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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.08.2025 – C-313/25
Generalanwalt Dean Spielmann · ECLI:EU:C:2025:625
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DEAN SPIELMANN vom 1. August 2025 ( Rechtssache C‑313/25 PPU [Adrar] ( GB gegen Minister van Asiel en Migratie (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Einwanderungspolitik – Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten – Richtlinie 2008/115/EG – Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung – Art. 5 – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Wohl des Kindes und familiäre Bindungen – Art. 15 – Abschiebehaft – Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Inhaftnahme“ Einleitung
1 Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eines Grundsatzes mit uneingeschränkter Geltung, der einen der Grundwerte der Union und ihrer Mitglieder widerspiegelt, sowie der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (
2 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 der Richtlinie 2008/115, die die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und bestimmter Interessen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr sowie strenge Bedingungen und Modalitäten für den Erlass einer freiheitsentziehenden Maßnahme gewährleisten.
3 Das Ersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GB und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande, im Folgenden: Minister) wegen dessen Entscheidung, GB zur Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung in Abschiebehaft zu nehmen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
4 Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
5 Art. 9 („Aufschub der Abschiebung“) Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf, a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde …“
6 Art. 13 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet: „(1) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen. (2) Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“
7 Art. 15 („Inhaftnahme“) Abs. 1 bis 5 der Richtlinie bestimmt: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.“ Niederländisches Recht
8 Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Wenn das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit dies erfordert, kann [der Minister] einen Ausländer, … dessen Aufenthalt nicht rechtmäßig ist, in Abschiebehaft nehmen.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
9 Am 11. September 2024 stellte GB, der angibt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Anhörung über die Gründe für diesen Antrag erschien er nicht.
10 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 lehnte der Minister diesen Antrag ab und erließ eine Entscheidung, die auch als Rückkehrentscheidung gilt (im Folgenden: Rückkehrentscheidung). Da GB innerhalb der dafür gesetzten Frist keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde die Rückkehrentscheidung bestandskräftig; der sich daraus ergebenden Rückkehrverpflichtung kam GB nicht freiwillig nach.
11 Am 26. März 2025 wurde GB von den französischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III-Verordnung) (
12 Am selben Tag stellte GB in den Niederlanden einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der die Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zur Folge hatte. Er erklärte ferner, er befürchte, ernsthaft Gefahr zu laufen, bei seiner Rückkehr nach Algerien eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu erleiden. Am 7. April 2025 wurde GB zu den Gründen für diesen Antrag angehört und von der Absicht unterrichtet, den Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Am 9. April 2025 zog GB den Antrag zurück, bevor über ihn entschieden wurde. Die Aussetzung der Rückkehrentscheidung endete somit von Rechts wegen.
13 Am 10. April 2025 wurde die am 26. März 2025 auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2013/33 verhängte Haft aufgehoben. Zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung im Wege seiner Abschiebung nach Algerien wurde GB jedoch nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115 erneut in Haft genommen. Bei der Anhörung vor dieser Inhaftnahme, die am selben Tag stattfand, erklärte er, dass er befürchte, im Fall der Rückkehr nach Algerien eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu erleiden, und dass er der Vater eines am 18. September 2024 in Frankreich geborenen Kindes sei, um das er sich kümmern wolle.
14 Am 16. April 2025 erhob GB bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die Inhaftnahme.
15 Dieses Gericht möchte wissen, ob es nach dem Unionsrecht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme erfüllt sind, gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung und die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen der Abschiebung von GB nach Algerien entgegenstehen, wenn relevante Umstände und Tatsachen vorliegen, die nach Erlass der bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung eingetreten sind oder sich ergeben haben.
16 Nach niederländischem Recht und der Rechtsprechung der Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) (
17 Das vorlegende Gericht ist nach seinem Dafürhalten die einzige Justizbehörde, die beurteilen könne, ob die Abschiebung von GB nach Algerien mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen vereinbar sei.
