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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.2025 – C-458/24

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:801

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 16. Oktober 2025 ( Rechtssache C‑458/24 [Daraa] ( DO gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Aussetzung der Aufnahme von Asylbewerbern durch den zuständigen Mitgliedstaat – Fehlen einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen – Umfang der Verpflichtungen des Mitgliedstaats, der um die Aufnahme des Antragstellers ersucht hat und dessen Überstellung durchführen möchte – Nichtdurchführung der Überstellung des Antragstellers innerhalb der gesetzten Frist – Übertragung der Zuständigkeit“ I. Einleitung

1 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem basiert auf dem Ansatz, dass grundsätzlich ein einziger Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellt hat. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (

2 Dieses System basiert auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach davon ausgegangen wird, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat insbesondere im Einklang mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) steht (

3 Seit dem Urteil N. S. u. a. (

4 Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, ob diese Ausnahme auch dann gilt, wenn, wie die Italienische Republik, ein als zuständig bestimmter Mitgliedstaat einseitig die Aufnahme und Wiederaufnahme dieser Antragsteller ausgesetzt hat und damit die Durchführung von Überstellungen in sein Hoheitsgebiet verhindert.

5 In Fortführung des Urteils Tudmur ( II. Rechtlicher Rahmen A. Dublin‑III-Verordnung

6 In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin‑III-Verordnung heißt es: „(4) Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. (5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

7 Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.“

8 In Kapitel III der Verordnung, das die Art. 7 bis 15 umfasst, sind die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats festgelegt, darunter das in Art. 13 Abs. 1 geregelte Kriterium des ersten Einreisestaats.

9 Art. 18 der Verordnung, der in deren Kapitel V enthalten ist, betrifft die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats und sieht in Abs. 1 Buchst. a vor, dass „[d]er nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat … verpflichtet [ist], einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen“.

10 Kapitel VI der Dublin‑III-Verordnung betrifft die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern und umfasst die Art. 20 bis 33 der Verordnung.

11 Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor: „(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme – oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ B. Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

12 Art. 8 („Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( „Der zuständige Mitgliedstaat hat die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird. …“

13 Art. 9 („Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen“) der Verordnung sieht vor: „(1) Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert. (1a) Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang VI übermittelt. (2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der [Dublin‑III‑]Verordnung genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der [Dublin‑III‑]Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. …“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 18. April 2023 nach Deutschland ein und stellte am 26. April 2023 einen Asylantrag. Auf Grundlage der in der Eurodac-Datenbank enthaltenen Informationen wurde die Italienische Republik als der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat ermittelt.

15 Am 27. April 2023 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) daher an die Italienische Republik ein Ersuchen um Aufnahme des Klägers des Ausgangsverfahrens gemäß der Dublin‑III-Verordnung, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.

16 Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens als unzulässig ab, da die Italienische Republik für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.

17 Am 27. Juli 2023 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, das mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete.

18 Mit zwei Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 teilte die italienische „Dublin“-Einheit, die dem italienischen Innenministerium unterstehende zuständige Behörde, allen anderen „Dublin“-Einheiten mit, dass die Italienische Republik vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Italien gemäß der Dublin‑III-Verordnung mehr akzeptiere.

19 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Weigerung der Aufnahme gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist. Die Entscheidung des Bundesamts wäre dann rechtswidrig.

20 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass eine solche Weigerung einen „Systembruch“ der Dublin‑III-Verordnung darstelle. Die Verordnung gehe von der auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Annahme aus, dass die Mitgliedstaaten Antragsteller aufnehmen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dessen Prüfung in ihre Zuständigkeit falle. Unter Berücksichtigung dieser Annahme und des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge wäre die Bereitschaft des zuständigen Mitgliedstaats, die Antragsteller aufzunehmen, ein „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung. Eine Verweigerung der Aufnahme würde daher einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellen, und zwar unabhängig von den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung könnte daher im vorliegenden Fall zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland führen.

21 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung bzw. diese Verordnung als solche dahin auszulegen, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien auch dann fortsetzen muss und selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien zuständige Mitgliedsstaat keine Bereitschaft hat, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen? 2. Gilt diese Verpflichtung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, auch dann, wenn in dem nicht zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta mit sich bringen? 3. Ist Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU ( 4. Hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat von der fehlenden Aufnahmebereitschaft des nach der Dublin‑III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaats auszugehen, wenn das Innenministerium des zuständigen Mitgliedstaats schriftlich erklärt, dass vorläufig keine Dublin-Rückkehrer aufgenommen werden, und wenn der zuständige Mitgliedstaat in der Folgezeit die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verhindert? 5. Verletzt die Weigerung des zuständigen Mitgliedstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, bereits für sich genommen und unabhängig von einer daraus folgenden Gefahr im Sinne des Art. 4 der Charta subjektive Rechte des Betroffenen? Sieht Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung auch für diese Verletzung subjektiver Rechte einen wirksamen Rechtsbehelf vor?

