Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2025 – C-641/23
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:251
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 3. April 2025 ( Rechtssache C‑641/23 (Dubers) ( YM, Beteiligter: Openbaar Ministerie (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 7 Abs. 3 und 4 – Art. 9 Abs. 1 Buchst. d – Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Verurteilung zu verweigern, die im Anschluss an eine Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung ergangen ist – Art. 25 – Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 2 Abs. 4 – Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit – Art. 4 Nr. 1 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Art. 5 Nr. 3 – Zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Übergabe unter der Bedingung, dass die gesuchte Person zur Verbüßung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (
2 Es ergeht im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der am 9. Mai 2023 vom Sąd Okręgowy w Jeleniej Górze, Wydział III Karny (Regionalgericht Jelenia Góra, Dritte Abteilung für Strafsachen, Polen), gegen YM zum Zweck der Strafverfolgung erlassen wurde, in den Niederlanden.
3 Mit dem Erlass von Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wollte der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zur Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der gesuchten Person die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern oder die Übergabe dieser Person von ihrer Rücküberstellung im Fall einer Verurteilung abhängig zu machen.
4 Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, das Verhältnis zwischen diesem Rahmenbeschluss und dem Rahmenbeschluss 2008/909 im Fall fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zu präzisieren, wenn der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Mechanismus der Übergabe mit Rücküberstellungsgarantie angewandt wird ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Rahmenbeschluss 2002/584
5 Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“
6 Nach Art. 4 Nrn. 1 und 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus folgenden Gründen abgelehnt werden: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, 1. wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt …; … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.
7 Art. 5 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden: … 3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstre[c]kungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“ 2. Rahmenbeschluss 2008/909
8 Der zwölfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses [2002/584] gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird, in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.“
9 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt. (2) Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.“
10 Art. 7 („Beiderseitige Strafbarkeit“) Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „(3) Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat. (4) Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates [der Europäischen Union] notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
11 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.“
12 In Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn … d) sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. …“
13 Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“
14 In einer Erklärung vom 20. September 2012, die dem Generalsekretariat des Rates gemäß Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 notifiziert wurde, teilte das Königreich der Niederlande mit, dass es Art. 7 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses nicht anwenden werde ( B. Niederländisches Recht 1. Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl
15 Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (Overleveringswet) (Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [Übergabegesetz]) (
16 Art. 6 des Übergabegesetzes bestimmt: „1. Die Übergabe eines Niederländers kann bewilligt werden, sofern sie zum Zweck der Strafverfolgung gegen ihn erfolgt und nach Ansicht der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass der Betroffene im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] ohne Bewährung im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Taten, für die die Übergabe bewilligt werden kann, seine Strafe in den Niederlanden verbüßen kann. … 3. Abs. 1 gilt auch für einen Ausländer, der bei der Vernehmung durch die Rechtbank [Bezirksgericht, Niederlande] nachweist, dass er sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e und l der Vreemdelingenwet 2000 [(Ausländergesetz 2000) (
17 Art. 7 Abs. 1 des Übergabegesetzes sieht vor: „Die Übergabe kann erfolgen zum Zweck a. strafrechtlicher Ermittlungen, die von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 1 der [Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ( 1° eine Tat, die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats eine qualifizierte Straftat darstellt, die auch in dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist und die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder 2° eine sonstige Tat, die sowohl nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats als auch nach niederländischem Recht strafbar ist und die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist; b. der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] von vier Monaten oder mehr, die von der gesuchten Person im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats wegen einer Tat im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 zu verbüßen ist.“ 2. Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionen
18 Der Rahmenbeschluss 2008/909 wurde durch die Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Freiheits- und Bewährungsstrafen) (
19 In Art. 1:1 Buchst. a des WETS heißt es: „In diesem Gesetz und den darauf beruhenden Bestimmungen gelten folgende Definitionen: a. ‚Unser Minister‘: unser Minister für Sicherheit und Justiz“.
