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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.09.2025 – C-564/24
Generalanwalt Andrea Biondi · ECLI:EU:C:2025:713
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANDREA BIONDI vom 18. September 2025 ( Rechtssache C‑564/24 Eisenberger Gerüstbau GmbH gegen JK (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts, Deutschland) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher – Rücktrittsrecht des Verbrauchers – Anspruch des Unternehmers auf einen Wertersatz – Herstellung des Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer durch einen vom Verbraucher beauftragten Dritten“ I. Einleitung
1 Die Fragen des nationalen Gerichts zur Auslegung der Richtlinie 2011/83 (
2 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob auch der Fall unter den Begriff „Fernabsatzvertrag“ nach Art. 2 der Richtlinie 2011/83 fallen kann, wenn der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags durch einen beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wird, und ob eine spätere Vereinbarung über zusätzliche Leistungen als Fernabsatzvertrag eingestuft werden kann. Schließlich betrifft die Frage, die mir am wichtigsten erscheint, den Fall, dass der Verbraucher nach der Durchführung des Vertrags, jedoch ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Widerruf widerruft; kann er verpflichtet sein, dem Unternehmer den Wert seiner Leistung in angemessenem Umfang zu erstatten, da im gegenteiligen Fall Rechtsmissbrauch vorliegen könnte? II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Art. 2 der Richtlinie 2011/83 sieht Folgendes vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke 1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; 2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; … 7. ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden; …“
4 In Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) der Richtlinie heißt es: „(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: … h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B; i) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat und bei Fernabsatzverträgen die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können; j) den Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu leisten; k) in Fällen, in denen gemäß Artikel 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert; …“
5 Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 sieht Folgendes vor: „(1) Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“
6 Art. 10 („Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht“) lautet: „(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab. (2) Hat der Unternehmer dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen 12 Monaten ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage oder, sofern ein Mitgliedstaat Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1a erlassen hat, 30 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.“
7 Art. 12 („Wirkungen des Widerrufs“) sieht vor: „Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder b) zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat.“
8 In Art. 13 („Pflichten des Unternehmers im Widerrufsfall“) Abs. 1 heißt es: „(1) Der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen. …“
9 Art. 14 („Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall“) Abs. 4 Buchst. a sieht vor: „(4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: a) Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn i) der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen oder ii) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll …“ B. Deutsches Recht
10 § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.
11 § 312c („Fernabsatzverträge“) BGB lautet: „(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“
12 § 357 („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) BGB bestimmt: „(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. … (8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen […], so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. … Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Im Jahr 2020 beschloss JK, die Berufungsbeklagte, Eigentümerin eines mehrgeschossigen Gebäudes in Berlin (Deutschland), dieses Gebäude um zwei neue Stockwerke aufzustocken. Zu diesem Zweck beauftragte sie einen Architekten mit der Bauplanung und Bauüberwachung sowie mit der Mitwirkung bei den entsprechenden Vertragsschlüssen.
14 Nachdem der Architekt die Eisenberger Gerüstbau GmbH (im Folgenden: Eisenberger) als Fachunternehmen für die Gerüststellarbeiten ausgewählt hatte, übersandte er einen von ihm vorbereiteten Vertragsentwurf per E‑Mail an Eisenberger und JK. Dieser Entwurf enthielt jedoch keinen Hinweis auf das Widerrufsrecht von JK und wurde im Dezember 2020 von beiden Parteien in unverändertem Zustand unterschrieben.
15 Nach dem Aufbau des Gerüsts im Januar 2021 unterbreitete Eisenberger JK per E‑Mail ein Nachtragsangebot für den Aufbau von zwei zusätzlichen Gerüsten. Dieses Angebot wurde von JK in einem eigenen Vertrag, ebenfalls per E‑Mail, unterschrieben.
16 In der Folge überließ Eisenberger JK das Gerüst zum Gebrauch für die Ausführung der beabsichtigten Bautätigkeiten am Haus.
17 Im Dezember 2021 erklärte JK, obwohl die Bauarbeiten, für die das Gerüst benötigt wurde, nunmehr abgeschlossen waren, den Widerruf des Vertrags über die Lieferung von Gerüsten, einschließlich des Nachtragsvertrags, wobei sie weitere Zahlungen verweigerte und die Rückzahlung des auf der Grundlage der bis Mai 2021 ausgestellten Rechnungen gezahlten Betrags forderte.
18 Nach dem Abbau des Gerüsts auf Verlangen von JK erhob Eisenberger daraufhin beim Landgericht Berlin (Deutschland) Klage gegen JK auf Zahlung der noch offenen Vergütung. Im Rahmen desselben Verfahrens erhob JK Widerklage auf Rückerstattung der bis dahin gezahlten Beträge.
19 Das Landgericht Berlin gab der Widerklage statt und wies die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2023 ab, gegen das Eisenberger Berufung einlegte.
20 Das Kammergericht (Deutschland) hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Liegt auch dann ein gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU widerruflicher Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie vor, wenn der Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags durch einen Unternehmer unterstützt wird, den er unabhängig vom Leistungserbringer beauftragt hat? 2. Falls der Gerichtshof die Frage in Ziffer 1 bejaht: Liegt auch dann ein gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 widerruflicher Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie vor, wenn eine der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen vorliegt: a) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Leistungserbringer initiativ hergestellt hat. b) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen (etwa: Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder Vorgabe eines Vertragsentwurfs). 3. Falls nach Auffassung des Gerichtshofs in den Fällen der Fragen in Ziffer 1, Ziffer 2 Buchst. a oder Buchst. b kein widerruflicher Fernabsatzvertrag vorliegen sollte: Wenn die Parteien nach Abschluss dieses Vertrags und wiederum ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine weitere Vereinbarung abschließen, die zusätzliche Leistungen des Leistungserbringers zum Gegenstand hat, die im Vergleich zum ersten Vertrag von untergeordneter Bedeutung sind: Handelt es sich bei dieser Zusatzvereinbarung für sich genommen um einen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 widerruflichen Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 oder ist er wie der Hauptvertrag, den er ergänzt, nicht als Fernabsatzvertrag widerruflich? 4. Wenn der Verbraucher bei einem widerruflichen Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, nachdem sein Vertragspartner bereits Leistungen erbracht hat: Kann der Verbraucher trotz Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 verpflichtet sein, dem Unternehmer den Wert seiner Leistung in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn ein anderes Ergebnis aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig wäre? IV. Würdigung
21 Die ersten drei Vorlagefragen haben einen Definitionscharakter, da der Gerichtshof mit ihnen um Klarstellung der Konturen der Begriffe „Verbraucher“ und „Fernabsatzvertrag“ ersucht wird: Eine sachdienliche Antwort kann meines Erachtens ohne übermäßige Schwierigkeiten auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung gegeben werden. Die vierte Frage steht, wie bereits erwähnt, im Mittelpunkt der Rechtssache, da sie den Gerichtshof meines Erachtens zu einem heiklen Thema befragt: Wie kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers, das sich bei unterbliebener Belehrung durch den Unternehmer auf bis zu ein Jahr nach Vertragsschluss erstreckt, mit dem Schutz des berechtigten Vertrauens des Unternehmers und dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang gebracht werden? Die erforderliche Wahrung der Rechte der Verbraucher als schwächere Vertragsparteien kann in den Fällen, in denen ein „Missbrauch“ vorliegt, den das Unionsrecht in keiner Weise schützen kann, nämlich nicht grenzenlos sein. Dies gilt umso mehr, wenn die vom Unternehmer übernommene Verpflichtung im Wesentlichen vollständig erfüllt wurde. A. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
22 Zur Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob nach der Richtlinie 2011/83 ein per E‑Mail zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der vor dem Abschluss des Vertrags von einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wird, geschlossener Vertrag für die Zwecke der Anwendung des Widerrufsrechts gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 als Fernabsatzvertrag eingestuft werden kann (
23 Damit ein Vertrag als „Fernabsatzvertrag“ eingestuft werden kann, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: i) Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden; ii) er muss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen werden; iii) der Vertragsabschluss muss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers erfolgen; und iv) das Vertragsverhältnis muss dadurch bestimmt sein, dass bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden (
24 Hinsichtlich der ersten in Ziffer i (
25 Nach der Richtlinie 2011/83 ist Verbraucher jede natürliche Person, die bei einem von dieser Richtlinie erfassten Vertrag zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (
26 Der Begriff „Verbraucher“, insbesondere im Hinblick auf den vertraglichen Schutz, ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen ist (
27 Aus den Akten geht nämlich in Wirklichkeit nicht hervor, ob die Leistung zu persönlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. zur Vermietung oder zum Verkauf) oder zu beiden Zwecken in Anspruch genommen wurde. Insoweit ist, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nicht gewerbliche Zwecke abgeschlossen wird (Verträge mit doppeltem Zweck), zu prüfen, ob der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags überwiegt. Wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er nicht überwiegt, so kann diese Person als Verbraucher betrachtet werden (
28 Im vorliegenden Fall ist es meines Erachtens Sache des nationalen Gerichts, das eine Gesamtwürdigung aller zweckdienlichen Gesichtspunkte vorzunehmen hat, festzustellen, ob es sich um einen Verbraucher handelt. Insbesondere sind die Vertragsbedingungen – unter besonderer Berücksichtigung der Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des betreffenden Vertrags ist – in Betracht zu ziehen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wurde (
29 Was insbesondere die Unterstützung von Seiten des Architekten gegenüber dem Verbraucher angeht, macht dieser Umstand ihn meines Erachtens nicht automatisch weniger schwach oder erfahrener und wirkt sich daher nicht unmittelbar auf die Einstufung als „Verbraucher“ aus. Nach ständiger Rechtsprechung befindet sich der Verbraucher nämlich im Vergleich zum Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position, da er „wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner“ ist (
30 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Umstand, dass er vor Abschluss des Vertrags von einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde, für sich genommen seiner Einstufung als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 nicht entgegensteht.
31 Was die weiteren Voraussetzungen (
32 Wie im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 ausgeführt, sollte der Begriff „Fernabsatzvertrag“ nicht die Fälle umfassen, in denen der Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, sowie die Fälle, in denen der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird. Derselbe Erwägungsgrund stellt außerdem klar, dass der Begriff eines für die Lieferung im Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungssystems von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfassen sollte, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Online-Plattform. Es sind jedoch nicht Fälle erfasst, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten (
33 Im vorliegenden Fall zeigt sich vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dass der Architekt, der vom Verbraucher mit der Unterstützung beim Abschluss des Vertrags durch die Erstellung von Vertragsentwürfen beauftragt worden war, mit Eisenberger Kontakt aufgenommen und sie zur Übersendung eines Angebots aufgefordert hat. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Architekt beiden Parteien den Vertragsentwurf per E‑Mail übermittelte, der keine Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers enthielt (
34 Daraus könnte man daher schließen, dass der Architekt dem Verbraucher lediglich die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand ermöglicht hat, ohne dass er jedoch mit einer der Vertragsparteien verhandelt oder dem Verbraucher die in Art. 6 der Richtlinie 2011/83 genannten Informationen zur Verfügung gestellt hat. In einem ähnlichen Fall hat der Gerichtshof festgestellt, dass der fragliche Vertrag, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, als „Fernabsatzvertrag“ angesehen werden könne (
35 Nach alledem bin ich vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, ob die vier Voraussetzungen ( B. Zur dritten Vorlagefrage
36 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wenn die Parteien ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine Vereinbarung über Zusatzleistungen zu den Leistungen schließen, die in einem Vertrag vorgesehen sind, bei dem es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, diese Vereinbarung einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 darstellt.
37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nur für den Fall relevant ist, dass die ersten beiden Fragen dahin beantwortet werden, dass der ursprüngliche Vertrag nicht als „Fernabsatzvertrag“ eingestuft werden kann. Gleichwohl werde ich mich wie folgt auf einige Bemerkungen beschränken.
38 Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht bin ich der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Definition eines Fernabsatzvertrags auch für eine spätere Zusatzvereinbarung gelten können (
39 Zwar bleibt, wie im 14. Erwägungsgrund (
40 Daraus folgt, dass Aspekte des Vertragsrechts wie die Natur einer Zusatzvereinbarung – die nicht durch die Richtlinie 2011/83 geregelt wird – dem nationalen Recht unterliegen sollten.
41 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist es, soweit der Hauptvertrag als Fernabsatzvertrag eingestuft werden kann, Sache des vorlegenden Gerichts, die Natur der Nachtragsvereinbarung zu prüfen. C. Zur vierten Vorlagefrage
42 Die vierte Frage gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83, die den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betreffen, im Bereich des Widerrufsrechts genauer zu präzisieren.
43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem Fall, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge betrifft, für die die Richtlinie 2011/83 gilt, festgestellt hat, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass der Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der erbrachten Leistungen befreit ist, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. Diese Auffassung beruht auf der „grundlegenden Bedeutung, die die Richtlinie 2011/83 der vorvertraglichen Information über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen beimisst“ (
44 Der Gerichtshof hat jedoch in einer Rechtssache, die die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge betroffen hat (
45 Der vorliegende Fall bietet eine interessante Perspektive für eine Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, die die verschiedenen betroffenen Schutzbelange miteinander in Einklang bringt. Zum einen der notwendige und gebotene Schutz des Verbrauchers zum heiklen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss und damit die Bewertung der Bestimmungen, die ihm zusätzliche Rechte für den Fall einräumen, dass der Unternehmer wichtige Informationen weglässt: im vorliegenden Fall die Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr (
46 Das vorlegende Gericht fragt sich nämlich, ob die Berufung des Verbrauchers auf den Ausschluss der Rückerstattung der Beträge treuwidrig sein kann, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unternehmer die Information des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 vorsätzlich unterlassen hat. (ii) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Leistung erbracht, die aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zurückgegeben werden kann. (iii) Der Verbraucher nutzt diese Leistung nun dauerhaft oder hat den der Leistung innewohnenden Wert ausgenutzt. (iv) Der Wertersatz ist nicht unangemessen hoch.
47 Das vorlegende Gericht fragt sich im Wesentlichen, ob im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls und damit des Grades des Verschuldens bei der Unterlassung der Informationen durch den Unternehmer und der Art des Werks, in Verbindung mit der Höhe der geforderten Beträge eine Beurteilung des Verhaltens der Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden kann, die zu einer anderen als der vom Verbraucher befürworteten Lösung führen kann, nämlich dass er von allen Kosten freigestellt ist, auch wenn er die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, vollständig in Anspruch genommen hat.
48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 keine Bestimmung zur Frage des Missbrauchs der durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte durch den Verbraucher enthält. Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 im Licht des Kontexts und der Ziele dieser Richtlinie sowie der allgemeinen Grundsätze von Rechtsmissbrauch und von Treu und Glauben unter besonderer Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls auszulegen sind.
49 Das Unionsrecht erkennt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz an, wonach den Rechtsunterworfenen die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Rechtsvorschriften der Union nicht gestattet ist (
50 Darüber hinaus sei noch einmal daran erinnert, dass die Richtlinie selbst „das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt [lässt], soweit vertragsrechtliche Aspekte durch diese Richtlinie nicht geregelt werden“, und dass „diese Richtlinie nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die allgemeinen vertraglichen Rechtsbehelfe … unberührt lassen [sollte]“ (
51 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Nachweis eines Missbrauchs das Vorliegen zweier Elemente voraus, eines objektiven und eines subjektiven (
52 Im Rahmen meiner Analyse werde ich mich insbesondere mit dem objektiven Element befassen, da in Bezug auf das subjektive Element nur das vorlegende Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts und anhand aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, ob mit dem Vorgang ein ungerechtfertigter Vorteil aus der Anwendung des Unionsrechts erlangt werden sollte (
53 Was das objektive Element für den Nachweis eines Missbrauchs betrifft, zielt die Richtlinie 2011/83 darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem den Verbrauchern insbesondere bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestimmte Rechte gewährt werden, darunter das Widerrufsrecht (
54 Die Richtlinie sieht nämlich eine Reihe von Pflichten des Unternehmers vor, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zu erteilen sind. Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationstechniken zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Information führt (
55 Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags erteilt werden, soll der Widerruf – der in Bezug auf die Pflichten der Verbraucher in Art. 14 geregelt ist – es dem Verbraucher ermöglichen, seine Entscheidung zu widerrufen, wenn er nach Abschluss des Vertrags der Auffassung ist, dass dieser seinen Bedürfnissen nicht mehr entspricht, und infolgedessen vom Vertrag zurückzutreten (
56 Wenn der Unternehmer es jedoch unterlässt, die Informationen über das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 bereitzustellen, hat der Verbraucher nicht für Kosten aufzukommen. Nach Art. 14 Abs. 5 „kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden“. In diesem Zusammenhang wollte der Unionsgesetzgeber mit Art. 14 Abs. 4 und 5 den Unternehmer, der seinen Informationspflichten nicht nachkommt, bestrafen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (
57 Die mit der Richtlinie verfolgten Ziele sind jedoch näher zu untersuchen.
58 Nach ihrem vierten Erwägungsgrund zielt die Richtlinie 2011/83 darauf ab, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern. Insoweit steht der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 meines Erachtens mit deren 50. Erwägungsgrund in Zusammenhang, wonach zwar auf der einen Seite der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann ausüben können sollte, wenn er die Erbringung von Dienstleistungen vor Ende der Widerrufsfrist gewünscht hat, doch auf der anderen Seite der Unternehmer sichergehen können sollte, dass er für die von ihm erbrachte Leistung angemessen bezahlt wird (
59 Ausgehend von dieser Erwägung liefe es diesem Ziel zuwider, wenn davon ausgegangen würde, dass der Verbraucher einen Vertrag nach vollständiger Vertragserfüllung widerrufen und von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit werden könnte. Es handelte sich um eine Lösung, die außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Ansprüchen der Gesellschaft steht, mit der Folge, dass die Gesellschaft unangemessene Kosten tragen könnte.
60 Meine Ausführungen finden eine (weitere) Bestätigung, wenn man einige Merkmale des vorliegenden Falls berücksichtigt: Der Vertrag enthielt keine Belehrung über das Widerrufsrecht; der Widerruf erfolgte, nachdem das Werk ausgeführt worden war; der Vertrag wurde von einem Unternehmer (Architekt) vorbereitet, der den Akten zufolge den Verbraucher während der gesamten Verhandlungsphase unterstützte.
61 In diesem Zusammenhang darf nämlich die Unterstützung durch den Architekten nicht vernachlässigt werden, die zwar keinen Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft hat, meines Erachtens aber bei der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen kann. Es wäre nämlich wenig wahrscheinlich, davon auszugehen, dass der Architekt die Pflichten und Rechte des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem von ihm vorbereiteten Vertrag nicht gekannt habe und den Verbraucher nicht selbst darüber habe informieren können (
62 Auf der Grundlage dieser Erwägungen teile ich nicht die Auffassung der Kommission, wonach allein aufgrund des Umstands, dass der Widerruf innerhalb der Zwölfmonatsfrist erfolgt sei, eine solche Praxis nicht die Voraussetzungen für einen Missbrauch erfülle. Meines Erachtens würde es eine Vereinfachung darstellen, die bloße Einhaltung der Widerrufsfristen zu berücksichtigen, um ohne Weiteres zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Praxis handelt.
63 Wie oben ausgeführt, liefe die Annahme, dass der Verbraucher den Vertrag gemäß der Richtlinie 2011/83 widerrufen kann, ohne jegliche Kosten zu tragen, meines Erachtens darauf hinaus, das Ziel des Verbraucherschutzes über die Grenzen dieses Ziels hinaus auszulegen. Vielmehr sind bei der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus der Ausübung des Widerrufsrechts ergeben können.
64 In diesem Zusammenhang neige ich angesichts des mit der Richtlinie angestrebten möglichst ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu der Auffassung, dass die Ausübung des Widerrufsrechts einzuschränken ist, damit auch die Rechte des Unternehmers gewahrt werden können. Andernfalls würde die Ausübung dieses Rechts ohne Wertersatz für den Unternehmer nicht nur von dem Ziel des Widerrufsrechts, sondern auch von dem der Richtlinie 2011/83, wie im vierten Erwägungsgrund dargelegt, abweichen (
65 Insbesondere ist das Gleichgewicht zwischen der strikten Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers und damit dem Schutz seines Rechts auf Widerruf des Vertrags wegen unterbliebener Belehrung in der heiklen vorvertraglichen Phase und dem Anspruch des Unternehmers auf Vergütung für die geleistete Arbeit zu suchen, wenn er das gesamte Werk zugunsten des Verbrauchers erbracht hat. Dieses Gleichgewicht könnte nach den Überprüfungen durch das nationale Gericht in der Gewährung einer angemessenen Entschädigung bestehen (
66 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die geeigneten Prüfungen vorzunehmen und insbesondere Folgendes zu beurteilen: ob die Vertragserfüllung vollständig war oder nicht; den Wert des Werks und der erbrachten Dienstleistung; den Einfluss, den das Tätigwerden des Architekten als beratender Unternehmer auf den Vertragswillen des Verbrauchers hatte; das Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens des Unternehmers im oben genannten Sinn und, falls das Gericht selbst zu dem Ergebnis kommt, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, die angemessene Höhe der Vergütung, die der Verbraucher dem Unternehmer aufgrund der Fertigstellung des Werks und der Dienstleistung schuldet. V. Ergebnis
67 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Kammergerichts (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags durch das vorlegende Gericht und wenn feststeht, dass die fragliche Person als Verbraucher eingestuft werden kann, ein Fernabsatzvertrag mit der Folge der Anwendung der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegt, und zwar auch dann, wenn der fragliche Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags von einem von ihm beauftragten beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde. Ein gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie widerruflicher Fernabsatzvertrag liegt auch dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: i) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Dienstleistungserbringer initiativ hergestellt hat. ii) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen. Wenn feststeht, dass es sich bei dem Hauptvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, stellt die Zusatzvereinbarung ebenfalls einen Fernabsatzvertrag dar, vorbehaltlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags auch für diese Vereinbarung durch das vorlegende Gericht und unbeschadet der nationalen Vorschriften über die Gültigkeit und die Wirkungen einer Zusatzvereinbarung. Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat, verpflichtet ist, dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung, die nicht zurückgegeben werden kann, in einem vom nationalen Gericht zu bestimmenden angemessenen Umfang zu erstatten, wenn festgestellt wurde, dass im Licht aller tatsächlichen Umstände ein missbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt.