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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.04.2025 – C-21/24
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2025:248
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 3. April 2025 ( Rechtssache C‑21/24 CP gegen Nissan Iberia, S.A. (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.o 1 de Zaragoza [Handelsgericht Nr. 1 Saragossa, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Effektivitätsgrundsatz – Ersatz des durch eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Verhaltensweise verursachten Schadens – Richtlinie 2014/104/EU – Private Rechtsdurchsetzung – Verspätete Umsetzung der Richtlinie – Zeitliche Geltung – Art. 10 – Verjährungsfrist – Modalitäten des dies a quo – Kenntnis der für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen – Urteil in der Rechtssache C‑605/21, Heureka Group (Online‑Preisvergleichsdienste) – Veröffentlichung der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde (NWB) auf ihrer Website – Bindungswirkung einer noch nicht bestandskräftigen Entscheidung einer NWB – Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist bis zu dem Tag, an dem diese Entscheidung bestandskräftig wird“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV im Licht des Effektivitätsgrundsatzes. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CP, einer natürlichen Person, und der Nissan Iberia, S.A. (im Folgenden: Nissan) wegen einer Klage von CP auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch eine von der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Markt und Wettbewerb, im Folgenden: CNMC) festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 1 der Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia (Gesetz 15/2007 zum Schutz des Wettbewerbs) vom 3. Juli 2007, die von mehreren Unternehmen, darunter Nissan, begangen wurde, entstanden ist.
2 Der vorliegende Fall knüpft an Rechtssachen des Gerichtshofs betreffend die für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union geltenden Verjährungsfristen und insbesondere die Bestimmung des Beginns (dies a quo) (Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Art. 9 („Wirkung nationaler Entscheidungen“) der Richtlinie 2014/104/EU ( „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer [NWB] oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann. (3) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV unberührt.“
4 Art. 10 („Verjährung“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt. (2) Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann: a) dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt; b) der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und c) der Identität des Rechtsverletzers. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen. (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine [NWB] Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.“ II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
5 Am 23. Juli 2015 erließ die CNMC in der Sache S/0482/13, Fabricantes de Automóviles (Automobilhersteller) eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass ein Verhalten, das im Austausch sensibler Geschäftsdaten zwischen mehreren Unternehmen, darunter Nissan, bestand und 2013 endete, gegen Art. 101 AEUV und Art. 1 des Gesetzes 15/2007 verstieß.
6 Am 28. Juli 2015 veröffentlichte die CNMC in diesem Zusammenhang eine Pressemitteilung.
7 Am 15. September 2015 wurde die Entscheidung der CNMC auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht.
8 Gegen diese Entscheidung erhoben die Urheber der angeblichen Zuwiderhandlung, darunter Nissan, mehrere Nichtigkeitsklagen; der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) bestätigte jedoch im Jahr 2021 die Entscheidung.
9 Im März 2023 erhob CP im Anschluss an diese Entscheidung eine Schadensersatzklage (Folgeklage auf Schadensersatz), mit der er beantragte, Nissan zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm durch den Kauf eines Fahrzeugs entstanden sei, dessen Kaufpreis durch das von der CNMC festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten beeinflusst worden sei.
10 Nissan macht in ihrer Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass die Klage verjährt sei. Nach den im vorliegen Fall anwendbaren Verjährungsvorschriften des Código Civil (Zivilgesetzbuch) beginne die einjährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem betreffenden rechtswidrigen Verhalten Kenntnis erlange. Im vorliegenden Fall könne CP angesichts dessen, dass i) die CNMC am 15. September 2015 auf ihrer offiziellen Website den vollständigen Text der Entscheidung veröffentlicht habe, ii) die CNMC dazu auch eine Pressemitteilung veröffentlicht habe und iii) es eine breite Berichterstattung in den nationalen Medien über den Fall, der Gegenstand dieser Entscheidung sei, gegeben habe, nicht behaupten, dass ihm die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen nicht bekannt gewesen seien. Da die Bestandskraft der Entscheidung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Frist am 15. September 2015 begonnen habe.
11 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es zuvor die Auffassung vertreten habe, dass in Bezug auf Klagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verjährung eingetreten sei und dass die vorliegende Klage daher vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC an, d. h. ab dem 15. September 2015, hätte erhoben werden müssen, ohne die Bestandskraft der Entscheidung abzuwarten.
12 Im Wesentlichen führt das vorlegende Gericht aus, dass die Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage erst zu laufen beginnen könne, wenn der Geschädigte von a) dem Vorliegen der Zuwiderhandlung, b) dem Vorliegen des Schadens, c) dem Kausalzusammenhang zwischen beiden und d) der Identität des Urhebers der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt habe oder diese Kenntnis erwartet werden könne.
