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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.2026 – C-622/24
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2026:20
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 15. Januar 2026 ( Rechtssachen C‑622/24 P und C‑623/24 P VT gegen Europäische Kommission (C‑622/24 P) und UJ u. a. gegen Europäische Kommission (C‑623/24 P) „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Gleichbehandlung – Wiederholung der schriftlichen Prüfungen – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde – Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die allgemeinen Kompetenzen“ I. Einleitung
1 Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen ein vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder. Bei den schriftlichen Prüfungen kam es zu umfassenden technischen Störungen, von denen eine erhebliche Zahl von Bewerbern betroffen war. Daraufhin beschloss der Prüfungsausschuss, allen Bewerbern – ungeachtet dessen, ob bei ihnen technische Schwierigkeiten aufgetreten waren – die Wahl zu geben, die Prüfungen zu wiederholen oder ihre ursprünglichen Prüfungsergebnisse beizubehalten. Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig war, ist das zentrale Thema der vorliegenden Rechtsmittel.
2 Mehrere Bewerber, die letztlich nicht in die Reserveliste für das Auswahlverfahren aufgenommen wurden, fochten ihre Nichtaufnahme vor dem Gericht an und machten verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Auswahlverfahrens geltend, darunter auch die Wiederholung der schriftlichen Prüfungen. Die Kläger beantragten in den Rechtssachen, die den Urteilen in den Rechtssachen VT/Kommission (
3 Mit den vorliegenden Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑622/24 P und C‑623/24 P begehren die Rechtsmittelführer die Aufhebung der Urteile VT/Kommission und UJ u. a./Kommission des Gerichts (im Folgenden: angefochtene Urteile). Dazu führen sie im Wesentlichen an, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Auswahlverfahren festgestellt habe. Insoweit machen sie geltend, dass der Prüfungsausschuss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er allen Bewerbern – und nicht nur denjenigen, die ernsthaft von technischen Problemen betroffen waren – eine Wiederholung der Prüfungen ermöglicht habe. Zudem hätten jene Bewerber, die die Prüfungen wiederholt hätten, ungerechtfertigt einen Vorteil erlangt, da sie deutlich mehr Zeit für die Prüfungsvorbereitung gehabt hätten. Schließlich rügen sie ferner die Zurückweisung eines Klagegrundes, der die Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die Bewertung der allgemeinen Kompetenzen der Bewerber betreffe.
4 Angesichts der erheblichen Überschneidungen der Sachverhalte und der in beiden Rechtssachen aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint es geboten, sie in gemeinsamen Schlussanträgen zu prüfen. II. Rechtlicher Rahmen
5 Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( „Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden … Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.“
6 Art. 91 Abs. 2 des Statuts sieht vor: „Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: – Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht[,] und – diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.“ III. Sachverhalt
7 Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, die den vorliegenden Rechtsmitteln zugrunde liegen, wird in den angefochtenen Urteilen ausführlich dargestellt. Der für die vorliegenden Schlussanträge relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
8 Am 5. Dezember 2019 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19, um auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen jeweils eine Reserveliste für die Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9 zur Einstellung von Beamten (m/w) der Funktionsgruppe Administration – Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (
9 Die Rechtsmittelführer in beiden Rechtssachen nahmen an dem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 7 teil. Nachdem sie die Prüfungsphasen der Multiple-Choice-Tests und der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen (im Folgenden: Talentfilter) erfolgreich absolviert hatten, nahmen sie an den Assessment-Center-Tests teil. Diese umfassten zwei schriftliche Prüfungen: eine Fallstudie und eine fachbezogene schriftliche Prüfung (im Folgenden zusammen: schriftlichen Prüfungen), die beide am 9. September 2021 abgehalten wurden (im Folgenden: ursprünglicher Termin).
10 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 teilte das EPSO den Bewerbern mit, dass aufgrund der bei den schriftlichen Prüfungen im ursprünglichen Termin aufgetretenen technischen Probleme beschlossen worden sei, allen Bewerbern, die an diesem Termin teilgenommen hatten, zwei Möglichkeiten anzubieten: entweder (i) die – zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten – im ursprünglichen Termin erzielten Ergebnisse beizubehalten oder (ii) die schriftlichen Prüfungen zu wiederholen und somit die ursprünglichen Ergebnisse verfallen zu lassen.
11 Die neuen schriftlichen Prüfungen fanden am 10. November 2021 statt (im Folgenden: zweiter Termin). Der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑622/24 P (VT) sowie drei der acht Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P (UN, US und UT) beschlossen, die Prüfung nicht zu wiederholen und sich stattdessen auf die im ursprünglichen Termin erzielten Ergebnisse zu verlassen. Die anderen fünf Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P (UJ, UL, UP, UU und UV) entschieden sich hingegen für eine Wiederholung der Prüfungen.
12 Acht Bewerber, bei denen bei der zweiten Prüfung technische Schwierigkeiten auftraten, wurden vom Prüfungsausschuss zur Teilnahme an einem dritten Termin am 10. Dezember 2021 zugelassen. UJ war der einzige der Rechtsmittelführer, der zu diesem dritten Termin eingeladen wurde und daran teilnahm.
13 Am 5. Mai 2022 teilte das EPSO jedem der Rechtsmittelführer einzeln die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, seinen Namen nicht in die Reserveliste für AD 7 aufzunehmen (im Folgenden: Nichtaufnahmeentscheidungen), weil sie nicht zu den Bewerbern gehörten, die bei den Assessment-Center-Tests die besten Gesamtergebnisse erzielt hätten. Im konkreten Fall des Rechtsmittelführers UT in der Rechtssache C‑623/24 P wurde die Nichtaufnahme hingegen damit begründet, dass er die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe.
14 Einige der Rechtsmittelführer (VT, UJ und UL) stellten Anträge auf Überprüfung der sie betreffenden Nichtaufnahmeentscheidungen durch den Prüfungsausschuss. Diese Anträge wurden mit den Entscheidungen vom 15. Juli 2022 zurückgewiesen. In der Folge legte jeder der Rechtsmittelführer beim EPSO (als der zuständigen Anstellungsbehörde) gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein (im Folgenden: Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2), mit der sie die Nichtaufnahmeentscheidungen und, soweit einschlägig, auch die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Anträge auf Überprüfung anfochten.
15 Insbesondere legte der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑622/24 P am 10. Oktober 2022 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 ein, auf die ihm keine ausdrückliche Antwort erteilt wurde. Seine Beschwerde galt daher gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts nach Ablauf einer Frist von vier Monaten am 10. Februar 2023 als stillschweigend zurückgewiesen.
16 Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P legten gemeinsam mit mehreren anderen Bewerbern am 5. August 2022 Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 ein. Ihre Beschwerden galten am 5. Dezember 2022 als stillschweigend zurückgewiesen, wurden später jedoch durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 13. März 2023 auch ausdrücklich zurückgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
17 Die Rechtsmittelführer in beiden Rechtssachen erhoben gemäß Art. 270 AEUV Klagen vor dem Gericht, mit denen sie ihre Nichtaufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens beanstandeten.
18 Formal richteten sich die Klagen von VT, UJ und UM gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2022, mit denen ihre Anträge auf Überprüfung abgelehnt worden waren, und im Fall der anderen Rechtsmittelführer, die keine solchen Anträge gestellt hatten, unmittelbar gegen die Nichtaufnahmeentscheidungen vom 5. Mai 2022 (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen).
