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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.2025 – C-653/23

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2025:186

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 13. März 2025 ( Rechtssache C‑653/23 SIA „TOODE“ gegen Valsts ieņēmumu dienests (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa [Regionalverwaltungsgericht, Lettland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Von der Europäischen Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung zur Stützung der Wirtschaft im Kontext der Covid-19-Pandemie – Weigerung der zuständigen Behörde, einem Unternehmen, das die in dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, eine Beihilfe zu gewähren – Klage auf Anordnung der Gewährung dieser Hilfe durch ein nationales Gericht – Ablauf der für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Frist während des Gerichtsverfahrens – Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Beihilfe als gewährt gilt – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 – Bestehende oder neue Beihilfe“ I. Einleitung

1 Einem lettischen Unternehmen wurde von der Steuerverwaltung eine staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie mit der Begründung verweigert, dass es die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht erfülle. Das Unternehmen erhob bei einem nationalen Gericht eine Klage, mit der festgestellt werden sollte, dass es diese Voraussetzungen erfülle, und der Steuerverwaltung aufgegeben werden sollte, einen das Unternehmen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen. Die Geltungsdauer der von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferegelung lief jedoch während des nationalen Gerichtsverfahrens ab. Kann dieses Unternehmen in den Genuss der in Rede stehenden Beihilfe kommen, wenn die ursprüngliche Weigerung der Steuerverwaltung, diese Beihilfe zu gewähren, durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, die nach Ablauf der für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Frist ergeht? Dies ist im Wesentlichen die Frage der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland).

2 In der vorliegenden Rechtssache wird sich der Gerichtshof zum einen zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV als gewährt gilt, und zum anderen dazu zu äußern haben, ob es sich bei der Beihilfe um eine bestehende oder um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung 2015/1589

3 Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ‚bestehende Beihilfen‘: … ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; … c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; …“ 2. Mitteilung über den Befristeten Rahmen

4 Die Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. 2020, C 91 I, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über den Befristeten Rahmen) vom 20. März 2020 wurde mehrfach geändert. Die Mitteilung enthält einen Abschnitt 3.1 („Begrenzte Beihilfebeträge“), dessen Rn. 21 und 22 in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (ABl. 2021, C 473, S. 1) wie folgt lauteten: „21. Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. 22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind …: … d) die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt; …“ B. Lettisches Recht 1. Verwaltungsgerichtsordnung

5 Art. 250 Abs. 2 der Administratīvā procesa likums (Verwaltungsgerichtsordnung) vom 25. Oktober 2001 ( „Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts berücksichtigen die Gerichte in ihrer Entscheidung ausschließlich die in den Verwaltungsakt aufgenommenen Gründe. Die genannte Einschränkung gilt nicht in Fällen, in denen der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt wird.“

6 Art. 254 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt: „Hält ein Gericht den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts für begründet, weist es die Behörde an, den entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen.“ 2. Lettische Beihilfevorschriften

7 Mit der Verordnung Nr. 676 des Ministerrats vom 10. November 2020 (

8 In Art. 23 der lettischen Beihilfevorschriften in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung hieß es: „Die Beihilfe gilt als an dem Tag gewährt, an dem die [Steuerverwaltung] beschlossen hat, sie zu gewähren.“

9 Art. 24 dieser Beihilfevorschriften bestimmte: „Die Entscheidung wird in Einklang mit de[r Mitteilung über den] Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2022 erlassen.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Am 25. März und am 9. April 2021 beantragte die SIA „TOODE“ (im Folgenden: TOODE), ein lettisches Unternehmen, beim Valsts ieņēmumu dienests (nationale Steuerverwaltung, Lettland, im Folgenden: VID oder Steuerverwaltung), ihr die nationale Beihilfe zur Sicherstellung der Betriebsmittelflüsse von Unternehmen, die von der Covid-19-Krise betroffen sind (im Folgenden: nationale Beihilferegelung), für die Monate Januar und Februar 2021 zu gewähren.

11 Mit Entscheidungen vom 23. April und 7. Juni 2021 sowie vom 9. Juni und 23. Juli 2021 lehnte der VID die Gewährung der beantragten Beihilfe an TOODE mit der Begründung ab, dass dieses Unternehmen nicht die in den lettischen Beihilfevorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Insoweit vertrat der VID u. a. die Auffassung, dass der von diesem Unternehmen in den Monaten Januar und Februar 2021 erzielte Umsatz nicht hinreichend zurückgegangen sei, um die nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und somit in den Genuss dieser Beihilfe zu kommen.

