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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 11.09.2025 – C-471/24
ECLI:EU:C:2025:705
SCHLUSSANTRÄGE VON LAILA MEDINA vom 11. September 2025 ( Rechtssache C‑471/24 J. J. gegen PKO BP S.A. (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Częstochowie [Regionalgericht, Częstochowa, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Vertragsklauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Hypothekenkreditvertrag mit variablem Zinssatz – Vertragsklausel zur Bestimmung der Höhe des Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzindex im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 – Kritischer Referenzwert – WIBOR-Referenzindex – Transparenzgebot“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Vereinbarkeit von Vertragsklauseln, die in Hypothekenkreditverträgen einen variablen Zinssatz auf der Grundlage des Referenzindex Warsaw Interbank Offered Rate (WIBOR) vorsehen, mit der Richtlinie 93/13/EWG (
2 Die Neuheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass in dem Hypothekenkreditvertrag ein kritischer Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 ( I. Rechtlicher Rahmen
3 Für die Zwecke dieser Schlussanträge genügt der Verweis auf die Ustawa z dnia 23 marca 2017 r. o kredycie hipotecznym oraz o nadzorze nad pośrednikami kredytu hipotecznego i agentami (Gesetz vom 23. März 2017 über den Hypothekenkredit und die Aufsicht über die Vermittler von Hypothekenkrediten und Agenten) ( „1. Der Hypothekenkreditvertrag hat die in Art. 69 Abs. 2 der Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. – Prawo bankowe [ ( …. (8) die Methode und die Modalitäten der Bestimmung des Zinssatzes, auf dessen Grundlage die Höhe der Kapital- und Zinsraten berechnet wird, zu enthalten … … 2. Falls die Vertragsparteien keinen festen Zinssatz für den Hypothekenkredit vereinbart haben, wird die Methode zur Bestimmung des Zinssatzes im Sinne von Abs. 1 Nr. 8 unter Berücksichtigung des Wertes des Referenzindex und der im Hypothekenkreditvertrag festgelegten Marge bestimmt.“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
4 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, J. J., ein Verbraucher, am 18. Juni 2019 an PKO wandte, um einen Hypothekenkredit in Höhe von 400000 Zloty (PLN) (etwa 96700 Euro) zu erhalten. Bei dieser Gelegenheit wurde er u. a. allgemein über die mit dem Abschluss eines Kreditvertrags mit variablem Zinssatz verbundenen Risiken informiert. Er erhielt keine Informationen darüber, wie der anwendbare spezifische Referenzindex berechnet wird.
5 Am 1. August 2019 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Hypothekenkreditvertrag über einen Gesamtbetrag von 413436,69 PLN (ca. 100000 Euro) für den Kauf einer Wohnung mit einer Laufzeit von 20 Jahren (im Folgenden: streitiger Vertrag). Auf diesen Kredit ist ein variabler Zins zu zahlen, der auf der Grundlage des Referenzindex WIBOR 6M berechnet wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1,79 % betrug, zuzüglich einer festen Marge von 1,85 %, mit einer halbjährlichen Anpassung des geltenden variablen Zinssatzes an die Veränderungen dieses Index (im Folgenden: streitige Vertragsklausel).
6 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des streitigen Vertrags wird der WIBOR‑6M‑Index als Referenzindex für Einlagen in Zloty mit einer Laufzeit von sechs Monaten auf dem polnischen Interbankenmarkt angegeben, wobei sein Wert gemäß den unter anderem für den WIBOR geltenden Regeln bestimmt und auf der Informationswebsite des „Administrators“ dieses Index (
7 Später schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Nachtrag zu dem streitigen Vertrag über die Einzelheiten, die im Falle einer wesentlichen Änderung des WIBOR‑6M‑Index oder einer Einstellung der Veröffentlichung des WIBOR‑6M‑Index zur Anwendung kommen sollten. Nach erfolgloser Beanstandung der Rechtmäßigkeit der streitigen Vertragsklausel gegenüber PKO erhob J. J. Klage gegen diese Bank.
