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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.03.2025 – C-168/24
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2025:221
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 27. März 2025 ( Rechtssache C‑168/24 PMJC SAS gegen [W] [X], [M] [X], [X] Créative SAS (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinien 2008/95/EG und (EU) 2015/2436 – Gründe für den Verfall der Marke – Irreführende Benutzung – Aus dem Familiennamen des Designers bestehende Marke – Übertragung der Marke – Verhaltensweise des neuen Inhabers, die den Verbraucher glauben machen soll, dass der Designer immer noch an der Kreation der mit dieser Marke versehenen Waren mitwirke“ I. Einleitung
1 Nach Unionsrecht wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber u. a. dazu geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, irrezuführen (
2 In der Vergangenheit wurde die Erheblichkeit dieser Regel im Zusammenhang mit Marken erörtert, die aus dem Namen des ursprünglichen Designers und Herstellers dieser Waren bestanden, wenn dieser Designer an dem Unternehmen, dem diese Marken gehören, nicht mehr beteiligt war. Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Emanuel klargestellt (
3 Im vorliegenden Fall wird diese Schlussfolgerung jedoch auf der Grundlage etwas komplexerer Umstände geprüft.
4 Konkret geht es im vorliegenden Fall um die französische Gesellschaft [W] [X], die von Herrn [W] [X] für den Vertrieb von Kleidung und Modeaccessoires gegründet wurde. Nach der Insolvenz des Unternehmens wurden die Rechte an zwei französischen Marken – die beide aus dem Familiennamen von Herrn [W] [X] bestanden (im Folgenden: in Rede stehende Marken) – an PMJC, eine société par actions simplifiée (vereinfachte Aktiengesellschaft) (im Folgenden: PMJC), übertragen.
5 Zunächst setzte Herr [W] [X] seine Zusammenarbeit mit dieser Gesellschaft fort, später jedoch gingen sie getrennte Wege und waren in wechselseitige Rechtsstreitigkeiten verwickelt, was u. a. zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führte. Im Ausgangsverfahren verklagt PMJC Herrn [W] [X] wegen unlauteren Wettbewerbs und macht geltend, er habe die Rechte dieser Gesellschaft an den in Rede stehenden Marken verletzt. Im Rahmen einer Widerklage beantragt Herr [W] [X], die Rechte von PMJC an diesen Marken für verfallen zu erklären, da PMJC die Verbraucher glauben mache, dass er immer noch an der Kreation der mit den Marken versehenen Waren mitwirke.
6 Vor diesem Hintergrund wirft die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), bei der die Rechtssache anhängig ist, die Frage auf, ob es nach Unionsrecht möglich ist, eine Marke, die aus dem Familiennamen des ursprünglichen Designers besteht, für verfallen zu erklären, weil sie nach ihrer Übertragung auf einen Dritten unter Umständen verwertet wird, die geeignet sind, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass der ursprüngliche Designer immer noch an der Kreation der Waren, die mit dieser Marke versehen sind, mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
7 Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 sah vor, dass „[e]ine Marke … für verfallen erklärt [wird], wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung … b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“
8 Diese Bestimmung entsprach im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 89/104 (
9 Die Richtlinie 2008/95 wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2015/2436 ersetzt. Der Wortlaut von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 stimmt erneut im Wesentlichen mit dem von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 (und dem von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 89/104) überein (
10 So wird nach Art. 20 der Richtlinie 2015/2436 „[e]ine Marke … für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung … b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“ B. Nationales Recht
11 Nach Art. L. 714‑6 Buchst. b des Code de la proprieté intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung können die Rechte eines Inhabers einer Marke, die aufgrund seines Verhaltens geeignet ist, über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung irrezuführen, für verfallen erklärt werden. III. Sachverhalt, nationaler Rechtsstreit und Vorlagefrage
12 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Gesellschaft [W] [X], die 1978 von Herrn [W] [X] für den Vertrieb von Kleidung und Modeaccessoires gegründet worden war, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wurde. Im Anschluss an dieses Verfahren wurden die materiellen und immateriellen Vermögenswerte der Gesellschaft, darunter u. a. die Rechte an den in Rede stehenden Marken, d. h. „[W] [X]“ Nr. 1640795 (
13 Herr [W] [X] setzte seine Zusammenarbeit mit PMJC bis zum vertraglich vereinbarten Endtermin, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, fort.
14 Am 21. Juni 2018 erhob PMJC Klage gegen Herrn [W] [X]. Sie machte geltend, dass Herr [W] [X] durch die Ausübung seiner beruflichen und künstlerischen Tätigkeit über eine Gesellschaft, [X] Creative, eine „société par actions simplifiée“ (vereinfachte Aktiengesellschaft), unlautere und parasitäre Wettbewerbshandlungen begehe und die Rechte von PMJC an den in Rede stehenden Marken verletze. Im Rahmen einer Widerklage beantragte Herr [W] [X], die Rechte von PMJC an diesen Marken wegen Täuschung aufgrund ihrer seines Erachtens nach irreführenden Benutzungen zwischen Ende 2017 bis Anfang 2019, unter Umständen, die geeignet seien, das Publikum glauben zu machen, dass er der Designer der mit diesen Marken versehenen Waren sei, für verfallen zu erklären.
15 Während die Widerklage im ersten Rechtszug abgewiesen wurde, gab die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) ihr statt und erklärte mit Urteil vom 12. Oktober 2022 die Rechte von PMJC an den in Rede stehenden Marken für verfallen.
16 Nach diesem Urteil steht das Unionsrecht der Erklärung des Verfalls einer aus dem Familiennamen eines Designers bestehenden Marke nicht entgegen, wenn der Erwerber dieser Marke durch seine Verhaltensweisen das Publikum glauben mache, dass der Designer immer noch an der Kreation der Waren beteiligt sei, oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung schaffe.
17 Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) stellte fest, dass dies vorliegend der Fall sei, wobei sie u. a. feststellte, dass PMJC zweimal wegen Verletzung der Urheberrechte von Herrn [W] [X] an jüngeren Werken, die 2012 nicht auf PMJC übertragen worden seien, verurteilt worden sei. In seinem Urteil schließt das Berufungsgericht daraus, dass die in Rede stehenden Marken dadurch irreführend geworden seien, dass sie durch Anbringung auf mit Dekorationen versehene Waren benutzt worden seien, wobei diese Anbringung eine Handlung darstelle, die die Urheberrechte von Herrn [W] [X] verletze.
18 Hiergegen legte PMJC Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ein.
19 Vor dem Kassationsgerichtshof beanstandet PMJC das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) und verweist insoweit insbesondere auf das Urteil Emanuel des Gerichtshofs. Nach Ansicht von PMJC ist dieses Urteil dahin auszulegen, dass ihre Verhaltensweisen, auch wenn sie den Verbraucher glauben machen sollten, dass Herr [W] [X] noch immer der Designer der mit den in Rede stehenden Marken versehenen Waren sei oder dass er an deren Kreation mitwirke, die Marken selbst nicht beeinträchtigen könnten.
20 In Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung des oben genannten Urteils Emanuel hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine aus dem Familiennamen eines Designers bestehende Marke für verfallen erklärt wird, weil sie nach der Übertragung unter Umständen verwertet wird, die geeignet sind, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass dieser Designer immer noch an der Kreation der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall ist?
21 PMJC, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung
22 Die vorliegende Rechtssache betrifft die unionsrechtliche Regel, wonach eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie „infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber … für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen“ (
23 Was die konkreten Umstände betrifft, anhand derer diese Regel zu prüfen ist, so weise ich darauf hin, dass in der Vorlageentscheidung festgestellt wird, dass PMJC zweimal wegen Verletzung der Urheberrechte von Herrn [W] [X] verurteilt wurde. Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich jedoch, dass das zu behandelnde Problem weiter gefasst ist und die Frage betrifft, ob die vorgenannte Regel den Fall erfasst, dass der Markeninhaber eine aus einem Personennamen bestehende Marke in einer Weise benutzt, die das Publikum glauben macht, dass der Designer noch immer an der Kreation der Waren, die mit den in Rede stehenden Marken versehen sind, mitwirke, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Erörterung in den vorliegenden Schlussanträgen wird sich daher auf den (weiter gefassten) Fall entsprechend der Vorlagefrage stützen.
24 Ich beginne meine Würdigung mit einer Prüfung des Urteils Emanuel, das den Hauptteil der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt (A). Anschließend werde ich erläutern, aus welchem Grund die geltende unionsrechtliche Regel dem Verfall einer Marke, die aus dem Namen eines Designers besteht, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn sie in der oben beschriebenen Weise benutzt wird, sofern diese Benutzung die Erfüllung der Hauptfunktion der Marke tatsächlich verhindert (B). Schließlich werde ich auf das Vorbringen von PMJC zu Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) eingehen (C). A. Das Urteil Emanuel
25 In diesem Unterabschnitt werde ich die ratio decidendi des oben genannten Urteils herausarbeiten (1) und erläutern, aus welchem Grund dieses Urteil entgegen der Auffassung von PMJC keine Antwort auf die Vorlagefrage gibt (2). 1. Die ratio decidendi
26 Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf Marken für Modeartikel, die den Namen von Elisabeth Emanuel, einer Designerin von Brautkleidern, enthielten, die große Bekanntheit erlangte, nachdem sie das Brautkleid von Prinzessin Diana entworfen hatte (
27 Mit den Fragen, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden, sollte im Wesentlichen geklärt werden, ob die Tatsache, dass Frau Emanuel nicht mehr mit der Kreation der mit den aus ihrem Namen zusammengesetzten Marken versehenen Waren in Verbindung gebracht wurde, bedeutet, dass diese Marken täuschend (und daher von der Eintragung ausgeschlossen) waren und irreführend geworden waren (und daher für verfallen erklärt werden konnten) (
28 Der Gerichtshof verneinte beides.
29 Er wandte sich zunächst der Frage der Ablehnung der Eintragung wegen des täuschenden Charakters der Marke zu.
30 Für diese konkrete Frage galt und gilt die Regel, dass „Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen“, „von der Eintragung ausgeschlossen [sind] oder … im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung [unterliegen]“ (
31 Insoweit kam der Gerichtshof im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Verbindung zwischen dem Designer und dem Unternehmen, dem die aus dem Namen dieses Designers zusammengesetzte Marke gehört, die Marke als solche nicht täuschend macht und daher ihre Eintragungsfähigkeit nicht berührt. Obwohl der Gerichtshof anerkannte, dass ein Verbraucher bei seinem Entschluss zum Kauf eines bestimmten Kleidungsstücks, das mit der aus einem Personennamen bestehenden Marke versehenen ist, von der (irrtümlichen) Annahme beeinflusst sein könnte, dass eine bestimmte Person, wie in diesem Fall Frau Emanuel, das Kleidungsstück entworfen hat, macht dies die aus einem Personennamen bestehende Marke nicht per se täuschend, da die Merkmale und Eigenschaften der durch die Marke erfassten Waren von dem Unternehmen, das neuer Inhaber der Marke ist, weiterhin garantiert werden (
32 Diese Schlussfolgerung entspricht der allgemeinen Prämisse, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, als Hinweis auf die Herkunft der mit der Marke versehenen Waren zu dienen und zu garantieren, dass ein einziges Unternehmen für die Qualität der Waren (oder Dienstleistungen) verantwortlich gemacht werden kann (
33 Im betreffenden Fall stützte sich der Gerichtshof auf diesen Ansatz erstens, um zu erklären, aus welchem Grund eine aus einem Personennamen bestehende Marke den Inhaber wechseln kann (und damit tatsächlich aus dem Machtbereich des ursprünglichen Designers ausscheidet), ohne dass allein dieser Umstand die Marke täuschend macht (und die Eintragung in ihrer geänderten Fassung verhindert).
34 Zweitens übertrug der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils Emanuel diese Schlussfolgerung auf die auf Erklärung des Verfalls gerichtete Klage von Frau Emanuel, indem er auf die Übereinstimmung einerseits der Voraussetzungen des einschlägigen Verfallsgrundes und andererseits derjenigen, die dem Eintragungshindernis zugrunde liegen, verwies.
35 Ich werde auf diesen letzten Teil der Erwägungen später zurückkommen; die Schlussfolgerung aus dem Urteil Emanuel ist jedoch, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass eine aus dem Namen eines Modedesigners bestehende Marke allein deshalb täuschend wird, weil die Verbindung zwischen dem Designer und dem Unternehmen, das die Waren unter dieser Marke anbietet, verloren gegangen ist. Eine solche Trennung berührt an sich weder die Eintragungsfähigkeit einer Marke noch stellt sie einen Grund für ihren Verfall dar.
36 Ich weise darauf hin, dass eine gegenteilige Lösung tatsächlich die Fähigkeit einer aus dem Namen einer natürlichen Person bestehenden Marke, ein eigenständiges Handelsobjekt zu sein, beeinträchtigen würde (
37 Es geht um die Auswirkungen der ergänzend gezogenen Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 50 des genannten Urteils. Im Wesentlichen stellte der Gerichtshof in dieser Randnummer fest, dass ein solches Verhalten, wenn nachgewiesen würde, dass der neue Inhaber beabsichtigte, die Verbraucher glauben zu machen, dass Frau Emanuel immer noch die Designerin der mit dieser Marke versehenen Waren sei, zwar möglicherweise als arglistig angesehen werden könnte, aber keiner Täuschung gleichkäme und daher „nicht die Marke selbst und folglich auch nicht die Möglichkeit ihrer Eintragung berühren“ könnte (
38 PMJC stützt sich auf diese Feststellung, um geltend zu machen, dass, selbst wenn festgestellt würde, dass sie beabsichtigt habe, die Verbraucher glauben zu machen, dass Herr [W] [X] noch immer an der Kreation der mit den Marken versehenen Waren mitwirke, dies kein Grund für die Erklärung des Verfalls der in Rede stehenden Marken sein könne. Aus dem Vorbringen von PMJC ergibt sich im Wesentlichen, dass die Feststellung in Rn. 50 des Urteils Emanuel zwar eine Markeneintragung betrifft, aber in Anbetracht der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 53 dieses Urteils, wonach der den Verfall betreffende Gesichtspunkt des Rechtsstreits aufgrund der Übereinstimmung der anwendbaren Voraussetzungen genauso zu beurteilen sei wie der Gesichtspunkt der Eintragung, entsprechend auf den Verfall anwendbar sei.
39 Im Folgenden werde ich erläutern, warum diese Ansicht nicht zutreffend ist. 2. Zur konkreten Tragweite des Urteils Emanuel
40 Um die konkrete Tragweite des Urteils Emanuel zu verstehen, ist es erforderlich, die sich aus diesem Urteil ergebenden Auswirkungen auf den Gesichtspunkt der Eintragung einerseits (a) und auf den Gesichtspunkt des Verfalls andererseits (b) näher zu beleuchten. a) Eintragung
41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Eintragungshindernisses aufgrund des täuschenden Charakters der Marke (dessen Inhalt oben in Nr. 29der vorliegenden Schlussanträge dargelegt ist) nur im Hinblick auf das zur Eintragung angemeldete Zeichen und auf der Grundlage der diesem innewohnenden Charakteristika erfolgt (
42 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Feststellung, dass eine Marke unter Verstoß gegen das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr eingetragen wurde, den Nachweis voraus[setzt], dass das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen selbst eine solche Gefahr schuf“ (
43 Ebenso geht aus der Rechtsprechung des Gerichts zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 (dem Äquivalent im Zusammenhang mit Unionsmarken) hervor, dass die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses wegen Täuschung eine hinreichend genaue Bezeichnung der potenziellen Merkmale der mit der zu prüfenden Marke versehenen Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, die als täuschend angesehen werden, wenn der angesprochene Verbraucher glauben gemacht wird, dass die Waren, die mit der Marke versehen werden, bestimmte Merkmale aufweisen, die sie tatsächlich nicht besitzen (
44 Die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber ist dagegen für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit unerheblich und kann nicht rückwirkend zur Nichtigerklärung der Eintragung führen. Der Gerichtshof hat nämlich im Wesentlichen bestätigt, dass eine Marke nicht auf Grundlage ihrer Verwaltung durch ihren Inhaber für nichtig erklärt werden kann (
45 Unter diesem Gesichtspunkt ist die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 50 des Urteils Emanuel (betreffend die Unerheblichkeit des arglistigen Verhaltens für die Eintragung) durchaus mit der Logik vereinbar, die für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Marke gilt. Da bei dieser Prüfung nur das Zeichen und die Auffassung des Zeichens durch die Verkehrskreise in Bezug auf die mit der Marke versehenen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, ist ein arglistiges Verhalten des Inhabers, das darauf abzielt, das Publikum darüber zu irrezuführen, wer der wahre Designer der mit der Marke versehenen Waren ist, logischerweise unerheblich. Aus diesem Grund gelangte der Gerichtshof in dieser Randnummer auch zu dem Schluss, dass solche Vorgehensweisen die Aussichten des Zeichens auf Eintragung nicht berühren können.
46 Dagegen lässt dieses Urteil, wie ich noch erläutern werde, nicht den Schluss zu, dass dasselbe Verhalten als solches im Rahmen des hier in Rede stehenden Verfallsgrundes unerheblich ist. b) Verfall
47 Unklarheit hinsichtlich der Auswirkungen des Urteils Emanuel auf den vorliegenden Fall ergibt sich hauptsächlich aus der Zusammenschau der Rn. 50 und 53 dieses Urteils. Zur Erinnerung: In Rn. 50 stellte der Gerichtshof fest, dass ein etwaiges arglistiges Verhalten die Möglichkeit der Eintragung eines Zeichens als Marke nicht berührt. Rn. 53 wiederum enthält Überlegungen zum Verfall einer Marke, auf die der Gerichtshof seine frühere Schlussfolgerung zum Gesichtspunkt der Eintragung (Unerheblichkeit der Aufhebung der Verbindung) anwendet, indem er auf die Übereinstimmung der in beiden Zusammenhängen geltenden Voraussetzungen verweist.
48 Ich stimme zu, dass diese beiden Passagen auf den ersten Blick zu der Schlussfolgerung verleiten könnten, die von PMJC gezogen wurde. Man könnte nämlich argumentieren, dass, weil der Gerichtshof die Erheblichkeit eines arglistigen Verhaltens für die Eintragung ausgeschlossen hat (Rn. 50), dies auch im Zusammenhang mit dem Verfall gelten muss, da der Gerichtshof zu seiner Schlussfolgerung zum Gesichtspunkt des Verfalls gelangt, indem er sich darauf stützt, dass die jeweils anwendbaren Voraussetzungen einander entsprechen (Rn. 53).