12 TOODE erhob bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) Klage und machte u. a. geltend, dass für den VID kein Anlass bestanden habe, bei der Berechnung ihres Umsatzes den in der Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Steuerjahr angegebenen Gesamtwert der Transaktionen heranzuziehen. Mit Urteil vom 14. April 2022 wies dieses Gericht die Klage ab, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

13 Am 29. Juni 2022 legte TOODE bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, Berufung gegen dieses Urteil ein. Diese Berufung ist auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gemäß Art. 254 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gerichtet.

14 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die nationale Beihilferegelung von der Kommission genehmigt worden sei und als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden müsse, sofern die Beihilfe gemäß Rn. 22 Buchst. d der Mitteilung über den Befristeten Rahmen und Art. 24 der lettischen Beihilfevorschriften bis spätestens 30. Juni 2022 gewährt worden sei. Diese Frist sei im vorliegenden Fall während des bei ihr anhängigen Verfahrens abgelaufen. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen habe, ob TOODE noch Anspruch auf die Gewährung der beantragten Beihilfe habe. Zu diesem Zweck müsse es klären, wann die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV als „gewährt“ gelte und ob sie eine bestehende oder eine neue staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 1 der Verordnung 2015/1589 darstelle.

15 Was zunächst den Zeitpunkt betreffe, zu dem die Beihilfe als gewährt gelte, so könne sich ein sicherer und unbedingter Rechtsanspruch auf die Beihilfe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (ex tunc) Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts führen, da das Rechtsverhältnis zuvor nicht bestanden habe. Das nationale Gericht könne der zuständigen Behörde nur aufgeben, ex nunc einen entsprechenden Verwaltungsakt über die Gewährung der Beihilfe zu erlassen.

16 Auf Ersuchen des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht klargestellt, dass TOODE zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Inanspruchnahme der Beihilfe erfüllt habe, so dass die Ablehnung des VID rechtswidrig und unbegründet sei. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob in dem Fall, dass es dem VID aufgeben sollte, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen und den beantragten Beihilfebetrag zuzuerkennen und auszuzahlen, davon auszugehen ist, dass der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe gewährt wurde, dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Verwaltung ihre Gewährung zu Unrecht abgelehnt hat.

17 Was sodann die Frage angeht, ob es sich um eine bestehende oder eine neue Beihilfe handelt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Beihilfe, die einer Person nach Ablauf einer genehmigten Beihilferegelung von der zuständigen Behörde gewährt wurde, als neue Beihilfe anzusehen ist (

18 Schließlich bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Stellungnahme, die die Kommission am 11. September 2023 in Beantwortung der Fragen eines anderen lettischen Gerichts (

19 Unter diesen Umständen hat die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe in dem Moment „gewährt“ wurde, in dem die zuständige Behörde es zu Unrecht abgelehnt hat, den Anspruch eines Einzelnen auf die Gewährung der staatlichen Beihilfe zu bejahen, sofern dies durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, die nach Ablauf der für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Frist ergeht? 2. Ist Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass eine Beihilfe eine bestehende Beihilfe darstellt, wenn sie – mangels einer von der zuständigen Behörde innerhalb der Frist für ihre Gewährung erlassenen Entscheidung, mit der der Anspruch auf Gewährung der Beihilfe anerkannt wird – einem Einzelnen nach Ablauf der in der Beihilferegelung festgelegten Frist für ihre Gewährung in Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gewährt wird, wonach er innerhalb der in der Beihilferegelung festgelegten Frist für die Gewährung der Beihilfe alle im nationalen Recht für ihre Inanspruchnahme vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte und die Versagung der Beihilfe durch die zuständige Behörde rechtswidrig war?

20 TOODE, die lettische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben außerdem in der Sitzung vom 11. Dezember 2024 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung als ex tunc„gewährt“ gilt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde einem Einzelnen zu Unrecht den Anspruch auf Gewährung einer von der Kommission genehmigten Beihilfe versagt hat, wenn die Rechtswidrigkeit dieser Versagung nach Ablauf der von der Kommission für die Gewährung der Beihilfe gesetzten Frist durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts festgestellt wird.

22 Aus den Gründen, die ich in den folgenden Absätzen erläutern werde, bin ich der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist.

