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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.2025 – C-790/23
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:311
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 30. April 2025 ( Rechtssache C‑790/23 [Qassioun] ( X gegen Maahanmuuttovirasto (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 18 – Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats – Pflichten zur Wiederaufnahme eines um internationalen Schutz ersuchenden Antragstellers, dessen ‚Antrag abgelehnt wurde‘ – In einem Mitgliedstaat, der der Verordnung Nr. 604/2013 unterliegt, aber nicht an die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU gebunden ist, gestellter Antrag – Drittstaatsangehöriger, dessen nach nationalem Recht gewährten vorübergehenden Schutzstatus das Königreich Dänemark aufgehoben hat – Begriff ‚Antrag [auf internationalen Schutz], der abgelehnt wurde‘“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof erneut Gelegenheit, sich zur Tragweite der Folgen der differenzierten Beteiligung des Königreichs Dänemark an den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zu äußern (
2 Dieser Mitgliedstaat hat hinsichtlich Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags, worunter u. a. die Politik im Bereich der Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung fällt, gemäß dem Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügt ist, eine besondere Stellung inne, die ihn von den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet. Zwar hat sich dieser Mitgliedstaat mittels eines internationalen Abkommens (
3 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer syrischen Staatsangehörigen und der Maahanmuuttovirasto (Einwanderungsbehörde, Finnland) (im Folgenden: finnische Einwanderungsbehörde), bei der diese Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem der vorübergehende Schutzstatus, den ihr das Königreich Dänemark gewährt hatte, aufgehoben worden war. Die finnische Einwanderungsbehörde lehnte ihren Antrag mit der Begründung als unzulässig ab, dass das Königreich Dänemark der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat sei und überdies ihrer Wiederaufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung zugestimmt habe. Das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), das vorlegende Gericht, beanstandet die Grundlage, auf der diese Wiederaufnahme beruht, mit der Begründung, dass diese Bestimmung auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finde, „dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat“; so liege der Fall hier jedoch nicht.
4 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Königreich Dänemark um ihre Wiederaufnahme ersuchen kann, wenn die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (
5 Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass das Königreich Dänemark nicht als zuständiger Mitgliedstaat, der zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung verpflichtet ist, angesehen werden kann. Eine wirksame Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das Königreich Dänemark spricht zwar für eine weite Auslegung der Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung. Dennoch steht eine solche Auslegung meines Erachtens im Widerspruch zu der Bedeutung und Tragweite der Regelungen und Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32, auf denen die Dublin‑III-Verordnung und allgemeiner das GEAS beruhen, harmonisiert hat. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Abkommen zwischen der Union und Dänemark
6 Mit dem Abkommen zwischen der Union und Dänemark, das mit dem Beschluss 2006/188/EG (
7 Im elften Absatz der Präambel des Abkommens zwischen der Union und Dänemark heißt es, dass „der Gerichtshof der Europäischen [Union] zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnungen und aller Durchführungsbestimmungen der [Union], die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten“.
8 Art. 1 („Ziel“) dieses Abkommens sieht vor: „(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die [Dublin‑II-Verordnung] … und die Durchführungsbestimmungen zu [dieser Verordnung] auf die Beziehung zwischen der [Union] und Dänemark gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden. (2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung [dieser Verordnung] und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an. …“
9 Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt: „Die [Dublin‑II-Verordnung] … finde[t] nach internationalem Recht auf die Beziehungen zwischen der [Union] und Dänemark Anwendung.“ 2. Dublin‑III-Verordnung
10 Art. 2 Buchst. b und d der Dublin‑III-Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie [2011/95 ( … d) ‚Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz‘ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie [2013/32] und der Richtlinie [2011/95] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung.“
11 Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. …“
12 Art. 18 führt die „Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“ wie folgt auf: „(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: … d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, … wieder aufzunehmen. (2) … In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf … einzulegen.“ B. Finnisches Recht
13 Nach § 103 Nr. 2 des Ulkomaalaislaki (301/2004) (Ausländergesetz 301/2004) vom 30. April 2004 kann ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann, der nach der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. C. Dänisches Recht
14 § 7 Abs. 1 bis 3 des Udlændingeloven (Ausländergesetz) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung ( „(1) Einem Ausländer wird auf Antrag ein vorläufiger Aufenthaltstitel erteilt, wenn er unter die Flüchtlingskonvention[ ( (2) Einem Ausländer wird auf Antrag ein vorläufiger Aufenthaltstitel erteilt, wenn ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Ein Antrag nach Satz 1 gilt auch als Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Aufenthaltstitels nach Abs. 1. (3) In den Fällen des Abs. 2, in denen die Gefahr der Todesstrafe oder von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung auf einer besonders schwerwiegenden, durch willkürliche Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung gekennzeichneten Lage im Herkunftsland beruht, ist auf Antrag ein vorläufiger Aufenthaltstitel zu erteilen. Ein Antrag nach Satz 1 gilt auch als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Abs. 1 und 2.“
15 § 11 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes sieht vor: „Ein befristeter Aufenthaltstitel, der mit der Möglichkeit zum Daueraufenthalt erteilt wurde, wird auf Antrag verlängert, es sei denn, es liegen Gründe für eine Einziehung des Aufenthaltstitels … vor. Die Udlændingestyrelse [Ausländerbehörde, Dänemark ( III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
16 Die Rechtsmittelführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 1. Juli 2016 bei den dänischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz.
