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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.2025 – C-282/24

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2025:305

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vorgelegt am 30. April 2025 ( Rechtssache C‑282/24 Polismyndigheten gegen Konkurrensverket (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 72 Abs. 2 – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Änderung des Vergütungsmodells einer Rahmenvereinbarung, die zu einer geringfügigen Änderung des Wertes der Rahmenvereinbarung führt – Änderung, die den Gesamtcharakter dieser Rahmenvereinbarung verändert“ Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (

2 Das Ausgangsverfahren betrifft Rahmenvereinbarungen, die zwischen der Polismyndighet (Polizeibehörde, Schweden) und zwei Dienstleistern für die Erbringung von Abschleppdienstleistungen geschlossen wurden. Diese Rahmenvereinbarungen, die auf der Grundlage des Kriteriums des niedrigsten Preises bewertet wurden, wurden ursprünglich auf der Grundlage eines Festpreises für Aufträge, bei denen der Abholort des Fahrzeugs in einem Radius von 10 km Entfernung von dem Ort, an den es danach gebracht werden sollte, lag, und eines Zuschlags pro Kilometer für Transporte außerhalb dieses Radius vergeben. In der Folge einigte sich der öffentliche Auftraggeber mit den Auftragnehmern darauf, die Vergütungsbedingungen in diesen Rahmenvereinbarungen zu ändern, ohne den Gesamtauftragswert zu ändern, indem der Radius, innerhalb dessen die Vergütung rein pauschal erfolgen sollte, von 10 auf 50 km ausgedehnt sowie das Preisniveau erhöht wurde.

3 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu prüfen, ob solche Änderungen dazu führen, dass der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung als im Sinne von Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 verändert anzusehen ist, und damit die Verpflichtung auslösen, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

4 In den Erwägungsgründen 1, 107 und 109 der Richtlinie 2014/24 heißt es: „(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im [AEU‑]Vertrag niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. … (107) Es ist erforderlich, die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums ein neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs … Rechnung zu tragen. Ein neues Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. Änderungen des Auftrags, die zu einer geringfügigen Änderung des Auftragswerts bis zu einer bestimmten Höhe führen, sollten jederzeit möglich sein, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu diesem Zweck und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Geringfügigkeitsgrenzen vorgesehen werden, unterhalb deren kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Änderungen des Auftrags, die diese Schwellenwerte überschreiten, sollten ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sein, soweit diese die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen. … (109) Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Umständen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten, insbesondere wenn sich die Ausführung des Auftrags über einen längeren Zeitraum erstreckt. In diesem Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff‚unvorhersehbare Umstände‘ bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert –, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.“

5 Art. 72 („Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden: a) wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; … c) wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte; ii) der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht; iii) eine etwaige Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der ursprünglichen Rahmenvereinbarung. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen; … e) wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind. … (2) Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt: i) die in Artikel 4 genannten Schwellenwerte und ii) 10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen. Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt. … (4) Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten; … (5) Ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit.“ Schwedisches Recht

6 § 8 des Lag (2016:1145) om offentlig upphandling (Gesetz [2016:1145] über die öffentliche Auftragsvergabe, im Folgenden: LOU), der in Kap. 17 dieses Gesetzes enthalten ist, bestimmt, dass ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung ohne eine neue Auftragsvergabe geändert werden kann, wenn die Änderung sich auf eine der Bestimmungen der §§ 9 bis 14 dieses Gesetzes stützt.

7 § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung ohne eine neue Auftragsvergabe geändert werden kann, wenn der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht verändert wird und die Erhöhung oder Verringerung des Werts des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung geringer als der vorgeschriebene Schwellenwert und geringer als zehn Prozent des Werts des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ist, wenn es sich um Liefer- oder Dienstleistungsaufträge handelt.

8 § 14 Abs. 1 LOU sieht vor, dass ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung ohne eine neue Auftragsvergabe geändert werden kann, auch wenn die Änderung nicht unter die §§ 9 bis 13 fällt, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Aus Abs. 2 Nr. 1 dieses Paragrafen geht hervor, dass eine Änderung u. a. dann als wesentlich gilt, wenn sie neue Bedingungen einführt, die, wenn sie bereits für die ursprüngliche Auftragsvergabe gegolten hätten, dazu geführt hätten, dass andere Bewerber aufgefordert worden wären, ein Angebot einzureichen, dass andere Angebote in die Bewertung einbezogen worden wären oder dass weitere Anbieter an dem Vergabeverfahren teilgenommen hätten. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

9 Die Polizeibehörde leitete im Jahr 2020 eine Ausschreibung für Abschleppdienstleistungen ein, bei der die Angebotsbewertung auf Grundlage des Zuschlagskriteriums des niedrigsten angebotenen Preises vorgenommen werden sollte. Die Bieter sollten für Aufträge, bei denen der Abholort des Fahrzeugs in einem Radius von 10 km Entfernung von dem Ort, an den es danach gebracht werden sollte, liegen würde, einen Festpreis und für Transporte außerhalb dieses Radius einen Zuschlag pro Kilometer angeben. Diese Preise sollten unverändert für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung gelten.

