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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.06.2025 – C-184/24
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:470
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 19. Juni 2025 ( Rechtssache C‑184/24 [Sidi Bouzid] ( AF, im eigenen Namen und in Ausübung der elterlichen Verantwortung für das minderjährige Kind BF, gegen Ministero dell’Interno – U.T.G. – Prefettura di Milano (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen – Art. 20 Abs. 1 – Verlassen des Aufenthaltsorts – Art. 20 Abs. 4 und 5 – Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren – Wiederholte und unbegründete Weigerung des Antragstellers, der aufgrund der Erfordernisse der Kapazitätsverwaltung des nationalen Aufnahmesystems getroffenen Verlegungsentscheidung nachzukommen – Nationale Regelung, nach der im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entzogen werden können – Zulässigkeit“ I. Einleitung
1 Stellt in einer Situation, in der sich eine internationalen Schutz beantragende Person kategorisch weigert, die von ihr und ihrem minderjährigen Sohn in einem Unterbringungszentrum bewohnte Unterkunft zu teilen oder zu räumen, und sich wiederholt und ungerechtfertigt weigert, für die Zwecke der Kapazitätsverwaltung des nationalen Aufnahmesystems in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, die Beendigung der Aufnahme eine verhältnismäßige und angemessene Reaktion auf diese Art von Verhalten dar?
2 Dies ist im Wesentlichen die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt.
3 Sie stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AF, einem tunesischen Staatsangehörigen, und BF, seinem minderjährigen Sohn, auf der einen und der Prefettura di Milano (Präfektur Mailand, Italien) auf der anderen Seite, nachdem diese entschieden hatte, ihnen die im Rahmen der Aufnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU (
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb ich nicht mit der Prämisse des vorlegenden Gerichts einverstanden bin, wonach die ungerechtfertigte Weigerung der internationalen Schutz beantragenden Person, einer Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum nachzukommen, ein mit einem „[Verlassen des] von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort[s]“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 gleichzusetzendes Verhalten darstellen soll, das es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erlaube, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu entziehen.
5 Mangels einer entsprechenden Regelung werde ich dem Gerichtshof vielmehr vorschlagen, diese Art von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie zu betrachten, da die internationalen Schutz beantragende Person dadurch, dass sie sich kategorisch jedem, selbst an ihre familiäre Situation angepassten Angebot einer anderweitigen Unterbringung widersetzt, das Recht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats verletzt, die für die Verwaltung ihrer Aufnahmekapazitäten erforderlichen Verlegungen vorzunehmen, und einen groben Verstoß gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren begeht, die mit einer anderen Art von Maßnahmen, mit denen die Menschenwürde und die besonderen Bedürfnisse des Minderjährigen gewahrt werden, sanktioniert werden können. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
6 Die Erwägungsgründe 25 und 35 der Richtlinie 2013/33 lauten: „(25) Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. … (35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[ (
7 Nach ihrem Art. 1 soll diese Richtlinie die Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten festlegen.
8 In Art. 2 Buchst. i der Richtlinie wird ein „Unterbringungszentrum“ definiert als „jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient“ (
9 Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt diese Richtlinie „für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind“.
10 Art. 7 („Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit“) Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33 sieht vor: „(2) Die Mitgliedstaaten können – aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist – einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen. (3) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.“
11 Art. 18 („Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) Abs. 6 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge [tragen], dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist“.
12 Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU[ ( Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. … (4) Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. (5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. (6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.“ B. Italienisches Recht
13 Art. 23 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) des Decreto legislativo n. 142 – Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142 – Umsetzung der Richtlinie [2013/33] sowie der Richtlinie [2013/32]) ( „1. Der Präfekt der Provinz, in der sich die in den Art. 9 und 11 genannten Einrichtungen befinden, verfügt mit begründetem Dekret den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen, wenn a) der Antragsteller ohne vorherige begründete Mitteilung an die zuständige Prefettura – Ufficio territoriale del Governo [(Präfektur – Regionalbüro der Regierung, Italien)] sich nicht in der zugewiesenen Einrichtung einfindet oder das Unterbringungszentrum verlässt; … 2. Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes der Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen die Regeln der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, einschließlich absichtlicher Beschädigungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, oder im Falle grob gewalttätigen Verhaltens, auch außerhalb der Unterbringungseinrichtung, erlässt der Präfekt unbeschadet des Rechts, die Verlegung des Antragstellers in ein anderes Zentrum anzuordnen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Leiter des Zentrums organisiert werden; b) zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu einer oder mehreren der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstleistungen, mit Ausnahme von Material; c) Aussetzung für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und höchstens sechs Monaten oder Entzug der in dem Lastenheft gemäß Art. 12 vorgesehenen wirtschaftlichen Nebenvorteile. 2bis. Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden für den Einzelfall, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 17 angeführten Bedingungen, getroffen und sind zu begründen. Die vom Präfekten gegenüber dem Antragsteller ergriffenen Maßnahmen werden der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen örtlichen Kommission mitgeteilt. 3. In dem in Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Fall ist der Leiter des Zentrums verpflichtet, die Präfektur – Regionalbüro der Regierung unverzüglich davon zu unterrichten, dass sich der Antragsteller nicht in der Einrichtung eingefunden oder diese verlassen hat. Wird der Asylbewerber aufgefunden oder meldet er sich freiwillig bei den Ordnungskräften oder in dem Zentrum, dem er zugewiesen wurde, so ordnet der für das Gebiet zuständige Präfekt mit begründetem Dekret an, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen auf Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben gegebenenfalls erneut zu gewähren. Die erneute Gewährung wird nur angeordnet, wenn das Nichterscheinen oder das Verlassen auf höhere Gewalt, ein unvorhersehbares Ereignis oder schwerwiegende persönliche Gründe zurückzuführen ist. (4) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Zentrums warnt dessen Leiter den Antragsteller förmlich und übermittelt der Präfektur, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der in Abs. 2 genannten Maßnahmen gegeben sind, unverzüglich einen Bericht über den Sachverhalt. …“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
14 AF und sein Sohn BF, beide tunesische Staatsangehörige, sind Steller eines Antrags auf internationalen Schutz. BF war am Tag der Antragstellung minderjährig. Sie sind in dieser Eigenschaft in einem Unterbringungszentrum in Mailand (Italien) untergebracht.
15 Am 1. Juni 2023 erließ die Präfektur Mailand eine Entscheidung, mit der AF und BF die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen wurden (
16 Der erste Umstand betrifft die wiederholte Weigerung von AF, die Unterkunft, die er mit seinem Sohn bewohne und die nicht für zwei, sondern für vier Personen bestimmt sei, zu räumen und in ein anderes Unterbringungszentrum in Mailand verlegt zu werden. Der zweite Umstand betrifft die Verhaltensweisen, die er in dem Zentrum, in dem er untergebracht ist, an den Tag gelegt habe. Diese Verhaltensweisen hätten in grober Weise gegen die Regeln dieser Einrichtung verstoßen und seien geeignet gewesen, die Sicherheit innerhalb dieser Einrichtung zu beeinträchtigen sowie die Verwaltung der Verfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme von internationalen Schutz beantragenden Personen – unter Berücksichtigung der massiven Migrationsströme und der anhaltenden Notwendigkeit, die Aufnahmekapazitäten zu verteilen – zu behindern.
17 Ungeachtet der Verschiedenartigkeit dieser Umstände und der Tatsache, dass sie aus Verstößen gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums, grob gewalttätigen Verhaltensweisen oder Handlungen bestünden, die sich auf die Voraussetzungen für den Zugang zu den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteilen auswirkten, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Entscheidung der Präfektur Mailand auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015 stütze, mit dem Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 umgesetzt werden solle. Es leitet daraus ab, dass die Grundlage für den Entzug in der wiederholten Weigerung von AF bestehe, wegen organisatorischer Erfordernisse in ein anderes Unterbringungszentrum in Mailand verlegt zu werden.
18 AF erhob beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Präfektur Mailand und beantragte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Er begründete seine Weigerung, in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, mit der Tatsache, dass BF eine Schule in der Nähe der Einrichtung besuche, in der sie untergebracht seien. Da ihm die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen worden seien, sei er nicht in der Lage, die Grundbedürfnisse seiner selbst und seines minderjährigen Kindes zu decken. Zur Stützung seiner Klage macht er u. a. einen Verstoß gegen Art. 21 der Richtlinie 2013/33 und Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015, da die Maßnahme nicht berücksichtige, dass sein Sohn und er zur Kategorie der „schutzbedürftigen Personen“ gehörten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015, da die Weigerung, der Verlegung zuzustimmen, nicht mit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Fällen gleichgesetzt werden könne, und einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen Haqbin und Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) geltend, aus dem sich ein allgemeiner Grundsatz ergebe, der auf jeden Fall des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anwendbar sei, auch wenn dieser Entzug keinen Sanktionscharakter aufweise.
19 Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 wies das vorlegende Gericht den Antrag von AF auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung ab, dass die Entscheidung der Präfektur Mailand Ausdruck der Organisationshoheit der Verwaltung mit Blick auf den Betrieb der Unterbringungszentren sei.
20 AF legte gegen diesen Beschluss beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) Berufung ein. Dieser gab der Berufung mit Beschluss vom 22. September 2023 mit der Begründung statt, dass die Entscheidung der Präfektur Mailand die Grundrechte von AF wie den Zugang zu Nahrung, einer Unterkunft und Kleidung, die Grundbedürfnisse darstellten, beeinträchtigen könne.
21 Das vorlegende Gericht fragt sich u. a., ob der fundamentale Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde zu der Annahme führen kann, dass die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze Regeln mit allgemeiner Geltung darstellen, die als solche auch abseits der Fälle des sanktionsmäßigen Leistungsentzugs anwendbar sind, auf die sich die erwähnten Urteile beziehen. Es ist der Ansicht, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall die Gründe, aus denen der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen unerlässlich sei, hinreichend dargelegt habe, da sich AF der Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise widersetze und Alternativlösungen mit weniger einschneidenden Folgen in der Praxis nicht möglich seien.
22 Außerdem sei dieser Entzug eine unmittelbare Folge der Weigerung von AF, diese im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen weiterhin, wenn auch an einem anderen Ort, in Anspruch zu nehmen, was einem freiwilligen Verlassen des Aufnahmesystems gleichkomme. AF sei daher aufgrund seiner eigenen Wahl der Gefahr ausgesetzt, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
23 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Weigerung ein missbräuchliches Verhalten darstelle, da es die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen für die eigenen Zwecke instrumentalisiere und in der Praxis die der Verwaltung zustehende Organisations- und Leitungsbefugnis zur Bestimmung des Unterbringungszentrums, dem die internationalen Schutz beantragende Person zuzuweisen sei, behindere. Der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen sei die einzige Maßnahme, die die Verwaltung treffen könne, um diesem Missbrauch zu begegnen. Wäre man der Auffassung, dass Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in der in Rede stehenden Situation die Ausübung der Befugnis zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ausschließt, wäre die Verwaltung nicht mehr konkret in der Lage, die Abwicklung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen wahrzunehmen, da die bloße Weigerung des Antragstellers, sich verlegen zu lassen, darauf hinausliefe, „die Organisation dieser Leistungen zu lähmen“ und eine Art „Recht zum Verbleib“ in der Erstaufnahmeeinrichtung zu begründen, das rein vom Willen dieses Antragstellers abhinge und weder im nationalen noch im Unionsrecht eine Grundlage finde.
24 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen Haqbin und Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) herausgearbeiteten Grundsätze, soweit diese Urteile ausschließen, dass die Verwaltung des Mitgliedstaats den sanktionsmäßigen Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen anordnen kann, wenn diese Entscheidung zu einer Gefährdung der elementaren Grundbedürfnisse des ausländischen Staatsbürgers, der internationalen Schutz beantragt, und seiner Familie führt, einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, infolge einer auch hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründeten Einzelfallentscheidung die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht aus Sanktionsgründen zu entziehen, sondern aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen und insbesondere aufgrund einer aus nicht die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und den Schutz der Menschenwürde betreffenden Gründen verweigerten Zustimmung des ausländischen Staatsbürgers zur Verlegung in ein anderes, von der Verwaltung aus objektiven Organisationserfordernissen und in einer Weise bestimmtes Unterbringungszentrum, die unter der Verantwortung dieser Verwaltung die Beibehaltung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gewährleistet, die den im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährten gleichwertig sind, wenn die Verweigerung der Verlegung und die dementsprechende Entscheidung zum Entzug den Ausländer in eine Lage bringen, in der er elementare Grundbedürfnisse seiner selbst und seiner Familienangehörigen nicht decken kann?
25 AF, die italienische, die belgische, die zyprische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung
26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Kern wissen, ob Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch die Urteile Haqbin und Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Mitgliedstaat nach Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer internationalen Schutz beantragenden Person die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entziehen kann, wenn diese aufgrund ihrer wiederholten Weigerung, in ein anderes, selbst an ihre familiäre Situation angepasstes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erfüllt.
27 Diese Frage stellt sich insofern, als eine solche Situation, in der eine internationalen Schutz beantragende Person, die die Modalitäten ihrer Aufnahme nicht einhält und missbräuchlich in einem Unterbringungszentrum verbleibt, indem sie sich wiederholt und ungerechtfertigt weigert, in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, in keiner Bestimmung der Richtlinie 2013/33 ausdrücklich geregelt wird.
28 Wie aus seiner Vorlageentscheidung hervorgeht, geht das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) von der Prämisse aus, dass ein Verhalten wie das in Rede stehende einem „[Verlassen des] von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort[s]“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 gleichgesetzt werden könne und müsse, so dass es nach dieser Bestimmung zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führen könne. Ein solches Verhalten zeige nämlich ein freiwilliges Verlassen des nationalen Aufnahmesystems durch die internationalen Schutz beantragende Person, da es einem Nichterscheinen in dem ihr zugewiesenen Unterbringungszentrum gleichkomme. Dies könne einem Verlassen des von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsorts gleichgesetzt werden.
29 Ich teile zwar die sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von der zyprischen und der polnischen Regierung geäußerten Bedenken, dass diese Art von Verhaltensweisen einen missbräuchlichen Charakter hat, auf den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats reagieren können müssen, doch bin ich der Ansicht, dass diese beiden Verhaltensweisen in Anbetracht des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 sowie des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung, in die sich dieser Artikel einfügt, nicht miteinander gleichgesetzt werden können. A. Die Weigerung, einer Entscheidung über die Verlegung von einem Unterbringungszentrum in ein anderes Unterbringungszentrum nachzukommen, fällt nicht unter Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33
30 Wie aus seiner Überschrift hervorgeht, regelt Art. 20 der Richtlinie 2013/33 Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen.
31 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieses Artikels erlaubt es den Mitgliedstaaten somit, „die[se] … Leistungen in begründeten Ausnahmefällen“ einzuschränken oder „[zu] entziehen, wenn ein Antragsteller den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben“.
32 Ich weise zunächst darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung, wie die vom Unionsgesetzgeber verwendete Formulierung „in begründeten Ausnahmefällen“ zeigt, eng auszulegen ist. Mit Ausnahme der Person, die verschwiegen hat, dass sie über Finanzmittel verfügt, hat der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nämlich zur Folge, dass einer internationalen Schutz beantragenden Person, die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (
33 Ich weise außerdem darauf hin, dass diese Bestimmung die Auswirkungen der vom Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 aufgestellten allgemeinen Regel klarstellen soll. Dieser Artikel, der den Aufenthalt des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, erlaubt es diesem Mitgliedstaat nämlich, die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig zu machen, dass sich der Antragsteller „tatsächlich“ an einem bestimmten, von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Ort aufhält. Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie legt fest, welche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller ergriffen werden kann, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, indem er diesen Aufenthaltsort verlässt, „ohne die[se Behörde] davon zu unterrichten“ oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben.
34 Das Verb „verlassen“, das in allen Sprachfassungen dieser Bestimmung einheitlich übersetzt wird, hat eine starke Bedeutung, da es im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, etwas oder jemanden endgültig zu verlassen oder aufzugeben oder einen Ort zu verlassen (
35 In Anbetracht dessen bin ich der Ansicht, dass ein Verhalten wie das in Rede stehende, das dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die internationalen Schutz beantragende Person weigert, einer Entscheidung über die Verlegung nachzukommen, und missbräuchlich in der ihr zugewiesen Erstaufnahmeeinrichtung verbleibt, nicht mit dem Verhalten eines Antragstellers gleichgesetzt werden kann, der den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort ohne vorherige Unterrichtung oder Genehmigung verlässt. Ich verstehe das Argument des vorlegenden Gerichts, dass sich der Antragsteller durch seine Weigerung, den Modalitäten seiner Aufnahme zuzustimmen und sich in das andere Unterbringungszentrum zu begeben, dem nationalen Aufnahmesystem in gleicher Weise entziehen würde wie derjenige, der sein Unterbringungszentrum verlässt. Es ist jedoch festzustellen, dass der Antragsteller in einer Situation wie der in Rede stehenden seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in der ihm zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung – wenn auch missbräuchlich – beibehält, er jedoch nicht untergetaucht ist, für die Zwecke der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz durchaus auffindbar ist und die zuständige nationale Behörde umfassend über diesen Aufenthaltsort informiert ist.
36 Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 steht daher meines Erachtens dem entgegen, dass eine Situation wie die in Rede stehende einer Situation gleichgesetzt wird, in der ein Antragsteller das von der zuständigen nationalen Behörde bestimmte Unterbringungszentrum verlässt.
37 Dafür sprechen auch der Zusammenhang und der Zweck von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33.
38 Der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ist nämlich eine Maßnahme, die der Unionsgesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie sehr strikt „in begründeten Ausnahmefällen“ für zwei Fallkonstellationen vorgesehen hat, die u. a. mit der Gefahr eines Missbrauchs des Aufnahmesystems verbunden sind (
39 Die erste Fallkonstellation betrifft die Situation, in der der Mitgliedstaat gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 davon ausgehen kann, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ihren Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder ihren Antrag nicht weiter betreibt, weil sie den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen hat (Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33), oder ihren Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen der Prüfung ihres Antrags nicht nachkommt (Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Diese Umstände, bei denen es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen handelt, gehören zu den Verpflichtungen der Antragsteller nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (
40 Die zweite Fallkonstellation betrifft die Situation, in der der Antragsteller einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 (Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33) stellt, d. h. einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. In diesem Fall kann der Entzug daher gerechtfertigt sein, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller den neuen Antrag allein zu dem Zweck gestellt hat, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen in dem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.
41 Ein Verhalten wie das in Rede stehende gehört jedoch nicht zu den Verstößen, die eine Verletzung der Verpflichtungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz belegen können, und seine Weigerung, den Modalitäten seiner Aufnahme nachzukommen, zeigt meines Erachtens für sich genommen keine stillschweigende Rücknahme seines Antrags oder einen Versuch, das nationale Aufnahmesystem zu umgehen.
42 Da sich der Antragsteller tatsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, bei dem er seinen Antrag gestellt hat, befindet, er sich tatsächlich an dem Aufenthaltsort, der ursprünglich von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, um eine zügige und effiziente Bearbeitung dieses Antrags zu gewährleisten, aufhält und er seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 sowie allen in Art. 13 der Richtlinie 2013/32 genannten Verpflichtungen nachkommt, erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, solange ihm der Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet in seiner Eigenschaft als Antragsteller gestattet ist (
43 Ich bin daher nicht der Auffassung, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 stützen kann, um eine Maßnahme zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gegenüber einer internationalen Schutz beantragenden Person zu erlassen, die missbräuchlich in der ihr zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung verbleibt und sich wiederholt und ungerechtfertigt weigert, wegen organisatorischer Erfordernisse in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden.
44 Dagegen bin ich der Ansicht, dass ein solches Verhalten einen „grobe[n Verstoß] gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 darstellen kann, den ein Mitgliedstaat unter Beachtung der in Art. 20 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie genannten Anforderungen sanktionieren kann. B. Die Weigerung, einer Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum nachzukommen, fällt unter Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33
45 Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen [können]“.
46 Zwar führt dieser Artikel nicht die Verpflichtungen in den Vorschriften der Unterbringungszentren an, deren Verletzung sanktioniert werden kann, so dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, diese festzulegen. Solche Vorschriften erwähnen oder beziehen sich jedoch notwendigerweise auf die allgemeinen und besonderen Rechte und Pflichten, die den einzelnen Parteien während des Aufenthalts in der Einrichtung obliegen. Auch stellen sie notwendigerweise zwangsläufig die Organisationsmodalitäten des Unterbringungszentrums und die Bedingungen für die Aufnahme der internationalen Schutz beantragenden Person klar. Ebenso wie die Voraussetzungen für den Einzug, den Aufenthalt und das Verlassen der Unterkünfte für diesen Antragsteller sind die Voraussetzungen für die Verlegung meines Erachtens wesentliche Gesichtspunkte der Vorschriften der Unterbringungszentren, die der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung, die in der Regel mit diesen Vorschriften verbunden ist, anerkennt (
47 Somit ergibt sich aus einer Zusammenschau der allgemeinen Bestimmungen über den Aufenthalt des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, dass die Richtlinie 2013/33 kein Recht des Antragstellers auf Verbleib in einem bestimmten Unterbringungszentrum anerkennt.
48 Erstens geht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 hervor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen können. Auch wenn der Begriff „Gründe des öffentlichen Interesses“ in dieser Richtlinie nicht definiert wird, umfasst er zweifellos die Gründe, die mit der Organisation und der Kapazitätsverwaltung des nationalen Aufnahmesystems zusammenhängen, wobei der Unionsgesetzgeber im Übrigen im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Notwendigkeit anerkennt, sicherzustellen, „dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind“.
49 Zweitens ergibt sich aus Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, den Antragsteller in eine andere Einrichtung zu verlegen, wenn diese Verlegung „notwendig“ erscheint, vorausgesetzt jedoch, dass die Unterbringungsmodalitäten den besonderen Bedürfnissen von Familien und schutz- und hilfsbedürftigen Personen entsprechen (
50 Diesen Bestimmungen würde meines Erachtens ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Mitgliedstaaten keinerlei Handlungsmöglichkeiten gegenüber einem Antragsteller hätten, der eine Unterkunft bewohnt, die den Bedürfnissen einer größeren Familie entspricht, sich weigert, sie zu teilen oder zu räumen, und sich darüber hinaus kategorisch und ohne berechtigten Grund jedem, selbst an seine familiäre Situation angepassten Angebot einer anderweitigen Unterbringung widersetzt (
51 Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass ein solches Verhalten als „grobe[r Verstoß] gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 eingestuft werden kann.
52 Eine solche Lösung bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche Verhaltensweisen zu sanktionieren, und verlangt dabei zugleich, dass sie die vom Unionsgesetzgeber in Art. 20 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Garantien beachten, insbesondere diejenigen, die sich auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Menschenwürde beziehen.
53 Nach Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie muss nämlich jede Sanktion im Sinne von Art. 20 Abs. 4 objektiv, unparteiisch, begründet und im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein und dem Antragsteller in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung belassen und einen würdigen Lebensstandard gewährleisten (
54 Wie der Gerichtshof im Urteil Haqbin anerkannt hat, kann sich die anwendbare Sanktionsregelung zwar grundsätzlich auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beziehen, doch hat er diese Erwägung angesichts dieser Erfordernisse sofort abgeschwächt und die Möglichkeit eines auch nur zeitweiligen Entzugs sämtlicher dieser Leistungen ausgeschlossen (
55 Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch nur zeitweilig entzogen werden, mit der Verpflichtung, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (
56 Zweitens hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Erfordernis, dem Antragsteller einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten, nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die natürlichen oder juristischen Personen, auf die sie zurückgreifen, verpflichtet, einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherzustellen (
57 Mit dieser Aufnahme wird ein dreifaches Ziel verfolgt. Sie ermöglicht es zunächst, den wirksamen Schutz des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen und damit dazu beizutragen, das Risiko der Ausgrenzung, dem dieser ausgesetzt ist, und die Versuchung einer „Sekundärmigration“ zu verringern. Sodann versetzt diese Aufnahme den Antragsteller in die Lage, im Einklang mit den ihm nach den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 eingeräumten Rechten und den Verpflichtungen, die ihm nach diesen Richtlinien obliegen, sein Recht auf Asyl auszuüben, indem ihm ermöglicht wird, sich am Verfahren zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zu beteiligen. Schließlich muss die Aufnahme es dem Aufnahmemitgliedstaat erlauben, eine sorgfältige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, da dieser Staat trotz der verhängten Sanktion in der Lage sein muss, den Antragsteller zum Zweck der Zustellung der verschiedenen Ladungen und Sitzungen zu lokalisieren.
58 Drittens und letztens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen und der Verhängung von Sanktionen vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigen müssen, und zwar im Einklang mit Art. 24 der Charta, auf den der 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie verweist. Bei der Verhängung einer Sanktion ist der Mitgliedstaat somit verpflichtet, Faktoren wie dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes oder Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen (
59 In der vorliegenden Rechtssache verstehe ich die Entscheidung der Präfektur Mailand so, dass diese Maßnahme auf eine Kumulierung von Problemen zurückzuführen ist und als letztes Mittel erschien, um die Situation – trotz der verschiedenen, von den zuständigen nationalen Behörden bereits unternommenen Versuche – zu verändern.
60 Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass sich der Kläger über das grob gewalttätige Verhalten hinaus, das er in seinem Unterbringungszentrum an den Tag gelegt hat, zweimal dagegen gewandt hat, dass die freien Betten seiner Unterkunft von zwei anderen, internationalen Schutz beantragenden Personen genutzt werden, und es fünfmal abgelehnt hat, den gegen ihn beschlossenen Verlegungsmaßnahmen nachzukommen, obwohl diese Maßnahmen an seine Situation und an die seines Sohnes, der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens minderjährig war, angepasst waren. Außerdem geht aus dieser Entscheidung hervor, dass die zuständige nationale Behörde zwar das Verfahren zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeleitet hat, nachdem der Kläger zweimal die Verlegung verweigert hatte, dass sie aber auf die Fortsetzung dieses Verfahrens verzichtet hat, indem sie sich damit einverstanden erklärte, dass die Aufnahme des Klägers und seines Sohnes in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind, fortgesetzt werden konnte.
61 Nach alledem kann ein Mitgliedstaat unter den Sanktionen, die gegen einen Antragsteller verhängt werden können, der sich weigert, einer Entscheidung über die Verlegung nachzukommen, obwohl diese an seine familiäre Situation angepasst ist, keine Sanktion vorsehen, die darin besteht, ihm sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2013/33 zu entziehen, da diese Sanktion zur Folge hätte, dass diesem Antragsteller die Möglichkeit genommen würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, nämlich eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen. Demzufolge ist es Sache des Mitgliedstaats, eine Sanktion anderer Art festzulegen, die den Anforderungen von Art. 20 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof genügt. Dies bedeutet u. a., dass diese Sanktion im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers verhältnismäßig sein, seine Menschenwürde wahren und ihm den Zugang zur medizinischen Versorgung ermöglichen muss. In einer Situation wie der vorliegenden, die eine Familie mit alleinerziehendem Elternteil betrifft, muss diese Sanktion darüber hinaus gemäß Art. 23 dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und insbesondere der besonderen Bedürfnisse des Kindes verhängt werden. V. Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass das Verhalten einer internationalen Schutz beantragenden Person, die missbräuchlich in der ihr zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung verbleibt und sich wiederholt und ungerechtfertigt weigert, für die Zwecke der Kapazitätsverwaltung des nationalen Aufnahmesystems in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, nicht mit einem „[Verlassen des] von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort[s]“ gleichgesetzt werden kann, bei dem sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können. 2. Art. 20 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2013/33 ist dahin auszulegen, dass das Verhalten einer internationalen Schutz beantragenden Person, die missbräuchlich in der ihr zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung verbleibt und sich wiederholt und ungerechtfertigt weigert, für die Zwecke der Kapazitätsverwaltung des nationalen Aufnahmesystems in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, einen „grobe[n Verstoß] gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ darstellt, den der Mitgliedstaat mit einer Sanktion anderer Art als dem Entzug sämtlicher im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ahnden kann. Es ist Sache des Mitgliedstaats, eine Sanktion festzulegen, die im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist und ihm in jedem Fall die Wahrung seiner Menschenwürde und den Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet. Außerdem muss diese Sanktion in dem besonderen Fall, dass eine Familie betroffen ist, gemäß Art. 23 dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und insbesondere der besonderen Bedürfnisse des Kindes verhängt werden.