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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.04.2025 – C-337/22
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2025:272
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 10. April 2025 ( Rechtssache C‑337/22 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen Nowhere Co. Ltd „Rechtsmittel – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 – Ältere Rechte – Relatives Eintragungshindernis – Anmeldung der Bildmarke APE TREES – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Erlöschen des älteren Rechts mit Ablauf des Übergangszeitraums – Entscheidung über einen Widerspruch allein auf der Grundlage des Zeitpunkts, zu dem eine Entscheidung getroffen wird“ I. Einführung
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:139). Darin hob das Gericht die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, mit der ein Widerspruch, der auf ältere im Vereinigten Königreich geschützte Rechte gestützt wurde, „allein aus diesem Grund“ als unbegründet zurückgewiesen wurde (
2 Das EUIPO legte hiergegen ein Rechtsmittel ein. Mit einem einzigen Rechtsmittelgrund macht es geltend, dass das Gericht dabei Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates ( II. Vorgeschichte dieses Verfahrens A. Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO
3 Die Vorgeschichte der zugrunde liegenden Klage ist in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke der vorliegenden Analyse sind die folgenden Punkte nochmals aufzuführen.
4 Am 30. Juni 2015 meldete Herr Junguo Ye (im Folgenden: Herr Ye) das folgende Bildzeichen als Marke (im Folgenden: angegriffene Marke) an:
5 Am 8. März 2016 legte die Nowhere Co. Ltd (im Folgenden: Nowhere), die Klägerin in erster Instanz, nach Art. 41 der Unionsmarkenverordnung von 2009 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, gestützt u. a. auf die folgenden drei im geschäftlichen Verkehr u. a. im Vereinigten Königreich benutzten älteren Bildmarken:
6 Die Widerspruchsabteilung und die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO wiesen den Widerspruch der Klägerin im November 2017 bzw. Oktober 2018 zurück.
7 Nachdem die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom Oktober 2018 beim Gericht beantragt worden war, hob die Beschwerdekammer diese Entscheidung am 17. Juli 2019 auf. Aus diesem Grund befand das Gericht, dass über die Klage nicht mehr zu entscheiden sei (
8 Am 31. Dezember 2020 um Mitternacht endete die in Art. 126 des Austrittsabkommens (
9 Mit Entscheidung vom 10. Februar 2021 wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde von Nowhere zurück. In der streitigen Entscheidung heißt es im hier einschlägigen Teil: „24 Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs [aus der Europäischen Union] und dem Ende der Geltung des Austrittsabkommens nach dem 31. Dezember 2020 können möglicherweise im Vereinigten Königreich bestehende Rechte nicht länger als rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 [der Unionsmarkenverordnung von 2009] für Verfahren, die auf relative Eintragungshindernisse wie z. B. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 … und Art. 8 Abs. 5 [der Unionsmarkenverordnung von 2009] gestützt werden, herangezogen werden. 25 Daraus folgt, dass die Internationalen Registrierungen Nr. 996157 und Nr. 871962, die dem Vereinigten Königreich zugeordnet sind, im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 [der Unionsmarkenverordnung von 2009] nicht geltend gemacht werden können. 26 Der Widerspruchsführer kann sich im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 [der Unionsmarkenverordnung von 2009] nicht auf das Rechtsinstitut der Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) berufen. 27 Was diese behaupteten älteren Rechte betrifft, so muss der Widerspruch schon aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben.“ B. Verfahren vor dem Gericht
10 Mit Klageschrift vom 21. Mai 2021 reichte Nowhere eine Klage nach Art. 263 AEUV beim Gericht ein.
11 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben. Es hat dem ersten Antrag des einzigen Aufhebungsgrundes stattgegeben, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 geltend gemacht wurde, und den auf eine Abänderung der streitigen Entscheidung gerichteten zweiten Antrag zurückgewiesen ( C. Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Mit Beschluss vom 16. November 2022 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zugelassen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der entsprechende Antrag des EUIPO rechtlich hinreichend belege, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe (
13 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2023 ist dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung des EUIPO stattgegeben worden.
14 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2023 ist die International Trademark Association, (Internationale Vereinigung für Markenrechte, im Folgenden: INTA) als Streithelferin zur Unterstützung des EUIPO zugelassen worden (
15 Mit seinem Rechtsmittel vom 23. Mai 2022 beantragt das EUIPO, das angefochtene Urteil aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und Nowhere die Kosten aufzuerlegen.
16 Mit ihrer am 21. Januar 2023 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung hat Nowhere beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 Mit prozessleitender Maßnahme vom 2. Juli 2024 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, sich zu den Konsequenzen aus dem Urteil vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods (C‑801/21 P, EU:C:2024:528), zu äußern. In ihren jeweiligen Antworten vertreten Nowhere und das EUIPO im Wesentlichen die Auffassung, dass dieses Urteil nicht die in diesem Rechtsmittel strittige materiell-rechtliche Frage betreffe, sondern sich ausschließlich mit der Frage des Rechtsschutzinteresses befasse. III. Würdigung A. Zum Verständnis des angefochtenen Urteils des Gerichts
18 Das angefochtene Urteil ist im Licht der Chronologie des vorliegenden Falles zu sehen.
19 Zur Erinnerung: Der Antrag von Herrn Ye auf Eintragung der angefochtenen Marke datiert vom 30. Juni 2015. Kurz darauf legte Nowhere Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 ein: Das Vorliegen eines älteren Rechts würde zu einem Konflikt mit der Marke führen, für die die Eintragung beantragt worden sei. In ihrem Widerspruch machte Nowhere geltend, Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke zu sein, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werde und mehr als lediglich örtliche und auf das Vereinigte Königreich beschränkte Bedeutung habe.
20 Der Widerspruch gegen eine Eintragung hat zur Folge, dass die Eintragung einer Marke so lange aufgeschoben wird, bis das EUIPO über den Widerspruch entschieden hat.
21 Entscheidet das EUIPO jedoch endgültig über einen Widerspruch (
22 Als das EUIPO am 10. Februar 2021 in der streitigen Entscheidung den Widerspruch von Nowhere endgültig zurückwies, waren seit dem Zeitpunkt der Anmeldung fast sieben Jahre vergangen (
23 Die im vorliegenden Fall angegriffene Marke wurde somit rückwirkend ab dem 30. Juni 2015, dem ursprünglichen Datum ihrer Anmeldung, eingetragen (
24 Bei seiner Entscheidung vom 10. Februar 2021 war für das EUIPO der Gesichtspunkt maßgeblich, dass im Zeitraum vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2020 ein Konflikt ausgeschlossen gewesen sei, da mit dem Ende des Übergangszeitraums (d. h. am 31. Dezember 2020 um Mitternacht) alle älteren im Vereinigten Königreich bestehenden keine Rechte mehr gewesen seien, die in der Union geschützt und in Verfahren über Unionsmarken einen Widerspruch hätten begründen können.
25 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Argumentation zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es wie folgt argumentiert.
26 Erstens hat es erläutert, dass für die Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis vorliege, „auf den Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Widerspruch angegriffenen Unionsmarke abzustellen ist“ (
27 Zweitens stellte das Gericht fest, dass es grundsätzlich irrelevant sei, dass diese älteren im Vereinigten Königreich bestehenden Rechte ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke nach dem Zeitpunkt der Eintragung einer Unionsmarke verlieren könnten. Entscheidend sei, dass der Antrag auf Eintragung der angemeldeten Unionsmarke vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gestellt worden sei, so dass die älteren im Vereinigten Königreich bestehenden Rechte die Grundlage für einen Widerspruch hätten bilden können (
28 Drittens war das Gericht der Auffassung, dass angesichts des Umstands, dass die Eintragung einer Unionsmarke ab dem Datum der Anmeldung und nicht erst ab dem Datum der endgültigen Zurückweisung eines Widerspruchs gelte, „ein Konflikt zwischen den in Rede stehenden Marken … in der Zeit von der Anmeldung der Unionsmarke bis zum Ablauf des Übergangszeitraums … [hätte] bestehen können“ (
29 Angesichts dieser Überschneidung erklärte das Gericht, dass es „schwer nachvollziehbar [ist], warum der Klägerin der Schutz ihrer im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzten nicht eingetragenen älteren Marken auch während dieses Zeitraums verwehrt werden sollte, insbesondere was eine mögliche Benutzung der angemeldeten Marke angeht, in der die Klägerin eine Verletzung ihrer älteren Marken sieht. Folglich hat die Klägerin auch in Bezug auf diesen Zeitraum ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs.“ (
30 Ich sehe nicht, was an dieser Argumentation des Gerichts fehlerhaft sein sollte.
31 Es ist möglich, auch wenn das EUIPO diese Frage nicht entschieden hat, dass Nowhere zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unionsmarke angemeldet wurde, ältere Rechte im Vereinigten Königreich besaß.
32 Da solche Rechte als Vermögensgegenstände und somit als Teil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs (
33 Eines dieser Rechte besteht darin, dieses Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu monopolisieren (
34 Mit den relativen Eintragungshindernissen gewährt Art. 8 der Unionsmarkenverordnung von 2009 dem Inhaber einer Unionsmarke das Recht, diese Marke in Widerspruchsverfahren gegen Anmeldemarken zu verteidigen (
35 Im vorliegenden Fall bestand angesichts des möglichen Bestehens eines älteren Rechts im Falle einer Eintragung am 30. Juni 2015 auch die Möglichkeit einer Koexistenz und damit eines Konflikts zwischen einem bestehenden Recht (von Nowhere) und einer (von Herrn Ye beantragten) Anmeldemarke.
36 Wie das Gericht festgestellt hat und vom EUIPO nicht bestritten wird, bestand diese Möglichkeit einer Koexistenz und eines Konflikts ununterbrochen bis zum Ende des Übergangszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2020 (
37 Dies hat seinen Grund darin, dass, wie das EUIPO selbst erläutert, die älteren im Vereinigten Königreich geschützten Rechte von Nowhere erst ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr innerhalb der Europäischen Union entfalteten (
38 Dass die älteren im Vereinigten Königreich geschützten Rechte von Nowhere zu dem Zeitpunkt, zu dem das EUIPO den Widerspruch mit der streitigen Entscheidung zurückwies, ihre wesentliche Funktion nicht mehr erfüllen konnten (
39 Unabhängig vom Erlöschen dieser älteren im Vereinigten Königreich bestehenden Rechte bleibt es für die Zeit vor dem 31. Dezember 2020 dabei, dass im Fall einer Eintragung angesichts der ungeklärten Frage der möglichen Koexistenz zweier geschützter Zeichen in der Union ein erheblicher Zeitraum eines Konflikts bestanden haben könnte.
40 Diese Frage eines potenziellen Konfliktes ist alles andere als theoretisch. Wie ich nämlich erläutert habe und wie das Gericht zutreffend festgestellt hat (ab dem Tag der Anmeldung.
41 Zu diesem Zeitpunkt war die Marke von Nowhere jedoch möglicherweise noch existent und konnte daher mit der angefochtenen Marke in Konflikt geraten.
42 Dementsprechend verlangt Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 zwar, dass die Beurteilung eines möglichen Konflikts zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das EUIPO prüft, ob alle Widerspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (wenn das EUIPO seine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt getroffen hätte (
43 Aus den oben genannten Gründen ist das Gericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass das EUIPO einen Widerspruch, dessen Voraussetzungen möglicherweise über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfüllt waren, nicht allein deshalb zurückweisen kann, weil die fraglichen Rechte zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Entscheidung hierüber nicht mehr bestanden.
44 Dieser Ansatz hätte zur Folge, dass einem geschützten Zeichen während eines Zeitraums, in dem dieses seine wesentliche Funktion, die Waren oder Dienstleistungen eines Inhabers von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, erfüllen konnte, der Schutz genommen würde – selbst wenn dieses Zeichen diese Funktion später verlieren sollte.
45 Im Gegenteil, wollte man das Argument auf die Spitze treiben, würde dies bedeuten, dass ein Konflikt zwischen zwei Zeichen für die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen der Anmeldung einer Unionsmarke und der endgültigen Entscheidung des EUIPO bestehen könnte, dieser Konflikt aber dennoch nicht zu einem erfolgreichen Widerspruch führen würde, wenn das ältere Zeichen am Tag vor dieser Entscheidung erlöschen würde. Meines Erachtens lässt sich diese Logik nur schwer mit den Monopolisierungsrechten vereinbaren, die durch die Unionsmarkenverordnung von 2009 gewährt werden.