10 Diese Ausschreibung führte Anfang 2021 zum Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen (im Folgenden: streitige Rahmenvereinbarungen), deren Vergütungsbedingungen in demselben Jahr durch eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und zwei Dienstleistern geändert wurden. Um die Kosten zwischen den verschiedenen Polizeibezirken gleichmäßiger zu verteilen, ohne den Gesamtauftragswert der Rahmenvereinbarungen zu erhöhen, wurde zum einen der Radius der Leistungen, für die nur ein Festpreis geschuldet wurde, von zehn auf 50 km ausgedehnt und wurden zum anderen die Festpreise und die Kilometerpreise geändert (im Folgenden: streitige Änderungen) (

11 Auf Antrag des Konkurrensverk (Wettbewerbsbehörde, Schweden) verurteilte das Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm) die Polizeibehörde zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1200000 SEK (etwa 120000 Euro), weil sie die streitigen Rahmenvereinbarungen geändert hatte, ohne ein neues Vergabeverfahren durchzuführen (

12 Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann eine Änderung des Vergütungsmodells einer Rahmenvereinbarung, die ursprünglich anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten angebotenen Preises vergeben wurde, durch die sich der Schwerpunkt zwischen fester und variabler Preisgestaltung ändert und zugleich die Preisniveaus so angepasst werden, dass sich der Gesamtauftragswert nur in geringem Umfang ändert, dazu führen, das der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung als im Sinne von Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 verändert anzusehen ist?

13 Die Polizeibehörde, die Wettbewerbsbehörde, die tschechische und die estnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Würdigung

14 Mit seiner einzigen Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24, der die Möglichkeit vorsieht, Rahmenvereinbarungen auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bis zu einer bestimmten Wertgrenze zu ändern.

15 Vorab weise ich darauf hin, dass nach Art. 72 dieser Richtlinie Aufträge und Rahmenvereinbarungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden können, wenn einer von sechs in dieser Vorschrift definierten Fälle vorliegt ( – in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehenen Änderungen, sofern sich dadurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (Abs. 1 Buchst. a); – erforderlichen zusätzlichen Tätigkeiten (Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Abs. 1 Buchst. b); – Änderungen, die aufgrund von unvorhersehbaren Umständen erforderlich wurden und eine Preiserhöhung von nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags bewirken, sofern sich dadurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (Abs. 1 Buchst. c); – bestimmten Fällen eines Wechsels des Auftragnehmers (Abs. 1 Buchst. d); – nicht wesentlichen Änderungen (Abs. 1 Buchst. e, Abs. 4 sowie 107. Erwägungsgrund) ( – geringfügige Änderungen (

16 Von diesen sechs Fallgestaltungen erscheinen die beiden letztgenannten für die vorliegende Rechtssache relevant. Da nämlich der Wert der streitigen Änderungen bei einer der beiden streitigen Rahmenvereinbarungen unterhalb der in Art. 72 Abs. 2 Unterabs. 1 Ziff. i und ii der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Geringfügigkeitsschwellen liegt (

17 Nach diesen Vorbemerkungen werde ich im Folgenden Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Änderung des Gesamtcharakters“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 72 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 machen, insbesondere im Licht des Begriffs „wesentliche Änderung“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Abs. 4 dieser Vorschrift, bevor ich dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Art der streitigen Änderungen geben werde. Zu den Begriffen „Änderung des Gesamtcharakters“ und „wesentliche Änderung“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24

18 Hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Änderung des Gesamtcharakters“ und „wesentliche Änderung“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 gehen die von den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Beteiligten vertretenen Standpunkte auseinander. Während die Polizeibehörde sowie die tschechische und die estnische Regierung im Wesentlichen geltend machen, dass eine wesentliche Änderung einer Rahmenvereinbarung nicht zwangsläufig eine Änderung des Gesamtcharakters dieser Vereinbarung darstelle, tragen die Wettbewerbsbehörde und die Kommission im Wesentlichen vor, dass die beiden Begriffe gleichwertig seien (

19 In diesem Zusammenhang werde ich die Tragweite der einschlägigen Vorschriften prüfen, wobei ich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihren Wortlaut als auch ihren Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung berücksichtigen werde (

20 Was erstens die wörtliche Auslegung der beiden oben genannten Begriffe betrifft, weise ich zunächst darauf hin, dass im Unterschied zum Begriff „wesentliche Änderung“, dessen Definition in Art. 72 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 enthalten ist, der Begriff „Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags“ im Rahmen dieser Richtlinie nicht definiert wird, wobei der Wortlaut von Art. 72 dieser Richtlinie im Übrigen insoweit kein Musterbeispiel für Klarheit darstellt.

21 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass der 109. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zwei Beispiele für Fälle anführt, „in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert“, was im Wesentlichen dem Begriff „Änderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags entspricht. Es handelt sich zum einen um den Fall, dass die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden, und zum anderen um eine Situation, in der sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert, da nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes „in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann“. Da die letztgenannte Wendung im Wesentlichen dem in Art. 72 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Fall der wesentlichen Änderungen entspricht (

22 Ferner findet Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 Anwendung, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, „ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen“ dieser Vorschrift (betreffend wesentliche Änderungen) erfüllt sind (

23 Schließlich ist es meines Erachtens offensichtlich, wenn man auf den üblichen Sinn der beiden untersuchten Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch abstellt, dass der Begriff „Änderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags Änderungen impliziert, die über bloß „wesentliche Änderungen“ hinausgehen (

24 Diese Erwägungen veranlassen mich daher zu der Schlussfolgerung, dass der Begriff „Änderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags rein vom Wortlaut her eine Art „Unterkategorie“ darstellt, die die schwerwiegendsten Fälle wesentlicher Änderungen einschließt (

25 Was zweitens die Entstehungsgeschichte und den Kontext von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 betrifft, weise ich darauf hin, dass in dieser Vorschrift, die die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (

26 Meines Erachtens bezieht sich diese Bestimmung daher in den drei in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Fällen nicht generell auf „wesentliche Änderungen“, sondern nur auf solche, die zu einer „Änderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags führen (

27 Daraus folgt, dass es in diesen Fällen möglich ist, bestimmte wesentliche Änderungen vorzunehmen, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, außer wenn größere Änderungen erfolgen, die Änderungen des Gesamtcharakters des Auftrags beinhalten würden (

28 Was schließlich drittens die mit Art. 72 der Richtlinie 2014/24 verfolgten Ziele anlangt, so weise ich darauf hin, dass mit dieser Vorschrift, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, im Wesentlichen die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz der Verfahren und der Gleichbehandlung der Bieter sichergestellt und vermieden werden soll, dass der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die Bestimmungen dieses Auftrags so ändern, dass sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag, was sich in das allgemeinere Ziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen einfügt, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (

29 Daraus folgt, dass die beiden untersuchten Begriffe selbst im Licht der mit Art. 72 der Richtlinie 2014/24 verfolgten Ziele nicht als gleichwertig angesehen werden können und dass sich insbesondere der Begriff „Änderungen des Gesamtcharakters“ des Auftrags, auch wenn er in dem Begriff „wesentliche Änderungen“ enthalten ist, auf die signifikantesten wesentlichen Änderungen beschränkt (

30 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die in Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Geringfügigkeitsausnahme Anwendung finden kann, wenn die Änderungen des Auftrags, obwohl sie wesentlich sind, nicht zu einer „Änderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags führen ( Zum Charakter der streitigen Änderungen

31 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts liegen die streitigen Änderungen, die auf der Grundlage der in den ursprünglichen Auftragsunterlagen enthaltenen Informationen nicht vorhersehbar waren, unter der in Art. 72 Abs. 2 Unterabs. 1 Ziff. i und ii der Richtlinie 2014/24 festgelegten Geringfügigkeitsschwelle (

32 Es obliegt zwar dem vorlegenden Gericht, durch eine Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens abschließend über diesen Aspekt zu entscheiden, der Gerichtshofs hat ihm jedoch insoweit sachdienliche Hinweise zu geben.

33 Erstens beinhalten die streitigen Änderungen, wie ich bereits ausgeführt habe (

34 Zweitens geht, wie in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, aus dem 109. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 hervor, dass der Begriff „Änderungen des Gesamtcharakters“ des Auftrags insbesondere Änderungen des Auftragsgegenstands oder der Art der Beschaffung umfasst (

35 Insoweit scheint mir eine Preisänderung in diesem Begriff grundsätzlich nicht enthalten zu sein, da in den drei Vorschriften, in denen davon die Rede ist, entweder klargestellt wird, dass der Geldwert der Änderungen nicht relevant ist (

36 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung des Vergütungsmodells einer Rahmenvereinbarung, die ursprünglich anhand des Kriteriums des niedrigsten angebotenen Preises vergeben wurde, durch die sich der Schwerpunkt zwischen Festpreis und variablem Preis ändert und zugleich die Preisniveaus so angepasst werden, dass sich der Gesamtauftragswert nur in geringem Umfang ändert, nur dann zu einer Änderung des Gesamtcharakters der Rahmenvereinbarung führen kann, wenn es durch diese Änderung zu Änderungen des Auftragsgegenstands oder der Art der Beschaffung kommen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung unter den weiter gefassten Begriff „wesentliche Änderungen“ nach Art. 72 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 dieser Richtlinie fällt. Ergebnis

37 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) wie folgt zu antworten: Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderung des Vergütungsmodells einer Rahmenvereinbarung, die ursprünglich anhand des Kriteriums des niedrigsten angebotenen Preises vergeben wurde, durch die sich der Schwerpunkt zwischen fester und variabler Preisgestaltung ändert und zugleich die Preisniveaus so angepasst werden, dass sich der Gesamtauftragswert nur in geringem Umfang ändert, nur dann zu einer Änderung des Gesamtcharakters der Rahmenvereinbarung führen kann, wenn es durch diese Änderung zu Änderungen des Auftragsgegenstands oder der Art der Beschaffung kommen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung unter den weiter gefassten Begriff „wesentliche Änderungen“ nach Art. 72 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 dieser Richtlinie fällt.