13 Dagegen habe die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) bei ihrer Entscheidung über ein früheres Urteil des vorlegenden Gerichts für die Bestimmung des dies a quo einen anderen Ansatz gewählt. Nach dem Urteil dieses höheren Gerichts sei der dies a quo, ab dem die Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage zu laufen beginne, ab dem Zeitpunkt der infolge des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom Juni 2021 eingetretenen Bestandskraft der Entscheidung der CNMC zu berechnen.
14 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil n.o 1 de Zaragoza (Handelsgericht Nr. 1 Saragossa, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Gibt es im Recht der Europäischen Union eine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der Möglichkeit und der Verpflichtung, eine Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erheben, oder muss der Geschädigte vielmehr eine solche Klage erheben und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald er sowohl davon, dass er durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, als auch von der Identität des Urhebers dieser Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt hat oder sobald diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann? 2. Ist mit der Erhebung einer Schadensersatzklage abzuwarten, bis die Sanktion bestandskräftig geworden ist, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass die Schadensersatzklage erhoben werden kann und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die vollständig veröffentlichte Entscheidung der NWB die Identität der Urheber der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, deren genaue Dauer und die von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren enthält? 3. Ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der vollständigen Sanktion auf der amtlichen, öffentlichen Website der NWB für den Beginn der Verjährungsfrist der Veröffentlichung der Zusammenfassung der von der Kommission getroffenen Entscheidung im Amtsblatt gleichsteht, wobei die Veröffentlichung der Entscheidungen der NWB nur auf der amtlichen Website erfolgt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Nissan, die spanische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 16. Januar 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der diese Beteiligten sowie CP vertreten waren. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
16 In der Vorlageentscheidung besteht Unsicherheit darüber, ob die Richtlinie 2014/104 und das Real Decreto-ley 9/2017 (im Folgenden: Königliches Gesetzesdekret 9/2017) vom 26. Mai 2017, mit dem diese Richtlinie in spanisches Recht umgesetzt wurde, in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind. Das Königliche Gesetzesdekret 9/2017 ist am 27. Mai 2017 in Kraft getreten (
17 Zur Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104, der die Verjährungsfristen in Fällen der privaten Rechtsdurchsetzung regelt, ist zu „prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltete“ (
18 Obwohl das vorlegende Gericht nur sehr wenige Informationen über den auf die Vorlagefragen anwendbaren nationalen Rechtsrahmen zur Verfügung stellt, lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in spanisches Recht der allgemeinen Regelung für die außervertragliche zivilrechtliche Haftung unterlag und daher ein Jahr betrug.
19 Im vorliegenden Fall wurde die Schadensersatzklage im Ausgangsverfahren zwar im März 2023 erhoben, d. h. sowohl nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in nationales Recht als auch nach dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Umsetzung. Zugleich ist das vorlegende Gericht jedoch der Ansicht, dass die Verjährungsfrist im Ausgangsverfahren am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC auf ihrer Website, d. h. am 15. September 2015, hätte beginnen müssen. Mit anderen Worten: Zu diesem Zeitpunkt war diese Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht anwendbar.
20 Ferner endete der Verstoß im Fall von Nissan im August 2013, d. h. vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 21 der Richtlinie 2014/104 vorgesehenen Umsetzungsfrist (der auf den 27. Dezember 2016 festgesetzt wurde) und vor Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2017.
21 Folglich scheinen gemäß der Übergangsregelung dieser Richtlinie (Art. 22 Abs. 1) und dem Königlichen Gesetzesdekret 9/2017 (Art. 3 und Erste Übergangsbestimmung) und der danach fehlenden Rückwirkung ihrer materiell-rechtlichen Vorschriften die fragliche Richtlinie und die entsprechenden Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2017 im Allgemeinen auf das Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar zu sein, und es ist angebracht, sich unmittelbar auf den AEU-Vertrag zu stützen.
22 Darüber hinaus nennt das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen keine konkreten Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung hinsichtlich der Auslegung von Art. 101 AEUV in Bezug auf Verjährungsfristen für Folgeklagen auf Schadensersatz in einem Fall ersucht, in dem der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Entscheidung einer NWB festgestellt wurde. B. Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage
23 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es im Unionsrecht eine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der Möglichkeit (dem Recht) und der Verpflichtung gibt, eine Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erheben.
