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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.03.2025 – C-97/23
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2025:210
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 27. März 2025 ( Rechtssache C‑97/23 P WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer Datenschutzausschuss „Rechtsmittel – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 65 – Kohärenzverfahren – Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚anfechtbare Handlung‘ – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff ‚unmittelbare Betroffenheit‘ – Begriffe ‚vorbereitende Handlung‘ und ‚Zwischenmaßnahme‘ – Gesichtspunkt der ‚Nichtdurchsetzbarkeit‘ eines Beschlusses gegenüber natürlichen oder juristischen Personen – Ermessen der mit der Durchführung betrauten Stelle“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittel wirft die altbekannte Frage nach der Auslegung und Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer von natürlichen oder juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklage auf. Genauer gesagt geht es vorliegend um die Begriffe „anfechtbare Handlung“ für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV und „unmittelbare Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen des in der Verordnung (EU) 2016/679 (
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht eine Klage der WhatsApp Ireland Ltd (im Folgenden: WhatsApp oder Rechtsmittelführerin) gegen den Verbindlichen Beschluss 1/2021 (im Folgenden: streitiger Beschluss) (
4 Über das Rechtsmittel im konkreten Fall hinaus hat der Gerichtshof damit die Gelegenheit, allgemein zu erläutern, wie die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen auf mehrphasige Verfahren anzuwenden sind. II. Hintergrund
5 Der vorliegende Fall ergibt sich aus dem durch die DSGVO eingeführten Kohärenzverfahren. Genauer gesagt betrifft er den in Art. 65 DSGVO vorgesehenen Verfahrensabschnitt, wonach der EDSA befugt ist, verbindliche Beschlüsse zur Beilegung bestimmter Arten von Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen der DSGVO zu erlassen.
6 Das Kohärenzverfahren ist eines der zahlreichen „mehrphasigen Verwaltungsverfahren“, die das sekundäre Unionsrecht kennt (
7 Mit diesem Begriff werden Verfahren bezeichnet, bei denen die mehrstufige Beschlussfassung unter Beteiligung der Organe oder Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt (
8 Eine der sich im Zusammenhang mit diesen Verfahren stellenden Rechtsfragen besteht darin, wie zu bestimmen ist, welche Handlungen der zahlreichen Beteiligten im Laufe des Verfahrens „anfechtbare Handlungen“ darstellen, und sodann, vor welchen Gerichten solche Handlungen angefochten werden sollten (
9 In diesen Kontext ist das vorliegende Rechtsmittel einzuordnen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht zu Unrecht entschieden, dass der im Rahmen des Kohärenzverfahrens erlassene streitige Beschluss keine vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung sei. A. Das Kohärenzverfahren nach der DSGVO
10 Die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen der DSGVO obliegt den verschiedenen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet (
11 Um zu verhindern, dass die Datenschutzvorschriften in der Union aufgrund eines solchen „dezentralen“ Systems möglicherweise unterschiedlich gehandhabt werden, sieht die DSGVO eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor (
12 Im Fall eines grenzüberschreitenden Datenverarbeitungsvorgangs muss die für den betreffenden Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen zuständige Behörde – die federführende Aufsichtsbehörde – ihren Beschlussentwurf zur Durchsetzung der Vorschriften der DSGVO gegenüber dem in ihre Zuständigkeit fallenden Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen an die betroffenen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermitteln.
13 Stimmen diese anderen Behörden der Auslegung der DSGVO und den von der federführenden Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Durchsetzungsmaßnahmen zu, kann die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss erlassen, der für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bindend ist.
14 Legen diese anderen Aufsichtsbehörden jedoch maßgebliche und begründete Einsprüche ein, denen sich die federführende Aufsichtsbehörde nicht anschließt oder die sie für nicht maßgeblich oder nicht begründet erachtet, muss die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit dem EDSA zur Entscheidung vorlegen (
15 Der EDSA legt die Streitigkeiten zwischen den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden bei und entscheidet diesen Einzelfall im Wege eines verbindlichen Beschlusses (
16 Nach Art. 65 Abs. 2 DSGVO wird dieser Beschluss an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich (
17 Innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ( B. Vorgeschichte des vorliegenden Falles
18 WhatsApp ist ein Unternehmen, das internetbasierte Telefonie- und Messenger-Dienste (im Folgenden: Messenger-Dienst) anbietet.
19 Um ein Konto bei diesem Unternehmen einzurichten, muss der Nutzer den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens zustimmen (
20 Am 24. Mai 2018 passte WhatsApp ihre Datenschutzrichtlinie an die ab dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO an, um den damit einhergehenden Änderungen Rechnung zu tragen (
21 In der Folge gingen bei der irischen Data Protection Commission (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, Irland, im Folgenden: irische Aufsichtsbehörde) eine Reihe von Beschwerden einzelner betroffener Personen bezüglich der Datenverarbeitungstätigkeiten der Rechtsmittelführerin ein (
22 Im Dezember 2018 leitete die irische Aufsichtsbehörde nach einer vorläufigen Beurteilung der Beschwerden eine Untersuchung ein, um zu prüfen, ob WhatsApp seinen Transparenzpflichten nach den Art. 12 bis 14 DSGVO hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und der Transparenz dieser Informationen in Bezug auf Nutzer und Nichtnutzer seines Messenger-Dienstes nachgekommen war (
23 Angesichts der grenzüberschreitenden Verarbeitung von Daten innerhalb der Union durch den Messenger-Dienst von WhatsApp übermittelte die irische Aufsichtsbehörde ihren Beschlussentwurf an die anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden, wie dies in der DSGVO vorgesehen ist (
24 Daraufhin gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde Einsprüche der Aufsichtsbehörden Deutschlands (d. h. der Bundesbehörde), Ungarns, der Niederlande, Polens, Frankreichs, Italiens und des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg ein (
25 Da eine Reihe anderer Aufsichtsbehörden maßgebliche und begründete Einsprüche gegen den Beschlussentwurf vorbrachten, die die irische Aufsichtsbehörde nicht teilte, rief sie den EDSA zur Beilegung des Streits über diese Einsprüche an (
26 Am 28. Juli 2021 erließ der EDSA den streitigen Beschluss und übermittelte ihn in der Folge der irischen Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden (
27 Mit dem streitigen Beschluss weist der EDSA die irische Aufsichtsbehörde an, eine Reihe der im Beschlussentwurf enthaltenen Schlussfolgerungen zu ändern und die darin vorgeschlagenen Geldbußen zu erhöhen.
28 Im Wesentlichen gibt der streitige Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde auf, festzustellen, dass „Lossy-Hash-Daten“ (
29 In Bezug auf die verfahrensrechtlichen Feststellungen und die Geldbußen ordnet der streitige Beschluss an, dass die der Rechtsmittelführerin eingeräumte Einhaltungsfrist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden müsse, stellt fest, dass die irische Aufsichtsbehörde das Kriterium für die Höhe der Geldbußen falsch ausgelegt habe und dass die von dieser Behörde verhängten Geldbußen angehoben werden sollten (
30 Die irische Aufsichtsbehörde überarbeitete ihren Beschlussentwurf entsprechend diesen Anweisungen und erließ am 20. August 2021 den endgültigen nationalen Beschluss (
31 Am 1. November 2021 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
32 Am 7. Dezember 2022 erließ das Gericht den angefochtenen Beschluss, mit dem es die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig abwies.
33 Mit diesem Beschluss stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass der streitige Beschluss keine anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV darstelle und dass die Rechtsmittelführerin von diesem Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sei.
34 Der angefochtene Beschluss weist folgende Gliederung auf: – In Rn. 40 stellt das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss individuell betroffen sei. – In den Rn. 42 bis 49 befasst sich das Gericht mit der Frage, ob der streitige Beschluss eine anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt, und kommt zu dem Ergebnis, dass er keine solche Handlung darstelle. – In den Rn. 50 bis 65 prüft das Gericht, ob die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der streitige Beschluss die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar beeinträchtige und dass er der irischen Aufsichtsbehörde einen Ermessensspielraum lasse, so dass die Voraussetzungen für eine unmittelbare Betroffenheit nicht erfüllt seien. – Nachdem das Gericht daraus folgert, dass die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin unzulässig sei, führt es in den Rn. 66 bis 71 noch aus, in welcher Weise seine Schlussfolgerung mit der Logik des durch die Verträge geschaffenen Systems der Rechtsbehelfe im Einklang stehe. C. Verfahren vor dem Gerichtshof
35 Mit ihrem am 17. Februar 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Klage für zulässig zu erklären, die Sache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und dem EDSA die Kosten aufzuerlegen.
36 Die deutsche Regierung ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung des EDSA beigetreten.
37 In der Sitzung vom 26. November 2024 haben die Rechtsmittelführerin und der EDSA mündliche Ausführungen gemacht. III. Würdigung
38 Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe den Begriff der anfechtbaren Handlung, wie er sich aus Art. 263 Abs. 1 AEUV ergebe, und den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt. Dieser Fehler habe zu einer fehlerhaften Anwendung von Art. 263 AEUV auf den vorliegenden Fall geführt, so dass das Gericht den streitigen Beschluss zu Unrecht nicht als eine von der Rechtsmittelführerin anfechtbare Handlung eingestuft habe. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht Art. 65 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den streitigen Beschluss falsch ausgelegt und angewandt habe.
39 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass das Gericht die nach Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV erforderliche Prüfung fehlerhaft auf das durch die DSGVO eingeführte Kohärenzverfahren angewandt hat. Dem ersten Rechtsmittelgrund sollte daher stattgegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden braucht.
40 Ich weise jedoch darauf hin, dass diese Rechtssache unabhängig von dem konkreten Zusammenhang, in dem das vorliegende Rechtsmittel steht, auch eine eher horizontale Frage aufwirft, nämlich die nach den Prüfungsschritten, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung, die im Rahmen eines mehrphasigen Verfahrens ergangen ist, befolgt werden sollten.
41 Mehrphasige Verfahren unterscheiden sich erheblich voneinander, da jedes von ihnen durch den einführenden sekundären Unionsrechtsakt speziell auf den Zweck zugeschnitten ist, den dieses besondere Verfahren in einem bestimmten Bereich der auf Unionsrecht beruhenden Beschlussfassung auf Verwaltungsebene erfüllt.
42 Werden die Prüfungsschritte zur Beurteilung der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen gegen im Rahmen solcher Verfahren erlassene Handlungen falsch verstanden, besteht die Gefahr, dass das Gericht in künftigen Rechtssachen, die sich mit anderen Arten mehrphasiger Verfahren befassen, solchen Personen den Zugang zu den Unionsgerichten erneut ungerechtfertigt verweigert.
43 So unterschiedlich diese Verfahrensstrukturen auch sein mögen, die Voraussetzungen des Art. 263 AEUV sind stets dieselben. Dementsprechend sollten die allgemeinen Regeln über die Zulässigkeit von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Handlungen, die im Rahmen eines mehrphasigen Verfahrens ergangen sind, in gleicher Weise auf alle mehrphasigen Verfahren – unter Heranziehung derselben Prüfungsschritte – angewandt werden, wobei jedoch die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind.
44 Wie ich in meiner Würdigung versuchen werde zu zeigen, hat das Gericht, unter dem Einfluss der Besonderheiten des Kohärenzverfahrens nach der DSGVO, in seine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 263 AEUV einige unnötige (und irreführende) Prüfungsschritte aufgenommen. Meines Erachtens lenkt z. B. die Überlegung, ob der streitige Beschluss im Rahmen dieses Verfahrens eine Zwischenmaßnahme darstellt, von der entscheidenden Frage ab, ob dieser Beschluss eine endgültige und verbindliche Handlung darstellt, was die einzig richtige Frage ist, die im Rahmen der nach Art. 263 Abs. 1 AEUV vorzunehmenden Prüfung zu stellen ist. Im gleichen Maße lenkt die Prüfung, ob der streitige Beschluss der Rechtsmittelführerin unmittelbar entgegengehalten werden kann, von der eigentlichen Frage ab, ob dieser Beschluss als solcher die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt, wie es Art. 263 Abs. 4 AEUV verlangt.
45 Bei der Begründung der (Un‑)Zulässigkeit im Einzelfall verweist der Gerichtshof häufig auf die Besonderheiten des in dem betreffenden Fall in Rede stehenden mehrphasigen Verfahrens und grenzt diese Besonderheiten nicht selten von den Merkmalen eines anderen Verfahrens ab, bei dessen Beurteilung er zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (
46 Im Rahmen seiner Würdigung stützte sich das Gericht auf mehrere Urteile des Gerichtshofs, u. a. auf die Urteile IBM (
47 Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, dass er auf einige dieser Urteile zurückkommen und klarstellen sollte, dass bestimmte Ausführungen in diesen Urteilen nicht darauf abzielten, die im AEUV festgelegten Voraussetzungen zu ergänzen. Ihr Zweck bestand vielmehr darin, die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags auf die diesen Rechtssachen zugrunde liegenden Sachverhalte zu erläutern. Die automatische Übernahme der Ausführungen des Gerichtshofs in früheren Rechtssachen in spätere Urteile, die auf einem anderen Sachverhalt beruhen, könnte – wie im vorliegenden Fall geschehen – das Gericht zu einer falschen Schlussfolgerung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage veranlassen.
48 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, erneut zu erläutern, welche Prüfungsschritte zur Feststellung, ob eine Person eine direkte Klage auf Nichtigerklärung erheben kann, erforderlich und ausreichend sind.
49 In diesem Zusammenhang halte ich es für wichtig, dass der Gerichtshof klar zwischen zwei Prüfungsschritten unterscheidet, die den Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Art. 263 AEUV zugrunde liegen: erstens die Prüfung der Frage, ob eine Handlung eine anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt, und zweitens, wenn die Anfechtbarkeit einer Handlung bejaht wird, die Prüfung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, ob ein bestimmter Kläger, der eine natürliche oder juristische Person ist, befugt ist, diese Handlung anzufechten.