8 Wie das vorlegende Gericht, der Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht Częstochowa, Polen), ausführt, wird von J. J. geltend gemacht, dass PKO keine zuverlässigen, verständlichen und vollständigen Informationen über das mit einem variablen Zinssatz verbundene Risiko und die Methode zur Bestimmung des Index WIBOR 6M bereitgestellt habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Einfluss, den Banken, darunter PKO, ohne Zusammenhang mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Interbankenmarkt und der wirtschaftlichen Realität auf die Bestimmung dieses Index ausüben könnten, um sich so eine „versteckte Marge“ zu sichern. Seiner Ansicht nach müssten sich die Bedingungen für variable Zinssätze vielmehr ausschließlich auf objektive Indikatoren beziehen, auf die die Vertragsparteien keinen Einfluss hätten. PKO habe dadurch die Möglichkeit, die Höhe seiner Zinsverpflichtung zu beeinflussen, und das gesamte Zinsrisiko auf ihn als Verbraucher verlagert. J. J. behaupte zudem, dass PKO ihm keine Informationen über die Zusammensetzung des WIBOR‑6M‑Index zur Verfügung gestellt habe, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtungen einzuschätzen.
9 PKO widerspricht dem Vortrag von J. J. hinsichtlich eines fehlenden Zusammenhangs zwischen dem WIBOR‑6M‑Index und den tatsächlichen Transaktionen, aus denen er sich zusammensetzt, der Möglichkeit der Banken, diesen Index zu manipulieren, und der Existenz einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zwischen ihnen über die Festsetzung der WIBOR-Werte. PKO macht im Wesentlichen geltend, dass J. J. ordnungsgemäß über die Risiken informiert worden sei, die mit dem Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags mit variablem Zinssatz verbunden seien.
10 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Name des Index im Hypothekenkreditgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt werde, doch bestehe insbesondere unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/1368 (
11 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht Częstochowa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er die Prüfung von Vertragsklauseln über einen auf den Referenzindex WIBOR gestützten variablen Zinssatz zulässt? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er der Überprüfung von Vertragsklauseln über einen auf dem WIBOR gestützten variablen Zinssatz nicht entgegensteht? 3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, die einen auf den WIBOR gestützten variablen Zinssatz betreffen, als Klauseln angesehen werden können, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, da der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Risiko eines variablen Zinssatzes informiert wurde, u. a., weil er weder über die Art und Weise der Bestimmung des Referenzindex, der die Grundlage für die Bestimmung des variablen Zinssatzes bildet, noch über Zweifel in Bezug auf dessen fehlende Transparenz aufgeklärt wurde und weil dieses Risiko nicht gleichmäßig auf die Vertragsparteien verteilt ist? 4. Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist Art. 6 Abs.1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem der Zinssatz für den Kapitalbetrag des Kredits auf einer zweiten im Vertrag enthaltenen Komponente, die die Höhe des Zinssatzes bestimmt, d. h. auf der festen Marge der Bank, beruht, was zu einer Änderung des Zinssatzes von einem variablen zu einem festen Zinssatz führt, aufrechterhalten werden kann, wenn eine Vertragsklausel über einen auf den WIBOR-Referenzindex gestützten variablen Zinssatz für missbräuchlich befunden wird?
12 J. J., PKO sowie die tschechische, die polnische und die portugiesische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 11. Juni 2025 sind diese Parteien mit Ausnahme der tschechischen Regierung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof angehört worden. III. Würdigung
13 Wie vom Gerichtshof gewünscht, befassen sich die vorliegenden Schlussanträge allein mit der ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage.
14 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass J. J., wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die Vereinbarkeit des WIBOR mit dem nationalen Recht oder mit dem Unionsrecht (d. h. der Verordnung 2016/1011) als solche nicht in Frage stellt. Er stellt weder die Methodik zur Bestimmung des Wertes dieses Index in Frage, noch wendet er sich grundsätzlich gegen die Anwendung des WIBOR in Kreditverträgen mit einem variablen Zinssatz. Vielmehr argumentiert J. J., dass die Tatsache, dass WIBOR als wichtiger Referenzwert anerkannt sei, es PKO nicht erlaube, das Recht des Verbrauchers auf Erhalt genauer, umfassender und zuverlässiger Informationen über die Kosten einer Hypothek außer Acht zu lassen. A. Einleitung
15 Einleitend ist der Begriff „Referenzwert“ (bzw. entsprechend der Verwendung in den vorliegenden Schlussanträgen: „Referenzindex“) gemäß der Verordnung 2016/1011 zu erläutern. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung definiert einen „Referenzwert“ als „jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen“. Aus Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. b der Verordnung 2016/1011 geht hervor, dass die Zulassung zur Verwaltung von Referenzindizes wie dem WIBOR durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde – in Polen der Komisja Nadzoru Finansowego (KNF) (der Finanzaufsichtsbehörde) – erteilt wird, nachdem diese die Konformität des betreffenden Referenzindex mit den Anforderungen dieser Verordnung geprüft hat (
16 Insbesondere bestimmt die für die Bestimmung der WIBOR-Referenzzinssätze ( B. Erste Vorlagefrage: Ist die Richtlinie 93/13 anwendbar?
17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekenkreditvertrag, die vorsieht, dass sich der für diesen Vertrag geltende Zinssatz aus einem Referenzindex (im vorliegenden Fall WIBOR) und der festen Marge der Bank zusammensetzt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.
18 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Richtlinie 93/13 überhaupt anwendbar ist, angesichts (i) seiner Hinweise auf anwendbare Bestimmung des nationalen Rechts (
19 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht klar hervor, dass der oben genannte Ausschluss eng auszulegen ist (
20 Nach der Rechtsprechung „beruht“ eine Vertragsklausel nur dann auf einer bindenden Rechtsvorschrift (und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13), wenn sie konkret dieselbe Rechtsnorm zum Ausdruck bringt, auf die diese bindende Vorschrift abzielt (
21 In Bezug auf einen Referenzindex hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 keine Anwendung findet, sofern diese Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für diesen Kreditvertrag schaffen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen (
22 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der Zinssatz im streitigen Vertrag auf der Grundlage des WIBOR‑6M‑Index in Verbindung mit einer festen Marge von 1,85 % festgelegt wurde (
23 Es stellt sich die Frage, ob diese Vertragsklausel als Ausdruck einer bindenden Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge) anzusehen ist. Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes bestimmt, dass, falls die Parteien keinen festen Zinssatz für den Hypothekenkredit vereinbart haben, die Methode zur Bestimmung des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Wertes des Referenzindex und der im Hypothekenkreditvertrag festgelegten Marge bestimmt wird. Damit schafft es einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes eines Hypothekenkreditvertrags mit variablem Zinssatz, wobei es festlegt, dass sich der variable Zinssatz aus einem Referenzindex und der festen Marge der Bank zusammensetzt, ohne dass der anzuwendende spezifische Index in diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Die Verwendung von WIBOR als Referenzindex wird mit dieser Bestimmung offenkundig nicht vorgeschrieben. Dass der nationale Gesetzgeber zur Festlegung der Regeln für die Verwendung eines variablen Zinssatzes sich einer allgemeinen Formulierung bedient, deutet, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, darauf hin, dass Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes als allgemeine Vorschrift zu behandeln ist, mit der den Marktteilnehmern ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Wahl eines bestimmten Referenzindex, seines Zinssatzes und der Höhe der festen Marge belassen wird. Demgemäß wird in der streitigen Vertragsklausel, die vorsieht, dass der Zinssatz auf dem WIBOR‑Index und dem 6‑Monats-Zinssatz in Verbindung mit einer festen Marge von 1,85 % basiert, der Inhalt der oben genannten nationalen Vorschrift offensichtlich nicht wörtlich wiedergegeben. Hinzu kommt, dass nach dem Unionsrecht keine Verpflichtung besteht, einen bestimmten Referenzindex zu verwenden. In der Verordnung 2016/1011 selbst wird die Verwendung eines bestimmten Referenzindex, insbesondere des WIBOR‑6M‑Index, nicht vorgeschrieben.
24 Aus diesen Gründen und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist davon auszugehen, dass in Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes nicht klar und eindeutig die Verwendung eines bestimmten Referenzindex und dessen Zinssatzes, insbesondere des WIBOR‑6M‑Index, festgelegt ist. Es verpflichtet Kreditgeber nicht zur obligatorischen Anwendung des WIBOR in Hypothekenkreditverträgen oder darüber hinaus eines anderen konkreten Referenzzinssatzes. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgeführt hat, bestehen für Kreditgeber keine rechtlichen Hindernisse, wenn sie einen anderen Index als den WIBOR verwenden, und obwohl der WIBOR auf dem polnischen Markt vorherrschend ist, ist er nicht der einzige verfügbare Index. Es gibt offenbar – wiederum vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – andere Indizes, die möglicherweise in Frage kommen könnten, wie etwa der Warsaw Interest Rate Overnight (WIRON)‑Index (
25 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es keinen Zweifel geben könne, dass unter dem in Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes genannten Referenzindex der WIBOR zu verstehen sei. Es führt weiter aus, dass bis zu 90 % der Verbraucherkreditverträge in Polen auf einem variablen Zinssatz basieren und den WIBOR als Referenzindex verwenden.
26 Wie oben ausgeführt ist eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen, wenn sie konkret eine bindende Rechtsvorschrift zum Ausdruck bringt. Diesbezüglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hervorgeht, die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme von ihrem Geltungsbereich auf Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten. Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (
27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, dass nur eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, eine bestimmte bindende Vorschrift einzuführen, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Annahme rechtfertigt, dass das Gleichgewicht zwischen allen Rechten, die das Unionsrecht zu schützen sucht, tatsächlich gewahrt bleibt. Die Praxis der auf dem Markt tätigen Akteure kann, selbst wenn diese Praxis vorherrschend ist, solche Wirkungen nicht zur Folge haben.
28 Wie in Nr. 16 dieser Schlussanträge erläutert, wird der Referenzindex nicht nur durch die Auswahl eines Index, sondern auch durch die Wahl der Art seines Referenzzinssatzes festgelegt. Gemäß der Verordnung 2016/1011 sind vom Referenzindex-Administrator die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für die Festsetzung von Referenzindizes verwendet, zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen (
29 Aus den vorstehenden Erwägungen und da, wie die tschechische Regierung zutreffend ausgeführt hat, der Ausschlussgrund in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen ist, folgt, dass es nicht möglich ist, andere Situationen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen als diejenigen, in denen die Vertragsklausel eine bindende Rechtsnorm konkret zum Ausdruck bringt (
30 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 1 der Verordnung 2016/1011 und deren sechsten Erwägungsgrund, dass eines der Hauptziele der Festlegung eines Regulierungsrahmens für Referenzwerte (Referenzindizes) auf Unionsebene darin bestand, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten („zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes … die als Referenzwerte bei … Finanzkontrakten … verwendet werden“). Es würde diesem Zweck zuwiderlaufen, wenn die Tatsache der Verwendung eines solchen Referenzindex in einer Situation, in der ein Kreditgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl des konkreten Indexes und des in der betreffenden Vertragsklausel zu verwendenden Zinssatzes dieses Index hatte, zu einem Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel führen würde.
31 Nach alledem schlage ich vor, die erste Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekenkreditvertrag, wonach der für den Kredit geltende Zinssatz ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR‑6M-Referenzindex ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sofern nicht nach dem nationalen Recht die Anwendung dieses Index und seines konkreten Zinssatzes unabhängig von der Wahl der Vertragsparteien bindend vorgeschrieben ist. C. Zweite Vorlagefrage: Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln
32 Folgt der Gerichtshof meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage, ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Hypothekenkreditvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, die die Anwendung eines variablen Zinssatzes auf der Grundlage des WIBOR-Referenzindex auf diesen Vertrag vorsieht, zulässig ist.
33 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Das vorlegende Gericht kann daher die Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Hauptgegenstand der Vereinbarung betrifft, dann überprüfen, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich ist (
34 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist ( 1. Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“
35 Was insbesondere die Kategorie der Vertragsklauseln betrifft, die den „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 darstellen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass darunter diejenigen Klauseln fallen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der fraglichen Vereinbarung sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die von diesem Gericht in seiner Frage genannte Vertragsklausel einen wesentlichen Bestandteil der Verpflichtung des Schuldners darstellt, die in der Rückzahlung des ihm vom Kreditgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (
37 Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (
38 Die streitige Vertragsklausel sieht vor, dass der Hypothekenkreditvertrag durch Zinsen vergütet wird, die auf der Grundlage eines variablen Zinssatzes berechnet werden, der sich am WIBOR‑Index orientiert. Das vorlegende Gericht führt aus, dass in Art. 69 Abs. 2 Nr. 5 des Bankengesetzes vom 29. August 1997 ausdrücklich festgelegt sei, dass Klauseln über den Zinssatz und dessen Änderung Bestandteil eines Kreditvertrags sein müssten. Zudem hat die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 8 des Hypothekenkreditgesetzes in einem Hypothekenkreditvertrag die Methode und die Bedingungen für die Festsetzung des Zinssatzes festgelegt werden müssten, auf dessen Grundlage die Höhe der Kapital- und Zinszahlungen berechnet werde.
39 Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist die streitige Vertragsklausel als unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ fallend anzusehen und gehört somit zu den Hauptpflichten des Kreditnehmers in einem solchen Vertrag. 2. Begriff „klare und verständliche Abfassung“ und Transparenzgebot
40 Es sei jedoch daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung auch dann Anwendung findet, wenn eine Klausel unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs.2 der Richtlinie 93/13 fällt. Die in Art. 4 Abs. 2 genannten Klauseln sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nämlich nur dann entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (
41 Was das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Erfordernis, das in Art. 5 der Richtlinie 93/13 bekräftigt wird, nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (
42 Im Urteil Gómez del Moral Guasch I hat der Gerichtshof das Transparenzerfordernis im Hinblick auf eine Vertragsklausel geprüft, die in einem Hypothekendarlehensvertrag eine Verzinsung dieses Darlehens auf der Grundlage eines variablen Zinssatzes vorsieht, der unter Bezugnahme auf einen offiziellen Index ermittelt wird. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieses Erfordernis so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (
43 Da die Zuständigkeit des Gerichtshofs sich nur auf die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts – im vorliegenden Fall insbesondere auf die der Richtlinie 93/13 – bezieht, ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller relevanten Tatsachen – wozu die Werbung und die Informationen zählen, die der Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitstellt – die erforderlichen Tatsachenprüfungen anzustellen. Insbesondere hat der nationale Richter in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher in dem betreffenden Fall sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, die Gesamtkosten seines Kredits einzuschätzen (
44 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Gómez del Moral Guasch I festgestellt, dass für diese Prüfung der Umstand maßgebend ist, dass die Hauptelemente zur Berechnung des für den Vertrag in der betreffenden Rechtssache geltenden Referenzindex für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigte, leicht zugänglich waren (
45 Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das vorlegende Gericht prüfen muss, ob das Kreditinstitut im Rahmen des Abschlusses des in dem betreffenden Fall in Rede stehenden Vertrags tatsächlich sämtlichen in der nationalen Regelung vorgesehenen Informationspflichten nachgekommen ist (
46 Im Urteil Kutxabank (
47 Was insbesondere die Zugänglichkeit von Informationen angeht, die nicht unmittelbar vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden, ist es notwendig, dass dieser Gewerbetreibende den potenziellen Darlehensnehmern hinreichend genaue und präzise Angaben macht, damit diese Kenntnis von den Informationen nehmen können, ohne dass ein Vorgehen erforderlich ist, das von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht erwartet werden kann (
48 Im Ausgangsverfahren bezieht sich die streitige Vertragsklausel auf einen variablen Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR‑6M‑Index. Wie bereits in Nr. 10 dieser Schlussanträge und insbesondere in Fn. 8 erläutert, ist WIBOR in der Liste der kritischen Referenzwertes gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 enthalten. Das Verfahren zur Anerkennung des WIBOR als ein kritischer Referenzwert wird durch diese Verordnung geregelt, die gemäß Art. 1 erlassen wurde, um die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der relevanten Referenzindizes in Finanzkontrakten zu gewährleisten.
49 Die Verordnung 2016/1011 berücksichtigt die ungleiche Verhandlungsmacht der Verbraucher im Verhältnis zu den Kreditgebern und die Verwendung von Standardbedingungen in Hypotheken- und Verbraucherkreditverträgen, die einen Referenzindex verwenden. Im 71. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1011 heißt es, dass in solchen Situationen die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf den verwendeten Referenzindex möglicherweise begrenzt sind. Im Rahmen der Bemühungen um Ausgewogenheit hält es der Unionsgesetzgeber für erforderlich, sicherzustellen, dass die Kreditgeber den Verbrauchern zumindest angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck erfolgt durch die Art. 56 und 57 der Verordnung 2016/1011 eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/48/EG (
50 Insbesondere wird mit der Verordnung 2016/1011 eine neue Information hinzugefügt (neuer Art. 13 Abs. 1 Buchst. ea) der Richtlinie 2014/17), die den Verbrauchern vor Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags, in dem ein Referenzindex verwendet wird, mitgeteilt werden muss. Die allgemeinen Informationen, die Kreditgeber beim Abschluss solcher Verträge bereitzustellen haben, müssen „die Namen der Referenzwerte [Referenzindizes] und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher“ umfassen.
51 Wie das vorlegende Gericht zum streitigen Vertrag ausführt, enthielt dieser Vertrag Informationen über die Stelle, die den Referenzindex festsetzt, und die Grundlagen, auf der dieser Index bestimmt wird, den Einlagenzeitraum dieses Index sowie die Art und Weise, wie der Zinssatz auf der Grundlage dieses Index festgelegt wird. Das vorlegende Gericht fragt sich aber, ob auch erklärt werden müsse, wie der WIBOR selbst bestimmt wird und welche Faktoren seine Höhe beeinflussen. Diese Frage bezieht sich auf das Vorbringen von J. J. vor dem vorlegenden Gericht, mit dem er beanstandet, dass ihm keine Erläuterungen zu den Modalitäten der Bereitstellung des WIBOR-Referenzindex gegeben worden seien und dass dieser Index auf der Grundlage von Daten ermittelt werde, die von den Banken selbst bereitgestellt würden und bei deren Bereitstellung die Banken über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügten.
52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2016/1011 die Methodik zur Festsetzung von Referenzindizes regelt, um deren Zuverlässigkeit und Genauigkeit sicherzustellen. Deren 26. Erwägungsgrund zeigt, dass sich der Unionsgesetzgeber der Manipulationsgefahr bei der Bereitstellung von Eingabedaten bewusst ist. Darin wird darauf hingewiesen, dass von Referenzindex-Administratoren verlangt werden sollte, in der Regel transaktionsbasierte Eingabedaten zu verwenden. Andere Daten, wie in dieser Verordnung festgelegt, können jedoch in Fällen herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Integrität und Genauigkeit des Referenzindex sicherzustellen. Dem entspricht Art. 11 der Verordnung 2016/1011, in dem die Anforderungen an die Eingabedaten für die Bereitstellung eines Referenzindex festgelegt werden (sie müssen „ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben“ und „nachprüfbar“ sein).
53 Der 27. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1011 unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Methodik, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Referenzindex sicherstellt. In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass Transparenz nicht die Veröffentlichung der für die Bestimmung eines bestimmten Referenzindex verwendeten Formel bedeutet, sondern vielmehr die Offenlegung der Elemente, die ausreichen, damit Interessenträger verstehen können, wie dieser Referenzindex entstanden ist, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz und seine Eignung für die beabsichtigte Verwendung bewerten können. Dies spiegelt sich in Art. 13 („Transparenz der Methodik“) dieser Verordnung wider, nach dem der Administrator (im Sinne der Verordnung 2016/1011) verpflichtet ist, bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
54 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass diese Informationen, die die Interessenträger, einschließlich Verbraucher, in die Lage versetzen, die für die Bereitstellung eines Referenzindex gemäß der Verordnung 2016/1011 verwendete Methodik zu verstehen, Teil der Informationen sein müssen, die der Administrator zu veröffentlichen oder bereitzustellen hat. Nach dem durch die Verordnung 2016/1011 eingeführten gemeinsamen Rahmen ist der Index-Administrator dafür verantwortlich.
55 Die Verordnung 2016/1011 enthält in ihren Art. 7, 8 und 9 zudem Vorschriften für einen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden, der gemäß dem 23. Erwägungsgrund erforderlich ist, „damit die Interessenträger die Möglichkeit haben, den Referenz[index]-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und damit sichergestellt wird, dass der Referenz[index]-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet“. Dieser Mechanismus bietet Interessenträgern, einschließlich Verbrauchern, einen spezifischen verwaltungsrechtlichen Verfahrensweg, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, wenn Zweifel an der Übereinstimmung der Bestimmung des Referenzindex mit dem einschlägigen Unionsrecht bestehen.
56 In Fällen, in denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Hypothekenkreditvertrag unter Verwendung eines Referenzindex anbietet, ergibt sich die Informationspflicht dieses Kreditgebers insbesondere aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. ea der Richtlinie 2014/17. Wie oben erwähnt, muss der Kreditgeber den Verbraucher über „die Namen der Referenz[indizes] und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Diese Informationen müssen potenziellen Kreditnehmern hinreichend genau und präzise zur Verfügung gestellt werden, damit ein Durchschnittsverbraucher Zugang zu den relevanten öffentlich zugänglichen Informationen erhält und sich mit den Hauptelementen der Methodik vertraut macht, die der Bereitstellung des Referenzindex zugrunde liegt. Mögliche relevante Auswirkungen auf den Verbraucher sind solche, die sich aus Faktoren ergeben, die wahrscheinlich Einfluss auf den Umfang der Verpflichtung des Verbrauchers haben, darunter insbesondere das mit Schwankungen des variablen Zinssatzes verbundene Risiko und Informationen über die Hauptursachen für solche Schwankungen.
57 Als Ergebnis der Analyse des durch die Verordnung 2016/1011 für den Referenzindex vorgegebenen Rahmens ist festzuhalten, dass das Transparenzgebot der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dieser Verordnung den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, unmittelbar detailliertere Informationen über die Methodik zur Bestimmung des Referenzindex zur Verfügung zu stellen, als dies nach der Verordnung 2016/1011 erforderlich ist. Allgemeine Informationen über die verwendete Methodik sind nämlich in der Verordnung 2016/1011 zu finden und konkrete Informationen müssen vom Administrator veröffentlicht oder öffentlich bereitgestellt gestellt werden.
58 Wie oben dargelegt bleibt jedoch festzuhalten, dass der Kreditgeber dem Verbraucher die relevanten Informationen über den Namen des Referenzindex und dessen Administrator sowie die Auswirkungen auf den Verbraucher genau und präzise zur Verfügung stellen muss. Meines Erachtens würde es dem Transparenzgebot und Treu und Glauben gemäß der Richtlinie 93/13 zuwiderlaufen, wenn der Kreditgeber nur einige Elemente der zugrunde liegenden Methodik bereitstellt, so dass diese Methodik und die wesentlichen Elemente, die zu Schwankungen des Zinssatzes des Index führen, nicht vollständig offengelegt werden oder ein verzerrtes Bild der Natur des Referenzzinssatzes vermittelt wird.
59 In der mündlichen Verhandlung hat J. J. erklärt, er sei zu der irrtümlichen Annahme verleitet worden, der WIBOR-Referenzindex bestehe aus transaktionsbasierten Daten im Zusammenhang mit Interbankenkrediten, während er in Wirklichkeit zu 98,27 % aus Schätzungen (Quotierungen) bestehe, die von den am Festsetzungsverfahren („Fixing“) beteiligten Banken bereitgestellt würden (
60 Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekenkreditvertrag, die die Anwendung eines variablen, auf dem WIBOR‑6M-Referenzindex basierenden Zinssatzes auf diesen Vertrag vorsieht, nicht entgegensteht, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Um dieser Anforderung nachzukommen, muss der Gewerbetreibende den Verbraucher hinreichend genau und präzise über den Namen des verwendeten Referenzindex und den Namen seines Administrators sowie über die möglichen Auswirkungen der Verwendung dieses Index auf den Verbraucher informieren, damit dieser in der Lage ist, insbesondere die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen. Die Art und Weise, in der die Informationen vom Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden, muss so erfolgen, dass diese Informationen die zugrunde liegende Methodik und die wichtigsten Elemente, die zu Schwankungen des Zinssatzes des Index führen, vollständig offenlegen und kein verzerrtes Bild der Natur des Index vermitteln. D. Dritte Vorlagefrage: Missbräuchlichkeit der streitigen Vertragsklausel
61 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht bei der Prüfung des Transparenzerfordernisses feststellt, dass die streitige Vertragsklausel nicht als transparent anzusehen ist, bedarf die dritte Vorlagefrage einer Beantwortung durch den Gerichtshof. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Vertragsklausel, die einen variablen Zinssatz auf Grundlage des WIBOR-Referenzindex vorsieht, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deswegen missbräuchlich ist, weil die Bank den Verbraucher unzureichend informiert und das Risiko zwischen den Vertragsparteien ungleich verteilt ist (
62 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von „Treu und Glauben“ und des „erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses“ zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (
63 Um festzustellen, ob eine Vertragsklausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, sind insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Wenn es um eine Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag geht, sind auch die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in vergleichbarer Höhe und mit vergleichbarer Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert wurden (
64 Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrunds der Richtlinie das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Vertragsverhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (
65 Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (
66 In diesem Zusammenhang erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach der Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss. Es ist daher Sache dieses Gerichts, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel als tatsächlich missbräuchlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (
67 Im Ausgangsverfahren stellt sich die Frage der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Zusammenhang mit der angeblich unzureichenden oder unpräzisen Information des Verbrauchers durch den Kreditgeber und der sich u. a. daraus ergebenden ungleichen Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien. Die bloße Tatsache, dass eine Klausel nicht dem Transparenzgebot entspricht, das, wie oben erwähnt, die Bereitstellung hinreichender und präziser Informationen für den Verbraucher verlangt, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um sie im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als missbräuchlich einzustufen (
68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken offenbar auf zwei verschiedene Fragen konzentrieren: (i) die angemessene Unterrichtung des Verbrauchers über das Risiko, das mit der Verwendung des variablen Zinssatzes für den in Rede stehenden Kredit verbunden ist, und (ii) die angemessene und präzise Unterrichtung über die Festsetzung des WIBOR‑Index.
69 Zwar können nationale Gerichte in Zivilsachen wie dem Ausgangsverfahren gemäß der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln auf der Grundlage von Referenzindizes wie dem WIBOR (nicht die Methodik zur Bestimmung dieser Indizes prüfen, da eine solche Prüfung nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 erfasst wird. Darüber hinaus wurde, wie oben erläutert (besondere Verwaltungssystem für kritische Referenzwerte untergraben.
70 Folglich sollte sich die Beurteilung des nationalen Gerichts im Ausgangsverfahren auf die streitige Vertragsklausel und alle Umstände des Vertragsabschlusses beschränken, wobei Fragen, die sich auf das durch die Verordnung 2016/1011 festgelegte Verwaltungssystem für Referenzwerte beziehen, aus dem Bereich dieser Beurteilung ausgenommen sind.
71 Insbesondere ist es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob der Gewerbetreibende dem Verbraucher alle relevanten Informationen mitgeteilt hat, die ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Folgen der fraglichen Vertragsklausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berücksichtigen sind (
72 Das vorlegende Gericht führt in seiner Vorlageentscheidung aus, dass die Vertragsklauseln über den variablen Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR‑Index als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend angesehen werden könnten und zu Lasten des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen würden, da der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das mit einem variablen Zinssatz verbundene Risiko aufgeklärt werde und eine ungleiche Verteilung dieses Risikos zwischen den Parteien bestehe. Es führt außerdem aus, dass PKO als Kreditgeber die Methode zur Festsetzung des WIBOR gekannt habe und sich der bestehenden Zweifel hinsichtlich der Transparenz der Bestimmung dieses Zinssatzes bewusst gewesen sei, jedoch darauf verzichtet habe, den Verbraucher darüber zu informieren. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte dies als Ursache für ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Punkte angesehen werden (
73 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die streitige Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist, indem es eine vollständige Prüfung anhand der Kriterien vornimmt, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Diese Prüfung muss u. a. die Frage umfassen, ob es an einer klaren Information mangelte, wodurch die Fähigkeit von J. J. beeinträchtigt wurde, die wirtschaftlichen Folgen der streitigen Vertragsklausel zu verstehen. In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die mangelnde Bereitstellung präziser und ausreichender Informationen das Gleichgewicht zugunsten der Bank in dem Maße verlagert hat, so dass es zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem streitigen Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers gekommen ist. Das vorlegende Gericht wird zu diesem Zweck zu prüfen haben, ob der Kreditgeber (PKO) bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher (J. J.) vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Vertragsverhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (
74 Zudem muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher erteilt hat, neutral und objektiv waren und ob sie den Verbraucher nicht zu der Annahme verleitet haben, dass die Wahl der streitigen Vertragsklausel und des WIBOR für ihn günstig sei, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen ist.
75 Daraus folgt, dass auf die dritte Vorlagefrage geantwortet werden sollte, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob mit der Vertragsklausel über einen variablen Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR-Referenzindex – entgegen dem Gebot von Treu und Glauben – ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt wird. Dabei hat das nationale Gericht im Rahmen seiner umfassenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, ob der Kreditgeber bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Vertragsverhandlungen auf eine solche Klausel einlässt. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Verbraucher nach Erhalt vollständiger und präziser Informationen seine Zustimmung zu dem mit der Verwendung der streitigen Vertragsklausel verbundenen Risiko gegeben hat. Diese Beurteilung kann sich jedoch nicht auf den WIBOR‑Index als solchen und seine Bestimmungsmethode beziehen. IV. Ergebnis
76 Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die erste, die zweite und die dritte Frage, die vom Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht, Częstochowa, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, wie folgt beantwortet: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekenkreditvertrag, wonach der für den Kredit geltende Zinssatz ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR‑6M-Referenzindex ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sofern nicht nach dem nationalen Recht die Anwendung dieses Index und seines konkreten Zinssatzes unabhängig von der Wahl der Vertragsparteien bindend vorgeschrieben ist. 2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekenkreditvertrag, die die Anwendung eines auf dem WIBOR‑6M-Referenzindex basierenden variablen Zinssatzes auf diesen Vertrag vorsieht, nicht entgegensteht, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Um dieser Anforderung nachzukommen, muss der Gewerbetreibende den Verbraucher hinreichend genau und präzise über den Namen des verwendeten Referenzindex und den Namen seines Administrators sowie über die möglichen Auswirkungen der Verwendung dieses Index auf den Verbraucher informieren, damit dieser insbesondere in der Lage ist, insbesondere die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen. Die Art und Weise, in der die Informationen vom Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden, muss so erfolgen, dass diese Informationen die zugrunde liegende Methodik und die wichtigsten Elemente, die zu Schwankungen des Zinssatzes des Index führen, vollständig offenlegen und kein verzerrtes Bild von der Natur des Index vermittelt wird. 3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob mit der Vertragsklausel über einen variablen Zinssatz auf der Grundlage des WIBOR-Referenzindex – entgegen dem Gebot von Treu und Glauben – ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt wird. Dabei hat das nationale Gericht im Rahmen seiner umfassenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, ob der Kreditgeber bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Vertragsverhandlungen auf eine solche Klausel einlässt. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Verbraucher nach Erhalt vollständiger und klarer Informationen seine Zustimmung zu dem mit der Verwendung der streitigen Vertragsklausel verbundenen Risiko gegeben hat. Diese Beurteilung kann sich jedoch nicht auf den WIBOR‑Index als solchen und seine Bestimmungsmethode beziehen.