19 Zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens machten die Rechtsmittelführer in beiden Rechtssachen sieben nahezu identische Klagegründe geltend, mit denen sie zahlreiche Unregelmäßigkeiten im Auswahlverfahren rügten. Mit seinen am 10. Juli 2024 ergangenen Urteilen VT/Kommission und UJ u. a./Kommission wies das Gericht beide Klagen zur Gänze ab und erlegte jeder Partei ihre eigenen Kosten auf. V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
20 VT hat gegen das Urteil VT/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt, das derzeit als Rechtssache C‑622/24 P anhängig ist. Ebenso haben acht der 13 Kläger in der Rechtssache UJ u. a./Kommission ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt, soweit es sie betrifft, derzeit anhängig als Rechtssache C‑623/24 P.
21 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführer, die angefochtenen Urteile aufzuheben, ihren Klagen im ersten und zweiten Rechtszug stattzugeben und der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Die Kommission beantragt ihrerseits, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. VI. Würdigung
22 Die Rechtsmittelführer stützen ihre Rechtsmittel auf zwei Gründe.
23 Der erste Rechtsmittelgrund, der beiden Rechtsmitteln zugrunde liegt, betrifft eine angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die auf der Wiederholung der schriftlichen Prüfungen beruhe.
24 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Zurückweisung des fünften Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gerügt wurde. Während das Gericht diesen Klagegrund im Urteil UJ u. a./Kommission für unzulässig erklärte, erachtete es ihn im Urteil VT/Kommission für zulässig, wies ihn jedoch als unbegründet zurück. Die Rechtsmittelführer rügen in beiden Rechtssachen, dass die jeweiligen Feststellungen des Gerichts rechtsfehlerhaft seien.
25 Ich werde zunächst den ersten Rechtsmittelgrund zum Grundsatz der Gleichbehandlung (A) prüfen, bevor ich mich mit dem zweiten Rechtsmittelgrund befasse und dabei nacheinander die verfahrens- und materiell-rechtlichen Fragen jedes einzelnen Falls prüfen werde (B). A. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es keinen Verstoß gegen den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber im Auswahlverfahren bejaht habe.
27 Dieser Verstoß ergebe sich (i) daraus, dass allen Bewerbern unabhängig von bei ihnen tatsächlich aufgetretenen technischen Schwierigkeiten die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die schriftlichen Prüfungen zu wiederholen (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), (ii) aus der längeren Vorbereitungszeit, die für den zweiten und den dritten Termin der schriftlichen Prüfungen zur Verfügung gestanden habe (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), und (iii) daraus, dass die drei schriftlichen Prüfungen – insbesondere die dritte – zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hätten (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als solcher nur in der Rechtssache C‑623/24 P geltend gemacht wird).
28 Ich werde zunächst das relevante Vorbringen der Parteien darstellen und anschließend die einzelnen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Reihe nach prüfen. Im Hinblick auf die ersten beiden Teile wird zudem auf das Interesse der Rechtsmittelführer an der Geltendmachung dieser Rügen einzugehen sein. Zur besseren Darstellung werde ich dieses Interesse ausnahmsweise erst im Anschluss an die inhaltliche Prüfung behandeln, da eine vorherige Darlegung der behaupteten Ungleichbehandlung eine klarere Erläuterung des Interesses der Rechtsmittelführer an ihrer Geltendmachung angesichts ihrer unterschiedlichen konkreten Situationen ermöglicht. 1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung für alle Bewerber
29 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft entschieden zu haben (
30 Insoweit hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen festgestellt, dass die vom Prüfungsausschuss gewählte Lösung es den von den technischen Schwierigkeiten nicht betroffenen Bewerbern zwar erlaubt habe, die Prüfungen ein zweites Mal abzulegen, dass diese unterschiedliche Behandlung angesichts des Ausmaßes und der Art der Störungen sowie der großen Zahl der betroffenen Bewerber jedoch kaum zu vermeiden gewesen sei. Das Gericht vertrat ferner die Ansicht, dass die Maßnahme dem legitimen Ziel gedient habe, sicherzustellen, dass alle von technischen Problemen betroffenen Bewerber an einem neuen Termin hätten teilnehmen können. a) Wesentliches Vorbringen der Parteien
31 Wie oben bereits ausgeführt, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Angebot einer Wiederholungsprüfung nicht nur für Bewerber, die von schwerwiegenden technischen Problemen betroffen gewesen seien, sondern auch für diejenigen, die nur geringe oder gar keine Probleme gehabt hätten, einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte gleichkomme und daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedeute.
32 Die vom Prüfungsausschuss gewählte Lösung sei nicht durch das Ziel des Auswahlverfahrens (nämlich die Auswahl der fähigsten Bewerber gemäß Art. 27 des Statuts) gerechtfertigt und sei unverhältnismäßig gewesen, da sie über das hinausgehe, was erforderlich gewesen sei, um den durch die technischen Störungen verursachten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen. Das Gericht habe daher verkannt, dass der Prüfungsausschuss nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Gefahr der Ungleichbehandlung auf die jeder Prüfung innewohnende Gefahr zu beschränken, und dass er stattdessen eine Ungleichheit zwischen den Bewerbern geschaffen habe, die sich hätte vermeiden lassen.
33 Die Kommission stellt das Vorbringen der Rechtsmittelführer in Abrede und verweist auf das weite Ermessen, über das Prüfungsausschüsse bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen im Fall von Unregelmäßigkeiten verfügten, und auf den dementsprechend begrenzten Umfang der gerichtlichen Kontrolle (
34 Insoweit erklärt die Kommission, dass es aufgrund der vielfältigen und unterschiedlichen Art der festgestellten technischen Störungen unmöglich gewesen wäre, deren Ausmaß und die genauen Folgen für jeden einzelnen Bewerber zu ermitteln (
35 Nach Auffassung der Kommission haben diejenigen Bewerber, die sich für eine Wiederholung der Prüfung entschieden haben, obwohl sie nicht von technischen Schwierigkeiten betroffen waren, ihre ursprünglichen Ergebnisse verfallen lassen und somit unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Bewerber erneut am Auswahlverfahren teilgenommen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Auswahlverfahren „mehr Chancen“ gehabt hätten. Abschließend betont die Kommission, dass die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, inwiefern sie durch die gewählte Lösung individuell benachteiligt worden seien. b) Würdigung
36 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsausschüsse zwar über ein weites Ermessen in Bezug auf die Bedingungen, den Inhalt und die Durchführung eines Auswahlverfahrens verfügen (zu dem auch das Ergreifen von Korrekturmaßnahmen zu zählen ist), dass dieses Ermessen jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgeübt werden muss (
37 Der genannte Grundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (
38 Im vorliegenden Fall liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt wurden: Bewerber, die von technischen Schwierigkeiten mit gravierenden Auswirkungen auf ihre Prüfungen betroffen waren, wurden genauso behandelt wie Bewerber, bei denen nur geringfügige oder gar keine Schwierigkeiten aufgetreten waren, da allen die Möglichkeit eingeräumt wurde, an einem zweiten Prüfungstermin teilzunehmen.
