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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.2025 – C-560/23
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:329
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 8. Mai 2025 ( Rechtssache C‑560/23 [Tang] ( H (vertreten durch den DRC Dansk Flygtningehjælp [Dänischer Flüchtlingsrat]) gegen Udlændingestyrelsen (Ausländerbehörde) (Vorabentscheidungsersuchen der Flygtningenævn [Flüchtlingskommission, Dänemark]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 29 Abs. 1 – Überstellungsfrist – Bestimmung des Beginns der Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf – Kenntniserlangung von einem neuen Umstand durch die Justizbehörde, bei der der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung anhängig ist – Nationale Regelung, wonach die Justizbehörde die Überstellungsentscheidung zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweisen kann“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof erneut Gelegenheit, die Bestimmungen über die Berechnung der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen H, einer Person aus Afghanistan, die internationalen Schutz beantragt hat, und der Udlændingestyrelse (Ausländerbehörde, Dänemark) wegen einer Entscheidung dieser Behörde, H nach Rumänien zu überstellen, wobei sich dieser Mitgliedstaat bereit erklärt hatte, ihn gemäß der Dublin‑III-Verordnung wiederaufzunehmen. Während die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission, Dänemark) mit dem Rechtsbehelf gegen diese Überstellungsentscheidung befasst war, erlangte sie Kenntnis davon, dass Rumänien die eingehenden Überstellungen wegen des verstärkten Zustroms von Flüchtlingen in das Land aussetzte. Folglich verwies sie die Sache zur erneuten Prüfung an die Ausländerbehörde zurück, die eine neue Überstellungsentscheidung erließ, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen eines neuen Rechtsbehelfs durch die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) bestätigt wurde.
3 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, den Zeitpunkt zu präzisieren, zu dem eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf „endgültig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung im Rahmen eines nationalen verfahrensrechtlichen Systems wird, das es der mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befassten Justizbehörde bei Vorliegen einer nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen erheblichen Änderung von Umständen ermöglicht, diese Entscheidung aufzuheben, ohne über ihre Begründetheit zu entscheiden, und zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, die eine neue Überstellungsentscheidung zu erlassen hat, gegen die ein neuer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird.
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe erläutern, aus denen ich der Ansicht bin, dass im Rahmen eines solchen verfahrensrechtlichen Systems die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung genannte Frist von sechs Monaten, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Überstellung des Antragstellers gesetzt ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen muss, zu dem die Justizbehörde, die mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasst ist, die nach dem Verfahren zur erneuten Prüfung erlassen wurde, endgültig über deren Rechtmäßigkeit entscheidet und das Verfahren betreffend diese Überstellungsentscheidung abschließt, indem sie sie entweder aufhebt oder ihre Durchführung zulässt.
5 Ich werde jedoch klarstellen, dass es diesem Mitgliedstaat obliegt, sein nationales Recht so zu gestalten, dass nach der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde die neue Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über den dagegen eingelegten Rechtsbehelf innerhalb kurzer Zeit erlassen werden, um eine zügige Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
6 Nach ihrem Art. 1 legt die Dublin‑III‑Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. In den Erwägungsgründen 4, 5 und 19 dieser Verordnung heißt es hierzu: „(4) Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in] Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. (5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. … (19) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[ (
7 Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt: „(3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) [dass] die betreffende Person … die Möglichkeit [hat], bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.“
8 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Überstellung des Antragstellers … aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ B. Dänisches Recht 1. Besonderer Status des Königreichs Dänemark bei der Umsetzung des GEAS
9 Das Königreich Dänemark hat in Bezug auf Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags, der u. a. die Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung umfasst, nach dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks einen besonderen Status, der es von den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet. Demgemäß beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht am GEAS, da er nicht an die Richtlinien 2011/95/EU ( 2. Ausländergesetz
10 Das Udlændingelov (Ausländergesetz) (
11 Nach § 53a dieses Gesetzes fungiert die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) dauerhaft als Beschwerdestelle gegen erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen der Ausländerbehörde im Asylbereich.
12 Aus § 56 Abs. 8 dieses Gesetzes ergibt sich, dass die Entscheidungen der Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) endgültig sind und daher nicht bei einer anderen Verwaltungsbehörde angefochten werden können.
13 Aus der Darstellung des rechtlichen Rahmens in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Beschwerdestelle nach dänischem Verwaltungsrecht eine Sache in drei Gruppen von Fällen zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweisen kann: 1) wenn die Sache vor der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend geklärt ist, 2) wenn in der ersten Instanz wesentliche Verfahrensfehler begangen wurden oder 3) wenn neue wesentliche Informationen vorliegen, die für die ursprüngliche Entscheidung von Bedeutung sind.
14 Nach dänischem Verwaltungsrecht bedeutet eine Zurückverweisung folglich, dass die Sache noch von den Behörden bearbeitet wird und dass gegen die erneute erstinstanzliche Entscheidung ein Rechtsbehelf bei der Rechtsmittelinstanz eingelegt werden kann. III. Sachverhalt und Vorlagefrage
15 H, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. April 2021 in Dänemark ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach den Angaben im Eurodac-System war H bereits am 5. März 2021 in Rumänien als internationalen Schutz beantragende Person registriert worden.
16 Daher ersuchte die Ausländerbehörde die rumänischen Behörden am 24. Juni 2021 darum, H gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin‑III-Verordnung wiederaufzunehmen, wozu sich diese am 7. Juli 2021 fristgemäß bereit erklärten.
17 Am 19. Juli 2021 beschloss die Ausländerbehörde, H gemäß dieser Vorschrift nach Rumänien zu überstellen (im Folgenden: erste Überstellungsentscheidung). Mit Erklärung vom selben Tag legte H gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) ein. Diese Beschwerde hatte nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Dublin‑III-Verordnung aufschiebende Wirkung.
18 Während diese Beschwerde anhängig war, teilte Rumänien allen Mitgliedstaaten am 28. Februar 2022 mit, dass es mit Wirkung vom 1. März 2022 alle eingehenden Überstellungen nach der Dublin‑III-Verordnung unter Hinweis auf den Konflikt in der Ukraine und den verstärkten Zustrom von Flüchtlingen nach Rumänien aussetzen werde.
19 Daher beschloss die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) am 15. März 2022, den Fall zur erneuten Prüfung an die Ausländerbehörde im Hinblick darauf zurückzuverweisen, dass diese Behörde zur Bedeutung einer solchen Ankündigung im Zusammenhang mit der konkreten Entscheidung zur Überstellung von H nach Rumänien Stellung nimmt. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Zurückverweisung zur erneuten Prüfung dazu geführt hat, dass die Entscheidung vom 19. Juli 2021 aufgehoben worden ist.
20 Am 8. April 2022 beschloss die Ausländerbehörde erneut, H gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin‑III-Verordnung nach Rumänien zu überstellen (im Folgenden: zweite Überstellungsentscheidung). Mit Erklärung vom selben Tag legte H gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) ein. Diese Beschwerde hatte nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung aufschiebende Wirkung.
21 Am 24. Mai 2022 teilte Rumänien allen Mitgliedstaaten mit, dass die Aussetzung der eingehenden Überstellungen nach der Dublin‑III-Verordnung aufgehoben worden sei.
22 Mit endgültiger Entscheidung vom 2. Dezember 2022 bestätigte die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) die zweite Überstellungsentscheidung.
23 Am 2. Februar 2023 beantragte H die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Überstellungsentscheidung abgelaufen gewesen sei, so dass das Königreich Dänemark nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.
24 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigte die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) mit Entscheidung vom 19. April 2023 die zweite Überstellungsentscheidung. Aus dieser Entscheidung, deren Inhalt teilweise in der Vorlageentscheidung wiedergegeben wird, geht hervor, dass diese Behörde davon ausging, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist aus zwei Gründen erst ab dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Entscheidung vom 2. Dezember 2022 zu laufen begonnen habe. Zum einen habe die Entscheidung über die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung zur Folge gehabt, dass die Sache weiterhin von der Ausländerbehörde bearbeitet werde, was eine Überstellung von H nach Rumänien unmöglich mache. Zum anderen sei die Durchführung der zweiten Überstellungsentscheidung während des bei ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens bis zum Erlass ihrer endgültigen Entscheidung am 2. Dezember 2022 ausgesetzt worden.
25 Am 4. Mai 2023 beschloss die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) aufgrund eines Antrags des DRC Dansk Flygtningehjælp (Flüchtlingsrat, Dänemark), einer Nichtregierungsorganisation, die H vertrat, erneut, das Verfahren wiederaufzunehmen, um die Auslegung der Regelung der Überstellungsfristen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit deren Art. 27 zu überprüfen. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwies der Flüchtlingsrat insbesondere auf das Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren) und machte geltend, dass nach der Dublin‑III-Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags von H auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der zweiten Überstellungsentscheidung auf Dänemark übergegangen sei.
26 Unter diesen Umständen hat die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen über Fristen in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass die Frist von sechs Monaten in Art. 29 Abs. 1 Fall 2 dieser Verordnung dann ab der endgültigen Entscheidung in der Sache zu berechnen ist, wenn eine Überprüfungsinstanz im ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. Art. 27 dieser Verordnung) die Überstellungssache an die zuständige Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat, die daraufhin mehr als sechs Monate nach Erhalt der Annahme der Wiederaufnahme des zuständigen Mitgliedstaats eine neue Entscheidung über die Überstellung getroffen hat, einschließlich der Fälle, in denen die Zurückverweisung darauf beruht, dass der zuständige Mitgliedstaat, der die Überstellung ursprünglich angenommen hat, später beschlossen hat, Überstellungen nach dieser Verordnung generell auszusetzen, und in denen der Abschiebung des betreffenden Ausländers aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde?
27 Die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) hat beantragt, die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2023 zurückgewiesen worden (
28 Am 27. November 2023 hat der Gerichtshof an das vorlegende Gericht ein Auskunftsersuchen zu der Frage, ob es sich bei ihm um ein „Gericht“ im Sinne vom Art. 267 AEUV handelt, gerichtet, auf das dieses geantwortet hat.
29 H, die dänische, die französische, die österreichische und die schweizerische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 6. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der H, die dänische und die französische Regierung sowie die Kommission angehört und u. a. aufgefordert worden sind, die Fragen des Gerichtshofs mündlich zu beantworten. IV. Würdigung
30 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob im Rahmen eines verfahrensrechtlichen Systems eines Mitgliedstaats, das es bei Vorliegen einer nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen erheblichen Änderung von Umständen der mit einem auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf befassten Justizbehörde ermöglicht, sie aufzuheben, ohne über ihre Begründetheit zu entscheiden, und die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, die eine neue Überstellungsentscheidung zu erlassen hat, gegen die ein neuer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird, Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung läuft, mit der die Justizbehörde endgültig über die Rechtmäßigkeit dieser letztgenannten Entscheidung entscheidet.
31 Zur Beantwortung dieser Frage ist vor allem darauf hinzuweisen, dass Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung die Modalitäten und Fristen festlegt, in denen der ersuchende Mitgliedstaat für die Zwecke der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer internationalen Schutz beantragenden Person deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen hat.
32 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen zuständigen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung aufschiebende Wirkung hat.
33 Unter Bezugnahme auf Rn. 29 des Urteils Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren) macht H geltend, dass es nach der Entscheidung vom 15. März 2022, mit der die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) die erste Überstellungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Ausländerbehörde zurückverwiesen habe, keine Überstellungsentscheidung mehr gebe, deren Durchführung aufgeschoben werden könne, und dass die Überstellungsfrist rückwirkend ab dem 7. Juli 2021, dem Tag der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien, zu laufen beginne (
34 Ich weise jedoch erstens darauf hin, dass ein solcher Ansatz dem Wortlaut und der Logik von Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zuwiderliefe, aus dem hervorgeht, dass die beiden Zeitpunkte, ab denen die Überstellungsfrist zu laufen beginnen kann, so zu verstehen sind, dass sie einander ausschließen.
35 So wird im ersten Fall kein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt oder hat ein Rechtsbehelf, wenn er eingelegt wird, keine aufschiebende Wirkung. Die Überstellungsfrist beginnt daher mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat zu laufen. Im zweiten Fall wird gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt. Die Frist beginnt daher ab der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, nach Ausschöpfung aller in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe, zu laufen (
36 Eine andere Beurteilung liefe dem in Art. 47 der Charta verankerten Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwider. Die beiden in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Fälle ermöglichen es nämlich, der in Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung ihre volle Wirksamkeit zu verleihen. Würde im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Durchführung dieser Entscheidung ausgesetzt und liefe die Überstellungsfrist dennoch weiter, wäre es nicht möglich, die Waffengleichheit und die Effektivität der Rechtsbehelfsverfahren sicherzustellen, indem gewährleistet wird, dass diese Frist nicht abläuft, während die Durchführung der Überstellungsentscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung unmöglich wurde (
37 Zweitens weise ich darauf hin, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren) ergangen ist. In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil, mit dem eine Überstellungsentscheidung aufgehoben wurde, auf die Überstellungsfrist auswirkt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass zum einen durch Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung nicht die einstweiligen Anordnungen geregelt werden sollen, die möglicherweise im Rahmen eines von den zuständigen Behörden eingelegten Rechtsbehelfs gegen ein Urteil, mit dem eine Überstellungsentscheidung aufgehoben wurde, erlassen werden können, und dass zum anderen eine einstweilige Anordnung, die die Aussetzung der Überstellungsfrist bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs zur Folge hat, nur dann erlassen werden kann, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs ausgesetzt war (
38 In der vorliegenden Rechtssache wurde jedoch die Durchführung der ersten von der Ausländerbehörde gegenüber H erlassenen Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Dublin‑III-Verordnung in erster Instanz ausgesetzt. Außerdem wurde diese erste Entscheidung zwar von der Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) aufgehoben, doch wurde diese Sache zur erneuten Prüfung der Frage seiner Überstellung an diese Behörde zurückverwiesen, und es wurde von dieser Behörde eine zweite Überstellungsentscheidung erlassen, die ihrerseits Gegenstand eines vom Betroffenen eingelegten Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung war.
39 Daraus folgt, dass es sehr wohl eine Überstellungsentscheidung (die zweite Überstellungsentscheidung) gibt, deren Durchführung im Rahmen eines gegen sie eingelegten Rechtsbehelfs ausgesetzt wurde. Die Überstellungsfrist begann daher gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nach der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen.
40 Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung enthält keine speziellen Regeln für die Berechnung der Fristen, wenn die Justizbehörde bei Vorliegen einer nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen erheblichen Änderung von Umständen diese Entscheidung aufhebt, ohne ihre Begründetheit zu beurteilen, und die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweist, die eine neue Überstellungsentscheidung zu erlassen hat, gegen die ein neuer Rechtsbehelf eingelegt wird.
41 Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, wird die Frage des Zeitpunkts, zu dem eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf „endgültig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung wird, dann besonders schwierig. Endgültig ist nämlich entweder die Entscheidung, mit der die mit dem Rechtsbehelf gegen die erste Überstellungsentscheidung befasste Justizbehörde diese aufgehoben hat, ohne deren Begründetheit zu beurteilen, oder die Entscheidung, mit der diese Behörde, die mit einem neuen Rechtsbehelf gegen die zweite Überstellungsentscheidung befasst ist, über deren Rechtmäßigkeit entscheidet (
42 Ich denke, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten im Rahmen einer Verfahrensregelung, wie sie von der dänischen Regierung in ihren Erklärungen beschrieben wird, nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die zweite Überstellungsentscheidung zu laufen beginnt, gegen die kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann.