50 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist meine Würdigung wie folgt gegliedert. Ich werde zunächst auf die Vorfrage eingehen, dass die zugrunde liegende Klage nicht verspätet erhoben wurde (A). Sodann werde ich mich der Begründetheit des Rechtsmittels zuwenden, um darzulegen, aus welchen Gründen der Gerichtshof meines Erachtens den angefochtenen Beschluss aufheben sollte. In Anlehnung an den Aufbau des ersten Rechtsmittelgrundes werde ich zunächst erläutern, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Feststellung, ob der streitige Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, mit den Voraussetzungen für die Feststellung, ob die Rechtsmittelführerin unmittelbar betroffen ist, verwechselt hat. Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, dass der streitige Beschluss keine anfechtbare Handlung darstelle (B). Sodann werde ich darlegen, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass der streitige Beschluss die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar betreffe (C). Schließlich werde ich zeigen, dass es entgegen der Auffassung des Gerichts nach der Logik des in den Verträgen vorgesehenen Systems gerichtlicher Rechtsbehelfe und seiner Auslegung durch den Gerichtshof erforderlich ist, dass über die Gültigkeit des streitigen Beschlusses im Rahmen einer direkten Klage vor den Unionsgerichten entschieden wird (D). A. Die Klage war nicht verspätet
51 In seiner Rechtsmittelbeantwortung macht der EDSA geltend, dass die Rechtsmittelführerin die Klage nicht fristgerecht eingereicht habe (
52 Meiner Ansicht nach ist diesem Vorbringen nicht zu folgen.
53 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Bezugnahme in Art. 263 Abs. 6 AEUV auf den Zeitpunkt, zu dem ein Kläger von einer Handlung Kenntnis erlangt hat, nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung dieser Handlung in Betracht kommt (
54 Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsmittelführerin der streitige Beschluss nicht mitgeteilt. Der EDSA ist nur gegenüber der federführenden irischen Aufsichtsbehörde und den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet, seinen Beschluss unverzüglich mitzuteilen (
55 Daher ist zu prüfen, ob der streitige Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV bekannt gegeben wurde.
56 Art. 263 AEUV knüpft keine besonderen Voraussetzungen an die Bekanntgabe.
57 Da der Gerichtshof einer Auslegung der in den Verträgen vorgesehenen Fristen den Vorzug gibt, die eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu vermeiden sucht (
58 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Veröffentlichung auf einer Website, soweit sie durch sekundäres Unionsrecht vorgeschrieben ist, dem Erfordernis der „Bekanntgabe“ im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV genügt (
59 Im vorliegenden Fall ist die Veröffentlichung verbindlicher Beschlüsse des EDSA wie des streitigen Beschlusses durch Art. 65 Abs. 5 Satz 3 DSGVO vorgeschrieben.
60 Da die Rechtsmittelführerin den streitigen Beschluss innerhalb der mit der Veröffentlichung auf der Website des EDSA (2. September 2021) in Gang gesetzten Fristen angefochten hat, ist es für die Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage unerheblich, dass sie möglicherweise vor der vorgeschriebenen Veröffentlichung vom wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses Kenntnis erlangt hat (
61 Nach alledem braucht der genaue Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführerin vom Inhalt des streitigen Beschlusses Kenntnis erlangt hat, nicht bestimmt zu werden.
62 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorbringen des EDSA, die Klage vor dem Gericht sei verspätet erhoben worden, zurückzuweisen. B. Der streitige Beschluss ist eine anfechtbare Handlung 1. Zwei getrennt zu betrachtende Fragen
63 Mit dem ersten und dem zweiten Argument des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Gerichts für die Frage, ob eine Handlung eine anfechtbare Handlung sei, nicht geprüft werden müsse, ob diese Handlung eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung bewirke.
64 Ich teile die Ansicht der Rechtsmittelführerin. Die Frage, ob eine Maßnahme eine anfechtbare Handlung darstellt, unterscheidet sich von der Frage, ob ein konkreter Kläger, der eine natürliche oder juristische Person ist, diese Handlung – sofern es sich um eine anfechtbare Handlung handelt – tatsächlich anfechten kann.
65 Die Frage, ob eine Handlung eine anfechtbare Handlung ist, gehört zu der nach Art. 263 Abs. 1 AEUV durchzuführenden Prüfung. Diese Prüfung bedarf einer anderen und eigenen Methode, bei der andere Fragen zum Tragen kommen als bei der Feststellung, ob eine Handlung die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt (was anhand von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu untersuchen ist).
66 Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Wortlaut, der Struktur und der Historie von Art. 263 AEUV (a) und steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs (b). a) Wortlaut, Struktur und Historie von Art. 263 AEUV
67 Mehrere Gründe sprechen dafür, die Beurteilung der Frage, ob der streitige Beschluss eine Handlung darstellt, die von den Unionsgerichten auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden kann, von der Frage zu trennen, ob diese Handlung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt.
68 Zum einen bestimmt Art. 263 Abs. 1 AEUV, welche Arten von Handlungen vor den Unionsgerichten angefochten werden können. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig von der Person des Anfechtenden.
69 Die Frage, ob eine Handlung anfechtbar ist, muss daher unabhängig davon beantwortet werden, ob die Nichtigkeitsklage von einem privilegierten Kläger (entsprechend der Aufzählung in Art. 263 Abs. 2 AEUV), einem halb privilegierten Kläger (entsprechend der Aufzählung in Art. 263 Abs. 3 AEUV) oder einem nicht privilegierten Kläger (entsprechend der Aufzählung in Art. 263 Abs. 4 AEUV) erhoben wird.
70 Zum anderen ist für die Frage der Anfechtbarkeit einer Handlung zu prüfen, ob diese Handlung geeignet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten zu erzeugen (
71 Dieses Erfordernis ergibt sich, wie ich im Folgenden darlegen werde, aus dem aktuellen Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 AEUV, der in der Vergangenheit mehrere Änderungen erfahren hat, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die diese Änderungen maßgeblich beeinflusst hat.
72 In seiner derzeit geltenden Fassung sind in Art. 263 Abs. 1 AEUV folgende anfechtbare Handlungen aufgeführt: i) Gesetzgebungsakte, ii) Handlungen des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und iii) Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sowie der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
73 Der ursprüngliche EWG-Vertrag zählte die einzelnen anfechtbaren Handlungen nicht auf, sondern definierte sie lediglich negativ als „Handlungen des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt“ (
74 Da der Vertrag Empfehlungen und Stellungnahmen als nicht verbindliche Handlungen qualifiziert (alle Handlungen (der Organe und anderen Einrichtungen der Union), die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, ungeachtet ihrer Form oder Bezeichnung anfechtbare Handlungen sind (
75 Erzeugt eine Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen, so ist die Klage unzulässig, ungeachtet dessen, ob sie von privilegierten oder nicht privilegierten Klägern erhoben wird (
76 Daher erübrigt sich die daran anschließende Frage, ob die Handlung die Rechtsstellung des Klägers gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beeinträchtigt (
77 Aus der Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass eine Handlung rechtsverbindlich ist, wenn sie Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten soll. Was bedeutet das genau?
78 Damit eine Handlung gegenüber Dritten als rechtsverbindlich anzusehen ist, muss sie außerhalb des Organs oder der Einrichtung, das bzw. die sie erlassen hat, Rechtswirkungen entfalten. Begründet die Handlung nur „interne“ Verpflichtungen, d. h. für dasselbe Organ, das sie vorgenommen hat, aber keine „externen“ Verpflichtungen, d. h. für Dritte, so stellt diese Handlung keine anfechtbare Handlung dar (
79 Der Dritte, dem gegenüber die Handlung rechtsverbindliche Wirkungen erzeugt, muss nicht notwendigerweise der Kläger sein (
80 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass eine Handlung außerhalb des Organs nur dann Wirkungen entfaltet, wenn dieses Organ damit seinen endgültigen Standpunkt zum Ausdruck gebracht hat (
81 Ein Standpunkt ist endgültig, wenn das Organ oder die Einrichtung, das bzw. die die Handlung erlassen hat, diese nicht mehr ändern kann, d. h. die Entfaltung der durch diese Handlung hervorgerufenen Rechtswirkungen nur durch Widerruf der Handlung verhindern könnte (
82 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Für die Entscheidung, ob der streitige Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, wäre es erforderlich und ausreichend gewesen, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass der streitige Beschluss den endgültigen Standpunkt des EDSA zum Ausdruck bringt und dass dieser Beschluss eine Verpflichtung für eine Person außerhalb dieser Einrichtung, im vorliegenden Fall die irische Aufsichtsbehörde, begründet.
