Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.06.2025 – C-137/24
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2025:433
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 12. Juni 2025 ( Rechtssache C‑137/24 P Michael Heßler gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 – Beamtenstatut – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Steuerfreibetrag – Zusammenhang zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem Steuerfreibetrag – Verhältnis zwischen einer internen Richtlinie der Unionsorgane und hierarchisch übergeordneten Rechtsakten“ I. Einführung
1 Personen, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt sind, haben Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Für Beschäftigte mit unterhaltsberechtigten Kindern umfassen diese Leistungen eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und einen Steuerfreibetrag.
2 Herr Heßler, ein Beamter der Europäischen Kommission, stellte wegen seiner Tochter, die, obwohl sie zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 26 Jahre alt war, noch studierte, einen Antrag auf einen Steuerfreibetrag. Dieser Antrag wurde von der Kommission abgelehnt. Herr Heßler legte gegen die Entscheidung der Kommission, seinen Antrag abzulehnen, Beschwerde beim Gericht ein, das die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Heßler/Kommission (T‑369/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:855), zurückwies. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich Herr Heßler gegen dieses Urteil.
3 Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge auf nur eine der im Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Fragen, nämlich, ob zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (
4 Um diese Frage zu beantworten, muss der Gerichtshof zwei Unionsrechtsakte auslegen: das Beamtenstatut ( II. Anwendbares Recht Unionsrecht Das Beamtenstatut
5 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sind in Art. 2 des Anhangs VII („Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen“) des Beamtenstatuts geregelt, der lautet: „(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich … (2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt. (3) Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. (4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. (5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der Europäischen Union angehören. (7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.“ Verordnung Nr. 260/68
6 Der Steuerfreibetrag ist in Art. 3 der Verordnung Nr. 260/68 geregelt, der in den relevanten Teilen wie folgt lautet: „(1) Die Steuer wird monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden. … (3) Die nachstehend aufgeführten Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen: a) die Familienzulagen: — … — die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, — … … (4) Unbeschadet des Artikels 5 werden von dem nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Betrag 10 v.H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht. …“ III. Sachverhalt und Verfahren A. Hintergrund des Rechtsstreits
7 Der Rechtsmittelführer ist ein Beamter der Kommission. Er ist Vater von zwei Töchtern, die 1993 bzw. 1994 geboren wurden, für die er bis zu deren vollendetem 26. Lebensjahr im Jahr 2019 bzw. 2020 eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhielt.
8 Neben der Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kam der Rechtsmittelführer bis zum 31. Juli 2021 für jede seiner beiden Töchter, die zu diesem Zeitpunkt noch studierten, in den Genuss des in Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehenen Steuerfreibetrags.
9 Am 28. Juni 2021 übermittelte der Rechtsmittelführer dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) der Kommission die Studienbescheinigung seiner ältesten Tochter, um für sie eine Verlängerung für den Steuerfreibetrag zu beantragen.
10 Mit E‑Mails vom 29. Juni 2021 informierte ein Sachbearbeiter des für den Fall zuständigen Referats des PMO den Rechtsmittelführer darüber, dass auf der Grundlage des Urteils XB/EZB (
11 Am 15. Juli 2021 übermittelte der Rechtsmittelführer dem Leiter des für den Fall zuständigen Referats des PMO eine Nachricht, in der er den Angaben in den E‑Mails vom 29. Juni 2021 widersprach. Der Rechtsmittelführer erhielt keine ausdrückliche Antwort auf diese Nachricht.
12 Am 18. August 2021 beantragte der Rechtsmittelführer beim PMO die Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine zweite Tochter.
13 Mit E‑Mail vom 27. August 2021 antwortete der Sachbearbeiter des für den Fall zuständigen Referats des PMO dem Rechtsmittelführer. Der Inhalt dieser Antwort entsprach im Wesentlichen der Antwort, die seine älteste Tochter betroffen hatte.
14 Am 24. November 2021 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde gegen die sich aus dem Schweigen des PMO ergebende Zurückweisung der beantragten Verlängerung ein und beantragte die Gewährung der Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine beiden Töchter.
15 Am 25. März 2022 wies der Direktor der Direktion für Finanz‑, Rechts- und Partnerschaftsangelegenheiten der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). B. Die Klage vor dem Gericht
16 Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2022 beim Gericht einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage mit dem Antrag, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihm den fraglichen Steuerfreibetrag rückwirkend zum 1. August 2021 weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen vorliegen, und die unterbliebenen Zahlungen zu verzinsen.
17 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. C. Rechtsmittelgründe und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
18 Wie oben in Nr. 3 ausgeführt, stützt sich das vorliegende Rechtsmittel auf drei Gründe, jedoch wird in den vorliegenden Schlussanträgen entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs nur der dritte Rechtsmittelgrund untersucht (
19 Auch wenn die Argumente des Rechtsmittelführers im dritten Rechtsmittelgrund nicht klar voneinander abgegrenzt sind, lassen sie sich in mehrere Teile gliedern. Erstens macht der Rechtsmittelführer in Bezug auf Rn. 93 des angefochtenen Urteils geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einen Zusammenhang zwischen dem Steuerfreibetrag und der tatsächlichen Zahlung der Zulage für das unterhaltsberechtigte Kind hergestellt habe. Zweitens macht der Rechtsmittelführer vor allem unter Bezugnahme auf Rn. 74 des angefochtenen Urteils geltend, dass das Gericht den Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ falsch ausgelegt und daher seinen Antrag auf Gewährung des Steuerfreibetrags für seine Tochter zu Unrecht abgelehnt habe. Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils die Bindungswirkung interner Rechtsakte der Kommission nicht berücksichtigt habe. Viertens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils die Natur eines Steuerfreibetrags verkannt habe.
20 Gestützt auf diese Rechtsmittelgründe beantragt der Rechtsmittelführer, das Gericht möge – das angefochtene Urteil aufheben, – die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufheben, – die Kommission verpflichten, die Steuerbefreiung gemäß Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68, wie in den Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter ( – der Kommission auferlegen, Zinsen auf die fälligen Beträge gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zu zahlen, und – der Kommission die Kosten auferlegen.
21 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel abzuweisen und – den Rechtsmittelführer zum Tragen der Kosten zu verurteilen. IV. Würdigung
22 Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren sich meine Schlussanträge ausschließlich auf den dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers, und zwar in der folgenden Gliederung.
23 In Abschnitt A werde ich auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingehen, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Kinderzulage und der eines Steuerfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind hergestellt habe. In Abschnitt B werde ich den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 260/68 in Verbindung mit Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts erörtern. In Abschnitt C werde ich die mögliche Anwendung der internen Entscheidung der Verwaltungsleiter und das Verhältnis zwischen internen Rechtsakten der Unionsorgane und Unionsrechtsakten prüfen. Schließlich werde ich in Abschnitt D kurz auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingehen, dass das Gericht die Natur des Steuerfreibetrags verkannt habe. A. Der Zusammenhang zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem Steuerfreibetrag
24 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils das Recht falsch ausgelegt habe, indem es den Anspruch auf einen Steuerfreibetrag vom Erhalt der tatsächlichen Zahlung einer Kinderzulage abhängig gemacht habe.
25 Ich teile die Ansicht des Rechtsmittelführers, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 den Anspruch auf den Steuerfreibetrag nicht an eine tatsächliche Zahlung der Kinderzulage knüpft. Der Steuerfreibetrag steht jedoch, wie ich ausführen werde, in Zusammenhang mit Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts, da er wie der Anspruch auf die Kinderzulage von der Erfüllung der Voraussetzung der Unterhaltsberechtigung abhängig ist.
26 Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 legt nahe, dass der Steuerfreibetrag allein vom Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts abhängt. Darüber hinaus kann, wenn eine Person als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts gilt, das Vorhandensein dieses unterhaltsberechtigten Kindes zu einem Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für einen Beamten führen, der für dieses Kind unterhaltspflichtig ist. Somit macht diese Bestimmung den Anspruch auf den Steuerfreibetrag nicht davon abhängig, dass die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts tatsächlich erhalten wird.