49 Eine genauere Prüfung führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.
50 Erstens findet sich die zentrale Feststellung des Urteils zum Gesichtspunkt der Eintragung nicht in Rn. 50, sondern vielmehr in Rn. 49, in der im Wesentlichen und in Verbindung mit Rn. 48 festgestellt wird, dass die Aufhebung der Verbindung zwischen dem Designer und dem neuen Markeninhaber als solche die Eintragung einer aus dem Namen dieses Designers bestehenden Marke nicht berührt. Diese Schlussfolgerung wird dann in Rn. 51 dieses Urteils konkretisiert. Demgegenüber ergänzt die Feststellung in Rn. 50 diese zentrale Schlussfolgerung, indem sie einen (hypothetischen) Fall eines arglistigen Verhaltens des Inhabers (und dessen Unerheblichkeit für den Zweck der Eintragung) erläutert. Da Rn. 53 im Wesentlichen die in Rn. 51 gezogene zentrale Schlussfolgerung wiedergibt (wonach die Aufhebung der Verbindung im Rahmen des Verfalls ebenfalls unerheblich ist), liegt die Annahme nahe, dass sich diese Schlussfolgerung zum Verfall auf die zentrale Feststellung (Unerheblichkeit der Aufhebung der Verbindung) und nicht auf die zusätzliche Feststellung in Rn. 50 (Unerheblichkeit des arglistigen Verhaltens) bezieht.
51 Was zweitens den Hinweis in Rn. 53 betrifft, dass die anwendbaren Voraussetzungen einander entsprechen, so ergibt selbst ein kursorischer Vergleich der einschlägigen Bestimmungen, die jeweils für den Ausschluss von der Eintragung bzw. den Verfall gelten, einen zentralen Unterschied. Obwohl die Aufzählungen der anwendbaren Kriterien für die Prüfung, ob eine Marke täuschend/irreführend ist, einander in beiden Fällen entsprechen („die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft“) und beide Aufzählungen auch nicht abschließend sind („zum Beispiel“/„insbesondere“), unterscheiden sich die für die Prüfung dieser Kriterien relevanten Eingangsdaten grundlegend, wie die französische Regierung und die Kommission ausführen. In diesem Zusammenhang stellt Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 (und sein Rechtsvorgänger) klar, dass bei der Prüfung des hier in Rede stehenden Verfallsgrundes die Benutzung der Marke (nach ihrer Eintragung) berücksichtigt werden muss. Dagegen ist dieser Gesichtspunkt im Stadium der Eintragung aus den Gründen, die ich im vorstehenden Unterabschnitt dargelegt habe, nicht erheblich.
52 Daher ist mir zwar nicht klar, was der Gerichtshof genau mit seiner Feststellung gemeint hat, dass die Voraussetzungen für den Verfall und den Ausschluss von der Eintragung einander nach den jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof, wenn er beabsichtigt hätte, die Erheblichkeit des in Rn. 50 des Urteils beschriebenen arglistigen Verhaltens auch im Zusammenhang mit dem Verfall auszuschließen, dies ausdrücklich erläutert hätte. Denn anders als im Stadium der Eintragung, in dem es allein auf die Merkmale des Zeichens an sich ankommt, existiert keine offensichtliche Grundlage dafür, ein nach der Eintragung auftretendes Verhalten bei der Prüfung des Verfalls außer Acht zu lassen.
53 Drittens umfasste der Sachverhalt keine konkreten – und möglicherweise arglistigen – Verhaltensweisen des neuen Inhabers, und beide Gesichtspunkte des Rechtsstreits waren lediglich im Hinblick auf die (bloße) Trennung der Verbindung zwischen dem Designer und dem neuen Markeninhaber zu prüfen. Dies untermauert nochmals die Schlussfolgerung, dass die Tragweite von Rn. 53 des Urteils Emanuel die Unerheblichkeit der Aufhebung der Verbindung im Zusammenhang mit dem Verfall betrifft (entsprechend zu den Feststellungen des Gerichtshofs in der zentralen Schlussfolgerung in Bezug auf die Eintragung).
54 Auf der Grundlage dieser Erwägungen und in Übereinstimmung mit den von der französischen Regierung und der Kommission vertretenen Standpunkten teile ich nicht die Auffassung von PMJC, dass das Urteil Emanuel die in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage beantwortet. Daher ist das Problem, das durch diese Frage aufgeworfen wird, einer erneuten Prüfung zu unterziehen. B. Prüfung des in Rede stehenden Verfallsgrundes
55 Bevor ich den Anwendungsbereich des in Rede stehenden Verfallsgrundes untersuche, um eine Antwort auf die Vorlagefrage vorzuschlagen (2), möchte ich zu Beginn dieses Unterabschnitts eine Vorbemerkung zu der Frage machen, welche Regelung genau in zeitlicher Hinsicht gilt (1). 1. Vorbemerkungen
56 Mit seiner Frage begehrt das vorlegende Gericht eine Auslegung sowohl von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 als auch von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436.
57 Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 2015/2436 am 15. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung, welche der beiden Richtlinien Anwendung findet, der Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Erklärung des Verfalls ist (
58 Aus der Vorlageentscheidung geht zwar hervor, dass die Hauptklage von PMJC im Jahr 2018 erhoben wurde; ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Klage auf Erklärung des Verfalls aus der Widerklage von Herrn [W] [X] ergibt. Es wird allerdings kein Datum für diese Widerklage angegeben. Die Erwähnung in der Vorlageentscheidung, dass Herr [W] [X] in dieser Widerklage eine irreführende Benutzung der in Rede stehenden Marken „zwischen Ende 2017 und Anfang 2019“ behauptet, lässt vermuten, dass die Widerklage jedenfalls auf einen Zeitpunkt nach „Anfang 2019“ datiert. Dies wiederum scheint darauf hinzudeuten, dass es sich bei der anwendbaren Richtlinie um die Richtlinie 2015/2436 handeln dürfte, obwohl es selbstverständlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen.
59 Die Frage, welche der beiden Richtlinien anwendbar ist, scheint jedoch im vorliegenden Zusammenhang irrelevant zu sein, da die daraus resultierende Regel im Wesentlichen dieselbe ist.
60 In dieser Hinsicht überzeugt mich der Hinweis der Kommission nicht, dass die Änderung in der französischen Fassung von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436, nämlich die Ersetzung der früheren Formulierung „est propre … à induire le public en erreur“ (
61 Entgegen dieser Auffassung bin ich zum einen der Ansicht, dass die vormals verwendete französischen Formulierung „est propre à“ („geeignet ist“) bereits den Gedanken einer Gefahr vermittelte, dass das Publikum irregeführt werden könnte (im Gegensatz zum Gedanken einer tatsächlichen Irreführung).
62 Zum anderen hat der Gerichtshof schon recht früh klargestellt, dass das betreffende Szenario des Verfalls in der Tat voraussetzt, „dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt“ (
63 Das bedeutet, dass zwar die tatsächliche Irreführung nicht das einzige Szenario ist, das dazu führen würde, dass der in Rede stehende Verfallsgrund ausgelöst wird, dass aber die sich daraus ergebende Prüfung recht streng ist und dass die bloße Möglichkeit, dass das Publikum über eine Besonderheit der Ware irregeführt wird, nicht ausreicht. Der vom Gerichtshof verwendete Begriff der schwerwiegenden Gefahr vermittelt meines Erachtens vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Irreführung hoch sein muss.
64 Schließlich scheint eine ähnliche Änderung wie in der französischen Fassung in anderen Sprachfassungen nicht vorgenommen worden zu sein (
65 In der nachfolgenden Prüfung werde ich mich daher der Einfachheit halber nur auf Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 beziehen (wobei ich darauf hinweise, dass meine Schlussfolgerung auch dann gilt, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass der anwendbare Rechtsakt die Richtlinie 2008/95 ist). 2. Der Anwendungsbereich der einschlägigen Regel
66 Um festzustellen, ob der hier in Rede stehende Verfallsgrund einen Fall wie den in der Vorlagefrage beschriebenen erfassen kann, werde ich den Wortlaut von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 (a) sowie den Kontext, in dem diese Bestimmung steht, und die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele (b) prüfen. a) Wortlaut
67 Was zunächst den Wortlaut der anwendbaren Vorschrift betrifft, so weise ich darauf hin, dass das in Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 (und seinen Rechtsvorgängern) vorgesehene Prüfungskriterium durch die Benutzung der Marke durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung definiert wird, die geeignet ist, das Publikum über die Art (usw.) der erfassten Waren und Dienstleistungen irrezuführen. Die französische Sprachfassung der Richtlinie ist ebenfalls eindeutig, wenn es heißt, dass eine Marke als irreführend anzusehen ist, wenn die Gefahr besteht, dass ihre Benutzung das Publikum zu einem Irrtum verleitet.
68 Ich stelle fest, dass diese Vorschrift sehr offen formuliert ist.
69 Erstens bezieht sie sich auf die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber, ohne eine besondere Einschränkung, die darüber hinausgeht, dass die Benutzung die Marke betreffen und dazu führen muss, dass die Marke geeignet ist, das Publikum irrezuführen. Diese Benutzung wird also nicht definiert.
70 Zweitens ergibt sich aus dieser Vorschrift auch, dass sich die irreführende Benutzung nicht zwangsläufig auf die Beschaffenheit, die Art oder die geografische Herkunft der erfassten Waren und Dienstleistungen beziehen muss, was durch den nicht abschließenden Charakter der aufgeführten Kriterien zum Ausdruck kommt. Unter diesem Blickwinkel macht der nicht abschließende Charakter dieser Aufzählung meines Erachtens eine Erörterung der Frage überflüssig, ob ein „error in persona“, wie er im vorliegenden Fall in Rede steht, einem dieser aufgezählten Kriterien zugeordnet werden kann und auf welches spezifische Kriterium er sich bezieht.
71 Daher kann ich, ähnlich wie die französische Regierung, nicht erkennen, warum der Gegenstand des Irrtums, der die Anwendung des hier in Rede stehenden Verfallsgrundes auslösen kann, wie PMJC vorträgt, auf bestimmte Aspekte der mit der Marke versehenen Waren beschränkt sein soll, wie z. B. auf ihre Zusammensetzung oder eine bestimmte Art und Weise ihrer Herstellung (PMJC führt das Beispiel einer Marke an, die eine Bezugnahme auf Gold enthalte und für Waren verwendet werde, die kein Gold enthielten, oder einer Marke mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für Waren, die tatsächlich industriellen Ursprungs seien).
72 Im Zusammenhang mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, der im Wesentlichen mit Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 übereinstimmt, weist die Praxis des EUIPO zwar darauf hin, dass eine irreführende Benutzung einer Marke vorliegt, wenn die Merkmale der Waren nicht mit der eindeutigen, durch das Zeichen vermittelten Botschaft übereinstimmen. Dies würde beispielsweise für eine Marke gelten, die die Wortelemente „Ziege“ und „Käse“ sowie einen Bildbestandteil enthält, der eine Ziege darstellt, die auf einem Käse angebracht ist, der nicht aus Ziegenmilch hergestellt wurde, oder für eine für Bekleidungsstücke eingetragene Marke „reine Schurwolle“, die für Bekleidungsstücke aus Kunstfasern verwendet werden soll (
73 In diesem Sinne scheint PMJC zu argumentieren, dass eine etwaige Fehldarstellung ihrerseits in Bezug auf den konkreten Designer der mit dieser Marke versehenen Waren nicht zum Verfall der in Rede stehenden Marken führen könne, da eine solche Fehldarstellung die von der Marke vermittelte Botschaft nicht beeinträchtige und ein im Hinblick auf die Marke und die Ware externes Element darstelle.
74 Erstens weise ich darauf hin, dass die Berücksichtigung von im Hinblick auf das Zeichen externen Elementen genau das ist, was den in Rede stehenden Verfallsgrund vom „parallelen“ Eintragungshindernis aufgrund des täuschenden Charakters des Zeichens unterscheidet, wie bereits erläutert wurde.
75 Zweitens könnte eine aus dem Namen eines Modedesigners bestehende Marke wohl nur die Botschaft vermitteln, dass die mit dieser Marke versehenen Waren (zu einem bestimmten Zeitpunkt) von diesem Designer oder zusammen mit ihm entworfen wurden, wie der Gerichtshof im Urteil Emanuel anerkannt zu haben scheint (
76 Jedenfalls würde, wenn man dem Vorbringen von PMJC folgte, dies bedeuten, dass eine aus einem Personennamen bestehende Marke, wie die hier in Rede stehenden, kaum jemals täuschend sein könnte, wie die französische Regierung im Wesentlichen ausführt. Denn der bloße Umstand, dass der Designer, aus dessen Namen die Marke besteht, nicht an der Kreation der von der mit der Marke versehenen Waren mitwirkte, führt nicht dazu, dass die Marke für verfallen erklärt werden kann, wie im Urteil Emanuel klargestellt wurde, und ebenso wenig führt hierzu eine Verhaltensweise des Inhabers, die einen gegenteiligen falschen Eindruck erweckt (denn eine solche Verhaltensweise würde der Argumentation von PMJC zufolge ein im Hinblick auf die Marke und die Waren externes Element betreffen).
77 Ich bin der Ansicht, dass eine solche Schlussfolgerung abzulehnen ist. Dies liegt nicht nur daran, dass es, wie die französische Regierung geltend macht, keinen Grund gibt, aus einem Personennamen bestehende Marken anders zu behandeln als andere Marken (indem die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass ihre Benutzung irreführend sein kann), sondern auch daran, dass sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 ergibt, dass es für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Prüfung darauf ankommt, ob die Benutzung einer solchen Marke das Publikum über eine Besonderheit der Ware irreführt (oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung schafft). Mit anderen Worten: Der Umstand, dass die aus einem Personennamen bestehende Marke selbst keine unzutreffende Botschaft über eine Besonderheit der mit der Marke versehenen Waren vermitteln kann, beantwortet nicht die Frage, ob eine bestimmte Benutzung dieser Marke hierzu in der Lage ist.
78 Daher vermag ich nicht zu erkennen, warum sich die irreführende Benutzung der Marke nicht auf den tatsächlichen Designer der Waren oder, allgemeiner, auf die modeschöpferische Herkunft der Ware beziehen könnte, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Benutzung einer Marke fälschlicherweise den Eindruck erweckt, die mit der Marke versehenen Waren seien in irgendeiner Weise zusammen mit einem bestimmten Designer geschaffen worden, so dass das Publikum tatsächlich über genau diesen Aspekt irregeführt wird (oder wenn sich eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung feststellen lässt).
79 Dass ein solcher Fall in den Anwendungsbereich von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 fallen kann, wird meines Erachtens durch die Prüfung des Kontexts, in dem die genannte Vorschrift steht, und der Ziele, die die Richtlinie 2015/2436 verfolgt, weiter bestätigt. b) Kontext und Ziele
80 Was den Kontext betrifft, so stelle ich fest, dass die betreffende Vorschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 4 der Richtlinie 2015/2436 gehört, der drei verschiedene Szenarien des Verfalls vorsieht (die in ähnlicher Weise in Art. 12 der Richtlinie 2008/95 geregelt waren).
81 Das erste Szenario betrifft den Verfall wegen letztlich „[f]ehlende[r] ernsthafte[r] Benutzung“ der Marke. Insoweit sieht Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 vor, dass „[e]ine Marke … für verfallen erklärt [wird], wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“
82 Ich weise darauf hin, dass diese Regel zwar darauf abzielt, die Gesamtzahl der in der Europäischen Union eingetragenen und geschützten Marken (und daher die möglichen Konflikte zwischen ihnen) zu verringern, dass sie aber auch im weiteren Sinne den Gedanken zum Ausdruck bringt, dass „Marken … nur dann ihren Zweck [erfüllen], Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden“ (
83 In Bezug auf das zweite Szenario sieht Art. 20 Buchst. a der Richtlinie 2015/2436 den Verfall vor, wenn „[die Marke] infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde“. Dieses Szenario zielt also darauf ab, den Schutz von Marken aufzuheben, die zu einer Gattungsbezeichnung geworden sind und infolgedessen ihre Unterscheidungskraft (häufig aufgrund eines besonderen wirtschaftlichen Erfolgs) (
84 Das dritte Verfallszenario ist dasjenige, um das es im vorliegenden Fall geht.
85 Auch wenn jedes dieser drei Szenarien offensichtlich auf eine unterschiedliche Situation zutrifft, sind sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle als Umsetzung der Logik und der Ziele zu verstehen, die den Markenregeln zugrunde liegen und die besagen, dass die dem Markeninhaber gewährten Rechte nur insoweit geschützt sind, als die Marke ihre Hauptfunktion als Herkunftshinweis erfüllt (
86 Es wäre daher inkohärent, den Anwendungsbereich des hier in Rede stehenden dritten Verfallsgrundes dahin auszulegen, dass die Möglichkeit, eine aus einem Personennamen bestehende Marke für verfallen zu erklären, unter allen Umständen kategorisch ausgeschlossen ist, obwohl ihre Benutzung eine unzutreffende Botschaft über die modeschöpferische Herkunft der erfassten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, die verhindert, dass die Marke als Garantie dafür dienen kann, dass die mit der Marke versehenen Waren unter der Kontrolle des Unternehmens des Markeninhabers entwickelt wurden.
87 An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass die zentrale Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof im Urteil Emanuel gelangt ist, dadurch gerechtfertigt war, dass die Aufhebung der Verbindung zwischen der aus einem Personennamen bestehenden Marke und dem Designer die Hauptfunktion der Marke nicht berührte, weil der neue Inhaber dieser aus einem Personennamen bestehenden Marke die Beschaffenheit der mit dieser Marke versehenen Waren garantierte. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof den Gedanken abgelehnt, dass ein Irrtum des Verbrauchers darüber, wer die jeweiligen Kleidungsstücke entworfen hat (der, wie der Gerichtshof anerkannt hat, jedoch tatsächlich nachvollziehbar ist), die Eintragung berühren oder zum Verfall führen kann.
88 Es scheint mir mit dieser Schlussfolgerung unvereinbar zu sein, zu erwägen, dass, weil die Aufhebung der Verbindung als solche für die Eintragung unproblematisch und für den Verfall unerheblich ist, die Benutzung einer solchen aus einem Personennamen bestehenden Marke, deren Verbindung „aufgehoben“ wurde, keinesfalls zum Verfall führen kann. Eine solche Schlussfolgerung würde nämlich darauf hinauslaufen, einer Marke einen potenziell dauerhaften Schutz zu sichern, obwohl ihre Benutzung durch den Inhaber der oben dargelegten Logik zuwiderläuft, indem sie dem Verbraucher die Möglichkeit nimmt, die mit der Marke versehenen Waren leicht von denen zu unterscheiden, die unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens hergestellt werden (möglicherweise durch Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils aus der Arbeit eines anderen Unternehmens).
89 Im Übrigen merke ich an, dass das Gericht im Urteil Fiorucci bereits den gleichen Standpunkt vertreten hat, den ich hier vertrete. Zur Erläuterung: Als das Gericht den Antrag, die Marke für verfallen zu erklären, die dem Namen eines Modedesigners entsprach, ablehnte, stützte es sich auf die Tatsache, dass der Kläger keinen ausreichenden Nachweis hierfür vorgelegt hatte, nicht aber darauf, dass einem solchen Antrag auf Verfallserklärung wegen irreführender Benutzung der Marke nicht stattgegeben werden könnte (
90 Ein ähnlicher Standpunkt wurde auch von Generalanwalt Ruiz‑Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Emanuel vertreten. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Aufhebung der Verbindung zwischen der Marke und dem Designer die Hauptfunktion der Marke im Rahmen der Frage des Verfalls nicht beeinträchtigt, und fügte hinzu, dass „der nationale Richter bei der Entscheidung über die Irreführung, der das Publikum zum Opfer gefallen sein könnte, [dennoch] die spezifischen Umstände des Rechtsstreits zu würdigen [hat], um die Folgen der Benutzung der Marke einzuschätzen“ (
91 Schließlich weise ich darauf hin, dass aus der Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil Emanuel hervorgeht, dass die Aufhebung der Verbindung zwischen dem Designer und dem Inhaber der aus einem Personennamen bestehenden Marke nicht per se („schon aufgrund dieser Besonderheit“) zum Verfall einer Marke führt. Dieser Teil der Erwägungen deutet jedoch folgerichtig darauf hin, dass eine solche Aufhebung zusammen mit anderen Faktoren zum gegenteiligen Ergebnis führen kann, wie auch die französische Regierung vorträgt.
92 Gleichzeitig sind, wie die Kommission im Wesentlichen feststellt, die Feststellungen des Urteils Emanuel meines Erachtens nach wie vor als Hauptregel zu verstehen, die für den Fall gilt, dass die Verbindung zwischen einer aus einem Personennamen bestehenden Marke und dem Designer, aus dessen Namen diese Marke besteht, aufgehoben wurde. In diesem Zusammenhang erinnere ich noch einmal an die im Anschluss daran getroffene Feststellung, „dass die Benutzung von Marken, die aus einem Personennamen best[ehen], eine in allen Branchen verbreitete Praxis [ist] und dass sich die betroffenen Verkehrskreise durchaus darüber im Klaren [sind], dass sich nicht hinter jeder aus einem Personennamen gebildeten Marke zwangsläufig ein Designer gleichen Namens verb[irgt]“ (
93 Folglich muss die Feststellung, dass die Benutzung einer aus einem Personennamen bestehenden Marke, deren Verbindung aufgehoben wurde, täuschend ist, notwendigerweise auf einer soliden Beweislage beruhen, die belegt, dass die Marke ihre Fähigkeit verloren hat, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, und zwar aufgrund einer Irreführung oder der schwerwiegenden Gefahr einer solchen Irreführung seitens des Markeninhabers über die modeschöpferische Herkunft der Waren, die durch die Benutzung der Marke verursacht wurde.
94 Um den Verfall einer Marke, die aus dem Namen eines Designers besteht, zu verursachen, muss ein Verhalten des Markeninhabers nachgewiesen werden, das darauf abzielt, bei den Verbrauchern den falschen Eindruck einer Verbindung zwischen den mit der Marke versehenen Waren und dem ursprünglichen Designer zu erwecken, und dieses Verhalten muss eine solche Intensität, ein solches Ausmaß oder eine solche Logik aufweisen, dass von dem angesprochenen Publikum vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, nicht anzunehmen, dass der betreffende Designer an der Kreation der konkreten Waren (oder Dienstleistungen) mitgewirkt hat.
95 Ob ein Verhalten wie das vom vorlegenden Gericht beschriebene letztlich den Verfall wegen irreführender Benutzung der in Rede stehenden Marken rechtfertigt, ist selbstverständlich eine Frage der Tatsachenwürdigung, die Sache des nationalen Gerichts ist. Insoweit bin ich jedoch der Ansicht, dass relevante Gesichtspunkte für eine solche Prüfung z. B., wie es die Kommission im Wesentlichen vorschlägt, eine Werbekampagne des Markeninhabers sein könnten, in der der Designer dargestellt wird und die fälschlicherweise seine tatsächliche Mitwirkung an der künstlerischen Kontrolle der betreffenden Waren suggeriert, oder andere Arten von Mitteilungen des Inhabers, in denen behauptet wird, dass bestimmte Waren in Zusammenarbeit mit dem Designer entworfen worden seien, oder aber die Verwendung von Verzierungen auf den von der Marke erfassten Waren, die zur spezifischen kreativen Persönlichkeit des Designers gehören oder für diese charakteristisch sind und nicht unter die mit den in Rede stehenden Marken übertragenen Inhaberrechte fallen, was beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die (modeschöpferische) Herkunft der mit der Marke versehenen Waren hervorruft.
96 Im Licht der vorstehenden Erwägungen und in Übereinstimmung mit den von der französischen Regierung und der Kommission vertretenen Standpunkten bin ich der Ansicht, dass Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine aus dem Familiennamen eines Designers bestehende Marke für verfallen erklärt wird, weil sie nach der Übertragung unter Umständen verwertet wird, die geeignet sind, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass dieser Designer immer noch an der Kreation der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall ist. Um festzustellen, ob eine solche Benutzung einer Marke als irreführend im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen ist, muss sich meines Erachtens aus den vorgelegten Nachweisen ergeben, dass die fragliche Marke ihre wesentliche Herkunftsfunktion nicht mehr erfüllen kann, insbesondere weil das Verhalten ihres Inhabers tatsächlich einen falschen Eindruck beim angesprochenen Publikum in Bezug auf eine Verbindung zwischen den mit der Marke versehenen Waren und dem Designer erweckt oder wenn die Benutzung der Marke eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung hervorruft und von dem angesprochenen Publikum vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, nicht anzunehmen, dass der betreffende Designer an der Kreation der mit der Marke versehenen konkreten Waren mitgewirkt hat.
97 Darüber hinaus bleibt das Vorbringen von PMJC zu prüfen, wonach die oben dargelegte allgemeine Schlussfolgerung – dass das in der Vorlagefrage beschriebene Verhalten von dem Anwendungsbereich des in Rede stehenden Verfallsgrundes umfasst ist und je nach den Umständen zum Verfall einer aus einem Personennamen bestehenden Marke führen kann – eine „unverhältnismäßige Sanktion“ darstellt, die ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiertes Eigentumsrecht verletzt, weil ein solches Verhalten nach den Vorschriften anderer Rechtsgebiete angemessener zu behandeln wäre. C. Art. 17 Abs. 2 der Charta, der Verfall einer Marke und die Anwendbarkeit von Regeln aus anderen Rechtsgebieten
98 Zu Beginn dieses Unterabschnitts möchte ich darauf hinweisen, dass Marken dem Schutz von Art. 17 Abs. 2 der Charta unterliegen, wonach „[g]eistiges Eigentum… geschützt [wird]“ (
99 In dieser Hinsicht stimme ich mit PMJC überein, dass der Verfall einer Marke schwerwiegende Folgen für den Markeninhaber hat, für den die Marke einen wichtigen wirtschaftlichen Vermögenswert darstellen kann (
100 Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (
101 Was nun das Vorbringen von PMJC betrifft, so scheint sie der Auffassung zu sein, dass der Verfall einer Marke als Folge ihrer Handlungen, die das Publikum über den tatsächlichen Designer der mit den in Rede stehenden Marken versehenen Waren irreführen, eine unverhältnismäßige Folge darstellen würde, da ein solches Verhalten bereits von den Vorschriften anderer Rechtsbereiche wie der irreführenden Werbung oder dem unlauteren Wettbewerb erfasst werde. Diese Regeln hätten nach Ansicht von PMJC keine so schwerwiegenden Folgen wie den Verfall einer Marke.
102 Ich verstehe das Vorbringen von PMJC dahin, dass die im vorstehenden Abschnitt gezogene Schlussfolgerung zu einer Auslegung von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 führe, die Art. 17 Abs. 2 der Charta zuwiderlaufe, da sie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung ihres Eigentumsrechts führe, die über das hinausgehe, was unter den gegebenen Umständen erforderlich sei.
103 Zunächst sei daran erinnert, dass Bestimmungen des abgeleiteten Rechts wie Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 selbstverständlich in einer Weise auszulegen sind, die nicht mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (
104 Was die konkrete Voraussetzung der Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta angeht, bin ich außerdem der Ansicht, dass die Rechtsfolgen, die durch Vorschriften anderer Rechtsgebiete ausgelöst werden, wie z. B. die von PMJC angeführten oder die in der Vorlageentscheidung genannten Vorschriften des Urheberrechts nicht als alternative Maßnahmen angesehen werden können, die ebenso wirksam wären wie der Verfall einer Marke, und zwar in Anbetracht des Ziels, das mit den jeweiligen Vorschriften des Unionsrechts über Marken verfolgt wird, nämlich den mit einer bestimmten Marke verbundenen rechtlichen Schutz nur insoweit zu erhalten, als die Hauptfunktion dieser Marke gewahrt bleibt, wie bereits dargelegt wurde.
105 Diese besonderen Regeln verfolgen zwar Ziele, die dem jeweiligen Rechtsgebiet eigen sind, aber keine von ihnen erlaubt es, aus dem Verhalten des Markeninhabers Rückschlüsse zu ziehen, wenn dieses Verhalten die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis berührt.
106 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erläutert, dass die Unionsvorschriften über Marken dem Inhaber einer Marke zwar bestimmte Rechte verleihen, doch „ziehen“ sie auch Folgen „aus dessen Verhalten“ (
107 Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d. h. zu der Frage, ob die durch die Auslegung der betreffenden Vorschrift verursachten Nachteile außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der jeweiligen Verfallsgründe ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Interessen der Unternehmen als Markeninhaber und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Schutzes einer Marke nur so lange, wie sie ihre Hauptfunktion als Herkunftshinweis erfüllen kann, hergestellt hat (
108 Ich bin der Ansicht, dass die oben vorgeschlagene Auslegung mit diesem Gleichgewicht im Einklang steht. Aus der vorangegangenen Würdigung ergibt sich nämlich, dass ein Verstoß des Markeninhabers gegen andere Rechtsvorschriften zwar ein relevanter Gesichtspunkt für die Prüfung der Frage sein kann, ob die Marke für verfallen zu erklären ist, dass aber ein solcher gleichzeitiger Verstoß nicht zu einer automatischen Verfallsentscheidung führen kann, ohne dass eine umfassendere Beurteilung der Frage erfolgt, ob die Marke ihre Fähigkeit verloren hat, ihre Hauptfunktion zu erfüllen.
109 In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 nicht im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 2 der Charta steht. V. Ergebnis
110 Angesichts dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu antworten: Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine aus dem Familiennamen eines Designers bestehende Marke für verfallen erklärt wird, weil sie nach der Übertragung unter Umständen verwertet wird, die geeignet sind, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass dieser Designer immer noch an der Kreation der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall ist. Um festzustellen, ob eine solche Benutzung einer Marke als irreführend im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, muss sich aus den vorgelegten Nachweisen ergeben, dass die fragliche Marke ihre wesentliche Herkunftsfunktion nicht mehr erfüllen kann, insbesondere weil das Verhalten ihres Inhabers tatsächlich einen falschen Eindruck beim angesprochenen Publikum in Bezug auf eine Verbindung zwischen den mit der Marke versehenen Waren und dem Designer erweckt oder wenn die Benutzung der Marke eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung hervorruft und von dem angesprochenen Publikum vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, nicht anzunehmen, dass der betreffende Designer an der Kreation der mit der Marke versehenen konkreten Waren mitgewirkt hat.