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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.2025 – C-416/24
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:377
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 22. Mai 2025 ( Verbundene Rechtssachen C‑416/24 und C‑417/24 On Air Media Professionals SRL gegen Agenţia pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii (C‑416/24) und Different Media SRL gegen Ministerul Antreprenoriatului şi Turismului – Agenţia pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii, Atragere de Investiţii şi Promovare a Exportului Iaşi (C‑417/24) (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bacău [Berufungsgericht Bacău, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen – Übersetzungsfehler in der rumänischen Fassung – Rechtswirkungen der diesen Fehler berichtigenden Verordnung – Möglichkeit der Rückforderung einer Beihilfe, die vor der Berichtigung auf der Grundlage der diesen Fehler enthaltenden Fassung der Verordnung gewährt wurde“ I. Einleitung
1 Welches Schicksal ist Beihilfemaßnahmen beschieden, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer fehlerhaften, aber ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Sprachfassung einer Verordnung der Europäischen Kommission gewährt hat? Das ist im Kern die Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache aufgerufen ist, da Rumänien auf der Grundlage der rumänischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (
2 Die Frage, ob ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall verpflichtet ist, diese Beihilfen zurückzufordern, gibt dem Gerichtshof Anlass, im Licht der Sprachenregelung der Europäischen Union die Tragweite verschiedener die Veröffentlichung und die Anwendung des Unionsrechts betreffender Grundsätze klarzustellen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. AGVO
3 Im 14. Erwägungsgrund der AGVO heißt es: „Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten …, verlängert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten …, beziehungsweise ihrer Folgeleitlinien gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.“
4 Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 4 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt nicht für … c) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“
5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 18 Buchst. a Satz 1 dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 18. ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen [kleine und mittlere Unternehmen (KMU)], die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.“ (
6 Die Wendung „die noch keine drei Jahre bestehen“ in dieser Bestimmung wurde in der rumänischen Fassung mit „die seit mindestens drei Jahren bestehen“ ( 2. Verordnung (EU) 2021/452
7 Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/452 ( „(1) Die rumänische Fassung der [AGVO] enthält in Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a Satz 1 und in Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b Satz 1 Fehler, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern. (2) Die rumänische Fassung der [AGVO] sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen“.
8 Art. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die [AGVO] wird wie folgt berichtigt: 1 Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.‘ …“
9 Art. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt … in Kraft.“ 3. Beschluss C(2020) 5949 final
10 Mit dem Beschluss C(2020) 5949 final (
11 In den Erwägungsgründen 16 und 47 dieses Beschlusses heißt es: „(16) Nach der Maßnahme dürfen Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Gruppenfreistellungsverordnung für den Agrarsektor (GVOA)[ (] oder der Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor (GVOF)[ (] in Schwierigkeiten befanden, keine Beihilfen gewährt werden. … (47) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist und dass sie alle Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt. Insbesondere gilt: … • Nach der Maßnahme dürfen Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Beihilfen gewährt werden (vgl. 16. Erwägungsgrund). Die Maßnahme steht daher im Einklang mit Rn. 22 Buchst. c des Befristeten Rahmens; …“ B. Rumänisches Recht 1. OUG Nr. 130/2020
12 Art. 4 Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 130/2020 privind unele măsuri pentru acordarea de sprijin financiar din fonduri externe nerambursabile, aferente Programului operațional Competitivitate 2014–2020, în contextul crizei provocate de COVID-19, precum și alte măsuri în domeniul fondurilor europene (Dringlichkeitsverordnung Nr. 130/2020 der Regierung über Maßnahmen zur Gewährung finanzieller Unterstützung aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln im Rahmen des Operationellen Programms Wettbewerbsfähigkeit 2014–2020 im Kontext der durch Covid‑19 verursachten Krise sowie weitere Maßnahmen im Bereich der europäischen Fonds) ( „Die Mikrofinanzhilfen belaufen sich auf 2000 Euro und werden einmalig in Form eines Pauschalbetrags gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 [(ABl. 2013, L 347, S. 289)] in geänderter Fassung sowie gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres‑ und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres‑ und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates [(ABl. 2013, L 347, S. 320)] gewährt.“
13 Gemäß Art. 6 der OUG Nr. 130/2020 werden die in Art. 4 Abs. 1 dieser Dringlichkeitsverordnung der Regierung vorgesehenen Mikrofinanzhilfen auf der Grundlage eines Vertrags über die staatliche Beihilfe Empfängern gewährt, die kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie haben vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags mindestens ein Kalenderjahr lang eine laufende/operative Tätigkeit ausgeübt, mit Ausnahme natürlicher Personen mit entsprechender Erlaubnis/Einzelarztpraxen, für die die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am 1. Februar 2020 erfolgt sein kann; b) sie haben in dem der Einreichung des Finanzierungsantrags vorausgehenden Geschäftsjahr einen Umsatz erzielt, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags mindestens dem Gegenwert von 5000 Euro in rumänischen Lei (RON) entspricht, mit Ausnahme der Empfänger der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, die im Jahr 2019 gegründet wurden und einen Umsatz von weniger als 5000 Euro aufweisen, für die die Mindestumsatzschwelle berechnet wird, indem die Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 mit dem Betrag von 415 Euro multipliziert wird, sowie der Empfänger der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c; c) sie erhalten nach der Gewährung einer Unterstützung in Form von Mikrofinanzhilfen ihre Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufrecht.
14 Nach Art. 32 Abs. 1 der OUG Nr. 130/2020 sind die Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen der Regelung für staatliche Beihilfen – Unterstützung für KMU vorgesehen, vorbehaltlich der Stellungnahme der Europäischen Kommission, und nach Art. 32 Abs. 2 der OUG Nr. 130/2020 tritt die Änderung und/oder Ergänzung der Regelung für staatliche Beihilfen – Unterstützung für KMU ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Genehmigungsentscheidung durch die Kommission in Kraft. 2. Verfügung Nr. 1060/2857/2020
15 Nr. 3 des Anhangs des vom Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri (Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmen, Rumänien) und dem Ministerul Fondurilor Europene (Ministerium für europäische Fonds, Rumänien) erlassenen Ordinul nr. 1060/2857/2020 pentru aprobarea Schemei de ajutor de stat – Sprijin pentru IMM-uri în vederea depășirii crizei economice generate de pandemia de COVID-19 (Verfügung Nr. 1060/2857/2020 zur Annahme der Regelung für staatliche Beihilfen – Unterstützung für KMU zur Überwindung der durch die Covid‑19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise) vom 8. September 2020 ( „… 3.6 ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ – gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchst. a [AGVO] gilt ein Unternehmen in folgenden Fällen als in Schwierigkeiten: i) im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die seit mindestens drei Jahren bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[ (] genannten Arten von Unternehmen, und der Begriff ‚Stammkapital‘ umfasst gegebenenfalls alle Agios …“
16 In Nr. 6.19 dieses Anhangs werden folgende allgemeine Förderkriterien für eine Finanzierung im Rahmen der Maßnahmen dieser Regelung für staatliche Beihilfen aufgeführt: a) Die Empfänger befinden sich am 31. Dezember 2019 nicht im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO in Schwierigkeiten; b) gegen sie wurde keine Entscheidung über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe erlassen oder vollstreckt; c) sie unterliegen keinem Vergleichsverfahren, Liquidationsverfahren, Insolvenzverfahren oder Konkursverfahren. 3. Verfügung Nr. 2989/2020
17 Nr. 8.11 des Ordinul nr. 2989/2020 privind aprobarea Procedurii de implementare a măsurii „Microgranturi acordate din fonduri externe nerambursabile“ din cadrul schemei de ajutor de stat instituite prin Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 130/2020 privind unele măsuri pentru acordarea de sprijin financiar din fonduri externe nerambursabile, aferente Programului operațional Competitivitate 2014–2020, în contextul crizei provocate de COVID-19, precum și alte măsuri în domeniul fondurilor europene (Verfügung Nr. 2989/2020 über die Annahme des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme „Mikrofinanzhilfen aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln“ im Rahmen der Regelung über staatlichen Beihilfen, die durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 130/2020 eingeführt wurde) vom 30. September 2020 ( III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Am 20. August 2020 meldete Rumänien die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung bei der Kommission an. Die Kommission genehmigte diese Beihilferegelung mit dem Beschluss C(2020) 5949 final.
19 Nach dem 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses durften Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO in Schwierigkeiten befanden, auf der Grundlage der genehmigten Regelung keine Beihilfen gewährt werden. Ausweislich des 47. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses handelte es sich dabei um eine der von der Kommission aufgestellten Voraussetzungen, um die Beihilferegelung für notwendig, angemessen und verhältnismäßig und damit für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären zu können.
20 Im Anschluss an die Mitteilung des Beschlusses C(2020) 5949 final wurde die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung mit der Verfügung Nr. 1060/2857/2020 durchgeführt.
21 Für bestimmte Kategorien von KMU konnte nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verfügung eine Beihilfe in maximal 2000 Euro entsprechender Höhe je Begünstigtem gewährt werden.
22 Im Einklang mit dem Beschluss C(2020) 5949 final bestand gemäß Nr. 6.19 des Anhangs dieser Verfügung eines der allgemeinen Förderkriterien, das die eine Finanzierung beantragenden Begünstigten zu erfüllen hatten, darin, dass sie sich am 31. Dezember 2019 nicht im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO in Schwierigkeiten befanden. Die Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in diesem Artikel wurde in Nr. 3.6 Ziff. i dieses Anhangs wiederholt und nahm KMU, „die seit mindestens drei Jahren bestehen“, von ihrem Anwendungsbereich aus.
23 Im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung schlossen On Air Media Professionals und Different Media, Gesellschaften mit beschränkter Haftung rumänischen Rechts, am 10. Dezember 2020 Finanzierungsverträge, aufgrund deren sie jeweils eine Mikrofinanzhilfe in Höhe von 9679 RON (etwa 1945 Euro) zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise erhielten.
24 In der Folgezeit ergingen am 8. November bzw. am 18. Oktober 2022 zu beiden Mikrofinanzhilfen Entscheidungen über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe. Nach Ansicht der rumänischen Behörden war bei den Klägerinnen der Ausgangsverfahren eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt der betreffenden Beihilfe nicht erfüllt, weil sie am 31. Dezember 2019„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Nr. 3.6 Ziff. i des Anhangs der Verfügung Nr. 1060/2857/2020 gewesen seien, da die zu diesem Zeitpunkt bei diesen Unternehmen verbuchten Kapitalverluste das gezeichnete Kapital bei Weitem überstiegen hätten.
25 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben beim Tribunalul Neamț (Regionalgericht Neamț, Rumänien) Klagen gegen diese Entscheidungen. Sie machten geltend, dass sie alle für den Erhalt der Mikrofinanzhilfen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätten; insbesondere hätten sie nicht die Merkmale von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO aufgewiesen. Denn nach den betreffenden Bestimmungen seien „KMU, die seit mindestens drei Jahren bestehen“, von der Kategorie der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ausgeschlossen. Die Klägerinnen hätten jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres jeweiligen Finanzierungsvertrags seit dreizehn bzw. achtzehn Jahren bestanden.
26 Das Tribunalul Neamț (Regionalgericht Neamț) wies diese Klagen ab. Es stellte darauf ab, dass die rumänische Sprachfassung der AGVO nach der Beihilfegewährung durch die Berichtigungsverordnung berichtigt worden sei, nach der somit nur KMU, die noch keine drei Jahre bestünden, und nicht, wie in der ursprünglichen Fassung, KMU, die seit mindestens drei Jahren bestünden, vom Anwendungsbereich des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ausgeschlossen seien und daher mit der betreffenden Beihilfe gefördert werden könnten.
27 Dieses Gericht war der Ansicht, durch die Berichtigungsverordnung sei die AGVO nicht geändert, sondern nur ihre rumänische Fassung berichtigt worden, da die Originalfassung in englischer Sprache seit dem Erlass der Verordnung auf Unternehmen, „die noch keine drei Jahre bestehen“, Bezug genommen habe. Dementsprechend hat es den durch die Berichtigungsverordnung berichtigten Art. 2 Nr. 18 AGVO angewandt und festgestellt, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge nicht alle Förderkriterien erfüllt hätten.
28 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren legten bei der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
29 Als Erstes machen sie geltend, dass die durch die Berichtigungsverordnung eingeführte Änderung, die die Grundlage der Rückforderungsentscheidungen bilde, im März 2021, mehr als drei Monate nach der Vertragsunterzeichnung und mehr als zwei Monate nach der Verwendung der Finanzhilfen zum Kauf von für die Unternehmen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, erfolgt sei. Sie rügen damit, dass das erstinstanzliche Gericht diese Bestimmung rückwirkend angewandt habe.
30 Als Zweites beanstanden die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Verwendung des Begriffs „Originalfassung der Verordnung“ in den erstinstanzlichen Urteilsgründen. Für diesen Begriff gebe es keine Rechtsgrundlage, da die rumänische Sprache Amtssprache der Union sei, genau wie jede andere der 23 weiteren Sprachen.
31 Als Drittes weisen sie darauf hin, dass die rumänische Fassung der AGVO zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags seit mehr als sechs Jahren unverändert in Kraft gewesen sei und dass der Text dieser Verordnung mit allen anderen vorliegend einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Verfügung Nr. 1060/2857/2020, die einen identischen Text enthalte, vollständig übereingestimmt habe. Vor diesem Hintergrund hätten sie in gutem Glauben ihren Antrag auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe gestellt und den Finanzierungsvertrag unterzeichnet und durchgeführt.
32 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es über die Frage zu entscheiden habe, ob der Erlass einer Verordnung, nämlich der Berichtigungsverordnung, mit der die amtliche Fassung einer Unionsverordnung in einer Sprache berichtigt werde, bewirke, dass die berichtigte Fassung rückwirkend ab dem Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung angewandt werde, oder ob sie ausschließlich ab dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung Wirkungen entfalte.
33 Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob in einem Kontext, wie er in den vorliegenden Rechtssachen gegeben sei, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Rückforderung der staatlichen Beihilfen entgegenstünden, die unter Beachtung der ursprünglich in der rumänischen Fassung vorgesehenen Voraussetzungen gewährt worden seien.
34 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die innerstaatliche Rechtsprechung zu diesen Fragen uneinheitlich sei.
35 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Bewirkt der Erlass einer Verordnung zur Berichtigung der amtlichen rumänischen Fassung einer Unionsverordnung, nämlich der Berichtigungsverordnung, dass die berichtigte Fassung rückwirkend ab dem Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung angewandt wird, oder hat er ausschließlich Wirkungen für die Zukunft, nach dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung, in dem Fall, dass die nationalen Behörden staatliche Beihilfen gemäß den in der ursprünglichen rumänischen Fassung der AGVO geregelten Voraussetzungen gewährt haben und infolge des Inkrafttretens der Berichtigungsverordnung eine gewährte staatliche Beihilfe zurückfordern? 2. Bedeutet die Gleichwertigkeit der Sprachfassungen einer Unionsverordnung, dass sich die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Empfänger einer staatlichen Beihilfe, die gemäß der ursprünglichen rumänischen Fassung der AGVO gewährt wurde, auf die Bestimmungen der Berichtigungsverordnung zur Berichtigung dieser Fassung berufen können, um die staatliche Beihilfe zurückzufordern, ohne dass den Empfänger der Beihilfe ein Verschulden trifft? 3. Sind das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe entgegenstehen, die unter Beachtung der Voraussetzungen gewährt wurde, die ursprünglich in der rumänischen Fassung vorgesehen waren, nicht aber in den anderen Sprachfassungen der AGVO, wobei allerdings auch die rumänische Fassung – nach der Gewährung der staatlichen Beihilfe – durch die Berichtigungsverordnung berichtigt wurde?
36 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2024 sind die Rechtssachen C‑416/24 und C‑417/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
37 Die Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
38 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Berichtigungsverordnung die rückwirkende Anwendung der korrigierten Sprachfassung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der damit berichtigten AGVO zur Folge hat oder ob sie nur Wirkungen für die Zukunft entfaltet.
39 Seine zweite Vorlagefrage zielt im Wesentlichen darauf ab, ob es der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Sprachfassungen zulässt, dass sich ein Mitgliedstaat gegenüber dem Empfänger einer auf der Grundlage der fehlerhaften Sprachfassung der AGVO gewährten staatlichen Beihilfe auf die durch die Berichtigungsverordnung korrigierte Fassung der AGVO berufen kann, um die Rückzahlung dieser Beihilfe zu verlangen.
40 Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Vorlagefrage im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dahin ausgelegt werden können, dass sie es dem Empfänger einer auf der Grundlage einer fehlerhaften Sprachfassung der AGVO gewährten staatlichen Beihilfe ermöglichen, der Verpflichtung zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe zu entgehen.
41 Meiner Ansicht nach ist die erste Frage von grundsätzlicher Bedeutung und zielt darauf ab, die zeitlichen Wirkungen einer Berichtigungsverordnung zu ermitteln, mit der ein Übersetzungsfehler in der AGVO korrigiert wird. Bei der zweiten und der dritten Frage geht es um die praktischen Auswirkungen einer solchen Berichtigungsverordnung auf Beihilfemaßnahmen, die auf der Grundlage der fehlerhaften, durch die Berichtigungsverordnung nunmehr korrigierten Fassung gewährt wurden. Mit anderen Worten betreffen beide die Frage nach der Tragweite einer solchen Berichtigungsverordnung, die nur dann vollständig bestimmt werden kann, wenn geprüft wird, ob und ab wann sowohl der Mitgliedstaat, dessen Amtssprache diejenige der fehlerhaften Fassung der AGVO war, als auch Einzelne sich auf die in der Berichtigungsverordnung vorgesehene Korrektur berufen können.
42 Vor diesem Hintergrund halte ich es für angebracht, zunächst die erste Vorlagefrage zu prüfen, bevor ich die zweite und die dritte Vorlagefrage zusammen untersuche. B. Zur ersten Vorlagefrage
43 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Berichtigungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGVO gilt.
44 Die Kommission macht insoweit geltend, dass die Berichtigungsverordnung in ihrem Art. 2 vorsehe, dass sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft trete. Daher entfalte sie nur Wirkungen für die Zukunft. Dies bedeute allerdings nicht, dass für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des ursprünglichen Rechtsakts und dem Inkrafttreten des Berichtigungsrechtsakts je nach in Rede stehender Sprachfassung unterschiedliche Regeln anzuwenden wären, da dies die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde.
45 Zwar scheint der Standpunkt der Kommission auf den ersten Blick recht komplex zu sein, doch liegt dies meines Erachtens daran, dass die Frage nach den zeitlichen Wirkungen einer Berichtigungsverordnung zur Korrektur eines Übersetzungsfehlers in einer Sprachfassung der AGVO ohne eine genauere Untersuchung der Grundsätze, die für die Veröffentlichung von Rechtsakten des Sekundärrechts in der Union und die sich daraus ergebende Anwendung gelten, insbesondere im Licht der Besonderheit der Sprachenregelung der Union, nicht leicht eindeutig zu beantworten ist (
46 Ich halte es daher für sachdienlich, diese Grundsätze ( 1. Grundsätze für die Veröffentlichung von Unionsrechtsakten und deren anschließende Anwendung
47 Zunächst einmal ergibt sich die Notwendigkeit der Veröffentlichung der Rechtsakte der Union bereits aus dem Wortlaut des AEU-Vertrags. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, geht aus dem Wortlaut von Art. 297 AEUV hervor, dass eine Verordnung nur dann Rechtswirkungen erzeugen kann, wenn sie im Amtsblatt veröffentlicht worden ist (
48 Dieses Veröffentlichungserfordernis folgt logischerweise nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge selbst, sondern auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der verlangt, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglichen muss, den Umfang der Verpflichtungen, die sie ihnen auferlegt, genau zu erkennen (
49 Des Weiteren ist das Erfordernis, einen Rechtsakt aus Gründen der Rechtssicherheit zu veröffentlichen, zwar ein Gebot, das allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein ist, doch kommt es im Hinblick auf das Unionsrecht aufgrund des sprachlichen Kontexts, in dem dieses gelten soll, in besonderer Weise zum Ausdruck.
50 So sehen die Verträge vor, dass die in jeder der Amtssprachen verfassten Texte gleichermaßen verbindlich sind, während die Verordnung Nr. 1 bestimmt, dass Verordnungen in den Amtssprachen abgefasst werden. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allen Sprachfassungen einer Unionsvorschrift grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen (
51 Durch diesen Grundsatz lässt sich nicht nur die Rechtssicherheit gewährleisten, sondern auch die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sicherstellen, da sich aus ihm ergibt, dass jede Sprachfassung ein und desselben im Amtsblatt veröffentlichten Textes in jedem Mitgliedstaat dieselbe Bedeutung erhält und dass keine Sprachfassung einer Unionsrechtsbestimmung Vorrang vor einer anderen Sprachfassung beanspruchen kann (
52 Da, wie ich bereits betont habe, die Veröffentlichung eines Unionsrechtsakts die Voraussetzung dafür ist, dass dieser Rechtsakt Rechtswirkungen entfaltet, ermöglicht die Veröffentlichung es schließlich in der Regel auch, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem diese Wirkungen eintreten. Denn nach Art. 297 AEUV treten Unionsrechtsakte zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
53 Was die Entfaltung der Rechtswirkungen eines Unionsrechtsakts im Zusammenhang mit seiner Veröffentlichung betrifft, lässt der Gerichtshof jedoch gewisse Einschränkungen zu. So hat er entschieden, dass die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (
54 Mit anderen Worten: Es bleibt beim Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Unionsrechtsakts, da seine Wirkungen von seiner Veröffentlichung im Amtsblatt abhängen. In bestimmten Ausnahmefällen und unter durch die Rechtsprechung streng definierten Bedingungen kann es jedoch zulässig sein, dass ein Unionsrechtsakt zu einem vor seiner Veröffentlichung liegenden Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet. 2. Die zeitliche Wirkung der Berichtigungsverordnung
55 Es sei daran erinnert, dass im vorliegenden Fall mit der Berichtigungsverordnung ein Übersetzungsfehler in der rumänischen Fassung der AGVO korrigiert werden soll, der die Definition des Kreises potenzieller Empfänger bestimmter staatlicher Beihilfen betrifft. Der Übersetzungsfehler hat, anders gewendet, zu einem Fehler der inhaltlichen Aussage der betreffenden Bestimmung geführt, ohne dass dieser Fehler auf den ersten Blick jedoch eine Schwierigkeit bei der Auslegung dieser Vorschrift zur Folge hat, da deren Wortlaut trotz seiner Fehlerhaftigkeit eindeutig ist.
56 Die Berichtigungsverordnung ermöglicht es mithin, die rumänische Fassung der AGVO mit den anderen Sprachfassungen in Einklang zu bringen und den sich aus ihr ergebenden inhaltlichen Fehler zu korrigieren.
57 Daher ist zu ermitteln, ob bei dieser Korrektur davon auszugehen ist, dass sie Wirkungen nur für die Zukunft, nach ihrem Inkrafttreten entfaltet, oder ob sie dahin ausgelegt werden kann, dass die rumänische Fassung der AGVO seit dem Inkrafttreten der AGVO – und damit vor dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung – in ihrer korrigierten Fassung zu lesen ist.
58 Wie die Kommission ausführt, regelt die Berichtigungsverordnung den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in ihrem Art. 2, der dafür den zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt festlegt. Gleichwohl ist es, worauf ich bereits hingewiesen habe (
59 Mir scheint, dass es sich im vorliegenden Fall so verhalten muss. Zum einen steht außer Zweifel, dass der Gesetzgeber mit der Korrektur des Übersetzungsfehlers in der rumänischen Fassung der AGVO durch den Erlass der Berichtigungsverordnung erreichen wollte, dass die rumänische Fassung nicht mehr fälschlicherweise von den anderen Sprachfassungen inhaltlich abweicht. Anders ausgedrückt, verfolgt die Berichtigungsverordnung ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich die Übereinstimmung der verschiedenen Sprachfassungen einer Unionsrechtsvorschrift, das es rechtfertigt, sie dahin auszulegen, dass sie Rückwirkung oder, konkreter, Wirkungen seit dem Inkrafttreten der durch sie korrigierten AGVO entfaltet. Gleichermaßen ergibt sich zum anderen die Rückwirkung der Berichtigungsverordnung eindeutig aus ihrer Zielsetzung, da sie gerade bezweckt, alle Sprachfassungen der AGVO dadurch miteinander in Einklang zu bringen, dass aus der rumänischen Fassung ein Übersetzungsfehler getilgt wird. Es wäre daher weder effizient noch kohärent, diese Korrektur als nur für die Zukunft gültig zu betrachten und so für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der AGVO und dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung Abweichungen bestehen zu lassen.
60 Vor diesem Hintergrund ist meines Erachtens auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Berichtigungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sie Rückwirkung entfaltet und der Fehler in der AGVO in der rumänischen Fassung, auf den sie abzielt, als seit dem Inkrafttreten der AGVO korrigiert angesehen werden muss. C. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
61 Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die die rumänische Sprachfassung der AGVO korrigierende Berichtigungsverordnung dahin auszulegen ist, dass die auf der Grundlage der fehlerhaften Sprachfassung der AGVO gewährten Beihilfen zurückgefordert werden müssen.
62 Allgemeiner gewendet, werfen diese beiden Fragen die Frage danach auf, ob sich sowohl der Mitgliedstaat als auch Einzelne auf die Berichtigungsverordnung berufen können und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt.
63 Ich glaube nicht, dass sich allein aus der Rückwirkung die Möglichkeit für den Mitgliedstaat ableiten lässt, sich auf die Berichtigungsverordnung zu berufen, um die Rückzahlung von Beihilfen zu verlangen, die auf der Grundlage der fehlerhaften Fassung der AGVO gewährt wurden. Wie ich dargelegt habe, ist bei der Frage der Veröffentlichung und Anwendung von Unionsrechtsakten der Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts nicht der einzige leitende Grundsatz. Er muss mit anderen Grundsätzen in Einklang gebracht werden, zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören. 1. Zum Grundsatz der Rechtssicherheit a) Die verschiedenen Bedeutungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit
64 Ich muss betonen, dass sich die Frage nach der Tragweite der Berichtigungsverordnung nicht allein durch die Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit klar beantworten lässt, ohne zuvor die Konturen dieses Grundsatzes zu klären. Nach meinem Eindruck kann der Grundsatz der Rechtssicherheit nämlich je nach Fall und je nachdem, wer sich auf ihn beruft, zu unterschiedlichen Lösungen führen (
65 Ganz konkret könnte die Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er im Kontext der Union sowohl dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Sprachfassungen als auch dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zugrunde liegt, im vorliegenden Fall zu zwei widerstreitenden Ergebnissen führen. So würden sich die Unionsorgane, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen, auf die Notwendigkeit der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die AGVO in rumänischer Sprache im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit seit ihrem Inkrafttreten in der durch die Berichtigungsverordnung korrigierten Fassung zu lesen sei.
66 Umgekehrt würden Einzelne in dem betreffenden Mitgliedstaat den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend machen, um sich auf die fehlerhafte Sprachfassung der AGVO vor ihrer Korrektur durch die Berichtigungsverordnung zu berufen. Meines Erachtens ist dieses Verständnis des Grundsatzes der Rechtssicherheit der Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage zugrunde zu legen, zum einen deshalb, weil diese Fragen gerade darauf abzielen, die Auswirkungen der Berichtigungsverordnung auf die Rechtslage der Einzelnen in Rumänien zu ermitteln, und zum anderen deshalb, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit als Garant einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts im vorliegenden Fall aus den Gründen, die ich darlegen werde, an seine Grenzen stößt. b) Rechtssicherheit zugunsten der Einzelnen
67 Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt sich, dass nur ein ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlichter Rechtsakt gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat anwendbar ist und dass die ordnungsgemäße Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts im Hinblick auf einen Mitgliedstaat seine Veröffentlichung in der Sprache dieses Mitgliedstaats umfasst (
68 Im vorliegenden Fall lassen sich aus dieser Rechtsprechung meines Erachtens zwei Schlussfolgerungen ableiten.
69 Zum einen wurde die AGVO – in ihrer rumänischen, mit einem Übersetzungsfehler behafteten Fassung – im Amtsblatt veröffentlicht; sie war daher genauso verbindlich wie alle anderen Sprachfassungen in den übrigen Mitgliedstaaten.
70 Zum anderen – und im Umkehrschluss – ergibt sich, wie ich meine, aus dieser Rechtsprechung auch, dass die durch die Berichtigungsverordnung eingefügte Änderung, obwohl sie Rückwirkung entfaltet, in dieser Situation nicht gegenüber natürlichen und juristischen Personen Anwendung finden kann, die sich auf die zwar fehlerhafte, aber im Amtsblatt veröffentlichte und verbindliche Fassung der AGVO gestützt haben ( c) Unmöglichkeit des Rückgriffs auf eine systematische und teleologische Auslegung zum Zwecke einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts
71 Die Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung eine Abweichung zwischen den Sprachfassungen bestand, kann an dieser Feststellung nichts ändern. Denn es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, im Fall von Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen die fragliche Bestimmung „nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden [muss], zu der sie gehört“ (
72 So weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung in Fällen entwickelt hat, in denen es die Schwierigkeiten bei der Auslegung einer Bestimmung rechtfertigten, mehrere Sprachfassungen heranzuziehen und im Fall von Abweichungen auf eine teleologische und systematische Auslegung zurückzugreifen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie ich ausgeführt habe, war die fehlerhafte Bestimmung in der rumänischen Fassung der AGVO eindeutig und zog keinerlei Auslegungsschwierigkeiten nach sich. Obwohl, wie der Gerichtshof entschieden hat, eine solche Auslegung zur Auflösung einer widersprüchlichen Formulierung grundsätzlich möglich ist, darf sie nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut einer Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (
73 Zwar ließe sich vertreten, dass ein Mitgliedstaat, der eine fehlerhafte Bestimmung eines Unionsrechtsakts angewandt hat, aufgrund seiner Stellung über einen gewissen Grad an Kenntnis der Rechtsvorschriften verfügt, die ihn vermuten lässt, dass – im Licht ihres Zusammenhangs und ihrer Zielsetzung – eine klare Bestimmung in seiner Sprachfassung dennoch fehlerhaft sein kann. Bei Einzelnen hingegen kann eine solche Kenntnis nicht vorausgesetzt werden, so dass es natürlichen oder juristischen Personen nicht auferlegt werden kann, die anderen Sprachfassungen einer klar formulierten Bestimmung zu prüfen und ihre Zielsetzung und den Zusammenhang, in den sie eingebettet ist, zu erforschen, auch wenn nichts im Wortlaut der Bestimmung selbst irgendeine Auslegungsschwierigkeit nach sich zieht.
74 Vor diesem Hintergrund dürfte allein der vor seiner Korrektur durch die Berichtigungsverordnung im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut der Bestimmung in rumänischer Fassung gegenüber juristischen und natürlichen Personen in diesem Mitgliedstaat angewandt werden. Daraus folgt entsprechend, dass die Berichtigungsverordnung vor ihrem Inkrafttreten nicht gegenüber natürlichen und juristischen Personen in dem Mitgliedstaat anwendbar sein sollte, die in den Genuss von auf der Grundlage der fehlerhaften Fassung der AGVO gewährten Beihilfemaßnahmen gekommen sind.
75 Dies gilt erst recht im Licht des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. 2. Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes
76 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (
77 Auf dem Gebiet der Regelung staatlicher Beihilfen ist die Rechtsprechung allerdings restriktiv. So hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben ist, die von einer Beihilfe begünstigen Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen dürfen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (
78 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (
79 Gleichwohl räumt der Gerichtshof gleichzeitig die Möglichkeit ein, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht (
80 Entsprechend dem Vorbringen der Kommission habe ich den Eindruck, dass dies vorliegend der Fall ist. Denn zum einen wurde die einen inhaltlichen Fehler enthaltende rumänische Fassung der AGVO im Amtsblatt veröffentlicht, so dass sie in diesem Mitgliedstaat verbindlich war und bei den Empfängern der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen konnte, dass sie tatsächlich zum Kreis der von den betreffenden Maßnahmen Begünstigten gehörten. Zum anderen weise ich darauf hin, dass die nationalen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, nicht nur den Wortlaut der AGVO in ihrer fehlerhaften rumänischen Fassung getreu wiedergeben, sondern auch von der Kommission genehmigt wurden. Außerdem ist zu betonen, dass die Unionsorgane die Verantwortung für die ordnungsgemäße Veröffentlichung von Rechtsvorschriften im Amtsblatt tragen. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der Fehler, auf dessen Grundlage die Beihilfen an die Empfänger ausgezahlt wurden, nicht nur den rumänischen Behörden, deren Verhalten als unionsrechtswidrig anzusehen wäre, sondern auch der Kommission anzulasten ist. Die Unionsverwaltung hat daher durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt, dass die gewährten Beihilfemaßnahmen rechtmäßig waren.
81 Meines Erachtens steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Rückforderung einer Beihilfe entgegen, die auf der Grundlage einer fehlerhaften, durch die Berichtigungsverordnung korrigierten Sprachfassung der AGVO gewährt wurde. 3. Ergebnis in Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
82 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und auf die dritte Vorlagefrage meines Erachtens zu antworten, dass die Berichtigungsverordnung, mit der die rumänische Sprachfassung der AGVO korrigiert wird, im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass sie gegenüber Einzelnen aus diesem Mitgliedstaat, denen Beihilfemaßnahmen zugutegekommen sind, die vor dem Inkrafttreten der Berichtigungsverordnung auf der Grundlage der fehlerhaften Fassung der AGVO gewährt wurden, angewandt werden kann, so dass sich der Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um die Rückzahlung dieser Beihilfen zu verlangen. V. Ergebnis
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: 1. Die Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie Rückwirkung entfaltet und der Fehler in der Verordnung Nr. 651/2014 in der rumänischen Fassung, auf den sie abzielt, als seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung korrigiert angesehen werden muss. 2. Die Verordnung 2021/452 ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie gegenüber Einzelnen, denen vor ihrem Inkrafttreten Beihilfemaßnahmen zugutegekommen sind, die von Rumänien auf der Grundlage der fehlerhaften rumänischen Fassung der Verordnung Nr. 651/2014 gewährt wurden, nicht angewandt werden kann, so dass sich dieser Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um die Rückzahlung dieser Beihilfen zu verlangen.