20 Art. 2:11 der WETS sieht vor: „1. Sofern Unser Minister nicht bereits selbst der Ansicht ist, dass Gründe für eine Versagung der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, übermittelt er diese und die Bescheinigung dem Generalanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2. Der Generalanwalt legt die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung unverzüglich der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden [Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden, Niederlande] im Sinne von Art. 67 der Wet op de rechterlijke organisatie [(Gerichtsverfassungsgesetz) ( 3. Die Sonderkammer des Berufungsgerichts prüft, a. ob es Gründe für die Versagung der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 2:13 Abs. 1 gibt; … 7. Die Sonderkammer des Berufungsgerichts übermittelt Unserem Minister innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung bei ihr eingegangen sind, ihre nach Abs. 3 vorgenommene Beurteilung in schriftlicher und mit Gründen versehener Form.“
21 Art. 2:12 Abs. 1 der WETS lautet: „Unser Minister entscheidet über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Beurteilung der Sonderkammer des Berufungsgerichts.“
22 Art. 2:13 („Gründe, aus denen die Anerkennung abzulehnen ist“) Abs. 1 Buchst. f der WETS bestimmt: „Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung wird versagt, wenn … f. die Tat, für die [die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung] verhängt wird, nach niederländischem Recht nicht strafbar wäre, wenn sie in den Niederlanden begangen worden wäre.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
23 Der Sąd Okręgowy w Jeleniej Górze, Wydział III Karny (Regionalgericht Jelenia Góra, Dritte Abteilung für Strafsachen), erließ am 9. November 2020 und am 9. Mai 2023 zwei Europäische Haftbefehle gegen YM zum Zweck der Strafverfolgung.
24 Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), das vorlegende Gericht, hat als vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung dieser beiden Europäischen Haftbefehle zu entscheiden.
25 Sie weist darauf hin, dass sich ihr Vorabentscheidungsersuchen nur auf den zweiten dieser Haftbefehle beziehe. Er wurde erlassen, um im Einklang mit Entscheidungen der polnischen Gerichte die gesuchte Person aufgrund nur einer Tat, und zwar der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn, strafrechtlich zu verfolgen.
26 Die ausstellende Justizbehörde stufte diese Tat nicht als Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein, bei der die betreffende Person ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit übergeben werden kann. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass diese Tat nach niederländischem Recht keine Straftat darstelle, erwägt aber gleichwohl, auf die Anwendung des in Art. 4 Nr. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Grundes für die Verweigerung der Vollstreckung zu verzichten.
27 Das vorlegende Gericht führt aus, die gesuchte Person, die die polnische Staatsangehörigkeit besitze, halte sich nämlich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in den Niederlanden auf und habe dort somit ein Recht auf Daueraufenthalt. Daher sei sie im Königreich der Niederlande „wohnhaft“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses.
28 Außerdem bestünden enge Bindungen der gesuchten Person zum Königreich der Niederlande, so dass es zur Erhöhung ihrer Chancen auf soziale Wiedereingliederung beitragen würde, wenn in diesem Mitgliedstaat eine etwaige in Polen infolge der Übergabe verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung vollstreckt würde. Sie wohne seit etwa zwölf Jahren in den Niederlanden, habe in den letzten Jahren ein erhebliches Einkommen erzielt, spreche gut Niederländisch und strebe, auch wenn sie derzeit keine Beschäftigung habe, eine Ausbildung als Fitnesstrainer an.
29 Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens hatte das Gericht dem Gerichtshof ursprünglich drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 13. Februar 2024 beschloss es, seine erste und seine zweite Frage zurückzunehmen. Nach seinen Angaben ist dieser teilweise Rücknahmebeschluss darauf zurückzuführen, dass die niederländische Regierung am 21. Dezember 2023 den Entwurf für die Wet herimplementatie Europees strafrecht (Gesetz zur Neuumsetzung des europäischen Strafrechts) vorgelegt habe, durch deren Erlass die Probleme bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Gegenstand der ersten beiden Fragen gewesen seien, gelöst werden könnten.
30 Die dritte, nunmehr einzige vom Gerichtshof zu beantwortende Vorlagefrage betrifft den Fall, dass ein Europäischer Haftbefehl wegen einer Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erlassen wird, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt. Die vollstreckende Justizbehörde möchte zwar den in Art. 4 Nr. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung nicht geltend machen, aber von der in dessen Art. 5 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und beabsichtigt daher, die Übergabe der gesuchten Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass sie zur Verbüßung einer etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
31 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, nach der zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung geltenden niederländischen Regelung werde die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung automatisch versagt, falls die Tat, wegen der die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung verhängt worden sei, nach niederländischem Recht keine Straftat darstellen würde, wenn sie im Hoheitsgebiet der Niederlande begangen worden wäre.
32 Werde ein Europäischer Haftbefehl zur Verfolgung von Taten erlassen, die nach niederländischem Recht nicht strafbar seien, und werde im Rahmen der Vollstreckung dieses Haftbefehls die Übergabe der betreffenden Person von einer Garantie der Rücküberstellung gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abhängig gemacht, könne diese Person folglich eine etwaige im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nicht in den Niederlanden verbüßen.
33 Dies verstoße gegen das Unionsrecht. Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 sehe einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vor. Daher müssten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Bestimmung den zuständigen Behörden ein Ermessen einräumen, ohne diesem Versagungsgrund zwingenden Charakter zu verleihen. Außerdem müsse er im Einklang mit dem Ziel, die soziale Wiedereingliederung der betreffenden Person zu erleichtern, eng ausgelegt werden.
