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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.2025 – C-182/24

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2025:267

Zitiert von 2 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 10. April 2025 ( Rechtssache C‑182/24 RB als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, AD, vertreten durch seine Betreuerin NM, als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, DR als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, ZB als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, VQ als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, RZ als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff, DQ als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff, FI als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff, LF als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff gegen Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD), Radio Days SARL, Brinter Company Ltd, BS, MW, Artedis SA, Panoceanic Films SA, Beteiligte: Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM), HU als Rechtsnachfolger von Pierre Jansen, YG als Rechtsnachfolger von Ellery Queen, VH als Rechtsnachfolger von Ellery Queen, IA, ID als Rechtsnachfolger von Jean Patrick Manchette, Erbengemeinschaft Daniel Boulanger als Rechtsnachfolger von Daniel Boulanger, HK als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, QY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, WY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, KE als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, NA als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, IY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé, Erbengemeinschaft Nicholas Blake als Rechtsnachfolger von Nicholas Blake, Erbengemeinschaft Edward Atiyah als Rechtsnachfolger von Edward Atiyah, Erbengemeinschaft Ellery Queen als Rechtsnachfolger von Ellery Queen, Erbengemeinschaft Richard Neely als Rechtsnachfolger von Richard Neely, Erbengemeinschaft Patricia Highsmith, Erbengemeinschaft Charlotte Armstrong als Rechtsnachfolger von Charlotte Armstrong, WI als Rechtsnachfolger von Claude Rank, QT als Rechtsnachfolger von Hubert Monteilhet (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Paris [Gericht erster Instanz Paris, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Angemessene Rechtsbehelfe – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 – Richtlinie 2006/116/EG – Art. 1 und 2 – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Klage eines Miturhebers auf Schutz des Rechts des geistigen Eigentums davon abhängig machen, dass den übrigen Miturhebern der Streit verkündet wird – Verfahrensautonomie – Effektivitätsgrundsatz“

1 Im Jahr 1990 traten der Filmregisseur Claude Chabrol und der Drehbuchautor Paul Gégauff die Verwertungsrechte an einigen ihrer Filme für eine Dauer von 30 Jahren an einen Filmverleih ab.

2 Nach dem Tod von Claude Chabrol und Paul Gégauff erhoben ihre jeweiligen Erben im Jahr 2019 Klage gegen den Filmverleih und andere mit ihm verbundene Unternehmen und verlangten u. a. die Zahlung von Schadensersatz für den durch die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten und die Verletzung von Urheberrechten entstandenen Schaden.

3 Die Beklagten wandten ein, die Klage sei unzulässig, weil nicht allen an der Verwirklichung der Filme beteiligten Miturhebern oder deren Rechtsnachfolgern der Streit verkündet worden sei. Nach französischem Recht erfordere eine Klage zur Durchsetzung der Rechte der Urheber eines kollektiven Werks („Gemeinschaftswerk“), dass der Streit allen Miturhebern verkündet werde.

4 Das Gericht, das über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, legt dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, mit denen es im Wesentlichen wissen möchte, ob die Verpflichtung, den Streit allen Miturhebern zu verkünden, als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage mit dem Unionsrecht vereinbar ist; insbesondere mit der Richtlinie 2001/29/EG ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2001/29

5 Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können. …“ 2. Richtlinie 2004/48

6 Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. (2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“ 3. Richtlinie 2006/116

7 In Art. 1 („Dauer der Urheberrechte“) heißt es: „(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers. …“

8 Art. 2 („Filmwerke oder audiovisuelle Werke“) bestimmt: „(1) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vorzusehen, dass weitere Personen als Miturheber benannt werden können. (2) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.“

9 Art. 9 („Urheberpersönlichkeitsrechte“) lautet: „Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.“ B. Französisches Recht 1. Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) (

10 In Art. L. 113-2 heißt es: „Als Gemeinschaftswerk wird ein Werk bezeichnet, an dessen Schaffung mehrere natürliche Personen mitgewirkt haben …“