83 Für diese Beurteilung brauchte nicht geprüft zu werden, ob diese Handlung außerdem die Rechtsstellung der Klägerin in qualifizierter Weise verändert. Der letztgenannte Gesichtspunkt betrifft die unmittelbare Betroffenheit und nicht die Anfechtbarkeit einer Handlung (
84 Legt die vom Gericht angeführte Rechtsprechung eine andere Schlussfolgerung nahe? b) Die scheinbare Verflechtung beider Bedingungen in der Rechtsprechung
85 In Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass es zu prüfen habe, „ob der angefochtene Beschluss Rechtswirkungen erzeugt, die qualifiziert die Rechtsstellung von WhatsApp verändern, und ob er WhatsApp unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betrifft“ (
86 Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Beurteilung der Frage, ob der streitige Beschluss die Rechtsstellung von WhatsApp in qualifizierter Weise verändere, sowie der Frage, ob WhatsApp von diesem Beschluss unmittelbar betroffen sei, zwei gesonderte Prüfungen darstellten, scheint sich auf die von ihm angeführte Rechtsprechung zu stützen, nämlich die Urteile IBM und Deutsche Post (
87 Ich komme daher auf diese Urteile zurück.
88 In Rn. 9 des Urteils IBM hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen [sind], gegen die die Anfechtungsklage nach Artikel 173 gegeben ist“ (
89 Diese Formulierung, die in zahlreichen späteren Urteilen sowohl des Gerichtshofs (
90 Meines Erachtens ist ein solches Verständnis dieser Randnummer nicht zutreffend (oder sachdienlich).
91 Ich verstehe Rn. 9 des Urteils IBM so, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein nicht privilegierter Kläger Zugang zu den Unionsgerichten hat, in einem einzigen Satz zusammenfasst: nämlich die Voraussetzungen, die sich zum einen aus Art. 263 Abs. 1 AEUV und zum anderen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV ergeben.
92 Mit dieser Aussage stellt der Gerichtshof die Frage nach den Auswirkungen der Handlung auf den Kläger nicht in den Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 1 AEUV erfüllt sind. Eine Handlung kann nämlich im Allgemeinen auch dann als anfechtbar angesehen werden, wenn sie im Einzelfall von einem bestimmten nicht privilegierten Kläger nicht angefochten werden kann, weil sie seine Rechtsstellung nicht in qualifizierter Weise verändert.
93 Meines Erachtens hat der Gerichtshof in den folgenden Randnummern des Urteils Deutsche Post versucht, die Verwirrung zu beseitigen, die durch die wiederholte Verwendung der Formulierung aus dem Urteil IBM entstanden sein könnte: „36. Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen … 37. Zu Nichtigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen der Organe erhoben werden, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage nur dann gegeben ist, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen …[ ( 38. Zu betonen ist allerdings, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung zu Klagen entwickelt wurde, die natürliche oder juristische Personen [vor den Unionsgerichten] gegen an sie gerichtete Handlungen erhoben haben. Wenn eine Nichtigkeitsklage wie in der dem Beschluss Deutsche Post/Kommission[ (
94 Meiner Meinung nach war der Gerichtshof im Urteil Deutsche Post bestrebt, klarzustellen, dass sich Rn. 9 seines Urteils IBM auf einen Sachverhalt bezieht, bei dem ein nicht privilegierter Kläger Adressat der angefochtenen Handlung ist. Denn in einem solchen Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt, zwangsläufig die Prüfung, ob diese Handlung gegenüber dem Kläger als Adressaten der Handlung Auswirkungen hat. Die Frage, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, und die Frage, ob sie die Rechtsstellung des Klägers verändert, sind in einem solchen Fall ein und dieselbe Frage.
95 Ist der nicht privilegierte Kläger jedoch nicht der Adressat der in Rede stehenden Handlung, so ist die Frage, ob diese Handlung seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert, eine Frage der unmittelbaren Betroffenheit, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV – und nicht anhand von Art. 263 Abs. 1 AEUV – zu beurteilen ist.
96 Die häufig falsch zitierte Formulierung, wonach sich die Frage, ob die Handlung Rechtswirkungen entfaltet, die eine qualifizierte Änderung bewirken, mit dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit in Art. 263 Abs. 4 AEUV „überschneidet“, bringt in Wahrheit das vom Gerichtshof vertretene Verständnis zum Ausdruck, wonach die Frage der unmittelbaren Betroffenheit gesondert und zusätzlich zu der Frage zu prüfen ist, ob die Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.
97 In seiner neueren Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an den Verweis auf Rn. 38 des Urteils Deutsche Post in der Regel geprüft, ob die fragliche Handlung den nicht privilegierten Kläger, der kein Adressat der angefochtenen Handlung ist, unmittelbar betrifft (
98 Daher sollte das Urteil IBM, wie im Urteil Deutsche Post erläutert, nicht so verstanden werden, dass die Anforderungen des Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV in Fällen, in denen eine Handlung an eine andere Person als den Kläger gerichtet ist, untrennbar miteinander verbunden sind.
99 In einem solchen Fall, d. h. wenn die Handlung an eine andere Person als den Kläger gerichtet ist, ist das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit der Handlung von dem Erfordernis zu trennen, dass diese Handlung die Rechtsstellung des Klägers in qualifizierter Weise ändert.
100 Dabei reicht es für die Beantwortung der Frage, ob die Klage eines Klägers zulässig ist, nicht aus, dass die fragliche Handlung verbindliche Rechtswirkungen gegenüber ihrem Adressaten oder gegenüber einer anderen Person erzeugt; vielmehr muss der Gerichtshof auch prüfen, ob die fragliche Handlung die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt. Das ergibt sich aus der zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV.
101 Im Urteil Deutsche Post ist der Gerichtshof genau dieser Methodik gefolgt und hat in zwei getrennten Schritten zunächst die Rechtsverbindlichkeit der Maßnahme festgestellt und erst in einem zweiten Schritt die unmittelbare Betroffenheit des nicht privilegierten Klägers. Von Bedeutung ist auch, dass der Gerichtshof in dem Teil der Prüfung, der sich auf die Rechtsverbindlichkeit der Maßnahme bezieht, die Frage, ob diese Handlung im Rahmen des umfassenderen Verfahrens, in dem sie ergangen ist, vorbereitenden Charakter hatte, nicht als relevant angesehen hat (zweiten Prüfungsschritt zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme auch die nicht privilegierte Klägerin, in jenem Fall die Deutsche Post AG, unmittelbar und individuell betrifft (
102 Meines Erachtens zielen die drei in Nr. 93 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Randnummern des Urteils Deutsche Post gerade darauf ab, die Verwirrung, die sich aus dem Urteil IBM ergeben könnte, zu beseitigen und die Prüfung der Rechtsverbindlichkeit der angefochtenen Handlung von der Prüfung der Frage zu trennen, ob diese Handlung die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt.
103 Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese beiden Prüfungsschritte nicht voneinander abgegrenzt. Mit der Feststellung, dass sich der streitige Beschluss für sich genommen nicht auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin auswirke, ist das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Beschluss keine anfechtbare Handlung darstelle. Im Rahmen dieser Prüfung hat sich das Gericht nicht auf die Frage konzentriert, ob der streitige Beschluss Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt. Es hat sich vielmehr darauf konzentriert, ob diese Handlung aus der Sicht der Rechtsmittelführerin als Zwischenmaßnahme anzusehen ist (
104 Meines Erachtens erübrigt sich die Frage, ob eine Handlung eine „Zwischenmaßnahme“ oder eine „vorbereitende Handlung“ darstellt, und verkompliziert die Prüfung nach Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV unnötig. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein dogmatischer Rückgriff auf diese Begriffe in der Tat zu falschen Schlussfolgerungen über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage führen. Ich wende mich nunmehr diesem Punkt zu. 2. Die überflüssigen Fragen, ob eine Handlung eine „vorbereitende Handlung“ oder eine „Zwischenmaßnahme“ darstellt und ob sie „durchsetzbar“ ist
105 In Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht es für seine Beurteilung der Zulässigkeit als erheblich angesehen, dass der streitige Beschluss zum einen i) eine „vorbereitende Handlung“ oder eine „Zwischenmaßnahme“ im Rahmen eines Verfahrens darstelle, das mit dem Erlass eines endgültigen Beschlusses der nationalen Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden müsse, und dass ii) zum anderen dieser Beschluss der Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar entgegengehalten werden könne.
106 Keiner dieser beiden Gesichtspunkte, also weder die Frage, ob es sich um eine „vorbereitende Handlung“ oder eine „Zwischenmaßnahme“ handelt, noch die Frage, ob sie der Rechtsmittelführerin unmittelbar entgegengehalten werden kann, ist für die Untersuchung, ob es sich um eine anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV handelt, relevant.
107 Diese Gesichtspunkte sind auch für die Beurteilung der Frage, ob diese Handlung die Rechtsmittelführerin nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betrifft, nicht erheblich (worauf ich unten in Abschnitt C eingehen werde).
108 Die Frage, ob die betreffende Handlung „endgültig“ ist, d. h. ob sie ein bestimmtes mehrphasiges Verfahren abschließt, oder ob ihr eine „weitere“ Handlung derselben oder einer anderen Einrichtung folgen muss, ist für die Ermittlung der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung unerheblich. Wie ich nämlich in Nr. 78 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, ist bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Handlung darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Handlung eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, was sie nur kann, wenn sie aus der Sicht des Organs oder der Einrichtung, das bzw. die sie erlassen hat, abschließend oder endgültig ist.
109 In dem angefochtenen Beschluss hat sich das Gericht auf Rn. 10 des Urteils IBM gestützt, um zu folgern, dass es einen Grundsatz gebe, wonach Zwischenmaßnahmen keine anfechtbaren Handlungen seien (Grundsatz aufgestellt hat, hat es ausgeführt, dass eine Zwischenmaßnahme nur ausnahmsweise anfechtbar sei, nämlich dann, wenn eine solche Maßnahme eigenständige Rechtswirkungen entfalte (
110 In Rn. 10 des Urteils IBM hat der Gerichtshof jedoch Folgendes entschieden: „[E]ine anfechtbare Handlung [liegt] grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates zum Abschluss dieses Verfahren endgültig festlegen.“ (
111 Das Urteil IBM hat daher nicht die Existenz eines Grundsatzes zum Ausdruck gebracht, wonach Zwischenmaßnahmen nicht anfechtbar sind.
112 Darüber hinaus betraf das Urteil IBM noch nicht einmal ein mehrphasiges Verfahren, sondern ein Verfahren, das vollständig in den Händen der Kommission lag. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Gerichtshof die Relevanz der verschiedenen Abschnitte des internen Verfahrens der Kommission geprüft und festgestellt, dass in dem in der Rechtssache angefochtenen Schreiben nicht der endgültige Standpunkt der Kommission zum Ausdruck kam (
113 Somit können die Begriffe „Zwischenmaßnahme“ oder „vorbereitende Handlung“nur dann erheblich sein, wenn sie im Rahmen des internen Verfahrens eines Organs oder einer Einrichtung den Begriffen „abschließende“ oder „endgültige“ Handlung gegenübergestellt werden (
114 Wäre eine Handlung allein deshalb als „Zwischenmaßnahme“ und damit als nicht anfechtbar anzusehen, weil sie im Rahmen eines mehrphasigen Verfahrens ergeht, in dessen Verlauf aus der Sicht des Klägers eine weitere an ihn gerichtete Handlung ergehen wird, so könnte der Einzelne die eigentliche Handlung, die seine Rechtsstellung beeinträchtigt und ihn daher unmittelbar betrifft, niemals anfechten. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 263 Abs. 4 AEUV.
115 Der Umstand, dass sich das Gericht im vorliegenden Fall auf die Frage konzentriert, ob es sich bei dem streitigen Beschluss um eine „Zwischenmaßnahme“ oder eine „vorbereitende Handlung“ handelt, lenkt daher von der Prüfung der einzigen nach Art. 263 Abs. 1 AEUV relevanten Frage ab, ob nämlich der Standpunkt des EDSA, wie er in dem streitigen Beschluss zum Ausdruck kommt, den endgültigen Standpunkt dieses Gremiums darstellt, d. h. einen Standpunkt, der Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt, ungeachtet dessen, dass eine weitere Handlung ergehen wird, um das in der DSGVO festgelegte Kohärenzverfahren „abzuschließen“.
116 Im vorliegenden Fall ist der streitige Beschluss die Handlung des EDSA. Mit diesem Beschluss nimmt diese Einrichtung abschließend Stellung zu der Frage, ob es sich erstens bei den von der Rechtsmittelführerin verwendeten „Lossy-Hash-Daten“ um „personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO handelt und ob zweitens die Rechtsmittelführerin gegen die Transparenzvorschriften dieser Verordnung verstoßen hat. Die aus diesen beiden endgültigen Feststellungen erwachsenden Rechtswirkungen verpflichten die irische Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde, ihren Beschlussentwurf (d. h. gerade den Beschluss, in dem sie zuvor die gegenteilige Schlussfolgerung vorgeschlagen hatte) zu ändern. Mit dem streitigen Beschluss verpflichtet der EDSA die irische Aufsichtsbehörde außerdem, die maßgebliche Frist für die Einhaltung der Vorschriften zu verkürzen, und erteilt ihr verbindliche Anweisungen für die Berechnung der in Rede stehenden Geldbußen. Letzteres wird zu einer Anhebung der Beträge gegenüber den Geldbußen führen, die die irische Aufsichtsbehörde zu verhängen beabsichtigt hatte. Diese Feststellungen sind aus der Sicht des EDSA insofern endgültig, als sie den endgültigen Standpunkt dieses Gremiums zu den ihm vorgelegten Fragen festlegen. Sie begründen damit für die irische Aufsichtsbehörde eine verbindliche Verpflichtung (
117 Da dieser Beschluss endgültig ist und außerhalb des Gremiums, das ihn erlassen hat, d. h. gegenüber der irischen Aufsichtsbehörde, verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der streitige Beschluss die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 1 AEUV erfüllt und somit als anfechtbare Handlung einzustufen ist.
118 Der zweite überflüssige Gesichtspunkt, den das Gericht in seine Prüfung einbezogen hat, ist die unmittelbare Durchsetzbarkeit des Beschlusses des EDSA gegenüber WhatsApp.
119 Diesbezüglich kann ich mich kurz fassen: Da die Anfechtbarkeit einer Handlung nicht davon abhängt, ob oder wie sie die Rechtsstellung eines Klägers verändert, kann die Frage der unmittelbaren Durchsetzbarkeit des streitigen Beschlusses gegenüber WhatsApp für die Prüfung nach Art. 263 Abs. 1 AEUV nicht relevant sein. Darüber hinaus ist die unmittelbare Durchsetzbarkeit gegenüber dieser Partei auch als Kriterium für die Beurteilung, ob der Beschluss der EDSA dieses Unternehmen unmittelbar betrifft, irrelevant, wie ich weiter unten darlegen werde. 3. Zwischenergebnis
120 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Union eine vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt, ist zu prüfen, ob in dieser Handlung der endgültige Standpunkt dieses Organs oder dieser Einrichtung, der für eine Person außerhalb dieses Organs oder dieser Einrichtung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, zum Ausdruck kommt.
121 Für die Beantwortung der Frage, ob die Handlung vor den Unionsgerichten angefochten werden kann, ist es nicht erforderlich, dass der Dritte, dem gegenüber diese Handlung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, dieselbe Person ist wie die, die die Nichtigkeitsklage erhoben hat.
122 Die Frage, ob die Person, die die Klage gegen eine anfechtbare Handlung erhoben hat, befugt ist, diese Handlung anzufechten, bestimmt sich nach Art. 263 Abs. 4 AEUV und nicht nach Art. 263 Abs. 1 AEUV.
123 Für die Feststellung, ob eine Handlung anfechtbar ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Handlung eine „Zwischenmaßnahme“ in einem mehrphasigen Verfahren darstellt.
124 Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 1 AEUV fehlerhaft beurteilt, indem es sich darauf fokussiert hat, dass der streitige Beschluss nicht der endgültige Beschluss im Rahmen des in der DSGVO vorgesehenen Kohärenzverfahrens sei, statt zu prüfen, ob es sich bei diesem Beschluss um einen endgültigen oder abschließenden Beschluss des EDSA handelt, der für die irische Aufsichtsbehörde verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.
125 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten beiden Argumenten des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. C. Unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführerin durch den angefochtenen Beschluss
126 Mit dem dritten und dem vierten Argument des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie von dem streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei.
127 Das Gericht habe zwar die Rechtsprechung des Gerichtshofs richtig dargestellt, wonach zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit festgestellt werden könne, dass eine Handlung eine natürliche oder juristische Person, die nicht ihr Adressat sei, unmittelbar betreffe (
128 Nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung „ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit ihrer Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt“ (
129 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass diese beiden Kriterien in Fällen, in denen die angefochtene Handlung Durchführungsmaßnahmen erforderte, als „kumulativ“ zu behandeln sind (
130 Unter diesen Umständen könnte sich die angefochtene Maßnahme nur dann unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken, wenn die mit der Durchführung betraute Stelle keine Wahl hätte, ob und wie sie die angefochtene Maßnahme umsetzt (
131 So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der streitige Beschluss, der die Rechtsmittelführerin betrifft, ist an die irische Aufsichtsbehörde und nicht an die Rechtsmittelführerin gerichtet. Der Beschluss verpflichtet die irische Behörde, ihren Beschlussentwurf beim Erlass des an die Rechtsmittelführerin gerichteten endgültigen Beschlusses so anzupassen, dass die im streitigen Beschluss enthaltenen Feststellungen umgesetzt werden. Folglich ist die Frage, ob die irische Aufsichtsbehörde nach dem Erlass des streitigen Beschlusses durch den EDSA noch über einen Ermessensspielraum verfügte, für die Feststellung von Bedeutung, ob die Rechtsmittelführerin unmittelbar betroffen ist.
132 Insoweit rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV auf zweifache Weise fehlerhaft ausgelegt habe. Erstens habe das Gericht bei seiner Prüfung der ersten Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit die Kriterien der „Durchsetzbarkeit“ und des „letzten Verfahrensschritts“ herangezogen, die für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit unerheblich seien. Zweitens habe das Gericht bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit das Kriterium des Ermessensspielraums fehlerhaft auf den streitigen Beschluss angewandt.
133 Ich stimme der Rechtsmittelführerin in beiden Punkten zu. 1. Durchsetzbarkeit des streitigen Beschlusses gegenüber der Rechtsmittelführerin
134 Die erste von der Rechtsmittelführerin beanstandete fehlerhafte Auslegung betrifft die Feststellung des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Voraussetzung, dass der streitige Beschluss die Rechtsstellung von WhatsApp unmittelbar beeinträchtige, nicht erfüllt sei, da der Beschluss ihr nicht entgegengehalten werden könne.
135 Die Bedingung der „Durchsetzbarkeit“ ist in Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht enthalten und ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
136 Dafür gibt es gute Gründe. Eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene ist meistens dann erforderlich, wenn die umzusetzende Entscheidung der Union selbst natürlichen oder juristischen Personen nicht entgegengehalten werden kann, auch wenn die Maßnahme an sie gerichtet ist. Die Notwendigkeit einer Durchführungsmaßnahme ergibt sich häufig aus der Tatsache, dass die fragliche Unionsmaßnahme für sich genommen nicht geeignet ist, den Kläger zu „erreichen“. In diesen Fällen kann einer natürlichen oder juristischen Person nur die Durchführungsmaßnahme entgegengehalten werden.
137 Wäre die „unmittelbare Durchsetzbarkeit“ einer Maßnahme gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person eine Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, gäbe es kaum Fälle, in denen nicht privilegierte Akteure eine Handlung der Union, die Durchführungsmaßnahmen erfordert, anfechten könnten.
138 Im Hinblick auf die unmittelbare Betroffenheit ist es nämlich unerheblich, dass nur die betreffende Durchführungsmaßnahme gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person durchsetzbar ist, nicht aber die Maßnahme, deren Gültigkeit von dieser Person vor den Unionsgerichten angefochten wird. Wenn die Durchführungsmaßnahme die klagegegenständliche Maßnahme lediglich wiedergibt, weil die mit der Durchführung betraute Stelle keine Wahl hatte, ob und wie sie ihre Entscheidung gestaltet, liegt es auf der Hand, dass die angefochtene Maßnahme die wahre Ursache für die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers ist.
139 Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Durchsetzbarkeit des streitigen Beschlusses gegenüber der Rechtsmittelführerin als relevanten Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage berücksichtigt hat, ob die Rechtsmittelführerin von diesem Beschluss unmittelbar betroffen sei. 2. Die streitige Handlung stellt keinen abschließenden Schritt des Kohärenzverfahrens dar
140 In Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht außerdem festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei, da dieser nicht den letzten Schritt des in der DSGVO vorgesehenen Kohärenzverfahrens darstelle, sondern Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erfordere.
141 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich bereits, dass eine Person auch dann von einer Handlung unmittelbar betroffen sein kann, wenn diese Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (
142 Die zweite Voraussetzung für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Nr. 128 der vorliegenden Schlussanträge), die das Gericht in dem angefochtenen Beschluss als anwendbares Recht angeführt hat (
143 Zudem verkennt diese Auffassung die Unterscheidung, die zwischen dem Erfordernis, dass ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen darf, und dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit zu treffen ist, die beide erfüllt sein müssen, damit ein nicht privilegierter Kläger nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satz AEUV klagebefugt ist (
144 Das Gericht hat daher einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen hat, dass der Umstand, dass die irische Aufsichtsbehörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens einen Beschluss zur Durchführung des streitigen Beschlusses erlassen muss, ein relevantes Prüfungskriterium für die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführerin durch diesen Beschluss darstelle.
145 Das Gericht hat versucht, die Sachlage im vorliegenden Fall von Sachverhalten im Bereich der staatlichen Beihilfen zu unterscheiden, in denen die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und den betreffenden Mitgliedstaat anweist, die Beihilfe zurückzufordern (
146 Ich kann nicht anders, als mich der Auffassung der Rechtsmittelführerin anzuschließen, wonach sich das Gericht zu Unrecht auf diese Rechtssachen gestützt hat, um den vorliegenden Sachverhalt abzugrenzen und festzustellen, dass WhatsApp von dem streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei (
147 Vielmehr lassen sich aus diesen Rechtssachen Argumente für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit von WhatsApp durch den streitigen Beschluss gewinnen. Dieser Beschluss ist ursächlich für die Änderung der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin, ungeachtet der Notwendigkeit des Erlasses eines „Durchführungsbeschlusses“ durch die irische Aufsichtsbehörde. Im Kern entspricht diese Logik genau derjenigen, die der Gerichtshof in der vom Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses zitierten Rechtsprechung entwickelt hat.
148 Zudem bin ich der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass der streitige Beschluss nicht mit Kommissionsbeschlüssen vergleichbar sei, mit denen die Rückforderung von Beihilfen angeordnet werde, da das in Rede stehende Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene mit dem Erlass des streitigen Beschlusses nicht abgeschlossen worden sei (auch über bestimmte andere Fragen zu entscheiden hat, die in dem streitigen Beschluss nicht behandelt werden, ändert nichts an der „Endgültigkeit“ der Feststellungen in dem streitigen Beschluss in Bezug auf die darin beigelegten Streitfragen.
149 Demzufolge dürfte meines Erachtens eindeutig sein, dass der streitige Beschluss die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin insofern beeinträchtigt, als er zum einen die Ergebnisse ihres „Lossy-Hashing-Verfahrens“ als personenbezogene Daten einstuft und zum anderen feststellt, dass das Vorgehen dieses Unternehmens gegen bestimmte Transparenzvorschriften verstößt, die den Verantwortlichen durch die DSGVO auferlegt werden.
150 Allein diese Feststellung begründet die rechtliche Verpflichtung für die Rechtsmittelführerin, ihre Vorgehensweise zu ändern. Darüber hinaus bildet sie die Rechtsgrundlage für die irische Aufsichtsbehörde, höhere Geldbußen gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängen. Ohne den streitigen Beschluss könnte diese Aufsichtsbehörde dies nicht tun. Sie hat die genannten Feststellungen nur deshalb in ihren an die Rechtsmittelführerin gerichteten endgültigen Beschluss übernommen, weil sie durch den streitigen Beschluss dazu verpflichtet war. Damit ist meiner Meinung nach ziemlich klar, dass die Änderung der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin tatsächlich durch den streitigen Beschluss und nicht, wie das Gericht zu Unrecht annimmt, durch den Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde bewirkt wurde. 3. Ermessens der irischen Aufsichtsbehörde
151 Erfordert eine mit einer Nichtigkeitsklage angefochtene Handlung Durchführungsmaßnahmen, so kann eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers nur dann angenommen werden, wenn die für den Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen zuständige Stelle kein Ermessen hat, sondern die Schlussfolgerungen des streitigen Beschlusses ohne Weiteres anwenden muss.
152 Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass WhatsApp unmittelbar von dem streitigen Beschluss betroffen wäre, wenn die irische Aufsichtsbehörde kein Ermessen hinsichtlich des Ob oder des Wie der Durchführung dieses Beschlusses gehabt hätte.
153 In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die irische Aufsichtsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt habe und die Rechtsmittelführerin daher nicht von dem streitigen Beschluss, sondern nur von dem endgültigen Beschluss dieser Behörde unmittelbar betroffen sei (
154 Ich teile die Auffassung der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht auch in diesem Punkt einen Beurteilungsfehler begangen hat.
155 Erstens war die Feststellung des EDSA, dass es sich bei „Lossy Hashing“ um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handele und dass die Rechtsmittelführerin als Verantwortliche gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5, 13 und 14 DSGVO verstoßen habe, in den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde zu übertragen, so dass diese keinen Ermessensspielraum hatte, um zu einem gegenteiligen Ergebnis zu gelangen.
156 Zweitens wurde der irischen Aufsichtsbehörde mit dem streitigen Beschluss eine unbedingte Verpflichtung auferlegt, die Geldbußen zu erhöhen und die in dem Beschluss des EDSA genannten Berechnungsmethoden anzuwenden, auch wenn die endgültige Berechnung und Festsetzung der Höhe dieser Geldbußen der irischen Aufsichtsbehörde überlassen blieb. Daraus ergibt sich, dass diese Aufsichtsbehörde in ihrer Eigenschaft als „mit der Durchführung betraute Stelle“ keinen Ermessensspielraum hatte, die ursprünglich vorgeschlagenen Geldbußen beizubehalten oder herabzusetzen (
157 Daher hatte die irische Aufsichtsbehörde in Bezug auf diese Aspekte des streitigen Beschlusses keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob oder wie sie gegen die Rechtsmittelführerin vorgehen wollte.
158 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es hinsichtlich dieser Aspekte einen Ermessensspielraum der irischen Aufsichtsbehörde festgestellt hat (
159 Der EDSA entscheidet nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO nur über jene Aspekte der Anwendung der DSGVO, die von anderen Aufsichtsbehörden beanstandet wurden und über die zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden keine Einigung erzielt werden konnte. Daher fällt es durchaus in das Ermessen der irischen Aufsichtsbehörde, über jene Fragen zu entscheiden, die dem EDSA nicht vorgelegt wurden, aber dennoch im endgültigen nationalen Beschluss behandelt werden (
160 Ist dies für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit der Rechtsmittelführerin durch den streitigen Beschluss von Bewandtnis?
161 In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass der inhaltlich begrenzte Umfang des streitigen Beschlusses erheblich sei, da der endgültige Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde ein Ganzes darstelle, das von den Aspekten, hinsichtlich derer die Aufsichtsbehörde einen Ermessensspielraum gehabt habe bzw. nicht gehabt habe, nicht getrennt werden könne (
162 Meines Erachtens und in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelführerin hat dieser Gesichtspunkt keinen Einfluss auf die Frage, ob diese Partei durch den streitigen Beschluss unmittelbar betroffen ist.
163 Um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit zu beurteilen, ist auf das Wesen der angefochtenen Handlung abzustellen (
164 Im folgenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge werde ich darlegen, dass die Rechtsmittelführerin, wenn sie den streitigen Beschluss vor dem Gericht nicht anfechten würde, tatsächlich die Möglichkeit verlöre, sich im Rahmen der Anfechtung des endgültigen Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde vor den zuständigen irischen Gerichten auf die Ungültigkeit des streitigen Beschlusses zu berufen.
165 Wie die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist ein solches Verfahren vor den irischen Gerichten tatsächlich anhängig. Darin begehrt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des endgültigen Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde auch in Bezug auf die Aspekte, die nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses sind. Gleichzeitig hat die Rechtsmittelführerin jedoch beim Gericht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des EDSA eingelegt, um ihr Recht zu wahren, die Nichtigkeit derjenigen Teile des Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde geltend zu machen, hinsichtlich derer dieser Behörde kein Ermessen zustand.
