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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.2025 – C-117/24

Generalanwalt Rimvydas Norkus · ECLI:EU:C:2025:372

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS RIMVYDAS NORKUS vom 22. Mai 2025 ( Rechtssache C‑117/24 JYSK Kereskedelmi Kft. gegen Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen – Anwenden, auf dem neuesten Stand halten und bewerten einer Sorgfaltspflichtregelung – Umfang – Zugang eines Marktteilnehmers zur Regelung der Muttergesellschaft“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EU) Nr. 995/2010

2 Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bestimmt: „In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.“

3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Inverkehrbringen‘ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. … c) ‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt; …“

4 Art. 4 („Verpflichtungen der Marktteilnehmer“) der Verordnung lautet: „(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten. (2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend ‚Sorgfaltspflichtregelung‘ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist. (3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.“

5 Art. 6 („Sorgfaltspflichtregelungen“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente: a) Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird: – Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens, – Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls i) Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und ii) Konzession für den Holzeinschlag, – Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten), – Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers, – Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind, – Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen; b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann. Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung: – Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen, – Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten, – Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten, – vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz, – Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse; c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden. …“

6 Art. 7 („Zuständige Behörden“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. …“

7 Art. 8 („Überwachungsorganisationen“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben: a) Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6 auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden; b) sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer; c) sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers. …“

8 Art. 10 („Kontrolle der Marktteilnehmer“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen. (3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen: a) eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird, c) Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort. …“ B. Durchführungsverordnung Nr. 607/2012

9 Art. 5 („Aufzeichnungspflichten der Marktteilnehmer“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 ( „(1) Informationen über die Lieferungen durch Marktteilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung … Nr. 995/2010 und die Anwendung von Risikominderungsverfahren sind durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, die fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen sind. (2) Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.“ II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Die JYSK Kereskedelmi Kft (im Folgenden: JYSK Ungarn) ist eine Gesellschaft ungarischen Rechts, die Holz und Holzerzeugnisse vertreibt und in diesem Zusammenhang Holz und Holzerzeugnisse aus Drittländern einführt. Ihr gesamtes Kapital wird von ihrer Muttergesellschaft LLG A/S (im Folgenden: Muttergesellschaft) gehalten, die ihren Sitz in Dänemark hat und im Verkauf von Holzprodukten tätig ist. JYSK Ungarn wickelt die Einfuhr selbständig und ohne Beteiligung der Muttergesellschaft ab.

11 Im Laufe des Jahres 2023 führte das Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal (nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette) (im Folgenden: nationales Amt), die für die Anwendung der Verordnung Nr. 995/2010 in Ungarn zuständige Behörde, eine Kontrolle bei JYSK Ungarn durch, um u. a. zu überprüfen, ob sie über eine dieser Verordnung entsprechende Sorgfaltspflichtregelung (Due-Diligence-System, im Folgenden: DDS) verfügt. Bei dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass JYSK Ungarn ein DDS anwendet, das von ihrer Muttergesellschaft erstellt wurde und sich auf Risikoanalysen stützt, die sowohl von dieser als auch von Preferred by Nature, einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der genannten Verordnung, durchgeführt worden waren. Die Muttergesellschaft verfügt über zahlreiche Tochtergesellschaften in Europa, die alle dieses DDS anwenden.

12 Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 stellte das nationale Amt einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 995/2010 durch JYSK Ungarn fest, verhängte eine Geldbuße gegen sie und wies sie an, ihr eigenes DDS einzuführen, da es weder über ein auf ihren Namen lautendes und speziell für die von ihr ausgeübte Tätigkeit erstelltes DDS verfüge noch ein von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstelltes DDS anwende.

13 JYSK Ungarn erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, mit der Begründung, dass das von ihrer Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehaltene DDS als ihr eigenes System betrachtet werden könne. Die Verordnung Nr. 995/2010 sehe lediglich die Pflicht zur Anwendung eines DDS vor, nicht aber zur Erstellung eines solchen.

14 Das nationale Amt ist hingegen der Ansicht, dass ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 995/2010 verpflichtet sei, selbst ein DDS auf dem neuesten Stand zu halten. Soweit die Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaften selbständige Aufgaben im Bereich der Einfuhr übertrage, was bei JYSK Ungarn der Fall sei, die selbst direkt in die Europäische Union importiere, verpflichte diese Verordnung die Tochtergesellschaften und damit insbesondere JYSK Ungarn dazu, ihre eigenen DDS auf dem neuesten Stand zu halten.

15 Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, welchen Umfang die dem Marktteilnehmer obliegende Pflicht in Bezug auf ein DDS gemäß der Verordnung Nr. 995/2010 hat, und insbesondere, ob es zur Erfüllung dieser Pflicht ausreicht, dass ein Marktteilnehmer ein DDS zur Erhebung der Daten sowie zur Risikobewertung und ‑minderung in Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse, die er erstmalig im Binnenmarkt in Verkehr bringt, anwendet, oder ob ein solcher Marktteilnehmer vielmehr über ein auf seinen Namen lautendes und speziell für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erstelltes DDS verfügen muss.

16 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass JYSK Ungarn aufgrund der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit selbst als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 995/2010 den Pflichten in Bezug auf ein DDS unterliege. Ferner weist es darauf hin, dass die für die Anwendung dieser Verordnung in Deutschland zuständige Behörde bei einer Kontrolle der deutschen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft der Ansicht gewesen sei, dass diese Tochtergesellschaft ihrer Pflicht hinsichtlich eines DDS nachgekommen sei, indem sie das von der Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehaltene DDS angewendet habe.

17 Vor diesem Hintergrund hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 dahin auszulegen, dass es mit diesen Bestimmungen in Einklang steht, wenn der Marktteilnehmer Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Elementen eines DDS hat, das von seiner Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder das von dieser angewendet wird und von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde?

18 Die Vorlageentscheidung vom 1. Februar 2024 ist am 14. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Das Nationale Amt, Beklagter des Ausgangsverfahrens, die ungarische und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten sowie die Klägerin und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 teilgenommen. III. Würdigung

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Vorgehensweise einer Tochtergesellschaft, die im Zugang zu den Elementen eines DDS besteht, das in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 vorgesehen ist, von ihrer Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder von dieser angewendet wird und von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 erstellt wurde, mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist. Damit wirft es die Frage nach dem Umfang der den Marktteilnehmern in Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung auferlegten Pflichten auf. Insbesondere fragt es sich, ob Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung den Marktteilnehmern vorschreiben, über ein auf ihren Namen lautendes und speziell für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit erstelltes DDS zu verfügen.

20 Der Begriff des DDS, um den es in der dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vom vorlegenden Gericht gestellten Frage geht, ist im Unionsrecht nicht definiert. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 995/2010 handelt es sich dabei um eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen, deren Kriterien in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind. Aus einer gemeinsamen Betrachtung dieser Artikel lässt sich also ableiten, dass es sich um eine Stufenmethode handelt, mit der Marktteilnehmer das Risiko des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag erkennen und mindern können. Ein Leitfaden der Kommission zur EU-Holzverordnung (

21 In der mündlichen Verhandlung ist allerdings klargestellt worden, dass das von der Muttergesellschaft erstellte und ihrer Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellte DDS Zugang zu allen seinen Elementen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 gewährte und dass die Muttergesellschaft insbesondere die Risikobewertung und ‑minderung für ihre Tochtergesellschaft vornahm. Um die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage sachdienlich zu beantworten, werde ich bei der Prüfung des Umfangs der Pflichten, die den Marktteilnehmern nach Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegen, diese Klarstellungen berücksichtigen.

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( A. Auslegung nach dem Wortlaut

23 Was den Wortlaut der fraglichen Bestimmungen betrifft, heißt es in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 995/2010, dass Marktteilnehmer ein DDS „anwenden“, um die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass jeder Marktteilnehmer „[das] von ihm angewendete [DDS] auf dem neuesten Stand [hält] und [regelmäßig] bewertet …, es sei denn, er wendet [ein DDS] an, [das] von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde“.

24 Zunächst ist anzumerken, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 und 3 ergibt, dass den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringen, zwei Arten von Pflichten auferlegt werden: zum einen, ein DDS anzuwenden, und zum anderen, dieses auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten (

25 Die erste Pflicht hinsichtlich der Anwendung eines DDS ist in Art. 4 Abs. 2 festgelegt, der ausdrücklich auf Art. 6 der Verordnung Nr. 995/2010 verweist, in dem die Elemente, die dieses DDS enthalten muss, aufgeführt sind. Aus der gemeinsamen Betrachtung dieser Artikel geht hervor, dass die Pflicht zur Anwendung eines DDS untrennbar mit der Ergreifung geeigneter Maßnahmen auf der Grundlage aller Elemente dieses DDS verbunden ist. Dabei müssen diese Maßnahmen i) dem Marktteilnehmer Zugang zu Informationen über das von ihm in Verkehr gebrachte Holz und die daraus hergestellten Holzerzeugnisse bereitstellen, ii) ihn in die Lage versetzen, auf der Grundlage dieser Informationen das Risiko zu analysieren und zu bewerten, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, und iii) ihn in die Lage versetzen, ein solches Risiko zu mindern, wenn es nicht vernachlässigbar ist (

26 Darüber hinaus betrifft die Pflicht zur Anwendung eines DDS unmittelbar dessen Inhalt, d. h. die konkreten Elemente, aus denen es sich zusammensetzt und die logischerweise je nach der Geschäftstätigkeit des einzelnen Marktteilnehmers variieren können. Hinzu kommt, dass das DDS in Anbetracht des Wortlauts dieser in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 genannten Elemente meiner Ansicht nach mit der Geschäftstätigkeit verbunden sein muss, in deren Rahmen der Marktteilnehmer das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr bringt. Diese Elemente müssen insbesondere dazu führen, dass das durch diese Tätigkeit verursachte spezifische Risiko bewertet und gemindert wird (

27 Dagegen gilt die zweite Pflicht, ein DDS auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten, nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 995/2010 für den Rahmen selbst, in den sich die Elemente eines DDS einfügen. Aufgrund der von ihr vorgeschriebenen regelmäßigen Bewertungen berührt diese Pflicht daher im Vergleich zu der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Pflicht ganz allgemein die Funktionsweise eines DDS als Methode (

28 Allerdings definiert die in Rede stehende Verordnung nicht die Begriffe „anwenden“, „auf dem neuesten Stand halten“ und „bewerten“, mit denen die den Marktteilnehmern auferlegten Pflichten beschrieben werden. Die gewöhnliche Bedeutung dieser Begriffe im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen lässt jedoch darauf schließen, dass sie die Verwendung, die Führung und die Beurteilung eines DDS bezeichnen.

29 Insbesondere betont die Kommission den Unterschied zwischen dem Halten des DDS auf dem neuesten Stand einerseits, das darin besteht, die in Art. 6 der Verordnung Nr. 995/2010 vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zur Verfügung zu stellen, wozu die Marktteilnehmer verpflichtet sind, und der Erstellung dieses Systems andererseits, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt (Erstellung, Verwendung und regelmäßigen Überprüfung des eigenen DDS einerseits und der Anwendung eines von einer Überwachungsorganisation speziell für die betreffende Markttätigkeit entwickelten DDS, dessen ordnungsgemäße Anwendung regelmäßig von dieser Organisation überprüft wird, andererseits. Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, wurde JYSK Ungarn übrigens insbesondere vorgeworfen, nicht über ein auf ihren Namen lautendes und speziell für die von ihr ausgeübte Tätigkeit erstelltes DDS zu verfügen (

30 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Pflicht, ein DDS zu erstellen, in der Verordnung Nr. 995/2010 weder vorgesehen noch definiert ist; diese beschränkt die Pflichten der Marktteilnehmer im Rahmen eines DDS ausdrücklich darauf, es anzuwenden, auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten (

31 Zweitens obliegen das Anwenden, das Halten auf dem neuesten Stand und das Bewerten gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 995/2010 den Marktteilnehmern. Insbesondere die Pflicht zur Anwendung eines DDS (

32 Da jedoch Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 zu lesen ist, legt diese gemeinsame Betrachtung eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung bestimmter in Art. 6 genannter Elemente eines DDS nahe. Hinsichtlich des Elements eines DDS zur Ergreifung von „Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu … Informationen über [das] Holz und [die] Holzerzeugnisse …, die [der Marktteilnehmer] in Verkehr [bringt], bereitgestellt wird“, ist zum einen festzustellen, dass aufgrund der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 995/2010 nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Informationen, zu denen der Marktteilnehmer Zugang haben muss, von einem Dritten im Auftrag dieses Marktteilnehmers erhoben werden können.

33 Hinsichtlich der Elemente eines DDS, die im Wesentlichen „Risikobewertungsverfahren“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 betreffen, ist zum anderen festzustellen, dass dieser Art. 6 Abs. 1 in Buchst. b Unterabs. 2 erster Gedankenstrich vorsieht, dass eines der für die Risikobewertung maßgeblichen Kriterien, nämlich die Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, eine Zertifizierung oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen umfassen kann. Bei den „Risikominderungsverfahren“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung kann nach diesem Artikel eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden. So lassen insbesondere die Formulierungen in Buchst. b Unterabs. 2 erster Gedankenstrich und in Buchst. c – „beispielsweise“ und „dabei können … Informationen … und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden“ – darauf schließen, dass es sich um Möglichkeiten im Ermessen der Marktteilnehmer handelt, die sich bei der Anwendung bestimmter Elemente eines DDS von Dritten unterstützen lassen können (

34 Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, führt die Muttergesellschaft die Verfahren zur Risikobewertung und ‑minderung für ihre Tochtergesellschaft durch und übermittelt dieser die Ergebnisse. Dass jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 995/2010 genannten Informationen von einem Dritten für den Marktteilnehmer und/oder im Namen des Marktteilnehmers erhoben werden oder dass dieser sich bei der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Risikobewertung und ‑minderung in gewissem Umfang durch Dritte unterstützen lässt, darf nach dem Wortlaut dieses Artikels in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Marktteilnehmer sich ihrer Pflicht zur Anwendung eines DDS schon dadurch entziehen können, dass sie Zugang zu allen Elementen dieses DDS haben, wie dies vorliegend der Fall ist. Denn die Pflicht zur Anwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 ist meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass sie den Marktteilnehmern die Verantwortung auferlegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, was letztlich ein proaktives Verhalten des Marktteilnehmers erfordert.

35 Daher kann ein bloßer Zugang zu den Elementen eines DDS nach der wörtlichen Auslegung von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 nicht zulässig sein, da er einen Marktteilnehmer vollständig von seiner Pflicht zur Anwendung im Sinne dieser Artikel befreit.

36 Hinsichtlich der zweiten Pflicht, ein DDS auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, sieht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 995/2010 zwar vor, dass diese Pflicht „jede[m] Marktteilnehmer“ obliegt, doch ist auch eine Ausnahme vorgesehen, die durch die einleitenden Worte „es sei denn“ angezeigt wird, wenn ein Marktteilnehmer nämlich ein DDS anwendet, das von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung erstellt wurde (

37 Überdies sind in dem Fall, dass eine Tochtergesellschaft ein von einer Überwachungsorganisation erstelltes DDS anwendet, obwohl das Recht zu dessen Anwendung der Muttergesellschaft eingeräumt wurde, mehr Akteure beteiligt, als die Verordnung Nr. 995/2010 ausdrücklich zulässt. Eine solche Situation ist auch in Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 der Verordnung Nr. 995/2010 nicht ausdrücklich vorgesehen.

38 Daher ergibt sich meiner Ansicht nach der Umfang der den Marktteilnehmern obliegenden Pflichten – nämlich einerseits der zur Anwendung eines DDS in dem Sinne, dass der Marktteilnehmer für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß diesem DDS verantwortlich ist, und andererseits der Pflicht, dieses DDS auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten, deren Umsetzung anstatt dem Marktteilnehmer einer Überwachungsorganisation übertragen werden kann – ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010. Daraus folgt auch, dass dieses Anwenden, Halten auf dem neuesten Stand und Bewerten logischerweise mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktteilnehmers in Zusammenhang stehen muss. B. Systematische Auslegung

39 Die systematische Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 bestätigt meiner Ansicht nach den sich aus der wörtlichen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen ergebenden Umfang der den Marktteilnehmern obliegenden Pflichten.

40 Insbesondere geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 995/2010 im Wesentlichen hervor, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen auf das Verhalten der Marktteilnehmer einwirken. Der 16. Erwägungsgrund sieht vor, dass Marktteilnehmer, die Holz einführen, geeignete Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass sie kein Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 607/2012 nennt die „Pflicht des Marktteilnehmers, Maßnahmen … anzuwenden … gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der [Verordnung Nr. 995/2010] in Bezug auf jede von ihm in den Verkehr gebrachte Sendung von Holz und Holzerzeugnissen“ (

41 Aus diesem Zusammenhang, der meines Erachtens ebenfalls ein proaktives Verhalten des Marktteilnehmers erfordert, geht klar hervor, dass die Pflichten aus der Verordnung Nr. 995/2010 den Marktteilnehmern in Verbindung mit ihrer Geschäftstätigkeit, Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen, obliegen. Daraus lässt sich meiner Meinung nach ableiten, dass das entscheidende Kriterium die Wirksamkeit des durch die Verordnung geschaffenen Schutzsystems ist, mit dem verhindert werden soll, dass aus illegalem Holzeinschlag stammendes Holz in Verkehr gebracht wird. Es liegt auf der Hand, dass die Wirksamkeit nicht gewährleistet ist, wenn das angewendete DDS nicht an die wirtschaftliche Tätigkeit des Marktteilnehmers angepasst ist, d. h., wenn es nicht auf Informationen über seine wirtschaftliche Tätigkeit beruht.

42 Wenn davon auszugehen ist – wie JYSK Ungarn in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat und was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist –, dass das DDS in dem Sinne an ihre Geschäftstätigkeit angepasst ist, dass die von der Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft gesammelten Informationen tatsächlich die von dieser bezogenen Produkte betreffen und die Risikobewertung und ‑minderung auf der Grundlage dieser Informationen erfolgen, ist es nicht der Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 995/2010 selbst, d. h. die Tochtergesellschaft, sondern ihre Muttergesellschaft, die das DDS im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung anwendet. Die Muttergesellschaft trifft nämlich die Maßnahmen auf der Grundlage dieser Elemente des DDS, während die Tochtergesellschaft lediglich Zugang zu diesen Elementen hat.

43 Wie jedoch aus den Nrn. 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, erlaubt es der Kontext von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 meiner Ansicht nach dem Marktteilnehmer nicht, sich von dieser Pflicht zu befreien, indem er ihre Erfüllung vollständig auf eine andere natürliche oder juristische Person überträgt. Denn abgesehen von einer gewissen Flexibilität bei der Anwendung bestimmter Elemente des DDS (

44 In diesem Fall kann eine Tochtergesellschaft, die selbständig eine Geschäftstätigkeit ausübt, die Entscheidungsfindung und, allgemeiner gesagt, ein proaktives Verhalten wie die Bewertung des Risikos und die Ergreifung von Maßnahmen zu dessen Minderung nicht in einer mit dem durch die Verordnung Nr. 995/2010 geschaffenen System vereinbaren Weise auf ihre Muttergesellschaft übertragen, die ebenfalls eine selbständige Geschäftstätigkeit ausübt. Dieses System verpflichtet den Marktteilnehmer – in diesem Fall die Tochtergesellschaft – nämlich, sein Verhalten anzupassen, um zu verhindern, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

45 Allerdings sieht die Verordnung Nr. 995/2010 eine Möglichkeit vor, den Marktteilnehmer von der Pflicht, ein DDS regelmäßig auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, zu entbinden, sofern er ein von einer Überwachungsorganisation erstelltes DDS anwendet (

46 Wie seiner Überschrift zu entnehmen ist, regelt Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 die Überwachungsorganisationen und sieht vor, dass diese die Aufgabe übernehmen können, das einem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellte DDS auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten. In Abs. 2 dieses Artikels werden bestimmte Anforderungen an eine Organisation festgelegt, damit diese die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen kann (

47 In diesem Zusammenhang könnte man sich fragen, ob im vorliegenden Fall eine Analogie zwischen einer Überwachungsorganisation und einer Muttergesellschaft hergestellt werden kann, die ein von ihrer Tochtergesellschaft angewendetes DDS auf dem neuesten Stand hält und bewertet (

48 Es stellt sich die berechtigte Frage, ob innerhalb einer Unternehmensgruppe eine Einheit, die aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeit dazu berechtigt ist, ein DDS wie eine Überwachungsorganisation auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten, den zuständigen Behörden tatsächlich alle nennenswerten oder wiederholten Verstöße von Einheiten der Gruppe, denen sie das Recht zur Anwendung dieses DDS eingeräumt hat, melden würde (

49 Entsprechend wäre der Fall, dass eine Tochtergesellschaft ein von einer Überwachungsorganisation erstelltes DDS anwendet, obwohl das Recht zu dessen Anwendung ihrer Muttergesellschaft eingeräumt wurde, als problematisch anzusehen. Räumt eine Überwachungsorganisation einem Marktteilnehmer das Recht zur Anwendung eines DDS ein, übernimmt sie nämlich damit bestimmte Pflichten, die sie ohne eine solche Vereinbarung und, allgemeiner gesagt, ohne Kenntnis von einer solchen Vereinbarung nicht hätte. Eine solche Konstellation ist daher mit dem durch die Verordnung Nr. 995/2010 geschaffenen System unvereinbar. C. Teleologische Auslegung

50 Im Hinblick auf die teleologische Auslegung ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Verordnung Nr. 995/2010 darin besteht, den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel zu bekämpfen (

51 Im Geschäftsleben ist es zwar von Bedeutung, grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben zu können, sich an die Marktbedingungen anzupassen und Absatzmärkte zu erschließen, weshalb die Gründung einer Unternehmensgruppe, die sich hierfür aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft erweist, von Interesse ist, doch haben solche Erwägungen meiner Ansicht nach im Bereich des hier in Rede stehenden Umweltschutzes nur eine geringe Bedeutung.

52 Das Zusammenspiel von Umweltschutz und unternehmerischer Entwicklung muss nämlich zwar so gestaltet werden, dass das Wachstum der Unternehmen im Binnenmarkt nicht unnötig behindert wird. So sollte beispielsweise vermieden werden, den Marktteilnehmern unnötige Verwaltungslasten durch die Einführung neuer DDS aufzuerlegen, wenn sie bereits Systeme verwenden, die den Erfordernissen der Verordnung Nr. 995/2010 entsprechen (

53 Die mit der Verordnung Nr. 995/2010 eingeführten Maßnahmen dienen dazu, ein mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehendes Ergebnis zu erreichen. Die Marktteilnehmer „[treffen nämlich] geeignete Maßnahmen …, um sich zu vergewissern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag nicht in Verkehr gebracht werden … durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren …, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen“ (

54 Einerseits ist die Pflicht zur Anwendung eines DDS als erfüllt anzusehen, wenn der Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er durch diese Anwendung das angestrebte Ergebnis erreicht hat, indem er angibt, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat (

55 Andererseits kann die Pflicht, ein DDS auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, um die angestrebten Ergebnisse zu erreichen, als erfüllt angesehen werden, wenn anhand einer entsprechenden Dokumentation nachgewiesen wird, dass regelmäßige Kontrollen entweder durch den Marktteilnehmer selbst oder durch eine Überwachungsorganisation (

56 Dieses Ergebnis wird durch den Umstand gestützt, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag von den Mitgliedstaaten Sanktionen verhängt werden können (

57 Allerdings erklärt die Kommission, dass die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 995/2010 den Willen zum Ausdruck bringe, den Marktteilnehmern eine gewisse Flexibilität bei der Wahl eines DDS einzuräumen. Aus dem Vorschlag für diese Verordnung gehe nämlich hervor, dass der europäische Gesetzgeber den Marktteilnehmern zwar ursprünglich eine strengere Pflicht habe auferlegen wollen, nämlich die zur Erstellung eines DDS (

58 Entgegen der Auffassung der Kommission bin ich jedoch der Ansicht, dass diese Möglichkeit der Anwendung eines DDS, das von einem Dritten bereitgestellt wird, der keine Überwachungsorganisation ist – in diesem Fall eine andere Einheit innerhalb einer Unternehmensgruppe –, den Marktteilnehmer nicht von seiner Pflicht entbinden kann, dieses DDS auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten. Wie oben dargelegt (

59 Diese Möglichkeit kann angesichts der Ziele der Verordnung Nr. 995/2010 nicht so verstanden werden, dass bereits der bloße Zugang zu einem DDS ausreicht, das von einem beliebigen Dritten – einschließlich einem Dritten, der derselben Unternehmensgruppe angehört – bereitgestellt wird, der dieses DDS auf dem neuesten Stand hält und bewertet. Darüber hinaus kann die Schlussfolgerung, dass der Zugang der Tochtergesellschaft zu Elementen eines von einer Überwachungsorganisation erstellten DDS, für das das Recht zur Anwendung jedoch der Muttergesellschaft eingeräumt wurde, angesichts der Ziele dieser Verordnung und aus den oben genannten Gründen nicht akzeptiert werden (

60 Ergänzend weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht zwar auf einen Fall Bezug nimmt, an dem eine Muttergesellschaft einerseits und ihre Tochtergesellschaft andererseits beteiligt sind. Allerdings sind, wie ich bereits mehrfach in den vorstehenden Ausführungen dargelegt habe, die aus dem vorliegenden Fall zu ziehenden Erkenntnisse nicht auf die wirtschaftliche Verbindung zwischen diesen beiden Einheiten beschränkt. Sie sind generell auf sämtliche innerhalb von Unternehmensgruppen bestehenden Verbindungen und Konstellationen anzuwenden. Die Verordnung Nr. 995/2010 definiert nämlich nicht den Begriff der Muttergesellschaft (ebenso wenig den der Tochtergesellschaft), sondern den Begriff des Marktteilnehmers unter Zugrundelegung der von ihm ausgeübten Geschäftstätigkeit und nicht anhand der wirtschaftlichen Verbindungen, die dieser zu anderen Einheiten unterhält. Daher halte ich es insbesondere aus Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege für rechtlich eher gerechtfertigt, einen Ansatz zu wählen, der sich zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts nicht ausschließlich auf die Verbindung „Muttergesellschaft – Tochtergesellschaft“ beschränkt (

61 Schließlich halte ich die oben dargelegten Erwägungen für ausreichend, um die Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof zu beantworten. Es ist daher nicht erforderlich, das Vorbringen der Parteien zu der Frage zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften über die gebotene Sorgfalt unter die verstärkten Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 193 AEUV fallen. Diese Prüfung ist meiner Ansicht nach umso weniger erforderlich, als das nationale Amt, wie es in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, JYSK Ungarn vorwirft, gegen ihre Pflicht als Marktteilnehmer nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 verstoßen zu haben.

62 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 meines Erachtens dahin auszulegen, dass es mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, wenn ein Marktteilnehmer, der ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Elementen eines DDS hat, das von einem anderen Unternehmen dieser Gruppe auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder das von diesem angewendet wird und von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung erstellt wurde. Zwar ist die Möglichkeit einer gewissen Unterstützung durch Dritte bei der Anwendung der Elemente eines DDS im Sinne von Art. 6 Abs. 1 nicht ausgeschlossen, doch muss der Marktteilnehmer beim Erlass von mit diesem DDS in Einklang stehenden Maßnahmen proaktiv handeln. Der bloße Zugang zu den Elementen dieses DDS ist mit den Erfordernissen dieser Verordnung unvereinbar. IV. Ergebnis

63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) wie folgt zu antworten: Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ist dahin auszulegen, dass: es mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, wenn ein Marktteilnehmer, der ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die von einem anderen Unternehmen dieser Gruppe auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder die von diesem angewendet wird und von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung erstellt wurde.