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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.08.2025 – C-481/24
Generalanwalt Dean Spielmann · ECLI:EU:C:2025:632
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DEAN SPIELMANN vom 1. August 2025 ( Rechtssache C‑481/24 E. sp.j. gegen C. sp. z o.o. (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie [Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Anwendungsbereich – Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a – Art. 6 Abs. 1 und 2 – Nationale Regelung, die eine rückwirkende Aufrechnung von Forderungen vorsieht“ Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen begehrt der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (
2 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof insbesondere um eine Entscheidung darüber, ob die rückwirkende Wirkung, die dem Aufrechnungsmechanismus nach polnischem Recht zukommt, mit der Richtlinie 2011/7 vereinbar ist. Diese Frage bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit zu Klarstellungen von erheblicher Bedeutung zum Anwendungsbereich der Richtlinie und ist besonders heikel, da die rückwirkende Aufrechnung in den Rechtstraditionen mehrerer Mitgliedstaaten der Union fest verankert ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen … zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. …“
4 Art. 3 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. … (3) Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. …“
5 Art. 6 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 … im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 EUR hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. …“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch
6 Art. 498 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. von 2023, Pos. 1610, in geänderter Fassung) (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sieht vor: „§ 1. Sind zwei Personen einander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn beide Forderungen Geld oder Sachen gleicher Qualität, die nur der Gattung nach bezeichnet werden, zum Gegenstand haben und beide Forderungen fällig sind und vor einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde geltend gemacht werden können. §2. Durch die Aufrechnung erlöschen beide Forderungen in Höhe der niedrigeren Forderung.“
7 Art. 499 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei. Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde.“ Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr
8 Mit der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 (Dz. U. von 2023, Pos. 1790) (im Folgenden: Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs) haben die polnischen Behörden die Richtlinie 2011/7 in nationales Recht umgesetzt.
9 Art. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs sieht vor: „(1) Mit Ausnahme von Vorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, haben an Geschäftsvorgängen beteiligte Gläubiger, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf und sofern die Parteien keinen höheren Zinssatz vereinbart haben, Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen wegen Zahlungsverzugs für den Zeitraum vom Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Gläubiger hat seine Verpflichtungen erfüllt; 2. er hat die Zahlung nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist erhalten. …“
10 In Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs heißt es: „(1) Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der in Art. 7 Abs. 1 … genannten Zinsen gegenüber dem Schuldner ohne Mahnung Anspruch auf Entschädigung für die Beitreibungskosten, wobei die folgenden Beträge zu zahlen sind: 1. 40 Euro – wenn der Wert der Geldleistung 5000 [polnische] Złoty [(PLN)] [(etwa 1190 Euro)] nicht übersteigt; 2. 70 Euro – wenn der Wert der Geldleistung mehr als 5000 [PLN] [(etwa 1190 Euro)], aber weniger als 50000 [PLN] [(etwa 11890 Euro)] beträgt; …“ Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Das Unternehmen E. (im Folgenden: Klägerin) hat zehn Entgeltforderungen gegen das Unternehmen C. (im Folgenden: Beklagte) aus Rechnungen über Transportdienstleistungen, deren Zahlungsfristen zwischen Februar und September 2022 abgelaufen sind.
12 Da die Beklagte ihre Schulden nicht innerhalb der ihr gesetzten Fristen beglich, hat die Klägerin vor dem Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau), dem vorlegenden Gericht, Zahlungsklage erhoben.
13 Sie verlangte die Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 26715,60 PLN (etwa 5676,56 Euro) (
14 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie zahlte der Klägerin einen Betrag von 1697,40 PLN (etwa 360,67 Euro) und erklärte mit Schreiben vom 2. September 2022 die Aufrechnung im Sinne der Art. 498 und 499 des Zivilgesetzbuchs in Höhe von 25018,20 PLN (etwa 5315,90 Euro). Da sie damit den Gesamtbetrag von 26715,60 PLN gezahlt hat, betrachtet sie ihre Schuld als erloschen.