23 Als Erstes ergibt sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine staatliche Beihilfe zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen sicheren Rechtsanspruch auf diese Beihilfe erwirbt (

24 Mithin ist es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts, nach dem einschlägigen nationalen Recht den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die betreffende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss dieses Gericht sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind (

25 Wie aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, gilt die Beihilfe nach den in diesem Fall anwendbaren lettischen Rechtsvorschriften und insbesondere nach Art. 23 der lettischen Beihilfevorschriften als an dem Tag gewährt, an dem die Steuerverwaltung beschlossen hat, sie zu gewähren. Im vorliegenden Fall erfolgte die Versagung der beantragten Beihilfe vor dem in Rn. 22 Buchst. d der Mitteilung über den Befristeten Rahmen vorgesehenen Stichtag des 30. Juni 2022 (

26 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Versagungsentscheidungen des VID nach nationalem Recht TOODE keinen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe im Sinne der in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hätten verschaffen können. Ein solcher Anspruch könne sich allein infolge einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, mit der festgestellt werde, dass ein Unternehmen entgegen den in diesen Versagungsentscheidungen angeführten Gründen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe alle nach nationalem Recht erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Beihilfe erfüllt habe, und mit der der zuständigen Behörde aufgegeben werde, für die Zukunft (ex nunc) einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem ihm der Beihilfebetrag ordnungsgemäß gewährt und ausgezahlt werde (

27 Sollte jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe nach nationalem Recht als gewährt gilt, dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung oder des begünstigenden Verwaltungsakts in Vollzug dieser Entscheidung entsprechen, so bestünde die Gefahr, dass die von TOODE gegen die Entscheidungen des VID erhobene Klage, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, ins Leere liefe. In Anbetracht des Ablaufs der für die Gewährung der Beihilfe gemäß Rn. 22 Buchst. d der Mitteilung über den Befristeten Rahmen und – dem von der Kommission genehmigten – Art. 24 der lettischen Beihilfevorschriften gesetzten Frist könnte es der zuständigen Behörde nämlich – wie von der Steuerverwaltung vor dem vorlegenden Gericht und von der lettischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht – unmöglich sein, einen solchen berichtigenden Verwaltungsakt in Vollzug der nach Ablauf der Frist für die Gewährung der Beihilfe ergangenen Gerichtsentscheidung zu erlassen, so dass der gerichtlichen Entscheidung ihre Wirksamkeit genommen würde.

28 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass TOODE, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beihilfe nach Ablauf der für ihre Gewährung gesetzten Frist gewährt worden sei, aus denselben Gründen, die dem Erlass eines berichtigenden Verwaltungsakts durch die Steuerverwaltung in Vollzug einer nach dieser Frist ergangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstehe, Gefahr laufe, keine nach lettischem Recht mögliche Schadensersatzklage gegen die Steuerverwaltung oder den lettischen Staat erheben zu können, da eine solche Klage gegen das Verbot verstoßen könne, anstelle der Beihilfe den Ersatz des Schadens zuzuerkennen, der diesem Unternehmen infolge der Nichtzahlung der Beihilfe entstanden sei (

29 Bevor ich die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Situation prüfe, halte ich es für wichtig, einige Klarstellungen zum Begriff des Rechtsanspruchs auf eine staatliche Beihilfe vorzunehmen, der das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts darstellt, zu dem eine Beihilfe im Sinne der in den Nrn. 23 und 24 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als gewährt gilt.

30 Was die in dieser Rechtsprechung angeführten „Voraussetzungen …, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind“, angeht, scheint mir der Hinweis erforderlich, dass es sich nur um die Voraussetzungen handeln kann, die in den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgestellt wurden (zum einen dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach nationalem Recht objektiv erfüllt sind, wobei dieser Zeitpunkt in bestimmten Fällen von der Voraussetzung abhängig sein kann, dass die Verwaltung einen Beschluss erlässt, mit dem der Anspruch eines Unternehmens auf die fragliche Beihilfe festgestellt wird, so dass der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung entspricht, und zum anderen dem Zeitpunkt, zu dem ein mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasstes nationales Gericht die von der Verwaltung vorgenommene Beurteilung zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen hat. Die in den Nrn. 23 und 24 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt daher in erster Linie darauf ab, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe nach nationalem Recht erfüllt sind, und nicht darauf, den Zeitpunkt zu erfassen, zu dem ein nationales Gericht, das mit einer Klage betreffend die Richtigkeit der von der Verwaltung durchgeführten Beurteilung befasst ist, eine gerichtliche Kontrolle vornimmt und überprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung eines nach nationalem Recht bestehenden Anspruchs durch eine gerichtliche Entscheidung berührt nämlich nicht den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt waren und die zuständige Behörde eine Entscheidung zur Gewährung der fraglichen Beihilfe erlassen musste oder gegebenenfalls hätte erlassen müssen. Eine solche Entscheidung hat nämlich lediglich deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht zwar unter Umständen ein Urteil erlassen kann, aus dem hervorgeht, dass einer der Parteien nach nationalem Recht ein Betrag zusteht, der einer staatlichen Beihilfe entspricht, dies aber keineswegs bedeutet, dass es die Beihilfe in diesem Fall selbst gewährt. Ein solches Urteil bewirkt aufgrund seiner Rechtskraft lediglich, dass die andere Partei, in der Regel die zuständige Verwaltungsbehörde, zur Zahlung der Beihilfe verpflichtet ist (

31 Sollte sich herausstellen, dass – wie sich aus der Vorlageentscheidung zu ergeben scheint und was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die einzig mögliche Auslegung des lettischen Rechts die in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge beschriebene ist, ohne dass davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe als gewährt gilt, um den Zeitpunkt handelt, zu dem diese Beihilfe von der Steuerverwaltung zu Unrecht verweigert wurde (Ex-tunc-Wirkung zuerkannt wird, so könnte eine solche Auslegung das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen.

32 Bevor untersucht wird, ob die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung gegen Art. 47 der Charta verstoßen kann, ist vorab zu prüfen, ob die in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Situation überhaupt in den Anwendungsbereich der Charta fällt.

33 Insoweit weise ich darauf hin, dass die Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1, der ihren Anwendungsbereich betrifft, für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (

34 Außerdem weise ich darauf hin, dass es in einer Situation, die in den Anwendungsbereich von Art. 47 der Charta fällt, mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten allerdings für die Wahrung des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (

35 Zunächst ist festzustellen, dass der von der Kommission angeführte Umstand, dass der Anspruch auf Erhalt einer staatlichen Beihilfe unter das nationale Recht fällt, den vorliegenden Fall nicht vom Anwendungsbereich von Art. 47 der Charta ausschließen kann (

36 Wie ich in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, bestünde, wenn man davon ausginge, dass der Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden ist, nach nationalem Recht dem Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts entspricht, der in Vollzug einer nach Ablauf der Frist für die Gewährung der Beihilfe ergangenen gerichtlichen Entscheidung erlassen wurde, die Gefahr, dass diese Beihilfe einer neuen und rechtswidrigen Beihilfe im Sinne von Art. 1 der Verordnung 2015/1589 gleichgestellt wird und von der Steuerverwaltung nicht in Vollzug der gerichtlichen Entscheidung gewährt werden könnte, ohne gegen die Aussetzungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verstoßen.

37 Eine Situation wie die in den vorstehenden Absätzen der vorliegenden Schlussanträge dargestellte fällt jedoch nicht nur in den Anwendungsbereich der Charta, sondern kann auch das Recht von TOODE auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta beeinträchtigen.

38 Um jede Unklarheit zu vermeiden, halte ich es für angebracht, auf den Unterschied hinzuweisen, der zwischen dem Genehmigungszeitraum einer Beihilferegelung (der im vorliegenden Fall mit der Frist für die Gewährung und dem Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe verknüpft ist) einerseits und dem Zeitpunkt, zu dem ein nationales Gericht eine gerichtliche Entscheidung erlässt, andererseits besteht. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, und die Wirkungen der von ihm zu erlassenden Entscheidung können nämlich nicht von dem mit einem Verwaltungsverfahren, das seinem Wesen nach einen anderen Zweck verfolgt und in keinem Zusammenhang mit einem (nationalen) Gerichtsverfahren steht, verbundenen zeitlichen Rahmen abhängen oder gar nicht unterstellt werden.

39 Würde einer infolge der gerichtlichen Entscheidung erlassenen berichtigenden Entscheidung keine Ex-tunc-Wirkung zuerkannt, so führte dies in der Praxis dazu, dass die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nahezu unmöglich gemacht würde, da die Ausübung dieses Rechts davon abhängig gemacht würde, dass die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der in einem Verwaltungsverfahren vorgegebenen Frist ergeht. Dies könnte jedoch zu der widersinnigen Situation führen, dass der Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfe und die Einstufung einer von der zuständigen Behörde infolge der gerichtlichen Entscheidung erlassenen berichtigenden Entscheidung als bestehende oder neue Beihilfe davon abhingen, wie schnell das nationale Gericht über eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung entscheidet (

40 Im Übrigen erscheint es mir nützlich, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen die Befugnis eines nationalen Gerichts anerkannt hat, eine Entscheidung einer Behörde rückwirkend (ex tunc) aufzuheben, wenn es dies für erforderlich hält, um einen wirksamen Schutz der Rechte des Unternehmens, das die Klage erhoben hat, zu gewährleisten oder allgemein die Wirksamkeit des Kontrollsystems zu garantieren (