34 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, im Rahmen der Umsetzung einer Garantie der Rücküberstellung wegen einer nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbaren Tat sei die Vereinbarkeit eines solchen Ermessens mit dem Unionsrecht zweifelhaft.
35 In einer solchen Situation stehe die fehlende Möglichkeit, die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung im Hoheitsgebiet der Niederlande zu vollstrecken, nämlich im Widerspruch zu Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909.
36 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, nach Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hätten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 Vorrang vor dessen Bestimmungen. Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere dessen Art. 5 Nr. 3, es der vollstreckenden Justizbehörde in besonderen Fällen erlaube, zu entscheiden, dass eine im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu vollstrecken sei (
37 Wenn die vollstreckende Justizbehörde darauf verzichtet habe, den auf dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden fakultativen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geltend zu machen, die Übergabe aber gemäß dessen Art. 5 Nr. 3 von einer Garantie der Rücküberstellung abhängig gemacht habe, um die Chancen der betreffenden Person auf soziale Wiedereingliederung zu erhöhen, hindere das Unionsrecht die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats daran, später die Anerkennung und Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Sanktion unter Berufung auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen, auf dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden Versagungsgrund zu verweigern.
38 Die Versagung der Anerkennung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung liefe dem mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten Ziel zuwider, die Chancen der verurteilten Person auf soziale Wiedereingliederung zu erhöhen, und würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit nehmen.
39 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, die Antwort auf diese Frage werde Einfluss auf seine Entscheidung haben, ob es die Person, um die es im Ausgangsverfahren gehe, übergebe. Falls der Gerichtshof zu dem Schluss komme, dass das Unionsrecht der Anwendung nationaler Bestimmungen wie der in seinem Vorabentscheidungsersuchen dargestellten nicht entgegenstehe, könnte es seine Absicht überdenken, diese Person, sofern eine Rücküberstellungsgarantie erteilt werde, den polnischen Behörden zu übergeben. Dann wäre nämlich nicht gewährleistet, dass sie eine etwaige in Polen gegen sie verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung in den Niederlanden verbüßen könne, was ihre Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung erhöhen würde.
40 Zusammengefasst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Stadium der Anwendung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Rücküberstellungsgarantie die Anerkennung und Vollstreckung einer etwaigen in Polen verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Niederlanden daran scheitern kann, dass die Tat nach niederländischem Recht nicht strafbar ist.
41 In seinem am 26. Februar 2024 beim Gerichtshof eingegangenen Teilrücknahmebeschluss erläutert das vorlegende Gericht genauer, weshalb eine Änderung der niederländischen Regelung, die dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthaltenen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung fakultativen Charakter verleihen würde, das der dritten Vorlagefrage zugrunde liegende Problem nicht beseitigen würde. Selbst dann wäre der Minister nämlich nach wie vor befugt, gemäß Art. 2:11 Abs. 1 WETS die Anerkennung einer ausländischen Verurteilung und damit die Rücküberstellung der verurteilten Person in die Niederlande ohne Weiteres mit der Begründung abzulehnen, dass die Tat nach niederländischem Recht nicht strafbar sei. Auch wenn der Minister diese Befugnis nicht ausüben würde, wäre der Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden) immer noch befugt, die Anerkennung und damit die Rücküberstellung der verurteilten Person in die Niederlande aufgrund der fehlenden Strafbarkeit der Tat nach niederländischem Recht zu verweigern, wobei der Minister gemäß Art. 2:12 Abs. 1 WETS an eine solche Weigerung gebunden wäre.
42 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Verbindung mit Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses sowie in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, der von Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 Gebrauch gemacht hat, die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass, nachdem die vollstreckende Justizbehörde einer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung wegen einer Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbar ist, unter einer Rücküberstellungsgarantie zugestimmt hat, während die vollstreckende Justizbehörde ausdrücklich davon abgesehen hat, die Übergabe aus diesen Gründen abzulehnen, andere Behörden des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) die Anerkennung und Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat wegen dieser Tat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung aufgrund der fehlenden Strafbarkeit nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) verweigern müssen oder dürfen und daher die Rücküberstellungsgarantie nicht in Anspruch nehmen können oder dürfen?