18 Es sei nämlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geprüft worden, ob dieser Grundsatz und diese Interessen der Abschiebung von GB entgegenstünden. Insbesondere habe beim Erlass der Rückkehrentscheidung keine solche Beurteilung stattgefunden, da GB nicht zur Anhörung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erschienen sei. Da gegen die Rückkehrentscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, sei ihre Rechtmäßigkeit auch nicht später von einer Justizbehörde überprüft worden.
19 Eine Würdigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen sei auch nicht erfolgt, als GB in Abschiebehaft genommen worden sei, obwohl er bei der Anhörung vor seiner Inhaftnahme am 10. April 2025 der Sache nach eine erhebliche Änderung der Umstände geltend gemacht habe, indem er seine Furcht vor unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Fall seiner Rückkehr nach Algerien zum Ausdruck gebracht und angegeben habe, sich um sein Kind kümmern zu wollen.
20 Eine solche Würdigung könne auch nicht in einem anderen Verfahrensstadium vorgenommen werden. Die niederländische Regelung sehe nämlich auch dann, wenn zwischen dem Erlass der Rückkehrentscheidung und ihrer Vollstreckung eine gewisse Zeitspanne liege, keine Überprüfung oder regelmäßige Neubewertung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen vor. Anders verhalte es sich nur, wenn ein anderer Drittstaat als Rückkehrland bestimmt werde oder wenn eine Entscheidung im Anschluss an einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach nationalem Recht ergehe.
21 Die niederländischen Vorschriften sähen keinen eigenständigen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung vor. Ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger könne nur Beschwerde gegen eine beabsichtigte und geplante „tatsächliche Abschiebung“ einlegen, sobald ihm deren Datum und Uhrzeit mitgeteilt worden seien. Eine solche Beschwerde verhindere jedoch nicht, dass sich eine Inhaftnahme als ungerechtfertigt erweise. Außerdem sei sie nach der Rechtsprechung der Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) nur möglich, wenn sich die Situation zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung von der Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung, aus der sich die Befugnis zur Abschiebung ergebe, so sehr unterscheide, dass nicht länger uneingeschränkt von der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen tatsächlichen Abschiebung ausgegangen werden könne. Die Beschwerde betreffe zudem nur die Vollstreckungsmodalitäten der Rückkehrentscheidung und führe nicht zu einer Beurteilung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen (
22 Die Abschiebehaft sei nicht gerechtfertigt und erfülle nicht mehr ihren Zweck, wenn die Abschiebung wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen nicht erfolgen könne. In einem solchen Fall müsse der Betroffene gemäß Art. 15 dieser Richtlinie unverzüglich freigelassen werden. Bevor ein Drittstaatsangehöriger in Abschiebehaft genommen werde, sei somit zu prüfen, ob die Abschiebung zulässig sei.
23 Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof daher um Klärung, ob es nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, eine Beurteilung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen vorzunehmen.
24 Hierzu macht es geltend, Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (
25 Außerdem ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
26 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte und in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 konkretisierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verlange, dass das Gericht, dem die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung obliege, überprüfen könne, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung und die in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Interessen der Abschiebung entgegenstünden. Ein solcher Ansatz sei mangels eines anderen wirksamen Rechtsbehelfs umso notwendiger.
27 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 5, 13 Abs. 1 und 2 sowie 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 6, 19 Abs. 2 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass eine Justizbehörde bei der Prüfung, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen eingehalten wurden, verpflichtet ist, sich, gegebenenfalls von Amts wegen, zu vergewissern, dass der Vollstreckung einer zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen Rückkehrentscheidung, zu deren Vollstreckung der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde, der Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht entgegensteht? 2. Sind die Art. 5, 13 Abs. 1 und 2 sowie 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 6, 7, 24 Abs. 2 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass eine Justizbehörde bei der Prüfung, ob die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen eingehalten wurden, verpflichtet ist, sich, gegebenenfalls von Amts wegen, zu vergewissern, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen der Vollstreckung einer zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen Rückkehrentscheidung, zu deren Vollstreckung der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde, nicht entgegenstehen?
28 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
29 Mit Entscheidung vom 21. Mai 2025 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben.
30 Die niederländische Regierung, GB und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und sich in der Sitzung vom 1. Juli 2025 mündlich geäußert. Würdigung Einleitende Bemerkungen
31 Das Ziel der Richtlinie 2008/115 besteht, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, in der Festlegung einer wirksamen, auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden, beruhenden Rückkehr- und Rückübernahmepolitik (
32 Fällt ein Drittstaatsangehöriger wie der, um den es im Ausgangsverfahren geht, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren für seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (
33 Da jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen einen schweren Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die den zuständigen nationalen Behörden zuerkannte Befugnis, Drittstaatsangehörige in Haft zu nehmen, eng begrenzt ist. Daher kann eine Haft nur unter Beachtung allgemeiner und abstrakter Regeln zur Festlegung ihrer Voraussetzungen und Modalitäten, die u. a. in Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2008/115 zu finden sind, angeordnet oder verlängert werden (
34 So darf nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 der Freiheitsentzug in Form der Abschiebehaft nur unter Einhaltung bestimmter materiell-rechtlicher Voraussetzungen erfolgen, die das Fehlen anderer, weniger einschneidender Maßnahmen als die Inhaftnahme sowie den Fall betreffen, dass die Abschiebung durch das Verhalten der betreffenden Person gefährdet werden könnte. Die Haftdauer hat überdies so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Nach Art. 15 Abs. 3 und 4 wird ein solcher Freiheitsentzug in gebührenden Zeitabständen überprüft und wird beendet, wenn sich herausstellt, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht, im Sinne des Erfordernisses einer tatsächlichen Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie festgelegten, für alle Mitgliedstaaten geltenden zeitlichen Obergrenzen für den Freiheitsentzug (
35 Stellt sich heraus, dass die materiellen Voraussetzungen, die der ursprünglichen Entscheidung über die Inhaftnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen zugrunde lagen, nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder dass die maximale Haftdauer erreicht ist, ist die betreffende Person, wie der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorschreibt, unverzüglich freizulassen (
36 Was das Recht in Haft genommener Drittstaatsangehöriger auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, sind in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2008/115 gemeinsame Normen der Union im Bereich des gerichtlichen Rechtsschutzes enthalten. Nach dieser Bestimmung, die in dem betreffenden Bereich eine Ausprägung des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz darstellt, muss jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person „innerhalb kurzer Frist“ gerichtlich überprüft wird, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde (
37 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache stellt sich angesichts der Aktenlage insbesondere die Frage, ob das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, beurteilen kann oder muss, ob zum einen der Grundsatz der Nichtzurückweisung und zum anderen die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Interessen, insbesondere das Wohl eines Kindes und familiäre Bindungen, der Abschiebung entgegenstehen, wenn die bestandskräftige Rückkehrentscheidung gegen diesen Staatsangehörigen ergangen ist und die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde, ohne dass dies zuvor berücksichtigt worden wäre. In dieser Reihenfolge werde ich die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts nacheinander prüfen. Zu ersten Frage
38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 (
39 Zunächst weise ich darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung ein in Art. 19 Abs. 2 der Charta verankertes Grundprinzip ist; er lautet: „Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“ Dieser Grundsatz ist auch mit Art. 18 der Charta, in dem das Recht auf Asyl verankert ist, verknüpft sowie mit dem das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung betreffenden Art. 4 der Charta und hat uneingeschränkte Geltung (
40 In der Richtlinie 2008/115 ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung u. a. im letzten Satzteil von Art. 5 Abs. 2 verankert, wonach die Mitgliedstaaten ihn bei ihrer Umsetzung einhalten müssen (
41 Ferner kann Art. 5 der Richtlinie 2008/115 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Anbetracht des mit ihm verfolgten Zwecks nicht eng ausgelegt werden. Außerdem hat er unmittelbare Wirkung, so dass sich ein Einzelner auf ihn berufen und er von den Verwaltungsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten angewandt werden kann (
42 Schließlich hat der Gerichtshof hinsichtlich der Konsequenzen, die aus dem in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung zu ziehen sind, mehrfach festgestellt, dass dieser Grundsatz dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und seiner etwaigen Abschiebung nicht systematisch entgegensteht (Aufschub der Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung rechtfertigt (
43 Der Gerichtshof hat jedoch auch ausgeführt, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zieht, u. a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten hat (in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten, so dass diese Bestimmung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (
44 Der Gerichtshof hat jüngst nochmals bestätigt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung vor der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist. Sollte die zuständige nationale Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe aussetzen würde, muss die Behörde die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben, solange eine solche Gefahr fortbesteht. Der Gerichtshof hat ergänzt, dass dieser Grundsatz bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung dieser Vollstreckung einzuhalten ist (
45 Dazu, so der Gerichtshof, müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (
46 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationale Behörde, wenn nach Ablauf eines gewissen Zeitraums eine Änderung der Umstände eingetreten ist, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahr, dass der Drittstaatsangehörige eine durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta uneingeschränkt verbotene Behandlung erleiden wird, vornehmen muss. Diese Bewertung, die von der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rückkehrentscheidung durchgeführten Bewertung getrennt und unabhängig sein muss, muss es der nationalen Behörde ermöglichen, sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, von dem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vorgetragenen Gesichtspunkts zu vergewissern, dass es keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Rückkehr in den Drittstaat dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Denn nur eine solche aktualisierte Bewertung ermöglicht es dieser Behörde, sich zu vergewissern, dass die Abschiebung den rechtlichen Voraussetzungen und insbesondere den in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Anforderungen entspricht (
47 Überdies hat der Gerichtshof zu der Pflicht, einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Unionsvorschriften geltend gemacht wird, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Justizbehörde die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Haft überprüft, ausgeführt, dass das Gericht in der Lage sein muss, über alle für die Prüfung der Rechtmäßigkeit relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden sowie die von der Verwaltungsbehörde, die die ursprüngliche Inhaftnahme angeordnet hat, angeführten Tatsachen und Beweise sowie etwaige ihm von der betreffenden Person vorgelegte Beweise und Stellungnahmen zu berücksichtigen. Außerdem muss es in der Lage sein, jeden anderen für seine Entscheidung relevanten Umstand zu ermitteln, falls es dies für erforderlich hält. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof auf die Bedeutung des in Art. 6 der Charta garantierten Rechts auf Freiheit und die mit der Inhaftnahme verbundene Schwere des Eingriffs in dieses Recht sowie auf das Erfordernis eines hohen gerichtlichen Schutzes verwiesen (
48 Aus der gesamten in den Nrn. 42 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 von den Mitgliedstaaten verlangt, den Grundsatz der Nichtzurückweisung „in jedem Stadium des Verfahrens“ zu beachten, bis zur Abschiebung, die in der „tatsächliche[n] Verbringung [der betreffenden Person] aus dem Mitgliedsstaat“ besteht (
49 Im vorliegenden Fall steht fest, dass gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens am 7. Oktober 2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig, und die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr Erlass im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung rechtswidrig war, auch wenn sie, mangels Erscheinens des Klägers zu seiner Anhörung, erging, ohne dass in der Sache geprüft worden wäre, ob eine Abschiebung gegen diesen Grundsatz verstoßen würde. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die gerichtliche Prüfung von Amts wegen im Kontext nicht des Erlasses einer Rückkehrentscheidung, sondern ihrer Vollstreckung bei der Fortsetzung des Rückkehrverfahrens mittels Inhaftnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen.
50 Wie sich aus den Nrn. 45 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, wurde die Pflicht, den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen zu prüfen, dann anerkannt, wenn die nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung erwägt oder, insbesondere wenn sich die Umstände nach ihrem Erlass in einer Weise geändert haben, die erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Staatsangehörigen haben kann, vor der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung sowie wenn eine Justizbehörde die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Rückkehrverfahrens angeordneten Haft überprüft.
51 Dies gilt somit auch in dem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die angeordnet wurde, um ihn in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung abzuschieben, durch eine Justizbehörde betreffenden Stadium des Rückkehrverfahrens.
52 Abgesehen davon, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung zuvor weder von der zuständigen nationalen Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlassen hat, noch von der Verwaltungsbehörde, die die Inhaftnahme angeordnet hat, geprüft wurde, hat das vorlegende Gericht hier überdies darauf hingewiesen, dass es keinen anderen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gebe, in dessen Rahmen die aktuelle Situation des Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden könne.
53 Unter diesen Umständen ziehe ich daraus, dass GB die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall seiner Rückkehr nach Algerien angeführt hat, den Schluss, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung betraute Justizbehörde in diesem Verfahrensstadium gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss, ob GB im Fall der Rückkehr in das vorgesehene Zielland möglicherweise einer solchen Gefahr ausgesetzt ist.
54 Der durch Art. 47 der Charta gewährleistete Rechtsschutz wäre nämlich weder wirksam noch vollständig, wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen festzustellen, sofern die ihm zur Kenntnis gebrachten, in dem bei ihm anhängigen kontradiktorischen Verfahren ergänzten oder geklärten Umstände des Falles darauf hindeuten, dass die Rückkehrentscheidung auf einer obsoleten Bewertung der Gefahren einer nach diesem Grundsatz verbotenen Behandlung beruht, denen der Drittstaatsangehörige im Fall seiner Rückkehr in den betreffenden Drittstaat ausgesetzt wäre (
55 Ich halte allerdings die Klarstellung für wichtig, dass es für die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme betraute Justizbehörde nicht unbedingt darum geht, die Rechtmäßigkeit der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung zu beurteilen, die von der zuständigen nationalen Behörde rechtsgültig erlassen worden sein mag und bestandskräftig wurde, noch darum, deren Entscheidung durch ihre eigene zu ersetzen (
56 In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung präzisiert, dass das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zuständige Gericht im Einklang mit Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 u. a. prüfen müsse, ob eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe, was die Prüfung einschließe, ob die Behörde, die die Haft angeordnet habe, den Grundsatz der Nichtzurückweisung „ausreichend berücksichtigt“, die Angaben des Drittstaatsangehörigen dazu „zutreffend bewertet“ oder „diesen Aspekt“ angemessen „gewichtet“ habe. Eine solche Prüfung sei jedoch begrenzt, und nur die für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Verwaltungsbehörde könne die Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung, umfassend überprüfen. Wenn die Verwaltungsbehörde keine solche Prüfung vorgenommen habe, sei es daher nicht Sache des Gerichts, sie erstmals vorzunehmen, sondern der Drittstaatsangehörige müsse einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Zudem gewährleiste der gesonderte und spezifische Rechtsbehelf, den er einlegen könne, wenn die Abschiebung de facto anstehe, ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz.
57 Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung kann von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen aber nicht verlangt werden, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um in den Genuss der vollständigen Einhaltung des in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu kommen (
58 Daher ist der Justizbehörde, wenn sie über die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu entscheiden hat, insoweit eine umfassende Kontrollbefugnis zuzuerkennen. Auch wenn es in diesem Stadium nicht darum geht, die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung zu überprüfen, muss das mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme betraute Gericht in der Lage sein, eine umfassende und aktualisierte Beurteilung der Situation des Drittstaatsangehörigen und der im Fall seiner Rückkehr auftretenden Risiken anhand des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vorzunehmen, wenn dieser Grundsatz zuvor nie berücksichtigt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann.
59 Hinzu kommt, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme betraute Justizbehörde, falls sie nach einer Beurteilung der aktuellen Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu dem Schluss gelangt, dass ihn die Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung aussetzt, nach der in den Nrn. 42 und 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben müsste, solange eine solche Gefahr fortbesteht.
60 Aus der Richtlinie 2008/115 oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt jedoch nicht, dass der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Fall eines Aufschubs der Abschiebung unverzüglich freizulassen wäre, da die Abschiebung aufgeschoben werden kann, solange die fragliche Gefahr fortbesteht. Außerdem würde nicht jeder Aufschub der Abschiebung automatisch zur Rechtswidrigkeit der Haft führen. Möglicherweise ziehen die zuständigen Behörden je nach den Umständen eine spätere Abschiebung in Betracht, insbesondere wenn sich die Gründe für die derzeitige Unvereinbarkeit der Abschiebung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung als temporär erweisen (
61 Hervorzuheben ist jedoch, dass der Betroffene gemäß der Richtlinie 2008/115 nur unter den strengen Voraussetzungen der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Einhaltung der von dieser Richtlinie vorgegebenen Regeln und Garantien, einschließlich der für alle Mitgliedstaaten geltenden maximalen Haftdauer, inhaftiert bleiben darf. Der Aufschub der Abschiebung wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung rechtfertigt keine Überschreitung der Höchsthaftdauer von sechs Monaten (Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115).
62 Sofern die Justizbehörde aufgrund der besonderen Umstände der Rechtssache und nach Prüfung der aktuellen Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu der Auffassung gelangt, dass seine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, so dass es keine laufenden Abschiebungsvorkehrungen mehr gibt, oder dass in Anbetracht der Obergrenze der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten Fristen keine tatsächliche Aussicht auf einen erfolgreichen Vollzug der Abschiebung besteht, ist die Inhaftnahme nicht mehr gerechtfertigt, und er ist unverzüglich freizulassen.
63 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung betraute Justizbehörde sich, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern muss, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung, sofern er zuvor nicht berücksichtigt wurde, dieser Abschiebung nicht entgegensteht; dies gilt umso mehr bei einer nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände, die sich im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erheblich auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen auswirken kann. Zur zweiten Frage
64 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 (
65 Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115, auch wenn sie beabsichtigen, eine Rückkehrentscheidung oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, die ihm durch die Charta zuerkannten Grundrechte beachten.
66 Dies gilt insbesondere für das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf das sich ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der Vater eines minderjährigen Kindes ist, berufen kann und das in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Charta zu sehen ist, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (
67 Zudem ergibt sich aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise berücksichtigen müssen. Diese Bestimmung stellt eine allgemeine Regel dar, die nicht eng ausgelegt werden darf, und überträgt die in den Art. 7 und 24 der Charta genannte Verpflichtung auf den Bereich der Richtlinie. So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 24 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes in allen Verfahrensstadien in gebührender Weise zu berücksichtigen haben, bevor sie Entscheidungen wie eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot, erlassen, die erhebliche Folgen für den Minderjährigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen, sondern um ein Elternteil handelt (
68 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dem entgegensteht, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, ohne dass zuvor dessen familiäre Bindungen und das Wohl seines minderjährigen Kindes berücksichtigt wurden, und zum anderen, dass Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes unter Umständen dazu führen können, dass eine Justizbehörde von einer Abschiebung absieht.
69 Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes müssen daher meines Erachtens auch im Stadium der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer im Hinblick auf eine Abschiebung angeordneten Haft berücksichtigt werden können, wenn das Kindeswohl nicht Gegenstand einer vorherigen Prüfung im Rückkehrverfahren war und es keinen anderen wirksamen Rechtsbehelf gibt.
70 Zudem hatte der Gerichtshof Gelegenheit, einige der relevanten Gesichtspunkte zu präzisieren, die bei der Beurteilung der Gefahr zu berücksichtigen sind, dass das betreffende Kind das Unionsgebiet verlassen muss, wenn sich sein einem Drittstaat angehörender Elternteil zur Rückkehr gezwungen sieht. Berücksichtigt werden müssen insoweit die Frage, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil besteht, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von diesem Elternteil ausgeübt wird oder der Umstand, dass der andere Elternteil wirklich in der Lage – und bereit – ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen. Solche Feststellungen müssen auf der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beruhen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den einem Drittstaat angehörenden Elternteil und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass rein wirtschaftliche Gründe oder der Wille, die Familiengemeinschaft im Unionsgebiet zu erhalten, ebenso wenig ausreichen wie das Bestehen einer familiären Bindung, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur (
71 Der Gerichtshof hat überdies bereits entschieden, dass der Betroffene zur loyalen Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde verpflichtet ist, so dass er mit ihr kooperieren muss, damit sie alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation erhält und gegebenenfalls unverzüglich über jede relevante Veränderung seines Familienlebens informiert wird. Der Anspruch des Drittstaatsangehörigen darauf, dass eine Veränderung seiner familiären Verhältnisse berücksichtigt wird, darf nämlich nicht instrumentalisiert werden, um das Rückkehrverfahren immer wieder zu eröffnen oder unbegrenzt zu verlängern (
72 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass das Kind, dessen Vater der Drittstaatsangehörige sein soll, am 18. September 2024 geboren wurde, dass der Drittstaatsangehörige am 11. September 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dass er zu der Anhörung über die Gründe für diesen Antrag nicht erschien. Die Rückkehrentscheidung erging am 7. Oktober 2024, und der Drittstaatsangehörige legte gegen sie keinen Rechtsbehelf ein.
73 Der Umstand, dass sich die zuständige nationale Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlassen hat, nicht mit der Frage des Kindeswohls oder der familiären Bindungen des betreffenden Staatsangehörigen befassen konnte, folgt somit nicht aus einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten, da das Kind vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung geboren wurde, sondern daraus, dass der Drittstaatsangehörige nicht zur Anhörung über die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz erschien und keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung einlegte. Die bloße Tatsache, dass in einem späteren Verfahrensstadium zuvor bestehende Tatsachen geltend gemacht werden, kann für sich genommen keine Änderung der Umstände darstellen.
74 Aus dem Vorstehenden folgt, dass meines Erachtens, sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Staatsangehörige gegen seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat – was das vorlegende Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls in Anbetracht der Bedeutung, die das Unionsrecht der Berücksichtigung des Kindeswohls beimisst, zu prüfen hat – die Möglichkeit bestehen muss, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen vor seiner Abschiebung zu prüfen. Das mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme betraute Gericht muss daher prüfen können, ob diese Aspekte der Abschiebung entgegenstehen.
75 Zu diesem Zweck wird es insbesondere die Beweise dafür prüfen müssen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige der Vater des Kindes ist und dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen das Kind gezwungen wäre, ihn zu begleiten und das Unionsgebiet zu verlassen, und es wird berücksichtigen müssen, dass das Kind bereits einen Elternteil hat, der in einem Mitgliedstaat der Union über einen Aufenthaltstitel verfügt (
76 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 7, Art. 24 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung betraute Justizbehörde sich, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern muss, dass die familiären Bindungen und das Wohl des Kindes im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/115, sofern sie zuvor nicht berücksichtigt wurden und sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Staatsangehörige gegen seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, der Abschiebung nicht entgegenstehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ergebnis
77 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), wie folgt zu beantworten: 1. Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung betraute Justizbehörde sich, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern muss, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung, sofern er zuvor nicht berücksichtigt wurde, dieser Abschiebung nicht entgegensteht; dies gilt umso mehr bei einer nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände, die sich im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erheblich auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen auswirken kann. 2. Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 sind in Verbindung mit Art. 6, Art. 7, Art. 24 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung betraute Justizbehörde sich, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern muss, dass die familiären Bindungen und das Wohl des Kindes im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/115, sofern sie zuvor nicht berücksichtigt wurden und sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Staatsangehörige gegen seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, der Abschiebung nicht entgegenstehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.