der Insolvenzschuldner bei Abschluss des Insolvenzverfahrens den etwaigen in die Insolvenzmasse eingezahlten Überschuss zurück.
101 Das vorlegende Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass sich angesichts der Höhe der bislang in die Insolvenzmasse eingezahlten Gelder und der Höhe der Schulden des Insolvenzschuldners herausstellen könne, dass diese Gelder ausreichten, um die Forderungen mit Ausnahme der streitigen Forderung zu befriedigen. Man darf aber nicht vergessen, dass sich der zahlungsunfähige Verbraucher in einem Insolvenzverfahren bereits in einer prekären Lage befindet. Zwar kann er den in die Insolvenzmasse eingezahlten Überschuss zurückerhalten, doch wird ihm während des gesamten Insolvenzverfahrens ein Teil seines Einkommens entzogen, der automatisch einbehalten wird, obwohl die die Insolvenzmasse bildenden Gelder ausreichen würden, um die Gläubiger mit Ausnahme desjenigen zu befriedigen, der sich auf einen Vertrag beruft, in dem bestimmte Klauseln möglicherweise missbräuchlich sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich in einer solchen Situation die finanziellen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners verschärfen, was auch seine engste Familie beeinträchtigen kann.
102 Das vorlegende Gericht schließt im Übrigen nicht aus, dass dann, wenn keine vorläufigen Maßnahmen dahin erlassen werden, den Einbehalt vom Einkommen des Insolvenzschuldners herabzusetzen, angesichts der Verzögerung des betreffenden Verfahrens in dem Fall, dass die Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit geprüft werden, und der drohenden Verschlechterung der finanziellen Lage des Insolvenzschuldners eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der Insolvenzschuldner darauf verzichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Inanspruchnahme der ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte erforderlich sind, und sich mit einem Plan für die Rückzahlung geringerer als der von seinem Einkommen einbehaltenen Beträge zufrieden gibt (siehe oben, Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge).
103 Mit scheint daher, dass der Schutz, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährleistet, und als Ausfluss dessen das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eindeutig unvollständig sind, wenn ungeachtet der von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzschuldners vorgenommenen Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durch ein nationales Gericht keine Möglichkeit besteht, die Einbehalte vom Einkommen des Insolvenzschuldners anzupassen, obwohl die die Insolvenzmasse bildenden Gelder den Betrag der zu bedienenden Forderungen mit Ausnahme der streitigen Forderung decken, ja sogar übersteigen können.
104 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob es erforderlich ist, vorläufige Maßnahmen in Form einer Herabsetzung der Einbehalte vom Einkommen des Insolvenzschuldners zu erlassen, um ihm den durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz, die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln und die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der er sich befindet, zu garantieren. Dabei wird es u. a. berücksichtigen können, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Vertragsklauseln missbräuchlich sind, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die gebildete Insolvenzmasse bereits ausreicht, um die Gläubiger – gegebenenfalls mit Ausnahme der in Rede stehenden Forderung – zu befriedigen, sowie, in welcher finanziellen Lage sich der Insolvenzschuldner befindet und welche Gefahr besteht, dass er eine Verzögerung des Verfahrens hinnehmen muss, die zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung seiner finanziellen Lage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens führen könnte.
105 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren den Erlass geeigneter vorläufiger Maßnahmen nicht zulässt, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu gewährleisten, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Ergebnis
106 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren vorsieht, dass, sobald die Forderungstabelle von einer gerichtlichen Instanz durch eine Entscheidung genehmigt wurde, aus der nicht ausdrücklich hervorgeht, dass eine Prüfung von Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit stattgefunden hat, und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht fortgesetzt wird, das Insolvenzgericht an diese Tabelle gebunden ist, so dass es weder – sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag eines Verbrauchers – prüfen darf, ob diese Klauseln missbräuchlich sind, noch als Folge dessen diese Tabelle ändern kann, sondern gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln jener gerichtlichen Instanz vorlegen muss. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren den Erlass geeigneter vorläufiger Maßnahmen nicht zulässt, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu gewährleisten, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.