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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.04.2025 – C-80/24
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2025:307
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 30. April 2025 ( Rechtssache C‑80/24 Zwrotybankowe.pl sp. z o.o. gegen Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A. (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie [Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art. 22 Abs. 2 – Abtretung der Forderung des Verbrauchers gegen ein Kreditinstitut – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Prozessführungsbefugnis der Gesellschaft, auf die die Forderung übertragen wird – Von Amts wegen vorgenommene Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags durch das nationale Gericht“ I. Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Grenzen der Befugnis nationaler Gerichte, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, weiter auszuloten. Die beiden in diesem Zusammenhang wichtigen Urteile Lintner (Ex-officio-Befugnisse der Gerichte im Verbraucherrecht fest in dem von den Parteien bestimmten Streitgegenstand „verankert“ sind (
2 Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage nach dem Umfang der Befugnisse der nationalen Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Abtretungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einer Gesellschaft, auf die die Forderung übertragen wird, zu prüfen, wenn der Abtretungsvertrag die Grundlage für die Prozessführungsbefugnis des Zessionars bildet. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht nicht den Abtretungsvertrag, sondern vielmehr einen Verbraucherkreditvertrag betrifft und dass der Verbraucher nicht Partei des in Rede stehenden Verfahrens ist.
3 Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich in meinen Schlussanträgen auf die zweite Vorlagefrage konzentrieren. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 93/13/EWG
4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
5 In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ 2. Richtlinie 2008/48/EG
6 Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) sieht in Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 2 vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.“ B. Polnisches Recht
7 Art. 45 Abs. 1 der Ustawa z dnia 12 maja 2011 r. o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit vom 12. Mai 2011, konsolidierte Fassung, Dz.U. 2023, Pos. 1028, in geänderter Fassung, im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) sieht vor: „Verstößt der Kreditgeber gegen Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 10, 11, 14 bis 17, Art. 31 bis 33, 33a und Art. 36a bis 36c, zahlt der Verbraucher nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreditgeber den Kredit zinsfrei und ohne sonstige dem Kreditgeber zustehenden Kreditkosten zu dem Zeitpunkt und in der Weise zurück, die im Vertrag vereinbart sind.“
8 Art. 509 § 1 des polnischen Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Der Gläubiger kann ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, dem Vertrag oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen würde.“ III. Kurze Darstellung des Ausgangsrechtsstreits und der Vorlagefragen
9 Am 3. Oktober 2023 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Zwrotybankowe.pl spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (im Folgenden: Zwrotybankowe.pl), Klage gegen die Beklagte, die Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski spółka akcyjna (im Folgenden: PKO-Bank), und beantragte, diese zu verurteilen, ihr 4537,45 PLN (ca. 1050 Euro) nebst gesetzlichen Verzugszinsen und Prozesskosten zu zahlen.
10 Zur Begründung ihrer Klage führte Zwrotybankowe.pl aus, dass ein Verbraucher auf Zwrotybankowe.pl das Recht übertragen habe, gegen PKO-Bank alle Geldforderungen geltend zu machen, die diesem Verbraucher aus der Anwendung der Sanktion des „unentgeltlichen Kredits“ gegen PKO-Bank zustünden. Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese in Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (
11 Zwrotybankowe.pl machte weiter geltend, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Kreditvertrag ergebe, den der Verbraucher am 13. September 2018 mit PKO-Bank geschlossen habe (im Folgenden: Kreditvertrag). Insbesondere sei PKO-Bank ihren Informationspflichten gemäß Art. 30 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes nicht ordnungsgemäß nachgekommen (
12 PKO-Bank beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie machte geltend, dass sie ihre Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht verletzt habe und der Anspruch nicht wirksam an die Zwrotybankowe.pl abgetreten worden sei, da die Natur der Verbindlichkeit die Abtretung dieser Forderung an Dritte ausschließe.
