Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.06.2025 – C-401/24

Generalanwalt Andrea Biondi · ECLI:EU:C:2025:415

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANDREA BIONDI vom 5. Juni 2025 ( Rechtssache C‑401/24 Staten genom Sjöfartsverket gegen Stockholms Hamn Aktiebolag (Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt [Gericht erster Instanz Stockholm, Schweden]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Beihilfen der Mitgliedstaaten – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ‚Beihilfe‘ – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Vergütung, die aufgrund einer vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung von einer staatlichen Behörde an ein kommunales Unternehmen zum Ausgleich von Einnahmeverlusten infolge der Abschaffung der Nutzungsgebühren für eine Schleuse gezahlt wird“ I. Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen werden verschiedene Fragen zum einen hinsichtlich des Begriffs „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und zum anderen hinsichtlich der Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ im Sinne der Verordnung 2015/1589 (

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staten genom Sjöfartsverket (schwedischer Staat, vertreten durch das Schifffahrtsamt, Schweden, im Folgenden: Sjöfartsverk) und der Stockholms Hamn Aktiebolag (im Folgenden: Stockholms Hamn), einem zu 100 % im Eigentum der Stadt Stockholm stehenden Unternehmen, das die Hammarby-Schleuse betreibt. Der Ausgangsrechtsstreit lässt sich wie folgt zusammenfassen. Das Sjöfartsverk ist eine staatliche Behörde, die für die Passage des Södertälje-Kanals zuständig ist. Bis zum Jahr 1979 war für die Schleusenvorgänge in diesem Kanal und für die Passage der Hammarby-Schleuse eine vom Sjöfartsverk bzw. von der Stadt Stockholm erhobene Gebühr zu entrichten. Der Södertälje-Kanal und die Hammarby-Schleuse verbinden die Ostsee mit dem See Mälaren, dem drittgrößten schwedischen See. Die vom Sjöfartsverk und von der Stadt Stockholm angewandten Gebühren wurden koordiniert, damit ihr Niveau nicht die Verteilung des Verkehrs auf die beiden Verbindungen beeinflusste. Im Rahmen eines am 26. Oktober 1978 verabschiedeten Gesetzentwurfs beschlossen die schwedischen Behörden, bestimmte Gebühren für die Passage durch den Södertälje-Kanal abzuschaffen und, um die Koordinierung der Gebühren aufrechtzuerhalten, auch die entsprechenden Gebühren für die Passage der Hammarby-Schleuse abzuschaffen, wobei sie eine Entschädigung für den daraus folgenden Entfall der Einnahmen für die Stadt Stockholm vorsahen. Im Jahr 1979 trafen das Sjöfartsverk und die Stadt Stockholm eine Vereinbarung (im Folgenden: Vergütungsvereinbarung), in der sich die Stadt verpflichtete, für andere als Freizeitschiffe keine Gebühr für die Nutzung der Hammarby-Schleuse zu erheben, gegen eine vom Sjöfartsverk gezahlte jährliche Vergütung, die sich nach dem Verkehrsaufkommen und der Höhe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife richtete (im Folgenden: streitige Vergütung). Nach den Bedingungen der Vereinbarung sollte diese Vergütung jedes Jahr auf Basis des Verbraucherpreisindexes berechnet werden. Die Vereinbarung wurde jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn sie nicht mindestens sechs Monate vor dem Ablauf ihrer Geltungsdauer gekündigt wurde. Für jeden neuen Fünfjahreszeitraum sollte ein neuer jährlicher Betrag auf Basis der Veränderungen des Verkehrsaufkommens der Hammarby-Schleuse während des vorhergehenden Vereinbarungszeitraums festgelegt werden. Die Vergütung gemäß der Vereinbarung wurde anfänglich an die Stadt Stockholm und seit Beginn der 1990er Jahre an Stockholms Hamn gezahlt.

3 Das Sjöfartsverk beendete die Vereinbarung im Jahr 2021 ( 1. Ist das Begünstigungskriterium des Art. 107 Abs. 1 AEUV so zu verstehen, dass eine jährliche Vergütung, die gemäß einer Vereinbarung von einer staatlichen Behörde aus staatlichen Mitteln an eine städtische Aktiengesellschaft gezahlt wird, um die von der Gesellschaft übernommene Verpflichtung auszugleichen, eine bestimmte Dienstleistung, in diesem Fall den Schleusenbetrieb, der bis zum Abschluss der Vereinbarung gebührenpflichtig war, gebührenfrei zu erbringen, a) gänzlich als eine Beihilfe zu beurteilen ist, die durch die Begünstigung des Empfängers den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, b) als eine Beihilfe zu beurteilen ist, die durch die Begünstigung des Empfängers den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, soweit die Vergütung unter Berücksichtigung von Änderungen beispielsweise des Verbraucherpreisindexes und des Verkehrsaufkommens des Schleusenbetriebs die früheren jährlichen Einnahmen des Empfängers aus Gebühren für die Dienstleistung übersteigt, c) als eine Beihilfe zu beurteilen ist, die durch die Begünstigung des Empfängers den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, soweit die Vergütung die jährlichen Kosten des Empfängers für die Erbringung der Dienstleistung übersteigt, d) ausgehend von einem anderen Berechnungsmodell als eine Beihilfe zu beurteilen ist, die durch die Begünstigung des Empfängers den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, e) überhaupt nicht als eine Beihilfe zu beurteilen ist, die durch die Begünstigung des Empfängers den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht? 2. Ist eine Vereinbarung über eine jährliche Vergütung, die von einer staatlichen Behörde aus staatlichen Mitteln an eine städtische Aktiengesellschaft gezahlt wird, um die von der Gesellschaft übernommene Verpflichtung auszugleichen, eine Dienstleistung außerhalb des Bereichs der Landwirtschaft, in diesem Fall den Schleusenbetrieb, gebührenfrei zu erbringen, wobei diese Vereinbarung vor Schwedens Beitritt zur EU abgeschlossen wurde und nicht bei der Kommission angemeldet worden ist, als eine bestehende Beihilfe anzusehen, die gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 als rechtmäßig anzusehen ist, solange die Kommission nicht festgestellt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist? 3. Falls die Antwort auf Frage 2 „ja“ lautet, ist eine solche jährliche Vergütung dennoch als neue Beihilfe anzusehen, wenn die Vereinbarung nach Schwedens Beitritt zur EU gemäß den ursprünglichen Bedingungen bei mehreren Gelegenheiten um jeweils fünf Jahre aufgrund ausgebliebener Kündigung verlängert worden ist und die jährliche Vergütung für jeden neuen Fünfjahreszeitraum, teilweise auf Basis des Verbraucherpreisindexes, teilweise auf Basis des Umfangs der gebührenfreien Dienstleistung, die während des vergangenen Vereinbarungszeitraums erbracht wurde, in diesem Fall des Verkehrsaufkommens des Schleusenbetriebs, geändert worden ist? II. Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage

4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, sie muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (

5 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht insbesondere fragt, ob und inwieweit die streitige Vergütung Stockholms Hamn einen Vorteil verschafft, der den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälscht oder zu verfälschen droht ( 1. Zu den Begriffen „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“

6 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Einrichtung ein „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt, wendet der Gerichtshof einen „funktionalen“ Test an, der auf die Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht auf die Merkmale des Akteurs abstellt, der sie ausübt. Nach der vom Gerichtshof im Urteil Höfner und Elser (

7 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Tätigkeiten, die typischerweise zu den hoheitlichen Befugnissen gehören (

8 Die Einstufung von Tätigkeiten in bestimmten Bereichen wie Bildung, Gesundheitsversorgung oder soziale Sicherheit als „wirtschaftlich“ hängt im Wesentlichen davon ab, wie diese Bereiche in dem betreffenden Mitgliedstaat organisiert sind. Grundsätzlich haben solche Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter, wenn sie in ein vom Staat kontrolliertes, nicht auf kommerziellen, sondern sozialen und solidarischen Überlegungen beruhendes öffentliches System mit universalem Charakter integriert sind, durch das der Staat seine Aufgabe auf diesem Gebiet erfüllt (

9 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten bestehen in der Gesamtheit der Tätigkeiten, die für die Passage von Schiffen durch die Hammarby-Schleuse erforderlich sind, mit deren Durchführung Stockholms Hamn als Infrastrukturbetreiber betraut ist. Stockholms Hamn, die mehrere Häfen in der Region Stockholm betreibt (

10 Nach der in den Nrn. 6 und 7 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung sind Häfen als „Unternehmen“ zu betrachten, sofern – und in dem Maße wie – sie tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (

11 Zwar hat die Kommission in einigen Entscheidungen, auf die sich Stockholms Hamn beruft, vom Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen die öffentlichen Investitionen in die Seezufahrtswege ausgenommen, einschließlich solcher zur Finanzierung des Baus oder der Instandhaltung von Schleusen, die integraler Bestandteil eines Systems sind, das den Zugang der betreffenden Region zum Seeverkehr erleichtern soll, oder von Infrastrukturen für die Zufahrt, die sich nicht innerhalb kommerziell genutzter Hafengebiete befinden. Nach Ansicht der Kommission fallen diese Maßnahmen – wenn sie Infrastrukturen betreffen, die allen Nutzern ohne Diskriminierung und Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden – in die Verantwortung des Staates bei der Planung und Entwicklung eines Seeverkehrssystems im Interesse der gesamten maritimen Gemeinschaft (

12 Im vorliegenden Fall ist nicht klar, ob die Hammarby-Schleuse als Hafenanlage dient (

13 Einige Anhaltspunkte in den Akten deuten darauf hin, dass die Hammarby-Schleuse kommerziell genutzt wurde und wird. Dafür sprechen insbesondere die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Schleuse sowohl vor dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung als auch nach ihrer Kündigung (

14 In diesem Zusammenhang erlaubt es der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung die Gebühren durch Verfügung festgesetzt (

15 Auch der bloße Umstand, dass der Zugang zur Hammarby-Schleuse während des Geltungszeitraums der Vergütungsvereinbarung für bestimmte Kategorien von Nutzern nicht entgeltpflichtig war, erlaubt es meines Erachtens nicht, die wirtschaftliche Natur der von Stockholms Hamn erbrachten Dienstleistungen automatisch auszuschließen.

16 Es steht außer Zweifel, dass eine Tätigkeit nicht als „wirtschaftlich“ angesehen werden kann, wenn sie nicht zumindest befristet einen Rückfluss vorsieht, der es gestattet, Gewinn zu erzielen oder mindestens die Kosten zu decken. Ebenso wie eine Leistung, die gegen Entgelt erbracht wird, nicht allein aus diesem Grund wirtschaftlicher Natur ist (

17 Auch wenn die unentgeltliche Bereitstellung einer Infrastruktur im gemeinsamen Interesse nicht entscheidend ist, kann sie doch ein Indiz dafür sein, dass sie nicht wirtschaftlich genutzt wird, was anhand aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist es, wie oben ausgeführt, Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Hammarby-Schleuse auch während des Geltungszeitraums der Vergütungsvereinbarung wirtschaftlich genutzt wurde, in dem der Einnahmeverlust von Stockholms Hamn infolge der Abschaffung der Gebühren für den kommerziellen Verkehr durch die vom Sjöfartsverk gezahlte Vergütung ersetzt wurde.

18 Dagegen ist die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen nach der in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Betrieb einer Infrastruktur untrennbar mit der Wahrnehmung von Aufgaben verbunden ist, die zu der öffentlichen Aufgabe gehören, mit der die Einrichtung betraut ist, die sie betreibt, und diese Einrichtung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt. Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Vorabentscheidungsersuchen noch aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Akten noch aus den Erklärungen von Stockholms Hamn selbst hervor, dass die in der Hammarby-Schleuse durchgeführten Tätigkeiten mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wie z. B. der Kontrolle und Sicherheit des Seeverkehrs, der Aufgaben der Schifffahrtspolizei oder der Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zusammenhingen oder untrennbar verbunden wären (

19 Was schließlich die Frage betrifft, ob es sich bei dem Schleusenbetrieb von Stockholms Hamn um Dienstleistungen handelt, die auf einem „Markt“ angeboten werden, verfügt der Gerichtshof nicht über viele Informationen. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass, was den kommerziellen Verkehr vom und zum See Mälaren betrifft, die Passage durch die Hammarby-Schleuse mit dem Södertälje-Kanal, betrieben vom Sjöfartsverk, konkurriert. Außerdem scheint der Umstand, dass der Staat eine Erhöhung dieses Verkehrsaufkommens infolge der Entscheidung, die auf diesen beiden Wegen erhobenen Gebühren abzuschaffen, vorhergesehen hat, darauf hinzudeuten, dass es auch außerhalb der Beziehungen zwischen Stockholms Hamn und dem Sjöfartsverk eine Wettbewerbsdynamik gibt ( 2. Zum Vorliegen eines Vorteils

20 Wie in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, muss eine nationale Maßnahme, um als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft zu werden, dem oder den begünstigten Unternehmen einen selektiven Vorteil gewähren. Diese Voraussetzung ist bei jeder staatlichen Maßnahme erfüllt, die – unabhängig von ihrer Form und ihren Zielen – unmittelbar oder mittelbar ein oder mehrere Unternehmen begünstigen kann oder die diesen Unternehmen einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können. Die Feststellung des Vorliegens eines solchen Vorteils erfolgt im Allgemeinen durch Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers. Die Anwendung dieses Grundsatzes impliziert, dass im Einzelfall auf verschiedene konkrete Kriterien zurückgegriffen wird, die jeweils dazu dienen, die staatliche Maßnahme, um die es geht, so angemessen und sachgerecht wie möglich mit derjenigen zu vergleichen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen können, der sich in einer möglichst ähnlichen Situation befindet und unter normalen Marktbedingungen tätig wird (

21 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, nachdem die schwedischen Behörden beschlossen hatten, bestimmte Gebühren für die Passage einiger Binnenwasserstraßen auf regionaler Ebene abzuschaffen, und zwar mit dem Ziel, die bestehende Verkehrsaufteilung unverändert zu lassen. Die dem Gerichtshof vorliegenden Angaben scheinen eher in dem Sinne auszulegen zu sein, dass der schwedische Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als privater Wirtschaftsteilnehmer handelte.

22 Stockholms Hamn ist der Ansicht, dass dann, wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, die streitige Vergütung einen „Preis“ darstellen würde, den die schwedischen Behörden für den Erwerb der Schleusendienstleistungen gezahlt hätten, doch liefert das vorlegende Gericht keine Angaben, die eine Auslegung der Entscheidung des schwedischen Staates, die Vergütungsvereinbarung abzuschließen, in diesem Sinne erlauben (

23 Stockholms Hamn hat vor dem vorlegenden Gericht ferner geltend gemacht, dass sie im maßgeblichen Zeitraum mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut worden sei und dass daher das Vorliegen eines Vorteils anhand der vom Gerichtshof im Urteil Altmark entwickelten Kriterien zu beurteilen sei. In diesem Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden (

24 Die erste der im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen zielt auf die Überprüfung ab, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und dass diese Verpflichtungen klar definiert worden sind (

25 Im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass Stockholms Hamn im maßgeblichen Zeitraum mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne des Urteils Altmark betraut war, da die Unentgeltlichkeit des Schleusenbetriebs für Handelsschiffe, für den sie während dieses Zeitraums gesorgt hat, eine Verpflichtung zu sein scheint, die durch Gesetz auferlegt und anschließend in einem mit der hierzu beauftragten Verwaltungsbehörde geschlossenen Vertrag formalisiert wurde, mit dem die schwedischen Behörden das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt haben, eine optimale Aufteilung des kommerziellen Seeverkehrs zu gewährleisten (

26 Die zweite und die dritte Voraussetzung tragen dazu bei, zu gewährleisten, dass mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen keine Überkompensation erhalten (

27 Schließlich scheint auch die vierte im Urteil Altmark vorgesehene Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen werden zu können. Aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Daten geht nämlich nicht hervor, dass die Höhe der streitigen Vergütung, wie diese Voraussetzung verlangt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte. 3. Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und des Wettbewerbs

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (

29 Im vorliegenden Fall stellt die Hammarby-Schleuse, wie in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, einen der Zugangswege für den kommerziellen Verkehr zwischen der Ostsee und dem See Mälaren dar, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie neben anderen Binnenwasserstraßen mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr im Wettbewerb steht. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass, falls das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die streitige Vergütung Stockholms Hamn einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft hat, dieser Vorteil auch unter Berücksichtigung des Grades der Anbindung und der Zugänglichkeit der Region, in der die Hammarby-Schleuse liegt, geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Es ist Sache dieses Gerichts, die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. B. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

30 Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in einer vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung vorgesehene streitige Vergütung, sofern sie eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 einzustufen ist und, wenn ja, ob sie nach diesem Beitritt als „neue Beihilfe“ anzusehen ist, da ihre Anwendung mehrfach verlängert und ihr Betrag im Einklang mit den ursprünglichen Bestimmungen der Vereinbarung, mit der sie eingeführt wurde, angepasst wurde.

31 Die Einstufung einer staatlichen Beihilfe als bestehende oder als neue Beihilfe hat unterschiedliche verfahrensrechtliche Folgen. Während nach Art. 108 Abs. 1 AEUV bestehende Beihilfen durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (

32 Nach Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 umfasst der Begriff „bestehende Beihilfen“„unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (

33 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens nach der Tragweite von Art. 144 der Beitrittsakte, der in Buchst. a vorsieht, dass „[i]n Bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln [107 und 108 AEUV]“„von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als ‚bestehende‘ Beihilfen nach Artikel [108 Abs. 1 AEUV gelten], die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden“.

34 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitige Vergütung nicht bei der Kommission angemeldet wurde. Obwohl Art. 144 der Beitrittsakte allgemein auf die Beihilferegelungen nach den Art. 107 und 108 AEUV Bezug nimmt, führt seine Stellung in Titel VI der Beitrittsakte, der landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft (

35 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Vergütung trotz der Verlängerungen und Anpassungen, die an ihr vorgenommen wurden, weiterhin als bestehende Beihilfe angesehen werden kann. Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 sind neue Beihilfen „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 (

36 Im vorliegenden Fall wurde die Gültigkeit der Vergütungsvereinbarung automatisch um jeweils fünf Jahre bis zu ihrer Kündigung im Jahr 2021 verlängert. Die Höhe der streitigen Vergütung wurde jährlich auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes aktualisiert und alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Formel neu berechnet, die nach dem Akteninhalt im Laufe der Jahre offenbar nicht geändert wurde. Sowohl die Verlängerungen als auch die Änderungen der Höhe der gezahlten Beträge erfolgten entsprechend den ursprünglichen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung. Unter diesen Umständen frage ich mich, ob sie als „Änderungen“ bzw.„Umgestaltungen“ im Sinne von Art. 108 AEUV und der Verordnungen 2015/1589 und Nr. 794/2004 und nicht als bloße Wirkung der Durchführung dieser Vereinbarung angesehen werden können.

37 Insbesondere bin ich nicht der Ansicht, dass automatische Erhöhungen der Beihilfesätze einer finanziellen Beihilfe bei Inflation als solche angesehen werden können ( III. Ergebnis

38 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass – eine jährliche Vergütung, die gemäß einer Vereinbarung von einer staatlichen Behörde aus staatlichen Mitteln an eine städtische Aktiengesellschaft gezahlt wird, um die von dieser Gesellschaft übernommene Verpflichtung auszugleichen, eine bestimmte Dienstleistung, die bis zum Abschluss der Vereinbarung gebührenpflichtig war, gebührenfrei zu erbringen, eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn diese Gesellschaft im Hinblick auf die in Rede stehende Dienstleistung als ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist und wenn diese Vergütung dieser Gesellschaft einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte und der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c der Verordnung 2015/1589 ist dahin auszulegen, dass, – gesetzt den Fall, dass es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, eine solche Vergütung, deren Zahlung gemäß den ursprünglichen Bedingungen des Vertrags, mit dem sie eingeführt wurde, mangels Kündigung dieses Vertrags um jeweils fünf Jahre verlängert wurde und deren Höhe zum einen jährlich auf der Basis des Verbraucherpreisindexes und zum anderen zum Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums nach Maßgabe des Umfangs der erbrachten gebührenfreien Dienstleistung nach einer im Laufe der Zeit unveränderten Formel geändert wurde, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht eine bestehende Beihilfe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.