43 YM, das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), die niederländische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und, mit Ausnahme der polnischen Regierung, an der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 teilgenommen, in der sie unter anderem vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellte Fragen beantwortet haben. IV. Würdigung
44 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet oder befugt ist, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass sie Taten betreffen, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht strafbar sind, wenn die vollstreckende Justizbehörde dieses Mitgliedstaats im Einklang mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorab entschieden hat, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken und die Übergabe der gesuchten Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
45 Der Fall, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, stellt sich wie folgt dar.
46 Die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die mit einem zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl befasst ist, erwägt die Übergabe der gesuchten Person, wobei sie zum einen darauf verzichtet, den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung geltend zu machen, der vorliegt, wenn die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt, und zum anderen nach Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses verlangt, dass die Person zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
47 Im Hinblick auf ihre Entscheidung bezüglich der Übergabe wirft die vollstreckende Justizbehörde jedoch die Frage auf, wie sich die Anwendung niederländischen Rechts im Stadium der Anerkennung eines etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Übergabe ergehenden Urteils und der Vollstreckung einer etwaigen dort verhängten Sanktion auf die Garantie der Rücküberstellung auswirken könnte.
48 Die niederländische Regelung verpflichtet in ihrer zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung geltenden Fassung die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nämlich dazu, nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Anerkennung des im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass die in Rede stehenden Handlungen nach niederländischem Recht keine Straftat darstellen. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat wegen Handlungen, die nach niederländischem Recht keine Straftat darstellen, niemals anerkannt werden kann. Darüber hinaus hat das Königreich der Niederlande von der in Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Option Gebrauch gemacht und erklärt, dass es dessen Art. 7 Abs. 1 nicht anwenden werde, und dadurch das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit auf jede Straftat erstreckt.
49 Daraus folgt, dass in der Praxis jede Garantie der Rücküberstellung, die von der vollstreckenden Justizbehörde in den Niederlanden im Einklang mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls verlangt wird, der sich auf Handlungen bezieht, die nach niederländischem Recht keine Straftat darstellen und bei denen diese Behörde darauf verzichtet hat, den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund geltend zu machen, durch die Anwendung des automatischen Versagungsgrundes in Art. 2:13 WETS ihrer Wirkung beraubt wird.
50 Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre nationale Regelung in diesem Punkt geändert worden sei. Die geänderte Regelung sei am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Damit ist der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung bei der Anwendung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erwähnten Garantie der Rücküberstellung nunmehr offenbar fakultativ.
51 Diese Änderung der niederländischen Regelung ist zu begrüßen, da Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorsieht. Aufgrund dessen darf diese Bestimmung nicht so umgesetzt werden, dass die Anerkennung jeder Verurteilung wegen einer Handlung, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt, zwingend oder automatisch versagt wird. Mit anderen Worten sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats bei der Anwendung dieses Versagungsgrundes in jedem Einzelfall über ein Ermessen verfügen.
52 In dieser Bestimmung heißt es nämlich: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn sich das Urteil … auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde.“ (
53 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (die Möglichkeit für die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats [vorsieht], die Anerkennung des im Ausstellungsstaat erlassenen Urteils und die Vollstreckung der ebenfalls in diesem Staat verhängten Sanktion zu versagen, wenn die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist“ (
54 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 in Art. 4 Nr. 1 einen Grund für die fakultative Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält, der ebenfalls auf dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit beruht, und dass diese Bestimmung ähnlich formuliert ist wie Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909.
55 Diesbezüglich erinnere ich daran, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 in Art. 3 ausdrücklich Gründe für die obligatorische Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nennt und in den Art. 4 und 4a Gründe für die fakultative Ablehnung seiner Vollstreckung.
56 Zu den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in ihr innerstaatliches Recht über ein Ermessen verfügen. Somit steht es ihnen frei, ob sie diese Gründe in ihr innerstaatliches Recht übernehmen. Sie können sich auch dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, um damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern (
57 Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus den in den Nrn. 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Gründen, zu denen u. a. in Nr. 1 das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit gehört, „verweigern [kann]“.
58 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses, dass die vollstreckende Justizbehörde in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus den in Art. 4 genannten Gründen abzulehnen ist, über ein Ermessen verfügen muss (
59 Nach Auffassung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Umsetzung eines oder mehrerer der in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgründe entscheiden, die Justizbehörden nicht verpflichten dürfen, die Vollstreckung aller formal in den Anwendungsbereich dieser Gründe fallenden Europäischen Haftbefehle abzulehnen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (
60 Meiner Ansicht nach kann diese Auslegung auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 erstreckt werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ähnelt.
61 Die Feststellung, dass diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden darf, dass sie einen obligatorischen Grund dafür vorsieht, Urteile nicht anzuerkennen und Sanktionen nicht zu vollstrecken, ermöglicht es jedoch nicht, die Fragen des vorlegenden Gerichts vollständig zu beantworten.
62 Nimmt die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 verliehene Befugnis in Anspruch, kann die im Stadium der Übergabe verlangte Garantie der Rücküberstellung nämlich keine Wirkung entfalten, was zur Folge hat, dass die verurteilte Person ihre freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbüßen kann. Das die Auslösung des in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung rechtfertigende Ziel, die soziale Wiedereingliederung dieser Person zu erleichtern, kann dann im Stadium der Anerkennung der Verurteilung unterlaufen werden.
63 Daher ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob es mit Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vereinbar ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit – und nicht die Pflicht – hat, aus dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d dieses Rahmenbeschlusses genannten Grund die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils zu versagen, das nach einer auf Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützten Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung ergangen ist.
64 Ich bin der Auffassung, dass eine solche Möglichkeit grundsätzlich nur dann bestehen sollte, wenn sich die Umstände derart verändern, dass es gerechtfertigt wäre, aus dem Blickwinkel der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person eine Neubewertung der ursprünglichen Beurteilung der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmen, die diese dazu veranlasst hat, auf die Inanspruchnahme des fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu verzichten und den in Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung umzusetzen. Es gibt mehrere Gründe, die mich dazu veranlassen, einen solchen Lösungsansatz zu befürworten.
65 Erstens möchte ich daran erinnern, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 ebenso wie der Rahmenbeschluss 2002/584 im Bereich des Strafrechts die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung konkretisiert. Mit ihm wird in Fällen, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen weiterentwickelt, um die soziale Wiedereingliederung dieser Personen zu erleichtern (
66 Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht sein Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats anerkennt und die von ihm verhängte Sanktion vollstreckt.
67 Zu diesem Zweck sieht Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet ist, einem ihr gemäß dessen Art. 4 und 5 übermittelten Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und auf Vollstreckung einer dort ausgesprochenen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme stattzugeben. Sie darf es grundsätzlich nur aus den in Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung ablehnen, einem solchen Antrag Folge zu leisten (
68 Jede Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist eng auszulegen (
69 Wie der Gerichtshof bereits erläutert hat, trägt eine enge Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zur Erreichung des Ziels der Erleichterung einer sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person bei, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgt wird, wie in dessen Art. 3 Abs. 1 zum Ausdruck kommt (
70 Dieses Ziel wird auch mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgt, der der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit einräumt, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden muss (
71 Die Entscheidung, den in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung anzuwenden, beruht auf einer Gesamtschau der Chancen auf soziale Wiedereingliederung im Ausstellungs- und im Vollstreckungsmitgliedstaat unter Berücksichtigung der Bindungen der betreffenden Person an jeden dieser beiden Staaten (
72 Die Justizbehörde, die den Europäischen Haftbefehl vollstreckt, muss daher befugt sein, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Falls zu beurteilen, ob die Bindungen dieser Person an den Vollstreckungsmitgliedstaat ausreichen, um das mit der genannten Bestimmung verfolgte Ziel der Resozialisierung leichter zu erreichen, wenn die betreffende Person eine etwaige gegen sie verhängte Strafe in diesem Mitgliedstaat verbüßt (
73 Im Rahmen dieser Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde mehrere Interessen gegeneinander abwägen, etwa die Interessen im Zusammenhang mit der Resozialisierung der gesuchten Person nach ihrer etwaigen Verurteilung, gegen die Notwendigkeit, die Straffreiheit dieser Person zu vermeiden, und gegen das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit (
74 Wenn diese Behörde beschließt, unter Verzicht auf die Geltendmachung des in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung den in dessen Art. 5 Nr. 3 vorgesehenen Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung einzusetzen, tut sie dies deshalb, weil sie der Auffassung ist, dass die Interessen im Zusammenhang mit der sozialen Wiedereingliederung und der Bekämpfung von Straflosigkeit Vorrang vor der Feststellung haben sollten, dass die in Rede stehende Tat nach ihrem nationalen Recht nicht strafbar ist.
75 Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist das vorlegende Gericht in der Tat der Ansicht, dass angesichts der Bindungen von YM an die Niederlande das Ziel, seine soziale Wiedereingliederung zu erleichtern, die Verbüßung seiner Strafe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfordert. Daher erwägt das Gericht, auf die Geltendmachung von Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu verzichten, fragt sich jedoch, ob die von ihr verlangte Garantie der Rücküberstellung angesichts der Befugnis der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Anerkennung der Verurteilung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu versagen, Wirkung entfalten kann.
76 Um diese Ungewissheit zu verringern, muss die Regel aufgestellt werden, dass die von der vollstreckenden Justizbehörde im Stadium der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorgenommene Abwägung im Stadium der Anerkennung der auf diesen Haftbefehl folgenden Verurteilung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden darf. Folglich sollte die Möglichkeit, den in dieser Bestimmung genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen, eng begrenzt werden, wenn der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung angewandt worden ist.
77 Dies impliziert, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nur dann die Möglichkeit haben sollte, den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthaltenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen, wenn eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die Einfluss auf das Interesse daran haben könnte, dass die verurteilte Person, um ihre bessere soziale Wiedereingliederung zu erreichen, ihre Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats verbüßt.
78 Zweitens ist ein solcher Lösungsansatz durch die Logik gerechtfertigt, die dem in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung innewohnt. Er beruht auf einer doppelten Verpflichtung, die wie folgt beschrieben werden kann: Indem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe von einer Garantie der Rücküberstellung abhängig macht, verpflichtet er sich implizit, aber notwendigerweise, eine etwaige im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme grundsätzlich zu vollstrecken. Gibt der letztgenannte Mitgliedstaat seinerseits eine Garantie der Rücküberstellung, so verpflichtet er sich im Voraus, die verurteilte Person zur Verbüßung der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme in den Vollstreckungsmitgliedstaat zu überstellen (
79 Drittens ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu berücksichtigen, der das Verhältnis zwischen diesem Rahmenbeschluss und dem Rahmenbeschluss 2002/584 regelt. Nach Art. 25 gelten zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909, soweit sie mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen u. a. in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls davon abhängig macht, dass die betreffende Person zur Verbüßung einer etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesen Staat rücküberstellt wird.
80 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass – wie bei der Anwendung des fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 durch die vollstreckende Justizbehörde – die Vollstreckung von Sanktionen im Anschluss an die Anwendung der Garantie der Rücküberstellung gemäß Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses voraussetzt, dass das Verfahren und die Bedingungen eingehalten werden, die im Rahmenbeschluss 2008/909 für die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Urteilsmitgliedstaat festgelegt sind (
81 Der Zusammenhang zwischen den im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehenen und den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Verfahren bei der Anwendung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Garantie der Rücküberstellung wird auch durch Abschnitt f der Musterbescheinigung in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestätigt. Diese Bescheinigung wird für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zusammen mit ihm übermittelt und muss auf die Garantie der Rücküberstellung verweisen, wenn sie vom Ausstellungsmitgliedstaat gegeben wurde. Daraus folgt, dass die Vollstreckung einer Sanktion nach Erteilung dieser Garantie die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung durch den Urteilsmitgliedstaat gemäß den in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Regeln voraussetzt.
82 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil SF klargestellt, dass das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Zusammenspiel zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 zur Erreichung des Ziels beitragen soll, die Resozialisierung des Betroffenen zu erleichtern. Er hat ferner hervorgehoben, dass eine solche Resozialisierung nicht nur im Interesse des Verurteilten, sondern auch im Interesse der Europäischen Union allgemein ist (
83 Dies gilt umso mehr, als sich aus Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergibt, dass dessen Bestimmungen gelten, soweit sie mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 vereinbar sind, was ein Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung dieser beiden Rahmenbeschlüsse impliziert. Meiner Ansicht nach würde dieses Kohärenzerfordernis nicht eingehalten, wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ohne eine Änderung der Umstände, die eine Neubewertung der ursprünglichen Einschätzung der vollstreckenden Justizbehörde rechtfertigen würde, aufgrund deren sie dem Interesse an der sozialen Wiedereingliederung der betreffenden Person Vorrang vor dem Interesse im Zusammenhang mit dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit eingeräumt hat, im Stadium der Anerkennung des Urteils zum Zweck der Vollstreckung der Sanktion beschließen könnte, dem letztgenannten Interesse Vorrang einzuräumen, indem sie den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend macht.
84 Viertens ist hervorzuheben, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen soll, damit in Anbetracht des mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Tat nicht straflos bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (
85 Ich möchte hinzufügen, dass nach Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 das Zusammenspiel zwischen diesem Rahmenbeschluss und dem Rahmenbeschluss 2002/584 auch darauf gerichtet sein muss, die Straflosigkeit der betreffenden Person zu vermeiden.
86 Aus der Betonung des letztgenannten Ziels, des Hauptziels des durch diesen Rahmenbeschluss eingeführten Übergabemechanismus, folgt, dass die angemessene Verknüpfung dieses Rahmenbeschlusses mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Ziels, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, festgelegt werden muss, sondern auch des Ziels der Bekämpfung von Straflosigkeit.
87 Bei Handlungen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellen, führt die Tatsache, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe der gesuchten Person unter Berufung auf Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht vornimmt, jedoch dazu, dass das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit beeinträchtigt wird. Daher ist eine Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zugrunde zu legen, die durch die Favorisierung der Übergabe die Erreichung dieses Ziels ermöglicht; dies bedeutet, dass die Möglichkeit, sich bei der Anwendung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Garantie der Rücküberstellung auf diese Bestimmung zu berufen, eng begrenzt werden muss. Anderenfalls könnte die vollstreckende Justizbehörde davon abgehalten werden, den in dieser Bestimmung vorgesehenen Mechanismus der bedingten Übergabe anzuwenden, was das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit beeinträchtigen würde. Insoweit ist es aufschlussreich, dass das vorlegende Gericht auf die Möglichkeit hinweist, seine Entscheidung bezüglich der Übergabe der gesuchten Person zu überdenken.
88 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in einer Situation, in der keine beiderseitige Strafbarkeit besteht, in der die vollstreckende Justizbehörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung geltend zu machen, und in der sie die Übergabe der gesuchten Person gemäß Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses von einer Garantie der Rücküberstellung abhängig macht, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung der gegen diese Person ergangenen Verurteilung grundsätzlich nicht den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend machen kann, der ebenfalls auf dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit beruht.
89 Die niederländische Regierung räumt zwar im Einklang mit diesem Lösungsansatz ein, dass die ursprünglich von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Beurteilung im Stadium der Anerkennung der Verurteilung berücksichtigt und umgesetzt werden sollte, sofern keine neuen Umstände eintreten, macht jedoch geltend, dass angesichts der großen Zeitspanne, die zwischen der Entscheidung über die Übergabe und der Entscheidung über die Anerkennung der Verurteilung liegen könne, zum Zeitpunkt der letztgenannten Entscheidung die tatsächliche aktuelle Situation der betreffenden Person im Hinblick auf das Ziel, die soziale Wiedereingliederung dieser Person zu erleichtern, berücksichtigt werden müsse.
90 Die niederländische Regierung trägt daher im Wesentlichen vor, dass es zulässig sein sollte, im Stadium der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei nämlich möglich, dass aufgrund neuer, seit der Abgabe der Rücküberstellungsgarantie eingetretener Umstände – etwa dem Verlust des Aufenthaltsrechts der betreffenden Person im Vollstreckungsmitgliedstaat oder einer Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation – die Vollstreckung der Sanktion in diesem Mitgliedstaat nicht mehr geeignet sei, ihre soziale Wiedereingliederung in diesem Mitgliedstaat zu fördern. Der Grund, aus dem die vollstreckende Justizbehörde im Stadium der Prüfung des Europäischen Haftbefehls entschieden habe, auf die Geltendmachung des in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung zu verzichten, könne entfallen sein. Dann habe die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats wieder die Möglichkeit, den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen.
91 In der mündlichen Verhandlung hat auch die Kommission eingeräumt, dass sich die rechtliche oder tatsächliche Situation der betreffenden Person geändert haben könne, so dass die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme im Urteilsmitgliedstaat verbüßt werden sollte, um ihre bessere soziale Wiedereingliederung zu gewährleisten. In einer solchen Situation könne die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats daher ausnahmsweise den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend machen, obwohl das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit im Stadium der Übergabe nicht geltend gemacht worden sei. Hierzu hat die Kommission ausgeführt, ein gegenteiliger Lösungsansatz würde dazu führen, dass die Erreichung des Ziels, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, verhindert würde.
92 Ich pflichte der niederländischen Regierung und der Kommission bei, dass eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden sollte, dass der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung bei der Umsetzung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Garantie der Rücküberstellung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (
93 Geänderte Umstände bei der rechtlichen oder tatsächlichen Situation der verurteilten Person, die dazu beitragen, dass ihre Bindungen an den Vollstreckungsmitgliedstaat schwächer werden oder wegfallen, können es nämlich im Stadium der Anerkennung der Verurteilung gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 rechtfertigen, dass die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme im Interesse einer besseren sozialen Wiedereingliederung dieser Person im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird. Daher muss sichergestellt werden, dass die Anerkennung in diesem Stadium noch dem Ziel des Rahmenbeschlusses entspricht, das darin besteht, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern. Ist dies nicht mehr der Fall, gibt es keinen Grund mehr, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats daran zu hindern, von der ihr in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.
94 In einer solchen Situation steht Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 der Anwendung seines Art. 9 Abs. 1 Buchst. d nicht entgegen, da aufgrund veränderter Umstände die Umsetzung der Garantie der Rücküberstellung, die ursprünglich auf der Grundlage anderer Umstände verlangt wurde, nicht mehr gerechtfertigt ist (
95 Zusammengefasst scheint mir, dass die Ziele, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern und die Straflosigkeit zu bekämpfen, in jedem Einzelfall die Leitlinie für das Zusammenspiel des Rahmenbeschlusses 2002/584 und des Rahmenbeschlusses 2008/909 sein sollten.
96 Diese beiden Ziele rechtfertigen es folglich, dass sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Stadium der Anerkennung der Verurteilung bei der Umsetzung der Garantie der Rücküberstellung, an die die Übergabe gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geknüpft wurde, grundsätzlich nicht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 berufen kann. Würde der Möglichkeit, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu berufen, zu breiter Raum gegeben, wäre dies nämlich der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person abträglich und würde das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit beeinträchtigen, da die vollstreckende Justizbehörde davon abgehalten werden könnte, den Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung zu nutzen, weil er dann potenziell zum Scheitern verurteilt wäre.
97 Die gleichen Ziele rechtfertigen es jedoch, eine Ausnahme zuzulassen, wenn die Umsetzung der Garantie der Rücküberstellung im Hinblick auf das Ziel, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu fördern, ihre Berechtigung verloren hat.
98 Eine letzte Klarstellung ist angebracht.
99 Wie insbesondere die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist es wahrscheinlich, dass eine Änderung der Umstände, die es rechtfertigen würde, die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme letztlich im Urteilsmitgliedstaat zu vollstrecken, in den meisten Fällen festgestellt und berücksichtigt wird, noch bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit in Betracht zieht, einen der in Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 aufgeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen.
100 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der Garantie der Rücküberstellung gemäß Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 anhand der in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Regeln erfolgen muss. Dessen Art. 4 Abs. 2 bis 5 sieht einen Dialog zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsmitgliedstaats vor, um zu klären, in welchem der beiden Mitgliedstaaten die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verbüßt werden sollte, um die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern.
101 Auch wenn das Vorliegen einer Garantie der Rücküberstellung, die gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verlangt und erwirkt wurde, insofern eine Anpassung des in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens impliziert, als die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats im Einklang mit der von ihr im Stadium der Übergabe eingegangenen Verpflichtung grundsätzlich verpflichtet sein sollte, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln, kann eine Änderung der Umstände dazu führen, dass die Garantie der Rücküberstellung aufgehoben und das Anerkennungsverfahren nicht eingeleitet oder zu Ende geführt werden muss.
102 Dabei ist nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der betreffenden Person rechtliches Gehör zu gewähren, bevor sie zur Verbüßung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird. Es ist nicht auszuschließen, dass sie eine Änderung ihrer Situation anführt, die es rechtfertigen würde, dass sie ihre Strafe im letztgenannten Mitgliedstaat verbüßt.
103 Sofern die Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Urteilsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats ergeben, dass die gegen die verurteilte Person verhängte freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme im Interesse ihrer besseren sozialen Wiedereingliederung im erstgenannten Mitgliedstaat verbüßt werden sollte, werden diese Behörden im Übrigen wahrscheinlich übereinkommen, dass die in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Garantie der Rücküberstellung ihre Berechtigung verloren hat und daher aufzuheben ist. Dies wird zur Folge haben, dass entweder die zuständige Behörde des Urteilsmitgliedstaats das Urteil und die Bescheinigung nicht übermitteln wird oder, falls sie bereits übermittelt wurden, beschließen wird, sie zurückzuziehen, wodurch das Anerkennungsverfahren beendet wird. Daher wird sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht fragen müssen, ob es angebracht ist, einen der in Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen.
104 Der Sache nach könnte sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nur dann, wenn trotz der Konsultationen zwischen ihr und der zuständigen Behörde des Urteilsmitgliedstaats das Verfahren zur Anerkennung der Verurteilung eingeleitet und nicht ausgesetzt wurde, innerhalb der zuvor beschriebenen Grenzen gegebenenfalls veranlasst sehen, den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen. V. Ergebnis
105 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten: Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der keine beiderseitige Strafbarkeit besteht, in der die vollstreckende Justizbehörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung vorgesehenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung geltend zu machen, und in der sie die Übergabe der gesuchten Person gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer Garantie der Rücküberstellung abhängig macht, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung der gegen diese Person ergangenen Verurteilung grundsätzlich nicht den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung genannten Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend machen kann, der ebenfalls auf dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit beruht. Ist jedoch nach der Übergabe eine Änderung der Umstände eingetreten, die es rechtfertigen könnte, dass die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme im Ausstellungsmitgliedstaat und nicht im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt wird, und ist trotz dieser Änderung der Umstände die Garantie der Rücküberstellung nicht im Anschluss an Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung aufgehoben worden, ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht verwehrt, den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend zu machen.