Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 04.09.2025 – C-150/24
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2025:667
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 4. September 2025 ( Rechtssache C‑150/24 [Aroja] ( A gegen Rikoskomisario B (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Oberstes Gericht, Finnland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung – Art. 15 Abs. 5 und 6 – Inhaftierung über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchsthaftdauer hinaus – Verlängerung der grundsätzlichen Höchsthaftdauer – Berechnung der bereits verstrichenen Haftdauer – Zusammenrechnung früherer Haftzeiten – Zu berücksichtigende Umstände – Art. 15 Abs. 3 Satz 2 – Überprüfung der Entscheidung, die Haftdauer zu verlängern – Überprüfung durch eine Justizbehörde – Nationale Regelung, wonach die Einleitung dieser Überprüfung von einem Antrag der inhaftierten Person abhängt – Zeitpunkt und Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung – Fehlen einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung – Freilassung des inhaftierten Drittstaatsangehörigen“
1 Mit seinen drei Fragen ersucht das Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) den Gerichtshof um Klärung bezüglich der Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (
2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen erfolgte im Rahmen eines Verfahrens zwischen A, einem illegal in Finnland aufhältigen Drittstaatsangehörigen, und Rikoskomisario B (Kriminalkommissar B) bezüglich der Rechtmäßigkeit des dritten Zeitraums, in dem der betroffene Drittstaatsangehörige für die Zwecke der Abschiebung in sein Herkunftsland inhaftiert war.
3 Die Besonderheit dieser Rechtssache besteht darin, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in Finnland für die Zwecke der Abschiebung in sein Herkunftsland Marokko insgesamt viermal inhaftiert war. Konkret war er vom 10. September 2022 bis zum 23. November 2022, vom 5. Dezember 2022 bis zum 15. März 2023 (im Folgenden: zweite Haftzeit), vom 11. September 2023 bis zum 18. Januar 2024 (im Folgenden: dritte Haftzeit) und vom 7. Februar 2024 bis zum 13. März 2024 inhaftiert. Die vor dem Korkein oikeus (Oberstes Gericht), dem vorlegenden Gericht, aufgeworfene Frage betrifft die Rechtmäßigkeit der dritten Haftzeit, die bereits abgelaufen ist, sowie die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung vom 11. September 2023 (
4 Die vorliegende Rechtssache verdeutlicht die Herausforderung, vor der der Gerichtshof steht, wenn es darum geht, zwei gegensätzliche Ziele miteinander in Einklang zu bringen: die Gewährleistung der menschenwürdigen Behandlung und der individuellen Rechte von Migranten einerseits und die Sicherstellung ihrer wirksamen Abschiebung andererseits. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Zielen bleibt ungelöst und ist naturgemäß schwer aufzulösen ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2008/115
5 Für die vorliegende Rechtssache sind die Erwägungsgründe 2, 4, 9, 13 und 16 sowie Art. 15 der Richtlinie 2008/115 maßgeblich.
6 Art. 15 („Inhaftnahme“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. (6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 2. Dublin‑III-Verordnung
7 Art. 17 („Ermessensklauseln“) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. … …“
8 Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung betrifft das Stellen von Wiederaufnahmegesuchen durch einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält und in dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese Vorschrift lautet: „Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen.“ B. Finnisches Recht
9 Das Ulkomaalaislaki (301/2004) (Ausländergesetz [301/2004]) vom 30. April 2004 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (813/2015) (im Folgenden: Ausländergesetz) sieht in § 117a vor: „Allgemeine Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen Gegen einen Ausländer kann eine Sicherungsmaßnahme im Sinne der §§ 118 bis 122 dieses Gesetzes verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, 1) um die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Land zu klären oder 2) um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Abschiebung des Ausländers bzw. zur sonstigen Kontrolle seiner Ausreise aus dem Land vorzubereiten oder sicherzustellen. … Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, bleibt die Sicherungsmaßnahme so lange in Kraft, bis die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Land geklärt sind, die Entscheidung über die Ausreise aus dem Land vollstreckt ist oder der Fall auf andere Weise abgeschlossen wurde. Die Beendigung einer Sicherungsmaßnahme ist jedoch unverzüglich anzuordnen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, um den Erlass der Entscheidung oder ihre Vollstreckung sicherzustellen.“
10 § 121 des Ausländergesetzes bestimmt: „Bedingungen für die Inhaftierung Reichen die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 118 bis 120 nicht aus, so kann der Ausländer aufgrund einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden, wenn 1) unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Ausländers oder der sonstigen Umstände berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer sich versteckt halten, fliehen oder in sonstiger Weise den Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung oder die Vollstreckung eines Bescheids über seine Abschiebung erheblich erschweren würde; 2) die Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität des Ausländers zu klären; 3) der Ausländer sich einer Straftat schuldig gemacht hat oder schuldig gemacht zu haben verdächtigt wird und die Inhaftierung zur Sicherstellung der Vorbereitung oder Vollstreckung eines Abschiebungsbescheids erforderlich ist; 4) der Ausländer als Inhaftierter einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz hauptsächlich zur Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung eines Abschiebungsbescheids gestellt hat; …“
11 § 123 des Ausländergesetzes legt die Verwaltungsbehörden fest, die für die Entscheidung über eine Inhaftnahme zuständig sind. In § 124 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes werden die Verpflichtung der zuständigen Behörde, dem Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) unverzüglich die Inhaftnahme anzuzeigen, sowie die Verpflichtung dieses Gerichts, die eine Inhaftnahme betreffende Rechtssache innerhalb von vier Tagen ab der Inhaftierung zu verhandeln, geregelt. Nach § 126 Abs. 1 des Ausländergesetzes hat das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) die sofortige Freilassung des inhaftierten Ausländers anzuordnen, wenn die Haftvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
12 In § 127 („Freilassung der inhaftierten Person“) des Ausländergesetzes heißt es: „Die befasste Behörde hat die Freilassung des Inhaftierten unverzüglich anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr erfüllt sind. Der Inhaftierte muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über seine Inhaftierung freigelassen werden. Die Haftdauer kann jedoch noch länger, nicht jedoch mehr als zwölf Monate dauern, wenn die inhaftierte Person beim Vollzug der Rückführung nicht kooperiert oder aus einem Drittland die erforderlichen Rückführungsdokumente nicht erlangt werden und sich die Vollstreckung der Abschiebung aus diesen Gründen verzögert. …“
13 § 128 („Überprüfung durch das Gericht erster Instanz“) dieses Gesetzes bestimmt: „Wurde die Freilassung des in Haft genommenen Ausländers nicht angeordnet, muss das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz), in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der Aufrechterhaltung der Haft des Inhaftierten fällt, auf dessen Antrag die sich auf die Inhaftierung … beziehende Rechtssache überprüfen. Die Angelegenheit ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Tage nach Antragstellung zur Verhandlung anzuberaumen. Ein die Inhaftierung betreffendes Verfahren braucht jedoch nicht früher als zwei Wochen nach der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, mit der es die Aufrechterhaltung der Haft an dem betreffenden Ort angeordnet hat, wiederaufgenommen werden. Bei Berechnung der in diesem Absatz genannten Fristen finden die Bestimmungen von § 5 des Laki säädettyjen määräaikain laskemisesta (Gesetz über die Berechnung von Fristen) (150/1930) keine Anwendung. Das Gericht erster Instanz nimmt die Sache auf Antrag des Inhaftierten früher als in Abs. 1 vorgesehen wieder auf, wenn dazu aufgrund eines sich nach der vorangegangenen Verhandlung ergebenden Umstands Anlass besteht. Die befasste Behörde unterrichtet den Inhaftierten und seinen Rechtsbeistand unverzüglich über wesentliche Änderungen der Umstände, die Anlass zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geben, es sei denn, nach § 127 Abs. 1 wurde die Freilassung der Inhaftierten Person angeordnet. …“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Am 10. September 2022 reiste der marokkanische Staatsangehörige A illegal nach Finnland ein. Zum Zeitpunkt seiner Einreise galt für ihn ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum, das das Königreich der Niederlande gegen ihn verhängt hatte, nachdem er dort während eines von ihm anhängig gemachten Asylverfahrens verschwunden war. Vor der Einreise nach Finnland hatte er auch in Schweden und der Schweiz einen Asylantrag gestellt.
15 Am Tag seiner Ankunft wurde A in Finnland aus den in § 121 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Ausländergesetzes genannten Gründen, die Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 umsetzen, inhaftiert. Diese Haft endete am 23. November 2022.
16 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 ordnete die Maahanmuuttovirasto (Einwanderungsbehörde, Finnland) (im Folgenden: Einwanderungsbehörde) die Rückführung des Drittstaatsangehörigen A nach Marokko an.
17 Am 29. Oktober 2022 beantragte A in Finnland Asyl. Die Einwanderungsbehörde wies den Asylantrag am 24. November 2022 als offensichtlich unbegründet ab, wies A nach Marokko aus und verhängte gegen ihn für die Dauer von zwei Jahren ein Einreiseverbot.
18 Am 5. Dezember 2022 wurde A zum zweiten Mal inhaftiert; diese Haft endete am 15. März 2023.
19 Mit Zwischenurteil vom 5. Januar 2023 wies das Turun hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Turku, Finnland) den Antrag von A auf Untersagung der Vollstreckung des Ausweisungsbescheids ab.
20 Am 11. September 2023 wurde A zum dritten Mal inhaftiert. Aus der Verfügung des Kriminalkommissars B vom 11. September 2023, mit der die dritte Haftzeit angeordnet wurde, geht hervor, dass A unter Berücksichtigung der früheren Haftzeiten zu jenem Zeitpunkt bereits insgesamt fünf Monate und 23 Tage in Haft gewesen war. Dieser Verfügung zufolge lagen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der grundsätzlichen Höchstdauer von sechs Monaten jedoch vor, da sich die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung verzögert hatte, weil A bei dem Vollzug der Rückführung nicht kooperiert hatte und man aus dem Königreich Marokko noch nicht die erforderlichen Rückkehrdokumente erhalten hatte. Daraufhin befasste die Polizei das Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki, Finnland) mit der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft und übermittelte dem Gericht ihre oben genannte Verfügung vom 11. September 2023. Ausweislich dieser Verfügung wurde A ebenfalls über diese Entscheidung informiert. Am 15. September 2023 fand eine Verhandlung vor diesem Gericht statt.
21 Die dritte Haftzeit wurde am 7. Dezember 2023 vom Etelä-Karjalan käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Süd-Karelien, Finnland) erneut geprüft, das von Amts wegen eine Verhandlung anberaumt hatte, als sich herausstellte, dass die grundsätzliche Höchsthaftdauer von sechs Monaten möglicherweise überschritten worden war. Mit seinem Urteil, das am selben Tag erging, entschied dieses Gericht erstens, dass die verschiedenen Haftzeiten zu addieren seien, da ihr Zweck darin bestehe, die Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung sicherzustellen. Zweitens war es der Auffassung, dass die für eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist vorgesehenen Voraussetzungen und alle übrigen materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft erfüllt seien. Drittens war dieses Gericht der Ansicht, dass A nicht allein schon aus dem Grund freizulassen sei, dass eine Gerichtsverhandlung von Amts wegen erst anberaumt worden sei, als die Gesamtdauer der Haft bereits sechs Monate überschritten habe. Es ordnete daher an, dass A weiterhin in Haft zu behalten sei.
22 Am selben Tag erhob A gegen dieses Urteil Beschwerde beim Itä-Suomen hovioikeus (Berufungsgericht Ostfinnland, Finnland), das die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abwies. In seiner Begründung führte das Berufungsgericht u. a. aus, dass in § 128 des Ausländergesetzes geregelt sei, dass die Überprüfung einer Inhaftierung durch das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) auf Antrag des Inhaftierten erfolge und dass A keine Überprüfung beantragt habe, obwohl die Polizei in ihrer Verfügung vom 11. September 2023 auf die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist hingewiesen habe. Aus diesen Gründen sei A nicht allein schon deshalb freizulassen gewesen, weil das erstinstanzliche Gericht nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer von Amts wegen über diese Voraussetzungen entschieden habe.