13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der am 16. Januar 2023 zwischen Zwrotybankowe.pl und dem Verbraucher geschlossene Abtretungsvertrag (im Folgenden: Abtretungsvertrag) der nationalen Verfahrensakte beigefügt sei. Mit diesem Vertrag habe der Verbraucher an Zwrotybankowe.pl alle bestehenden und künftigen Geldforderungen gegen PKO-Bank abgetreten, die sich aus der Anwendung der Sanktion des „unentgeltlichen Kredits“ und aus den Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit oder der Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen ergeben. Im Abtretungsvertrag sei ferner vereinbart worden, dass Zwrotybankowe.pl 50 % des Wertes der von PKO-Bank beizutreibenden Hauptforderung zustünde. Darüber hinaus habe Zwrotybankowe.pl Anspruch auf alle zuerkannten Prozesskosten, einschließlich der Anwaltskosten.
14 Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, wie Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, wonach Verbraucher nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einräumen, auszulegen ist. Konkret geht es um die Frage, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Abtretung der Rechte eines Verbrauchers an einen Dritten entgegensteht, der – wie im vorliegenden Fall – diese Rechte im eigenen Namen geltend macht und dann eine Vergütung in Höhe von 50 % der erlangten Beträge erhält und die übrigen 50 % dem Verbraucher zurückzahlt.
15 Insoweit vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass eine teleologische Auslegung der Richtlinie 2008/48, die den Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Kreditverträgen schützen soll, für den Ausschluss der Forderungsabtretung spreche.
16 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Zusammenhang mit der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, auszulegen sind.
17 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, auf der Prämisse beruhe, dass der Verbraucher Partei des Rechtsstreits sei und dass das Eingreifen des Gerichts die zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden bestehende Ungleichheit ausgleiche. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens weiche jedoch insofern ab, als nicht der Verbraucher, sondern der Erwerber der Forderung Partei des Rechtsstreits sei – und dieser nicht den Abtretungsvertrag, sondern vielmehr den Kreditvertrag betreffe. Zwar hat das vorlegende Gericht keine Zweifel an seiner Zuständigkeit, die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Kreditvertrags zu prüfen, es hegt jedoch Zweifel an seiner Pflicht und Zuständigkeit, die Missbräuchlichkeit der Bestimmungen eines Abtretungsvertrags zu prüfen, der die Prozessführungsbefugnis der Klägerin des Ausgangsverfahrens begründet.
18 Seine Zweifel beziehen sich insbesondere auf den Umstand, dass eine gerichtliche Entscheidung, dass der Abtretungsvertrag nicht (oder nicht in vollem Umfang) bindend sei, das Gericht in einem etwaigen Gerichtsverfahren zwischen dem Verbraucher und dem Erwerber der Forderung grundsätzlich nicht binde. Darüber hinaus könne die Feststellung der Missbräuchlichkeit des Abtretungsvertrags, soweit sie zu seiner Unwirksamkeit führe, nachteilige Folgen für den Verbraucher haben. Dies könne nämlich die Abweisung der Klage im Ausgangsverfahren wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis des Erwerbers der Forderung zur Folge haben. Dies wiederum könne dazu führen, dass der Verbraucher nicht einmal den im Vertrag vorgesehenen Teil der geltend gemachten Forderung erhalte.
19 Ein weiteres, von dem vorlegenden Gericht aufgeworfenes Problem betrifft den Umstand, dass eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags in Abwesenheit des Verbrauchers und ohne die Möglichkeit, ihn über die sich aus der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären, erfolgen müsste.
20 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er Vorschriften des nationalen Rechts entgegensteht, die es einem Verbraucher ermöglichen, Rechte, die ihm mit den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, an einen Dritten, der kein Verbraucher ist, abzutreten? 2. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Pflicht eines Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, auch für eine Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Dritten geschlossenen Forderungsabtretungsvertrag gilt, wenn sich der Dritte in einem gerichtlichen Verfahren auf diesen Vertrag als Grundlage für seine Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Gewerbetreibenden, der der ursprüngliche Vertragspartner des Verbrauchers war, beruft?
21 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung
22 Mit seiner zweiten Frage, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Abtretungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einer Handelsgesellschaft, die die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden ist, mit dem dieser Verbraucher einen Kreditvertrag geschlossen hatte, von Amts wegen zu prüfen, wenn einerseits der beim nationalen Gericht anhängige Rechtsstreit nicht diesen Abtretungsvertrag betrifft und wenn sich andererseits die Handelsgesellschaft, die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage für ihre Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Gewerbetreibenden, der der ursprüngliche Vertragspartner des Verbrauchers war, auf diesen Abtretungsvertrag beruft.
23 Die Parteien des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren sind nach der Vorlageentscheidung Zwrotybankowe.pl und PKO-Bank. Der Rechtsstreit bezieht sich auf den zwischen PKO-Bank und dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag. Zwrotybankowe.pl beruft sich darauf, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der diesem Verbraucher zustehenden Beträge auf der Anwendung der sogenannten Sanktion des „unentgeltlichen Kredits“ wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Informationspflichten der Bank beim Abschluss des Kreditvertrags beruhe (
24 Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits der Kreditvertrag ist und nicht die Prüfung der einzelnen Klauseln des Abtretungsvertrags im Hinblick auf die Richtlinie 93/13. In diesem Kontext wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln des Abtretungsvertrags, der nicht Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, sondern die Grundlage für die Prozessführungsbefugnis von Zwrotybankowe.pl bildet, von Amts wegen vorzunehmen hat. 1. Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel des Abtretungsvertrags durch das vorlegende Gericht von Amts wegen
25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (
26 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als solcher durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (
27 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (
28 Die vom nationalen Gericht nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung beschränkt sich erstens auf die Vertragsklauseln, deren Missbräuchlichkeit anhand der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in den Akten festgestellt werden kann, über die dieses nationale Gericht verfügt (
29 Zweitens muss eine solche Prüfung die Grenzen des Streitgegenstands, verstanden als das Ergebnis, das eine Partei mit ihren Ansprüchen im Licht der zu diesem Zweck gestellten Anträge und vorgebrachten Gründen verfolgt, beachten (
30 Auch wenn der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz ein positives Eingreifen seitens des mit der Sache befassten nationalen Gerichts vorschreibt, ist es, damit dieser Schutz gewährt werden kann, jedoch zunächst erforderlich, dass von einer der betroffenen Vertragsparteien ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (
31 Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wirksamkeit des Schutzes, den das betreffende nationale Gericht nach dieser Richtlinie dem Verbraucher durch ein Eingreifen von Amts wegen gewähren soll, nicht so weit gehen darf, dass die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien durch ihre Ansprüche in Verbindung mit den von ihnen vorgebrachten Gründen bestimmt wurde, missachtet oder überschritten werden. Das nationale Gericht ist daher nicht verpflichtet, den Rechtsstreit über die bei ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe hinaus auszudehnen (
32 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine Klage zwischen zwei Gewerbetreibenden nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Klage zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als seinem Vertragspartner besteht (
33 Wie bereits oben dargelegt, ist der Verbraucher nicht Partei des Ausgangsverfahrens. Der Gegenstand des Rechtsstreits ist, wie er sich aus den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien ergibt, der Kreditvertrag. Der Abtretungsvertrag zwischen der Gesellschaft, die die Forderung erworben hat, und dem Verbraucher ist hingegen nicht Gegenstand der beim nationalen Gericht erhobenen Klage.
34 Unter diesen Umständen ist es – im Unterschied zu dem Fall, auf den sich die unter Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung bezieht – zur Gewährleistung der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzsystems weder erforderlich noch geboten, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Gewerbetreibenden – wie einer Gesellschaft, an die ein Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, und dem Gewerbetreibenden, der der Vertragspartner dieses Verbrauchers ist – befasst ist, von Amts wegen eine Klausel in einem Abtretungsvertrag zwischen dem Verbraucher und der Gesellschaft, an die er seine Rechte abgetreten hat, auf ihre Missbräuchlichkeit prüft.
35 Ein anderer Ansatz würde die „konstitutiven Elemente“ (
36 Die Grenzen, die dem Eingreifen des Gerichts von Amts wegen gesetzt sind, lassen das Recht des Verbrauchers, den Abtretungsvertrag mit einer Klage anzufechten, jedoch unberührt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat. In einem solchen künftigen Rechtsstreit könnte das nationale Gericht dann von seiner Befugnis Gebrauch machen, die Vertragsklauseln von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen. 2. Durch das vorlegende Gericht von Amts wegen vorgenommene Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel des Abtretungsvertrags im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage
37 Das vorlegende Gericht wirft die gesonderte Frage auf, ob es im Rahmen seiner Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der bei ihm erhobenen Klage die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln des Abtretungsvertrags nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen hat, soweit der Abtretungsvertrag die Prozessführungsbefugnis der Klägerin des Ausgangsverfahrens berührt.
38 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind (
39 Außerdem verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (
40 Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip unionsrechtlich nicht harmonisiert. Demnach unterliegen diese Verfahren gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung dieser Staaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (
41 Unter diesen Umständen ist zu klären, ob die genannten Bestimmungen in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität verlangen, dass das nationale Gericht als Voraussetzung für die Feststellung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin des Ausgangsverfahrens von Amts wegen prüft, ob eine Klausel in dem Abtretungsvertrag missbräuchlich ist.
42 Was erstens den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Licht der im nationalen Recht geltenden Verfahrensmodalitäten zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (
43 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (
44 Daraus folgt, dass nach dem Äquivalenzgrundsatz das nationale Gericht, sofern es nach nationalem Recht über Ermessen verfügt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit der Klauseln eines Abtretungsvertrags, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Prozessführungsbefugnis beruft, mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch über Ermessen verfügen oder verpflichtet sein muss, die Unvereinbarkeit solcher Klauseln mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 von Amts wegen zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.
45 Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben dazu, ob das mit einer Klage einer Gesellschaft, an die der Verbraucher seine Forderung abgetreten hat, befasste Gericht nach polnischem Recht von Amts wegen prüfen kann oder sogar prüfen muss, ob die in Rede stehende Klausel bezüglich der Vergütung des Zessionars gegen zwingendes nationales Recht verstößt. Nach der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Aspekt zu prüfen, um festzustellen, ob es nach dem Äquivalenzgrundsatz von Amts wegen die in Rede stehende Klausel auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen kann oder sogar prüfen muss (
46 Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (
47 Was das Ausgangsverfahren betrifft, so geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Prüfung des Abtretungsvertrags durch das vorlegende Gericht nachteilige Folgen für den Verbraucher haben könnte und seiner Autonomie, sich auf den Schutz der Richtlinie 93/13 zu berufen oder nicht, zuwiderlaufen könnte. Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags dazu führen könnte, dass dieser für unwirksam erklärt würde. Diese Unwirksamkeit hätte zur Folge, dass die Klage im Ausgangsverfahren mit der Begründung, dass Zwrotybankowe.pl nicht prozessführungsbefugt sei, abgewiesen würde, so dass der Verbraucher nicht einmal einen Teil der geltend gemachten Forderung erhielte.
48 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, etwaige nachteilige Folgen einer Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags auf der Annahme des vorlegenden Gerichts beruhen, dass eine solche Feststellung die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zöge.
49 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz der Richtlinie 93/13 „der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ (
50 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, insbesondere dessen letzter Halbsatz, zielt nicht darauf ab, die Unwirksamkeit sämtlicher Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, herbeizuführen, sondern darauf, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, wobei der betreffende Vertrag – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert bestehen bleiben muss. Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (
51 Auf der Grundlage dieses objektiven Ansatzes und im Einklang mit den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts muss das vorlegende Gericht feststellen, ob der Fortbestand des Abtretungsvertrags nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer seiner Klauseln rechtlich möglich wäre.
52 Wie das vorlegende Gericht erläutert, kann es für den Verbraucher zu einer besonderen Benachteiligung führen, wenn es aufgrund einer von Amts wegen vorgenommenen Prüfung feststellt, dass eine oder mehrere Vertragsklauseln missbräuchlich sind und der Abtretungsvertrag unwirksam ist. Insoweit gilt es zu bedenken, dass die Befugnis der nationalen Gerichte, möglicherweise missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, dadurch gerechtfertigt ist, dass sie die zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden bestehende Ungleichheit ausgleicht (
53 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu streichen, klargestellt, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (
54 Somit geht die Richtlinie 93/13 nicht so weit, dem System zum Schutz gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende, das sie zugunsten der Verbraucher eingeführt hat, zwingenden Charakter zu verleihen. Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (
55 Wie bereits oben ausgeführt, ist der Verbraucher im Ausgangsverfahren nicht Partei und der Abtretungsvertrag ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Im Rahmen des Abtretungsvertrags ist Zwrotybankowe.pl, die die Zessionarin ist, zugleich der Gewerbetreibende, der die Vertragsbedingungen des Abtretungsvertrags festlegt. Da die Interessen der beiden Parteien des Abtretungsvertrags entgegengesetzt sind, ist es nicht möglich, den Standpunkt des Verbrauchers zur möglichen Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags durch den Standpunkt der Gesellschaft, an die der Verbraucher seine Forderung abgetreten hat, zu ersetzen (
56 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen, dass das nationale Gericht prüfen könne, ob das innerstaatliche Recht die Möglichkeit vorsehe, die Klauseln des Abtretungsvertrags im Rahmen des Ausgangsverfahrens oder in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen, was eine Aussetzung des Ausgangsverfahrens zur Folge haben könnte. Zwrotybankowe.pl hat vorgetragen, dass die Verbraucher in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren als Zeugen geladen würden. In einem solchen Rahmen sind die Gerichte ihrer Ansicht nach in der Lage, festzustellen, ob die Verbraucher sich des Gegenstands der Abtretung und ihrer Tragweite in vollem Umfang bewusst seien.
57 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche Möglichkeiten das nationale Recht in Bezug auf die Unterrichtung Dritter über das anhängige Verfahren vorsieht und ob das nationale Gericht in diesem Zusammenhang den Verbraucher über die mögliche Missbräuchlichkeit von Klauseln im Abtretungsvertrag aufklären kann.
58 Die Anwendung etwaiger im nationalen Verfahrensrecht vorgesehener Möglichkeiten, den Verbraucher über das anhängige Verfahren zu informieren und ihn über die etwaige Missbräuchlichkeit der im Abtretungsvertrag enthaltenen Klauseln aufzuklären, darf jedoch keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher haben. Wie ich oben im Wesentlichen dargelegt habe (
59 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Abtretungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einer Handelsgesellschaft, die die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden ist, mit dem der Verbraucher einen Kreditvertrag geschlossen hatte, von Amts wegen zu prüfen, wenn einerseits der beim nationalen Gericht anhängige Rechtsstreit nicht diesen Abtretungsvertrag betrifft und wenn sich andererseits die Handelsgesellschaft, die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage für ihre Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Gewerbetreibenden, der der ursprüngliche Vertragspartner des Verbrauchers war, auf diesen Abtretungsvertrag beruft. Die Anwendung etwaiger im nationalen Verfahrensrecht vorgesehener Möglichkeiten, den Verbraucher über das anhängige Verfahren zu informieren und ihn über die etwaige Missbräuchlichkeit der im Abtretungsvertrag enthaltenen Klauseln aufzuklären, darf keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher haben. V. Ergebnis
60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage des Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen) wie folgt zu beantworten: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Abtretungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einer Handelsgesellschaft, die die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden ist, mit dem der Verbraucher einen Kreditvertrag geschlossen hatte, von Amts wegen zu prüfen, wenn einerseits der beim nationalen Gericht anhängige Rechtsstreit nicht diesen Abtretungsvertrag betrifft und wenn sich andererseits die Handelsgesellschaft, die Erwerberin der Forderung des Verbrauchers ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage für ihre Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Gewerbetreibenden, der der ursprüngliche Vertragspartner des Verbrauchers war, auf diesen Abtretungsvertrag beruft. Die Anwendung etwaiger im nationalen Verfahrensrecht vorgesehener Möglichkeiten, den Verbraucher über das anhängige Verfahren zu informieren und ihn über die etwaige Missbräuchlichkeit der im Abtretungsvertrag enthaltenen Klauseln aufzuklären, darf keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher haben.