39 Zwar hatten letztlich alle Bewerber, wie die Kommission vorträgt, nur einen gültigen Versuch in den schriftlichen Prüfungen (da nur eines der Ergebnisse berücksichtigt wurde); jedoch bezieht sich die von den Rechtsmittelführern behauptete Ungleichbehandlung nicht auf diesen Umstand. Vielmehr bescherte das pauschale Angebot, wahlweise an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, den Bewerbern, die nicht durch technische Schwierigkeiten beeinträchtigt worden waren, eine zusätzliche Begünstigung: Sie erhielten die Möglichkeit, einen möglicherweise nicht zufriedenstellenden ersten Wurf zu verbessern oder – umgekehrt – es bei einer zufriedenstellenden Leistung zu belassen, ohne die Prüfung wiederholen zu müssen. Mit anderen Worten bestand ihr Vorteil darin, dass sie wählen konnten, welcher ihrer Versuche zählen sollte. Demgegenüber hatten Bewerber, denen aufgrund schwerwiegender technischer Probleme eine effektive Teilnahme am ursprünglichen Termin verwehrt blieb, keine echte Wahlmöglichkeit: Für sie stellte der zweite Termin praktisch die einzige und letzte Gelegenheit dar, die schriftlichen Prüfungen abzulegen (
40 Das Gericht hat zwar eingeräumt, dass der vorstehende Sachverhalt eine Ungleichbehandlung darstelle, vertrat jedoch die Auffassung, dass diese „schwer zu vermeiden“ gewesen sei. Es ist daher zu prüfen, ob, wie das Gericht im Wesentlichen angenommen hat, diese Ungleichbehandlung unter den obwaltenden Umständen gerechtfertigt war.
41 Gemäß Art. 1d Abs. 6 des Statuts und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung kann eine Maßnahme, die zu einer Ungleichbehandlung führt, gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (
42 Was erstens das angestrebte Ziel betrifft, stimme ich mit der Kommission überein, dass die vom Prüfungsausschuss gewählte Lösung das legitime Ziel verfolgte, Abhilfe für die durch die erheblichen technischen Probleme beim ursprünglichen Termin der schriftlichen Prüfungen verursachten Unregelmäßigkeiten zu schaffen und somit die Bedingungen des Auswahlverfahrens wiederherzustellen.
43 Was zweitens die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf dieses Ziel betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob die Maßnahme (i) zur Erreichung dieses Ziels geeignet war, (ii) nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgegangen ist und (iii) im engeren Sinne verhältnismäßig war, d. h., die betroffenen Interessen in einen gerechten Ausgleich gebracht hat (
44 Was zunächst den Aspekt der Geeignetheit anbelangt, so möchte ich anmerken, dass die Lösung, allen Bewerbern eine Wiederholungsprüfung anzubieten, als geeignet angesehen werden könnte, die Unregelmäßigkeiten des ursprünglichen Termins zu beheben (
45 Dem Erforderlichkeitsaspekt trägt diese Maßnahme meines Erachtens jedoch unzureichend Rechnung (und ohne dass es noch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bedürfte). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung einer Maßnahme geht die entscheidende Frage nämlich dahin, ob Alternativen, die den Grundsatz der Gleichbehandlung weniger beschränken, dasselbe Ziel ebenso wirksam hätten erreichen können. Meines Erachtens ist dies in der in Rede stehenden Situation zweifellos der Fall.
46 Rein zur Veranschaulichung des Zusammenhangs lässt sich zunächst darauf hinweisen, dass das EPSO grundsätzlich einzelnen Bewerbern, bei denen in einem Auswahlverfahren von ihnen nicht zu verantwortende technische Probleme auftreten, im Anschluss an eine Überprüfung Abhilfemaßnahmen wie etwa eine gezielte Wiederholung der Prüfung anbietet (
47 Meiner Meinung nach gab es gleichwohl eine angemessenere Alternative: den ursprünglichen Termin, dessen Integrität unter den gegebenen Umständen und angesichts der außergewöhnlich großen Zahl der betroffenen Bewerber (
48 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑623/24 P räumte die Kommission zwar ein, dass eine solche alternative Vorgehensweise denkbar sei, machte jedoch geltend, dass es unbillig gewesen wäre, den Bewerbern, die von den schwerwiegenden technischen Problemen nicht betroffen gewesen seien, ihre im ursprünglichen Termin regelkonform erzielten Ergebnisse abzuerkennen. Ich habe durchaus Verständnis für diese Bedenken, denen vermutlich auch das Bestreben zugrunde liegt, weitere Beschwerden zu vermeiden. Der Wunsch, diesen Bewerbern ihre ursprünglichen Ergebnisse nicht abzuerkennen, kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, sie gegenüber anderen Bewerbern zu begünstigen, was, wie oben erläutert, genau die Auswirkung der gewählten Lösung ist. Dies gilt umso mehr, als man vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die Bewerber ein Recht erlangt hätten, ihre ursprünglichen Ergebnisse beizubehalten oder von der Wiederholung der schriftlichen Prüfungen befreit zu werden, sofern die Umstände dies erfordern. Ein solches Recht ergibt sich nicht aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür – auch nicht im Vorbringen der Kommission –, dass die Bewerber klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hätten, die geeignet gewesen wären, dahin gehend für sie einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (
49 Meines Erachtens ging die vom Prüfungsausschuss gewählte Lösung, um die Bedingungen des Auswahlverfahrens wiederherzustellen, somit über dasjenige hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich war, die Unregelmäßigkeiten, die auf die umfangreichen technischen Schwierigkeiten beim ersten schriftlichen Prüfungstermin zurückzuführen waren, zu beheben. Vielmehr hat die gewählte Lösung diese Bedingungen eigentlich verfälscht und eine neue Form der Ungleichbehandlung der Bewerber geschaffen, was somit über das normalerweise jedem Auswahlverfahren innewohnende Risiko hinausgeht.
50 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass der Prüfungsausschuss nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er allen Bewerbern die Möglichkeit zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungen geboten, sie jedoch nicht dazu verpflichtet habe.
51 Ungeachtet der vorstehenden Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob alle Rechtsmittelführer ein Interesse daran haben, diesen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu rügen – eine Thematik, die auch in den angefochtenen Urteilen angesprochen wird.
52 Zwar müssen die Rechtsmittelführer, wie sie zu Recht anführen, nicht nachweisen, dass bestimmte Bewerber tatsächlich im Vorteil waren (
53 Wie die vorstehende Analyse zeigt (und wie die Rechtsmittelführer selbst einräumen), werden durch die Ungleichbehandlung, die sich aus dem pauschalen Angebot einer Wiederholung ergibt, zumindest grundsätzlich diejenigen Bewerber benachteiligt, die von den technischen Störungen ernsthaft betroffen waren und daher praktisch keine andere Wahl hatten, als die schriftlichen Prüfungen zu wiederholen. Das Gericht hat zu Recht befunden, dass Bewerber, die das Angebot einer Wiederholungsprüfung abgelehnt und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Ergebnisse entschieden hätten, als mit ihrer ursprünglichen Prüfungsleistung zufrieden anzusehen seien und somit nicht zu den von den Störungen stark beeinträchtigten Personen zählten. Zwar hat der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑622/24 P, ohne hierzu Konkretes vorzutragen, die Möglichkeit erwogen, dass Bewerber, bei denen ernsthafte technische Schwierigkeiten aufgetreten seien, sich gleichwohl, beispielsweise aufgrund beruflicher Verpflichtungen, gegen eine Wiederholung der Prüfung entschieden haben könnten. Von keinem der Rechtsmittelführer wurde jedoch konkret behauptet, dass dies bei ihm der Fall gewesen sei.
54 Daher bin ich der Ansicht, dass diejenigen Rechtsmittelführer, die sich dafür entschieden haben, nicht am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilzunehmen (siehe oben, Nr. 11), kein individuelles Interesse an der Geltendmachung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes für sich beanspruchen können.
55 Bezüglich der Rechtsmittelführer, die am zweiten Termin tatsächlich teilgenommen haben (UJ, UL, UP, UU und UV), ist die Situation weniger eindeutig. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass es unmöglich wäre, mit Sicherheit festzustellen, ob sämtliche Teilnehmer am zweiten Termin tatsächlich von hinreichend ernsthaften technischen Schwierigkeiten im ursprünglichen Termin betroffen gewesen seien. Allerdings könne dies auch nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Ungewissheit bin ich der Ansicht, dass im Zweifel zugunsten dieser Rechtsmittelführer entschieden und ihnen ein Interesse an der Geltendmachung dieses Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zugestanden werden kann.