23 A legte beim Korkein oikeus (Oberstes Gericht) ein Rechtsmittel ein und bestritt die Rechtmäßigkeit der Haft allein mit der Begründung, dass die Frage der Überschreitung der sechsmonatigen Höchstdauer in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei. Kriminalkommissar B beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Er machte geltend, dass die am 11. September 2023 begonnene dritte Haftzeit wegen der in der Rechtssache eingetretenen Veränderungen neu sei, so dass die grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten noch nicht einmal erreicht sei, und dass A aus den von ihm vorgetragenen Gründen nicht hätte freigelassen werden müssen, weil die Haftgründe in jedem Fall erfüllt seien.
24 Die dritte Haftzeit dauerte bis zum 18. Januar 2024, dem Tag, an dem A nach Dänemark floh.
25 Am 7. Februar 2024 wurde A nach seiner nach Maßgabe der Dublin‑III-Verordnung erfolgten Rückführung von Dänemark nach Finnland zum vierten Mal inhaftiert. Kraft einer Verfügung des Kriminalkommissars wurde er am 13. März 2024 freigelassen.
26 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit allein die Rechtmäßigkeit der dritten Haftzeit betrifft. Es führt sodann aus, dass die Haftzeiten des betroffenen Drittstaatsangehörigen auf der Notwendigkeit nach § 121 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Ausländergesetzes beruhten, die Vorbereitung einer Abschiebung oder die Vollstreckung einer Abschiebungsverfügung zu gewährleisten, sowie auch auf der Notwendigkeit, die Identität der betreffenden Person gemäß Nr. 2 dieses Absatzes festzustellen. In Bezug auf die Haftzeiten zwischen dem 29. Oktober 2022, als der Asylantrag gestellt worden sei, und dem 5. Januar 2023, an dem das die Vollstreckung betreffende Zwischenurteil des Turun hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Turku) ergangen sei, mit dem der Antrag von A auf Untersagung der Vollstreckung des Ausweisungsbescheids abgewiesen worden sei, deuteten die Unterlagen darauf hin, dass die Inhaftierung hinsichtlich des § 121 Abs. 1 des Ausländergesetzes auch auf der Notwendigkeit beruht habe, die Bearbeitung der Asylsache sicherzustellen.
27 Zur Begründung der Aufrechterhaltung der Haft habe sich die Polizei insbesondere auf das Verschwinden von A in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch Finnland, während des Asylverfahrens, auf seine negative Einstellung zu seiner Ausweisung nach Marokko, auf die von ihm während seines Aufenthalts in Finnland begangenen Straftaten, auf die falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum und seiner Identität bei seiner Ankunft in Finnland sowie auf einen Verstoß gegen die als Alternative zu einer Inhaftierung angeordnete Meldepflicht im Sommer 2023 bezogen. Teils seien diese Gründe erst nach Ablauf der zweiten Haftzeit eingetreten und stellten somit neue Gründe für die dritte Haftzeit dar, die am 11. September 2023 begonnen habe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wurden die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Höchstdauer von sechs Monaten in der Verhandlung vor dem Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki) am 15. September 2023 jedoch weder aufgrund der vorgetragenen Umstände geprüft noch gab es in der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Ausführungen dazu.
28 Insofern ersucht das vorlegende Gericht erstens um Klärung, wie die Höchsthaftdauer nach Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 zu berechnen ist. Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach die gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten auf Antrag des inhaftierten Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat. Ferner äußert es Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts einer solchen Überprüfung, und zwar insbesondere, ob sie vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgen muss oder ob sie durchgeführt werden kann, nachdem die Haftdauer bereits verlängert wurde. Schließlich ersucht das vorlegende Gericht um Klärung hinsichtlich der unionsrechtlichen Folgen, falls festgestellt wird, dass die Sechsmonatsfrist unrechtmäßig ohne gerichtliche Überprüfung verlängert wurde, und zwar insbesondere, ob das nationale Gericht die unverzügliche Freilassung des betreffenden Drittstaatsangehörigen hätte anordnen sollen, obwohl die materiell-rechtlichen Haftvoraussetzungen immer noch bestanden. Es weist darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache die Verletzung einer Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung betreffe, was den richterlichen Ermessensspielraum im Fall von Verfahrensfehlern möglicherweise einschränke.
29 Vor diesem Hintergrund hat das Korkein oikeus (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass bei Berechnung der darin genannten Höchsthaftdauer alle früheren Haftzeiten zu berücksichtigen sind? Wenn eine solche Verpflichtung nicht in allen Fällen besteht: Welche Gesichtspunkte sind bei Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer einer vorherigen Haftzeit bei der Berechnung der Höchstdauer zu berücksichtigen ist? b) Wie ist insbesondere eine Situation unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, bei denen einerseits die wesentliche Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Haft, d. h. die Sicherstellung der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, im Wesentlichen gleich geblieben ist, andererseits aber teils neue Tatsachen und Rechtsgrundlagen zur Begründung einer erneuten Inhaftnahme geltend gemacht wurden, die betreffende Person sich zwischen den Haftzeiten in einen anderen Mitgliedstaat begab und von dort nach Finnland zurückgeführt wurde und zwischen der Beendigung der vorangegangenen Haftzeit und der erneuten Inhaftierung mehrere Monate vergangen sind? 2. a) Steht Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung entgegen, die die Einleitung der gerichtlichen Überprüfung einer Überschreitung der sechsmonatigen Höchsthaftdauer vom Antrag des Inhaftierten selbst abhängig macht? b) Ist die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die grundsätzliche Höchsthaftdauer von sechs Monaten zu überschreiten, vor Erreichen der Höchstdauer vorzunehmen, und muss sie, falls dies nicht der Fall sein sollte, unverzüglich nach der Entscheidung der betreffenden Verwaltungsbehörde erfolgen? 3. Wenn keine gerichtliche Überprüfung nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 im Zusammenhang mit einer Überschreitung der in Abs. 5 dieser Vorschrift genannten sechsmonatigen Höchsthaftdauer durchgeführt wurde: Muss dann der Inhaftierte freigelassen werden, selbst wenn im Zeitpunkt der verspätet erfolgten gerichtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass alle materiellen Voraussetzungen für die Haftfortdauer erfüllt sind, und die Sache sodann verfahrensrechtlich ordnungsgemäß behandelt wird? Wenn in einer solchen Situation keine automatische Verpflichtung zur Freilassung besteht: Welche Gesichtspunkte sind aus Sicht des Unionsrechts bei der Bestimmung der Folgen einer verspätet erfolgten gerichtlichen Überprüfung insbesondere unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen?
30 Die finnische, die tschechische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, Kriminalkommissar B, die finnische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 30. April 2025 zudem mündlich verhandelt. III. Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung, ob die Höchsthaftdauer erreicht wurde, alle Zeiten, während der die betroffene Person zuvor zum Zweck der Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung nach Art. 15 festgehalten wurde, zusammenzurechnen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, möchte das Gericht wissen, ob es für die Entscheidung, ob vorangegangene Haftzeiten zu berücksichtigen sind, erheblich ist, dass die erneute Haftzeit sich auf neue rechtliche und sachliche Gründe stützte, dass der Betroffene sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, aus dem er nach Finnland zurückgeführt wurde, und dass zwischen der Beendigung der vorangegangenen Haftzeit und der erneuten Inhaftierung mehrere Monate vergangen waren.
32 Insbesondere hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob verschiedene Haftzeiten, die jeweils durch Zeiten der Freiheit unterbrochen wurden, automatisch zu addieren sind oder ob bestimmte frühere Haftzeiten unberücksichtigt bleiben können. Zwar deute die bestehende Rechtsprechung, vor allem das Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev ( 1. Sind alle Haftzeiten nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115, die sich auf dieselbe Rückkehrentscheidung beziehen, ausnahmslos zu addieren?
33 Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 kann die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, der in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig ist und bei dem keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, nur in Betracht kommen, um die Rückkehr dieser Person vorzubereiten und/oder ihre Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Person die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert (
34 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 letzter Unterabsatz und Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen so kurz wie möglich sein muss und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken darf, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden (
35 Überdies sieht Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Höchsthaftdauer festlegt, die sechs Monate nicht überschreiten darf und nur dann verlängert werden darf, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der nationalen Behörden aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aus Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird, und dann auch nur um höchstens weitere zwölf Monate (
36 Insbesondere bestimmt der letzte Satz von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115: „Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.“ Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie verlangt zudem die unverzügliche Freilassung der betroffenen Person, wenn die Haft nicht länger gerechtfertigt ist, d. h., wenn „sich heraus[stellt], dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind“. Die inhaftierte Person ist daher unverzüglich freizulassen, sobald die maximale Haftdauer von 18 Monaten bzw. die einzelstaatlich festgelegte Frist (die im vorliegenden Fall für Finnland zwölf Monate beträgt) erreicht ist (
37 Entsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2008/115 einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nicht vorsieht, dass die Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach Ablauf einer Höchstdauer von 18 Monaten automatisch als rechtswidrig gilt, und nicht gewährleistet, dass sich die Haftdauer nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstreckt, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden (
38 Diese Auslegung stützt sich unmittelbar auf die Tatsache, dass die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Höchstdauer, wie der Gerichtshof im Urteil El Dridi klargestellt hat (
39 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Politsei- ja Piirivalveamet (
40 Abschließend ist festzustellen, dass der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Grundsatz, dass Inhaftnahme ein letztes Mittel darstellen muss, und das Verbot des willkürlichen Freiheitsentzugs den Ausnahmecharakter einer Inhaftnahme nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unterstreichen. Zwar schreiben diese Grundsätze nicht etwa ausdrücklich eine konkrete Methode zur Berechnung von Haftzeiten vor, doch im Zusammenspiel – und unter Berücksichtigung der Anforderung, dass Haft nur dazu dienen darf, die Wirksamkeit des Rückführungsverfahrens sicherzustellen – implizieren sie, dass die Berechnungsmethode diese fundamentalen Garantien widerspiegeln und wahren muss. Nur durch eine übergreifende Herangehensweise lässt sich gewährleisten, dass die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs einzig auf das beschränkt ist, was im konkreten Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine alternative Vorgehensweise, die frühere Haftzeiten außer Acht lässt, läuft Gefahr, die von Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Fristen zu umgehen und dadurch die drei vorgenannten Grundsätze zu unterlaufen. Würden aufeinander folgende Haftzeiten, die sich auf dasselbe Rückkehrverfahren beziehen, nicht addiert, so könnte dies den Mitgliedstaaten in der Praxis ermöglichen, die Höchstdauer von 18 Monaten zu umgehen, indem die Haft im Rahmen derselben Rückkehrentscheidung fortgesetzt wird. Eine solche Praxis würde zu einer zeitlich unbeschränkten Haftdauer führen, was mit den oben genannten Grundsätzen unvereinbar ist. Daher müssen Haftzeiten, die sich auf dasselbe Rückkehrverfahren beziehen, grundsätzlich addiert werden, um die strengen in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Fristen einzuhalten. 2. Die Bedeutung der tatsächlichen Umstände bei der Berechnung von Haftzeiten a) Zwischen den Haftzeiten liegende Unterbrechungen
41 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der betroffene Drittstaatsangehörige in der vorliegenden Rechtssache vor der dritten Haftzeit fast ein halbes Jahr lang frei gewesen sei und während dieser Zeit der ihm aufgegebenen milderen Zwangsmaßnahme der Meldung nicht nachgekommen sei sowie Finnland in Richtung Schweden verlassen habe und von dort nach Finnland zurückgeführt worden sei.
42 In der Sitzung hat Kriminalkommissar B geltend gemacht, dass, falls seit der letzten Haft einige Zeit vergangen sei, falls neue Rechtsargumente vorgebracht worden oder neue Tatsachen eingetreten seien und falls die erfolgreiche Rückführung des Betroffenen als wahrscheinlich anzusehen sei, es möglich sein sollte, unabhängig von etwaigen vorherigen Haftzeiten eine erneute Haftzeit zu beginnen. Eine andere Auslegung könne dazu führen, dass eine Situation entstünde, in der es unmöglich werde, Rückführungsmaßnahmen zu Lebzeiten des Betroffenen zu vollziehen. Dies würde einer wirksamen Verfolgung der Ziele der Richtlinie 2008/115 zuwiderlaufen.
43 Insofern stellt sich die Frage, ob eine lange Unterbrechung, die mit der unrechtmäßigen Ausreise des betroffenen Drittstaatsangehörigen aus dem die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaat einhergeht, es rechtfertigt, die Berechnung neu zu beginnen.
44 Wie bereits ausgeführt, muss die Haftdauer insoweit gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 so kurz wie möglich sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und muss der Betroffene unverzüglich freigelassen werden, wenn sich herausstellt, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (demselben unter die Richtlinie 2008/115 fallenden Rückkehrverfahren steht, würde ein Neubeginn der Berechnung der zulässigen Haftdauer nach einer Unterbrechung dem kumulativen Charakter der dort festgelegten Frist zuwiderlaufen.
45 Eine solche Auslegung wird auch durch das Urteil in der Rechtssache John/Griechenland (neuen Rechtfertigungsgründe für die erneute Inhaftnahme enthalten (
46 Daraus folgt meines Erachtens, dass die Berechnung von Haftzeiten nicht während der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung im Rahmen eines einzigen Abschiebungsverfahrens „neu gestartet“ werden kann, wenn sich der zugrunde liegende Zweck und der prozessuale Kontext nicht geändert haben. Sofern die Rückkehrentscheidung in Kraft bleibt, rechtfertigt eine Unterbrechung der Haft – unabhängig von ihrer Dauer – nicht den völligen Neubeginn der Berechnung der Haftzeit.
47 Anders sähe es aus, wenn die Inhaftierung auf einer neuen Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung beruhte, die unabhängig von der ursprünglichen Rückkehrentscheidung aufgrund völlig neuer Gründe erlassen wurde und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In solch einem Fall könnte die Haft als Teil eines gesonderten Abschiebungsverfahrens behandelt werden. Andernfalls muss die Haft als Teil desselben Abschiebungsverfahrens betrachtet werden; die bereits in Haft verbrachte Zeit muss dann auf die Höchstdauer nach Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 angerechnet werden. Wenn beispielsweise ein Rückkehrverfahren tatsächlich und endgültig eingestellt wurde und ein Drittstaatsangehöriger viele Jahre später erneut illegal in den Mitgliedstaat einreist, kann diese erneute Einreise zu einer neuen Rechts- und Sachlage führen, wie etwa zu einem illegalen Aufenthalt dieser Person im Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung oder sonstige Rechtsgrundlage für ihren Aufenthalt. Eine solche Rechts- und Sachlage kann den Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung nach Art. 6 der Richtlinie 2008/115 rechtfertigen, und somit ein neues Rückkehrverfahren einleiten. Eine auf einer solchen neuen Entscheidung beruhende Haftmaßnahme würde sich auf ein anderes gesondertes Rückkehrverfahren beziehen und nicht die Fortsetzung eines früheren darstellen. Eine solche Fallkonstellation setzt jedoch die tatsächliche Einstellung des ersten Verfahrens nach langer Abwesenheit des Betroffenen voraus und damit Untätigkeit seitens der Behörden, wobei es hier in der Regel um Jahre, nicht Monate, geht. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Rückkehrverfahren tatsächlich eingestellt wurde. Mit anderen Worten: Damit ein neues Verfahren eingeleitet werden kann, müssen die Umstände deutlich über das hinausgehen, was als prozessuale Verzögerung oder vorübergehende Hindernisse angesehen werden kann.
48 Folglich führt die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige möglicherweise das Hoheitsgebiet des für die Rückführung zuständigen Mitgliedstaats vorübergehend verlassen hat oder weniger intensiven Zwangsmaßnahmen nicht nachgekommen ist, nicht zu einer Unterbrechung des Rückkehrverfahrens, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass die zuständigen Behörden das Verfahren tatsächlich und endgültig eingestellt haben.
49 In der vorliegenden Rechtssache hat die finnische Regierung in der Sitzung vorgetragen, dass es keine förmliche Entscheidung über die Einstellung des Rückkehrverfahrens gebe. Vielmehr bleibe der Fall so lange offen, bis der betreffende Drittstaatsangehörige abgeschoben worden sei, wobei die zuständigen Behörden während des gesamten Verfahrens aktiv auf die Rückführung hinarbeiteten. Dementsprechend sind die Haftmaßnahmen in Ermangelung einer tatsächlichen und endgültigen Einstellung des Rückkehrverfahrens und angesichts der fortgesetzten Bemühungen der Behörden, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zurückzuführen, als Teil eines einzigen laufenden Rückkehrverfahrens anzusehen. Daraus folgt, dass die Berechnung der Höchsthaftdauer nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115 bei erneuter Inhaftnahme nicht neu beginnen kann, da sich der zugrunde liegende Zweck und der prozessuale Kontext des Abschiebungsverfahrens nicht geändert haben. Die Tatsache, dass der betreffende Drittstaatsangehörige möglicherweise das Hoheitsgebiet des für die Rückführung zuständigen Mitgliedstaats vorübergehend verlassen hat – ob legal oder illegal – oder weniger intensiven Zwangsmaßnahmen nicht nachgekommen ist, führt nicht zu einer Unterbrechung des Rückkehrverfahrens, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass die zuständigen Behörden das Verfahren tatsächlich und endgültig eingestellt haben. b) Die Rückführung verhindernde Handlungen
50 Wie bereits dargestellt (
51 Zwar kann das ungenehmigte Überschreiten von Grenzen oder die Nichteinhaltung der verhängten Maßnahmen eine erneute Inhaftnahme auf Grundlage einer neuen Prüfung nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 rechtfertigen, doch nicht den völligen Neubeginn der Berechnung der Haftdauer. Eine neue Rechnung findet nur statt, wenn das Rückkehrverfahren tatsächlich und endgültig eingestellt und später neu begonnen wurde, wie beispielsweise durch eine neue Rückkehrentscheidung (
52 Kommt es bei der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu einer langen Unterbrechung, so hängt, wie bereits ausgeführt, die Frage, ob eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, in erster Linie davon ab, ob der Rückkehrprozess tatsächlich und endgültig eingestellt wurde (
53 Hinzu kommt, dass zwar vom betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens begangene Taten zu berücksichtigen sind (vor allem als Hinweis auf eine mögliche Fluchtgefahr gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115), ein solches Verhalten allein jedoch weder die ursprüngliche Haft noch ihre Verlängerung nach Art. 15 Abs. 6 dieser Richtlinie rechtfertigen kann. Insofern muss die Inhaftierung für die Zwecke der Rückführung strikt auf das Ziel beschränkt bleiben, die Rückkehr oder Abschiebung zu ermöglichen, und verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein (
54 Insbesondere wird die fortgesetzte Inhaftierung des Betroffenen rechtswidrig, wenn eine Abschiebung realistischerweise nicht mehr möglich ist, z. B. aufgrund anhaltender Untätigkeit des Drittstaats, und zwar unabhängig vom Verhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. In derartigen Fällen kann das Verhalten dieser Person – selbst bei mangelnder Kooperationsbereitschaft – nicht schwerer wiegen als das Erfordernis, dass die Inhaftierung eng an eine realistische Aussicht auf Abschiebung gekoppelt sein muss.