11 Art. L. 113-3 sieht vor: „Das Gemeinschaftswerk steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu. Die Miturheber müssen ihre Rechte einvernehmlich ausüben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Zivilgericht. Ist die Mitwirkung der Miturheber von verschiedener Art, kann jeder Miturheber, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, seinen persönlichen Beitrag gesondert verwerten, soweit dadurch die Verwertung des Gemeinschaftswerks nicht beeinträchtigt wird.“

12 Art. L. 113-7 bestimmt: „Die Eigenschaft als Urheber eines audiovisuellen Werks hat bzw. haben die natürliche(n) Person(en), die geistige(r) Schöpfer dieses Werks ist bzw. sind. Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird vermutet, dass folgende Personen Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen audiovisuellen Werks sind: 1. der Urheber des Drehbuchs; 2. der Urheber der Adaptation; 3. der Urheber des gesprochenen Textes; 4. der Urheber der speziell für das Werk geschaffenen Musikkompositionen mit oder ohne Text; 5. der Regisseur …“ 2. Code de procedure civil (Zivilprozessordnung) (

13 Art. 126 sieht vor, dass in Fällen, in denen die Unzulässigkeit behoben werden kann, keine Unzulässigkeit anzunehmen ist, wenn der Unzulässigkeitsgrund zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weggefallen ist.

14 Nach Art. 659 erstellt der huissier de justice (Gerichtsvollzieher), wenn vom Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks weder der Wohnsitz noch der Aufenthaltsort noch der Arbeitsort bekannt ist, ein Protokoll, in dem er genau angibt, welche Schritte er unternommen hat, um nach dem Empfänger des Schriftstücks zu suchen. Der huissier de justice sendet am selben Tag oder spätestens am nächsten Werktag eine Kopie des Protokolls, der eine Kopie des zuzustellenden Schriftstücks beigefügt ist, per Einschreiben mit Rückschein an die letzte bekannte Anschrift des Empfängers; anderenfalls ist die Zustellung nichtig.

15 Art. 780, der das schriftliche Verfahren vor den Gerichten des ersten Rechtszugs betrifft, bestimmt, dass die Kontrolle der Verfahrensschritte einem Richter der mit der Sache befassten Kammer obliegt, der den fairen Ablauf des Verfahrens einschließlich der Rechtzeitigkeit des Austauschs und der Übermittlung von Schriftstücken sicherstellt.

16 Nach Art. 788 übt der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter alle zur Übermittlung, Beschaffung und Vorlage von Schriftstücken erforderlichen Befugnisse aus. II. Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17 Der maßgebliche Sachverhalt wird in der Vorlageentscheidung wie folgt dargestellt: ( – Zwischen 1967 und 1974 führte Claude Chabrol bei 14 Filmen Regie. An fünf von ihnen war Paul Gégauff als Urheber der Dialoge, des Drehbuchs oder der Adaptation beteiligt. – Die Filmmaterialien gehörten der Produzentin der Filme, der SA Les Films La Boétie, die sie, als sie sich in Liquidation befand, mit Vertrag vom 25. März 1982 an die seinerzeit als Brinter Co. firmierende Gesellschaft englischen Rechts übertrug. – Mit Verträgen vom 8. Juni 1990 trat Claude Chabrol das Recht zur „fortgesetzten Verwertung“ ( – Die Verwertungsrechte von Paul Gégauff an den fünf Filmen, an denen er mitgewirkt hatte, waren Gegenstand von Verträgen, die seine vier Erben am 8. Juni 1990 mit der Gesellschaft Brinter schlossen, an die das Recht zur „fortgesetzten Verwertung“ der Filme für eine Dauer von 30 Jahren abgetreten wurde ( – Mit Verkaufsauftrag vom 1. Januar 1990 ermächtigte die Gesellschaft Brinter die Artedis SA, für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der stillschweigend verlängert werden konnte, selbst Kaufverträge mit Käufern abzuschließen und den Kaufpreis entgegenzunehmen. Dieser Vertrag betraf 13 der in Rede stehenden 14 Filme. Frau MW trat als Geschäftsführerin der Gesellschaft Artedis auf. – Mit Vertrag vom 18. Februar 2012 übertrug die Gesellschaft Brinter der Panoceanic Films SA das Recht zur Verwertung von fünf der in Rede stehenden Filme.

18 Am 11. Juli 2019 verklagten die Erben von Claude Chabrol und Paul Gégauff die Gesellschaften Brinter, Artedis, Panoceanic Films und Radio Days SARL sowie Frau MW und Herrn BS (

19 Am 27. Januar 2020 erhoben die Beklagten eine Einrede der Unzulässigkeit, da 19 Miturhebern der streitgegenständlichen Filme der Streit nicht verkündet worden sei.

20 Zur Behebung des Mangels ihrer Klage ließen die Kläger mit Schriftsätzen vom 5. Mai und 12. Juni 2020 folgenden Personen den Streit verkünden: – sieben natürliche Personen, die sie als Miturheber oder Rechtsnachfolger zuvor verstorbener Miturheber ansahen ( – acht „Erbengemeinschaften“ verstorbener Miturheber, in Bezug auf die es ihnen nicht gelungen war, die natürlichen Personen zu ermitteln, die Erben geworden waren ( – zwei Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte, von denen eine die Urheber und Komponisten von Bühnenwerken (

21 Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (

22 Selbst mit den entsprechenden Angaben war es den Klägern aufgrund der Anzahl (14) und des Alters der Filme (die zwischen 1967 und 1974 produziert worden waren), des Umfangs der Beteiligten (Regisseur, Drehbuchautor, Musikkomponist, Urheber des bereits bestehenden literarischen Werkes) und des Todes einiger Miturheber, deren Erben nicht bekannt sind oder nicht in Frankreich ansässig sind, nicht möglich, sämtliche Miturheber der Filme und ihre Rechtsnachfolger ausfindig zu machen und ihnen den Streit zu verkünden.

23 Das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich), das über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, führt aus, dass „es … seit dem 27. Januar 2020 … wegen der Unmöglichkeit der Feststellung der zahlreichen Erben [der Miturheber der Filme] zum Stillstand des Verfahrens gekommen [ist]“ (

24 Es führt weiter aus: „Die Parteien haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Miturheber oder deren Rechtsnachfolger zu ermitteln, ohne dass diesen jedoch im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung zu Art. L. 113-3 [CPI] der Streit ordnungsgemäß verkündet werden konnte“ (

25 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, es sei, was das durch die Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anbelange, den Klägern des Ausgangsverfahrens faktisch unmöglich, Zugang zu einem Zivilgericht zu erhalten, das in der Sache über ihre Ansprüche entscheide, wenn sie ihre Klage nicht gegen sämtliche Rechtsnachfolger der Miturheber der in Rede stehenden Werke richten könnten (

26 Vor diesem Hintergrund legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Sind die Art. 2, 3, 4 und 8 der Richtlinie 2001/29, die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/48 sowie die Art. 1, 2 und 9 der Richtlinie 2006/116, soweit sie dem Urheber und Miturheber eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks sowohl das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, als auch eine Schutzdauer, die 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden unter den Mitwirkenden des Werks endet, gewähren und sie gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und angemessene Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen sowie Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen, dahin auszulegen, dass eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gemeinschaftswerk durch dessen Rechtsinhaber erfordert, dass der Streit allen Miturhebern verkündet wird, um zulässig zu sein? 2. Ist das Recht eines Urheberrechtsinhabers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten als Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es im Zusammenspiel der Art. 2, 3, 4 und 8 der Richtlinie 2001/29, der Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/48 sowie der Art. 1, 2 und 9 der Richtlinie 2006/116, der Richtlinie 2006/115 und den Art. 17 und 47 der Charta gewährleistet ist, dahin auszulegen, dass die Zulässigkeit einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung davon abhängt, dass der Streit allen Miturhebern des Werks verkündet wird? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

27 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 5. März 2024 beim Gerichtshof eingegangen.

28 Schriftliche Erklärungen sind eingereicht worden – gemeinsam von den Erben von Claude Chabrol (Frau DR, Frau VQ, Herrn ZB sowie Herrn AD, vertreten durch seine Betreuerin) und den Erben von Paul Gégauff (Herrn RZ, Herrn DQ, Frau FI und Frau LF); – einzeln von Herrn RB, dem Erben von Claude Chabrol; – gemeinsam von Herrn BS, Frau MW, der Gesellschaft Artedis, der Gesellschaft Brinter, der Gesellschaft Panoceanic Films und der Gesellschaft Radio Days (Beklagte des Ausgangsverfahrens); – von der österreichischen und der französischen Regierung sowie der Europäischen Kommission.

29 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vom Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten worden. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Anwendbare Rechtsvorschriften

30 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft ausschließlich ein verfahrensrechtliches Problem, das sich aus der Auslegung von Art. L. 113-3 CPI ergibt. Die materiell-rechtliche Tragweite der Urheberrechte, die nach Beseitigung der verfahrensrechtlichen Einrede eine Rolle spielen könnten, ist nicht umstritten.

31 Nach Art. L. 113-3 CPI müssen die Miturheber eines Gemeinschaftswerks ihre Rechte einvernehmlich ausüben. Die nationale Rechtsprechung hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass „die vermögensrechtliche Klage des Miturhebers eines Gemeinschaftswerks, dessen Beitrag sich nicht von dem der Miturheber trennen lässt, vor Gericht nur dann zulässig ist, wenn der Streit den anderen Urhebern des Werks verkündet worden ist“ (

32 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die so ausgelegte nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wobei es sich auf die in seinen beiden Fragen enthaltenen Bestimmungen bezieht.

33 Zu diesen Bestimmungen gehört die Richtlinie 2006/115; allerdings macht das vorlegende Gericht weder Ausführungen dazu, wie sich deren Inhalt möglicherweise auf den Rechtsstreit auswirken könnte, noch nennt es konkret Artikel, die Anlass zu Zweifeln geben. Meines Erachtens kann daher die Prüfung dieser Bestimmungen in der Antwort des Gerichtshofs außer Acht gelassen werden.

34 Anders verhält es sich mit der Richtlinie 2001/29, der Richtlinie 2004/48 und der Richtlinie 2006/116. Diese drei Rechtsinstrumente enthalten Bestimmungen, die für sich genommen die Antwort auf die vorgelegten Fragen beeinflussen können: – Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 verpflichtet die Mitgliedstaaten bei einer Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, angemessene Rechtsbehelfe vorzusehen und sicherzustellen, dass die Inhaber dieser Rechte Klage auf Schadensersatz erheben können. – Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlichen Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen. Diese Verfahren und Rechtsbehelfe dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein, sondern müssen vielmehr wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116, der die Dauer des Urheberrechts regelt, bestimmt, dass in dem Fall, dass das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zusteht, die Schutzfrist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers beginnt.

35 Was die Art. 17 und 47 der Charta anbelangt, ist festzustellen, dass der zuletzt genannte Artikel für den Rechtsstreit von größerer Bedeutung ist, da Urheberrechte im Unionsrecht das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz genießen, was zur Anwendbarkeit der Charta führt (Art. 51 Abs. 1). Bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Charta („Geistiges Eigentum wird geschützt“) sind die sekundärrechtlichen Bestimmungen, in denen sich dieser Schutz konkretisiert, zu berücksichtigen. 2. Von dem Rechtsstreit betroffene Urheberrechte

36 In der Vorlageentscheidung heißt es in mehreren Absätzen, dass die Ansprüche der „consorts“ (

37 Während keine Zweifel daran bestehen, dass die im vorliegenden Fall mutmaßlich verletzten Urheberrechte vermögensrechtlicher Natur sind, ist fraglich, ob wirklich auch Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sind. Sollte sich dies bestätigen, wäre zu berücksichtigen, dass Art. 9 der Richtlinie 2006/116 vorsieht, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt lassen.

38 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, welche Urheberrechte (Vermögens- oder Persönlichkeitsrechte) verletzt sein könnten. Für die Beantwortung der Vorlagefragen, die sich auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit beschränken, ist es unerheblich, ob Urheberpersönlichkeitsrechte einzubeziehen sind oder nicht. B. Beantwortung der Vorlagefragen

39 Meines Erachtens lassen sich beide Fragen gemeinsam prüfen. In meiner Prüfung werde ich sowohl auf die Probleme eingehen, die sich aus der Mitinhaberschaft an den Urheberrechten ergeben, als auch die Voraussetzungen und Grenzen, die für die Verteidigung solcher Rechte in gerichtlichen Verfahren gelten. 1. Mitinhaberschaft am Urheberrecht

40 Das Unionsrecht geht entweder von der Möglichkeit der Mitinhaberschaft (gemeinschaftliches Eigentum) an Urheberrechten aus, oder es nimmt ausdrücklich darauf Bezug.

41 Die Richtlinie 2001/29 (

42 Die Richtlinie 2006/116 erkennt die Mitinhaberschaft an Urheberrechten an: In ihrem 14. Erwägungsgrund bezieht sie sich auf „[Fälle], in denen eine oder mehrere natürliche Personen als Urheber identifiziert sind“. Ihr Art. 1 Abs. 2 sieht konkret den Fall vor, dass „das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam“ zusteht.

43 Insbesondere in Bezug auf Filmwerke oder audiovisuelle Werke erlaubt Art. 2 der Richtlinie 2006/116 den Staaten, neben dem Hauptregisseur „weitere Personen als Miturheber“ zu benennen. Ein solcher Fall liegt hier vor.

44 Es trifft daher zu, dass in Fällen, in denen mehrere Personen die Urheber oder die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums an einem Filmwerk sind, alle diese Personen geschützt sind. Sie selbst und nach ihrem Tod ihre Erben sind Gläubiger der Urheberrechte an dem gemeinschaftlich geschaffenen Filmwerk.

45 Wie im verwandten Bereich der gewerblichen Schutzrechte (

46 Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 räumt das Recht ein, „die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen: … den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts …“ (

47 Nach Ansicht des Gerichtshofs bezieht sich der Verweis auf die Bestimmungen des anwendbaren Rechts „sowohl auf das maßgebliche innerstaatliche Recht als auch – gegebenenfalls – auf das Unionsrecht“ (

48 Das Unionsrecht enthält jedoch keine spezifischen Bestimmungen über die Erhebung von Klagen durch Mitinhaber von Urheberrechten. Es gibt insoweit keine Harmonisierung, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, geeignete Vorschriften über die Erhebung solcher Klagen vor ihren Gerichten zu erlassen. Das Unionsrecht legt keine Bedingungen für die Ausübung der den Mitinhabern insoweit zustehenden Rechte fest (

49 Folglich sind die „Bestimmungen des anwendbaren Rechts“, was den gerichtlichen Schutz des Urheberrechts an einem Gemeinschaftswerk anbelangt, grundsätzlich die sich aus dem Recht der Mitgliedstaaten ergebenden Bestimmungen. 2. Nationale Regelung, Grenzen der Verfahrensautonomie und Art. 47 der Charta

50 An der in Art. L. 113-3 CPI enthaltenen Regelung scheint mir ihrem Wortlaut nach nichts zu beanstanden zu sein. Ich vermag nicht zu erkennen, weshalb man eine Bestimmung ablehnen sollte, die sich darauf beschränkt, festzulegen, dass die Miturheber eines Gemeinschaftswerks ihre Rechte einvernehmlich ausüben müssen und dass, wenn kein Einvernehmen erzielt wird, das Gericht darüber entscheidet.