24 Meines Erachtens ist diese Frage hypothetisch, da ihre Beantwortung nicht im Sinne der Rechtsprechung „erforderlich“ ist, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (
25 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat nämlich tatsächlich eine Schadensersatzklage erhoben und damit bereits von seinem Recht Gebrauch gemacht, Schadensersatz infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu verlangen. Wie die spanische Regierung ausführt, scheinen die dieser Frage zugrunde liegenden Zweifel des vorlegenden Gerichts zudem ausschließlich auf die Argumentationslinie in einem Teil der nationalen Rechtsprechung zurückzugehen, der keinen hinreichenden Bezug zum Unionsrecht hat, sondern nur den Anwendungsbereich des spanischen Rechts betrifft (
26 Darüber hinaus bestehen gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegten Bedingungen, da die Vorlageentscheidung keine genaue Darstellung der Gründe enthält, die das vorlegende Gericht zur Vorlage dieser Frage veranlasst haben. Tatsächlich „ist es … unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“ (
27 Schließlich kommen die oben genannten Zweifel auch in den Erklärungen der Beteiligten zum Ausdruck. So hat im Grunde weder Nissan noch die spanische Regierung noch die Kommission zur ersten Frage Erklärungen abgegeben. Stattdessen schlagen diese Beteiligten vor, die drei Vorlagefragen umzuformulieren und sie gemeinsam zu behandeln.
28 Die erste Frage sollte daher für unzulässig erklärt werden.
29 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 AEUV dem Geschädigten ein Recht verleiht – und keine Verpflichtung auferlegt –, die Nichtigkeit einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung oder Verhaltensweise geltend zu machen, um daraus einen Anspruch auf Schadensersatz herzuleiten. Entscheidet sich ein Geschädigter jedoch dafür, eine Schadensersatzklage zu erheben, so ist er verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften, wie z. B. die Verjährungsvorschriften, einzuhalten. Damit ein Geschädigter diesen Verpflichtungen nachkommen und das ihm durch das Unionsrecht verliehene Recht in Anspruch nehmen kann, müssen die Verjährungsvorschriften präzise, klar und vorhersehbar sein ( C. Zweite und dritte Vorlagefrage
30 Vorab möchte ich in Erinnerung rufen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben“ (
31 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen und umzuformulieren sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob erstens Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte nicht entgegenstehen, wonach die auf Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, die durch eine Entscheidung der NWB festgestellt wurde (Folgeklage auf Schadensersatz), anwendbare Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem diese Entscheidung: a) gegebenenfalls nach ihrer Bestätigung durch die zuständigen nationalen Gerichte bestandskräftig geworden ist (noch nicht bestandskräftig geworden ist. In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht zweitens im Wesentlichen, ob der vom Gerichtshof im Urteil Heureka (das Folgeklagen aufgrund von Beschlüssen der Kommission, von denen eine Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht wird, betrifft) vertretene Ansatz auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens (der auf die Entscheidung einer NWB zurückgeht, die nur auf der Website dieser NWB veröffentlicht wird) übertragen werden kann. 1. Einführung
32 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass „ein Unternehmen, das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt zu sein glaubt, stets … vor den nationalen Gerichten seine Rechte aus den Artikeln [101 Abs. 1 und 102 AEUV] geltend machen [kann], die in den Beziehungen zwischen [E]inzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen“ (
33 Insoweit „wären die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist“ (
34 Darüber hinaus „[erhöht] das jedermann zustehende Recht auf Ersatz eines solchen Schadens … die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von – oft verschleierten – Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei“ (
35 Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union ist es unerlässlich, dass sowohl das System der öffentlichen Durchsetzung als auch das System der privaten Durchsetzung bestmöglich zur Entfaltung kommt (
36 Der Gerichtshof stellt unter Bezugnahme auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) klar, dass „jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht [hat], nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen“ (effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind“ (
37 Konkret ist in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 „die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, … Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz‑ und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind“ (
38 Für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage sollte jedoch allein der Effektivitätsgrundsatz berücksichtigt werden. Das vorlegende Gericht hat nämlich nur diesen Grundsatz angeführt.
39 In Bezug auf diesen Grundsatz hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass „die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, … die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren [dürfen]“ (
40 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge hinsichtlich der Tatsache erfordert, dass Rechtsstreitigkeiten über Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zulasten des Geschädigten gekennzeichnet sind (
41 Was die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen betrifft, so hat der Gerichtshof entschieden, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich i) die Beendigung der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht (das objektive Element) und ii) die Kenntniserlangung von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen (das subjektive Element) (
42 Voraussetzung i) scheint im vorliegenden Fall erfüllt zu sein, da aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass die Zuwiderhandlung im Ausgangsverfahren im August 2013 endete. Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien betrifft Voraussetzung ii), d. h. die notwendigen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit davon auszugehen ist, dass der Geschädigte über die unerlässlichen Informationen verfügt, die es ihm ermöglichen, eine Schadensersatzklage zu erheben.