27 Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem Steuerfreibetrag dahin gehend, dass die Kinderzulage tatsächlich gezahlt werden muss, damit der Beamte einen Anspruch auf den Steuerfreibetrag erhält. In diesem Sinne hat das Gericht tatsächlich einen Fehler begangen, als es in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass ein Beamter nur dann Anspruch auf den Steuerfreibetrag habe, wenn ihm die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder tatsächlich gezahlt werde.
28 Insoweit hat sich das Gericht auch zu Unrecht auf Rn. 103 des Urteils XB/EZB gestützt, um zu dem Schluss zu kommen, dass nur die tatsächliche Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einen Anspruch auf den Steuerfreibetrag begründen kann. In dieser Rechtssache ging es in erster Linie um die Frage, ob ein befristeter Angestellter der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) auch Anspruch auf die Steuervergünstigungen hat, und nicht um die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Kinderzulage und dem Steuerfreibetrag besteht. Das Urteil XB/EZB ist daher für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.
29 Auch wenn ich dem Rechtsmittelführer zustimmen kann, dass ein Anspruch auf den Steuerfreibetrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht von der tatsächlichen Zahlung der Kinderzulage abhängt, teile ich nicht die Ansicht des Rechtsmittelführers, dass zwischen den beiden Arten von Vorteilen keinerlei Zusammenhang besteht.
30 In der Rechtsprechung wurde bereits klargestellt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Steuerfreibetrag und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in der Weise besteht, dass beide denselben sozialen Zweck verfolgen und demselben Bestreben entsprechen, da beide durch die Kosten gerechtfertigt sind, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen (
31 Da der Anspruch auf den Steuerfreibetrag vom Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes abhängt und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 für die Definition dieses Begriffs auf das Beamtenstatut verweist, ist als Nächstes zu prüfen, ob das Gericht den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes falsch ausgelegt hat. B. Der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes
32 Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes in Rn. 74 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt habe, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bei der Definition des unterhaltsberechtigten Kindes auch die weiteren Absätze von Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts und nicht nur dessen zweiter Absatz zu berücksichtigen seien. Zur Stützung seines Vorbringens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sich aus dem Urteil Brems/Rat (
33 Ich teile die Auffassung des Rechtsmittelführers nicht.
34 Der Anspruch auf den Steuerfreibetrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 entsteht in Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten Kind im Sinne von Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts.
35 Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts definiert ein unterhaltsberechtigtes Kind als ein „eheliche[s], … uneheliche[s] oder [ein] an Kindes Statt angenommene[s] Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird“. Diese Bestimmung erstellt zur Definition des Begriffs „unterhaltsberechtigtes Kind“ keine Altersgrenze.
36 Wie das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils (die von dem Rechtsmittelführer nicht ausdrücklich beanstandet wurde) jedoch zu Recht festgestellt hat, kann diese Bestimmung nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen dieses Artikels betrachtet werden. Vielmehr lässt sich der Wille des Unionsgesetzgebers nur erkennen, wenn man diesen Artikel in seiner Gesamtheit betrachtet.
37 In diesem Zusammenhang deutet Art. 2 Abs. 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber eine Altersgrenze einführen wollte, nach deren Erreichen eine Person nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind angesehen werden kann, mit den in Art. 2 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen. Diese Grenze wurde auf 18 Jahre festgesetzt, und zuvor muss eine Unterhaltsberechtigung nicht nachgewiesen werden. Sie kann sich jedoch in bestimmten Fällen, in denen eine „Unterhaltsberechtigung“ besteht, auf 26 Jahre erhöhen, wenn ein Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Nach Vollendung des 26. Lebensjahrs gilt das Kind jedoch nicht mehr als unterhaltsberechtigt, auch wenn es noch studiert.
38 Über die Angemessenheit der gewählten Altersgrenze von 26 Jahren lässt sich angesichts der möglichen Dauer bestimmter Studiengänge diskutieren. Eine solche Diskussion ist jedoch Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.
39 Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber weitere Möglichkeiten vorgesehen, Beamten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu gewähren, wenn eine Person aufgrund der in Art. 2 Abs. 4 oder 5 des Anhangs VII des Beamtenstatuts genannten Voraussetzungen als unterhaltsberechtigtes Kind angesehen werden kann. Daher kann ein Beamter Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für ein Kind haben, das älter als 26 Jahre ist und noch studiert, wenn der Unterhalt dieses Kindes den Beamten gemäß Art. 2 Abs. 4 mit erheblichen Ausgaben belastet. Der Beamte müsste jedoch nachweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
40 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer nicht geltend gemacht, dass sein Anspruch auf den Steuerfreibetrag auf Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts beruhe. Er hat vorgetragen, dass er allein aufgrund der Tatsache, dass seine Tochter noch studiere, auch wenn sie älter als 26 Jahre sei, Anspruch auf den Steuerfreibetrag habe.
41 Zur Stützung des Vorbringens des Rechtsmittelführers, dass sich der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes allein aus Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts ergebe und daher keine Altersgrenze enthalte, berief er sich auf das Urteil Brems/Rat.
42 Ich stimme der vom Rechtsmittelführer vertretenen Auslegung dieses Urteils nicht zu. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts die Definition eines unterhaltsberechtigten Kindes enthält, doch hat das Gericht bei der Antwort auf die aufgeworfenen Fragen auch auf andere Absätze dieses Artikels Bezug genommen (
43 Der Gerichtshof hat eine solche Auslegung im Urteil Rat/Brems (
44 Im Ergebnis teile ich die Ansicht der Kommission, dass der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes unter Berücksichtigung von Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts in seiner Gesamtheit auszulegen sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt habe, den Kindern von Unionsbeamten Leistungen unabhängig von ihrem Alter oder besonderen Umständen zu gewähren.
45 Dementsprechend ist festzustellen, dass, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind, das das 26. Lebensjahr vollendet hat, einem Unionsbeamten keinen Anspruch auf Kinderzulage vermitteln kann, dies auch für den Steuerfreibetrag gilt, da die Verordnung Nr. 260/68 auf den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne des Beamtenstatuts verweist.
46 Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf den Steuerfreibetrag von denselben Kriterien abhängt wie der Anspruch auf Kinderzulage, da beide an den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes anknüpfen. Dieser Begriff ist im Licht von Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts in seiner Gesamtheit auszulegen und schließt grundsätzlich Kinder, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, aus, auch wenn sie noch studieren.
47 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes falsch ausgelegt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen. C. Kann die Altersgrenze, bis zu der ein Kind als unterhaltsberechtigt gilt, durch interne Rechtsakte eines Organs heraufgesetzt werden?
48 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils (
49 Mit diesem internen Rechtsakt hat die Kommission die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter vom 7. April 2004 umgesetzt. Die Verwaltungsleiter kamen überein, den Steuerfreibetrag gemäß Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 für unterhaltsberechtigte Kinder über 26 Jahre zu gewähren. Der Steuerfreibetrag ist nur für den Fall anzuerkennen, dass das Kind seine Ausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahrs begonnen hat und diese regulär fortsetzt. Ferner kamen sie überein, dass der Steuerfreibetrag auf dieser Grundlage nicht mehr gewährt wird, sobald das Kind ein Einkommen erzielt, das 40 % der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe I, Dienstaltersstufe 1, übersteigt, oder wenn das Kind das 30. Lebensjahr vollendet.
50 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass der vorgenannte Rechtsakt keine interne Entscheidung von allgemeiner Bedeutung sei, die auf der Grundlage des Beamtenstatuts getroffen worden sei, sondern eine Entscheidung, die auf Art. 10 der Verordnung Nr. 260/68 beruhe und dem Ziel diene, die einheitliche Auslegung dieser Verordnung zu gewährleisten. Außerdem seien die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter vom 7. April 2004lex specialis, deren letztendlicher Zweck eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens sei. Im Wesentlichen macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Kinder, die aufgrund ihres Studiums noch unterhaltsberechtigt, aber älter als 26 Jahre seien, in jedem Fall Anspruch auf einen Steuerfreibetrag gemäß Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts hätten, der gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 anwendbar sei. Die Vereinbarung der Verwaltungsleiter habe lediglich das Verfahren zur Erlangung dieser Vergünstigung vereinfacht.
51 Ich stimme der Argumentation des Rechtsmittelführers nicht zu.
52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind interne Rechtsakte der Organe als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (
53 Solche von einem Unionsorgan erlassenen internen Rechtsakte können jedoch in keinem Fall von hierarchisch übergeordneten verbindlichen Rechtsakten wie der Verordnung Nr. 260/68 oder dem Beamtenstatut abweichen (
54 Mit anderen Worten: Eine interne Richtlinie kann nicht rechtmäßig Normen vorsehen, die von den Vorschriften des Beamtenstatuts oder anderen Rechts- oder Durchführungsrechtsakten der Union abweichen.
55 Aus den Akten geht nicht hervor, auf welcher Grundlage die Kommission die streitige interne Richtlinie erlassen hat. Die gleiche Argumentation würde jedoch gelten, wenn die interne Richtlinie, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, eine auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 260/68 erlassene Entscheidung zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung dieser Verordnung wäre oder wenn es sich um eine auf der Grundlage des Beamtenstatuts erlassene interne Entscheidung allgemeiner Art handeln würde. Unabhängig von der Grundlage, auf der sie erlassen wurde, ist eine solche interne Entscheidung unanwendbar, wenn sie gegen das Unionsrecht verstößt.
56 Eine interne Richtlinie wie die im vorliegenden Fall kann nicht als mit dem Wortlaut oder den Zielen des Beamtenstatuts oder der Verordnung Nr. 260/68 vereinbar angesehen werden. Vielmehr weicht sie von diesen Rechtsakten ab, indem sie eine Altersgrenze einführt, die in diesen Regelwerken nicht vorgesehen ist, oder indem sie das Erfordernis, das Vorliegen der in Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts festgelegten Voraussetzungen für den Anspruch auf den Steuerfreibetrag nachzuweisen, in ungerechtfertigter Weise außer Kraft setzt.
57 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen habe, ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. D. Die Natur des Steuerfreibetrags
58 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils die wahre Natur des Steuerfreibetrags verkannt habe. Er ist der Ansicht, dass der Steuerfreibetrag nicht zu einer Zahlung führe, sondern lediglich zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens, weshalb er nur die Erstattung der von ihm gezahlten Steuerbeträge beantragt habe, berechnet auf der Grundlage des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen verringert worden wäre, wenn er den Steuerfreibetrag in Anspruch genommen hätte.
59 Ich stimme dem Rechtsmittelführer zu, dass der Steuerfreibetrag kein Betrag ist, den die Kommission einem Beamten zu zahlen hat, sondern ein Betrag, der bei der Berechnung des geschuldeten Betrags von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
60 Meiner Ansicht nach deutet jedoch nichts in Rn. 100 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass das Gericht eine andere Auffassung vertritt. Das Gericht hat die Klage des Rechtsmittelführers deshalb als Streitsache vermögensrechtlicher Art angesehen, weil er damit von der Kommission die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge verlangt hat. Diese Einstufung der Klageforderung diente der Begründung der Zuständigkeit des Gerichts für die Klage des Rechtsmittelführers (damals Klägers) und war eine Feststellung zu seinen Gunsten.
61 Im Ergebnis ist festzuhalten: Auch wenn das Gericht zu Unrecht zu dem Befund gekommen ist, dass der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind von der tatsächlichen Zahlung der Kinderzulage abhängt, ist es fehlerfrei zu dem Befund gekommen, dass zwischen den beiden Arten von Leistungen ein Zusammenhang besteht. Der Anspruch auf den Steuerfreibetrag ist an die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts geknüpft, der zur Bestimmung des Begriffs des unterhaltsberechtigten Kindes in seiner Gesamtheit auszulegen ist. Dieser Begriff umfasst nicht Kinder, die älter als 26 Jahre sind, auch wenn sie noch studieren, es sei denn, sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts. Die durch das Unionsrecht begründeten Regelungen über den Anspruch auf den Steuerfreibetrag können nicht durch interne Rechtsakte der Unionsorgane abgeändert werden. V. Ergebnis
62 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.