41 Nach alledem schlage ich vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Beihilfe zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ gilt, zu dem die zuständige nationale Behörde sie einem Unternehmen versagt hat, wenn diese Versagung durch eine nach Ablauf der Frist für die Gewährung der Beihilfe ergangene Entscheidung eines nationalen Gerichts für rechtswidrig erklärt wurde, sofern diese Versagung vor Ablauf der Frist für ihre Gewährung und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Genehmigung der Kommission für diese Beihilfe in Kraft war und das Unternehmen die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erfüllte. B. Zweite Vorlagefrage

42 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Beihilfe eine bestehende Beihilfe darstellt, wenn sie einem Unternehmen nach Ablauf der von der Kommission für ihre Gewährung gesetzten Frist in Vollzug einer Entscheidung eines nationalen Gerichts gewährt wird, mit der die Versagung der Beihilfe durch die zuständige Behörde vor Ablauf dieser Frist für rechtswidrig erklärt wird.

43 Ich weise darauf hin, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (

44 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (

45 Zunächst weise ich darauf hin, dass die Antwort auf die zweite Vorlagefrage klar aus der Antwort abgeleitet werden kann, die ich auf die erste Frage vorschlage, da die in Rede stehende Beihilfe, wenn sie als zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidungen der Steuerverwaltung gewährt gilt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung der Kommission für diese Beihilfe in Kraft war, selbst dann als genehmigte und damit bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 anzusehen wäre, wenn sie nach dem Ablauf der Geltungsdauer der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gezahlt wird. In einem solchen Fall ist die Zahlung dieser Beihilfe nichts anderes als der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung.

46 Ferner möchte ich klarstellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall im Rahmen des Erlasses des berichtigenden Verwaltungsakts in Vollzug der Entscheidung des nationalen Gerichts über einen Handlungsspielraum oder ein Ermessen verfügen würde, um die in der lettischen Beihilferegelung vorgesehene Beihilfe, deren Gewährung von dieser Behörde ursprünglich abgelehnt wurde, so zu ändern, dass sie gemäß dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 als neue Beihilfe eingestuft werden könnte.

47 Im Übrigen lässt der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilfe nach Ablauf der von der Kommission für ihre Gewährung gesetzten Frist und außerhalb des besonderen Kontexts der Krise im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die in der Zwischenzeit abgeklungen ist, ausgezahlt wird, nicht den Schluss zu, dass diese Beihilfe nicht im Einklang mit dem ursprünglich von der lettischen Beihilferegelung vorgesehenen Ziel verwendet werden oder den Wettbewerb auf dem Markt verfälschen könnte. Aus der in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe den Anspruch auf die fragliche Beihilfe nicht berührt, wenn diese Beihilfe innerhalb der durch einen Beschluss der Kommission gesetzten Frist gewährt wird, so dass die Beihilfe nach Ablauf dieser Frist ausgezahlt werden kann (

48 Nach alledem schlage ich vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe eine „bestehende Beihilfe“ darstellt, wenn sie von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der in einer Beihilferegelung festgelegten Frist für ihre Gewährung in Vollzug einer Entscheidung eines nationalen Gerichts gewährt wird, wonach das Unternehmen vor Ablauf der vorgenannten Frist alle im nationalen Recht für die Inanspruchnahme der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte und die ursprüngliche Versagung der Beihilfe durch die zuständige Behörde rechtswidrig war. In einem solchen Fall gilt die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die zuständige nationale Behörde die Beihilfe ursprünglich versagt hat. V. Ergebnis

49 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ gilt, zu dem die zuständige nationale Behörde sie einem Unternehmen versagt hat, wenn diese Versagung durch eine nach Ablauf der Frist für die Gewährung der Beihilfe ergangene Entscheidung eines nationalen Gerichts für rechtswidrig erklärt wurde, sofern diese Versagung vor Ablauf der Frist für ihre Gewährung und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Genehmigung der Kommission für diese Beihilfe in Kraft war und das Unternehmen die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erfüllte. 2. Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe eine „bestehende Beihilfe“ darstellt, wenn sie von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der in einer Beihilferegelung festgelegten Frist für ihre Gewährung in Vollzug einer Entscheidung eines nationalen Gerichts gewährt wird, wonach das Unternehmen vor Ablauf der vorgenannten Frist alle im nationalen Recht für die Inanspruchnahme der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte und die ursprüngliche Versagung der Beihilfe durch die zuständige Behörde rechtswidrig war. In einem solchen Fall gilt die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die zuständige nationale Behörde die Beihilfe ursprünglich versagt hat.