56 Nach alledem ist meines Erachtens dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er die Rechtsmittelführer UJ, UL, UP, UU und UV betrifft, stattzugeben, und er ist in Bezug auf die übrigen Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: längere Vorbereitungszeit auf spätere Prüfungstermine
57 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen (
58 Im Einzelnen hatten die Rechtsmittelführer vor dem Gericht gerügt, dass die schriftlichen Prüfungen im zweiten und im dritten Termin sowohl in Bezug auf die Fallstudie als auch auf die schriftliche Prüfung im Fachbereich einen geringeren Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätten als im ursprünglichen Termin. Insbesondere hinsichtlich der letzten Prüfung hatten sie vorgebracht, dass das zugrunde liegende Szenario bei allen drei Terminen dasselbe gewesen sei und vor dem ursprünglichen Termin veröffentlicht worden sei, wodurch die Bewerber bei den nachfolgenden Prüfungsterminen einen unbilligen Vorteil gehabt hätten, und zwar sowohl in Ansehung der Ähnlichkeit der Tests als auch aufgrund der längeren Vorbereitungszeit (
59 Das Gericht hatte dieses Vorbringen zurückgewiesen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass sich der konkrete Prüfungsgegenstand des in den einzelnen Terminen zu erstellenden Vermerks erheblich und in hinreichendem Maße voneinander unterschieden habe, wenn auch das zugrunde liegende Szenario (wobei indes hiervon zwei Varianten vorgelegen hätten ( a) Wesentliches Vorbringen der Parteien
60 Die Rechtsmittelführer weisen erstens darauf hin, dass das der schriftlichen Prüfung im Fachbereich zugrunde liegende Szenario im August 2021 veröffentlicht worden sei, so dass den Bewerbern, die am zweiten Termin im November 2021 und am dritten Termin im Dezember 2021 teilgenommen hätten, eine deutlich längere Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei als denjenigen, die nur am ursprünglichen Termin im September 2021 teilgenommen hätten. Diese Diskrepanz in der Vorbereitungszeit stelle unabhängig von den Absichten des Prüfungsausschusses oder den Variationen der Prüfungsthemen eine Ungleichheit der objektiven Bedingungen im Auswahlverfahren dar. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass entgegen der Feststellung des Gerichts somit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.
61 Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsmittelführer im Wesentlichen versuchten, die Tatsachenwürdigung des Gerichts, wonach den Bewerbern bei der Teilnahme an den späteren Terminen durch die zusätzliche Vorbereitungszeit kein erheblicher Vorteil gewährt worden sei, in Frage zu stellen. Folglich werfe dieser Teil des Rechtsmittels keine Rechtsfrage auf und sei als unzulässig zurückzuweisen.
62 Hilfsweise trägt die Kommission in der Sache vor, dass die Prüfungsleistungen der Bewerber nicht anhand des ihnen zur Verfügung stehenden Zeitraums, um sich mit dem Szenario vertraut zu machen, beurteilt worden seien, sondern auf der Grundlage von – nach Auffassung des Gerichts – hinreichend unterschiedlichen Themen in den einzelnen Prüfungen. Daraus schließt die Kommission, dass die Dauer der Vorbereitungszeit keinen Einfluss auf die Bewertung der Leistungen der Bewerber gehabt habe. b) Würdigung
63 Was zunächst die Zulässigkeit dieses zweiten Teils betrifft, so teile ich nicht die Auffassung der Kommission, dass die Rechtsmittelführer die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellten. Die Rechtsmittelführer rügen einen Rechtsfehler in den Erwägungen des Gerichts, soweit dieses festgestellt habe, dass die zusätzliche Vorbereitungszeit allein deshalb keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle, weil der Prüfungsausschuss diese Zeit nicht habe begrenzen wollen. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die Sachverhaltsfeststellung, dass bestimmte Bewerber eine längere Vorbereitungszeit hatten, eine den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Abweichung von den objektiven Bedingungen des Auswahlverfahrens darstellt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Meines Erachtens kann die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede daher keinen Erfolg haben.
64 Des Weiteren ist in der Sache klarzustellen, dass die Rechtsmittelführer ihre Behauptung, der zweite und der dritte Termin hätten einen geringeren Schwierigkeitsgrad aufgewiesen als der erste, in der ersten Instanz auf zwei unterschiedliche Argumente gestützt hatten: (i) dass die den Bewerbern gestellten Aufgaben in allen Terminen sehr ähnlich gewesen seien und (ii) dass die Teilnehmer an den nachfolgenden Terminen von einer längeren Vorbereitungszeit profitiert hätten, da das zugrunde liegende Szenario lange im Voraus veröffentlicht worden sei. Mit der Feststellung, dass die Themen der schriftlichen Prüfung im Fachbereich in den drei Terminen hinreichend unterschiedlich gewesen seien, hat sich das Gericht lediglich mit dem ersten dieser Aspekte befasst (der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist). Entgegen der Auffassung der Kommission folgt daraus jedoch nicht, dass der zweite Aspekt, nämlich die Frage, ob die Diskrepanz in der Vorbereitungszeit selbst Auswirkungen auf den relativen Schwierigkeitsgrad der Prüfungen haben könnte, damit hinfällig sei. Die Verschiedenartigkeit der Prüfungsthemen schließt nicht aus, dass eine ungleiche Vorbereitungszeit die Leistung der Bewerber dennoch beeinflusst haben könnte. Das Gericht hat sich stattdessen mit diesem zweiten Argument bezüglich der unterschiedlichen Vorbereitungszeit gesondert befasst, wie in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, und ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Diskrepanz keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle, da der Prüfungsausschuss die Vorbereitungszeit für keinen der Bewerber habe begrenzen wollen. Um diese Schlussfolgerung geht es vorliegend.
65 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung voraussetzt, dass alle Bewerber in demselben Auswahlverfahren die gleiche Prüfung unter den gleichen Bedingungen ablegen und dass die Prüfungen für alle Bewerber eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (
66 In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die längere Vorbereitungszeit die Bewerber in den nachfolgenden Terminen nicht signifikant begünstigt habe, und diese Schlussfolgerung offenbar allein auf das Fehlen einer erkennbaren Absicht des Prüfungsausschusses gestützt, die Vorbereitungszeit zu begrenzen. Meiner Ansicht nach verkennt dieser Ansatz jedoch die objektiven Auswirkungen, die sich aus der zusätzlichen Zeit für die Vorbereitung bekannter Prüfungsunterlagen ergeben. Diese Auswirkungen sind für die Beurteilung dessen, ob eine Ungleichbehandlung vorlag, meines Erachtens jedoch maßgeblich. In Anbetracht der in der vorstehenden Nummer zitierten Rechtsprechung ist die entscheidende Frage nämlich, ob eine Diskrepanz in der Vorbereitungszeit dazu geführt hat, dass die Bewerber unter objektiv unterschiedlichen Bedingungen an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben: Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
67 Wenngleich nicht jede Diskrepanz in der Vorbereitungszeit als wesentlich angesehen werden kann, halte ich sie vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, wie sie das Gericht festgestellt hat, für substanziell. Die Bewerber, die am zweiten bzw. dritten Termin teilgenommen haben, hatten im Vergleich zu den Teilnehmern des ursprünglichen Termins die doppelte bzw. dreifache Vorbereitungszeit, um sich mit demselben vorab veröffentlichten Szenario vertraut zu machen. Meines Erachtens führt die für dasselbe Szenario zur Verfügung stehende signifikant längere Vorbereitungszeit, die zwangsläufig mit gewissen Erfahrungswerten aus dem ursprünglichen Termin bezüglich der Anwendungsmöglichkeiten dieses Szenarios einhergeht, zu spürbaren Unterschieden in den Bedingungen, unter denen die Bewerber die schriftliche Prüfung im Fachbereich an den drei Terminen abgelegt haben.
68 Wie bereits beim ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Die Kommission hat diesbezüglich keinen besonderen Rechtfertigungsgrund vorgebracht. Es kann nur vermutet werden, dass die Beibehaltung desselben vorab veröffentlichten Szenarios für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fachbereich (was zu einer längeren Vorbereitungszeit führte) das legitime Ziel verfolgte, sicherzustellen, dass die Prüfungen in allen Terminen einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Selbst unter Zugrundelegung dieser Vermutung halte ich den gewählten Ansatz allerdings unter den gegebenen Umständen nicht für verhältnismäßig, insbesondere da insoweit auch weniger einschränkende Alternativen zur Verfügung standen. Selbst wenn es aus verwaltungstechnischen Zwängen nicht möglich war, alle Prüfungstermine innerhalb eines engeren Zeitrahmens abzuhalten, hätten meines Erachtens andere Alternativen in Betracht gezogen werden können, beispielsweise die Veröffentlichung eines neuen Szenarios mit gleichwertigem Schwierigkeitsgrad oder, wie im vorherigen Abschnitt erörtert, die Wiederholung der schriftlichen Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen.
69 Infolgedessen stellt die zusätzliche Vorbereitungszeit, die den Bewerbern in den nachfolgenden Terminen der fachbezogenen schriftlichen Prüfung zur Verfügung stand, nach meinem Dafürhalten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar.
70 Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass dem Gericht in den angefochtenen Urteilen ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es festgestellt hat, dass kein solcher Verstoß vorgelegen habe.
71 Wie beim ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft diese Schlussfolgerung jedoch nicht alle Rechtsmittelführer. Wie bereits vom Gericht festgestellt und von den Rechtsmittelführern eingeräumt, können nur diejenigen, die die schriftlichen Prüfungen nicht wiederholt haben – und somit nicht von einer längeren Vorbereitungszeit für die schriftliche Prüfung im Fachgebiet profitiert haben – diesen zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend machen. Diese Rechtsmittelführer sind VT, UN, US und UT (
72 Ich bin jedoch der Ansicht, dass im Fall von UT eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt ist. Obwohl dieser Punkt von den Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht ausdrücklich angesprochen wird, ergibt sich nach meinem Verständnis aus Rn. 5 des Urteils UJ u. a./Kommission, dass UT von der Reserveliste ausgeschlossen wurde, weil er die Mindestpunktzahl im Assessment-Center nicht erreicht hatte.
73 In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde die Aufnahme in die Reserveliste eindeutig von der Erfüllung zweier kumulativer Bedingungen abhängig gemacht: (i) Erreichen der Mindestpunktzahl im Assessment-Center und (ii) Erzielen eines der besten Gesamtergebnisse unter allen Bewerbern. Entscheidend ist, dass UT die erste dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt hat. Seine Nichtaufnahme in die Reserveliste ergab sich somit nicht aus einer vergleichenden Bewertung der Bewerber hinsichtlich des besten Gesamtergebnisses, bei der die behauptete Ungleichbehandlung seine relative Rangordnung hätte beeinflussen können, sondern aus der Tatsache, dass er einer Mindestanforderung nicht genügt hatte.
74 Selbst wenn man, wie oben festgestellt, die Begründetheit des Rechtsmittelgrundes betreffend den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht, und gesetzt den Fall, dass ohne diesen Verstoß andere Bewerber niedrigere Punktzahlen erzielt oder nicht bestanden hätten, würde dies nichts an den Ergebnissen von UT ändern, die hinter den Mindestanforderungen zurückgeblieben sind. Das liegt daran, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachte Ungleichbehandlung darin besteht, dass anderen Bewerbern ungerechtfertigte Verbesserungsmöglichkeiten eingeräumt wurden; sie betrifft nicht etwaige nachteilige Auswirkungen auf die eigene Leistung von UT. Daraus folgt meines Erachtens, dass dieser Rechtsmittelgrund im Fall von UT zurückzuweisen ist (
75 Da die im Urteil UJ u. a./Kommission festgestellten Rechtsfehler nicht zur Aufhebung der Entscheidung, UT nicht in die Reserveliste aufzunehmen, führen können, bleibt der Tenor dieses Urteils, soweit er UR betrifft, von diesem Fehler unberührt. Meines Erachtens ist stattdessen die Begründung des Urteils in seinem Fall durch die soeben dargelegten Erwägungen zu ersetzen (
76 Nach alledem komme ich zu dem Schluss, dass dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist, soweit er die Rechtsmittelführer VT, UN und US betrifft, dieser jedoch zurückzuweisen ist, soweit er die übrigen Rechtsmittelführer betrifft. Zwischenergebnis
77 Aus den Schlussfolgerungen in den Abschnitten A.1 und A.2 folgt, dass die angefochtenen Urteile mit Rechtsfehlern behaftet und meines Erachtens aufzuheben sind, soweit sie alle Rechtsmittelführer mit Ausnahme von UT betreffen.
78 Für den Fall, dass der Gerichtshof die vorstehende Beurteilung nicht teilen sollte, werde ich den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten Rechtsmittelgrund (der im Hinblick auf UT jedenfalls weiterhin relevant ist) prüfen. 3. Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Durchführung der schriftlichen Prüfungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
79 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der nur in der Rechtssache C‑623/24 P geltend gemacht wird, rügen die Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler, den das Gericht in den Rn. 119 bis 122 des Urteils UJ u. a./Kommission dadurch begangen habe, dass es nicht festgestellt habe, dass die Durchführung der verschiedenen schriftlichen Prüfungstermine – insbesondere des dritten Termins – zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. a) Wesentliches Vorbringen der Parteien
80 Zur Stützung dieses Teils ihres Rechtsmittels (
81 Nach Auffassung der Kommission ist die von den Rechtsmittelführern angeführte Rechtsprechung für die Umstände des vorliegenden Falls nicht relevant. Sie fügt hinzu, dass die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze jedenfalls beachtet worden seien, da es vorliegend nicht um die Organisation von Prüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten gegangen sei, sondern um die Wiederholung desselben Prüfungstermins aufgrund technischer Probleme an verschiedenen Tagen. b) Würdigung
82 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urteile Prais und OJ die Anträge einzelner Bewerber betrafen, die ihre Teilnahme an den Auswahlprüfungen aus persönlichen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt verschieben wollten. Die Entscheidungen der zuständigen Anstellungsbehörden, diese Anträge abzulehnen, waren in den jeweiligen Urteilen im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt worden, dass das Erfordernis, dass die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden müssten, gefährdet werden könnte, wenn diesen Personen eine Teilnahme an der Auswahlprüfung zu einem anderen Zeitpunkt ermöglicht würde. Die Kommission weist daher zu Recht darauf hin, dass sich diese Situationen deutlich von dem hier in Rede stehenden Fall unterscheiden, in dem der Prüfungsausschuss aufgrund umfassender technischer Störungen Abhilfemaßnahmen ergreifen musste.
83 Jedenfalls sind diese Urteile nicht so zu verstehen, dass sie den strikten Leitsatz aufstellten, den die Rechtsmittelführer daraus ableiten wollen und dem zufolge der bloße Umstand, dass die schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfänden, zwangsläufig schon als solcher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle.