43 Die zweite und die dritte Vorlagefrage werden unter Berücksichtigung dieser einleitenden Bemerkungen geprüft. 2. Unterscheidung zwischen eigenständigen Klagen und Folgeklagen
44 Wie bereits erwähnt, wird das Recht des Geschädigten, Ersatz für einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schaden zu verlangen, diesem unmittelbar durch den AEU-Vertrag verliehen, und es ist Sache der nationalen Gerichte, eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere seines Art. 101 sicherzustellen. Allerdings weisen nicht alle im Rahmen der privaten Rechtsdurchsetzung erhobenen Klagen dieselben Merkmale auf. Daher sollte zunächst der wichtige Unterschied zwischen den beiden Arten solcher Klagen, nämlich der eigenständigen Klage und der Folgeklage, geklärt werden (
45 Bei einer eigenständigen Klage entscheidet ein nationales Gericht über die Schadensersatzklage in einer Situation, in der keine endgültige Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörde (
46 Hat sich der Geschädigte für eine eigenständige Klage entschieden, ist er nicht verpflichtet, das Ergebnis einer etwaigen öffentlichen Untersuchung abzuwarten, und er muss mit der Schadensersatzklage auch nicht warten, bis die Entscheidung einer NWB nach dem anwendbaren nationalen Recht bestandskräftig und vollstreckbar ist. Grundsätzlich sind eigenständige Klagen für Geschädigte aufwendiger, und wie Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Stichting Cartel Compensation festgestellt hat, sind solche Klagen in Anbetracht der durchaus hohen Beweislast, die jeden Kläger treffen dürfte, der eigenständige privatrechtliche Klagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, in der Praxis eher selten (
47 Hingegen stützen sich Geschädigte bei Folgeklagen auf eine bereits bestehende Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörde, sei es einer NWB oder der Kommission, um Ersatz für Schäden zu verlangen, die sie nachweislich infolge der Zuwiderhandlung erlitten haben. Dementsprechend müssen Geschädigte, die in dieser Situation Schadensersatz verlangen, den Wettbewerbsverstoß und die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung oder des Verhaltens nicht nachweisen. In einem solchen Fall „befinden sich die meisten der für die Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Beweismittel [bereits] im Besitz der Wettbewerbsbehörde“ (
48 Folglich ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Entscheidung einer zuständigen Wettbewerbsbehörde und dem Beginn der Verjährungsfrist nur im Zusammenhang mit Folgeklagen relevant. Dieses Verhältnis ist durch den Zusammenhang gekennzeichnet, der zwischen der Kenntnis des Geschädigten von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen und den Schlussfolgerungen besteht, die daraus gezogen werden können, dass diese Partei auf eine Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörde vertraut hat, die Informationen enthält, die für die Erhebung einer solchen Klage relevant sind.
49 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass CP seine Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht nach dem Erlass der Entscheidung einer NWB erhoben hat. In seiner Klage stützt sich CP auf den von dieser Behörde festgestellten Sachverhalt, wie er vom zuständigen nationalen Gericht überprüft wurde. Daraus folgt, dass sich die Prüfung der Frage, wie der Fristbeginn gemäß Art. 101 AEUV im Licht des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen ist, auf Situationen beschränken sollte, in denen ein Geschädigter eine Folgeklage erhebt und sich dabei auf den von einer NWB festgestellten Sachverhalt stützt. 3. Ist der Lösungsansatz des Urteils Heureka unmittelbar übertragbar?
50 Um den Beginn der Verjährungsfrist bei Folgeklagen auf Schadensersatz zu bestimmen, muss gemäß der zweiten Voraussetzung festgestellt werden, dass der Geschädigte von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat (das subjektive Element) (
51 Zu diesem Zweck werde ich in diesem Abschnitt der Schlussanträge die Frage untersuchen, für welchen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass ein Geschädigter, der eine Folgeklage auf der Grundlage der Entscheidung einer NWB erhebt, über ausreichende Kenntnis der für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen verfügt, d. h. insbesondere Informationen über die Identität der Urheber der betreffenden Zuwiderhandlung, deren genaue Dauer und die von ihr betroffenen Waren, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich u. a. prüfen, ob das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Heureka, in dem es um die Rechtswirkungen ging, die den Beschlüssen der Kommission zukommen, entsprechend auf Entscheidungen von NWB wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende angewendet werden kann.
52 Es ist richtig, dass das jüngste Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache Heureka die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen an den dies a quo für eine Folgeklage zusammenfasst. Diese Zusammenfassung knüpft jedoch an die rechtliche Einordnung des Zusammenhangs zwischen der Kenntnis des Geschädigten hinsichtlich der unerlässlichen Informationen einerseits und einer Handlung eines Organs der Europäischen Union (d. h. dem Beschluss der Kommission) andererseits an.
53 Im vorliegenden Fall wurde die Folgeklage auf Schadensersatz jedoch auf der Grundlage einer Entscheidung einer NWB erhoben, die nicht im nationalen Amtsblatt, sondern auf der Website dieser Behörde veröffentlicht wurde und Gegenstand mehrerer Nichtigkeitsklagen war (mit anderen Worten: sie war noch nicht „bestandskräftig“).
54 Daher ist zu prüfen, ob das Urteil Heureka – das sich mit den Auswirkungen befasst, die die im Amtsblatt erfolgte Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem die Zuwiderhandlung in jener Rechtssache festgestellt wird, auf den Beginn der Verjährungsfrist hat – auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
55 Im jüngsten Urteil dieser Rechtsprechungslinie, dem Urteil Heureka, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass „[u]nabhängig davon, ob der in Rede stehende Beschluss der Kommission bestandskräftig geworden ist, … ab der Veröffentlichung seiner Zusammenfassung im [Amtsblatt], sofern die betreffende Zuwiderhandlung beendet ist, bei vernünftiger Betrachtung grundsätzlich davon ausgegangen werden [kann], dass der Geschädigte über alle Informationen verfügt, die er benötigt, um seine Schadensersatzklage innerhalb einer angemessenen Frist erheben zu können“ (
56 Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat sich der Gerichtshof auf eine Reihe unterschiedlicher Argumente gestützt: i) die Veröffentlichung der Zusammenfassung von Beschlüssen der Kommission im Amtsblatt, ii) die Vermutung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Kommission (unerlässlichen Informationen verfügen, um eine Schadensersatzklage erheben zu können, einschließlich Informationen über die Identität des Täters, das Vorliegen der Zuwiderhandlung sowie die unerlässlichen Informationen zur Feststellung des durch die betreffende Zuwiderhandlung erlittenen Schadens. Andererseits muss das Dokument, das diese Informationen enthält, bestimmte Rechtswirkungen für Unternehmen, die an dem Kartell beteiligt waren, und für Geschädigte sowie für ein nationales Gericht, vor dem die Schadensersatzklage erhoben wird, entfalten.
57 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Heureka auch darauf hingewiesen, dass „nicht ausgeschlossen [ist], dass ein durch eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen Geschädigter bereits vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission im [Amtsblatt] Kenntnis von den für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Umständen erlangt haben mag“ (
58 Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
59 Daraus folgt, dass festgestellt werden muss, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte über Informationen verfügen konnte, a) die für die Erhebung einer Schadensersatzklage hinreichend sind und den Zielen des Wettbewerbsrechts der Union, einschließlich des Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens, am besten dienen, b) für die eine Vermutung der Richtigkeit spricht und die somit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und des Effektivitätsgrundsatzes genügen und c) denen vor nationalen Gerichten ein Beweiswert zukommt, der demjenigen entspricht, den der Unionsgesetzgeber den Beschlüssen der Kommission beimisst. a) Informationen, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage hinreichend sind und den Zielen des Wettbewerbsrechts der Union, einschließlich des Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens, am besten dienen
60 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, „[sind] Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht … grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet, so dass es schwieriger für ihn ist, diese Informationen zu erhalten, als für die Wettbewerbsbehörden, die zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten“ (
61 Für die Zwecke von Maßnahmen privater Rechtsdurchsetzung sind Informationen dann hinreichend, wenn „[der Geschädigte insbesondere] von [dem] Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, [dem] Vorliegen eines Schadens, [dem] Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie [der] Identität des Rechtsverletzers [Kenntnis erlangt]“ (
62 Bei Einreichung der Klage vor dem nationalen Gericht kann ein Geschädigter die erforderlichen Informationen, die von einer NWB zusammengetragen wurden, ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem deren Entscheidung verfügbar ist, unabhängig von der Art und Weise ihrer Veröffentlichung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Entscheidung einer NWB noch nicht bestandskräftig ist und vor den zuständigen Gerichten angefochten wird, damit zu rechnen ist, dass der Sachverhalt und die Beteiligung an dem mutmaßlichen Verhalten bestritten werden. Wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nach spanischem Recht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, der einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, dem Schaden, dem Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dieser Zuwiderhandlung und der Identität des Rechtsverletzers oder der Rechtsverletzer zugrunde liegt, aufgrund der gerichtlichen Überprüfung ändert. Solange die Entscheidung der NWB nicht bestandskräftig ist, verfügt der Geschädigte daher nicht über die vollständigen Informationen in Bezug auf alle Elemente, die eine Folgeklage auf Schadensersatz ermöglichen.
63 Meiner Ansicht nach beinhaltet das Fehlen vollständiger und verbindlicher Informationen zwei Risikofaktoren. Erstens ist der Geschädigte in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens praktisch gezwungen, die Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Entscheidung der NWB zu beantragen, was, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, nicht nur kostspielig, sondern auch zeitaufwendig ist (
64 Aus der nationalen Rechtsprechung der spanischen Gerichte (der Audiencia Provincial de Madrid [Provinzgericht Madrid, Spanien] (
65 Darüber hinaus wird in der Vorlageentscheidung Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) (der Entschädigungsgrundsatz daher die Kenntnis des vollen Umfangs des Schadens. Daher sollte eine Parallele zu Fällen von Personenschäden gezogen werden, bei denen diese Kenntnis nicht schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, sondern erst dann entstehe, wenn sich der Schaden verfestigt habe und die Folgewirkungen des Schadens vollständig bestimmt worden seien.
66 Dies vorausgeschickt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Geschädigte über alle Informationen verfügt, die er benötigt, um eine Klage zu erheben, „[u]nabhängig davon, ob der in Rede stehende Beschluss der Kommission bestandskräftig geworden ist“ (
67 Daher bin ich der Auffassung, dass der Geschädigte, was Folgeklagen betrifft, nicht auf der Grundlage irgendeines amtlichen Dokuments, das die relevanten Informationen enthält, sondern nur dann Klage erheben kann, wenn er sich auf eine Entscheidung berufen kann, der bestimmte Rechtswirkungen zukommen. Erst auf diesen Zeitpunkt sollte der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt werden. Mit anderen Worten: Um die Folgen der Informationsasymmetrie auszugleichen sowie im Licht des Effektivitätsgrundsatzes sollte der Geschädigte über Informationen verfügen, die zwar nicht vollständig, aber verlässlich sind, was dem Ziel der Rechtssicherheit entspricht. b) Informationen, für die eine Vermutung der Richtigkeit spricht und die somit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und des Effektivitätsgrundsatzes genügen
68 Für die Handlungen der Unionsorgane gilt grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, so dass sie „Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind“. Daher müssen „alle Rechtssubjekte der Union … die volle Wirksamkeit der besagten Handlungen [anerkennen], solange ihre Rechtswidrigkeit nicht [von einem Unionsgericht] festgestellt worden ist“ (
69 Gleichwohl kann nach den Angaben des vorlegenden Gerichts der Richter, der über eine Schadensersatzklage entscheidet, die nach einer Entscheidung der CNMC erhoben wurde, die, weil Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, noch nicht bestandskräftig ist, nach nationalem Recht nicht an die Feststellung des Vorliegens der betreffenden Zuwiderhandlung gebunden sein, bis diese Entscheidung bestandskräftig wird. Daraus folgt, dass der Unionsrechtsakt (der Beschluss der Kommission) und die Entscheidung der NWB – vor dem Zeitpunkt ihrer Bestandskraft – unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, die nicht zu vernachlässigen sind.
70 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich bereits mit den Auswirkungen von Entscheidungen von NWB, in denen eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln festgestellt wird und die nach einer gerichtlichen Überprüfung bestandskräftig geworden sind, auf Folgeklagen auf Schadensersatz befasst.
71 Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (
72 Eine solche Vermutung gilt nicht für Fälle wie den des Ausgangsverfahrens, in dem die Entscheidung der NWB zwar auf der Website dieser Behörde veröffentlicht wurde, aber noch nicht bestandskräftig ist. In solchen Fällen kann diese Entscheidung nämlich nur als Hinweis auf das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung dienen, da ihr für das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage befasst ist, keine Bindungswirkung zukommt (
73 Da sich die Tragweite der Entscheidung der NWB im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erheblich ändern kann und die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für das nationale Gericht erst dann bindend ist, wenn die Entscheidung bestandskräftig wird (
74 Wie Generalanwalt Jääskinen ausgeführt hat, „ist Art. 19 Abs. 1 EUV zu berücksichtigen und zu prüfen, inwieweit diese Vorschrift eine Garantie in Ergänzung zum Effektivitätsgrundsatz beinhaltet. Nach Art. 19 Abs. 1 schaffen die Mitgliedstaaten die ‚erforderlichen‘ Rechtsbehelfe,‚damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist‘. Nach dieser Vertragsbestimmung hat es also den Anschein, dass der Maßstab des wirksamen gerichtlichen Schutzes der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte strenger ist als die klassische Formel, die auf die praktische Unmöglichkeit oder übermäßige Erschwerung abstellt. Dies bedeutet meiner Ansicht nach, dass die nationalen Rechtsbehelfe zugänglich, prompt und angemessen kosteneffektiv sein müssen“ (
75 In diesem Zusammenhang – und auch angesichts der Tatsache, dass Verjährungsfristen eine Einschränkung der Rechte des Geschädigten darstellen und daher so ausgelegt werden müssen, dass die erforderliche Zugänglichkeit, Schnelligkeit und Kosteneffizienz gewährleistet ist – sollte der Gerichtshof der Lösung den Vorzug geben, die dem Grundsatz pro actione förderlich ist.
76 Allerdings ist es auch wichtig, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Geschädigten und den Interessen der anderen Parteien des Schadensersatzprozesses sicherzustellen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der CNMC nach Art. 90 Abs. 3 der Ley 39/2015 über das allgemeine Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung (
77 Zwar ließe sich einwenden, dass eine Lösung, bei der die Verjährungsfrist erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung einer NWB zu laufen beginnt, die Schwebezeit verlängert und die endgültige Entscheidung über die Schadensersatzklage verzögert, doch ergibt sich aus den oben genannten Informationen, dass diese Verzögerung in direktem Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der NWB steht. Während dieser Überprüfung ist der Status des betreffenden Unternehmens in der Schwebe, und insoweit kann es auch für die Verteidigung des Rechtsverletzers in einem Schadensersatzprozess von Vorteil sein, die Bestandskraft der Entscheidung der NWB abzuwarten. In jedem Fall würde der endgültige Status des Rechtsverletzers zu einer wirksamen Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beitragen.
78 Daraus folgt, dass es der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Effektivität bei Schadensersatzklagen eher entspricht und grundsätzlich sowohl den Klägern als auch den Beklagten zugutekommt, wenn der Beginn der Verjährungsfrist auf das Datum des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung der NWB festgelegt wird. Die Rechtssicherheit ist nämlich gerade der eigentliche Zweck der Festlegung von Verjährungsfristen.
79 In ihren Erklärungen führt die Kommission aus, dass sowohl ein Beginn der Verjährungsfrist i) mit der Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC, auch wenn diese angefochten wurde und noch nicht bestandskräftig ist, als auch ein Beginn dieser Frist ii) mit Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung den Anforderungen des Unionsrechts gerecht werde.
80 Aufgrund meiner obigen Analyse bin ich der Auffassung, dass Lösung i) die Gefahr birgt, die Ziele von Art. 101 AEUV und den Grundsatz der Effektivität zu beeinträchtigen, was die erfolgreiche private Rechtsdurchsetzung in der Union betrifft.
81 Nach diesem Ansatz würde der dies a quo auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC auf der Website dieser Behörde (den 15. September 2015) festgesetzt. Die damals in Spanien geltende Verjährungsfrist von einem Jahr würde zu laufen beginnen und vor dem konkreten Datum für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 (dem 27. Dezember 2016) enden. Dies würde bedeuten, dass Art. 10 dieser Richtlinie, der die Regeln für die Verjährungsfristen festlegt, im Ausgangsverfahren nicht anwendbar wäre und sich der Geschädigte nicht auf die erweiterte fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 dieser Richtlinie berufen könnte.
82 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich Folgendes: „Ist … die Verjährungsfrist, die vor dem Abschluss der Verfahren beginnt, die mit einer bestandskräftigen Entscheidung der [NWB] oder einer Rechtsmittelinstanz enden, gemessen an der Dauer dieser Verfahren, zu kurz und kann sie während solcher Verfahren weder gehemmt noch unterbrochen werden, ist nicht ausgeschlossen, dass sie vor Abschluss dieser Verfahren abgelaufen ist. In diesem Fall könnte kein Geschädigter eine Klage auf der Grundlage einer bestandskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union festgestellt wird, erheben“ (
83 Das vorlegende Gericht und Nissan weisen auf die Möglichkeit hin, das Verfahren auszusetzen (erst nach Klageerhebung gestellt werden kann, was impliziert, dass die Klage zunächst einmal innerhalb der Verjährungsfrist erhoben werden muss. Daraus folgt, wie CP und die spanische Regierung geltend machen, dass die Aussetzung des Verfahrens im vorliegenden Kontext im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, dass nationale Rechtsbehelfe „zugänglich, prompt und angemessen kosteneffektiv“ (
84 Daraus folgt, dass nur diejenige Auslegung, nach der der dies a quo auf den Tag fällt, an dem die Entscheidung der CNMC bestandskräftig wird, den Erfordernissen der Grundsätze der Rechtssicherheit und Effektivität von Folgeklagen auf Schadensersatz entspricht. c) Informationen, denen vor nationalen Gerichten ein Beweiswert zukommt, der demjenigen entspricht, den der Unionsgesetzgeber den Beschlüssen der Kommission beimisst
85 Zunächst ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber für die Zwecke von Verfahren über Klagen auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union den Beschlüssen der Kommission eindeutig einen Beweiswert beimisst, der sich, was die nationalen Gerichte betrifft, von demjenigen der Entscheidungen von NWB unterscheidet.
86 Im Urteil Heureka (Rn. 74) wird eindeutig auf die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hingewiesen, die für die Entscheidungen der NWB einerseits und der Kommission andererseits gelten: So „dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 oder 102 AEUV zu befinden haben, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Entscheidungen erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen. Art. 16 Abs. 1 macht die Pflicht des nationalen Gerichts, dem Beschluss nachzukommen, nicht davon abhängig, dass er bestandskräftig geworden ist. Darin unterscheidet sich Art. 16 von Art. 9 der Richtlinie 2014/104[ (der Entscheidungen der [NWB] nur dann Beweiswert beimisst, wenn sie bestandskräftig sind. Dieser Unterschied zwischen beiden Bestimmungen ist gerade in der Verbindlichkeit von Beschlüssen der Unionsorgane begründet“ (Hervorhebung nur hier) sowie im Vorrang des Unionsrechts (
87 Wie Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco erklärt hat (
88 Diese Überlegung wird auch durch die Tatsache veranschaulicht, dass bei Beschlüssen der Kommission die Geldbuße gegen den Rechtsverletzer sofort verhängt wird und von diesem sofort zu zahlen ist, während aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass bei Entscheidungen der CNMC Geldbußen in der Regel erst nach der endgültigen Bestätigung der Sanktion durch die nationalen Gerichte gezahlt werden (
89 Daraus folgt, dass sich der Sachverhalt in dem Fall, der dem Urteil Heureka zugrunde lag, von demjenigen des vorliegenden Falles klar unterscheidet. Auch sind diese Unterschiede nicht nur formaler, sondern auch inhaltlicher Natur und betreffen den Kern der Rechte der betroffenen Parteien.
90 Da nach der Verordnung Nr. 1/2003 die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union durch die nationalen Behörden und die Union den betroffenen Parteien gleiche Ausgangsbedingungen bieten muss, möchte ich den Gerichtshof ersuchen, im vorliegenden Fall einen Ansatz zu wählen, der sich zwar am Urteil Heureka orientiert, aber – im Gegensatz zum Ansatz der Kommission – nicht einfach nur diesen Ansatz im vorliegenden Fall „eins zu eins übernimmt“. Dies gilt umso mehr aufgrund der Informationsasymmetrie (
91 Schließlich ist die Frage der Veröffentlichung der Informationen zu behandeln.
92 In Bezug auf das Element der „Veröffentlichung“ der Entscheidung auf der Website der CNMC geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass eine Veröffentlichung auf dieser Website nach spanischem Recht weder eine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit der Entscheidung ist noch ein rechtliches Mittel darstellt, um diese Entscheidung öffentlich zu machen.
93 Insbesondere kann, wie die spanische Regierung ausgeführt hat, die Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC auf der offiziellen Website – was die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist betrifft – nicht mit der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission im Amtsblatt gleichgesetzt werden. Aus den Informationen in der Akte des Gerichtshofs geht hervor, dass i) die Website der CNMC kein dem Amtsblatt vergleichbares amtliches Veröffentlichungsblatt ist und die Veröffentlichung von Entscheidungen der NWB nach dem anwendbaren nationalen Recht keine rechtliche Voraussetzung für deren Wirksamkeit oder Gültigkeit darstellt, und dass ii) die Entscheidung der CNMC im Fall des Ausgangsverfahrens den betreffenden Personen im Rahmen des Sanktionsverfahrens einzeln mitgeteilt wurde und die Rechtswirkungen der Entscheidung in Bezug auf diese Personen von diesen Mitteilungen und nicht von der Veröffentlichung auf der Website abhängen (
94 Ein nationales Gericht könnte zwar zu der Auffassung gelangen, dass die Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website der CNMC für die Geschädigten wohl ausreichend sei, um die für die Erhebung einer Schadensersatzklage erforderlichen Informationen zu erlangen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch, dass angesichts der Unterschiede bezüglich der Rechtswirkungen der amtlichen Veröffentlichung (Amtsblatt oder nationales Veröffentlichungsblatt) einerseits und der Veröffentlichung zu Informationszwecken (Website einer NWB) andererseits der dies a quo erst dann festgelegt werden sollte, wenn die Entscheidung vor den nationalen Gerichten einen Beweiswert hat, der demjenigen entspricht, den der Unionsgesetzgeber Beschlüssen der Kommission zuerkennt, d. h. wenn die Entscheidung der CNMC bestandskräftig wird. 4. Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
95 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Frage dahin gehend zu beantworten, dass Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist – für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, die in einer Entscheidung der NWB festgestellt wurde (Folgeklage auf Schadensersatz) – nicht zu laufen beginnt, bevor diese Entscheidung, gegebenenfalls nach Bestätigung durch die zuständigen nationalen Gerichte, bestandskräftig geworden ist. V. Ergebnis
96 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de lo Mercantil Zaragoza n.o 1 (Handelsgericht Nr. 1 Saragossa, Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist – für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, die in einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde (Folgeklagen auf Schadensersatz) – nicht zu laufen beginnt, bevor diese Entscheidung, gegebenenfalls nach Bestätigung durch die zuständigen nationalen Gerichte, bestandskräftig geworden ist.