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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.09.2025 – C-473/24

Generalanwalt Rimvydas Norkus · ECLI:EU:C:2025:676

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS RIMVYDAS NORKUS vom 4. September 2025 ( Rechtssache C‑473/24 Speyer & Grund GmbH & Co. KG gegen Werner & Mertz GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Chemikalien – Produkt, das zur Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt bestimmt ist (Dual-Use-Produkte) – Anwendbarkeit der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012, (EG) Nr. 1272/2008 und (EG) Nr. 1907/2006 auf ein solches Produkt – Kennzeichnungs- und Informationspflichten“

1 Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zu der Regelung zu äußern, die auf Produkte anwendbar ist, die sowohl zur Verwendung als Lebensmittel als auch zur Verwendung als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für eben diese Lebensmittel bestimmt sind (im Folgenden: Dual-Use-Produkte), sowie zu den Folgen dieser Regelung insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung dieser Produkte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 ( I. Rechtlicher Rahmen

2 Für die vorliegende Rechtssache relevant sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. e und Unterabs. 2, Abs. 3 Buchst. j und m sowie Abs. 5 Buchst. a, Art. 3, Abs. 1 Buchst. a, u und y, Art. 25 Unterabs. 1 und Buchst. a, Art. 69 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1, Anhang I und Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Biozid-Verordnung, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 ( II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

3 Die Speyer & Grund GmbH & Co. KG (im Folgenden: Speyer & Grund) ist ein Unternehmen, das unter der Marke „SURIG“ das Produkt „SURIG Essigspray UNIVERSAL“, das aus Wasser und Essigsäure (7,5 %) besteht, sowie das Produkt „SURIG Essigspray EXTRA“, das aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure (1,5 %) besteht, vertreibt und bewirbt. Diese Produkte sind in durchsichtigen Sprühflaschen abgefüllt. Auf dem Etikett auf der Vorderseite ist neben dem jeweiligen Marken- und Produktnamen unverarbeitetes Gemüse, eine glänzende Küchenspüle und ein Siegel mit den Angaben „Bewährte Lebensmittelqualität“ und „100 % pflanzlich“ zu sehen. Die rückseitigen Etiketten enthalten u. a. die folgenden Angaben: „Mit der praktischen Sprühflasche ist das Benetzen von Salaten, Obst und Gemüse einfach möglich. … eignet sich nicht nur für leckere Salatdressings, es verfeinert auch andere Speisen…“ Auf einem der Produkte findet sich zudem der Hinweis, dass es sich um einen Speiseessig handele.

4 Die Werner & Mertz GmbH (im Folgenden: Werner & Mertz), ein Unternehmen, das Reinigungsmittel vertreibt, ist der Ansicht, dass der Vertrieb und die Bewerbung der oben genannten Produkte als Lebensmittel durch Speyer & Grund gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs in Verbindung mit der Biozid-Verordnung, der CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung verstießen, da die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Werbung nicht eingehalten würden. Der Vertrieb und die Bewerbung dieser Produkte seien auch geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen, da es sich bei den fraglichen Produkten in Wirklichkeit um Reinigungsmittel handele. Werner & Mertz beantragte, Speyer & Grund im Wesentlichen zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Produkte als Lebensmittel zu bewerben und/oder sie zu bewerben, ohne auf ihnen die insbesondere nach der Biozid-Verordnung und der REACH-Verordnung erforderlichen Hinweise anzugeben.

5 Das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) vertrat die Ansicht, dass die Produkte von Speyer & Grund in der Gesamtschau Biozidprodukte seien, da die Form der Flasche, die der Verkehr ausschließlich mit Reinigungsmitteln in Verbindung bringe, und die Abbildungen auf den Produkten für diese Einschätzung sprächen, und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland), bei dem Berufung eingelegt wurde, bestätigte das erstinstanzliche Urteil, nachdem es im Wesentlichen festgestellt hatte, dass Dual-Use-Produkte nicht von der Geltung der Verpflichtungen aus der Biozid‑, der CLP- und der REACH-Verordnung ausgenommen seien.

6 Das vorlegende Gericht, das mit der von Speyer & Grund eingelegten Revision befasst ist, fragt sich im Wesentlichen, ob Dual-Use-Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der Biozid‑, der CLP- und der REACH-Verordnung fallen.

7 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Biozid-Verordnung dahin auszulegen, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung den einzigen oder den überwiegenden Zweck darstellen muss, oder reicht es aus, dass ein Produkt auch – wenn auch nachrangig – als Biozidprodukt bestimmt ist? 2. Ist Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozid-Verordnung dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) in der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt? 3. Ist Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e, Unterabs. 2 der Biozid-Verordnung dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, allein in den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-Verordnung fällt, insbesondere nicht über die Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozid-Verordnung in deren Geltungsbereich einbezogen wird? 4. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf ein Produkt, das sowohl als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Lebensmittel-Verordnung als auch als Biozidprodukt gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Biozid-Verordnung bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme – gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt – anzuwenden ist? 5. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV der REACH-Verordnung dahin auszulegen, dass die Anwendung des Titels IV auf ein Produkt im Sinn der Vorlagefrage 4 ungeachtet dieser Bereichsausnahme – gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt – nicht ausgeschlossen ist?

8 Der Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2024 ist am 4. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind von der Klägerin und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, von der deutschen Regierung und von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Die Klägerin und die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission und die deutsche Regierung haben auch an der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 teilgenommen. III. Würdigung

9 Bevor die Fragen des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache geprüft werden, sind die Besonderheiten darzulegen, die insbesondere die Art der in Rede stehenden Produkte betreffen. Es sei daran erinnert, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen über den Vertrieb von Produkten durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens ergeht, die aus Wasser und Essigsäure (7,5 %) bestehen, sowie von Produkten, die aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure (1,5 %) bestehen.

10 Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Hauptstoff in den fraglichen Produkten Essigsäure ist, die in erster Linie eine Carbonsäure ist. Als Wirkstoff ist sie unter der Nummer 200-580-7 in Anhang I („Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe“) der Biozid-Verordnung aufgeführt (

11 Essigsäure ist der Hauptbestandteil von Essig, der u. a. durch Verdünnen dieser Säure mit Wasser gewonnen werden kann. Angesichts der Zusammensetzung der in Rede stehenden Produkte, die sich gerade aus einer solchen Verdünnung ergibt, ist es für mich nachvollziehbar, dass sich einige Parteien und Beteiligte sowohl in ihren Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung und das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf Essig beziehen, wenn es um diese Produkte geht. Aus eben diesem Grund werden im Rahmen der nachfolgenden Prüfung auch die Erwägungen zu Essig berücksichtigt.

12 Es scheint dabei unstreitig zu sein, dass Essig im Allgemeinen sowohl als Lebensmittel (

13 Auch wenn ein Produkt mit geringer Essigsäurekonzentration zum Verzehr geeignet und in der Regel für den kulinarischen Gebrauch bestimmt ist, schließt diese Eigenschaft nicht aus, dass es auch für Reinigungszwecke verwendet werden kann. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht: Eine höhere Essigsäurekonzentration macht das Produkt für die Haushaltspflege als wirkungsvollere Lösung besser geeignet, aber für den Verzehr ungeeignet (

14 Im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1819 (

15 Dies vorausgeschickt, muss ein Produkt insbesondere im Hinblick auf seine Einstufung als „Biozidprodukt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung drei Voraussetzungen erfüllen, um unter diese Bestimmung zu fallen. Erstens muss dieses Produkt aus einem oder mehreren „Wirkstoffen“ bestehen, indem es diese entweder enthält oder erzeugt. Zweitens muss das Produkt einem bestimmten Zweck dienen, nämlich demjenigen, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. Drittens muss das Produkt „auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung“ wirken. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (

16 Insoweit gilt: Wenn ein Produkt die Legaldefinition für ein „Biozidprodukt“ erfüllt und in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung fällt (

17 Nach diesen Ausführungen sind die vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu prüfen. A. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

18 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie weit der Begriff „Biozidprodukt“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung reicht. Das Gericht fragt sich, ob ein Produkt, damit es unter diesen Begriff fällt, ausschließlich oder überwiegend für eine Verwendung als Biozid bestimmt sein muss, oder ob eine nachrangige Bestimmung für diesen Zweck ausreicht.

19 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Biozidprodukt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozid-Verordnung in deren Geltungsbereich fällt.

20 Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht mit diesen Fragen wissen, ob Dual-Use-Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Biozid-Verordnung fallen. 1. Zur Zweckbestimmung von Dual-Use-Produkten als Voraussetzung der Definition von „Biozidprodukt“

21 Wie in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, kann ein Produkt nur dann als „Biozidprodukt“ eingestuft werden, wenn es drei kumulative Voraussetzungen erfüllt. Im vorliegenden Fall ist jedoch nur die zweite Voraussetzung, die sich auf die Zweckbestimmung des Produkts bezieht, auszulegen.

22 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, trotz der insbesondere von der Kommission geäußerten Zweifel bezüglich der genauen Zweckbestimmung der in Rede stehenden Produkte, d. h. ob sie zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln und/oder auch von Lebensmittelbereichen bestimmt sind, hinsichtlich dieser erstgenannten Zweckbestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte, also der Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln, befragt wird. Insoweit scheint es unstreitig zu sein, dass eine solche Zweckbestimmung als biozide Zweckbestimmung angesehen werden kann (

23 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung sind Biozidprodukte dazu bestimmt, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. Mit anderen Worten kann nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Verordnung ein Produkt nur dann als „Biozid“ eingestuft werden, wenn es für einen der dort ausdrücklich aufgeführten Zwecke bestimmt ist.

24 Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung den Schwerpunkt auf die Zweckbestimmungen legt, die dem betreffenden Produkt eine biozide Wirkung zukommen lassen (

25 Zum Kontext von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung ist anzumerken, dass gemäß Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozid-Verordnung „diese Verordnung auch für Biozidprodukte [gilt], die in den Geltungsbereich eines der [in Abs. 2 Buchst. a bis k] genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind“. Darüber hinaus heißt es im 18. Erwägungsgrund der Verordnung, dass „[b]estimmte Biozidprodukte und behandelte Waren im Sinne dieser Verordnung … auch in anderen Unionsvorschriften geregelt [sind und dass es a]us Gründen der Rechtssicherheit … notwendig [ist], eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen“. Im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausdrücklich festgestellt, dass „Biozidprodukte, die nicht nur für die Zwecke dieser Verordnung, sondern auch in Verbindung mit medizinischen Geräten bzw. Medizinprodukten verwendet werden sollen, … mit Risiken verbunden sein [können], die sich von den Risiken unterscheiden, um die es in dieser Verordnung geht[, und dass s]olche Biozidprodukte … daher nicht nur die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, sondern auch den einschlägigen Anforderungen [der aufgeführten Rechtsakte] genügen [sollten]“.

26 Daraus folgt, dass ein Biozidprodukt nach seiner Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung mehrere Verwendungszwecke haben kann, sofern einer davon darin besteht, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. Die Verwendungszwecke wiederum werden in der Regel durch die Zweckbestimmung eines Produkts bestimmt.

27 Somit bestätigt der Kontext von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung meines Erachtens, dass die Einstufung als Biozidprodukt im Hinblick auf die Voraussetzung seiner Zweckbestimmung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil das Produkt mehrere Zweckbestimmungen hat.

28 Was die rechtliche Einstufung des Produkts betrifft, so ist anzumerken, dass die Biozid-Verordnung keine spezifischen Bestimmungen enthält, die eine Hierarchie zwischen ihrer eigenen Definition von „Biozidprodukt“ und anderen Definitionen aufstellen, die im Zweifelsfall und/oder bei potenziellen Überschneidungen ihrer Zweckbestimmungen Anwendung finden könnten (

29 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vorstehende Schlussfolgerung nicht durch die Klarstellung in der Definition von „behandelte Ware“ (primären Biozidfunktion als „Biozidprodukt“ gilt. Diese ausdrückliche Klarstellung findet sich nämlich nur in der Definition der behandelten Ware und nicht in der Definition, die für jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch gilt, der bzw. das als „Biozidprodukt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung eingestuft wird, die Gegenstand der Frage des vorlegenden Gerichts ist. Somit kann meines Erachtens daraus nicht abgeleitet werden, dass die Einstufung als „Biozidprodukt“ ausschließlich auf Stoffe oder Gemische beschränkt ist, deren einzige Zweckbestimmung die eines Biozids ist.

30 Daraus folgt, dass der Kontext für die Schlussfolgerung spricht, dass die Einstufung als Biozidprodukt, soweit es um die Voraussetzung der Zweckbestimmung des Produkts geht, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil das Produkt mehrere Zweckbestimmungen hat. Das kann jedoch nicht bedeuten, dass dieser Einstufung keine Grenzen gesetzt sind. Tatsächlich muss die Zweckbestimmung als Biozid meines Erachtens Gegenstand einer behördlichen Genehmigung sein. Damit ein Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf, müssen also im Wesentlichen die folgenden Anforderungen erfüllt sein. Zum einen muss nicht nur dieses Produkt (

31 Die Schlussfolgerung, dass die Einstufung des Produkts als Biozidprodukt im Hinblick auf die Voraussetzung seiner Zweckbestimmung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil das Produkt mehrere Zweckbestimmungen hat, wird durch das mit der Biozid-Verordnung verfolgte Ziel bestätigt.

32 Wie aus Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes hervorgeht, ist es Ziel dieser Verordnung, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern, wobei die Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip beruhen. Dieses Schutzniveau könnte jedoch ernsthaft in Frage gestellt werden, wenn die Einstufung als Biozidprodukt ausschließlich auf Produkte beschränkt würde, deren einzige Zweckbestimmung die eines Biozids ist, d. h. die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen (

33 Wie im Wesentlichen aus dem fünften Erwägungsgrund der Biozid-Verordnung hervorgeht, wurden zudem die Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG (

34 Folglich steht der Umstand, dass ein Produkt eine Zweckbestimmung als Biozid hat, die aber nicht seine einzige Zweckbestimmung ist, seiner Einstufung als „Biozidprodukt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozid-Verordnung nicht entgegen.

35 Diese Schlussfolgerung erfordert jedoch einige zusätzliche Anmerkungen zur Festlegung der Zweckbestimmung eines Produkts. Denn diese Festlegung muss zwar auf objektiven Kriterien beruhen, d. h. sie muss sich aus einer Gesamtheit objektiver Umstände ergeben, die belegen, dass diesem Produkt ein bestimmter Zweck zugewiesen ist (

36 Die deutsche Regierung ist nämlich der Auffassung, dass für die Frage, für welche Verwendung das Produkt vorgesehen ist, die – ausdrückliche oder konkludente – Auslobung durch den Hersteller ein entscheidender Faktor sei. Nach Ansicht der Kommission sollte der beabsichtigte Zweck der in Rede stehenden Produkte auf Grund aller relevanten Informationen, die den Verbrauchern zugänglich seien, ermittelt werden (

37 Im vorliegenden Fall scheinen mir die von der deutschen Regierung und der Kommission angestellten Überlegungen angesichts der Art der Produkte, die – wie im Ausgangsverfahren – objektiv betrachtet mehrere Zweckbestimmungen haben, von besonderer Bedeutung zu sein. Wie sich nämlich aus den Nrn. 12 und 13 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, kann Essig sowohl als Lebensmittel als auch als Reinigungsmittel verwendet werden. Insbesondere die Essigsäurekonzentration ist ein entscheidender Faktor für die Beurteilung, ob der eine oder der andere Verwendungszweck vorliegt. Auch wenn eine niedrige Konzentration das Produkt zum Verzehr geeignet macht, schließt sie seine Verwendung für Reinigungszwecke dennoch nicht aus. In einem solchen Fall verfügt der Hersteller meines Erachtens bei der Wahl des Verwendungszwecks, den er seinem Produkt zuweisen möchte, über einen gewissen Spielraum, und diese Wahl konkretisiert sich im Rahmen des Vertriebs des Produkts (

38 Insofern stellen Kriterien wie die Art und die Zusammensetzung des Produkts, seine Aufmachung, seine Verpackung (

39 Um unter die Biozid-Verordnung zu fallen, müssen diese Produkte jedoch noch einer der in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Produktarten zugeordnet werden können, was im Folgenden geprüft wird. 2. Zum Geltungsbereich der Biozid-Verordnung

40 Gemäß Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Biozid-Verordnung „[gilt d]iese Verordnung … für Biozidprodukte und [enthält] Anhang V … eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung“ (

41 Anhang V der Biozid-Verordnung enthält gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung die Liste der Arten von Biozidprodukten und ihre Beschreibung. Nach dem Wortlaut des Abschnitts zur Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) umfasst diese Hauptgruppe keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist. Die Produktart 4 („Lebens- und Futtermittelbereich“) umfasst Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden, sowie Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.

42 Aus dem Wortlaut von Anhang V geht eindeutig hervor, dass die Hauptgruppe 1 Produktart 4 keine Produkte zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln umfasst. Insoweit teile ich nicht die auch von Werner & Mertz vertretene Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass Oberflächen, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln Verwendung finden, den Oberflächen von Lebensmitteln selbst gleichzusetzen seien.

43 Meines Erachtens muss klar zwischen den Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie einer Küchentheke oder einem Tisch, einerseits und den Oberflächen der Lebensmittel selbst, wie der Schale einer Frucht oder der Rinde eines Käses, andererseits unterschieden werden. Oberflächen, die mit einem Lebensmittel in Berührung kommen, sind nämlich insbesondere von den Lebensmitteln selbst getrennt, während Oberflächen von Lebensmitteln deren unmittelbaren äußeren Teil darstellen. Oberflächen von Lebensmitteln werden insbesondere als deren wesentlicher Bestandteil betrachtet und sind also solche dazu bestimmt, vom Verbraucher aufgenommen zu werden. Im Gegensatz dazu sind Oberflächen, die mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht Teil der Lebensmittel selbst: Sie sind ein Teil der Umgebung dieser Lebensmittel und erfüllen eine eigene Funktion, wie z. B. die Verarbeitung, Zubereitung oder Lagerung der Lebensmittel.

44 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verzeichnis der Produktarten in Anhang V erschöpfend ist (

45 Wenn es im 18. Erwägungsgrund der Biozid-Verordnung heißt, dass „[e]in Verzeichnis der unter diese Verordnung fallenden Produktarten mit Beispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart … in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden [sollte]“, ist jedenfalls festzustellen, dass es sich um beispielhafte „Beschreibungen“ handelt und nicht um ein beispielhaftes „Verzeichnis“. Somit erlaubt der im Zusammenhang mit diesem Verzeichnis verwendete Begriff „Beispielbeschreibungen“ keine Auslegung dahin, dass dieses Verzeichnis nicht erschöpfend sei. Eine solche Auslegung kann auch nicht im Hinblick auf das mit der Biozid-Verordnung verfolgte Schutzziel angenommen werden. Im Rahmen dieses Ziels kann es nämlich nicht zulässig sein, den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Produktarten auszudehnen, die vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Aus dem 18. Erwägungsgrund der Biozid-Verordnung geht ausdrücklich hervor, dass die Einführung des Verzeichnisses der unter die Biozid-Verordnung fallenden Produktarten dazu dient, „[a]us Gründen der Rechtssicherheit … eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen“.

46 Schließlich ist ergänzend anzumerken, dass Produkte wie die in Rede stehenden, die zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt sind, meines Erachtens unter keine andere Produktart fallen, die in Anhang V Hauptgruppe 1 der Biozid-Verordnung aufgeführt ist.

47 Erstens umfasst diese Hauptgruppe 1 die Produktart 1 („Menschliche Hygiene“), bei der es sich um Biozidprodukte handelt, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen. Es versteht sich von selbst, dass Essig aufgrund seines Säuregehalts, der zu Hautreizungen führen kann, objektiv nicht als ein Produkt für die menschliche Hygiene angesehen werden kann. Jedenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Produkte des Ausgangsverfahrens nicht für einen solchen Verwendungszweck bestimmt sind.

48 Zweitens stellt die in der Hauptgruppe 1 enthaltene Produktart 2 („Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind“) ausdrücklich klar, dass sie keine Produkte umfasst, die für einen direkten Kontakt u. a. mit Lebensmitteln verwendet werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch vorgetragen, dass die Produkte des Ausgangsverfahrens bei Lebensmitteln verwendet werden.

49 Drittens umfasst die Produktart 3 („Hygiene im Veterinärbereich“) Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, die in Kontakt mit Tieren kommen, so dass die in Rede stehenden Produkte in keinem Fall darunter fallen.

50 Viertens und letztens handelt es sich bei der Produktart 5 („Trinkwasser“) ausdrücklich um Biozidprodukte „zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere“. Meines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Produkte, die zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt sind, nicht unter diese Produktart fallen können, da diese ausschließlich auf Trinkwasser beschränkt ist, das durch seine Definition strikt abgegrenzt ist. Wasser unterscheidet sich nämlich von Lebensmitteln durch seine spezifische Bestimmung für den menschlichen Verzehr als Getränk im Unterschied zu Lebensmitteln, die für die Ernährung bestimmt sind.

51 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Biozid-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung nicht dessen einzigen Zweck darstellen muss. Ein Biozidprodukt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, fällt jedoch nicht als Produkt der Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) Produktart 4 („Lebens- und Futtermittelbereich“) nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozid-Verordnung in den Geltungsbereich dieser Verordnung. B. Zur dritten Vorlagefrage

52 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären, ob ein Biozidprodukt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, in den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-Verordnung oder in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung über die in deren Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 vorgesehene Ausnahme fällt.

53 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 der Biozid-Verordnung die Voraussetzungen für die Geltung dieser Verordnung festlegt, nämlich dass sie für Biozidprodukte und behandelte Waren gilt, sofern sie unter die in der Liste in Anhang V aufgeführten Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung fallen. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht eine Bereichsausnahme vor, wenn die Biozidprodukte und behandelten Waren in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen, die in diesem Absatz aufgeführt sind, u. a. in Buchst. e, der sich auf die Lebensmittelhygiene-Verordnung bezieht. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 sieht wiederum eine Rückausnahme vor, wonach die Verordnung für Biozidprodukte gilt, die zwar in den Geltungsbereich der in Art. 2 Unterabs. 1 genannten Rechtsinstrumente fallen, aber für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden.

54 Wie in den Nrn. 40 bis 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, fallen die in Rede stehenden Produkte meines Erachtens nicht in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung, da sie nicht den in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Produktarten zugeordnet werden können und somit die Voraussetzungen der zweiten Stufe der zweistufigen Prüfung betreffend die Geltung der Biozid-Verordnung nicht erfüllen. Da Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 darstellt, der seinerseits die Ausnahme von der Geltung von Art. 2 Abs. 1 festlegt, können Produkte, die von vornherein nicht die in Art. 2 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllen, anschließend nicht im Licht von Art. 2 Abs. 2 geprüft werden. Die gegenteilige Annahme würde meines Erachtens eine Umgehung der Vorschriften zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Biozid-Verordnung bedeuten, und der Geltungsbereich würde künstlich erweitert, was dem Willen des Unionsgesetzgebers, im Rahmen der Entscheidung über die Geltung verschiedener Rechtsakte „[a]us Gründen der Rechtssicherheit … eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen“ (

55 Ergänzend ist, soweit das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage von der Annahme ausgeht, dass die in Rede stehenden Produkte in den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-Verordnung fallen, festzustellen, dass es – wie die deutsche Regierung im Wesentlichen geltend macht – auf die Frage der Geltung dieser Verordnung für die in Rede stehenden Produkte nicht mehr ankommt. Der Geltungsbereich der Biozid-Verordnung, die für den Fall der Anwendung der Lebensmittelhygiene-Verordnung hinsichtlich ihrer eigenen Geltung eine Bereichsausnahme vorsieht, ist nämlich bereits nicht eröffnet.

56 Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Frage, ob ein Produkt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung fällt, zum einen von seiner Einstufung und zum anderen von seiner Zuordnung zu einer der in Anhang V dieser Verordnung genannten Produktarten abhängt. Produkte, die nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung bereits nicht in ihren Geltungsbereich fallen, können nicht im Rahmen der in Art. 2 Abs. 2 der Biozid-Verordnung vorgesehenen Bereichsausnahme untersucht werden. C. Zur vierten Vorlagefrage

57 Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die CLP-Verordnung auf ein Dual-Use-Produkt, das zugleich Lebensmittel und Biozidprodukt ist, anwendbar ist, obwohl diese Verordnung eine Bereichsausnahme für Lebensmittel vorsieht, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Biozid-Funktion überwiegt. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht somit vom Gerichtshof wissen, wie weit die Bereichsausnahme gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e dieser Verordnung reicht.

58 Vorab ist anzumerken, dass diese Frage nahelegt, dass das vorlegende Gericht die in Rede stehenden Produkte sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukte einstuft, und dass sie seiner Ansicht nach in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung fallen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte, soweit sie zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt sind, meines Erachtens die Voraussetzungen für die Einstufung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllen. Es bleibt jedoch dabei, dass diese Produkte, da sie nicht den in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Produktarten zugeordnet werden können und somit die Voraussetzungen der zweiten Stufe der zweistufigen Prüfung ihrer Geltung nicht erfüllen, vom Geltungsbereich der Biozid-Verordnung ausgenommen sind.

59 Vorab sei auch noch darauf hingewiesen, dass bereits das Zusammenfallen dieser beiden Einstufungen, einschließlich der Geltung der Biozid-Verordnung für ein Produkt, das u. a. für die Verwendung als Lebensmittel bestimmt ist, sicherlich Fragen aufwerfen kann. Denn im Gegensatz zu einem Lebensmittel ist ein Biozidprodukt nicht dazu bestimmt, vom Menschen aufgenommen zu werden. Wie in den Nrn. 9 bis 14 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, weisen jedoch die in Rede stehenden Produkte einige Besonderheiten in Bezug auf ihre Zusammensetzung auf, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Wirkstoffen, deren Konzentration eine Zweifach-Einstufung möglich erscheinen lässt, sofern diese von der Zweckbestimmung dieser Produkte abhängt. Da die betreffenden Produkte aus Stoffen oder Gemischen bestehen, kann sich die Frage stellen, ob sie Eigenschaften besitzen, die gegebenenfalls ihre Einstufung als für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlich rechtfertigen (

60 Aus den in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist daher meines Erachtens die Antwort auf die vierte Vorlagefrage, die das Verhältnis zwischen der CLP-Verordnung und der Biozid-Verordnung betrifft, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht nicht von Belang. In dem Fall, dass der Gerichtshof meinen Vorschlägen zur Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen nicht folgen sollte, müsste die Prüfung jedoch wie folgt fortgesetzt werden.

61 Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung bestimmt, dass diese Verordnung „nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen [gilt]: … Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der [Lebensmittel‑] Verordnung …“. Dort wird auch klargestellt, dass sich diese Ausnahme auf Lebensmittel bezieht, die als Lebensmittelzusatzstoff, als Aromastoff in Lebensmitteln, als Zusatzstoff für die Tierernährung und in Tierfutter im Sinne der Rechtsakte, auf die diese Bestimmung verweist, verwendet werden.

62 Bei wörtlicher Auslegung würde diese Bestimmung bedeuten, dass jeder Stoff oder jedes Gemisch in Form eines Fertigerzeugnisses, das für einen Endverbraucher als Lebensmittel bestimmt ist, aus diesem Grund automatisch vom Geltungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen wäre. Ein solcher Stoff oder ein solches Gemisch fiele somit nicht unter die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Gefahreneinstufung und der Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung. Folglich müsste jedes Produkt, das aus diesem Stoff oder diesem Gemisch besteht und dazu bestimmt ist, von Menschen gemäß seiner Einstufung als Lebensmittel aufgenommen zu werden, vom Geltungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen werden. Allerdings enthält der Wortlaut von Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung keinerlei Klarstellung für den Fall, dass ein Produkt mehrere Zweckbestimmungen hat, von denen eine die eines Lebensmittels ist.

63 Hierzu ist festzustellen, dass die CLP-Verordnung grundsätzlich für alle Stoffe und Gemische gelten soll, die in der Union ausgeliefert werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen andere Unionsrechtsvorschriften spezifischere Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung vorsehen, wie dies u. a. bei der Lebensmittel-Verordnung der Fall ist (

64 Die Bereichsausnahme gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung basiert jedoch auf der Definition von Lebensmittel nach der Lebensmittel-Verordnung, die auf der Zweckbestimmung des Produkts und nicht auf den Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, aus denen es besteht, beruht (

65 Daraus lässt sich ableiten, dass diese Ausnahme, die eine Ausnahme (

66 Meiner Ansicht nach greift diese Ausnahme, wenn die Zweckbestimmung eines Produkts ausschließlich die eines Lebensmittels ist (

67 Dennoch erscheint es mir logisch, dass ein Produkt, das sowohl die Voraussetzungen für die Einstufung als Lebensmittel als auch diejenigen für die Einstufung als Biozidprodukt erfüllt, nicht allein aufgrund seiner Einstufung als Lebensmittel und unabhängig davon, ob seine Zweckbestimmung als Biozid überwiegt oder nicht, von dem in der CLP-Verordnung vorgesehenen Regelungssystem ausgenommen werden kann (

68 Ferner bin ich der Ansicht, dass bei der Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die in Rede stehenden Produkte anzuwenden ist, auch der Schutzzweck zu berücksichtigen ist, den die Lebensmittelvorschriften einerseits und die Vorschriften über Biozidprodukte oder Stoffe und Gemische andererseits erfüllen sollen. So verfolgt die Lebensmittel-Verordnung im Wesentlichen das Ziel des Schutzes für das Leben und die Gesundheit der Menschen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt (Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt verfolgen (

69 Die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von Lebensmitteln einerseits und von Stoffen und Gemischen andererseits verfolgen also unterschiedliche Ziele. Diesen Zielen würde jedoch nicht Rechnung getragen, wenn ein Produkt mit einer doppelten Einstufung wegen der in der CLP-Verordnung vorgesehenen Bereichsausnahme für Lebensmittel als nicht unter diese Verordnung fallend betrachtet würde. Zwar erweisen sich die für Lebensmittel geltenden Vorschriften als spezifischer für den Schutz der Gesundheit der Menschen, doch decken sie insbesondere den Schutz der Umwelt nicht ab. Daher können sie keinen Vorrang vor den Vorschriften für Gemische und Stoffe haben, sondern sind gemeinsam mit diesen anzuwenden (

70 Zudem bestimmt Art. 2 Abs. 3 Buchst. m der Biozid-Verordnung: „Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung unbeschadet der folgenden Rechtsvorschriften: … [CLP‑] Verordnung“. Ferner stellt die Biozid-Verordnung in Art. 69 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1, der die Werbung für diese Produkte betrifft, im Wesentlichen klar, dass die Vorschriften der CLP-Verordnung auch für Biozidprodukte gelten. Dieser Kontext spricht meines Erachtens für die Annahme, dass diese Verordnung für Dual-Use-Produkte gelten soll.

71 Schließlich weise ich nur ergänzend und unbeschadet der Antwort, die ich für diese vierte Vorlagefrage vorschlage, darauf hin, dass die in Rede stehenden Produkte aus Wasser und Essigsäure (7,5 %) (SURIG Essigspray Universal) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure (1,5 %) (SURIG Essigspray EXTRA) bestehen. Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das letztgenannte Produkt als „gefährliches Gemisch“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der CLP-Verordnung eingestuft wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass sich die Frage stellt, ob ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft wird und damit auch die Anwendung der Vorschriften über u. a. seine Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung auslöst, auch als Lebensmittel eingestuft werden kann. Art. 14 Abs. 1 der Lebensmittel-Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (

72 Im Übrigen sind in der CLP-Verordnung als Gefahren u. a. akute Toxizität, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung aufgeführt (

73 Darüber hinaus gelten nach meinem Verständnis die in der CLP-Verordnung vorgesehenen Anforderungen, insbesondere im Bereich der Kennzeichnung, nur dann, wenn am Ende der Bewertung eines Stoffes festgestellt wird, dass mit diesem Stoff eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I dieser Verordnung verbunden ist (

74 Nach alledem schlage ich vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie auf Produkte, die für die Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukte, die unter die Biozid-Verordnung fallen, bestimmt sind, nicht anzuwenden ist. D. Zur fünften Vorlagefrage

75 Mit seiner fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Produkt, das sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt eingestuft werden kann, in den Geltungsbereich von Titel IV der REACH-Verordnung fällt, obwohl Lebensmittel davon ausgenommen sind. Das vorlegende Gericht ersucht somit den Gerichtshof, sich zur Reichweite der in Art. 2 Abs. 6 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahme zu äußern.

76 Zunächst ist festzustellen, dass – wie bei der vierten Vorlagefrage – das vorlegende Gericht offenbar davon ausgeht, dass für die in Rede stehenden Produkte eine doppelte Einstufung gilt (

77 Nach Art. 2 („Anwendung“) Abs. 6 Buchst. d der REACH-Verordnung „[gilt] Titel IV … nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen: … Lebensmittel … gemäß der [Lebensmittel‑Verordnung], einschließlich der Verwendung i) als Lebensmittelzusatzstoff …“.

78 Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 6 Buchst. d der REACH-Verordnung bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Fall, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, nämlich den eines Produkts, das sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt eingestuft wird und in den Geltungsbereich der Biozid-Verordnung fällt. Mit anderen Worten: Dieser Wortlaut liefert keinen Anhaltspunkt im Hinblick auf die Frage, ob eine Einstufung als Lebensmittel Vorrang vor der Einstufung als Biozidprodukt hat, um zu entscheiden, ob ein Produkt mit einer doppelten Einstufung von dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht.

79 Festzustellen ist, dass die REACH-Verordnung, ebenso wie die CLP-Verordnung, wobei letztere die erste Verordnung abändert, die Begriffe „Stoff“ (

80 Aus der für Lebensmittel geltenden Ausnahme kann abgeleitet werden, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Gemische, die dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden, keine so schwerwiegenden Gefahren bergen, dass diese Gemische unter das durch die REACH-Verordnung eingeführte Kontrollsystem fallen müssten, einschließlich ihrer Registrierung, Bewertung und Zulassung (

81 Wenn ein Produkt jedoch auch andere Zweckbestimmungen hat, wie im vorliegenden Fall die Zweckbestimmung eines Biozids, kann die in Art. 2 Abs. 6 Buchst. d der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahme meiner Meinung nach nicht für ein solches Produkt gelten. Insoweit ergibt sich zum einen aus der Biozid-Verordnung selbst, dass sie unbeschadet der REACH-Verordnung gilt (

82 Angesichts des Vorstehenden schlage ich vor, auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit den Vorschriften von Titel IV der REACH-Verordnung so auszulegen ist, dass sie sich nicht auf Produkte bezieht, die für eine Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukte, die unter die Biozid-Verordnung fallen, bestimmt sind. IV. Ergebnis

83 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung nicht dessen einzigen Zweck darstellen muss. Ein Biozidprodukt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, fällt jedoch nicht als Produkt der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V dieser Verordnung in deren Geltungsbereich. 2. Die Entscheidung über die Geltung der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 und die Delegierte Verordnung 2019/1819 geänderten Fassung für ein Produkt, das zur Reinigung oder Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, hängt von seiner Einstufung und von seiner Zuordnung zu einer der in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Produktarten ab. Produkte, die nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bereits nicht in deren Geltungsbereich fallen, können nicht im Rahmen der in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Bereichsausnahme untersucht werden. 3. Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Produkte bezieht, die für die Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukte, die unter die Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 und die Delegierte Verordnung 2019/1819 geänderten Fassung fallen, bestimmt sind. 4. Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit den Vorschriften von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1272/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Produkte bezieht, die für eine Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukte, die unter die Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 und die Delegierte Verordnung 2019/1819 geänderten Fassung fallen, bestimmt sind.