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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.07.2025 – C-485/24
Generalanwalt Rimvydas Norkus · ECLI:EU:C:2025:528
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS RIMVYDAS NORKUS vorgelegt am 3. Juli 2025 ( Rechtssache C‑485/24 Locatrans Sarl gegen ES (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation – Chambre sociale [Kassationsgerichtshof – Kammer für Sozialsachen, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Übereinkommen von Rom) – Art. 6 – Arbeitsvertrag – Rechtswahl der Parteien – Zwingende Bestimmungen des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts – Anknüpfungskriterien – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet – Gewöhnlicher Arbeitsort – Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts während der Erfüllung des Vertrags – Beurteilung unter Zugrundelegung der gesamten Dauer des Vertrags oder des letzten Abschnitts, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde“ I. Einleitung
1 Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
2 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Transportunternehmen und einem Fahrer, der für dieses Unternehmen gearbeitet hat, wegen verschiedener Anträge auf Entschädigung, die der Letztgenannte gegen seinen früheren Arbeitgeber infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags gestellt hat.
3 In diesem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom.
4 Insbesondere wird der Gerichtshof Gelegenheit haben, die Erwägungen zu präzisieren, die er im Urteil Koelzsch ( II. Rechtlicher Rahmen
5 Neben Art. 1, 3 und 6 des Übereinkommens von Rom (jetzt Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 593/2008) ( III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
6 Mit Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2002 wurde ES von der Locatrans Sàrl, einem Transportunternehmen mit Sitz in Bettemburg (Luxemburg), als Fahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine monatliche Arbeitszeit von 166 Stunden vor. Er legte die Anwendbarkeit des luxemburgischen Rechts fest und sah ferner vor, dass die Transporte hauptsächlich Deutschland, die Benelux-Staaten, Italien, Spanien, Portugal und Österreich beträfen.
7 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte Locatrans dem Arbeitnehmer mit, dass sie beschlossen habe, seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 16. Juli 2014 auf 35 Stunden zu reduzieren, mithin auf 151,55 Stunden pro Monat. ES wandte sich gegen diese Änderung.
8 Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte Locatrans dem Arbeitnehmer mit, dass sie nach Prüfung seiner Tätigkeit der letzten 18 Monate festgestellt habe, dass er einen wesentlichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit, nämlich mehr als 50 %, in Frankreich ausübe und dass sie verpflichtet sei, ihn bei der französischen Sozialversicherung anzumelden.
9 Locatrans bestätigte ein Angebot, den Arbeitnehmer in einem französischen Unternehmen einzustellen, mit Schreiben vom 17. April 2014 und teilte ihm mit, dass er ab dem 16. Juli 2014 infolge seiner Ablehnung einer Verkürzung seiner Arbeitszeit nicht mehr Teil der Belegschaft des Unternehmens sein werde.
10 Am 8. Januar 2015 focht der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags beim Conseil de prud’hommes de Dijon (Arbeitsgericht Dijon, Frankreich) an und stellte mehrere Anträge auf Entschädigung.
11 Mit Urteil vom 4. April 2017 wies der Conseil de prud’hommes de Dijon die Anträge des Arbeitnehmers mit der Begründung zurück, dass luxemburgisches Recht auf die Erfüllung und die Beendigung seines Arbeitsvertrags anwendbar sei, dass die arbeitnehmerseitige Kündigung klar und eindeutig sei und dass sie nicht in eine missbräuchliche Kündigung umzudeuten sei.
12 Nachdem der Arbeitnehmer Berufung eingelegt hatte, hob die Cour d’appel de Dijon (Berufungsgericht Dijon, Frankreich) mit Urteil vom 2. Mai 2019 das Urteil vom 4. April 2017 auf. Insoweit stellte dieses Gericht fest, dass die Parteien gemäß dem in Rede stehenden Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis luxemburgisches Recht gewählt hätten. Allerdings habe Locatrans mit Schreiben vom 31. März 2014 eingeräumt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im Wesentlichen in Frankreich verrichte, und der Arbeitnehmer habe diesen Umstand nachgewiesen. Gemäß Art. 6 des Übereinkommens von Rom dürfe die Wahl des luxemburgischen Rechts durch die Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen werde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts, wie beispielsweise die über die Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen, gewährt werde. Folglich verurteilte dieses Gericht, nachdem es die Beendigung des Arbeitsvertrags in eine Kündigung umgedeutet und festgestellt hatte, dass die Kündigung nicht auf einem tatsächlichen und schwerwiegenden Grund beruhe, Locatrans dazu, dem Arbeitnehmer bestimmte Beträge als Entschädigung zu zahlen.
13 Locatrans legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation – Chambre sociale (Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.
14 Dieses Gericht hat im Wesentlichen auf die Kollisionsnorm in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens von Rom hingewiesen. Insoweit hat es ausgeführt, dass der Gerichtshof insbesondere im Urteil Koelzsch (
15 Wenngleich die Klarstellungen des Gerichtshofs im Urteil Koelzsch (favor laboris dazu führen könnten, auf das Kriterium des Ortes abzustellen, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, nimmt der Gerichtshof nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch im Urteil Weber (
16 In Anbetracht dieser Rechtsprechung fragt sich das vorlegende Gericht, ob zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, oder ob auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abgestellt werden sollte. Falls das Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich sei, da es dem Arbeitgeber ermögliche, mit geringerem Kostenaufwand Klage zu erheben, bleibt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch der Zweifel bestehen, ob es möglich sei, dieses Kriterium bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts anzuwenden, da ein solcher Ansatz insbesondere dazu führen könne, dass ein und derselbe Arbeitsvertrag, falls Änderungen in Bezug auf den Arbeitsort eintreten, in Abhängigkeit davon nacheinander unterschiedlichen zwingenden Rechtsvorschriften unterläge.
17 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation – Chambre sociale, mit Entscheidung vom 10. Juli 2024, die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübt, zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, oder sollte auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll?
18 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Zur Vorlagefrage
19 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass zum einen ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zunächst die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten und sodann seine Tätigkeiten in dem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft in einem einzigen Staat ausgeübt hat, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden sollte, und zum anderen die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft, bei der Bestimmung des Orts, an dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, und folglich des mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen oder auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen ist.
20 Dieses Gericht möchte daher im Wesentlichen wissen, welches dieser beiden Kriterien auf die in Rede stehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist, da diese Beendigung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Folge hätte, dass die Begründetheit der Anträge von ES auf der Grundlage des luxemburgischen Rechts geprüft würde und dass diese Anträge daher zurückgewiesen werden müssten. Dagegen wäre im Fall des zweiten in Betracht gezogenen Kriteriums, wenn nur der letzte Beschäftigungsabschnitt berücksichtigt würde, das französische Recht im Bereich der Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrags anwendbar, das für ES günstiger wäre.
21 Insoweit ist dieses Gericht der Ansicht, dass ein berechtigter Zweifel daran bestehe, ob das für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebliche Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, auch herangezogen werden könne, um das mangels einer Rechtswahl auf einen Arbeitsvertrag anzuwendende Recht zu bestimmen, da ein solcher Ansatz insbesondere dazu führen könne, dass ein und derselbe Arbeitsvertrag, falls Änderungen in Bezug auf den Ort der Verrichtung der Arbeit eintreten, in Abhängigkeit davon nacheinander unterschiedlichen zwingenden Rechtsvorschriften unterläge.
22 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten sind sich uneinig, wie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom auszulegen ist.
23 Locatrans und die tschechische Regierung machen unter Bezugnahme auf das Urteil Weber u. a. geltend, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Staaten ausübe, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichte, und folglich bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sei. Die französische Regierung ist wiederum der Ansicht, dass der letzte Beschäftigungsabschnitt berücksichtigt werden könne, um unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu bestimmen, ob engere Anknüpfungspunkte zu einem anderen Land bestünden. ES macht hingegen zunächst geltend, dass sich der Arbeitsort trotz der Formulierung der Vorlagefrage in Laufe seines Arbeitsverhältnisses nicht geändert habe (
24 In Anbetracht der Zweifel des vorlegenden Gerichts und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Beteiligten werde ich zunächst einige allgemeine Überlegungen zum Ziel und zur allgemeinen Systematik des Übereinkommens von Rom und zur Kollisionsnorm seines Art. 6 anstellen (Abschnitt A). Sodann werde ich auf den Begriff „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom eingehen und dabei auf die einschlägige Rechtsprechung Bedacht nehmen, um daraus die Konsequenzen für die vorliegende Rechtssache zu ziehen (Abschnitt B). A. Vorbemerkungen zum Ziel und zur allgemeinen Systematik des Übereinkommens von Rom und der Kollisionsnorm seines Art. 6
25 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (
26 Auch lässt sich dieser Präambel entnehmen, dass das Ziel des Übereinkommens darin besteht, unabhängig davon, wo das Urteil erlassen werden soll, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen. Wie auch aus dem Bericht über dieses Übereinkommen hervorgeht, geht das Übereinkommen auf den Wunsch zurück, die Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Kollisionsnormen im Bereich des Vertragsrechts ergeben (
27 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich die in Art. 6 des Übereinkommens von Rom vorgesehene Kollisionsnorm einfügt, ist auf die in diesem Übereinkommen aufgestellten allgemeinen Kriterien für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts hinzuweisen. Insoweit legen die in Titel II dieses Übereinkommens aufgestellten einheitlichen Regelungen den Grundsatz fest, dass der Wille der Parteien, denen in Art. 3 des Übereinkommens die freie Wahl des anzuwendenden Rechts eingeräumt wird, vorrangig ist. Mangels einer solchen Rechtswahl sieht Art. 4 des Übereinkommens von Rom vor, anhand welcher Anknüpfungskriterien der Richter das anwendbare Recht bestimmen muss (
28 Bekanntlich sind für bestimmte Arten von Verträgen auch spezielle Regelungen vorgesehen. Insbesondere enthält Art. 6 des Übereinkommens von Rom eine Kollisionsnorm für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen. Diese spezielle Kollisionsnorm enthält (ebenso wie die in Art. 8 der Rom‑I-Verordnung enthaltene) zwei allgemeine Vorschriften (Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a), eine subsidiäre Vorschrift (Abs. 2 Buchst. b) und eine Ausnahmeklausel (Abs. 2 letzter Satz) (
29 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Erwägungen bestimmt Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens, dass „[u]ngeachtet des Artikels 3 … in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen [darf], dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre“ (oder subsidiär „das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet“ (Buchst. b) (
30 Vor diesem Hintergrund ( B. Zum Begriff „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom 1. Zur einschlägigen Rechtsprechung sowie zur wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung
31 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom sieht vor, dass abweichend von Art. 4 mangels einer Rechtswahl nach Art. 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse „das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, [anzuwenden ist], selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist“.
32 Aus der Lektüre dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine wörtliche Auslegung nicht ausreicht, um den autonomen Begriff „das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zu definieren. Der Gerichtshof hat sich erstmals im Urteil Koelzsch ( a) Zum Urteil Koelzsch: Die Konturen des Begriffs 1) Das Ziel, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und die Notwendigkeit einer weiten Auslegung des Anknüpfungskriteriums
33 Im Urteil Koelzsch hat der Gerichtshof eine weite Auslegung vorgenommen, um den Begriff „Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zu umreißen. In diesem Zusammenhang hat er zunächst festgestellt, dass eine solche Auslegung diejenige der in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Kriterien nicht unberücksichtigt lassen darf, soweit diese die Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselben Bereiche festlegen und ähnliche Begriffe aufstellen (Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (
34 Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Brüsseler Übereinkommen und das Übereinkommen von Rom bei Arbeitsverträgen dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den angemessenen Schutz des Arbeitnehmers. Er hat daher entschieden, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom im Lichte dieses Ziels so zu verstehen ist, dass er die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, und nicht des Rechts des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewährleistet (
35 Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten verrichtet wird, das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, weit auszulegen und so aufzufassen ist, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, auf den Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit ausübt (seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt ( 2) Die Grundregel und die indiziengestützte Methode für ihre Konkretisierung: das qualitative Kriterium
36 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet hat, und bei der Bestimmung, in welchem er sie gewöhnlich verrichtet hat, in Rn. 50 des Urteils Koelzsch eine Grundregel aufgestellt hat, die auf der Berücksichtigung verschiedener Kriterien beruht. Nach dieser Regel ist „der Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, derjenige, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt (
37 Um das nationale Gericht bei der Anwendung dieser Regelung zu leiten, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Besonderheit der Arbeitsverhältnisse im Verkehrssektor mehrere Anhaltspunkte genannt, die bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom berücksichtigt werden können. Insbesondere muss das nationale Gericht ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Es muss auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt (
38 Meines Erachtens ist diese „indiziengestützte Methode“ ein wichtiges Element, um die Tragweite eines Begriffs wie dem des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, bei seiner Anwendung in einem konkreten Fall zu erfassen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann mit dieser Methode nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind, sondern kann damit auch verhindert werden, dass dieser Begriff zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (
39 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Aufstellung der oben genannten Grundregel (
40 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Ausdruck „von dem aus“ in Art. 8 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung (
41 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bei im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllten Arbeitsverträgen auch mit einer anderen Situation konfrontiert war, in der unter der Vielzahl betroffener Orte keiner als der Ort bestimmt werden konnte, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist beim Urteil Weber der Fall. b) Zum Urteil Weber: Das zeitliche Kriterium
42 In der Rechtssache, in der das Urteil Weber ergangen ist, stellte sich u. a. die Frage, ob zur Bestimmung, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit „gewöhnlich“ in einem Vertragsstaat verrichtet hat, auf die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder nur auf dessen letzten Abschnitt abzustellen ist (
43 Der Gerichtshof hat in einem ersten Schritt eine Abgrenzung der Rechtssache, mit der er befasst war, zu denjenigen vorgenommen, in denen die Urteile Mulox IBC und Rutten ergangen sind, in denen der Arbeitnehmer, anders als in dieser Rechtssache, über ein Büro in einem der Vertragsstaaten verfügte, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildete und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllte (als Ganzes auf diese Rechtssache übertragen werden kann (von Bedeutung ist, als sich daraus ergibt, dass bei einem im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllten Arbeitsvertrag Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (
44 In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof aufgrund dieser unterschiedlichen Umstände klargestellt, dass das maßgebliche Kriterium, das zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts im Sinne dieser Vorschrift heranzuziehen ist, grundsätzlich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber geleistet hat (mangels anderer Kriterien dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (
45 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichtshofs dieses zeitliche Kriterium, das auf die jeweilige Dauer der in den verschiedenen betroffenen Vertragsstaaten ausgeübten Arbeit abstellt, logisch voraussetzt, dass der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Bestimmung des Ortes berücksichtigt wird, an dem der Arbeitnehmer den bedeutendsten Teil seiner Arbeit verrichtet hat und an dem – in einem solchen Fall – der Schwerpunkt seiner Vertragsbeziehungen mit dem Arbeitgeber liegt (grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen ist (
46 Insoweit halte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof allerdings etwas vorgesehen hat, das auf den ersten Blick als Ausnahme von der Regel des zeitlichen Kriteriums erscheinen könnte, wonach der gewöhnliche Arbeitsort der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. Meines Erachtens handelt es sich jedoch nicht um eine Ausnahme, sondern vielmehr um die Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums durch den Gerichtshof in einem spezifischen Fall. Er hat ausgeführt, dass auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen wäre, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll (
47 Zusammenfassend lässt sich nach diesem Teil meiner Würdigung erstens sagen, dass sich der Gerichtshof, als er in Rn. 50 des Urteils Koelzsch die Grundregel aufgestellt hat, dass der Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt, auf seine Rechtsprechung in den Urteilen Mulox IBC (Ausgangspunkt für die Beurteilung der nationalen Gerichte in allen Fällen ist, in denen, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitsvertrag im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt wird.
48 Zweitens hat der Gerichtshof, wie ich oben ausgeführt habe, zur Bestimmung des Staates, der als „Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt“, angesehen werden kann, qualitative (der Gegenstand des Rechtsstreits eine engere Verknüpfung mit einem anderen Arbeitsort aufweist (
49 Diese Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen. 2. Zu den Konsequenzen, die aus der Analyse der Rechtsprechung für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind
50 An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass sich aus dem Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Beteiligten ergibt, dass die Frage des vorlegenden Gerichts am Schnittpunkt zweier auf den ersten Blick unterschiedlicher Rechtsprechungslinien zu liegen scheint. Am Ende der vorstehenden Prüfung fügen sich diese beiden Ansätze jedoch trotz ihrer scheinbaren Unterschiede in ein und dieselbe Rechtsprechungslinie ein, nach der der Gerichtshof eine Grundregel aufgestellt hat, die auf der Berücksichtigung der qualitativen und zeitlichen Kriterien bei ihrer Anwendung beruht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte das qualitative Kriterium berücksichtigen müssen, das das entscheidende Kriterium darstellt. Das zeitliche Kriterium wird jedoch relevant, wenn es keine qualitativen Elemente gibt oder diese nicht hinreichend genau sind. Im Übrigen können diese beiden Kriterien gleichzeitig und komplementär sein (
51 Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Bestandteile, die dieses Arbeitsverhältnis kennzeichnen, wie die Arbeitsleistung, der Ort der Verrichtung der Arbeit oder das Entgelt, weiterentwickeln können, da das Arbeitsverhältnis dauerhafter Natur ist. Insbesondere in einer grenzüberschreitenden Arbeitssituation kann sich der Staat, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, auch nach Maßgabe der Entwicklung der objektiven Umstände ändern (ratione temporis weiterhin dem Recht unterliegt, das zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände anzuwenden ist (tempus regit actum).
52 Nach alledem stellt sich im Wesentlichen die Frage, welches Kriterium im vorliegenden Fall für die konkrete Bestimmung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem der Gegenstand des Rechtsstreits entstanden ist, um den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtete, und damit das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden ist, zu bestimmen.
53 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Locatrans dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass die Prüfung seiner Tätigkeit der letzten 18 Monate ergeben habe, dass er einen wesentlichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich ausübe und dass er daher bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden müsse. So hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in diesem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft nur in Frankreich ausgeübt. Daher lässt sich meines Erachtens die Auffassung vertreten, dass eine solche Entwicklung oder Änderung der Situation des Arbeitnehmers, die zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit in einem einzigen Vertragsstaat führt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in den Anwendungsbereich des zeitlichen Kriteriums fällt, wie es der Gerichtshof in den Rn. 53 und 54 des Urteils Weber formuliert hat. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von Locatrans die Berücksichtigung des gesamten Zeitraums der Tätigkeit des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall nicht relevant wäre, da der maßgebliche Sachverhalt am Ende der Vertragslaufzeit liegt.
54 Insoweit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft und in der die für die Entscheidung relevanten Tatsachen an dessen Ende eingetreten sind, der letzte Beschäftigungsabschnitt zu berücksichtigen ist (
55 Erstens erachte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des relevantesten (qualitativen oder zeitlichen) Kriteriums zur Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtete, dem mit Art. 6 des Übereinkommens von Rom verfolgten Ziel Rechnung tragen müssen, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Somit muss die Einhaltung der im Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften so weit wie möglich gewährleistet werden (
56 Zweitens scheint mir diese Auslegung mit dem Ziel des Übereinkommens von Rom vereinbar zu sein, den Grad der Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien verstärkt wird (
57 Drittens ermöglicht diese Auslegung, die Kohärenz zwischen Art. 5 des Übereinkommens von Brüssel und Art. 6 des Übereinkommens von Rom (forum et ius) zu wahren (lex loci laboris) anwenden ( V. Ergebnis
58 Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefrage der Cour de cassation – Chambre sociale (Frankreich) wie folgt zu beantworten: Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass zum einen ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zunächst die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten und sodann seine Tätigkeiten in dem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft in einem einzigen Staat ausgeübt hat, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden sollte, und zum anderen die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft, bei der Bestimmung des Orts, an dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, und folglich des mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen ist.