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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2025 – C-433/24
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:438
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 12. Juni 2025 ( Rechtssache C‑433/24 Galerie Karsten Greve gegen Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten – Art. 316 – Steuerpflichtige Wiederverkäufer – Differenzbesteuerung – Begriff ‚Urheber‘ – Juristische Person“ Einleitung
1 Die Bestimmungen des Unionsrechts über die Mehrwertsteuer sehen eine besondere Besteuerungsregelung für den Wiederverkauf u. a. von Kunstgegenständen vor, die von ihren Urhebern erworben wurden.
2 Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass diese Regelung nur dann auf einen Kunstgegenstand Anwendung finden kann, wenn er von dem Künstler, der als sein Urheber gilt, persönlich geschaffen wurde – und es wird nicht bestritten, dass dies im vorliegenden Fall der Fall ist –, aber es bleibt unklar, ob diese Anforderung nicht nur für den kreativen, sondern auch für den geschäftlichen Teil der Tätigkeit des betreffenden Künstlers gilt. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass Künstler juristische Personen gründen, entweder als Einzelperson oder in Verbindung mit anderen Personen, um der geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen, die jedes beruflich ausgeübte künstlerische Schaffen mit sich bringt. Im Ausgangsverfahren stellte sich diese Frage in Bezug auf Kunstgegenstände, die ihr Urheber geliefert hat, wobei er nicht als natürliche Person, sondern über eine juristische Person gehandelt hat, deren Gesellschafter er ist.
3 Der Gerichtshof hat somit zu entscheiden, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuersonderregelung auf den Wiederverkauf von Kunstgegenständen anwendbar ist, die unter solchen Umständen erworben wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
4 In Art. 311 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( „Für die Zwecke [des Kapitels 4 (‚Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten‘)] gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen: … 2. ‚Kunstgegenstände‘ sind die in Anhang IX Teil A genannten Gegenstände; … 5. ‚steuerpflichtiger Wiederverkäufer‘ ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags für fremde Rechnung handelt; …“
5 Art. 313 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten wenden auf die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Sonderregelung zur Besteuerung der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielten Differenz (Handelsspanne) gemäß diesem Unterabschnitt an.“
6 In Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden: … b) Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden; …“
7 Anhang IX Teil A Nr. 1 der Richtlinie lautet wie folgt: „Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und ‑zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe‑, Handels‑, topografischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (KN-Code 9701)“. Französisches Recht
8 Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 wurde in französisches Recht durch Art. 297 B des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in Verbindung mit dessen Art. 278septies Nr. 2 umgesetzt, der sich auf „Lieferungen von Kunstgegenständen, die von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern ausgeführt werden“, bezieht. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
9 Das Unternehmen Galerie Karsten Greve (im Folgenden: GKG) betreibt eine Kunstgalerie und ist daher als steuerpflichtiger Wiederverkäufer im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112 anzusehen. Im Jahr 2014 tätigte die GKG insbesondere einen innergemeinschaftlichen Erwerb mehrerer Gemälde des Malers Gideon Rubin von der im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft Studio Rubin Gideon (im Folgenden: SRG), bei der Herr Rubin einer der beiden Gesellschafter ist (der zweite Gesellschafter ist nach den Angaben in den Erklärungen der GKG dessen Ehefrau). Die GKG wandte daraufhin die Differenzbesteuerung auf die Lieferungen dieser Gemälde an ihre Kunden an (
10 Im Anschluss an eine Buchprüfung stellten die Steuerbehörden die Inanspruchnahme dieser Regelung in Frage und forderten dementsprechend von der GKG Mehrwertsteuernachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014.
11 Mit Urteil vom 25. November 2020 lehnte das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) den Antrag der GKG auf Ungültigerklärung dieser Steuernachforderungen und der entsprechenden Strafzahlungen ab. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris, Frankreich) die von der GKG gegen das Urteil eingelegte Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichts war die GKG nicht berechtigt, bei diesen Gemäldelieferungen die Mehrwertsteuer auf die Gewinnspanne anzuwenden, da die Gemälde ihr nicht von ihrem Urheber geliefert worden seien. Das Gericht war nämlich insbesondere der Ansicht, dass bei einem Gemälde der Urheber nur der Künstler sein könne, der es eigenhändig gemalt habe, so dass das SRG als juristische Person nicht als Urheber der fraglichen Gemälde angesehen werden könne.
12 Die GKG legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Antwort auf den von der GKG vorgebrachten Rechtsmittelgrund davon abhänge, ob Art. 316 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und Anhang IX Teil A der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sei, dass er es ausschließe, dass eine juristische Person wie ein Unternehmen im Sinne und für die Anwendung dieser Bestimmungen als „Urheber“ eines Gemäldes angesehen werden könne.
13 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 316 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und Anhang IX Teil A der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass eine juristische Person wie ein Unternehmen im Sinne und für die Anwendung dieser Bestimmungen als „Urheber“ eines Gemäldes angesehen werden kann? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Welche Kriterien müssen berücksichtigt werden, damit eine juristische Person wie ein Unternehmen im Sinne und für die Anwendung dieser Bestimmungen als „Urheber“ eines Gemäldes angesehen werden kann (wie z. B. im Fall eines Unternehmens die Unterwerfung des Unternehmens unter eine bestimmte rechtliche Regelung, der Besitz des gesamten oder eines Teils des Unternehmenskapitals durch die natürliche Person, die das Gemälde gemalt hat, die Ausübung einer Führungsfunktion innerhalb des Unternehmens durch diese Person usw.)?
14 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 20. Juni 2024 beim Gerichtshof eingegangen. Die GKG, die französische und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025 teilgenommen. Würdigung
15 In der vorliegenden Rechtssache legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, von denen die erste die Möglichkeit der Anwendung der Differenzbesteuerung auf einen Kunstgegenstand, der von seinem Urheber, der über eine juristische Person handelt, an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, und die zweite die etwaigen Voraussetzungen für eine solche Anwendung betrifft. Zur Formulierung der Vorlagefragen
16 Die erste Frage zielt, so wie sie formuliert ist, auf die Definition des Begriffs „Urheber“ im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 ab. Wie jedoch die Erörterungen zwischen den Parteien im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zeigen, ist diese Formulierung insofern verwirrend, als sie dazu verleitet, sich auf ein abstraktes Verständnis dieses Begriffs zu konzentrieren, was dazu führt, dass auf das Urheberrecht Bezug genommen wird. Solche Überlegungen scheinen mir jedoch im Rahmen der Auslegung der genannten Richtlinie, die nicht die Urheberschaft von Kunstwerken, sondern die Besteuerung von Handelsgeschäften betrifft, nicht sachdienlich zu sein. Ich weise auch darauf hin, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Gemälde, um die es hier geht, der Definition von Kunstgegenständen in Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang IX Teil A Nr. 1 der Richtlinie entsprechen.
17 Ich schlage daher vor, die erste Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des Begriffs „Urheber“, sondern unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 enthaltenen Formulierung „Kunstgegenstände, die vom Urheber … geliefert wurden“ zu behandeln. Da die beiden Vorlagefragen eng miteinander verknüpft sind, schlage ich außerdem vor, sie gemeinsam zu prüfen.
18 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht somit im Wesentlichen wissen, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht einräumen müssen, die Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen anzuwenden, die ihnen vom Urheber, der über eine juristische Person handelt, geliefert wurden. Anwendbarkeit von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112
19 Um den ersten Teil der so umformulierten Frage zu beantworten, ist es notwendig, kurz auf den Begriff „Urheber“ einzugehen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a und in Anhang IX Teil A Nr. 7 der Richtlinie 2006/112 verwendeten Begriffe „Urheber“ und „Künstler“, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, die der persönlichen Beteiligung des Urhebers einer Fotografie bei deren Herstellung beigemessen wird, gleichbedeutend sind (
20 Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die Begriffe „Urheber“ und „Künstler“ in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b bzw. Anhang IX Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 gilt. Wie bei Fotografien, die unter Teil A Nr. 7 dieses Anhangs aufgeführt sind, wird auch bei „Gemälde[n] (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche[n] dekorative[n] Bildwerke[n]“, die unter Teil A Nr. 1 des Anhangs aufgeführt sind, der persönlichen Beteiligung des Urhebers bei der Herstellung besondere Bedeutung beigemessen. So verlangt die letztgenannte Bestimmung, dass diese Objekte „vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen“ werden. Diese Formulierung ist meiner Meinung nach so zu verstehen, dass der fragliche Gegenstand zum einen von Hand, d. h. höchstens mit einfachen Werkzeugen wie Pinseln, Bleistiften oder Ähnlichem und ohne Rückgriff auf mechanische, fotografische oder elektronische Verfahren, und zum anderen persönlich von demjenigen geschaffen werden muss, der als dessen Urheber gilt.
21 Dies bedeutet jedoch, dass ein Kunstgegenstand im Sinne von Anhang IX Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 und damit auch im Sinne von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nur von einer natürlichen Person, die als solche handelt, geschaffen werden kann, da nur eine solche Person in der Lage ist, den Gegenstand „mit der Hand“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung zu schaffen.
22 Dagegen enthalten weder Anhang IX Teil A Nr. 1 noch Art. 316 Abs. 1 Buchst. b oder eine andere Bestimmung der Richtlinie 2006/112 eine ähnliche Anforderung in Bezug auf die Art und Weise, in der der fragliche Gegenstand geliefert werden muss. Die zweitgenannte Bestimmung verlangt lediglich, dass der Gegenstand vom Künstler geliefert wird.
23 Anders als die Schaffung eines Kunstgegenstands, die eine kreative Tätigkeit darstellt und aus materiellen Handlungen besteht, ist die Lieferung Teil der geschäftlichen Tätigkeit des Urhebers, deren Kern nicht im physischen Umgang mit dem betreffenden Objekt, sondern in Rechtshandlungen besteht (
24 Diese Schlussfolgerung, die sich aus dem Wortlaut der geprüften Bestimmungen ergibt, kann durch deren Zweck sowie durch eine systematische Analyse untermauert werden.
25 Erstens fasst die Kommission, was den Zweck von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 betrifft, in ihren Erklärungen die Vorarbeiten zusammen, die zum Erlass des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Rechtsakts geführt haben (
26 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, verfolgte der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass des geltenden Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 das Ziel der Förderung der Einführung neuer Kunstwerke in den Unionsmarkt durch eine günstige steuerliche Behandlung sowohl der Einfuhr solcher Gegenstände als auch ihrer ersten Lieferung nach ihrer Schaffung (
27 Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass Kunstgegenstände, die von ihren Urhebern, die über juristische Personen handeln, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert wurden, von ihr ausgeschlossen sind, würde jedoch diesem Ziel zuwiderlaufen. Denn dieser Ausschluss würde auf der Rechtsform beruhen, in der der Urheber seine Geschäftstätigkeit ausübt, während dieses Kriterium hinsichtlich des vom Unionsgesetzgeber beim Erlass der genannten Vorschrift angestrebten Ziels irrelevant ist. Die genannten Gegenstände entsprechen jedoch dem vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Kriterium für die Anwendung der betreffenden Bestimmung, nämlich neu geschaffen zu sein.
28 Diese Feststellung wird nicht durch das gegenteilige Vorbringen der französischen Regierung in Frage gestellt, wonach das Hauptziel der Differenzbesteuerung darin bestehe, die Doppelbesteuerung von bereits besteuerten Gegenständen zu vermeiden.
29 Wie diese Regierung selbst einräumt, wird dieses Ziel nämlich durch Art. 314 der Richtlinie 2006/112 erreicht, der die obligatorische Anwendung der Differenzbesteuerung in Situationen vorsieht, in denen die Gefahr einer Doppelbesteuerung besteht. Die (für die betroffenen Steuerpflichtigen) fakultative Anwendung dieser Regelung gemäß Art. 316 der Richtlinie verfolgt hingegen andere Ziele, die in den Nrn. 25 und 26 der vorliegenden Schlussanträge genannt werden. Im Hinblick auf diese Ziele ist es jedoch nicht gerechtfertigt, bei der steuerlichen Behandlung von Kunstgegenständen, die von ihren Urhebern geliefert werden, nach der Rechtsform der natürlichen oder juristischen Person zu unterscheiden, unter der diese Urheber die Lieferung vornehmen, obwohl sie sich in beiden Fällen in Bezug auf die Mehrwertbesteuerung in der gleichen Situation befinden, da sie insbesondere steuerpflichtige Personen sind (
30 Aus demselben Grund ist eine solche Unterscheidung auch nicht durch die allgemeinen Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gerechtfertigt, die ebenfalls von der französischen Regierung angeführt werden. Als Steuerpflichtige befinden sich Urheber von Kunstgegenständen in Bezug auf diese allgemeinen Ziele in der gleichen Situation, unabhängig davon, ob sie als natürliche Personen oder über juristische Personen handeln.
31 Was zweitens die systematische Analyse von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 angeht, so trifft es zu, dass diese Bestimmung zu einer von den allgemeinen Regeln der Richtlinie abweichenden Regelung gehört und daher nicht weit ausgelegt werden sollte. Der Gerichtshof hatte jedoch bereits Gelegenheit festzustellen, dass die Auslegung der zur Umschreibung der genannten Regelung verwendeten Begriffe mit den Zielen in Einklang stehen muss, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (
32 Eine Auslegung von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 dahin, dass Kunstgegenstände, die von ihren Urhebern, die über juristische Personen handeln, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert wurden, von dieser Regelung ausgeschlossen sind, würde nicht nur den Zielen dieser Regelung (
33 Dieser Grundsatz lässt es nämlich insbesondere nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (
34 Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 schließt daher grundsätzlich nicht aus, dass ein Kunstgegenstand als vom Urheber geliefert angesehen wird, wenn der Urheber bei dieser Lieferung über eine juristische Person gehandelt hat. Zu prüfen sind noch die Voraussetzungen, unter denen eine solche Lieferung als im Sinne dieser Bestimmung „vom Urheber“ durchgeführt angesehen werden kann. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112
35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien die Lieferung eines Kunstgegenstands durch eine juristische Person als vom Urheber dieses Gegenstands durchgeführt angesehen werden kann. Es schlägt auch einige Kriterien vor (
36 Mir scheint jedoch, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof damit nicht zur Auslegung des Gesetzes, sondern zur Schaffung eines solchen auffordert. Denn aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 ergeben sich keine spezifischen Kriterien bezüglich der Struktur der fraglichen juristischen Person oder der Rolle des Urhebers innerhalb dieser. Der Gerichtshof hat daher meiner Meinung nach keine rechtliche Grundlage für die Aufstellung solcher Kriterien, die im Übrigen willkürlich wären.
37 Die Kommission schlägt vor, festzustellen, dass das Kriterium für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, die von ihren Urhebern, die über juristische Personen handeln, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert wurden, dem Zweck von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112, nämlich die Einführung neu geschaffener Kunstgegenstände in den Markt zu fördern, Rechnung tragen muss.
38 Nach dieser Logik ist der Urheber eines Kunstgegenstands die erste Person, die das Eigentumsrecht an diesem Gegenstand erworben hat. Die Lieferung des fraglichen Gegenstands durch seinen Urheber würde daher normalerweise die erste Übertragung dieses Eigentums darstellen und somit die Handlung, durch die dieser Gegenstand auf den Markt gebracht wird. Die gleiche Logik sollte für den Urheber gelten, der die Lieferung eines Kunstgegenstands über eine juristische Person vornimmt. Eine solche Lieferung würde dann als vom Urheber im Sinne von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bewirkt gelten, wenn die juristische Person ab dem Zeitpunkt der Schaffung des Gegenstands das Recht hatte, wie ein Eigentümer über diesen zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, wie mir scheint, einen weniger strengen Standpunkt eingenommen und die Ansicht vertreten, dass eine Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Gegenstand zwischen dem Urheber und der juristischen Person, die die anschließende Lieferung an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer vornimmt, stattfinden könnte, allerdings nur unentgeltlich, wobei in diesem Fall die juristische Person als Rechtsnachfolgerin des Urhebers im Sinne der oben genannten Bestimmung angesehen würde.
39 Dieser Vorschlag hat zwar den Vorzug, dass er dem Zweck von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 entspricht, wie er in den Nrn. 25 und 26 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben ist.
40 Ebenso wie die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Kriterien scheint mir jedoch auch dieser Vorschlag in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 jeder Grundlage zu entbehren. Wenn der Unionsgesetzgeber die Absicht gehabt hätte, das erstmalige Inverkehrbringen als Kriterium festzulegen, hätte er dies ausdrücklich angegeben, indem er beispielsweise die Definition von Kunstgegenständen in Anhang IX Teil A der Richtlinie in diesem Sinne präzisiert hätte, wie es bei der Definition von neuen Fahrzeugen in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie der Fall ist.
41 Zwar ist der Unionsgesetzgeber beim Erlass von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 zur Erreichung der in den Nrn. 25 und 26 der vorliegenden Schlussanträge genannten Ziele wahrscheinlich von der Prämisse ausgegangen, dass die Lieferung eines Kunstgegenstands durch seinen Urheber in den meisten Fällen das erste Inverkehrbringen darstellt. Er hat dies jedoch nicht als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung festgelegt, und es erscheint mir nicht angebracht, eine solche Voraussetzung durch richterliche Rechtsfortbildung festzulegen.
42 Außerdem scheint mir die von der Kommission vorgeschlagene Lösung nicht geeignet, der Gefahr vorzubeugen, dass die Differenzbesteuerung in Situationen angewendet wird, in denen sie nicht angewendet werden soll, insbesondere wenn der Kunstgegenstand auf Bestellung oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde.
43 Sollte schließlich das Kriterium des ersten Inverkehrbringens zugelassen werden, müsste es logischerweise auch dann gelten, wenn der Urheber eines Kunstgegenstands die Lieferung als natürliche Person vornimmt. Dieses Kriterium würde also in gewisser Weise das in der Richtlinie 2006/112 festgelegte Kriterium verdrängen, dass der Kunstgegenstand „von seinem Urheber geliefert“ wird (
44 Das letztgenannte Kriterium ist jedoch das einzige vom Unionsgesetzgeber vorgesehene und meiner Meinung nach auch das einzige zu berücksichtigende Kriterium.
45 Wie die GKG in ihren Erklärungen im Wesentlichen vorschlägt, ist dieses Kriterium dahin auszulegen, dass, wenn der Urheber eines Kunstgegenstands dessen Lieferung bewirkt, indem er über eine juristische Person handelt, diese Lieferung als „vom Urheber“ im Sinne von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bewirkt anzusehen ist, wenn diese juristische Person eine „Verlängerung“ des Urhebers darstellt. Meiner Ansicht nach liegt eine solche Situation vor, wenn der Urheber innerhalb der juristischen Person einerseits über eine ausreichende Entscheidungsbefugnis verfügt, um die entscheidende Stimme beim Verkauf des betreffenden Gegenstands zu haben, und andererseits die Einnahmen aus dem Verkauf dieses Gegenstands oder zumindest ein wesentlicher Teil davon direkt oder indirekt in das Vermögen des Urhebers fließen bzw. fließt.
46 Das Kriterium der Lieferung durch den Urheber, wie es hier ausgelegt wird, entspricht meines Erachtens sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 und ist das einzige, das aus dem Wortlaut dieser Bestimmung abgeleitet werden kann. Dieses Kriterium wäre nicht nur erfüllt, wenn der Urheber eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form einer juristischen Person als Einzelperson ausübt, sondern auch, wenn er sich mit anderen Personen derart zusammenschließt, dass beide oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Ausgeschlossen sind hingegen Situationen, in denen der Urheber nicht an der juristischen Person beteiligt ist oder innerhalb der juristischen Person der Weisungsbefugnis eines Vorgesetzten unterliegt.
47 Im Hinblick auf den Zweck von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112, nämlich die Förderung des Verkaufs neu geschaffener Kunstgegenstände, würde das Kriterium der Lieferung eines Kunstgegenstands durch den Urheber unter den in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Bedingungen in den meisten Situationen dem ersten Inverkehrbringen dieses Gegenstands gleichkommen. Insbesondere kann eine mögliche Eigentumsübertragung zwischen dem Urheber des betreffenden Gegenstands und der juristischen Person, die seine „Verlängerung“ darstellt, nicht als Inverkehrbringen angesehen werden. In der Praxis würde die Anwendung dieses Kriteriums daher im Wesentlichen zu demselben Ergebnis führen wie die Anwendung des Kriteriums der ersten Eigentumsübertragung, wie es von der Kommission vorgeschlagen wurde, ohne jedoch die in den Nrn. 40 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge genannten Nachteile mit sich zu bringen. Ergebnis
48 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten: Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht einräumen müssen, die Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen anzuwenden, die ihnen vom Urheber, der über eine juristische Person handelt, geliefert wurden, wenn einerseits der Urheber innerhalb der juristischen Person über eine ausreichende Entscheidungsbefugnis verfügt, um die entscheidende Stimme beim Verkauf des betreffenden Gegenstands zu haben, und andererseits die Einnahmen aus dem Verkauf dieses Gegenstands oder zumindest ein wesentlicher Teil davon direkt oder indirekt in das Vermögen des Urhebers fließen bzw. fließt.