43 Erstens soll mit dieser Lösung den Besonderheiten des dänischen verfahrensrechtlichen Systems Rechnung getragen werden, das die Bearbeitung von Rechtssachen „zweistufig“ vorsieht, indem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Verfahren der Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur erneuten Prüfung eingeführt wird, wenn „neue wesentliche Informationen“ (
44 Es gibt zwar zwei Überstellungsentscheidungen, gegen die zwei verschiedene Rechtsbehelfe eingelegt wurden. Diese Entscheidungen haben jedoch denselben Gegenstand (die Überstellung des Antragstellers) und wurden in Bezug auf denselben Antragsteller nach demselben Ereignis (der Annahme der Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat) und von derselben Verwaltungsbehörde erlassen, so dass dieses Verfahren als ein einziges Verfahren zu verstehen ist. Somit stellt die Entscheidung, mit der die Justizbehörde die erste Überstellungsentscheidung aufgehoben hat, ohne über deren Begründetheit zu entscheiden, und eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur erneuten Überprüfung vorgenommen hat, eine Zwischenentscheidung dar, die es der zuständigen Verwaltungsbehörde ermöglicht, die Auswirkungen des Vorliegens neuer und wesentlicher Tatsachen auf das Verfahren zur Überstellung des Betroffenen zu beurteilen und dieses Verfahren gegebenenfalls anders zu beurteilen.
45 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (
46 Zweitens ermöglicht es diese Lösung, die Grundsätze und Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, eine wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne von Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung und Art. 47 der Charta zu gewährleisten. Der Gerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung nämlich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber zwar eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte, aber nicht die Absicht hatte, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern (
47 So sieht Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vor, dass einer Person, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zusteht (
48 Im Urteil État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass eine gegen eine Überstellungsentscheidung erhobene Nichtigkeitsklage, in deren Rahmen das befasste Gericht nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände, die für die korrekte Anwendung der Dublin‑III-Verordnung entscheidend sind, nicht berücksichtigen darf, keinen wirksamen Rechtsbehelf und keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die in Art. 27 dieser Verordnung und in Art. 47 der Charta genannten Rechte gewährleisten kann (
49 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass der Unionsgesetzgeber nur bestimmte Verfahrensmodalitäten des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung, über den die betreffende Person verfügen muss, harmonisiert hat und dass die Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung ihr Rechtsbehelfssystem nicht zwangsläufig so organisieren müssen, dass das Erfordernis, nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretene entscheidende Umstände zu berücksichtigen, im Rahmen der Prüfung der Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung in Frage gestellt werden kann, gewährleistet wird (Ex‑Nunc-Prüfung berücksichtigen kann, oder ob dieser gerichtliche Schutz in anderer Form, beispielsweise durch Einführung eines speziellen Rechtsbehelfs oder einer anderen Verfahrensmodalität, zu gewährleisten ist (
50 Nach meinem Verständnis ist das dänische verfahrensrechtliche System vor diesem Hintergrund zu sehen, so dass diesem Mitgliedstaat nicht vorgeworfen werden kann, in das Rechtsmittelverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung ein Verfahren zur Zurückverweisung zur erneuten Prüfung aufgenommen zu haben, mit dem eine erhebliche Änderung von Umständen berücksichtigt werden soll, die im zuständigen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetreten ist. Die Annahme, dass diesem Mitgliedstaat aufgrund dieser Zurückverweisung zur erneuten Prüfung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, hätte zur Folge, dass er in einem solchen System davon abgehalten würde, diese neuen Umstände zu berücksichtigen, die jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und der Durchführbarkeit des Überstellungsverfahrens entscheidend sind.
51 Allerdings möchte ich hinzufügen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (
52 Erstens verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (
53 Zweitens schreibt der Effektivitätsgrundsatz im Rahmen eines Verfahrens wie dem in Rede stehenden vor, dass die zuständige Justizbehörde endgültig über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung, wie sie von der zuständigen Verwaltungsbehörde erneut geprüft wurde, ohne unberechtigte Verzögerung entscheiden muss, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung zu gewährleisten (
54 In einer Situation wie der in Rede stehenden hat daher jeder Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung und im Fall der Zurückverweisung der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund von neuen, ausschlaggebenden Umständen für die Zwecke des Überstellungsverfahrens diese eine neue Entscheidung erlässt und gegebenenfalls die Justizbehörde innerhalb kurzer Zeit entscheidet (
55 Eine solche Regelung sollte daher nicht zu einer Situation führen, in der der ersuchende Mitgliedstaat seine Zuständigkeit dadurch umgehen könnte, dass er es vermeidet, zum zuständigen Mitgliedstaat zu werden, indem er die Sache unbegrenzt zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweist, ohne dass jemals über das Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes entschieden wird. Diese Regelung könnte nämlich zu einer Situation führen, die dem Zweck der Dublin‑III-Verordnung, wie er im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, zuwiderliefe, da sie zur Folge hätte, dass der Zeitpunkt, ab dem die Überstellungsfrist zu laufen beginnen könnte, und damit der Zeitpunkt, ab dem der Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden könnte, entsprechend verschoben würden, wodurch dem Antragsteller die Rechte genommen würden, die mit der Anerkennung dieses Schutzes verbunden wären. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. November 2018, X und X (
56 Im vorliegenden Fall hat noch keine Behörde über den von H am 25. April 2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden. Seit dem 7. Juli 2021, dem Tag, an dem Rumänien sich bereit erklärte, H zur Prüfung seines Antrags wiederaufzunehmen, gab es weder eine Überstellung noch eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag. In Bezug auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren (das die beiden Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einschließt, die von H und später vom Flüchtlingsrat gestellt wurden) stelle ich fest, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sich Rumänien zur Wiederaufnahme von H bereit erklärte, und der endgültigen Entscheidung, mit der die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) die zweite Überstellungsentscheidung bestätigt hat, fast 17 Monate vergangen sind. Ich weise darauf hin, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung nur zwei Fälle vorsieht, in denen die Überstellungsfrist verlängert werden kann, nämlich höchstens auf ein Jahr, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (
57 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass im Rahmen des verfahrensrechtlichen Systems eines Mitgliedstaats, das es bei Vorliegen einer nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen erheblichen Änderung von Umständen der mit einem auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf befassten Justizbehörde ermöglicht, sie aufzuheben, ohne über ihre Begründetheit zu entscheiden, und die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, die eine neue Überstellungsentscheidung zu erlassen hat, gegen die ein neuer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird, Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung läuft, mit der diese Justizbehörde endgültig in der Sache entscheidet und das die Überstellungsentscheidung betreffende Verfahren abgeschlossen wird, indem sie entweder aufgehoben oder ihre Durchführung ermöglicht wird.
58 Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Entscheidung vom 2. Dezember 2022, mit der die Flygtningenævn (Flüchtlingskommission) endgültig über die Begründetheit der zweiten Überstellungsentscheidung entschied. Da der zweite Rechtsbehelf von H nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung aufschiebende Wirkung hatte, begann die Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. V. Ergebnis
59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Flygtningenævn (Flüchtlingskommission, Dänemark) wie folgt zu beantworten: Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 27 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass – im Rahmen des verfahrensrechtlichen Systems eines Mitgliedstaats, das es bei Vorliegen einer nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen erheblichen Änderung von Umständen der mit einem auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf befassten Justizbehörde ermöglicht, sie aufzuheben, ohne über ihre Begründetheit zu entscheiden, und die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, die eine neue Überstellungsentscheidung zu erlassen hat, gegen die ein neuer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird, die Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung läuft, mit der diese Justizbehörde endgültig in der Sache entscheidet und das die Überstellungsentscheidung betreffende Verfahren abgeschlossen wird, indem sie entweder aufgehoben oder ihre Durchführung ermöglicht wird; – es obliegt diesem Mitgliedstaat, sein nationales Recht so zu gestalten, dass nach der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde die neue Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über den auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf innerhalb kurzer Zeit erlassen werden, um eine zügige Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.