46 Das soll nicht heißen, dass das EUIPO diesen Widerspruch für den Zeitraum nach dem Ende des Übergangszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2021, nicht automatisch hätte zurückweisen können.
47 Wie ich mit der Grafik zu Beginn dieses Abschnitts zeigen wollte, hätte für diesen Zeitraum nach dem Territorialitätsgrundsatz kein Konflikt entstehen können, selbst wenn das EUIPO festgestellt hätte, dass die angegriffene Marke und die Marke von Nowhere in der Vergangenheit im Konflikt zueinander standen.
48 Daher konnte das EUIPO ohne eine Berücksichtigung des Zeitraums vor dem 31. Dezember 2020 über den Widerspruchsantrag nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 entscheiden. Das heißt, die Marke von Herrn Ye konnte ab diesem Zeitpunkt eingetragen werden, ohne dass das EUIPO den Zeitraum vor diesem Datum berücksichtigen müsste.
49 Angesichts der Art. 51 und 52 der Unionsmarkenverordnung von 2017 scheint es jedoch nicht möglich zu sein, den Zeitpunkt, zu dem die Eintragung einer Marke erfolgt, „anzupassen“, wenn der Widerspruch vom EUIPO zurückgewiesen wurde.
50 So geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass das EUIPO einem Widerspruch tatsächlich stattgeben und die Eintragung einer Anmeldemarke ablehnen muss, wenn es feststellt, dass ein Konflikt während eines Zeitraums der Koexistenz zweier geschützter Zeichen bestanden habe. Dies hieße im vorliegenden Fall, dass das EUIPO die Eintragung der Marke von Herrn Ye hätte ablehnen müssen, wenn es festgestellt hätte, dass diese Marke im Zeitraum vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2020 mit dem älteren Recht von Nowhere in Konflikt gestanden habe.
51 Wie das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, „hätte der andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit dem Ablauf des Übergangszeitraums eine neue Anmeldung für die Marke einreichen können, der dann jedenfalls kein Konflikt mit den nicht eingetragenen älteren Marken mehr entgegengestanden hätte, soweit sie im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt wurden“.
52 Daraus folgt, dass das EUIPO den Widerspruch von Nowhere nur hätte zurückweisen und die Marke von Herrn Ye ab dem 30. Juni 2015, dem Tag, an dem er seinen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke gestellt hat, nur hätte eintragen können, wenn es nachgewiesen hätte, dass vor dem 31. Dezember 2020 keine Gefahr eines Konflikts bestand. B. Zum Rechtsmittel
53 Der materiell-rechtliche Teil des Rechtsmittels des EUIPO stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 betrifft.
54 Genauer gesagt wirft das EUIPO dem Gericht vor, es habe in den Rn. 25 bis 31 und 33 bis 46 des angefochtenen Urteils diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass lediglich eine Verpflichtung bestanden habe, das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung einer Unionsmarke zu prüfen. Dabei habe das Gericht die für das anwendbare materielle Recht maßgeblichen Faktoren und die sich auf das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses beziehenden Umstände miteinander vermengt. Darüber hinaus habe das Gericht, indem es das EUIPO verpflichtet habe, einen möglichen Zeitraum der Koexistenz in Bezug auf den betreffenden Widerspruch zu berücksichtigen, die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und den Ablauf des Übergangszeitraums außer Acht gelassen und damit gegen den Territorialitätsgrundsatz verstoßen.
55 Nowhere tritt diesem Vorbringen im Wesentlichen entgegen.
56 Meines Erachtens legt das EUIPO das angefochtene Urteil grundlegend falsch aus.
57 Erstens legt das Gericht in keiner der vom EUIPO angeführten Randnummern Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 dahin aus, dass nur das Anmeldedatum zu berücksichtigen sei. Ich kann diesen Randnummern auch keine „neue allgemeine Rechtsregel“ entnehmen, wie das EUIPO behauptet, wonach Ereignisse nach dem Anmeldedatum für das Ergebnis eines Widerspruchs als irrelevant anzusehen wären.
58 Tatsächlich erläutert das Gericht in den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Urteils lediglich, dass sowohl das anwendbare materielle Recht, das ein relatives Eintragungshindernis regelt, als auch die Frage des Bestehens einer kollidierenden Marke grundsätzlich im Hinblick auf das Anmeldedatum zu beurteilen seien. Hiermit stellt das Gericht jedoch nur fest, welches Recht auf den spezifischen in Rede stehenden Sachverhalt anzuwenden (
59 Dementsprechend irrt das Gericht auch nicht, wenn es daraus in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils den Schluss zieht, dass es grundsätzlich unerheblich sei, dass die streitige Entscheidung nach dem Ablauf der Übergangsfrist ergangen sei, wenn die älteren im Vereinigten Königreich bestehenden Rechte, auf die sich der Widerspruch stütze, tatsächlich vor diesem Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzt worden seien.
60 Darüber hinaus wird in den Rn. 32 bis 42 und 46 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen des EUIPO keine Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung 2009 festgelegt, wonach die Behörde ausschließlich den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Unionsmarke berücksichtigen müsste. Stattdessen hat das Gericht in diesen Randnummern lediglich das Vorbringen des EUIPO zurückgewiesen, dass der Wortlaut, der Kontext und der Zweck von Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 es in der Tat dem EUIPO ermöglichten, das Ergebnis eines ansonsten gültigen Widerspruchs zu beeinflussen, indem es seine endgültige Entscheidung über diesen Widerspruch zu einem Zeitpunkt erlasse, zu dem das geltend gemachte ältere Recht die Eintragung einer Anmeldemarke nicht mehr verhindern könne. Wie ich in Abschnitt III A der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, war die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009, die das Gericht vorgenommen hat, angesichts der Konsequenzen, die sich aus dem Verständnis des EUIPO ergeben hätten, vollkommen gerechtfertigt.
61 Was zweitens den angeblichen Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz betrifft, so ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 25 bis 27 des angefochtenen Urteils lediglich erläutert hat, dass das Austrittsabkommen keine Regelung betreffend den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens enthalte, das vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet, aber erst danach entschieden werde (
62 Darüber hinaus hat das Gericht, indem es anerkannt hat, dass ein Widerspruch zu einem Zeitpunkt vor dem Ende des Übergangszeitraums rechtmäßig auf ältere im Vereinigten Königreich bestehende Rechte gestützt werden könne, Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung von 2009 nicht dahin ausgelegt, dass hiernach Rechte aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union unter Verletzung des Territorialitätsgrundsatzes berücksichtigt werden könnten – was tatsächlich fehlerhaft gewesen wäre.
63 Vielmehr hat das Gericht in den Rn. 31 und 42 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen, dass das EUIPO angesichts des Zwecks des Widerspruchsverfahrens nicht – von vornherein und ohne eine inhaltliche Prüfung – allein aufgrund des Zeitpunkts, zu dem die streitige Entscheidung getroffen werde, die Behauptung von Nowhere zurückweisen könne, dass ihre älteren Rechte während des Zeitraums vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2020 mit der Marke von Herrn Ye kollidierten und somit deren Eintragung verhindert hätten.
64 Daraus folgt, dass ich dem Gerichtshof vorschlage, den einzigen Rechtsmittelgrund des EUIPO als unbegründet zurückzuweisen. IV. Kosten
65 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ich vorschlage, das Rechtsmittel des EUIPO als unbegründet zurückzuweisen, bin ich der Auffassung, dass das EUIPO zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen ist und ihm die Nowhere im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen sind.
66 Gemäß Art. 140 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, sollten die deutsche Regierung und die INTA ihre eigenen Kosten tragen. V. Ergebnis
67 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor: 1. das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, 2. das Urteil vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, EU:T:2022:139), aufrechtzuerhalten, 3. das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen und ihm die der Nowhere Co. Ltd im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen und 4. der deutschen Regierung und der International Trademark Association ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.