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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.03.2025 – C-764/23

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2025:216

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 27. März 2025 ( Verbundene Rechtssachen C‑764/23 bis C‑766/23 Cairo Network Srl (C‑764/23) Persidera SpA (C‑766/23) gegen Ministero delle Imprese e del Made in Italy, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C‑764/23 und C‑766/23), Beteiligte: Radiotelevisione italiana SpA (RAI), Persidera SpA, Mediaset SpA, Elettronica Industriale SpA, Premiata Ditta Borghini e Stocchetti di Torino Srl, Europa Way Srl, Prima TV SpA, Associazione di Categoria Aeranti-Corallo, Radiotelevisione italiana SpA (RAI), Elettronica Industriale SpA, 3lettronica Industriale SpA, Espansione Srl, Prima TV SpA, Cairo Network Srl, Premiata Ditta Borghini e Stocchetti di Torino Srl, Europa Way Srl und Europa Way Srl (C‑765/23) gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Beteiligte: Radiotelevisione italiana SpA (RAI), Persidera SpA, Cairo Network Srl, Premiata Ditta Borghini e Stocchetti di Torino Srl, Prima TV SpA, 3lettronica Industriale SpA, Mediaset SpA, Elettronica Industriale SpA (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG – Rechte zur Nutzung von Rundfunkfrequenzen für digitale terrestrische Radio- und Fernsehsendungen – Umwandlung von Nutzungsrechten – Zuteilung von Nutzungsrechten – Entgeltliches Verfahren – Berücksichtigung rechtswidrig genutzter analoger Rundfunkfrequenzen – Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Wirkungen einer Nichtigkeitsklage begrenzt werden“ Einleitung

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf das Verfahren zur Neukonfiguration der Frequenznutzungsrechte für das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden: Frequenzneukonfiguration) im Wege des Übergangs vom DVB-T‑Übertragungssystem zum (fortschrittlicheren) DVB-T2- Übertragungssystem (

2 Diese Ersuchen haben ihren Ursprung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen, die digitale terrestrische Fernsehnetze betreiben, sowie der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien, im Folgenden: AGCOM) und anderen öffentlichen Behörden (Umwandlung der Nutzungsrechte für Frequenzen mit DVB-T‑Technologie in Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität in nationalen Multiplexen mit DVB-T2-Technologie (Zuteilung von Rechten zur Nutzung der zusätzlichen Übertragungskapazität, die durch den Übergang zwischen der DVB-T‑ und der DVB-T2-Technologie entsteht (im Folgenden: zusätzliche Übertragungskapazität).

3 In diesem Kontext erhebt sich die Frage nach der Auslegung mehrerer Bestimmungen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Genehmigungsrichtlinie

4 Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) Abs. 1 und 2 hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel [52 Absatz 1 AEUV] genannten Gründen notwendig ist. (2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet … der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte. …“

5 Art. 5 („Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern“) Abs. 2 dieser Richtlinie lautet: „Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der [Rahmenrichtlinie]. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem [Unionsrecht] zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der [Rahmenrichtlinie] gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [Unionsrecht] festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist. …“

6 Art. 7 („Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen“) Abs. 3 der genannten Richtlinie sieht vor: „Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.“

7 Art. 14 („Änderung von Rechten und Pflichten“) derselben Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. … (2) Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.“ Rahmenrichtlinie

8 Art. 3 („Nationale Regulierungsbehörden“) ( „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle den [NRB] mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der [NRB], indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, ‑geräte oder ‑dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die [NRB] ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den [NRB] angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können. (3a) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts … zuständigen [NRB] unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des [Unionsrechts] übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der [NRB] auszusetzen oder aufzuheben. …“ (

9 Art. 4 („Rechtsbehelf“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer [NRB] betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der [NRB] wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“

10 Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“) der genannten Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die [NRB] bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. … (2) Die [NRB] fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste … (3) Die [NRB] tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei … (4) Die [NRB] fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union …“

11 Art. 9 („Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste“) Abs. 1 derselben Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der [Vollzugsordnung der Internationalen Fernmeldeunion für den Funkdienst], ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.“ Wettbewerbsrichtlinie

12 Art. 2 („Ausschließliche und besondere Rechte für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) der Wettbewerbsrichtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und sorgen für die Aufhebung derartiger Rechte. (2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze erhält. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG[ ( (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem Unternehmen erteilte Allgemeingenehmigung zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Errichtung und/oder zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und die damit verbundenen Bedingungen auf objektiven, diskriminierungsfreien, angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien beruhen. (5) Eine Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der [Genehmigungsrichtlinie], wodurch ein Unternehmen von der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder ‑netze ausgeschlossen wird, kann nur unter Angabe von Gründen getroffen werden. Die benachteiligte Partei muss die Möglichkeit erhalten, gegen eine solche Entscheidung vor einem unabhängigen Gremium und in letzter Instanz vor einem Gericht Beschwerde einzulegen.“

13 Art. 4 („Frequenznutzungsrechte“) dieser Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet der von den einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Gemeinwohls in Übereinstimmung mit dem [Unionsrecht] eingeführten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Hörfunk- und TV‑Inhalteanbieter gilt Folgendes: 1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste. 2. Die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste muss nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen.“ Beschluss (EU) 2017/899

14 Der Beschluss 2017/899 regelt die Nutzung des 700-MHz-Bands. In Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses heißt es: „Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des [700-MHz-Bands] für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können … Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bereitstellung des [700-MHz-Bands] aus einem oder mehreren der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten gebührend gerechtfertigten Gründen um bis zu zwei Jahre verschieben. … Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der [Genehmigungsrichtlinie] das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben. …“

15 Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses hat folgenden Wortlaut: „So rasch wie möglich und bis spätestens zum 30. Juni 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihren nationalen Plan und Zeitplan (im Folgenden ‚nationaler Fahrplan‘) – einschließlich der Maßnahmen im Einzelnen – für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4. Vor der Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne konsultieren die Mitgliedstaaten sämtliche relevanten Akteure.“ Italienisches Recht

16 Die Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind, wurden mit Art. 1 Abs. 1030 bis 1037 des Gesetzes Nr. 205/2017 (

17 Art. 1 Abs. 1031 dieses Gesetzes lautet: „Im Einklang mit den Zielen der europäischen und nationalen audiovisuellen Politik in Form des sozialen Zusammenhalts, der Vielfalt der Kommunikationsmittel und der kulturellen Diversität und zu dem Zweck der möglichst effizienten Verwaltung des zulässigen Spektrums durch Einsatz der fortschrittlichsten Technologien werden sämtliche auf nationaler und lokaler Ebene für den digitalen terrestrischen Fernsehdienst zugeteilten und dem VHF‑Band III und dem Band von 470 bis 694 MHz zugeordneten Frequenzen nach Maßgabe des Zeitplans in Abs. 1032 freigegeben. Für die in Satz 1 genannten Zwecke werden für die Frequenzen, deren Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die nationalen Netzbetreiber sind, die Nutzungsrechte nach Maßgabe der von der [AGCOM] bis zum 31. März 2019 für die Zwecke der Zuteilung der Frequenznutzungsrechte festgelegten Kriterien in Nutzungsrechte für Übertragungskapazitäten in neu einzurichtenden nationalen Multiplexen der Technologie DVB-T2 umgewandelt. Die [AGCOM] legt bis zum 31. März 2019 die Kriterien für die Zuteilung der nach Abs. 1030 geplanten Frequenznutzungsrechte für den digitalen terrestrischen Fernsehdienst [im Band von 470 bis 694 MHz UHF] an die nationalen Netzbetreiber auf nationaler Ebene fest, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigt, die Eindämmung der etwaigen Kosten der Transformation und Errichtung der Netze, die Verkürzung der Fristen des in Abs. 1032 genannten Übergangszeitraums und die Minimierung der Kosten für und Auswirkungen auf die Endnutzer sicherzustellen. Bis zum 30. Juni 2019 erteilt das [Ministero dello sviluppo economico (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung)] die in Satz 3 genannten Frequenznutzungsrechte auf der Grundlage der von der [AGCOM] bestimmten Kriterien an die nationalen Netzbetreiber. …“

18 Art. 1 Abs. 1031bis des genannten Gesetzes sieht vor: „Die Zuteilung der auf nationaler Ebene verfügbaren zusätzlichen Übertragungskapazität und der terrestrischen Frequenzen, die zu denjenigen hinzukommen, die zur Umwandlung der in Abs. 1031 genannten Nutzungsrechte bestimmt und von der [AGCOM] in den Mitteilungen im [nationalen Frequenzzuteilungsplan] eingeplant sind, und die für den digitalen terrestrischen Fernsehdienst für die nationalen Netzbetreiber und die Erbringerin der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Multimediadienstes bestimmt sind, erfolgt im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens ohne weitere Aufrufe zur Angebotsabgabe, das vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung bis zum 30. November 2019 in Durchführung der von der [AGCOM] bis zum 30. September 2019 … festgelegten Verfahren auf der Grundlage der folgenden Grundsätze und Kriterien eingeleitet wird: a) Zuteilung der Übertragungskapazität und der Frequenzen anhand von Losen, deren Umfang der Hälfte eines Multiplex entspricht; b) Festlegung eines Mindestwerts für die Angebote auf der Grundlage der von der [AGCOM] ermittelten Marktwerte; c) Berücksichtigung des Werts der vorgelegten wirtschaftlichen Angebote; d) Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, der zügigen technischen Umstellung sowie der Qualität der von den im Sektor tätigen nationalen Netzbetreibern einschließlich der Erbringerin der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung des öffentlichen Rundfunk- und Multimediadienstes bereitgestellten technischen Infrastruktur; e) Auswertung der bisherigen Erfahrung der nationalen Netzbetreiber des Sektors unter besonderer Bezugnahme auf die Errichtung digitaler Rundfunknetze; f) Erweiterung der strukturellen Kapazität zur Gewährleistung der spektralen Effizienz, der fachlichen Qualifikationen und Kompetenzen im Sektor, der technologischen Innovation und der optimalen, effektiven und zeitnahen Ausnutzung der Übertragungskapazität und der zusätzlichen Frequenzen; g) Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Spektrums unter Berücksichtigung der zeitnahen Ausstrahlung von Inhalten guter Qualität über digitale terrestrische Fernsehtechnologie an die überwiegende Mehrheit der italienischen Bevölkerung. …“

19 Art. 1 Abs. 1037 desselben Gesetzes bestimmt: „Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten, das Vergabeverfahren und die anderen Verfahren nach Abs. 1026 und 1036, insbesondere in Bezug auf die Verfahren der Freigabe der Frequenzen für den digitalen terrestrischen Fernsehdienst, gehören zur ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte … Aufgrund des herausragenden nationalen Interesses an einer zügigen Freigabe und Zuteilung der Frequenzen führt die Nichtigerklärung von Maßnahmen und Anordnungen, die im Rahmen der Verfahren nach den Abs. 1026 und 1036 getroffen wurden, nicht zur Naturalrestitution oder Naturalvollziehung, und der etwa geschuldete Schadensersatz erfolgt nur in Form von Wertersatz. Der vorläufige Rechtsschutz ist auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens – die Cairo Network Srl, die Europa Way Srl und die Persidera SpA – sind Unternehmen, die digitale terrestrische Fernsehnetze betreiben und Inhaberinnen der DVB-T‑Übertragungskapazität über Multiplexe waren (

21 Im Rahmen der Frequenzneukonfiguration (

22 In diesem Sinne übte die AGCOM ihre Zuständigkeit aus, indem sie erstens den Beschluss Nr. 39/19/CONS, mit dem sie einen neuen nationalen Frequenzzuteilungsplan für das digitale terrestrische Fernsehen (

23 In diesem Zusammenhang erhielten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in Anwendung der Umwandlungskriterien Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität in nationalen Multiplexen mit DVB-T2-Technologie (

24 Im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten sieht sich das vorlegende Gericht mit mehreren Schwierigkeiten bei der Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften konfrontiert, mit denen im Wesentlichen die Möglichkeit einer Naturalrestitution oder Naturalvollstreckung im Fall einer Klage eingeschränkt, die Unabhängigkeit der AGCOM beeinträchtigt, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens benachteiligt, die historische Entwicklung des italienischen audiovisuellen Sektors nicht berücksichtigt und das berechtigte Vertrauen von Cairo Network, die ihre Nutzungsrechte angeblich zuvor in einem kostenpflichtigen Verfahren erworben hat, verletzt werden soll.

25 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑764/23 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in ihrer Auslegung im Licht von Art. 47 der Charta, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie und Art. 31 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden: EKEK) ( 2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 und 3a, die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie sowie die Art. 5, 6, 8, 9 und 45 EKEK, dahin auszulegen, dass es einem System von der Art entgegensteht, die in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1031bis des Haushaltsgesetzes 2018 in der durch Art. 1 Abs. 1105 des Haushaltsgesetzes 2019 eingefügten Fassung eingeführt worden ist und der unabhängigen Verwaltungsbehörde ihre Regulierungsfunktion nimmt oder zumindest erheblich einschränkt, indem vorgeschrieben wird, dass weitere Übertragungskapazitäten in einem kostenpflichtigen Verfahren zugeteilt werden, an dem die angestammten Betreiber teilnehmen und in dem das wirtschaftlich höchste Angebot den Zuschlag erhält? 3. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899 sowie die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes, dahin auszulegen, dass es einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) sowie die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM und die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Nutzungsrechte für die Frequenzen des digitalen Fernsehdiensts eingeführten entgegensteht, das für die Zwecke der Umwandlung „der Frequenznutzungsrechte“ in „Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität“ keine Eins-zu-eins-Umwandlung anordnet, sondern einen Teil der Kapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehält, wodurch dem Betreiber weitere Kosten entstehen, um sich die Wahrung der im Lauf der Zeit rechtmäßig erworbenen Rechte zu sichern? 4. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) und durch die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführten entgegen, das keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit vorsieht, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit durch die innerstaatliche und supranationale Rechtsprechung festgestellten Unregelmäßigkeiten, und nicht nach der Stellung eines Betreibers unterscheidet, der im Anschluss an ein kostenpflichtiges, wettbewerbsorientiertes Verfahren eine Frequenz sowie das Recht erworben hat, diese Frequenz zu behalten, oder sind die nicht strukturellen Maßnahmen, die die AGCOM zulasten der angestammten Betreiber, die ursprünglich Inhaber der die kartellrechtlichen Grenzen überschreitenden Netze waren, ergriffen hat, vielmehr angemessen und verhältnismäßig? 5. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Regelungen (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 des Gesetzes Nr. 205/2017) und durch die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Nutzungsrechte für die Frequenzen des digitalen Fernsehdiensts eingeführten entgegen, das dem berechtigten Vertrauen eines Betreibers nicht Rechnung trägt, der das Frequenznutzungsrecht im Anschluss an ein kostenpflichtiges, wettbewerbsorientiertes Verfahren erworben hat, in dem das Recht auf eine Frequenz mit entsprechender Abdeckung und gleicher Dauer wie das Nutzungsrecht ausdrücklich vorgesehen war?

26 Dieses Gericht hat darüber hinaus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑765/23 vier Fragen, die den ersten vier Fragen in der Rechtssache C‑764/23 entsprechen, sowie in der Rechtssache C‑766/23 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen zwei der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑764/23 entsprechen sowie die dritte ähnlich wie die vierte Frage in diesen Rechtssachen formuliert ist (

27 Cairo Network, Europa Way, Persidera, Elettronica Industriale und die Mediaset SpA, RAI, die italienische und die kroatische Regierung sowie die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen vorgelegt. Würdigung

28 Im Wesentlichen lassen sich die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts in drei Gruppen unterteilen: – Die erste bezieht sich auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (erste Frage in den Rechtssachen C‑764/23 und C‑765/23); – die zweite betrifft eine etwaige Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der AGCOM (zweite Frage in den Rechtssachen C‑764/23 und C‑765/23 sowie erste Frage in der Rechtssache C‑766/23); – die dritte bezieht sich im Wesentlichen auf die mögliche Unvereinbarkeit des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation in Bezug auf erstens das Fehlen einer Eins-zu-eins-Umwandlung (dritte Frage in den Rechtssachen C‑764/23 und C‑765/23 sowie zweite Frage in der Rechtssache C‑766/23), zweitens das Fehlen struktureller Maßnahmen zum Ausgleich der sich aus der Entwicklung des italienischen audiovisuellen Sektors ergebenden Unregelmäßigkeiten (vierte Frage in den Rechtssachen C‑764/23 und C‑765/23 sowie dritte Frage in der Rechtssache C‑766/23) und drittens eine Verletzung des berechtigten Vertrauens in die Erhaltung der zuvor in einem kostenpflichtigen Verfahren erworbenen Nutzungsrechte ( Zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von Rechtsbehelfen betreffend die Frequenzneukonfiguration

29 Mit der ersten Gruppe von Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht (

30 Ich weise insoweit darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie u. a. die Einführung wirksamer Verfahren auf nationaler Ebene vorschreibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer NRB betroffen ist, bei einer unabhängigen Beschwerdestelle, die über den angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden, Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Mitgliedstaaten stellen insoweit sicher, dass den Umständen des Falls angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Im Licht dieser Vorschrift, die anhand von Art. 47 der Charta ausgelegt werden muss, ist die vorliegende Frage zu beurteilen (

31 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie nicht die konkreten Maßnahmen festlegt, die das zuständige Gericht im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs anordnen können muss (

32 Zwar wirft der Äquivalenzgrundsatz unter den Umständen des vorliegenden Falls keine besonderen Schwierigkeiten auf, da, wie das vorlegende Gericht feststellt, die einschlägigen nationalen Vorschriften unterschiedslos sowohl auf Rechtsbehelfe, die auf das nationale Recht gestützt werden, als auch auf solche anwendbar sind, die auf das Unionsrecht gestützt werden; dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes (

33 Insoweit ist zu bemerken, dass der Gerichtshof den Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht zuerkennt, ihre nationalen Verfahrensvorschriften nach eigenem Ermessen festzulegen und demzufolge keinen unmittelbaren Schutz, sondern nur einen Entschädigungsschutz zu gewähren (

34 Was im vorliegenden Fall als Erstes die Tatsache angeht, dass es dem nationalen Gericht unmöglich ist, in Bezug auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten Naturalrestitution oder Naturalvollstreckung anzuordnen, so trifft es zu, dass sich eine ausschließlich finanzielle Entschädigung im Fall einer rechtswidrigen Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für den Betroffenen als unbefriedigend erweisen könnte, da sie den rechtswidrigen Zustand fortbestehen lassen würde und damit die Ziele des Wettbewerbsschutzes, den Pluralismus oder die Kontinuität der digitalen terrestrischen Fernsehdienste beeinträchtigt würden (

35 Unter diesen Umständen bin ich, auch wenn es grundsätzlich nicht wünschenswert ist, dass die nationalen Rechtsvorschriften den nationalen Gerichten Grenzen hinsichtlich der dem Einzelnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe setzen, der Ansicht, dass eine Beschränkung der Rechtsbehelfe auf finanzielle Ausgleichsmaßnahmen für sich allein genommen nicht geeignet ist, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 der Charta zu beeinträchtigen (

36 Sollte dieses Gericht feststellen, dass die Gewährung einer finanziellen Entschädigung die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter den Umständen des vorliegenden Falls gewährleisten kann, muss die mögliche Entschädigung jedenfalls den Effektivitätsgrundsatz beachten und demnach den gesamten den Betroffenen entstandenen Schaden abdecken, so dass zumindest in vermögensrechtlicher Hinsicht die Situation wiederhergestellt wird, die ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geherrscht hätte.

37 Gleiches gilt als Zweites für die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags. Wird die finanzielle Entschädigung vom vorlegenden Gericht als unzureichend angesehen, um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Betroffenen zu gewährleisten, ist die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags nämlich offensichtlich nicht geeignet, Naturalrestitution oder Naturalvollstreckung zu gewährleisten, und droht damit die praktische Wirksamkeit dieser Rechte zu beeinträchtigen (

38 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C‑764/23 und C‑765/23 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Wirkungen von Rechtsbehelfen gegen Handlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Frequenzen im Rahmen der Frequenzneukonfiguration auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung und den vorläufigen Rechtsschutz auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränken, soweit die gewährte Entschädigung den gesamten den Betroffenen entstandenen Schaden abdecken kann, so dass in vermögensrechtlicher Hinsicht die Situation wiederhergestellt wird, die ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geherrscht hätte. Zur Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der AGCOM

39 Mit der zweiten Gruppe von Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht (

40 Ich weise insoweit darauf hin, dass die Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer unabhängigen und unparteiischen NRB verpflichtet, der im Wesentlichen Regulierungs‑, Streitbeilegungs- und Sanktionsaufgaben übertragen werden.

41 Was als Erstes den Begriff „Unabhängigkeit“ betrifft, so heißt es in Art. 3 dieser Richtlinie u. a., dass die den NRB übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden und dass die NRB unabhängig handeln und im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle einholen noch solche entgegennehmen, wobei u. a. klargestellt wird, dass dies einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegensteht (

42 Was als Zweites die den NRB vorbehaltenen Aufgaben angeht, auf die sich Kapitel III der Rahmenrichtlinie bezieht, so überträgt Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie den „zuständigen nationalen Behörden“ (

43 Auch wenn es meiner Ansicht nach nicht leicht ist, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie im Einzelfall auszumachen, welche konkreten Tätigkeiten der NRB ausschließlich übertragen werden (technische Zuständigkeit der NRB fallen oder diese verletzen. Die vorstehende Einschränkung ergibt sich meines Erachtens nicht nur aus den spezifischen Vorschriften, die den NRB bestimmte Zuständigkeiten verleihen, sondern auch aus den Zielen und Grundprinzipien dieser Regelung wie beispielsweise dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

44 Im vorliegenden Fall war nach der vom italienischen Gesetzgeber festgelegten Zuständigkeitsverteilung die AGCOM für den Erlass eines neuen nationalen Frequenzzuteilungsplans für den digitalen terrestrischen Fernsehdienst und für die Festlegung der Umwandlungskriterien zuständig, während das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy für die Erstellung des Fahrplans zur Umsetzung des Beschlusses 2017/899 (kostenpflichtigen Verfahrens zur Zuteilung der restlichen Übertragungskapazität ohne weitere Aufrufe zur Angebotsabgabe zuständig war. Außerdem hat dieser Gesetzgeber, was für den vorliegenden Fall relevant ist, selbst vorgesehen, dass die Zuteilung der zusätzlichen Übertragungskapazität „in einem entgeltlichen Verfahren erfolgt“, und als eines der Zuschlagskriterien die Zuteilung „anhand von Losen, deren Umfang der Hälfte eines Multiplex entspricht“ (

45 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der italienische Gesetzgeber der AGCOM damit die Entscheidung über die Festlegung des Umwandlungssatzes bei der Neukonfiguration, die Bestimmung der Kriterien und Grundsätze des entgeltlichen Verfahrens (sowohl in Bezug auf den Umfang der Lose als auch in Bezug auf die Verfahrensregeln) sowie die mögliche Beteiligung der angestammten Betreiber an diesem Verfahren abgenommen. Nach Auffassung der italienischen Regierung hat die AGCOM das Umwandlungskriterium hingegen unabhängig und aus rein technischen Gründen ausgearbeitet (

46 Meiner Meinung nach ist die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers, Verfahrensregeln für die Zuteilung der zusätzlichen Übertragungskapazität und insbesondere deren Entgeltlichkeit vorzuschreiben, nicht geeignet, in die ausschließlichen Zuständigkeiten der AGCOM einzugreifen (

47 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Frage in der Rechtssache C‑764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C‑765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ( Zur Vereinbarkeit des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration

48 Die dritte Gruppe von Fragen betrifft in erster Linie die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Frequenzneukonfiguration mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation. Das vorlegende Gericht fragt im Wesentlichen, ob das Unionsrecht (

49 Ich weise darauf hin, dass die einschlägigen Bestimmungen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation als allgemeine Regelungsziele im Wesentlichen die Förderung und den Schutz des Wettbewerbs sowie die Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung der Funkfrequenzen nennen (

50 Ich habe daher den Eindruck, dass das Unionsrecht eine Änderung bestehender Nutzungsrechte zulässt und in einigen Fällen auch vorsieht und dass grundsätzlich keine der einschlägigen Vorschriften im Rahmen eines technologischen Übergangs eine Eins-zu-eins-Umwandlung von Rechten zur Nutzung der zuvor betriebenen Frequenzen oder eine Zuteilung der durch diesen Übergang erzeugten neuen Frequenzen im Wege kostenloser Ausschreibungen vorschreibt (

51 In seiner bislang auf der Grundlage der vorstehend angeführten Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Erlass nationaler Maßnahmen, mit denen eine Allgemeingenehmigung für die Tätigkeit auf dem Markt für Rundfunkdienstleistungen nur für die bestehenden Kanäle erteilt wurde (

52 Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden im Rahmen des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration zum einen auf alle bestehenden Betreiber einen gemeinsamen Umwandlungskoeffizienten von 0,5 angewandt und zum anderen die zusätzliche Übertragungskapazität im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens zugeteilt, das auf asymmetrischen Kriterien beruht, mit denen „Einzelnetz“-Betreiber und neue Marktteilnehmer begünstigt werden sollen (

53 Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, über diese ausgesprochen technischen Aspekte zu entscheiden und eine Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vorzunehmen, obliegt es gleichwohl dem Gerichtshof, ihm insoweit nützliche Hinweise zu geben. Dazu werde ich erstens die Notwendigkeit einer Eins-zu-eins-Umwandlung, zweitens die Notwendigkeit struktureller asymmetrischer Maßnahmen zum Ausgleich der anhaltenden Unregelmäßigkeiten auf dem italienischen Markt für Rundfunkdienste und drittens die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf Cairo Network prüfen, die ihre Frequenznutzungsrechte im Wege eines früheren kostenpflichtigen Verfahrens erworben hatte. Zur Notwendigkeit einer Eins-zu-eins-Umwandlung

54 Was als Erstes die Notwendigkeit einer Eins-zu-eins-Umwandlung betrifft, so ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Wahl eines gemeinsamen Umwandlungskoeffizienten von 0,5 Zweifel aufwerfe, weil sich kleine Betreiber (

55 Ich stelle insoweit fest, dass die Frequenzneukonfiguration im vorliegenden Fall nicht durch die Zuteilung neuer Ressourcen erfolgt ist, sondern im Wesentlichen durch eine „Aktualisierung“ der bestehenden Nutzungsrechte hin zu einem neuen und leistungsfähigeren Übertragungssystem. Daher waren die nationalen Behörden meiner Ansicht nach grundsätzlich verpflichtet, den Inhabern dieser bestehenden Nutzungsrechte gleichwertige Rechte zu garantieren – oder, wenn nicht möglich, die Betroffenen für den erlittenen Schaden zu entschädigen ‑, bevor sie neue Nutzungsrechte zuteilten (konnten, ein Eins-zu-eins-Umwandlungskriterium anzunehmen. Bei der Prüfung, ob diese Behörden verpflichtet waren, so zu verfahren, wird das vorlegende Gericht jedoch u. a. folgende Umstände berücksichtigen müssen.

56 Erstens wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Anwendung eines anderen Umwandlungskoeffizienten unter Berücksichtigung der begrenzten Anzahl verfügbarer Multiplexe in technischer Hinsicht praktikabel war (

57 Zweitens sind Multiplexe mit DVB-T2-Technologie leistungsfähiger als solche mit DVB-T‑Technologie, weshalb eine Eins-zu-eins-Umwandlung dazu führen könnte, dass die bestehende Übertragungskapazität der betreffenden Betreiber nicht nur erhalten bleibt, sondern sogar erhöht wird (

58 Drittens muss festgestellt werden, auf welche Weise das kostenpflichtige Frequenzzuteilungsverfahren, in das asymmetrische Bedingungen einbezogen worden sind, um strukturelle Nachteile für kleinere (nicht etablierte) Betreiber auszugleichen, es diesen ermöglicht hat, ihre schwächere Position auf dem relevanten Markt bis zu einem gewissen Grad zu kompensieren (

59 Viertens ist zu prüfen, ob der Umstand, dass jeder Multiplex unteilbar betrieben werden muss, für eine Ungleichbehandlung sprechen könnte, da dieser Umstand u. a. impliziert, dass „Einzelnetz“-Betreiber, denen ein Nutzungsrecht für einen halben Multiplex zugeteilt worden ist, nicht in der Lage wären, ihre Tätigkeit unabhängig fortzusetzen, während angestammte Betreiber, die Nutzungsrechte für 2,5 Multiplexe erhalten haben, dies tun können (

60 Fünftens ist festzustellen, ob die Annahme eines Umwandlungskriteriums, das nicht auf der Anzahl der Betreiber, sondern auf den bereits verwerteten Nutzungsrechten beruht, möglicherweise „Mehrnetz“-Betreiber begünstigen könnte ( Zur Notwendigkeit asymmetrischer Maßnahmen

61 Was als Zweites die Notwendigkeit weiterer asymmetrischer Maßnahmen angeht, so ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die zuvor auf dem italienischen Markt für Rundfunkdienste festgestellten Unregelmäßigkeiten (

62 Ich bin insoweit der Ansicht, dass, da die nationalen Gerichte insbesondere im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs (

63 Daher obliegt dem vorlegenden Gericht die Prüfung der Frage, ob die rechtswidrige Situation durch die asymmetrischen Maßnahmen, die von den italienischen Behörden im Rahmen des vom italienischen Gesetzgeber vorgesehenen kostenpflichtigen Vergabeverfahrens ergriffen worden waren, wieder ins Gleichgewicht gebracht werden konnte (

64 Ohne in die Zuständigkeiten des vorlegenden Gerichts eingreifen zu wollen, stelle ich fest, dass dieses bei der Durchführung seiner Prüfung u. a. zu ermitteln haben wird, ob der Erlass weiterer asymmetrischer Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel der Förderung und des Schutzes des Wettbewerbs erforderlich war, was eine Analyse etwaiger gegenwärtiger Auswirkungen der vorstehend erwähnten Unregelmäßigkeiten auf den Markt für Rundfunkdienste in Italien einschließt. Dazu wird auch zu prüfen sein, ob zusätzliche asymmetrische Maßnahmen in technischer Hinsicht praktikabel waren ( Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

65 Was als Drittes und Letztes die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf die Situation von Cairo Network betrifft, so fragt das vorlegende Gericht, ob die Tatsache, dass dieser Betreiber das Frequenznutzungsrecht im Anschluss an ein kostenpflichtiges, wettbewerbsorientiertes Verfahren erhalten hatte, in dem ausdrücklich vorgesehen war, dass bei der Frequenzneukonfiguration ein Recht auf eine Frequenz mit ähnlicher Abdeckung und einer Laufzeit wie bei seinem Nutzungsrecht gewährt würde, ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung seiner Übertragungskapazität bei der Frequenzneukonfiguration verliehen hat (

66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes – der zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört und von den Organen der Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden muss – jeder berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können (

67 Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der bloße Umstand, dass ein Betreiber Inhaber der Rechte zur Nutzung eines Kommunikationsnetzes ist, für sich allein genommen zwar kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen kann, dass seine Rechte bei der Frequenzneukonfiguration garantiert bleiben oder in Rechte zur Nutzung gleichwertiger Übertragungskapazitäten umgewandelt werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn die zuständigen Behörden ihm präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Garantien hinsichtlich der Beibehaltung seiner Nutzungsrechte oder der Gewährung gleichwertiger Rechte für den Fall einer solchen Situation gegeben haben.

68 In Anbetracht der dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben waren die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall gegebenen Zusicherungen offenbar geeignet, das berechtigte Vertrauen des fraglichen Betreibers zu begründen, was jedenfalls von diesem Gericht zu prüfen ist. Sollte sich das bestätigen, wird das vorlegende Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die Zuteilung der neuen Nutzungsrechte im Kontext des Verfahrens zur Frequenzneukonfiguration es diesem Betreiber unter Berücksichtigung der Verbesserung des Übertragungssystems trotz der Anwendung eines Umwandlungskriteriums von 0,5 ermöglicht hat, eine Übertragungskapazität aufrechtzuerhalten, die derjenigen entspricht, über die er zuvor verfügte, und damit seine Erwartungen erfüllt hat (

69 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die dritte bis fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑764/23, die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C‑765/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑766/23 zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ( Ergebnis

70 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) zu antworten, dass der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation, insbesondere Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung (ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Art. 3 Abs. 3 und 3a sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 3, 5, 7 und 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union, dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die im Rahmen des Verfahrens zur Neukonfiguration der Frequenznutzungsrechte für das digitale terrestrische Fernsehen – die Wirkungen von Rechtsbehelfen gegen Handlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Frequenzen auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung und den vorläufigen Rechtsschutz auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränken, soweit die gewährte Entschädigung den gesamten den Betroffenen entstandenen Schaden abdecken kann, so dass in vermögensrechtlicher Hinsicht die Situation wiederhergestellt wird, die ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geherrscht hätte; – Verfahrensregeln für die Frequenzneukonfiguration vorschreiben, soweit diese keine technischen Voraussetzungen beinhalten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde fallen; – keine Eins-zu-eins-Umwandlung der bestehenden Frequenznutzungsrechte in Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität anordnen und einen Teil der Übertragungskapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehalten, sofern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Auswirkungen früherer Verstöße gegen das Unionsrecht die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einhalten und die Umwandlungskriterien den von den zuständigen Behörden gegebenen präzisen und nicht an Bedingungen geknüpften Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der Nutzungsrechte oder der Gewährung gleichwertiger Nutzungsrechte bei dieser Frequenzneukonfiguration Rechnung tragen.