166 Folglich hat das Gericht auch rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei, weil die irische Aufsichtsbehörde bei der „Durchführung“ des streitigen Beschlusses über einen Ermessensspielraum verfügt habe, da der endgültige nationale Beschluss auch Aspekte enthalte, die von dem streitigen Beschluss nicht erfasst würden. 4. Zwischenergebnis
167 Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Beurteilung des Vorliegens einer unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fehlerhaft angewandt.
168 Erstens hat es seine Beurteilung auf die nicht existenten Bedingungen gestützt, die angefochtene Handlung i) müsse im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens dem Kläger gegenüber unmittelbar durchsetzbar sein und ii) dürfe keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
169 Zweitens hat das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass der streitige Beschluss der mit der Durchführung betrauten Behörde, im vorliegenden Fall der irischen Aufsichtsbehörde, einen Ermessensspielraum lasse.
170 Schließlich hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass das Vorhandensein von Teilen im endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde, die nicht von dem streitigen Beschluss erfasst sind, für die Frage, ob der streitige Beschluss dieser Behörde keinen Ermessensspielraum gelassen habe, relevant sei.
171 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem dritten und dem vierten Argument des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. D. Die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Logik des Rechtsbehelfssystems der Union
172 Mit ihrem fünften Argument im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Verfahrensanforderungen des Rechtsbehelfssystems der Union verkannt.
173 Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des Kohärenzverfahrens ein Rechtsbehelf gegen den endgültigen Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde vor den zuständigen nationalen Gerichten einzulegen sei. Nach Ansicht des Gerichts spricht die Logik des vollständigen Systems von Rechtsbehelfen für das nationale Gericht als geeignetes Forum (
174 Dem Standpunkt des Gerichts kann eine gewisse Überzeugungskraft nicht abgesprochen werden, soweit damit die Bündelung von Klagen vor einem einzigen Gericht gefordert wird. Die von ihm vorgeschlagene Lösung würde in der Tat die gegenwärtigen verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten beseitigen, aufgrund derer ein Kläger praktisch gezwungen ist, zwei getrennte Klagen zu erheben, eine beim Gericht und eine weitere bei einem nationalen Gericht, wenn er den wirksamen Schutz aller seiner aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen möchte. Die effektivste Art, seine Rechte zu schützen, ist das wahrlich nicht.
175 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin eben das getan: Sie hat zwei Klagen erhoben, eine beim Gericht und eine bei den zuständigen irischen Gerichten. Zumindest in seiner gegenwärtigen Struktur sieht das Rechtsschutzsystem der Union, wie ich erläutern werde, allerdings keine andere Lösung vor. 1. Das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Klagen gegen eine Handlung der Union
176 Zum einen sind die nationalen Gerichte bekanntlich nicht befugt, Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union für ungültig zu erklären. Wenn sie eine Handlung der Union für ungültig halten, müssen sie daher das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof einleiten und von diesem eine Bestätigung der Ungültigkeit begehren (
177 Zum anderen kann ein nationales Gericht die Gültigkeit einer Unionshandlung nicht in Frage stellen, wenn die Partei, die sich auf diese Ungültigkeit beruft, zwar die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt, diese Handlung aber nicht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist vor den Unionsgerichten angefochten hat. Dies geht aus dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf (
178 In dem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „wer einen Unionsrechtsakt anfechten will, wenn er ohne jeden Zweifel nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist, von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelf Gebrauch machen [muss], indem er eine Klage beim Gericht erhebt“ (
179 Ein Beispiel aus jüngerer Zeit, das mehrphasige Verfahren zum Gegenstand hatte, ist das Urteil Iccrea Banca (
180 Wendet man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, in dem WhatsApp befugt war, den streitigen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, so ist klar, dass die Ungültigkeit des Beschlusses des EDSA vor dem nationalen Gericht nicht geltend gemacht werden könnte, wenn WhatsApp nicht versucht hätte, diesen Beschluss innerhalb der Frist des Art. 263 Abs. 6 AEUV auch unmittelbar vor dem Gericht anzufechten (
181 Daraus folgt, dass die Anfechtung des streitigen Beschlusses vor dem Unionsrichter und nicht vor dem nationalen Richter zu erfolgen hat, da zum einen die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen ist und zum anderen, wie das Gericht selbst festgestellt hat, der streitige Beschluss die Rechtsmittelführerin individuell betrifft (
182 Der 143. Erwägungsgrund der DSGVO bestätigt, dass die ordnungsgemäße Organisation der gerichtlichen Kontrolle in einem Fall wie dem vorliegenden durch Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht erfolgen sollte (
183 Schließlich möchte ich den vorstehenden Erwägungen hinzufügen, dass die beim Gericht erhobene direkte Klage, an der die Einrichtung der Union, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, als Partei beteiligt ist, meines Erachtens der geeignetere Weg für die Entscheidung über die Gültigkeit ihres Beschlusses darstellt. Schließlich hinge die Stellung dieser Einrichtung im Verfahren vor einem nationalen Gericht von den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften ab, die ihr den Zugang zu einer Erörterung ihrer eigenen Handlung verwehren könnten ( 2. Sonstige Verfahrensfragen
184 Im angefochtenen Beschluss kommen auch die Bedenken des Gerichts zum Ausdruck, dass sich überschneidende Gerichtsverfahren zu abweichenden Entscheidungen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene führen könnten (
185 Diese Frage ist nicht neu. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Masterfoods und HB ausgeführt hat, sind die nationalen Gerichte, wenn die Gültigkeit einer Unionshandlung sowohl vor den nationalen Gerichten als auch vor den Unionsgerichten in Frage gestellt wird, nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, keine Entscheidung zu erlassen, bei der die Gefahr eines Widerspruchs mit einer zu erlassenden Entscheidung der Unionsgerichte bestehen könnte (
186 Hat das nationale Gericht trotz der beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof eingeleitet, so kann der Gerichtshof gemäß Art. 54 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege sein eigenes Verfahren zugunsten dieser Nichtigkeitsklage aussetzen ( 3. Zwischenergebnis
187 Die Logik des durch die Verträge festgelegten Rechtsschutzsystems gebietet es nicht, dass die von der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wird.
188 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auch dem fünften Argument des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.
189 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stattzugeben. E. Folgen
190 Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
191 Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung insoweit erfüllt, als sie die Zulässigkeit der beim Gericht anhängig gemachten direkten Klage betrifft.
192 Erstens stellt der streitige Beschluss eine anfechtbare Handlung für die Zwecke des Art. 263 Abs. 1 AEUV dar. Zweitens ist die Rechtsmittelführerin von diesem Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen. Drittens ist die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss individuell betroffen, wie das Gericht im angefochtenen Beschluss selbst festgestellt hat (
193 Da das Gericht jedoch die bei ihm anhängige Klage nicht in der Sache geprüft hat, deren Beurteilung eine eingehende rechtliche und tatsächliche Würdigung voraussetzt, ist der Gerichtshof nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht in der Lage, in der Sache über die Klage der Rechtsmittelführerin zu entscheiden.
194 Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. IV. Ergebnis
195 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – den Beschluss vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss (T‑709/21, EU:T:2022:783), aufzuheben, – die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, – die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und – die Kostenentscheidung vorzubehalten.