17 Am 29. August 2016 wurde ihr auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes gewährten vorübergehenden Schutzstatus ein Aufenthaltstitel erteilt. Dieser Aufenthaltstitel, der am Tag seiner Erteilung wirksam wurde, war zunächst auf ein Jahr befristet. Er wurde später von der dänischen Ausländerbehörde von Amts wegen mehrmals um einen entsprechenden Zeitraum verlängert. Am 17. November 2020 entschied diese nach § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes ebenfalls von Amts wegen, diesen Titel nicht zu verlängern, da die Gründe, die seine Erteilung gerechtfertigt hatten, weggefallen seien. Der Flygtningenævnet (Beschwerdeausschuss für Ausländer, Dänemark) bestätigte diese Entscheidung am 2. Juli 2021 und gab der Rechtsmittelführerin auf, Dänemark binnen Monatsfrist zu verlassen.
18 Am 27. Juli 2021 beantragte die Rechtsmittelführerin in Finnland internationalen Schutz.
19 Am 29. Juli 2021 ersuchte die finnische Einwanderungsbehörde, die für die Prüfung dieses Antrags zuständige Behörde, das Königreich Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung um Wiederaufnahme der Rechtsmittelführerin. Am 5. August 2021 gab das Königreich Dänemark diesem Ersuchen statt.
20 Am 12. November 2021 lehnte die finnische Einwanderungsbehörde den Antrag der Rechtsmittelführerin auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig ab, dass das Königreich Dänemark für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei, ordnete daher ihre Überstellung in diesen Mitgliedstaat an und verhängte ein zweijähriges Verbot der Einreise nach Finnland gegen sie.
21 Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelführerin Klage beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht, Finnland), das die Klage abwies. Daraufhin beantragte sie beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) die Zulassung eines Rechtsmittels.
22 Zur Begründung dieses Antrags bringt sie insbesondere vor, dass die Entscheidung der finnischen Einwanderungsbehörde, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, gegen Unionsrecht verstoße.
23 Das vorlegende Gericht fragt sich im Wesentlichen, ob die Voraussetzungen für die Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung erfüllt sind, und konkreter, ob der erste Antrag auf internationalen Schutz, den die Rechtsmittelführerin in Dänemark gestellt hatte, als „Antrag [auf internationalen Schutz, der durch die zuständige dänische Behörde] abgelehnt wurde“, im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
24 Hierzu weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass über den in Rede stehenden Antrag zunächst insofern eine Reihe teilweise günstiger Entscheidungen ergangen sei, als die dänische Einwanderungsbehörde der Rechtsmittelführerin einen vorläufigen Aufenthaltstitel erteilt und diesen anschließend mehrmals verlängert habe. Erst später sei eine von dieser Behörde von Amts wegen getroffene Entscheidung ergangen, diesen vorläufigen Aufenthaltstitel nicht zu erneuern. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob in einem solchen Fall eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung vorliegt.
25 Als Zweites geht das vorlegende Gericht angesichts der rechtlichen Sonderstellung des Königreichs Dänemark davon aus, dass sich die nationalen Verfahren, die in diesem Mitgliedstaat zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz angewandt werden, von den in den anderen Mitgliedstaaten angewandten unterscheiden, und fragt sich daher, wie der Begriff „Antrag“ zu definieren ist.
26 Unter diesen Umständen hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass die Ablehnung des Antrags im Sinne dieser Vorschrift den Fall erfasst, dass ein der betreffenden Person auf ihren Antrag zuvor in Dänemark gewährter, auf Schutzbedürftigkeit beruhender vorläufiger Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, wenn der die Nichtverlängerung betreffende Bescheid nicht auf einen Antrag dieser Person hin, sondern von Amts wegen durch die Behörde getroffen wurde?
27 Die finnische Einwanderungsbehörde, die finnische, die dänische, die deutsche, die niederländische und die Schweizer Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien und Beteiligten (mit Ausnahme der niederländischen und der Schweizer Regierung) sowie die Rechtsmittelführerin haben an der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 teilgenommen, in der sie auch die zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen des Gerichtshofs beantwortet haben. IV. Würdigung
28 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auf einen Sachverhalt Anwendung findet, in dem ein vorübergehender Schutzstatus, den das Königreich Dänemark einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen auf einen Antrag auf internationalen Schutz nach den innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt hat, aufgehoben wurde und die betreffende Person nach dieser Aufhebung in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. A. Vorbemerkungen
29 Vorab ist klarzustellen, welcher Art der Schutz ist, den das Königreich Dänemark der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gewährt hat. Die finnische Regierung legt nämlich ihren Erklärungen die Prämisse zugrunde, dass die Gewährung dieses Schutzes als der Gewährung internationalen Schutzes äquivalent anzusehen ist.
30 Meines Erachtens ist diese Prämisse jedoch abzulehnen, denn der vorübergehende Schutz, den die Rechtsmittelführerin genossen hat, kann nicht als „internationaler Schutz“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 angesehen werden. Es ist ersichtlich, dass ihr weder die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie noch der subsidiäre Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie zuerkannt wurde.
31 Richtig ist zwar, dass dieser vorübergehende Schutzstatus unter Voraussetzungen gewährt wird, die denjenigen, die nach Art. 15 dieser Richtlinie für die Gewährung des subsidiären Schutzes gelten, recht ähnlich sind. Der in § 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes vorgesehene Schutz ist nämlich für Drittstaatsangehörige bestimmt, denen aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland, beispielsweise aufgrund eines Krieges, die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (
32 Er unterscheidet sich davon jedoch in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird der in § 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes vorgesehene vorübergehende Schutzstatus unter materiellen Voraussetzungen und nach Verfahrensregeln gewährt, die dem dänischen Recht eigen sind. Zum anderen unterscheiden sich die Rechte, die dem Inhaber eines solchen vorübergehenden Schutzstatus zustehen, sowohl ihrer Art als auch ihrem Umfang nach von den in Kapitel VII der Richtlinie 2011/95 genannten Rechten, die an den Status geknüpft sind, der mit dem subsidiären Schutz erlangt wird.
33 Daher werde ich bei der Prüfung der Frage, die das vorlegende Gericht aufwirft, von der Prämisse ausgehen, dass der in § 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes vorgesehene vorübergehende Schutz eine andere Art von Schutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 darstellt, der allein auf der Grundlage des dänischen Rechts geboten und gewährt wird. B. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
34 Art. 18 der Dublin‑III-Verordnung legt die allgemeinen und besonderen Pflichten des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und um Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person, die einen solchen Schutz beantragt hat, ersucht wird.
35 Die Pflichten sowohl zur Aufnahme oder Wiederaufnahme dieses Antragstellers als auch zur Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz werden je nach dem Stand des diesbezüglichen Prüfverfahrens in diesem Mitgliedstaat festgelegt. Art. 18 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zählt in abschließender Weise vier Fälle auf. Erstens die Aufnahme eines Antragstellers, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Buchst. a). Zweitens die Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrags im zuständigen Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Buchst. b). Drittens die Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung im zuständigen Mitgliedstaat zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Buchst. c). Viertens die Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen „Antrag [auf internationalen Schutz] abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat“ (Buchst. d). Um die Auslegung dieses vierten Falles wird ersucht. Dem Gerichtshof zufolge erfasst Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung insbesondere die Fälle, in denen der Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, die noch nicht bestandskräftig geworden ist (
36 Mit der Frage, die das vorlegende Gericht stellt, soll geklärt werden, inwieweit in der Aufhebung des vorübergehenden Schutzstatus, den das Königreich Dänemark der Rechtsmittelführerin nach seinem innerstaatlichen Recht gewährt hat, eine Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung gesehen werden kann.
37 Ich habe ein gewisses Verständnis für die Argumente einiger Mitgliedstaaten, die angesichts der besonderen rechtlichen Stellung des Königreichs Dänemark vorschlagen, den Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend weit auszulegen, um die wirksame Teilnahme dieses Mitgliedstaats an der Dublin‑III-Verordnung sicherzustellen und so die praktische Wirksamkeit von Art. 2 des Abkommens zwischen der Union und Dänemark zu gewährleisten. Die deutsche Regierung trägt in diesem Sinne vor, dass eine enge Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung seine Anwendung auf Dänemark unmöglich machen würde und damit die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, sich freiwillig und selektiv am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beteiligen, unterliefe.
38 Allerdings verlassen derartige Argumente meines Erachtens den Rahmen einer weiten Auslegung des Wortlauts von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung. Auch wenn sich diese Auslegung auf die Pflicht des Königreichs Dänemark zur Aufnahme oder Wiederaufnahme beschränken würde, birgt eine derartige Argumentation gleichwohl das Risiko, dass die Begriffe und Konzepte, die durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 harmonisiert wurden und auf denen die Dublin‑III-Verordnung beruht, verschwimmen.
39 Die dänische und die Schweizer Regierung bringen im Wesentlichen die Überlegung vor, dass der am 1. Juli 2016 von der Rechtsmittelführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom Königreich Dänemark „vorläufig“ abgelehnt worden sei, als dieses ihr den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen vorübergehenden Schutzstatus gewährt und diesen verlängert habe, und anschließend im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung „endgültig“ abgelehnt worden sei, als das Königreich Dänemark am 2. Juli 2021 die Aufhebung dieses Schutzstatus bestätigt habe. Nach dieser Auslegung war der Antrag auf internationalen Schutz, auf dessen Grundlage die sukzessiven Entscheidungen ergangen sind, den vorläufigen Aufenthaltstitel zu erneuern, und zuletzt, ihn nicht mehr zu erneuern, vom 29. August 2016 bis zum 2. Juli 2021, dem Datum seiner endgültigen Ablehnung, anhängig. Zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt auch die deutsche Regierung, wobei diese sich auf die Definition des Begriffs „Rücknahme [des] Antrags auf internationalen Schutz“ in Art. 2 Buchst. e der Dublin‑III-Verordnung stützt. Ihr zufolge kann der Antrag der Rechtsmittelführerin, da er von ihr nicht zurückgezogen worden sei, weiterhin als aktuell angesehen werden, solange über ihn keine endgültige Entscheidung ergangen sei, weil auf ihn z. B. lediglich eine Reihe von Entscheidungen ergangen sei, mit denen ein vorläufiger Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden sei. Ferner fügt die dänische Regierung hinzu, dass in diesem Kontext eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, und eine Entscheidung, mit der ein vorübergehender Schutzstatus aufgehoben worden sei, die gleichen Rechtswirkungen hätten.
40 Die finnische Einwanderungsbehörde folgt dieser Auslegung nicht; sie trägt in erster Linie vor, dass allein die Entscheidung vom 29. August 2016, mit der der Rechtsmittelführerin ein vorläufiger Aufenthaltstitel erteilt worden sei, als ablehnende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz einzuordnen sei, da der Rechtsmittelführerin mit dieser Entscheidung kein internationaler Schutz gewährt worden sei. Nach ihrer Auffassung kommt der Entscheidung, mit der der vorübergehende Schutz aufgehoben worden sei, im Hinblick auf die Anwendung von Art. 18 der Dublin‑III-Verordnung keine rechtliche Bedeutung zu.
41 Die niederländische Regierung trägt vor, dass der Begriff „Antrag abgelehnt“ ein generischer Ausdruck sei, der verschiedene Fälle erfasse, in denen der Antragsteller keinen Anspruch auf internationalen Schutz (mehr) habe.
42 Aus meiner Sicht bergen solche Auslegungen aufgrund der damit verbundenen juristischen Verrenkungen das Risiko, mehr Probleme aufzuwerfen, als sie lösen.
43 Erstens haben sie eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung auf einen Fall zur Folge, den der Unionsgesetzgeber nicht unter dieser Bestimmung erfasst hat, sondern den er eigens in Art. 12 dieser Verordnung geregelt hat. Der in Kapitel III dieser Verordnung verortete Art. 12 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung legt nämlich ausdrücklich die Voraussetzungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, einen Aufenthaltstitel erteilt hat, als für die Prüfung ihres Antrags zuständig angesehen werden kann.
44 Zweitens berücksichtigen diese Auslegungen nicht die „Anwendung der Richtlinie[n 2011/95 und] 2013/32 in Verbindung mit der Dublin‑III-Verordnung“, auf die sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland), bezogen hat (
45 Zwar sieht das Abkommen zwischen der Union und Dänemark in seinem Art. 2 vor, dass die Dublin‑III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat Anwendung findet. Jedoch ergibt sich aus seinem Art. 1 Abs. 2 auch, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Dublin‑III-Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten anstreben. Gemäß dem elften Absatz der Präambel sollte der Gerichtshof zuständig sein, um eine solche Einheitlichkeit zu gewährleisten.
46 Soweit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung auf Regelungen beruhen, die durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 harmonisiert wurden, würde dieses Ziel meines Erachtens beeinträchtigt, wenn man unter Umständen wie den in Rede stehenden annähme, dass das Königreich Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt hat, obschon es lediglich einen nationalen Schutzstatus, den es nach seinem innerstaatlichen Recht gewährt hatte, beendet hat.
47 Der in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung verwendete Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. „Antrag“ wird in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert, der auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 verweist. Der Gerichtshof hat zwar hervorgehoben, dass ein bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz unbestreitbar ein „Antrag“ an einen Mitgliedstaat ist, gleichwohl hat er entschieden, dass ein solcher Antrag keinen „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, d. h. keinen Antrag, „[mit dem] der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt“, da diese Richtlinie nach dem Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügt ist, auf das Königreich Dänemark keine Anwendung findet, worauf im 51. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird (
48 Daraus schließe ich, dass es mangels eines in Dänemark gestellten „Antrags auf internationalen Schutz“ im Sinne der Richtlinie 2011/95 keine Entscheidung über die Ablehnung eines solchen Antrags im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung geben konnte.
49 Ich füge hinzu, dass ich die Ansicht der niederländischen Regierung, dass diese Verordnung nicht konkretisiere, was unter dem Ausdruck „Antrag abgelehnt“ zu verstehen sei, nicht teile. Denn gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“„die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie [2013/32] und der Richtlinie [2011/95] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ (
50 Vor diesem Hintergrund kann meines Erachtens in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall nicht angenommen werden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vier Jahre lang anhängig war und während dieses Zeitraumes zunächst vorläufig, dann endgültig abgelehnt wurde.
51 Daraus folgt, dass die Entscheidung der dänischen Behörden über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzstatus und des Aufenthaltstitels, die der Rechtsmittelführerin am 29. August 2016 nach dem innerstaatlichen Recht gewährt worden waren, nicht als „ablehnende Entscheidung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung eingestuft werden kann, da sich zum einen aus dieser Entscheidung nicht ergibt, dass die Rechtsmittelführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 oder des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie nicht erfüllt, und zum anderen diese Entscheidung nicht auf der Grundlage der in der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen getroffen wurde.
52 Unter diesen Umständen kann ich mich der Argumentation der niederländischen Regierung nicht anschließen, wonach das Ziel der Dublin‑III-Verordnung beeinträchtigt würde, wenn der zweite Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall die Republik Finnland) für die Prüfung dieses Antrags zuständig würde, obwohl der erste Mitgliedstaat (hier das Königreich Dänemark) bereits geprüft hat, ob der Antragsteller einen Anspruch (oder keinen Anspruch mehr) auf internationalen Schutz hat. In einem solchen Fall hätten die finnischen Behörden nämlich keine Überprüfung des Ergebnisses, zu dem die dänischen Behörden gelangt sind, vorzunehmen, da für das Prüfverfahren andere, in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 festgelegte Regeln in der Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten würden, an die das Königreich Dänemark nicht gebunden ist.
53 Angesichts dieser Erwägungen kann meines Erachtens nicht angenommen werden, dass das Königreich Dänemark den Antrag der Rechtsmittelführerin auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung abgelehnt hat.
54 Dieses Ergebnis folgt der Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs in dem Urteil Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag), das die Umsetzung der Richtlinie 2013/32 betraf.
55 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass eine Entscheidung des Königreichs Dänemark über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht als „bestandskräftige Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 eingestuft werden kann (
56 Der Gerichtshof hat daraus geschlussfolgert, dass das Vorliegen einer früheren Entscheidung, mit der ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, es nicht erlaubt, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95, den der Betroffene nach dem Erlass dieser früheren Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einzustufen (
57 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf einen Sachverhalt findet, in dem ein nationaler Schutzstatus, den das Königreich Dänemark einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen auf einen Antrag auf internationalen Schutz nach den innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt hat, aufgehoben wurde und die betreffende Person nach dieser Aufhebung in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.
58 Folglich werden die zuständigen finnischen Behörden den Mitgliedstaat zu bestimmen haben, der nach den in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf internationalen Schutz zuständig ist ( V. Ergebnis
59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) wie folgt zu beantworten: Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Sachverhalt findet, in dem ein nationaler Schutzstatus, den das Königreich Dänemark einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen auf einen Antrag auf internationalen Schutz nach den innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt hat, aufgehoben wurde und die betreffende Person nach dieser Aufhebung in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.