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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.09.2025 – C-131/24
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2025:714
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 18. September 2025 ( Rechtssache C‑131/24 Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Österreich]) „Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Verbot der absichtlichen Störung von Vögeln – Vorhaben des Baus einer Nationalstraße, das zur Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten führen kann – Maßnahmen zur Verbesserung von Lebensräumen – Beweis der Wirksamkeit – Stellungnahme eines Experten“ I. Einleitung
1 Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie ( II. Rechtlicher Rahmen A. Die Vogelschutzrichtlinie
2 Die Erwägungsgründe 3, 5, 7 und 8 der Vogelschutzrichtlinie erläutern ihre Zielsetzung: „(3) Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird. (4) … (5) Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich. (6) … (7) Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker. Sie gestattet die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind. (8) Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.“
3 Der zehnte Erwägungsgrund der Vogelschutzrichtlinie verlangt u. a., bestimmte Vogelarten auf einem „ausreichenden Niveau“ zu erhalten: „Einige Arten können aufgrund ihrer großen Bestände, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.“
4 Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie regelt ihren Anwendungsbereich: „Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.“
5 Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie enthält die grundlegende Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Erhalt der Vogelarten: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“
6 Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie begründet allgemeine Verpflichtungen zur Verwirklichung von Art. 2: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Art. 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.“
7 Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie enthält gebietsunabhängige Verbote: „Unbeschadet der Art. 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot … d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“.
8 Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie erlaubt Abweichungen von den Verboten von Art. 5: „(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Art. 5 bis 8 abweichen: a) – im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, – im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, – zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, – zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“ B. Die Habitatrichtlinie
9 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ( „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“
10 Art. 12 Abs. 1 der Habitatrichtlinie enthält grundlegende Verbote des Artenschutzes: „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
11 Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie enthält Ausnahmen zu Art. 12: „Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 Buchst. a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.“ III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
12 Die Niederösterreichische Landesregierung hat das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 12. November 2019 genehmigt. Die Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales sowie weitere Bürger und Umweltvereinigungen erhoben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Klage gegen diese Genehmigung und machen insbesondere geltend, die Bestimmungen des Artenschutzes nach der Vogelschutzrichtlinie würden verletzt. Verschiedene Vogelarten, insbesondere Waldvogelarten wie der Mittelspecht (Dendrocopos medius bzw. Leiopicus medius), nutzen Flächen, die u. a. durch den Lärm, der von der neuen Straße ausgehen würde, beeinträchtigt würden.
13 Nach dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen naturschutzfachlichen Sachverständigen ist allerdings zu erwarten, dass die betroffenen Vogelarten von den im Projekt vorgesehenen Bauzeitbeschränkungen auf bestimmte Monate und von lebensraumverbessernden Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Immissionsbereichs profitieren würden, die als Auflagen formuliert werden können.
14 Strittig ist im Verfahren insbesondere die Wirksamkeit der von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen der Waldverbesserung und Altbaumsicherung in einer Entfernung von der Straße von mindestens 300 m mit einer Gesamtfläche von 6,6 ha in einem regionalen Maßnahmenraum zugunsten des Mittelspechts und anderer Waldvogelarten.
15 Bei Verwirklichung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen kommt es nach den Gutachten der beiden im Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu keiner Störung der betroffenen Arten, die sich auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken könnte. Es sei jedoch nicht möglich, durch die Maßnahmen die Störung einzelner Individuen im konkret vom Vorhaben betroffenen Wald zu vermindern. Gemäß der Beurteilung der Sachverständigen sichern die vorgeschlagenen Maßnahmen aber den Lebensraum und die Voraussetzungen für das Vorkommen der Arten als Brutvögel.
16 Der Sachverständige hat vor dem vorlegenden Gericht ausgeführt, ihm seien keine Arbeiten bekannt, die die Eignung der avisierten Maßnahmen zum Schutz des Mittelspechts in Frage stellen. Auch fehle es an entsprechenden Hinweisen aufgrund der Ökologie der Art. Es bestehe daher kein ausreichend begründeter Zweifel an der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Das Einzige, was noch ausstehe, sei ein umfassendes und fachlich fundiertes Monitoring, das nicht nur jeden Zweifel ausräumen würde, sondern auch die Maßnahmenwirksamkeit beweisen könnte. Auf die Frage des Gerichts, ob es einen einzigen zuverlässig dokumentierten Fall gibt, in dem die geplanten Maßnahmen der Außernutzungsstellung dazu geführt haben, dass eine Störung des Mittelspechts durch ein Vorhaben hintangehalten wurde oder sogar der Erhaltungszustand der Art sich im Vorhabensraum verbessert hat, antwortete der Sachverständige, er habe trotz intensiver Recherchen und auch Erfahrungsaustausch mit Kollegen keine derart eindeutige Studie gefunden.
17 Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) richtet daher die folgenden Fragen an den Gerichtshof: 1) Ist Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens in Buchst. d dieses Artikels nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Art. 2 der Richtlinie vermieden wird? 2) Wenn die Antwort auf die erste Frage „Ja“ lautet: Muss an der Wirksamkeit der Maßnahmen jeder wissenschaftliche Zweifel in dem Sinn ausgeschlossen sein, dass die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten dazu ausreicht, oder muss vielmehr eine objektive wissenschaftliche Dokumentation erfolgreicher praktischer Erfahrungen mit diesen Maßnahmen vorliegen?
18 Die Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales, der sich die Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ angeschlossen hat, die Niederösterreichische Landesregierung, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die Stadt Sankt Pölten, die Republik Österreich, die Tschechische Republik, das Königreich Schweden sowie die Europäische Kommission haben sich schriftlich geäußert.
19 Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung verzichtet, weil er sich für ausreichend unterrichtet hält, um die Rechtssache zu entscheiden.
20 Der Gerichtshof hat das Verfahren allerdings am 19. November 2024 ausgesetzt, um das Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva (C‑784/23, EU:C:2025:609), abzuwarten. IV. Rechtliche Würdigung
21 Hintergrund der beiden Fragen ist der Umstand, dass sowohl der Bau als auch der Betrieb der streitgegenständlichen Straße insbesondere den Mittelspecht, aber auch andere Waldvogelarten stören würden. Daher möchte das vorlegende Gericht klären, ob das Störungsverbot von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie dem Vorhaben entgegensteht.
22 Nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die absichtliche Störung von europäischen Vogelarten verbieten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt.
23 Dieses Verbot ergänzt weitere Verbote in Art. 5 Buchst. a bis c der Vogelschutzrichtlinie, die sich insbesondere auf das absichtliche Töten oder Fangen dieser Arten beziehen sowie auf die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung ihrer Nester und Eier. Der Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass diese Verbote nicht nur für solche menschlichen Tätigkeiten gelten, die die Beeinträchtigung von Vögeln bezwecken, sondern auch für Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung hingenommen wird, obwohl sie nicht offensichtlich ein solches Ziel haben. (
24 Um eine Anwendung des Störungsverbots zu verhindern, sollen in einer Entfernung von mindestens 300 m von der Straße mit einer Gesamtfläche von 6,6 ha in einem regionalen Maßnahmenraum Maßnahmen zugunsten des Mittelspechts und anderer Waldvogelarten durchgeführt werden. Unter anderem sollen bestimmte Altbäume erhalten werden, die andernfalls möglicherweise gefällt würden.
25 Es besteht ein großes Interesse daran, mit derartigen Maßnahmen die Anwendung der Verbote von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie zu verhindern. Wie ich jüngst dargelegt habe, würde eine konsequente Anwendung dieser Verbote menschliche Aktivitäten erheblich einschränken. (
26 Wie ich nachfolgend darlege, ist eine Berücksichtigung der vorliegenden Maßnahmen jedoch nur möglich, weil Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie voraussetzt, dass die Störung sich erheblich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirkt (dazu unter A). Die anderen Verbote enthalten keine solche Bedingung. Anschließend werde ich zur Beantwortung der zweiten Frage erörtern, wie die Wirksamkeit solcher Maßnahmen beurteilt werden muss (dazu unter B). A. Frage 1 – Störungsverbot und Ausgleichsmaßnahmen
27 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob die Anwendung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie durch Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums der betroffenen Vogelarten an anderen Orten verhindert werden kann.
28 Das vorlegende Gericht wirft insbesondere die Frage auf, ob das Urteil People over Wind ( 1. Urteil People over Wind
29 Das Urteil People over Wind betraf zwar die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Beeinträchtigungen im Bereich des Naturschutzes, hat aber bei genauerer Betrachtung keine Bedeutung für die Auslegung des Störungsverbots.
30 In jenem Fall ginge es um die Vorprüfung, ob es erforderlich ist, gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie eine förmliche Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem betroffenen Schutzgebiet durchzuführen. Nach dieser Bestimmung erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.
31 Bei der Vorprüfung, ob eine solche Prüfung überhaupt notwendig ist, dürfen nach dem Urteil People over Wind Maßnahmen nicht berücksichtigt werden, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen. (
32 Das Vorabentscheidungsersuchen und verschiedene Beteiligte betonen zutreffend, dass diese Argumentation schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, weil das Störungsverbot nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie anders als Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie für den Gebietsschutz weder eine Vorprüfung noch überhaupt ein förmliches Prüfungsverfahren vorsieht, in dem die Auswirkungen einer Störung beurteilt werden müssen. 2. Einordnung in die Regelungsstruktur des Störungsverbots
33 Die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums der betroffenen Arten an anderen Orten ist vielmehr in die Regelungsstruktur des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie einzuordnen, das Störungen entgegensteht, die sich erheblich auf die Zielsetzung der Richtlinie auswirken. Insofern ist zunächst auf Maßnahmen zur Minderung oder Verhinderung von Störungen einzugehen (dazu unter a), dann auf die Bedeutung von Ausgleichsmaßnahmen für die Wahrung ausreichender Bestände der Vögel (dazu unter b) und schließlich auf die besondere Konstellation, dass aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen eine Störung die Wiederherstellung eines ausreichenden Bestands einer Art nicht verhindert (dazu unter c). a) Maßnahmen zur Minderung oder Verhinderung von Störungen
34 Wenn Maßnahmen verhindern, dass ein Vorhaben Vögel stört, ist das Störungsverbot von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nicht anwendbar, weil es keine Störung gibt. Und wenn diese Maßnahmen eine Störung zwar nicht verhindern, aber zumindest reduzieren, ist es möglich, dass die Störung sich nicht erheblich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirkt. Die Prüfung, ob das Störungsverbot einem Vorhaben entgegensteht, muss derartige Maßnahmen folglich einbeziehen. (
35 In die gleiche Richtung geht die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung von Schäden in der bereits angesprochenen förmlichen Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie. Diese Prüfung soll zeigen, ob ein Vorhaben ein Schutzgebiet als solches beeinträchtigt. Wenn mit dem Vorhaben Schutzmaßnahmen verbunden sind, die seine schädlichen Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet verhindern oder verringern sollen, müssen diese Maßnahmen in der Prüfung natürlich berücksichtigt werden. (
36 Zwar sind Maßnahmen vorstellbar, mit denen im Ausgangsfall Störungen verhindert oder reduziert werden könnten, doch spielen sie nach den vorliegenden Informationen nur eine geringe Rolle. Insoweit werden lediglich Bauzeitbeschränkungen vorgeschlagen, die verhindern sollen, dass Vögel während besonders sensibler Zeiträume durch die Bauaktivitäten gestört werden.
37 Man könnte darüber hinaus etwa an Schutzwände denken, die den von der Nutzung der Straße ausgehenden Lärm oder optische Störungen sowie das Risiko der Kollision von Vögeln mit Fahrzeugen mindern. Auch Beschränkungen der Nutzung sind denkbar, etwa ein Fahrverbot oder wenigstens eine Geschwindigkeitsbegrenzung während der in Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie genannten Brut- und Aufzuchtzeit. Über solche weiter gehenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der Störung enthält das Vorabentscheidungsersuchen jedoch keine Angaben. b) Ausgleichsmaßnahmen
38 Maßnahmen, die an anderen Orten den Lebensraum der betroffenen Arten verbessern, sind dagegen keine Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung von Störungen. (bestimmter Vögel offensichtlich weder verhindern noch in ihrer Wirkung auf diese Vögel reduzieren, was auch das vorlegende Gericht anerkennt.
39 Bei solchen Maßnahmen handelt es sich vielmehr um einen Versuch, die Auswirkungen der Störung auszugleichen. Man nimmt hin, dass der Lärm einen Teil des Lebensraums der betroffenen Arten weniger attraktiv macht oder sie sogar vollständig von diesen Flächen vertreibt. Im Gegenzug werden andere Flächen verbessert, so dass im Idealfall in der Summe mindestens genauso viel gleichermaßen geeigneter Lebensraum hinzukommt, der von den betroffenen Arten – wenn auch möglicherweise nicht von den betreffenden Exemplaren –entsprechend genutzt wird.
40 Da Ausgleichsmaßnahmen die Störung unberührt lassen, können sie die Anwendung des Störungsverbots nur verhindern, wenn sich die Störung aufgrund der Maßnahmen nicht im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf die Zielsetzung der Richtlinie auswirkt.
41 Diese Zielsetzung liegt nach den Erwägungsgründen 3, 5, 7 und 8 sowie Art. 2 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Vogelschutzrichtlinie darin, die Bestände aller europäischen Vogelarten auf einem ausreichenden Stand zu erhalten oder auf einen ausreichenden Stand zu bringen. (
42 Nach Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie muss dieser Stand insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechen, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Faktoren aber nicht frei gegeneinander abwiegen, um das ausreichende Niveau eines Bestands zu bestimmen. Hauptziel der Richtlinie ist nach Art. 1 vielmehr, sämtliche wildlebenden Vogelarten zu erhalten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Folglich kommt es ähnlich wie beim Erhaltungszustand von Arten, einem Kernbegriff der Habitatrichtlinie (
43 Aufgrund der Bindung an diese Zielsetzung steht das Verbot daher Störungen entgegen, die den Bestand einer Vogelart so stark reduzieren würden, dass er nicht mehr ausreichend ist, oder einen unzureichenden Bestand weiter reduzieren würden.
44 Wenn eine solche Störung zu erwarten ist, sieht Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie die Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen nicht vor. (
45 Darüber hinaus ist die Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen beim Artenschutz mit einer erheblichen Ungewissheit behaftet. Die zweite Vorlagefrage illustriert dies. Aufgrund solcher Zweifel an der Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen lehnt der Gerichtshof ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen von Schutzgebieten regelmäßig ab. (
46 Ein anderes Argument, das bei der Diskussion von Ausgleichsmaßnahmen beim Gebietsschutz eine Rolle spielt, kann dagegen auf den ersten Blick nicht auf das Störungsverbot übertragen werden.
47 Beim Gebietsschutz sind Ausgleichsmaßnahmen als eine Voraussetzung von Ausnahmen vom Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in der Form von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzwerks der Schutzgebiete (Natura 2000) geregelt. Doch dort hat der Gesetzgeber sie mit weiteren Anforderungen kombiniert, insbesondere mit einer Alternativenprüfung und der Feststellung von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Diese weiteren Anforderungen würden bei einer Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 umgangen. (
48 Dagegen setzen gemäß Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie die Ausnahmen vom Störungsverbot keine Ausgleichsmaßnahmen voraus. Eine Umgehung der Ausnahmeregelung wäre folglich nicht zu befürchten.
49 Bei genauerer Betrachtung könnte eine Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen beim Störungsverbot jedoch eine sogar noch deutlicher ausgeprägte Umgehung bewirken.
50 Denn nach Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten bereits unabhängig von einer Störung nicht nur verpflichtet, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume aller Vögel zu erhalten. Vielmehr müssen sie solche Lebensräume auch wiederherstellen oder neu schaffen, wenn sie unzureichend sind. (
51 Falls der ausreichende Bestand der betreffenden Art tatsächlich von ihren Lebensräumen abhängt – und nur dann könnten die Maßnahmen zur Verbesserung von Lebensräumen einen unzureichenden Bestand positiv beeinflussen –, müssten die Mitgliedstaaten somit nach Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie ohnehin die notwendigen Lebensräume der Art wiederherstellen oder neu schaffen.
52 Daher können die Mitgliedstaaten eine weitere Verschlechterung eines unzureichenden Bestands nicht allein deshalb zulassen, weil mit der Verschlechterung Verbesserungsmaßnahmen verknüpft werden, die trotzdem nicht ausreichen würden, um einen ausreichenden Bestand zu erreichen.
53 Vielmehr kann die Wirkung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Beurteilung einer Störung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie gewährleistet, dass die Bestände der betroffenen Art trotz der Störung einen ausreichenden Stand haben. Ob dieses Ergebnis auf Ausgleichsmaßnahmen oder auf Maßnahmen nach Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie beruht, ist dann unerheblich. c) Potenzial der Wiederherstellung
54 Dieses Ergebnis bedarf jedoch wie bei den ähnlich gestalteten Verboten des Artenschutzes nach der Habitatrichtlinie einer Nuancierung dahin gehend, dass eine Störung ausnahmsweise auch bei einem unzureichenden Bestand zugelassen werden kann, wenn sie die Wiederherstellung eines ausreichenden Bestands nicht verhindert.
55 Beim Artenschutz nach der Habitatrichtlinie ist die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Tierarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet eine Voraussetzung für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen von den Verboten von Art. 12 dieser Richtlinie. (
56 Daraus könnte man schließen, dass Ausnahmen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nur bei einem günstigen Erhaltungszustand zulässig sind. Der Gerichtshof lässt jedoch Ausnahmen auch bei ungünstigem Erhaltungszustand ausnahmsweise zu, wenn sie die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern. (
57 Diese Feststellung betraf eine Situation, in der die Population der betreffenden Art zwar zu klein war, um einen günstigen Erhaltungszustand anzunehmen, aber sie hatte in den Jahren zuvor stark zugenommen. (
58 Wenn aber die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands bei einer Ausnahme vom Tötungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie ausreicht, muss es erst recht den Zielen der Vogelschutzrichtlinie bei dem Verbot von Störungen von Vögeln nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie genügen, wenn eine Störung die Wiederherstellung eines ausreichenden Stands nicht behindern wird.
59 Störungen haben nämlich deutlich geringere nachteilige Auswirkungen als Tötungen. Gleichzeitig kommen Störungen ihrer Natur nach deutlich häufiger vor als Tötungen. Darüber hinaus gelten die Verbote der Vogelschutzrichtlinie für alle Vögel, haben also einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die Verbote der Habitatrichtlinie, die für wenige seltene Arten gelten. Das Störungsverbot nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie kann daher menschliche Aktivitäten deutlich stärker einschränken als das Tötungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie.
60 Bei der Prüfung des Störungsverbots können daher Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums der betroffenen Arten an anderen Orten die Prognose unterstützen, dass die Störung die Erhaltung oder zumindest die Wiederherstellung eines ausreichenden Stands nicht behindern wird. Weil es aber um eine Prognose geht, können in diesem Zusammenhang sowohl bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden als auch Maßnahmen, die erst durchgeführt werden sollen. Dabei können Ausgleichsmaßnahmen zwar ihrer Natur nach nicht unmittelbar am Ort der Störung verwirklicht werden, denn dort beeinträchtigt ja die Störung die Qualität des Lebensraums. Sie müssen aber dennoch in einem engen geografischen Zusammenhang mit der Störung stattfinden, denn andernfalls wäre zu erwarten, dass der Stand der betroffenen Arten zumindest lokal nicht erhalten oder wiederhergestellt werden kann. 3. Beantwortung der ersten Frage
61 Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass eine Störung von Vögeln, die zu einer Reduzierung des Bestands der gestörten Vogelarten führt, nur mit Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist, wenn dieser Bestand trotz der Störung weiterhin auf einem ausreichenden Stand verbleibt oder anzunehmen ist, dass die Störung die Wiederherstellung eines ausreichenden Stands nicht behindern wird. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen von Maßnahmen zur Verbesserung von Lebensräumen der Art an einem anderen Ort berücksichtigen. B. Frage 2 – Beurteilung der Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen
62 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob an der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums betroffener Arten an anderen Orten jeder wissenschaftliche Zweifel in dem Sinn ausgeschlossen sein muss, dass die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten dazu ausreicht, oder ob vielmehr eine objektive wissenschaftliche Dokumentation erfolgreicher praktischer Erfahrungen mit diesen Maßnahmen vorliegen muss.
63 Eine objektive wissenschaftliche Dokumentation würde bei genauer Betrachtung zwei aufwendige Studien erfordern. Einerseits müssten die nachteiligen Auswirkungen der Störung auf den Bestand der betroffenen Arten identifiziert werden. Andererseits wäre notwendig, die vorteilhaften Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Bestand festzustellen. Beide Untersuchungen würden gerade in Waldlebensräumen einen langfristigen Vergleich der Situation vor und nach der jeweiligen Maßnahme erfordern. So hängt insbesondere die Wirkung der Erhaltung von Alt- und Totholz naturgemäß vom Zeitlauf ab. Und auch die Störungswirkung des Vorhabens wird sich im Zeitverlauf ändern. Darüber hinaus muss die Entwicklung beider Prüfungsgegenstände von anderen Faktoren isoliert werden, etwa von der Witterung, dem Nahrungsangebot oder Krankheiten.
64 Selbst wenn solche Studien für ähnliche Situationen existieren sollten, wäre – wie die Niederösterreichische Landesregierung, die Stadt Sankt Pölten und die ASFINAG hervorheben – immer noch zweifelhaft, inwieweit ihre Ergebnisse tatsächlich übertragen werden könnten.
65 Daher ist es nicht überraschend, dass der Sachverständige keine Studie finden konnte, die die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Ausgleichsmaßnahmen abschließend klärt. Es gibt nur Studien, denen eine gewisse Indizwirkung zukommt. (
66 Im Folgenden ist also zu klären, wie die Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen ist. Insoweit ist zunächst die Prämisse des vorlegenden Gerichts zu erörtern, dass jeder wissenschaftliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden muss (dazu unter 1), und anschließend sind die allgemeinen Maßstäbe des Unionsrechts für die Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen zu erörtern (dazu unter 2). 1. Ausschluss von wissenschaftlichem Zweifel?
67 Das vorlegende Gericht entnimmt der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel bzw. jeder aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen sein muss.
68 Für die Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf das Störungsverbot gibt es zwar weder in Art. 5 Buchst. d noch in anderen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie oder in der Rechtsprechung einen ausdrücklichen Hinweis. Doch der Gerichtshof legt verschiedene andere Bestimmungen unter Berufung auf eine besonders strenge Lesart des in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgeprinzips im Sinne dieses Maßstabs aus. (
69 Ich werde allerdings zeigen, dass weder die Rechtsprechung zu der Ausnahmebestimmung von Art. 16 der Habitatrichtlinie (dazu unter a) noch die Rechtsprechung zur Genehmigung von Vorhaben nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie (dazu unter b) oder die Rechtsprechung zu Art. 14 dieser Richtlinie (dazu unter c) auf Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie übertragen werden kann. a) Die Rechtsprechung zu Art. 16 der Habitatrichtlinie
70 Zunächst könnte man an die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 16 der Habitatrichtlinie denken. Nach dieser Bestimmung ist die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Art Voraussetzung einer Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten von Art. 12 dieser Richtlinie. (
71 Doch gilt das auch für die Anwendung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie? Steht das Verbot einem Vorhaben entgegen, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten trotz der Ausgleichsmaßnahmen eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob ein ausreichender Stand der betroffenen Vogelarten gewahrt oder wiederhergestellt werden kann?
72 Die Voraussetzung der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Anwendung von Art. 16 der Habitatrichtlinie hat eine ähnliche Funktion wie die Bedingung von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie, dass der Bestand der betroffenen Vögel trotz der Störung weiterhin auf einem ausreichenden Stand verbleibt oder anzunehmen ist, dass die Störung die zukünftige Wiederherstellung eines ausreichenden Stands nicht behindern wird. Solange diese Bedingung erfüllt ist, gegebenenfalls aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen, kommt das Störungsverbot nach der hier vertretenen Auffassung nicht zur Anwendung.
73 Art. 16 der Habitatrichtlinie ist jedoch eine Ausnahmeregelung von den Verboten von Art. 12 und daher restriktiv auszulegen. (
74 Dagegen ist eine Beeinträchtigung des Bestands der betroffenen Vogelarten oder des Potenzials seiner Wiederherstellung eine Anwendungsvoraussetzung des Störungsverbots von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie. Die Rechtsprechung zu Art. 16 lässt sich daher nicht unmittelbar übertragen. b) Die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie
75 Der Gerichtshof legt aber nicht nur Ausnahmeregelungen unter Berufung auf die strenge Lesart des Vorsorgeprinzips aus. Vielmehr liegt der Ursprung dieser Lesart in der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie, auf die sich auch das vorlegende Gericht bezieht. Danach stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden einem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das betroffene Natura-2000-Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.
76 Zu dieser Vorschrift hat der Gerichtshof entschieden, dass Pläne und Projekte, die ein Schutzgebiet beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden dürfen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken. (
77 Anders als Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie ist das Störungsverbot von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie jedoch nicht so formuliert, dass erhebliche Auswirkungen auf die Ziele der Richtlinie ausgeschlossen werden müssen, um Störungen zuzulassen. Im Gegenteil, es bedarf einer positiven Feststellung solcher Auswirkungen, um das Verbot von Störungen zur Anwendung zu bringen. ( c) Die Rechtsprechung zu Art. 14 der Habitatrichtlinie
78 Die Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie kommt Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie noch am nächsten. Nach Art. 14 Abs. 1 treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme von Exemplaren bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
79 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absehen muss, die Entnahme oder Nutzung einer Art zu erlauben, wenn bei der Prüfung der besten zur Verfügung stehenden Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob diese Nutzung mit der Erhaltung der Art in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist. (
80 Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie sind ähnlich formuliert, da beide Regelungen eine positive Feststellung erfordern, ob eine Entnahme oder eine Nutzung einerseits oder eine Störung andererseits mit einem günstigen Erhaltungszustand oder einem ausreichenden Bestand der betroffenen Art vereinbar ist.
81 Die jeweils geschützten Arten unterscheiden sich jedoch deutlich. Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie schützt Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die nach der Definition in Art. 1 Buchst. g dieser Richtlinie besonders schutzbedürftig sind. Dagegen gilt das Störungsverbot von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie für alle Vögel, völlig unabhängig von ihrer Gefährdung und ihrem Schutzbedarf.
82 Außerdem reicht das Verbot einer lediglich in Kauf genommenen (
83 Diese Unterschiede rechtfertigen es, Art. 14 der Habitatrichtlinie einen weitreichenden Anwendungsbereich zuzumessen, Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie aber nicht. d) Zwischenergebnis
84 Daraus schließe ich, dass das Störungsverbot nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nicht bereits dann gilt, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber oder ein vernünftiger Zweifel daran bestehen bleibt, ob ein ausreichender Stand der betroffenen Vogelarten gewahrt oder wiederhergestellt werden kann. Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass die Störung den ausreichenden Stand der betroffenen Vogelarten beeinträchtigt oder seine Wiederherstellung behindert, bevor das Verbot anwendbar wird. 2. Unionsrechtliche Maßstäbe für die Vornahme komplexer wissenschaftlicher Beurteilungen
85 Die danach für die Anwendung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie notwendigen komplexen wissenschaftlichen Beurteilungen sollten anhand der üblichen Maßstäbe vorgenommen werden.
86 Insoweit ist in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung über die Prüfung des Störungsverbots in erster Linie der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu nennen, wie die Stadt Sankt Pölten vorträgt. Da dieser Grundsatz auch für Beweisfragen gilt, (
87 Die mitgliedstaatlichen Regelungen müssen allerdings die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). (
88 Der Grundsatz der Effektivität bedeutet beim Störungsverbot vor allem, dass der Nachweis erheblicher Auswirkungen auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie nicht in unangemessener Weise erschwert werden darf.
89 Was den Grundsatz der Äquivalenz angeht, heben verschiedene Beteiligte hervor, dass wissenschaftlich begründete Stellungnahmen von gerichtlich bestellten Sachverständigen von österreichischen Gerichten regelmäßig herangezogen werden.
90 Darüber hinaus sind weitere Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, etwa der Grundsatz der guten Verwaltung und das bereits erwähnte Vorsorgeprinzip.
91 Die Mitgliedstaaten müssen den Grundsatz der guten Verwaltung bei der Anwendung des Unionsrechts zwar nicht aufgrund von Art. 41 der Charta, (
92 Darüber hinaus erfordern Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips – also insbesondere die Anwendung von Bestimmungen des Umweltrechts der Union – in der Regel eine umfassende Bewertung der betreffenden Risiken auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung. (
93 Schließlich müssen die entsprechenden Feststellungen auch angemessen begründet werden. Das folgt ebenfalls aus dem Recht auf gute Verwaltung (
94 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die bei der Anwendung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie notwendigen komplexen Beurteilungen im gerichtlichen Verfahren auf begründete Stellungnahmen von Sachverständigen gestützt werden können, die ihrerseits auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruhen müssen. V. Ergebnis
95 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten: 1) Eine Störung von Vögeln, die zu einer Reduzierung des Bestands der gestörten Vogelarten führt, ist nur mit Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vereinbar, wenn dieser Bestand trotz der Störung weiterhin auf einem ausreichenden Stand verbleibt oder anzunehmen ist, dass die Störung die Wiederherstellung eines ausreichenden Stands nicht behindern wird. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen von Maßnahmen zur Verbesserung von Lebensräumen der Art an einem anderen Ort berücksichtigen. 2) Die bei der Anwendung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147 notwendigen komplexen Beurteilungen im gerichtlichen Verfahren können auf begründete Stellungnahmen von Sachverständigen gestützt werden, die ihrerseits auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruhen müssen.