84 Zum einen wurde in den beiden angeführten Urteilen darauf hingewiesen, dass den Anträgen auf Verschiebung der Termine unter anderen Umständen hätte stattgegeben werden können (
85 Zum anderen beruhten die Ausführungen in diesen Urteilen auf der Prämisse, dass die Prüfungen in einem Auswahlverfahren für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden müssen. Auch wenn zugegebenermaßen das Ablegen von Prüfungen zum selben Zeitpunkt im Allgemeinen die wirksamste Methode ist, um einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, taugt dieser Ansatz nicht als ausnahmslose Regel. Eine solche keine Ausnahme zulassende Lesart, wie sie von den Rechtsmittelführern vertreten wird, stünde nämlich der Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach technischen oder anderweitigen Störungen und auch einer erneuten Prüfung von Bewerbern in denjenigen Fällen entgegen, in denen die Entscheidung über den Ausschluss dieser Bewerber von einem Auswahlverfahren von den Unionsgerichten aufgehoben wurde (was kurioserweise ja gerade das von den Rechtsmittelführern begehrte Ergebnis der vorliegenden Rechtsmittel sein könnte).
86 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung demnach nicht, dass alle Prüfungen stets am selben Tag stattfinden müssen. Vielmehr dürfen Abweichungen im Zeitplan nicht zu unterschiedlichen objektiven Bedingungen, unter denen die Bewerber geprüft werden, führen (so dürfen Bewerber, die zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, beispielweise nicht von Vorkenntnissen über die Prüfungsthemen profitieren, weshalb sich diese bei vergleichbarem Schwierigkeitsgrad voneinander unterscheiden müssen).
87 Der Grundsatz der Gleichbehandlung wurde daher meines Erachtens nicht schon allein dadurch verletzt, dass die schriftlichen Prüfungen an drei verschiedenen Terminen stattgefunden haben. Die Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung ergeben sich vielmehr aus den konkreten Modalitäten bei der Durchführung dieser Termine, insbesondere aus der pauschalen Prüfungswiederholung und der für ein bekanntes Szenario zur Verfügung stehenden signifikant längeren Vorbereitungszeit – was bereits im Rahmen der ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes geprüft wurde. Bei isolierter Betrachtung ist der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes daher in meinen Augen als unbegründet zurückzuweisen. B. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Zurückweisung des fünften Klagegrundes
88 Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer betrifft die Zurückweisung des fünften Klagegrundes durch das Gericht. Mit dem im Wesentlichen in beiden Rechtssachen identischen Klagegrund wurde, wie nachstehend näher erläutert werden wird, ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich der zu beurteilenden Kompetenzen der Bewerber gerügt. Die Zurückweisung dieser Rüge durch das Gericht wurde jedoch in beiden Rechtssachen auf unterschiedliche Gründe gestützt.
89 Insbesondere hat das Gericht diesen Klagegrund in der Rechtssache UJ u. a./Kommission als unzulässig zurückgewiesen, da er von den Rechtsmittelführern in ihren Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 nicht geltend gemacht worden sei und somit dem Grundsatz der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage zuwiderlaufe. Im Urteil VT/Kommission hat das Gericht den Klagegrund hingegen geprüft und ihn als unbegründet zurückgewiesen.
90 Somit wenden sich die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P gegen die Feststellung der Unzulässigkeit, während der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑622/24 P die vom Gericht vorgenommene Sachprüfung beanstandet. Ich werde die entsprechenden Rechtsmittelgründe nacheinander prüfen und mit der Frage der Zulässigkeit beginnen (1), bevor ich auf die angeblich fehlerhafte Begründetheitsprüfung des ursprünglichen Klagegrundes eingehe (2). 1. Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑623/24 P: Grundsatz der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage
91 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P dem Gericht vor, es habe (in den Rn. 206 und 207 des Urteils UJ u. a./Kommission) einen Rechtsfehler begangen, indem es ihren fünften Klagegrund als wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage unzulässig zurückgewiesen habe. a) Wesentliches Vorbringen der Parteien
92 Die Rechtsmittelführer bestreiten zwar nicht, dass ihre Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 keinen Hinweis auf den konkret in Rede stehenden Klagegrund enthielt: Sie machen jedoch geltend, dass das Gericht den Grundsatz der Übereinstimmung in ihrem Fall übermäßig streng angewandt habe.
93 Ihrer Ansicht nach ist der Grundsatz der Übereinstimmung ein rein in der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt, das keine ausdrückliche Grundlage in Art. 270 AEUV, im Statut oder in der Verfahrensordnung des Gerichts habe. Dementsprechend sehen sie darin eine ungeschriebene verfahrensrechtliche Beschränkung, die bei strikter Anwendung gegen das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoße. Unter Berufung insbesondere auf das Urteil des früheren Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache Mandt (
94 Die Rechtsmittelführer machen ferner geltend, dass der Grundgedanke des Grundsatzes – eine gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung und dem Beschwerdeführer zu ermöglichen – dessen strenge Anwendung in Fällen wie dem ihrigen nicht rechtfertigen könne, in denen die Anstellungsbehörde innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Fristen nicht ausdrücklich auf die Beschwerde geantwortet habe und somit eine gütliche Beilegung, realistisch gesehen, nicht in Betracht gekommen sei.
95 Nach Ansicht der Kommission ist dieser zweite Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da sich die Rechtsmittelführer im Grunde genommen ihrer Verpflichtung, im Einklang mit dem in den Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahren eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen, entziehen wollten. Die Kommission stellt ferner fest, dass der im Urteil Mandt zugrunde gelegte „flexible“ Ansatz vom Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht in späteren Rechtssachen ausdrücklich verworfen worden sei. Schließlich macht sie geltend, dass es für die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung unerheblich sei, ob die Antwort auf die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend erfolge, und dass im vorliegenden Fall jedenfalls vor Ablauf der Klagefrist eine ausdrückliche Entscheidung ergangen sei. b) Würdigung
96 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Übereinstimmung in Streitsachen im öffentlichen Dienst der Union, dass eine gemäß Art. 270 AEUV erhobene Klage nur Rügen enthalten darf, die auf demselben Grund beruhen wie die in der vorherigen zwingend vorgeschriebenen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 geltend gemachten Rügen; andernfalls ist die Klage unzulässig. In der Klage können diese Rügen durch das Vorbringen von Klagegründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Dieser Grundsatz soll eine einverständliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen, indem er sicherstellt, dass die Anstellungsbehörde von den gegen die angegriffene Entscheidung gerichteten Rügen hinreichend genau Kenntnis nehmen kann (
97 Zwar ist der Grundsatz der Übereinstimmung weder in den Art. 90 und 91 des Statuts (noch in anderen anwendbaren Bestimmungen) ausdrücklich enthalten, doch kann er deshalb nicht als unbegründetes richterrechtliches Konstrukt abgetan werden. Die genannten Bestimmungen schreiben eine vorherige Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Klage vor und wären jeglicher Bedeutung beraubt – und anfällig für Missbrauch –, wenn jedwede Beschwerde, auch eine, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand oder dem Grund der späteren Klage steht, in dieser Hinsicht ausreichte.
98 Daraus folgt, dass zwischen der Klage und der Beschwerde ein Zusammenhang bestehen muss, der meines Erachtens nicht rein formal oder übermäßig abstrakt sein darf. Genau dafür plädieren die Rechtsmittelführer jedoch im Wesentlichen unter Berufung auf das Urteil Mandt.
99 In diesem Urteil (und einigen wenigen nachfolgenden Rechtssachen) vertrat das ehemalige Gericht für den öffentlichen Dienst die Auffassung, dass der Grundsatz der Übereinstimmung angesichts der informellen Natur des Vorverfahrens, der in diesem Stadium typischerweise fehlenden Mitwirkung eines Rechtsanwalts und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta einer flexibleren Auslegung zugänglich sein sollte. Auf dieser Grundlage hatte das ehemalige Gericht für den öffentlichen Dienst anerkannt, dass bei den in der Klage geltend gemachten Klagegründen davon ausgegangen werden könne, dass sie sich an die Rügen der Beschwerde „eng … anlehnen“, sofern sich beide auf die materielle (bzw. die formelle) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bezögen, auch wenn sie diesbezüglich unterschiedliche Aspekte beträfen.
100 Wie die Kommission jedoch zu Recht angemerkt hat, hat das Gericht – in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz des Gerichts für den öffentlichen Dienst – diesen zu weit gefassten Ansatz in späteren Rechtssachen eingeschränkt und seine Rechtsprechung wieder mit den früheren Urteilen des Gerichtshofs zum Grundsatz der Übereinstimmung in Einklang gebracht (
101 Dementsprechend kann das auf das Urteil Mandt gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach es zur Geltendmachung von Klagegründen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit vor dem Gerichtshof ausreiche, in ihrer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 lediglich die materielle Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens oder der streitigen Entscheidungen thematisiert zu haben, nicht durchgreifen. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zur eigentlichen Funktion des Vorverfahrens. Enthält eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 keine Anhaltspunkte für eine konkrete Beanstandung der fraglichen Maßnahme, so kann die Anstellungsbehörde die Einwände des Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen und somit die Maßnahme weder in angemessener Weise überprüfen, ändern oder zurücknehmen noch eine gütliche Einigung anstreben.
102 Die Rechtsmittelführer haben ferner geltend gemacht, dass gerade dieser Zweck einer gütlichen Einigung vereitelt werde, wenn wie in ihrem Fall innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen viermonatigen Frist keine ausdrückliche Entscheidung erfolge. Unter diesen Umständen müsse der Grundsatz der Übereinstimmung weniger streng angewandt werden – wenn überhaupt. Dem kann ich mich nicht anschließen.
103 Wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass es unerheblich ist, ob die Anstellungsbehörde stillschweigend oder ausdrücklich auf die Beschwerde geantwortet hat, und dass sich dieser Umstand nicht auf die Anforderungen des Grundsatzes der Übereinstimmung auswirkt (
104 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht den fünften Klagegrund der Rechtsmittelführer rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen hat, da unangefochten feststeht, dass in der Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 keine einschlägige Rüge oder ein daran eng angelehntes Argument vorgebracht wurde. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑623/24 P meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.
105 Ich weise darauf hin, dass sich die Rechtsmittelführer ergänzend auch in der Sache zu ihrem ursprünglichen fünften Klagegrund geäußert haben. Ihr Vorbringen deckt sich in diesem Punkt mit dem des Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑622/24 P, auf das ich im folgenden Abschnitt eingehen werde. Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen, zu denen ich im Folgenden gelangen werde, bin ich der Ansicht, dass der in Rede stehende Klagegrund – auch wenn er zugunsten der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑623/24 P für zulässig befunden worden wäre – in der Sache jedenfalls erfolglos geblieben wäre. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑622/24 P: Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
106 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑622/24 P einen Rechtsfehler, den das Gericht in den Rn. 187 bis 193 des Urteils VT/Kommission bei seiner Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Kompetenzen, die für die Bewerber hätten bewertet werden müssen, begangen habe.
107 Konkret hatte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, dass der Prüfungsausschuss gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen habe, weil er die Fähigkeit, ein Team zu leiten, auch für die Bewerber der Besoldungsgruppe AD 7 (zu der auch er selbst gehöre) bewertet habe, obwohl diese Fähigkeit laut der Bekanntmachung nur für die Bewerber der Besoldungsgruppe AD 9 hätte bewertet werden sollen.
108 Das Gericht hatte diesen Klagegrund mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Rechtsmittelführer zu Unrecht auf den Abschnitt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berufen habe, in dem die Aufgaben beschrieben würden, die von den eingestellten Bewerbern erwartet werden könnten (im Folgenden: Aufgabenabschnitt), und in dem es nur für Beamte der Besoldungsgruppe AD 9 heiße, dass sie „zusätzlich zu den vorstehend genannten folgende Aufgaben wahr[nehmen]: Leitung eines Teams von Fachleuten“. Vielmehr sehe der Abschnitt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der den Ablauf des Auswahlverfahrens beschreibe (im Folgenden: Auswahlabschnitt), vor, dass acht allgemeine Kompetenzen einschließlich „Führungsqualitäten“ im Assessment-Center für alle Bewerber unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe bewertet werden müssten. Auf dieser Grundlage ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der Führungsqualitäten des Rechtsmittelführers die Vorschriften über die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zur Gänze beachtet habe. a) Wesentliches Vorbringen der Parteien
109 Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Beurteilung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft, da es entgegen dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (d. h. den rechtlichen Rahmen des Auswahlverfahrens), wonach die Aufgabe „Leitung eines Teams“ eindeutig der Besoldungsgruppe AD 9 vorbehalten sei, diesen Begriff zu Unrecht als austauschbar mit dem Begriff „Führungsqualitäten“ angesehen habe.
110 Unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache Spisto (
111 Daraus folge, dass die Fähigkeit, ein Team zu leiten, nur für die Bewerber der Besoldungsgruppe AD 9 zu bewerten gewesen sei. Er fügt hilfsweise hinzu, dass der Prüfungsausschuss, selbst wenn er die Führungsqualitäten aller Bewerber zu beurteilen gehabt hätte, zumindest für jede dieser Besoldungsgruppen unterschiedliche Beurteilungskriterien hätte heranziehen müssen.
112 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei eindeutig festgelegt, dass „Führungsqualitäten“ als allgemeine Kompetenz für alle Bewerber des Assessment-Centers unabhängig von der angestrebten Besoldungsgruppe zu bewerten seien. Im Rahmen der EPSO-Auswahlverfahren erfolge eine Bewertung der allgemeinen Kompetenzen unabhängig von den konkreten Aufgaben erfolgreicher Bewerber stets für alle Besoldungsgruppen.
113 Folglich habe die Unterscheidung zwischen den Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9 im Assessment-Center keine Rolle gespielt, sondern lediglich in der Phase des Talentfilters (in der die Berufserfahrung berücksichtigt worden sei, die für die von den erfolgreichen Bewerbern wahrzunehmenden Aufgaben relevant gewesen sei). Nach Ansicht der Kommission ist der Verweis des Rechtsmittelführers auf das Urteil Spisto verfehlt, da sich dessen Rechtssache nicht mit der Bewertung der allgemeinen Kompetenzen, sondern der Beurteilung der Berufserfahrung in der Phase des Talentfilters befasst habe. Außerdem habe das Gericht die Begriffe „Führungsqualität“ und „Leitung eines Teams“ nicht als austauschbar behandelt. Vielmehr habe es die einzelnen Begriffe in ihrem jeweiligen Kontext geprüft und zu Recht festgestellt, dass der Prüfungsausschuss die Führungsqualität entsprechend der Bekanntmachung lediglich als allgemeine Kompetenzen bewertet habe. b) Würdigung
114 Zunächst ist klarzustellen, dass die vom Rechtsmittelführer für die Rüge gewählte Formulierung, wonach der Prüfungsausschuss seine Fähigkeit, ein Team zu leiten, bewertet habe, sachlich ungenau ist. Wie aus dem angefochtenen Urteil (in den Rn. 53 und 192) hervorgeht, hat der Prüfungsausschuss die Führungskompetenz bewertet und dabei die Fähigkeit berücksichtigt, „[Mitarbeiter zu] führen, [zu] fördern und [zu] motivieren …, um die gesetzten Ziele zu erreichen“. Wie das Gericht festgestellt hat, war diese Kompetenz eine der acht allgemeinen Kompetenzen, die im Assessment-Center, wie ausdrücklich im Auswahlabschnitt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen, für alle Bewerber unabhängig von der Besoldungsgruppe zu beurteilen waren.
115 Auf dieser Grundlage kann das Vorbringen des Rechtsmittelführers dahin gehend verstanden werden, dass er im Wesentlichen geltend macht, dass insofern als von erfolgreichen Bewerbern der Besoldungsgruppe AD 7 nicht erwartet werde, als Teil der Erfüllung ihrer Aufgaben ein Team zu leiten, ihre Führungskompetenz entweder überhaupt nicht oder nach anderen Kriterien als die der Bewerber der Besoldungsgruppe AD 9 hätte bewertet werden müssen. Diese beiden Behauptungen beruhen jedoch auf einem grundlegenden Missverständnis des Begriffs der Führungsqualitäten als Kompetenz einerseits und des Charakters der im Rahmen der EPSO-Auswahlverfahren bewerteten allgemeinen Kompetenzen andererseits.
116 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Führungsqualitäten“ zwar Aspekte der Anleitung anderer Personen umfassen kann, es sich dabei jedoch nicht um eine Kompetenz handelt, die formalen Führungspositionen vorbehalten ist. Eine Person kann beispielsweise aufgefordert werden, ein Projekt zu leiten oder einen Vorgang zu bearbeiten, was dazu führt, dass sie Kollegen koordinieren und anleiten muss, ohne jedoch als Teamleiter zu fungieren. Die Annahme des Rechtsmittelführers, dass „Führungsqualitäten“ nur für Bewerber der Besoldungsgruppe AD 9 als potenzielle Teamleiter umfassend relevant sein könnten, scheint auf eine Vermischung der Begriffe der Teamleitung und der Führungsqualitäten hinzudeuten.
117 Als Zweites stelle ich fest, dass das EPSO und die einstellenden Organe und Einrichtungen, für die es tätig ist, in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Befähigungen, die sie von den Bewerbern in Auswahlverfahren verlangen können (
118 Aus diesem Grund unterscheidet die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Bewertung der Kompetenzen nicht zwischen den Bewerbern der Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9. Daher ist der Aufgabenabschnitt der Bekanntmachung, in dem die mit jeder Besoldungsgruppe verbundenen Aufgaben aufgeführt werden, für die Bewertung der allgemeinen Kompetenzen nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang konnte sich der Prüfungsausschuss nicht über den eindeutigen Text der Bekanntmachung hinwegsetzen, der den rechtlichen Rahmen des Auswahlverfahrens darstellt und die Grenzen des Ermessens des Ausschusses festlegt (
119 Somit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass der Prüfungsausschuss nicht gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen habe.
120 Diese Schlussfolgerung wird durch das auf das Urteil Spisto gestützte Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht in Frage gestellt. Dieses Urteil untermauert die Rüge des Rechtsmittelführers nicht, sondern bestätigt vielmehr die vorstehende Schlussfolgerung.
121 In dem Fall, der dem Urteil Spisto zugrunde lag, warf eine Teilnehmerin eines EPSO-Auswahlverfahrens dem Prüfungsausschuss vor, in der Phase des Talentfilters ihre Erfahrung im Bereich der Teamleitung bewertet und für unzureichend befunden zu haben, obwohl weder in den Auswahlkriterien noch in der Beschreibung der Aufgaben, auf die sich diese Kriterien bezogen, auf eine solche Berufserfahrung hingewiesen worden sei. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Auswahlausschuss mit der Einführung dieses zusätzlichen Kriteriums „Teamleitung“ in der Phase des Talentfilters gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen habe.
122 Der Unterschied zwischen dieser Rechtssache und dem vorliegenden Fall liegt auf der Hand, da das Urteil Spisto die Talentfilter-Phase betraf, die ausdrücklich dazu dient, die Berufserfahrung der Bewerber in Bezug auf die wahrzunehmenden Aufgaben zu bewerten. Daraus kann nicht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, abgeleitet werden, dass die Aufgabenbeschreibung (die bei dem hier in Rede stehenden Auswahlverfahren je nach Besoldungsgruppe unterschiedlich war) ein für alle Phasen des Auswahlverfahrens maßgebliches Kriterium für die Auslegung einer Bekanntmachung wäre. Das Gericht hat vielmehr in den Rn. 46 und 47 seines Urteils in dieser Rechtssache hervorgehoben, dass die verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens unterschiedlichen Zwecken dienten, wobei das Ziel des Talentfilters darin bestehe, die Berufserfahrung und die Befähigungsnachweise der Bewerber zu beurteilen, während in der Phase des Assessment-Centers ihre Fähigkeiten und Kompetenzen in der Praxis zu bewerten seien. Aus diesem Grund hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die für eine bestimmte Phase des Auswahlverfahrens maßgeblichen Kriterien keinen Einfluss auf die Bewertung in einer anderen Phase haben könnten. Des Weiteren ist erwähnenswert, dass das Gericht im Urteil Spisto am Rande auch festgestellt hat, dass die Kompetenz „Führungsqualitäten“ nicht zwangsläufig mit der Leitung eines Teams assoziiert werden könne, was sich mit der vorstehenden Analyse deckt. Somit stützt dieses Urteil nicht das Vorbringen des Rechtsmittelführers, sondern bestätigt vielmehr die vorstehende Schlussfolgerung, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden hat, dass der Prüfungsausschuss sich an die Vorgaben der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehalten habe.
123 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑622/24 P meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen. VII. Ergebnis der Würdigung
124 Wie oben in Nr. 77 festgestellt, ist der erste Rechtsmittelgrund nach meinem Dafürhalten in Bezug auf alle Rechtsmittelführer mit Ausnahme von UT begründet. Folglich sind die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführer VT, UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV betreffen.
125 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
126 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass der Stand des Verfahrens es dem Gerichtshof erlaubt, abschließend Stellung zu nehmen und festzustellen, dass die streitigen Entscheidungen aufzuheben sind, soweit sie die Rechtsmittelführer betreffen, deren erstem Rechtsmittelgrund stattgegeben wurde. VIII. Kosten
127 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
128 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer Kostenantrag gestellt. Da den Rechtsmitteln meines Erachtens stattzugeben ist, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. IX. Ergebnis
129 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor: – In der Rechtssache C‑622/24 P: – das Urteil vom 10. Juli 2024, VT/Kommission (T‑216/23, EU:T:2024:465), aufzuheben; – die Entscheidung vom 15. Juli 2022, mit der der Prüfungsausschuss für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden hat, VT nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) der Funktionsgruppe Administration der Besoldungsgruppe AD 7 – Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, aufzuheben; – der Kommission die Kosten des Verfahrens sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. – In der Rechtssache C‑623/24 P: – das Urteil vom 10. Juli 2024, UJ u. a./Kommission (T‑120/23, EU:T:2024:464), aufzuheben, soweit es UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV betrifft; – das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es UT betrifft; – die Entscheidungen vom 15. Juli 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden hat, UJ und UL nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) der Funktionsgruppe Administration der Besoldungsgruppe AD 7 – Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, aufzuheben; – die Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen dieser Prüfungsausschuss entschieden hat, UN, UP, US, UU und UV nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufzuheben; – der Kommission die Kosten des Verfahrens sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.