22 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die dänische, die französische, die italienische, die österreichische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die dänische, die deutsche, die französische, die italienische und die finnische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2025 teilgenommen.

23 Gemäß der Aufforderung des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der ersten und der zweiten Vorlagefrage. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen zur Formulierung der Vorlagefragen und zum Prüfungsaufbau

24 Da sowohl die erste als auch die zweite Vorlagefrage die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung im Fall der Aussetzung von Überstellungen an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, halte ich es für angebracht, sie gemeinsam zu behandeln.

25 In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die erste Vorlagefrage zwar unterschiedslos die Auslegung dieser Bestimmung oder der Dublin‑III-Verordnung „als solche“ betrifft, aus ihrer Zusammenschau mit der zweiten Frage jedoch hervorgeht, dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts genauer gesagt den zweiten und dritten Unterabsatz dieser Bestimmung betreffen, da es wissen möchte, welche Folgen eine einseitige Aussetzung der Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat für die Verpflichtungen des Mitgliedstaats hat, der die Zuständigkeitskriterien prüft.

26 Es ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, der den Fall betrifft, dass auf Grundlage der in der Verordnung aufgeführten Kriterien kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, für die vorliegende Prüfung nicht relevant ist. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass die deutschen Behörden die Italienische Republik – als erstes Einreiseland – als den zuständigen Mitgliedstaat ermittelt hätten (

27 Ferner wird in der ersten und der zweiten Vorlagefrage nur die Aussetzung der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, erwähnt. Aus der Vorlageentscheidung und dem Urteil Tudmur (

28 In Anbetracht dessen bin ich der Auffassung, dass die erste und die zweite Vorlagefrage so zu verstehen sind, dass das vorlegende Gericht damit wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, oder sogar selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat nicht bereit ist, Dublin-Rückkehrer im Sinne der Verordnung aufzunehmen, und in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen vorliegen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen.

29 Um dem vorlegenden Gericht eine nützliche und vollständige Antwort zu geben, halte ich es für angebracht, auch Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zu prüfen, wonach im Fall der Nichtdurchführung der Überstellung des Antragstellers auf internationalen Schutz innerhalb der gesetzten Frist der ersuchende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz übernimmt. Diese Bestimmung wurde von mehreren Beteiligten in ihren schriftlichen Erklärungen erwähnt und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert.

30 Für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage werde ich daher zunächst im Abschnitt B einen kurzen Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung sowie über die aus dem Urteil Tudmur gewonnenen Erkenntnisse geben, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Anschließend werde ich mich im Abschnitt C mit dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 29 Abs. 2 der Verordnung befassen. B. Anwendungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung 1. Allgemeine Bemerkungen

31 Zur Erinnerung: Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung kodifiziert die Rechtsprechung zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (

32 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung stellt klar, dass in einer solchen Situation der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat wird, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann (

33 Die durch die Rechtsprechung geprägte Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung belegt, dass sie als außergewöhnlicher, aber notwendiger Mechanismus konzipiert wurde, um eine absolute Anwendung der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu vermeiden und es so der Union und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen zum Schutz der Grundrechte von Asylbewerbern nachzukommen (

34 Im Lauf der Jahre hat der Gerichtshof die hohen Anforderungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung bestätigt. So machen nur „systemische Schwachstellen“, die „eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen“, die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat unmöglich, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind (

35 Aus dem Vorstehenden geht eindeutig hervor, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung nicht auf andere als die in dieser Bestimmung genannten Situationen angewandt werden kann. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. ( 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

36 Der Gerichtshof hat im Urteil Tudmur bestätigt, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden können, weil der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme der Antragsteller einseitig ausgesetzt hat. Eine solche einseitige Aussetzung entbindet den befassten Mitgliedstaat daher nicht von der Verpflichtung, auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer Gefahr der Verletzung von Art. 4 der Charta zu überprüfen (

37 Der Gerichtshof hat sich bei dieser Schlussfolgerung auf die Ziele der Dublin‑III-Verordnung gestützt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (

38 Da, wie ich dargelegt habe (

39 Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (

40 Meiner Ansicht nach bestätigt dieses Urteil somit, dass der Grund, aus dem Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, nicht in der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen dem „Dublin-Verfahren“ und dem „Asylverfahren“ liegt, sondern im Fehlen systemischer Schwachstellen, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Antragstellers führen könnten. In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass diese Bestimmung ausschließlich das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betreffe, während sich die Aussetzung der betreffenden Maßnahmen auf das Vorverfahren zur Prüfung der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränke. Diese Argumentation steht jedoch im Widerspruch zum allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, aus dem der Gerichtshof abgeleitet hat, dass die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung laufen wird (

41 In Anbetracht dessen stelle ich fest, dass die erste und die zweite Vorlagefrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen sind.

42 Allerdings ist, wie ich in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge angekündigt habe, noch Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zu prüfen, dessen Wortlaut ebenfalls gegen eine Auslegung spricht, nach der Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden wäre. C. Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung 1. Darlegung der Problematik

43 Wie aus der Begründung seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage hervorgeht (

44 Ein solcher Ansatz wäre jedoch nicht nur unvereinbar mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung und der in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten ständigen Rechtsprechung, sondern fußt meiner Ansicht nach überdies auf einer unvollständigen Auslegung der Verordnung.

45 Das vorlegende Gericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Dublin‑III-Verordnung keine Bestimmungen über die Folgen einer Aussetzung der Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat enthalte.

46 Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung betrifft jedoch den Fall, dass die Überstellung des Antragstellers aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Antragsteller, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Antragstellers führen könnten, ausgeschlossen ist. Liegt diese Ausnahmesituation nicht vor und wird auch keine Ermessensklausel angewandt (

47 In Abschnitt VI von Kapitel VI der Dublin‑III-Verordnung, der das Verfahren zur Überstellung von Antragstellern regelt, findet sich Art. 29 („Modalitäten und Fristen“), der in Abs. 1 vorsieht, dass die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies praktisch möglich ist, in der Regel jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten, erfolgt. In Abs. 2 bestimmt dieser Artikel im Wesentlichen, dass, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist von sechs Monaten, die im Fall einer Inhaftierung oder Flucht verlängert werden kann, durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung befreit ist, die betreffende Person aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, und die Zuständigkeit dann auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

48 Wenn also nach Ablauf der Frist für die Überstellung des Antragstellers aufgrund der Aussetzung der Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat der ersuchende Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit nicht in der Phase der Prüfung der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, sondern in der Phase des Verfahrens zur Überstellung des Antragstellers (

49 Wie aus ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen hervorgeht (

50 Um die Relevanz dieser verschiedenen Auslegungen zu bestimmen, werde ich den Wortlaut, den Kontext und die Ziele von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung der Zuständigkeit nach Ablauf der Frist für die Überstellung des Antragstellers auf internationalen Schutz prüfen. 2. Wörtliche und systematische Auslegung

51 Zunächst stelle ich fest, dass die Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung die Übertragung der Zuständigkeit nicht auf bestimmte Fälle oder Gründe beschränken. Die einzige Situation, die im zweiten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich genannt wird, ist die Verlängerung der Frist für die Überstellung des Antragstellers im Fall einer Inhaftierung oder Flucht.

52 Nach der reinen Logik des Textes der Dublin‑III-Verordnung kann dieser zweite Satz, da er die Fälle der Verlängerung der Überstellungsfrist aufführt, den ersten Satz dieser Bestimmung, der offen formuliert ist („Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt …“), nicht einschränken.

53 Diese Auslegung wird durch das Urteil Shiri bestätigt (

54 Zweitens stelle ich unter Berücksichtigung des Kontextes der fraglichen Bestimmung fest, dass die Verordnung Nr. 1560/2003 in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen zur Dublin‑III-Verordnung auf den Fall Bezug nimmt, dass die Überstellung des Antragstellers sich entweder wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände „wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat“, verzögert (

55 Darüber hinaus stellt der Übergang der Zuständigkeit von Rechts wegen in der Phase des Verfahrens zur Überstellung des Antragstellers meiner Meinung nach eine klare Unterscheidung zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung dar. Letztere Bestimmung verlangt von den nationalen Behörden des Mitgliedstaats, der für die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zuständig ist, eine Beurteilung der kumulativen Voraussetzungen der systemischen Schwachstellen, die für den Betroffenen die Gefahr einer Behandlung mit sich bringen, die gegen Art. 4 der Charta verstößt. Darüber hinaus sieht sie eine Übertragung der Zuständigkeit erst in einem zweiten Schritt vor, da die Behörden dieses Mitgliedstaats zunächst die Prüfung der Zuständigkeitskriterien fortsetzen müssen (

56 Daher bin ich wie die Kommission sowie die französische und die italienische Regierung der Ansicht, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, wörtlich und systematisch ausgelegt, auf alle Fälle Anwendung findet, in denen die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt.

57 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung beabsichtigt hat, dass der Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Überstellung des Antragstellers quasi automatisch auch dann zur Übertragung der Zuständigkeit führt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die tatsächlichen Überstellungen in sein Hoheitsgebiet ausgesetzt hat, und dass die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung des Antragstellers aufgrund der einseitigen Entscheidung dieses Mitgliedstaats somit dem ersuchenden Mitgliedstaat angelastet werden.

58 Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sieht nämlich vor, dass die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat „nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten“ und sobald dies praktisch möglich ist, erfolgt. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass diese Bestimmung unter der Voraussetzung eingeführt wurde, dass der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, den betreffenden Antragsteller auf internationalen Schutz aufzunehmen oder wieder aufzunehmen.

59 Um die Tragweite von Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung besser zu verstehen, erscheint es mir sinnvoll, seine Entstehungsgeschichte nachzuzeichnen. 3. Historische Auslegung

60 Die Übertragung der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist für die Überstellung des Antragstellers wurde durch die Dublin‑II-Verordnung eingeführt. Diese Verordnung sah für die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme zwei Bestimmungen vor, die denselben Wortlaut hatten wie Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (

61 Was Aufnahmen angeht, so geht aus der Begründung zum Vorschlag der Kommission für die Dublin‑II-Verordnung (

62 In Bezug auf die Wiederaufnahmeverfahren hieß es in der Begründung zum Vorschlag für die Dublin‑II-Verordnung, dass die Bestimmung über die Übertragung der Zuständigkeit festlegt, „was geschieht, wenn der ersuchende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Überstellung an den zuständigen Staat durchzuführen: In diesem Fall wird die erteilte Zustimmung zur Wiederaufnahme hinfällig, und der ersuchende Mitgliedstaat muss die Zuständigkeit für den Asylbewerber übernehmen“ (

63 Die Bestimmungen der Dublin‑II-Verordnung, die Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung entsprechen, waren daher ursprünglich zum einen für Fälle vorgesehen, in denen die Überstellung des Antragstellers aufgrund dem ersuchenden Mitgliedstaat zuzurechnender Umstände nicht erfolgt ist, und zum anderen, um sicherzustellen, dass der Asylantrag schließlich von einem Mitgliedstaat bearbeitet wird.

64 Die Tatsache, dass in der Begründung des Vorschlags für die Dublin‑II-Verordnung eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht erwähnt wird, lässt meiner Ansicht nach keinesfalls den Schluss zu, dass diese Situation nicht unter Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung fällt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses einer Norm nicht alle möglichen Fälle vorhersehen kann, die unter diese Norm fallen können.

65 Wie die finnische Regierung im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es im Übrigen nicht überraschend, dass der Fall einer einseitigen Aussetzung der Aufnahme durch einen Mitgliedstaat in der Dublin‑II-Verordnung und der Dublin‑III-Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist: Eine solche Regelung hätte vorausgesetzt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus diesen Verordnungen nicht nachkommen würden.

66 Meiner Ansicht nach entspricht eine Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, wonach diese Bestimmung auf den Fall einer einseitigen Aussetzung der Aufnahme von Asylbewerbern durch den zuständigen Mitgliedstaat Anwendung findet, nicht nur dem offenen Wortlaut dieser Bestimmung, sondern steht, wie ich im Folgenden darlegen werde, auch im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. 4. Teleologische Auslegung a) Ziele der Dublin‑III-Verordnung

67 Die Regierungen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, haben unterschiedliche Standpunkte zu den Zielen vertreten, die bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zu berücksichtigen sind. Auf der einen Seite haben die französische, die italienische, die österreichische und die finnische Regierung das Ziel der raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu Asylverfahren angeführt, wie es in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung erwähnt ist.

68 Auf der anderen Seite haben die dänische und die deutsche Regierung betont, dass die Umgehung der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und das Phänomen des „Asyl-Shopping“ verhindert werden müssen, d. h. dass Drittstaatsangehörige de facto frei wählen, welcher Mitgliedstaat ihren Antrag auf internationalen Schutz bearbeitet. Nach Ansicht dieser Regierungen kann Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er im vorliegenden Fall nach Ablauf der Sechsmonatsfrist zu einer Übertragung der Zuständigkeit führt. Andernfalls könne sich die Italienische Republik einseitig ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung und insbesondere ihrer Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz entziehen.

69 Erstens steht eine Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, wonach diese Bestimmung bei Nichtdurchführung der Überstellung des Antragstellers aufgrund der einseitigen Aussetzung der Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat anwendbar ist, meiner Ansicht nach im Einklang mit dem im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziel der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und des effektiven Zugangs zu Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes.

70 In dieser Hinsicht bin ich ebenso wie die Kommission und die österreichische, die finnische, die französische und die italienische Regierung der Ansicht, dass diese Auslegung es einerseits ermöglicht, die Zuständigkeit des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats und damit das in der Dublin‑III-Verordnung festgelegte System der Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit während der sechsmonatigen Überstellungsfrist aufrechtzuerhalten. Da die italienische Regierung angegeben hat, dass die Aussetzung nur vorübergehend sei, könnte sie jederzeit aufgehoben werden.

71 Andererseits ermöglicht die Anwendung des Mechanismus der Übertragung der Zuständigkeit von Rechts wegen nach Ablauf der gesetzlichen Frist (

72 Was darüber hinaus das Argument der dänischen und der deutschen Regierung angeht, wonach eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung den strengen Ansatz von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung aushöhlen würde, weise ich darauf hin, dass diese Bestimmungen auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen und jeweils eigene Ziele verfolgen ( b) Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung der Zuständigkeit

73 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung letztlich dem Interesse der Drittstaatsangehörigen an einer zügigen Bearbeitung ihrer Anträge auf internationalen Schutz Vorrang vor der Gefahr einer Umgehung der Bestimmungskriterien einräumt, die durch die Übertragung der Zuständigkeit vom normalerweise zuständigen Mitgliedstaat auf den Mitgliedstaat, in dem ein solcher Antrag gestellt wurde, bestätigt würde.

74 So hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dem Ziel einer zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz dient (

75 Zweitens hat der Gerichtshof Umstände, die mit der Unmöglichkeit der Überstellung des Antragstellers zusammenhängen und nicht dem ersuchenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind, wie die Covid‑19-Pandemie (die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne ( c) Zum gegenseitigen Vertrauen und zur Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber

76 Die deutsche und die dänische Regierung bringen in ihren Erklärungen vor, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verstoße und eine Verletzung des Unionsrechts durch die Italienische Republik darstelle.

77 Ich bin von diesem Vorbringen nicht überzeugt.

78 Erstens bin ich der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht beeinträchtigt. Auch wenn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs durchgängig hervorgeht, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Grundlage dieses Grundsatzes konzipiert wurde (

79 Zweitens geht aus dem Urteil Tudmur zwar hervor, dass die einseitige Ankündigung eines Mitgliedstaats, alle Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in sein Hoheitsgebiet und damit die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme dieser Personen auszusetzen, gegen seine Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verstößt (

80 Drittens ist der Gerichtshof nur für die Auslegung des Rechts in den Grenzen des Wortlauts und der Ziele der geltenden Rechtsvorschriften zuständig. Es ist Aufgabe und politische Entscheidung des Gesetzgebers, eine Regelung im Wege des Gesetzgebungsverfahrens zu reformieren.

81 Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die jüngste Reform des Asylrechts, die im Mai 2024 zur Verabschiedung des Pakts zu Migration und Asyl geführt hat, zu dem die Verordnung (EU) 2024/1351 gehört (

82 Es ist zu beachten, dass der Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 2024/1351 übernommen wurde, wobei die Fälle, in denen die Frist für die Überstellung des Antragstellers verlängert werden kann, sowie die maximale Dauer dieser Verlängerung präzisiert wurden (

83 Meiner Ansicht nach folgt daraus, dass nach dem derzeitigen Stand der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften die Unmöglichkeit, einen Antragsteller aufgrund der einseitigen Aussetzung der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat tatsächlich zu überstellen, mangels anderer Mechanismen unter den Mechanismus der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung fällt. V. Ergebnis

84 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die zweite Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, seine Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, und nicht selbst zuständig wird, wenn der ursprünglich nach diesen Kriterien zuständige Mitgliedstaat keine Bereitschaft hat, Dublin-Rückkehrer im Sinne der Verordnung aufzunehmen, und in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen. Die Nichtanwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 604/2013 schließt jedoch nicht aus, dass nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Frist für die Überstellung des Antragstellers eine Übertragung der Zuständigkeit nach den in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfolgt.