Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.2025 – C-197/24
Generalanwalt Dean Spielmann · ECLI:EU:C:2025:308
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DEAN SPIELMANN vom 30. April 2025 ( Rechtssache C‑197/24 [Šiľarský] ( AK gegen RU (Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava IV [Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Richtlinie 93/13/EWG – Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft – Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Zulässigkeit – Begriff ‚Verbraucher‘ – Natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt“ Einleitung
1 Handelt es sich bei einer natürlichen Person, die als Mandant mit ihrem Rechtsanwalt einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der dieser Mandant der Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, bereits um ein Unternehmen oder noch um einen Verbraucher? Das ist im Kern die Frage, die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird. In dem über die Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts geführten Ausgangsrechtsstreit fragt sich das vorlegende Gericht nämlich, ob Zivilrecht oder Handelsrecht anzuwenden ist.
2 Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, in einem solchen Zusammenhang die Begriffe „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Ausweislich des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/7 sollte u. a. deren Anwendungsbereich auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und sollte diese Richtlinie weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen umfassen.
4 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. …“
5 Art. 2 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 3. ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird; …“
6 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Art. 3 oder Art. 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat.
7 Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 „[kommt b]eim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften … allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren“.
8 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“
9 Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: … b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; …“
10 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
11 Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
12 Art. 8 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“ Slowakisches Recht Handelsgesetzbuch
13 Gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a des Zákon č. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník (Gesetz Nr. 513/1991, Handelsgesetzbuch, im Folgenden: Handelsgesetzbuch) vom 5. November 1991 (Nr. 98/1991 Zb.) ist Unternehmer eine Person, die ins Handelsregister eingetragen ist.
14 Nach § 57 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, der von allen Gründern zu unterzeichnen ist. Die Echtheit der Unterschriften der Gründer ist öffentlich zu beglaubigen.
15 Gemäß § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs entsteht die Gesellschaft am Tag der Eintragung ins Handelsregister.
16 § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in slowakisches Recht umgesetzt wird, bestimmt, dass „[i]m Fall des Schuldnerverzugs … dem Gläubiger neben den Ansprüchen gemäß §§ 369, 369a und 369b auch das Recht auf eine pauschale Entschädigung für die Kosten der Beitreibung der Forderung zu[steht], ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. …“ Bürgerliches Gesetzbuch
17 § 52 des Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964, Bürgerliches Gesetzbuch) in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: „(1) Als Verbrauchervertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wird, unabhängig von seiner Rechtsform. (2) Die Vorschriften über Verbraucherverträge sowie alle sonstigen Vorschriften über Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets Anwendung, wenn dies für die Vertragspartei, die Verbraucher ist, günstig ist. Abweichende Vertragsbestimmungen oder Vereinbarungen, die nach ihrem Inhalt oder Zweck darauf abzielen, diese Bestimmung zu umgehen, sind nichtig. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets vorrangig die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, auch wenn andernfalls die Vorschriften des Handelsrechts anzuwenden wären. (3) Gewerbetreibender ist, wer bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags im Rahmen seiner gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt. (4) Verbraucher ist eine natürliche Person, die bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt.“ Gesetz über die Rechtsanwaltschaft
18 § 18 Abs. 4 des Zákon č. 586/2003 Z. z. o advokácii a o zmene a doplnení zákona č. 455/1991 Zb. o živnostenskom podnikaní (živnostenský zákon) v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 586/2003 über die Rechtsanwaltschaft und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit [Gesetz über gewerbliche Tätigkeit] in geänderter Fassung, im Folgenden: Gesetz über die Rechtsanwaltschaft) vom 4. Dezember 2003 (Nr. 239/2003 Z. z.) bestimmt, dass „[b]ei der Erbringung einer Rechtsdienstleistung … der Rechtsanwalt verpflichtet [ist], den Mandanten, der die Rechtsdienstleistung als Verbraucher in Anspruch nimmt, über die Höhe der Vergütung für die Vornahme der Rechtsdienstleistung vor dem Beginn ihrer Ausführung zu informieren. Andernfalls steht ihm keine Vergütung zu. …“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Der Ausgangsrechtsstreit geht auf eine Klage zurück, die die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, AK, eine Anwaltssozietät (
20 AK gibt an, RU habe „Ende März/Anfang April 2022“ zu ihr Kontakt aufgenommen und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht gründen wollen. RU habe Geschäftsführer dieser Gesellschaft und einer ihrer beiden Gründer und Gesellschafter werden sollen. AK und RU hätten daher mündlich einen Vertrag über die Auftragserteilung geschlossen, mit dem sich AK verpflichtet habe, Rechtsdienstleistungen im Gegenzug für eine vereinbarte Pauschalvergütung zu erbringen.
21 AK habe RU einen Entwurf des Gesellschaftsvertrags und weitere Unterlagen sowie die Rechnung für ihre Dienstleistungen zugesandt, die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit – 17. Januar 2023 – nicht bezahlt worden sei. Nach Ansicht von AK gelten für den Rechtsstreit die handelsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sie die Zahlung der pauschalen Entschädigung für die Kosten der Beitreibung ihrer Forderung in Höhe von 40 Euro gemäß § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verlangt. § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs diene der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7.
22 RU stellt seinerseits in Abrede, mit AK einen Rechtsdienstleistungsvertrag geschlossen zu haben. Es sei auch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen worden, und AK habe ihm den Gesellschaftsvertrag und die weiteren Unterlagen zugesandt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. RU hält sich für einen Verbraucher, weshalb der Rechtsstreit nicht den Vorschriften des Handelsrechts unterliege.
23 Unter diesen Umständen hat der Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei), da er Zweifel hegt, ob der Beklagte des Ausgangsverfahrens als Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2011/7 oder als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen, dass (i) als „Unternehmen“ auch eine natürliche Person anzusehen ist, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, und (ii) als „Geschäftsverkehr“ ein Geschäftsvorgang anzusehen ist, bei dem in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung an diese natürliche Person zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft erbringt? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist der in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 verwendete Begriff „Verbraucher“ in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch eine natürliche Person umfasst, gegen die eine Forderung aus einem Rechtsdienstleistungsvertrag geltend gemacht wird, wenn Gegenstand dieses Vertrags Dienstleistungen zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft waren und [diese natürliche Person] ihr Geschäftsführer sowie einer der beiden Gründer und Gesellschafter dieser Gesellschaft werden sollte?
24 Die Kommission und die slowakische Regierung haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Würdigung Zur ersten Frage
25 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die nach slowakischem Recht kein „Unternehmer“ ist, weil noch keine Gesellschaft gegründet wurde, und die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, als „Unternehmen“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen deshalb um „Geschäftsverkehr“ handelt, weil diese Person um Rechtsdienstleistungen zum Zweck einer künftigen beruflichen Tätigkeit ersucht. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Antwort auf diese Frage für die Entscheidung erforderlich, ob die Klägerin Anspruch auf eine pauschale Entschädigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in der durch § 369c Abs. 1 des slowakischen Handelsgesetzbuchs umgesetzten Form hat.
26 Einleitend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, anzuwenden ist. Die Bestimmung dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie nennt zwei kumulative Voraussetzungen. Der Geschäftsverkehr muss erstens entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (
27 Im vorliegenden Fall geht es bei den Fragen des vorlegenden Gerichts allein um die erste Voraussetzung, nämlich die Möglichkeit, RU als „Unternehmen“ anzusehen.
28 Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe „Unternehmen“ und „Geschäftsverkehr“, da Art. 2 Nrn. 1 und 3 der Richtlinie 2000/35 (
29 Insoweit soll die Richtlinie 2011/7, die der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, nicht für alle Rechtsgeschäfte gelten, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen, insbesondere nicht für alle diejenigen, die von Privatpersonen tagtäglich punktuell abgeschlossen werden (
30 Dieses Erfordernis setzt zum einen voraus, dass die genannte Person, unabhängig von ihrer Form und ihrer Rechtsstellung im nationalen Recht, diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübt – die Tätigkeit kann sich daher nicht auf eine punktuelle und isolierte Leistung beschränken –, und zum anderen, dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen dieser Tätigkeit einfügt. Hingegen muss die in Rede stehende Tätigkeit nicht zwangsläufig die wirtschaftliche oder berufliche Haupttätigkeit der betreffenden Person sein oder mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen (
31 Ich weise jedoch darauf hin, dass in Bezug auf den Begriff „Organisation“ dieses Erfordernis der strukturierten und dauerhaften Ausübung der Tätigkeit nicht zwangsläufig eine organisierte Struktur von Mitteln wie eigene Räumlichkeiten, Personal und für diese Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen voraussetzt (
32 Zur Klärung der Frage, ob eine Person als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 handelt und ob die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte somit ihrer Art nach Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie darstellen, sind daher sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
33 Im Ausgangsverfahren ist RU, der dortige Beklagte, eine natürliche Person, und das vorlegende Gericht führt keinerlei anderen, mit der Stellung oder der Tätigkeit von RU verknüpften Umstand an, der für seine Einstufung als „im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation“ spräche. In den Ausführungen des vorlegenden Gerichts deutet nämlich nichts darauf hin, dass RU eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübte, und nichts spricht dafür, dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen einer solchen Tätigkeit einfügte. Mithin ist im vorliegenden Fall keine der beiden oben in Nr. 30 genannten Voraussetzungen für die Feststellung der Existenz eines Unternehmens erfüllt.
34 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Vertragsgegenstand eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit sei. Nach Ansicht der slowakischen Regierung sind Art, Gegenstand und Zielsetzung des betreffenden Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2011/7, Zahlungsverzug zu bekämpfen, könnten natürliche Personen, die in den Prozess der Gründung einer Handelsgesellschaft involviert seien und im Zusammenhang mit der von dieser ins Auge gefassten wirtschaftlichen Tätigkeit handelten, als „Unternehmen“ angesehen werden und die entsprechenden Anforderungen seien in Bezug auf die Handelsgesellschaft, deren Gründung geplant sei, zu prüfen. RU habe in der Absicht gehandelt, systematisch eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, und sei als Unternehmen anzusehen, das am Geschäftsverkehr teilgenommen habe.
35 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.
36 Denn es ist zwar richtig, dass der Gegenstand des betreffenden Rechtsgeschäfts gegebenenfalls ein Anhaltspunkt unter anderen sein kann, der bei der Beurteilung, ob die Richtlinie 2011/7 Anwendung findet, zu berücksichtigen ist (
37 Ich weise darauf hin, dass bei der Ermittlung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift ihr Wortlaut, ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (
38 Erstens definiert Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 seinem Wortlaut nach „Unternehmen“ als eine „im Rahmen ihrer … wirtschaftlichen … Tätigkeit handelnde Organisation“, was in die Richtung geht, dass das entsprechende Unternehmen bei Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts bereits besteht. Hätte der Gesetzgeber ins Auge gefasst, die zukunftsgerichtete Absicht, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, zu einem Anhaltspunkt für die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen“ zu machen, wäre dies – so scheint mir – ausdrücklich aus dem Wortlaut hervorgegangen (
39 Zweitens scheint mir die systematische Auslegung diese wörtliche Auslegung zu untermauern. Die Richtlinie 2011/7 ist ratione materiae nämlich auf alle Zahlungen anzuwenden, die als Entgelt „im Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, sofern er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt. Die weite Fassung des Begriffs „Geschäftsverkehr“ wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsverkehr ratione personae als Geschäftsvorgänge zwischen „Unternehmen“ definiert ist, was die Prüfung voraussetzt, ob das Rechtsgeschäft in der Eigenschaft als „Unternehmen“abgeschlossen wurde (
40 Was drittens die Zielsetzung der Richtlinie 2011/7 betrifft, ist daran zu erinnern, dass sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr abzielt, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern. Jedoch kann nach meiner Meinung das Ziel des wirksamen Schutzes des Gläubigers vor Zahlungsverzug nicht darauf hinauslaufen, den Anwendungsbereich der Richtlinie ratione personae dahin zu verändern, dass in ihn auch eine natürliche Person einbezogen wird, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht die Eigenschaft als „Unternehmen“ erfüllt.
41 Im vorliegenden Fall deutet in den Ausführungen des vorlegenden Gerichts jedoch nichts darauf hin, dass RU zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Rechtsgeschäfts eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte oder sich gegenüber AK als im Rahmen einer solchen Tätigkeit handelnd gezeigt hätte. Außerdem steht fest, dass RU noch nicht Geschäftsführer oder Gesellschafter der – noch nicht nach slowakischem Recht gegründeten – Gesellschaft war, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob sie letzten Endes überhaupt gegründet wurde. Zudem hatte das in Rede stehende, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Rechtsgeschäft die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand und es gibt, auch wenn es bei dieser Rechtsberatung inhaltlich um die Gründung einer Handelsgesellschaft ging (Erstellung des Entwurfs für einen Gesellschaftsvertrag, Vorbereitung anderer Unterlagen und Prüfung von Fragen hinsichtlich der Gründung der Gesellschaft und der persönlichen Beteiligung der künftigen Gründer), keinen Hinweis darauf, dass tatsächlich die Absicht bestand, diese Gesellschaft zu gründen, zumal das vorlegende Gericht erwähnt, dass RU bestritten habe, AK mit der Abfassung dieser Rechtsberatung beauftragt zu haben.
42 Im Übrigen scheinen mir die Zweifel, die das vorlegende Gericht in Anbetracht der Urteile Benincasa (deren Zweck in einer beruflichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist (
43 Während diese Erwägungen im Rahmen der Bestimmung des zum Zeitpunkt seiner Anrufung zuständigen Gerichts verständlich sind, scheinen sie mir allerdings nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar zu sein.
44 Diese enge Auslegung des Begriffs „Verbraucher“, bei der der berufsbezogene Zweck des Vertrags, die künftige Berufstätigkeit oder die Entwicklung der Vertragsbeziehung relevante Anhaltspunkte dafür sind, einer Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ abzusprechen, ist nämlich in dem besonderen Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften gerechtfertigt. Im Übrigen definieren sowohl Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens als auch Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 den Verbraucher unter Bezugnahme auf eine Person, die einen Vertrag „zu einem Zweck“ schließt, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. In der sich aus Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 ergebenden Definition des Unternehmens fehlt der Begriff „Zweck“.
45 Demgegenüber erscheint es in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der Richtlinie 2011/7 (ratione personae zu betrachten (
46 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass, vorbehaltlich des Vorliegens weiterer Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine natürliche Person im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, der Umstand, dass diese Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, für sich genommen nicht ausreichen kann, um diese Person als „Unternehmen“ einzustufen und mithin das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ zu qualifizieren. Zur zweiten Frage
47 Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, stellt das vorlegende Gericht die zweite Vorlagefrage, mit der es im Wesentlichen in Erfahrung bringen möchte, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
48 Ich halte es für erforderlich, zunächst zu prüfen, ob der Gerichtshof für die Beantwortung dieser zweiten Frage zuständig ist, und sodann, ob diese Frage zulässig ist, bevor ich sie schließlich inhaltlich beantworte. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
49 Von der Richtlinie 93/13 werden zum einen nur Klauseln erfasst, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Art. 3 dieser Richtlinie), und zum anderen nur Klauseln, die weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis und der Leistung betreffen (Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie).
50 Wie hier vom vorlegenden Gericht angegeben und von der slowakischen Regierung betont, geht es im Ausgangsverfahren jedoch nicht um eine in dem betreffenden (hier mündlichen) Vertrag enthaltene – missbräuchliche oder nicht missbräuchliche – Klausel, sondern um die Bestimmung des Begriffs „Verbraucher“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13. Zudem ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens verpflichtet haben soll, Rechtsdienstleistungen im Gegenzug für eine „vereinbarte“ Pauschalvergütung zu erbringen, was den Gedanken aufkommen lässt, dass die Vergütung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
51 Daher findet die Richtlinie 93/13 über „missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ als solche keine Anwendung auf die Sachentscheidung im Ausgangsrechtsstreit.
52 Dementsprechend stellt sich folgende Frage nach einem Bezug des Ausgangsrechtsstreits zum Unionsrecht und mithin nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der zweiten Frage: Ist der Gerichtshof auch dann dafür zuständig, einen in einem Sekundärrechtsakt (der Richtlinie 93/13) enthaltenen Begriff (den des „Verbrauchers“) auszulegen, wenn dieser Rechtsakt auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist?
53 Die Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich hat sich weiterentwickelt und wurde von zahlreichen Generalanwälten (
54 Im vorliegenden Fall erscheint die vierte im Urteil Ullens de Schooten genannte Fallgestaltung besonders relevant, da sie die Fälle erfasst, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt wurden (
55 In diesen Fällen behält der Gerichtshof nämlich seine Zuständigkeit bei, indem er einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts den Vorrang gibt, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden. Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden (
56 In einem solchen Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Vorgaben von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt bezüglich der in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (
57 Im vorliegenden Fall ersucht erstens das vorlegende Gericht um die Auslegung eines „Begriffs“, und zwar des Begriffs „Verbraucher“, wie er in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 definiert ist. Insoweit hat der Gerichtshof seine in Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV vorgesehene Zuständigkeit zur Auslegung im Wege der Vorabentscheidung inhaltlich so weit verstanden, dass sie sich auch auf die „aus dem Unionsrecht übernommenen Begriffe“ erstreckt. Denn es besteht ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (
58 Zweitens stelle ich mir die Frage, inwieweit der in der Richtlinie 93/13 verwendete Begriff „Verbraucher“ durch die angeführten slowakischen Bestimmungen „unmittelbar und unbedingt“ auf innerstaatliche Sachverhalte wie den hier in Rede stehenden für anwendbar erklärt worden ist und ob der Gerichtshof ungeachtet dessen, dass es an der Geltendmachung einer – missbräuchlichen oder nicht missbräuchlichen – Klausel fehlt, zuständig ist, über die erbetene Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ zu befinden.
59 Ich weise darauf hin, dass die Verweisung sinngemäß „unmittelbar“ ist, wenn sie konkret und nicht allgemein ist, und „unbedingt“, wenn die Unionsvorschriften, auf die verwiesen wird, „ohne Beschränkung auf den Ausgangssachverhalt anwendbar“ sind (
60 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht erläutert, dass der Begriff „Verbraucher“ in § 52 Abs. 4 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs der Übertragung des in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 definierten Ausdrucks diene und dass gemäß § 18 Abs. 4 des slowakischen Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft nach dem Willen der Slowakischen Republik „die Verbrauchereigenschaft bei Fragen der anwaltlichen Vergütung für Rechtsdienstleistungen zu berücksichtigen ist“. Daraus schließt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, dass die Bejahung seiner zweiten Frage es ihm ermöglichen würde, den Ausgangsrechtsstreit in Anwendung dieser verbundenen Bestimmungen zu entscheiden.
61 Zugegebenermaßen lässt die betreffende Bestimmung des nationalen Rechts die Verweisung auf das Unionsrecht nicht ausdrücklich erkennen und liefert auch das vorlegende Gericht insoweit keinen konkreten Anhaltspunkt (wie beispielsweise die Gesetzesmaterialien). Allerdings ist im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV ausschließlich das vorlegende Gericht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig. Im Übrigen stellt die slowakische Regierung nicht in Abrede, dass der Begriff „Verbraucher“, um dessen Auslegung ersucht wird, im vorliegenden Fall anwendbar sein wird, auch wenn sie nahelegt, den Begriff „Verbraucher“ eher im Licht der Informationspflicht und damit anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher auszulegen.
62 Außerdem betrifft Abs. 2 des vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vorschriften über Verbraucherverträge und sieht namentlich vor, dass sie stets Anwendung finden, wenn dies für die Vertragspartei, die Verbraucher ist, günstig ist, und dass abweichende Vertragsbestimmungen oder Vereinbarungen, die nach ihrem Inhalt oder Zweck darauf abzielen, diese Bestimmung zu umgehen, nichtig sind, was uns zur Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln zurückführt und die Angabe des vorlegenden Gerichts bestätigt, dass § 52 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs der Umsetzung des in dieser Richtlinie verwendeten Begriffs „Verbraucher“ diene.
63 Schließlich gibt es für mich keinen Grund, daran zu zweifeln, dass sich das vorlegende Gericht an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden sieht, da es selbst betont, dass die Antwort des Gerichtshofs es ihm ermöglichen werde, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.
64 Daher ist davon auszugehen, dass der slowakische Gesetzgeber eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf den Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 vornehmen wollte, damit bei den durch die angeführte Vorschrift des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten innerstaatlichen Sachverhalten derselbe Begriff des „Verbrauchers“ Anwendung findet wie bei durch diese Richtlinie geregelten Sachverhalten.
65 Im Ergebnis hindert also der Umstand, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, den Gerichtshof nicht daran, seine Zuständigkeit zu bejahen, da davon ausgegangen werden kann, dass der slowakische Gesetzgeber beschlossen hat, diesen Begriff des „Verbrauchers“ anzuwenden (
66 Drittens besteht meines Erachtens ein Interesse der Union an der Wahrung einer begrifflichen Einheitlichkeit des Begriffs „Verbraucher“ bei einem „funktional und rechtlich vergleichbaren“ nationalen und europäischen Kontext (
67 Allerdings gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs „Verbraucher“ im Unionsrecht (
68 Daher kann der Begriff „Verbraucher“ im Sinne einer Richtlinie nur mit Vorsicht aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechtsakts, für den er definiert ist, „herausgelöst“ werden.
69 Die durch die Richtlinie 93/13 geregelten Angelegenheiten betreffen jedoch Unionsrechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Rechtsgebiet harmonisieren. Die unionsrechtlichen Regelungen finden daher unabhängig davon Anwendung, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt rein innerstaatlichen Charakter hat. Sie finden auch auf Sachverhalte Anwendung, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (
70 Zudem beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem darauf, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befindet. Auch in den einzelnen europäischen Verbraucherrichtlinien ist dies der Fall (
71 Daher halte ich unter den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls, die die Feststellung zulassen, dass der vom vorlegenden Gericht jeweils dargelegte nationale und europäische Kontext „funktional und rechtlich vergleichbar“ sind, ein Interesse der Union daran für gegeben, dass der Gerichtshof den Begriff „Verbraucher“ in der Richtlinie 93/13 einheitlich auslegt, um in diesem Zusammenhang die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen der anwendbaren nationalen Bestimmungen zu vermeiden.
72 Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zuständig ist. Zur Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage
73 Sofern man daraus, dass die slowakische Regierung den Beschluss vom 28. April 2022, Rozhlas a televízia Slovenska (
74 In Anbetracht der gemachten, insbesondere in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Angaben scheint mir das vorlegende Gericht diese Anforderungen im vorliegenden Fall indessen hinreichend erfüllt zu haben.
75 Denn erstens hat das vorlegende Gericht genau angegeben, aus welchen Gründen es um diese Auslegung ersucht und welche Bedeutung sie für den Ausgangsrechtsstreit haben werde (
76 Zweitens ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Frage nicht rein hypothetischer Natur ist. Ich weise darauf hin, dass es diese Angaben im Übrigen der slowakischen Regierung und der Kommission ermöglicht haben, von dem ihnen mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Recht zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch zu machen.
77 Drittens scheint mir der Gerichtshof auch über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu verfügen, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
78 Daher hat das vorlegende Gericht meines Erachtens die in Art. 94 der Verfahrensordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. Zur Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8
79 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
80 Ich weise darauf hin, dass die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen ist, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt (
81 Im vorliegenden Fall sprechen meines Erachtens sowohl die Formulierung der Definition des „Verbrauchers“, in der Präsens verwendet wird (
82 Die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ ist daher nicht anhand ihrer Absicht, gegebenenfalls Wirtschaftsteilnehmer zu werden, sondern anhand der Antwort auf die Frage zu beurteilen, ob sie bei Abschluss des in Rede stehenden Vertrags im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.
83 Angesichts der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Nachprüfungen ist im vorliegenden Fall die Eigenschaft als „Verbraucher“ meines Erachtens zu bejahen. Dasselbe scheint mir im Übrigen für den Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 2011/83 zu gelten.
84 Die vom vorlegenden Gericht in Anbetracht des Urteils Gruber (C‑269/95, EU:C:1997:337), und vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165), dargelegten Gründe. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, kann die enge Auslegung des Begriffs „Verbraucher“, die im Urteil Gruber zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der in den Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen abweichenden Zuständigkeitsvorschriften für Verträge mit doppeltem Zweck vorgenommen wurde, nicht entsprechend auf den Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 erstreckt werden (
85 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der diese natürliche Person deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, die Eigenschaft als „Verbraucher“ zukommt. Dies steht unter dem Vorbehalt der dem vorlegenden Gericht obliegenden Nachprüfungen in Bezug auf die Umstände des Einzelfalls mit besonderem Augenmerk darauf, ob die betreffende natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht. Ergebnis
86 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, vorbehaltlich des Vorliegens weiterer Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine natürliche Person im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, der Umstand, dass diese Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, für sich genommen nicht ausreichen kann, um diese Person als „Unternehmen“ einzustufen und mithin das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ zu qualifizieren. 2. Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 8 ist dahin auszulegen, dass er eine natürliche Person einschließt, die einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der diese natürliche Person deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte. Dies steht unter dem Vorbehalt der dem vorlegenden Gericht obliegenden Nachprüfungen in Bezug auf die Umstände des Einzelfalls mit besonderem Augenmerk darauf, ob die betreffende natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.