55 In Bezug hierauf wurden in der Sitzung vor dem Gerichtshof Rechtsausführungen dazu gemacht, ob Maßnahmen ergriffen werden dürfen, wenn das Rückkehrverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Dies war Gegenstand des Urteils in der Rechtssache JZ (
56 In der vorliegenden Rechtssache deutet nichts darauf hin, dass die dritte Haftzeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen von den beiden vorangegangenen Haftzeiten unabhängig ist. Dementsprechend kann eine Haftzeit, die nach insgesamt fünf Monaten und 23 Tagen auferlegt wird, nicht als neue Haftzeit, die „die Uhr zurückstellt“, angesehen werden, es sei denn, dass das Abschiebungsverfahren im Wege einer tatsächlichen und endgültigen Einstellung rechtmäßig und wirksam abgeschlossen wurde und ein erneutes Rückkehrverfahren auf einer neuen Rechtsgrundlage und angesichts neuer Umstände, die deutlich über prozessuale Verzögerungen oder vorübergehende Hindernisse hinausgehen, eingeleitet wurde. Eine andere Entscheidung würde die Fristen und den Schutzzweck der Richtlinie 2008/115 untergraben. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung im Anschluss an die vorangegangenen Haftzeiten wirksam und vollstreckbar blieb. c) Unterbliebene Mitwirkung des Drittstaats
57 Gemäß Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 kann das Ausbleiben einer Reaktion des Drittstaats bzw. dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft, wie z. B. das Nichtausstellen von Reisedokumenten, eine Verlängerung der Haft rechtfertigen, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er angemessene Bemühungen unternommen hat, um die Rückführung sicherzustellen. Ist die Verzögerung jedoch nicht allein auf die Untätigkeit des Drittstaats zurückzuführen und hat der Mitgliedstaat sich weder aktiv um Alternativen bemüht noch seine Bemühungen weiterverfolgt oder intensiviert, erfüllt der Mitgliedstaat unter Umständen nicht das Kriterium der „angemessenen Bemühungen“. Die fortgesetzte Inhaftierung könnte dann rechtswidrig sein. Diese Problematik steht in engem Zusammenhang mit der nach Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie erforderlichen Wirksamkeit und gebotenen Sorgfalt.
58 Wenn keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht, muss die Haftdauer, wie bereits ausgeführt, so kurz wie möglich sein und beendet werden, sobald die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Das bloße Ausbleiben einer Reaktion seitens des Drittstaats rechtfertigt daher nicht die fortgesetzte, zeitlich unbegrenzte Inhaftierung. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass er weiterhin proaktiv und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, wie beispielsweise durch wiederholte Kontaktversuche, über konsularische Kanäle oder im Wege von Kooperationsvereinbarungen, um die Rückführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen sicherzustellen.
59 In der vorliegenden Rechtssache können Verzögerungen bei der Beschaffung von Unterlagen von den Behörden eines Drittstaats zwar nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 eine Verlängerung der Haft über die grundsätzliche Höchsthaftdauer von sechs Monaten hinaus rechtfertigen, doch steht eine solche Verlängerung unter dem strikten Vorbehalt, dass die zuständigen finnischen Behörden alle angemessenen Bemühungen unternehmen müssen, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen. Zeichnet sich ab, dass der betreffende Drittstaat nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kooperiert oder dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht, verlangen Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Beendigung der Inhaftierung (
60 Schließlich weise ich darauf hin, dass die allgemeine Systematik der Richtlinie 2008/115 (
61 Was das Fehlen einer realistischen Aussicht auf Abschiebung betrifft, sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2008/115 keine Regelungen dazu enthält, wie mit Drittstaatsangehörigen zu verfahren ist, die nicht zurückgeführt werden können – also Personen, die aus praktischen Gründen nicht abgeschoben werden können, denen die Mitgliedstaaten aber keinen Rechtsstatus gewähren ( 3. Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2008/115 von vornherein nicht erfüllt wurden; verfrühte Nutzung des Rückkehrverfahrens
62 Hinsichtlich der Rechtsgrundlage, auf die sich die Inhaftnahme stützte, hat der Gerichtshof im Urteil Kadzoev (
63 Wie in der Vorlageentscheidung klargestellt (
64 Da das vorlegende Gericht diese Frage ausdrücklich aus seiner Vorlage zur Vorabentscheidung ausgenommen hat, sollte der Gerichtshof sie als irrelevant oder hypothetisch betrachten, zumal die Inhaftierung wohl primär auf der Richtlinie 2008/115 beruhte.
65 Die vorliegende Rechtssache wirft jedoch eine gesonderte Frage auf: War die Anwendung der Richtlinie 2008/115 in Bezug auf die Haftzeit vom 10. September bis zum 29. Oktober 2022 vor allem im Licht der Verfahrensgarantien nach Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung rechtmäßig?
66 Reist ein Drittstaatsangehöriger, dem zuvor in anderen Mitgliedstaaten internationaler Schutz versagt wurde, in einen neuen Mitgliedstaat ein, ohne einen weiteren Asylantrag zu stellen, und wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Frist unterbreitet, so muss dieser Mitgliedstaat (hier: die Republik Finnland), gemäß Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung der betreffenden Person Gelegenheit geben, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person illegal aufhält (
67 Was in der vorliegenden Rechtssache die Haftzeit vom 10. September bis zum 29. Oktober 2022 betrifft, so hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der betroffene Drittstaatsangehörige vor seiner Ankunft in Finnland auch in den Niederlanden, in Schweden und in der Schweiz Asyl beantragt habe. Die von der finnischen Einwanderungsbehörde bei den anderen Mitgliedstaaten gestellten Wiederaufnahmegesuche seien erfolglos geblieben, und das Turun hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Turku) habe entschieden, dass diese Behörde sich berechtigterweise für zuständig gehalten habe, den Asylantrag des Betroffenen nach Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung zu prüfen.
68 Da der betroffene Drittstaatsangehörige offenkundig berechtigt war, einen neuen Antrag gemäß Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung zu stellen, und nicht in sein Herkunftsland überstellt werden konnte, bevor ihm diese Gelegenheit gegeben wurde, ist es denkbar, dass die Haft nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115 für den Zeitraum vom 10. September bis zum 29. Oktober 2022 nicht hätte angeordnet werden dürfen. Darüber zu befinden ist Sache des vorlegenden Gerichts. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (
69 Sofern die Haft jedoch zu Unrecht auf den Regelungen der Richtlinie 2008/115 beruhte, sind die betreffenden Zeiträume bei der Berechnung der maximalen in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Haftdauer zu berücksichtigen. Die dort festgelegte maximale Haftdauer stellt die absolute zeitliche Höchstgrenze für einen Freiheitsentzug nach dieser Richtlinie zum Zweck der Abschiebung dar. Würde die zu Unrecht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 gestützte in Haft verbrachte Zeit von der Berechnung ausgenommen, könnten die Mitgliedstaaten diese Höchstfristen umgehen, indem sie die Rechtsgrundlage nachträglich neu einstufen oder neu bewerten. Dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 15 dieser Richtlinie untergraben und gegen die Verfahrensgarantien für die betroffenen Drittstaatsangehörigen verstoßen. Wenn eine Inhaftierung also rechtswidrig war, da sie auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhte (beispielsweise, weil aufgrund des Rechts auf Einreichung eines neuen Asylantrags noch kein Rückkehrverfahren anhängig war), muss dieser Zeitraum demzufolge bei der Überprüfung der gemäß Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 zulässigen Gesamtdauer berücksichtigt werden. 4. Zwischenergebnis
70 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung, ob die dort vorgesehenen Höchsthaftdauern erreicht wurden, alle Zeiten, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige zuvor zum Zweck der Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung gemäß Art. 15 dieser Richtlinie festgehalten wurde, zu berücksichtigen sind. Sofern die Rückkehrentscheidung in Kraft bleibt und das Abschiebungsverfahren nicht tatsächlich und endgültig eingestellt wurde, rechtfertigt eine Unterbrechung der Haft es nicht, bei Ermittlung der Haftdauer die Berechnung neu zu beginnen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige zwischen den einzelnen Haftzeiten freigelassen wurde oder das Hoheitsgebiet vorübergehend verlassen hat, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Ferner ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung die Inhaftierung nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in der Zeit vom 10. September bis zum 29. Oktober 2022 unter Umständen rechtmäßig war. B. Zur zweiten Vorlagefrage
71 Mit seiner zweiten Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob erstens Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung der grundsätzlichen Hafthöchstdauer gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift nur auf Antrag der inhaftierten Person erfolgt, und zweitens zu welchem Zeitpunkt die in Satz 2 dieser Vorschrift genannte gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Haft über die grundsätzliche Höchstdauer hinaus zu verlängern, durchzuführen ist.
72 Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich meine Analyse auf den zweiten Teil der zweiten Frage konzentrieren (
73 Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 verlangt, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn gerichtlich überprüft wird. Wird die Haft gemäß Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 über sechs Monate hinaus verlängert, muss eine solche Verlängerung durch konkrete Gründe gerechtfertigt sein, wie beispielsweise die mangelnde Kooperation des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen aus Drittstaaten.
74 Der Gerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung an, dass die Inhaftnahme und die Haftverlängerung vergleichbar sind, weil dem betreffenden Drittstaatsangehörigen durch beide zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder zur Durchführung seiner Abschiebung die Freiheit entzogen wird (
75 Eine Verlängerung der Haft stellt allerdings eine Fortdauer des schwerwiegenden Eingriffs in das Recht des Einzelnen auf Freiheit dar (erneute gerichtliche Bewertung, um sicherzustellen, dass sie im Licht der konkreten in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie genannten Gründe auch weiterhin rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist (
76 Insbesondere muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, der eine Konkretisierung des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt, dafür sorgen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person „innerhalb kurzer Frist“ gerichtlich überprüft wird, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde (
77 Wie bereits ausgeführt, muss jeder Mitgliedstaat insofern dafür sorgen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person „innerhalb kurzer Frist“ gerichtlich überprüft wird, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde (
78 Zu beachten ist jedoch, dass die Richtlinie 2008/115 nicht ausdrücklich verlangt, dass die gerichtliche Überprüfung einer Haftverlängerung vor Ablauf der grundsätzlichen Sechsmonatsfrist eingeleitet wird. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt lediglich, dass eine solche Inhaftierung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne eine bestimmte Frist oder Verfahrensweise vorzuschreiben. Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie können die Mitgliedstaaten die Verfahrensmodalitäten nach ihrem Ermessen ausgestalten. Eine nach Fristablauf stattfindende Überprüfung könnte daher immer noch den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, dass sie schnell und effektiv durchgeführt wird und so angemessenen Schutz vor willkürlicher Haft bietet. Gleichwohl ist auch eine verzögerte Überprüfung in Anbetracht der Schwere eines fortgesetzten Freiheitsentzugs mit besonderer Dringlichkeit durchzuführen, um die Beachtung des Rechts auf Freiheit zu gewährleisten (
79 In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung weder anhand der vorgetragenen Beweise geprüft worden seien noch habe es in der Entscheidung des Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki) Ausführungen dazu gegeben. Das vorlegende Gericht ist somit offenbar der Auffassung, dass die nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 erforderliche gerichtliche Prüfung erst dann erfolgt sei, als schließlich eine andere Justizbehörde, nämlich das Etelä-Karjalan käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Süd-Karelien), am 7. Dezember 2023 von Amts wegen eingeschritten sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass der betroffene Drittstaatsangehörige in der Sitzung vorgetragen hat, dass die Sechsmonatsfrist bereits um zwei Monate und 19 Tage überschritten worden sei, bevor eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit seiner Haftverlängerung stattgefunden habe.
80 In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften zu den verfahrensrechtlichen Fristen für die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 erforderliche gerichtliche Prüfung bleiben die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie hierfür zuständig (
81 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet, die Haftdauer zu verlängern, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 erforderliche gerichtliche Überprüfung grundsätzlich vor Beginn der Verlängerung eingeleitet werden muss. Findet die gerichtliche Überprüfung hingegen nach Ablauf der ursprünglichen Haftzeit statt, muss diese Überprüfung angesichts der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit in Übereinstimmung mit dem Erfordernis, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung gemäß Art. 15 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie zeitnah gerichtlich zu überprüfen, gleichwohl innerhalb kurzer Frist durchgeführt werden. C. Zur dritten Vorlagefrage
82 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof offenbar allgemeiner zu den Gesichtspunkten befragt, die nach Unionsrecht bei der Bestimmung der Folgen einer verspätet erfolgten gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen sind. Meines Erachtens geht die Beantwortung einer solch allgemeinen Frage jedoch über das hinaus, was dieses Gericht benötigt, um über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zu entscheiden.
83 Ich schlage daher vor, diese Frage durch Umformulieren enger zu fassen, so dass zu klären ist, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass in Ermangelung einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungsentscheidung, mit der die Haft des Inhaftierten über die in Art. 15 Abs. 5 vorgesehene grundsätzliche Höchsthaftdauer hinaus verlängert wird, mit der Verpflichtung einhergeht, den Betroffenen unverzüglich freizulassen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Durchführung der verspäteten gerichtlichen Überprüfung alle materiellen Voraussetzungen für eine Inhaftierung gemäß Art. 15 dieser Richtlinie erfüllt sind. Sofern dies nicht der Fall ist, bittet das vorlegende Gericht um Klärung, welche Gesichtspunkte maßgeblich sind, um zu bestimmen, unter welchen Umständen eine inhaftierte Person unverzüglich freizulassen ist.
84 Hierzu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil FMS u. a. bereits entschieden hat, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unbedingt und hinreichend genau ist und damit unmittelbare Wirkung hat (
85 Überdies hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die betreffende Person unverzüglich freizulassen ist, wenn die Haft als nicht rechtmäßig angesehen wird (
86 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwischen Fällen unterscheidet, in denen die Haft gegenwärtig rechtswidrig ist, und jenen, in denen sie lediglich zu einem früheren Zeitpunkt rechtswidrig war. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil FMS u. a. bestätigt hat, ist der Betroffene unverzüglich freizulassen, wenn die Haft zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Überprüfung einer rechtmäßigen Grundlage entbehrt (
87 Meiner Auffassung nach gelten die Grundsätze, die der Gerichtshof in seiner in Nrn. 84 und 85 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Rechtsprechung entwickelt hat, gleichermaßen für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen, eine Inhaftierung gemäß Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zu verlängern, die auf eine ursprüngliche Inhaftnahme folgt, die im Rahmen einer auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie ergriffene Maßnahme angeordnet wurde, da jeglicher Freiheitsentzug nach ihrem Art. 15 einer effektiven und zeitnahen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen ist.
88 Daraus folgt, dass, falls die gerichtliche Überprüfung über Gebühr verzögert wird und die Verlängerung der Haft ohne zeitnahe gerichtliche Überprüfung die grundsätzliche Sechsmonatsfrist nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 überschreitet, eine solche Haft als rechtswidrig anzusehen ist. Die in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verankerte Verfahrensgarantie einer gerichtlichen Überprüfung innerhalb kurzer Frist ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Haft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Inhaftierung erfüllt sind, kann dies den Verstoß nicht rückwirkend heilen. Wenn also dieses verfahrensrechtliche Erfordernis nicht beachtet wird, ist der Drittstaatsangehörige unverzüglich freizulassen, und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen der Haft zum Zeitpunkt ihrer verspäteten Überprüfung vorliegen. IV. Ergebnis
89 In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) wie folgt zu antworten: Art. 15 Abs. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im Licht der Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass – bei der Bestimmung, ob die in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Höchsthaftdauern erreicht wurden, alle Zeiträume, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige zuvor zum Zweck der Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung nach Maßgabe dieser Vorschrift festgehalten wurde, zu berücksichtigen sind. Sofern die Rückkehrentscheidung in Kraft bleibt und das Abschiebungsverfahren nicht tatsächlich und endgültig eingestellt wurde, rechtfertigt eine Unterbrechung der Haft es nicht, bei Ermittlung der Haftdauer die Berechnung neu zu beginnen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige zwischen den einzelnen Haftzeiten freigelassen wurde oder das Hoheitsgebiet vorübergehend verlassen hat, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben; – die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 erforderliche gerichtliche Überprüfung grundsätzlich vor Beginn einer Verlängerung der ursprünglichen Haftdauer vorzunehmen ist. Findet die gerichtliche Überprüfung hingegen nach Ablauf der ursprünglichen Haftzeit statt, muss diese Überprüfung angesichts der Schwere eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit in Übereinstimmung mit dem Erfordernis, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung gemäß Art. 15 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie zeitnah gerichtlich zu überprüfen, gleichwohl innerhalb kurzer Frist durchgeführt werden; – falls die gerichtliche Überprüfung über Gebühr verzögert wird und die Verlängerung der Haft ohne zeitnahe gerichtliche Überprüfung die grundsätzliche Sechsmonatsfrist nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 überschreitet, eine solche Haft als rechtswidrig anzusehen ist. Die in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verankerte Verfahrensgarantie einer gerichtlichen Überprüfung innerhalb kurzer Frist ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Haft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Inhaftierung erfüllt sind, kann dies den Verstoß nicht rückwirkend heilen. Wenn also dieses verfahrensrechtliche Erfordernis nicht beachtet wird, ist der Drittstaatsangehörige unverzüglich freizulassen, und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen der Haft zum Zeitpunkt ihrer verspäteten Überprüfung vorliegen.