51 Diese Regelung steht im Einklang mit dem in den verschiedenen Rechtsordnungen üblichen Verständnis des gemeinschaftlichen Eigentums an Sachen und Rechten (

52 Die prozessuale Umsetzung dieser Regelung in der französischen Rechtsprechung hat dazu geführt, dass sie als Grund für die Unzulässigkeit solcher Klagen angesehen wird: Die Klagen werden in limine litis abgewiesen, wenn der Miturheber eines Werks, der zur Verteidigung seiner Rechte gerichtlich vorgeht, den anderen Mitinhabern den Streit nicht verkündet hat.

53 Wie die französische Regierung selbst einräumt (

54 Die Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten können die Zulässigkeit einer Klage des Miturhebers eines Gemeinschaftswerks davon abhängig machen, dass die übrigen Miturheber in das Verfahren einbezogen werden. Eine solche Verfahrensvoraussetzung ist in Fällen, in denen das Gesetz eine „notwendige aktive Streitgenossenschaft“ vorschreibt, folgerichtig (

55 Eine solche Regelung fällt unabhängig davon, ob sie in der Rechtsprechung entwickelt wurde oder nicht, in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und kann daher akzeptiert werden, wenn sie legitimen Zwecken dient und die Grenzen nicht überschreitet, die ich im Folgenden darlegen werde.

56 Die Regelung verfolgt die von der französischen Regierung und der Kommission hervorgehobenen legitimen Zwecke. Sie schützt die Rechte abwesender Mitinhaber, die gleichberechtigt sind, indem sie ihnen Zugang zu ausreichenden Informationen gewährt, um sich an dem Verfahren zu beteiligen oder nicht (

57 Die Beschränkung, die diese Regelung dem Mitinhaber eines Urheberrechts auferlegt, muss jedoch einer doppelten Prüfung unterzogen werden: zum einen, ob sie gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (

58 Dieser duale Ansatz wird zum selben Ergebnis führen, wenn das vorlegende Gericht letztlich zu der Auffassung kommt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Ausübung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zur Verteidigung von Urheberrechten von einer übermäßig schwer oder unmöglich zu erfüllenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung abhängt.

59 Da die Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes hier nicht in Zweifel gezogen wird, konzentriert sich die gesamte Diskussion auf den Effektivitätsgrundsatz. Die französische Regierung trägt hierzu vor, die in Rede stehende Verpflichtung sei nicht übermäßig schwer zu erfüllen und gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei ( – es sei nicht erforderlich, den Rechtsstreit allen Mitinhabern zu verkünden, wenn er einen individualisierbaren Teil des Werks betreffe. – Mit der Verkündung des Streits an sämtliche Mitinhaber solle nicht erreicht werden, dass diese sich tatsächlich am Verfahren beteiligen: Es genüge, dass sie geladen würden und die Möglichkeit erhielten, vor Gericht zu erscheinen. – Es sei ausreichend, den Namen und die Anschrift der Person, der der Streit zu verkünden sei, anzugeben. Wenn diese Angaben nicht bekannt seien, erlaube Art. 659 der Zivilprozessordnung die Ladung der Person unter ihrer letzten bekannten Anschrift. – Selbst wenn Name und Anschrift der Personen, denen der Streit zu verkünden sei, nicht bekannt seien, könnten die Gründe für die Unzulässigkeit der Klage geheilt werden, und das Gericht sei befugt, Dritte zur Übermittlung der entsprechenden Angaben zu unbekannten Mitinhabern zu verpflichten.

60 Diese Anpassungen der in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung mildern zwar deren Strenge, schließen aber nicht aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die schon abgemilderte Anwendung der Regelung zum Stillstand des Verfahrens führt und infolgedessen dazu, dass die Rechte der Kläger schutzlos bleiben.

61 Die französische Regierung räumt in der Tat ein, dass die Einbeziehung aller Miturheber in das Verfahren in bestimmten Fällen „eine unangemessene Anforderung darstellen kann, die geeignet ist, dem Kläger die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren“. Sie ergänzt, dass in solchen Fällen „das Gericht das Zulässigkeitskriterium weniger streng auslegen könne“ (

62 Natürlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände des Rechtsstreits die Anwendung der für die Kläger geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen gegen den Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta verstößt.

63 Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn es den Klägern trotz ihrer Bemühungen und der Anwendung angemessener Sorgfalt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht gelingt, den Streit sämtlichen Mitinhabern zu verkünden. In diesem Fall kann die unabdingbare Anforderung, den Streit allen Mitinhabern zu verkünden, weil die Klage ansonsten unzulässig ist, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren (

64 Dem vorlegenden Gericht stehen daher zwei Optionen offen: – Es könnte, wenn es dies für angebracht hält, die nationale Vorschrift in dem von der französischen Regierung vorgeschlagenen Sinne weniger streng auslegen, um sie den Anforderungen des Unionsrechts anzupassen. Die französische Regierung trägt vor, die nationalen Rechtsvorschriften böten hierfür ausreichende Flexibilität, ohne dass eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen contra legem erforderlich sei ( – Wenn es gleichwohl der Auffassung ist, dass es die Verfahrensvorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen kann, weil ihm dies durch die Rechtsprechung des obersten französischen Gerichts verwehrt ist, deren Anwendung im vorliegenden Fall unausweichlich zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta führt, muss es die Vorschrift unangewendet lassen (

65 Jede dieser Optionen muss zum selben Ergebnis führen: Das Recht der Mitinhaber, ihre Ansprüche gegen jene zu verteidigen, die (mutmaßlich) ihre Urheberrechte verletzt haben, kann nicht verfahrensrechtlichen Anforderungen unterworfen werden, die unmöglich oder nur sehr schwer zu erfüllen sind, wodurch dieses Recht praktisch unwirksam gemacht würde.

66 Ich möchte nicht die Würdigung des vorlegenden Gerichts durch meine eigene ersetzen, doch können ihm vielleicht einige Hinweise gegeben werden, die es ihm erleichtern würden, die streitige Verfahrensvorschrift mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen und gleichzeitig den Stillstand des Verfahrens zu beheben und weitere Verzögerungen zu vermeiden.

67 Auf jeden Fall möchte ich betonen, dass nur das vorlegende Gericht (das logischerweise über eine bessere Kenntnis des nationalen Rechts verfügt) in der Lage ist, eine unionsrechtskonforme Auslegung in dem von mir zuvor beschriebenen Sinne vorzunehmen.

68 Im vorliegenden Fall tragen die Kläger, auch wenn sie die sich aus ihren Urheberrechten ergebenden vermögensrechtlichen und das Persönlichkeitsrecht betreffenden Folgen nur für sich selbst geltend machen, vor, dass sie mit ihrer Klage „im gemeinsamen Interesse der Mitinhaber“ (

69 Wenn die Kläger, wie sie selbst vortragen, zur Verteidigung ihres gemeinsamen geistigen Eigentums klagen, kommt der Erfolg ihrer Klage allen Miturhebern der Filme zugute. Das Urteil, das den Rechtsstreit beendet, indem es das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bestätigt, wird sich (zumindest mittelbar) vorteilhaft auf die Rechtsstellung aller Mitinhaber auswirken.

70 Die Kläger versuchen daher nicht, die Urheberrechte anderer Mitinhaber an dem Gemeinschaftswerk zu beschränken. Vielmehr versuchen sie, durch ihre verfahrensrechtliche Reaktion auf die (behauptete) Verletzung dieser Rechte die Rechtsstellung aller Miturheber zu verbessern. Streng genommen geht es nicht darum, den Interessen einiger Miturheber Vorrang vor den Interessen anderer Miturheber einzuräumen; dann müsste ein angemessener Ausgleich gefunden werden.

71 Im vorliegenden Kontext der Verteidigung eines gemeinschaftlichen Rechts frage ich mich, ob die Vorschriften, die das gemeinschaftliche Eigentum im französischen Recht regeln, es nicht rechtfertigen können, dass ausnahmsweise einer der Mitinhaber Klage zum Nutzen der gemeinschaftlichen Sache erhebt, auch ohne dass der Streit allen Mitinhabern verkündet wird und diese dem ausdrücklich zustimmen.

72 Die schriftlichen Erklärungen von Herrn RB deuten auf diese Möglichkeit hin. Er verweist darin auf die Regelung des französischen Code civil über die Unteilbarkeit und darauf, dass Art. 815-2 dieses Gesetzbuchs es jedem Eigentümer eines ideellen Anteils an der Sache erlaube, die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn sie nicht dringlich seien (

73 Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet, könnte man vielleicht analog auf die Regelung zurückgreifen, die anwendbar ist, wenn einer der Mitinhaber seinen Willen nicht bekunden kann. In diesem Fall kann ein anderer gerichtlich dazu ermächtigter Mitberechtigter der gemeinschaftlichen Sache die fehlende Zustimmung erteilen.

74 Nach dem Wortlaut von Art. L. 113-3 Abs. 3 CPI ist es, wenn die Miturheber eines Gemeinschaftswerks kein Einvernehmen erzielen können, Sache des Zivilgerichts, darüber zu entscheiden. Das vorlegende Gericht muss daher klären, ob die in dieser Bestimmung erwähnte „Uneinigkeit“ den Fall erfasst, dass ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte, weil es nicht möglich war, alle Miturheber des Gemeinschaftswerks zu ermitteln.

75 Ich schließe auch nicht aus, dass einer der Grundsätze herangezogen werden kann, die in den Zivilrechtsordnungen nicht weniger Staaten für die Geschäftsführung ohne Auftrag gelten. Bei dieser Rechtsfigur können Handlungen, die zugunsten eines Dritten und ohne dass dieser widersprochen hat, von demjenigen vorgenommen werden, der ein Geschäft des Dritten führt, ohne dazu verpflichtet zu sein, vorteilhafte Rechtsfolgen für den Dritten auslösen, da der „Geschäftsführer ohne Auftrag“ die Pflichten eines Beauftragten übernimmt.

76 Wenn einem Mitinhaber die Befugnis zuerkannt wird, das gemeinschaftliche Recht zugunsten aller Mitinhaber zu verteidigen, sollte diese materielle Befugnis eine verfahrensrechtliche Entsprechung haben. Auf diese Weise würde das durch die Verpflichtung, dass der Streit solchen Mitinhabern verkündet wird, deren Ermittlung praktisch unmöglich ist, bestehende Hindernis überwunden werden.

77 Die Verteidigung des Urheberrechts an der gemeinschaftlichen Sache könnte daher durch einen oder mehrere Mitinhaber erfolgen, wenn es unter den gegebenen Umständen unmöglich wäre, den Streit den übrigen Mitinhabern zu verkünden, nachdem mit der gebotenen Sorgfalt versucht worden ist, sie zu ermitteln und ihnen den Streit zu verkünden.

78 Diese Hinweise sollen, wie ich noch einmal betonen möchte, nicht die Aufgabe des vorlegenden Gerichts ersetzen, nach unter Berücksichtigung des nationalen Rechts vertretbaren Lösungen zu suchen. Wenn keine(r) der oben genannten Regelungen, Bestimmungen und Grundsätze es ihm erlaubt, das innerstaatliche Recht im Einklang mit Art. 47 der Charta in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen der Urheberrechtsschutzrichtlinien auszulegen, muss es die mit dem Unionsrecht unvereinbare Bestimmung unangewendet lassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die betreffende Unvereinbarkeit streng genommen nicht aus dem CPI selbst ergibt, sondern aus seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte. V. Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich vor, dem Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) wie folgt zu antworten: Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbieten, dass die Zulässigkeit einer Klage wegen der Verletzung des Urheberrechts an einem Gemeinschaftswerk mehrerer Urheber davon abhängt, dass der Streit allen Miturhebern verkündet wird. Die Anwendung dieser Voraussetzung darf jedoch die Durchführung von Klagen durch nur einen oder mehrere der Miturheber nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren; in einem solchen Fall muss das nationale Gericht dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz den Vorrang einräumen.