15 Die von der Beklagten abgegebene Aufrechnungserklärung beruhte auf einer Schadensersatzforderung, die sie gegen die Klägerin wegen der Zerstörung von Waren während eines von dieser durchgeführten Transports hatte, die jedoch nicht Gegenstand der Zahlungsklage war. Zu dieser Schadensersatzforderung machte die Beklagte geltend, dass die von ihr in ihrem Mahnschreiben vom 15. Februar 2022 gesetzte Zahlungsfrist am 7. März 2022 abgelaufen sei.
16 Nach Ansicht der Beklagten folge daraus, dass die Klägerin – selbst wenn die Aufrechnungserklärung nur die von jeder der betroffenen Parteien geschuldeten Hauptforderungen erfasst habe – aufgrund der gemäß Art. 499 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Rückwirkung dieser Erklärung ihren Anspruch auf die nach dem 7. März 2022 entstandenen Zinsen und Entschädigungen verloren habe. Im Ausgangsverfahren betreffe dies die Zinsen und Entschädigungen wegen Zahlungsverzugs in Bezug auf neun der zehn in der Klageschrift geltend gemachten Entgeltforderungen.
17 Die Klägerin hat ihre Haftung für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden nicht bestritten. Sie hat jedoch die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung und die Höhe des Schadens bestritten.
18 Daraufhin hat der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Sind Art. 3 Abs. 1 und 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass dem Gläubiger weder gesetzliche Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zustehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zahlungsfrist die Forderung des Gläubigers durch eine Aufrechnung befriedigt hat, die kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde?“
19 Die Beklagte, die polnische, die belgische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Die polnische, die belgische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben in der Verhandlung vom 14. Mai 2025 mündliche Ausführungen gemacht. Würdigung
20 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass dem Gläubiger weder gesetzliche Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zustehen, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers durch eine nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zahlungsfrist abgegebene Aufrechnungserklärung befriedigt hat, die auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde.
21 Um diese Frage zu beantworten, erscheint es mir zunächst erforderlich, einige kurze einleitende Bemerkungen zur Aufrechnung von Forderungen zu machen, bevor ich die Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Regelung mit der Richtlinie 2011/7 prüfe. Vorbemerkungen
22 Die Aufrechnung ist als Tilgung zweier unterschiedlicher Verbindlichkeiten bis zur Höhe der geringeren Verbindlichkeit zwischen zwei Personen, die gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sind, definiert, und hat ihren Ursprung im römischen Recht (
23 Die Aufrechnung kann gesetzlich, vertraglich oder gerichtlich geregelt sein.
24 Der Mechanismus der gesetzlichen Aufrechnung beinhaltet die Tilgung gegenseitiger Forderungen in Höhe des geringeren Betrags zum Zeitpunkt ihres Bestehens, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind Gegenseitigkeit, Fungibilität, Bestimmtheit, Liquidität und Fälligkeit der Forderungen.
25 Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen in der Regel vor, dass gegenseitige Forderungen entweder automatisch, kraft Gesetzes oder durch einseitige Erklärung erlöschen, wodurch die Aufrechnung, wie im vorliegenden Fall, rückwirkend wirksam wird (
26 Die erste Option wurde beispielsweise im belgischen Recht (
27 Die zweite Option ist in den nationalen Rechtssystemen ebenfalls weit verbreitet. Neben dem polnischen Recht, das Gegenstand unserer vorliegenden Prüfung ist, lassen sich weitere Beispiele anführen. Das deutsche Recht sieht eine Aufrechnung durch Erklärung vor, die unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung rückwirkend zum Zeitpunkt des ersten Zusammenfalls der Hauptforderung und der Gegenforderung wirkt ( Zur Vorlagefrage
28 In den folgenden Ausführungen werde ich nach einer Darstellung einiger wesentlicher Aspekte der Richtlinie 2011/7 zunächst der Frage nachgehen, ob eine nationale Regelung, die eine rückwirkende Aufrechnung vorsieht, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Anschließend werde ich prüfen, ob eine solche nationale Regelung mit den Zielen und der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie vereinbar ist.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2011/7 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 darin besteht, Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern (
30 Wie aus der Präambel der Richtlinie hervorgeht, stellt Zahlungsverzug zum einen einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner insbesondere durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen finanzielle Vorteile bringt (
31 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass mit dieser Richtlinie hauptsächlich Zahlungsverzug verhindert und der Gläubiger davor geschützt werden soll (
32 Die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2011/7 setzen dieses doppelte Ziel um, indem sie das Recht des Gläubigers auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für die zur Beitreibung seiner Forderung entstandenen Kosten verankern.
33 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.
34 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass der Gläubiger, wenn gemäß der Richtlinie Verzugszinsen zu zahlen sind, gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat. Art. 6 Abs. 2 sieht vor, dass dieser Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.
35 Grundlage für den Anspruch des Gläubigers auf diese Zinsen und diese Entschädigung ist der Begriff „Zahlungsverzug“. Dieser Begriff ist in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7 definiert als eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.
36 Obwohl die Richtlinie die Ansprüche auf Verzugszinsen und Beitreibungskosten regelt und diese Ansprüche vom Bestehen der Hauptforderung abhängen, ergibt sich aus einer kontextuellen und teleologischen Prüfung, dass sie keine Regelungsrahmen für die Hauptforderung festlegt und somit nicht die Aufrechnung der Forderungen betrifft.
37 Zum Kontext ist festzustellen, dass in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 in Bezug auf den Begriff „fälliger Betrag“ nur festgelegt ist, dass dieser die Hauptforderung bezeichnet, die innerhalb der vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, und dass dieser Betrag die anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten umfasst (
38 In teleologischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ständiger Rechtsprechung keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vornimmt. Sie stellt hierzu nur eine Reihe von Vorschriften auf, darunter die zu den Verzugszinsen und zur Entschädigung für Beitreibungskosten (
39 Mit anderen Worten beschränkt sich die Richtlinie 2011/7 darauf, ganz bestimmte Vorschriften vorzugeben, die in das nationale Zivil- und Handelsrecht aufgenommen werden müssen. Mit Erlass der Richtlinie 2000/35 und der anschließenden Richtlinie 2011/7 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber nicht, einen allgemeinen Rechtsrahmen für Verpflichtungen und Verträge zu schaffen (
40 Daraus folgt, dass die Richtlinie 2011/7 keineswegs darauf abzielt, Vorschriften zu den Voraussetzungen der Entstehung, der Fälligkeit und des Erlöschens einer Forderung zu erlassen.
41 Da der Mechanismus der Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung führt, fällt eine nationale Bestimmung wie Art. 499 des polnischen Zivilgesetzbuchs, die eine rückwirkende Aufrechnung vorsieht, somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
42 Angesichts dessen erscheint die in den Erklärungen der deutschen Regierung enthaltene Behauptung, dass die Regelung der rückwirkenden Aufrechnung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlassen bleibe, zwangsläufig unzutreffend. Eine solche Autonomie kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn die betreffende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, was vorliegend nicht der Fall ist (
43 Diese letzte Erwägung wird meines Erachtens durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Nemec (ne ultra alterum tantum). In seiner Antwort hätte der Gerichtshof – wie der Generalanwalt – davon ausgehen können, dass diese Regelung dasMindestmaß dieser Zinsen betrifft, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine Obergrenze für deren Ansammlung festzulegen (
44 Diese letzte Prüfung entspricht meiner Ansicht nach übrigens derjenigen, die der Gerichtshof in seinem zu erlassenden Urteil in der vorliegenden Rechtssache vornehmen muss.
45 Denn auch wenn es den Mitgliedstaaten freisteht, eine rückwirkende Aufrechnungsregelung zu erlassen, darf diese doch nicht dazu führen, dass sie die mit der Richtlinie 2011/7 verfolgten Ziele missachtet oder ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt (
46 Was die Ziele der Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Liquidität des Gläubigers und der Verhinderung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angeht, scheint das vorlegende Gericht der Auffassung zu sein, dass eine rückwirkende Aufrechnung mit der Richtlinie 2011/7 insoweit unvereinbar ist, als diese dem Gläubiger das Recht auf Verzugszinsen und Beitreibungskosten einräumt, wenn die Zahlung seiner Forderung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist erfolgt ist.
47 Die Rückwirkung der Aufrechnung hat zwar zur Folge, dass der Gläubiger, dem gegenüber nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Frist eine Aufrechnung erklärt wird, die auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem sie möglich geworden ist, weder Anspruch auf diese Zinsen noch auf die Entschädigung für den Zeitraum zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung hat.
48 Das vorlegende Gericht geht bei seinen Erwägungen jedoch von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die Zahlung der Forderung zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung erfolgt. Die fragliche nationale Vorschrift sieht hingegen vor, dass die Forderung zu dem – früheren – Zeitpunkt erlischt, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist. Da die Regelung eines solchen Erlöschens in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers fällt, ist der letztgenannte Zeitpunkt maßgeblich.
49 Die mit der Rückwirkung der Aufrechnung verbundenen Folgen stehen daher aus dem einfachen Grund, dass die Forderung erlischt, wenn die Aufrechnung möglich wird, nicht im Widerspruch zum Ziel der Richtlinie 2011/7, Zahlungsverzug zu verhindern. Da keine Zahlungen mehr geschuldet sind (
50 Diese Ziele würden missachtet, wenn etwaige Verzugszinsen und Beitreibungskosten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verzugs und dem Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde, entstanden sind, dem Gläubiger nicht geschuldet würden. Es kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dass dies vorliegend der Fall wäre, ohne den Mechanismus der rückwirkenden Aufrechnung zu verfälschen.
51 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass eine nationale Regelung, die eine rückwirkende Aufrechnung vorsieht, weder die Ziele der Richtlinie 2011/7 missachtet noch diese ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt.
52 Die Kommission macht in ihren schriftlichen Erklärungen gleichwohl geltend, dass die Auslegung, wonach der Gläubiger unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten habe, den Zielen der Richtlinie 2011/7 zuwiderlaufe (
53 In der Rechtssache, in der das erste dieser Urteile ergangen ist, war der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob Art. 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er dem Gläubiger, der eine Entschädigung für die dem Schuldner wegen dessen Zahlungsverzugs gesandten Mahnungen verlangt, das Recht verleiht, neben dem Pauschalbetrag nach Abs. 1 auch angemessenen Ersatz nach Abs. 3 dieses Artikels zu verlangen. In der Rechtssache, die dem zweiten Urteil zugrunde liegt, war der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob derselbe Artikel dahin auszulegen ist, dass der pauschale Mindestbetrag als Entschädigung des Gläubigers für die infolge eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten für jeden Geschäftsvorgang anfällt, der bei Fälligkeit nicht rechtzeitig entgolten wird.
54 In beiden Fällen begründete der Gerichtshof seine bejahende Antwort damit, dass die Richtlinie 2011/7 nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem vermieden wird, dass er für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen einen solchen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass dieser einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält (
55 Im Gegensatz zur Kommission bin ich der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, da in diesen Rechtssachen das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung für die Beitreibungskosten unstreitig war und die Zweifel des vorlegenden Gerichts lediglich die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrafen.
56 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass dem Gläubiger weder gesetzliche Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zustehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zahlungsfrist die Forderung des Gläubigers durch eine Aufrechnungserklärung befriedigt hat, die auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde. Ergebnis
57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass dem Gläubiger weder gesetzliche Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zustehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zahlungsfrist die Forderung des Gläubigers durch eine Aufrechnungserklärung befriedigt hat, die auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde.