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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.02.2026 – C-30/25

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2026:98

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 12. Februar 2026 ( Rechtssache C‑30/25 Auditeur du travail, ZT, GQ, KH, AN, FU, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss gegen FR (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles [französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 10 Abs. 2 – Amtsimmunität – Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) – Aufhebung der Immunität – Mitglied, dessen Immunität im Rahmen gerichtlicher Verfolgung aufgehoben wurde und das im Rahmen einer neuen Amtszeit erneut zum Mitglied bestellt wird – Erforderlichkeit einer erneuten Aufhebung der Immunität“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (

2 Im Ausgangsverfahren geht es um die Aufhebung der Immunität von FR, einem Mitglied des EWSA, der im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung durch ein belgisches Gericht der Angeklagte im Ausgangsverfahren ist. Die nationale Behörde hatte wegen desselben zur Last gelegten Sachverhalts beim EWSA bereits eine erstmalige Aufhebung der Immunität von FR erwirkt, bevor dieser dazu bestellt wurde, im Rahmen der neuen Amtszeit ein neues Mandat auszuüben.

3 Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, erstmals über die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zu befinden, um die für ein Mitglied des EWSA geltende Immunitätsregelung zu bestimmen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4 Art. 300 AEUV bestimmt: „(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen. (2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. … (4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. …“

5 Gemäß Art. 303 Abs. 2 AEUV „gibt sich [der EWSA] eine Geschäftsordnung“ (

6 In Art. 343 AEUV heißt es: „Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls … über die Vorrechte und Befreiungen …“ 2. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen

7 Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen lautet: „Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union.“

8 Art. 11 dieses Protokolls sieht vor: „Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; …“

9 Art. 17 dieses Protokolls bestimmt: „Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.“ 3. Statut der Beamten der Europäischen Union

10 Art. 1b des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( „Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, [wird] der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, … für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Union gleichgestellt.“

11 Art. 12a Abs. 1 dieses Statuts lautet: „Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.“

12 Art. 24 Abs. 1 dieses Statuts bestimmt: „Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“ B. Internationales Recht

13 Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ( „Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. …“

14 Art. 32 Abs. 1 dieses Übereinkommens lautet: „Auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem Diplomaten oder nach Maßgabe des Artikels 37 einer anderen Person zusteht, kann der Entsendestaat verzichten.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15 FR war seit dem 1. Mai 2004 Mitglied des EWSA. In dieser Eigenschaft stand ihm gemäß Art. 343 AEUV und Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen Immunität zu.

16 Am 6. Dezember 2018 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung gegen FR wegen Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegenüber einem Mitglied des EWSA sowie gegenüber Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I ein.

17 Am 10. Januar 2020 übermittelte das OLAF seinen Bericht der belgischen Staatsanwaltschaft.

18 Am 10. Juni 2020, nach Abschluss der Untersuchung des OLAF, entband der EWSA den Angeklagten von seinen Aufgaben und forderte ihn auf, auf seine Bewerbung um die Stelle des EWSA-Direktors zu verzichten, was er auch tat.

19 Am 4. Juni 2020 beantragte der Arbeitsauditor (Belgien) beim EWSA die Aufhebung der Immunität von FR, der mit Beschluss der Vollversammlung des EWSA vom 15. Juli 2020 zugestimmt wurde.

20 Allerdings begann eine neue Amtszeit, und FR wurde für ein weiteres Mandat vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 zum Mitglied des EWSA ernannt.

21 Am 20. März 2024 wurde FR vom Arbeitsauditor vor das vorlegende Gericht geladen, und zwar wegen der Begehung einer Gewalttat oder Tat moralischer Belästigung am Arbeitsplatz gegenüber AN, FU, KH, GQ und ZT. Diese Personen und auch der EWSA treten als Nebenkläger auf. Der zur Last gelegte Sachverhalt soll sich in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2020 zugetragen haben.

22 Vor dem vorlegenden Gericht macht FR geltend, dass aufgrund der Erneuerung seines Mandats als Mitglied des EWSA im Rahmen einer neuen Amtszeit der Arbeitsauditor vor seiner Ladung die erneute Aufhebung der Immunität hätte beantragen und erwirken müssen; ohne diese Aufhebung hätte das Strafverfahren im Sinne des nationalen Rechts nicht eingeleitet werden dürfen.

23 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens stützt seinen Standpunkt darauf, dass Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen im Licht des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (

24 Das vorlegende Gericht weist indes darauf hin, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheide, in der dieses Urteil ergangen sei, da es sich beim Angeklagten des Ausgangsverfahrens nicht um ein Mitglied des Parlaments handele, für das Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen gelte, sondern um den Vertreter eines Mitgliedstaats, dessen Mandat Art. 10 dieses Protokolls unterliege.

25 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Um den europäischen Organen und ihren Mitgliedern zu ermöglichen, ihre Aufgaben bzw. ihre Mandate in voller Unabhängigkeit, frei von Zwang und unrechtmäßigem Druck wahrzunehmen, knüpft Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Verfolgung eines Vertreters der Mitgliedstaaten, der an den Arbeiten der Organe der Union teilnimmt, durch ein Strafgericht an die Voraussetzung, dass zuvor dessen Immunität aufgehoben wird. Ist bei dem betreffenden europäischen Organ ein neuer Antrag auf Aufhebung der Immunität zu stellen, wenn der Betroffene nach der erstmaligen Aufhebung der Immunität bei laufenden Ermittlungen, aber vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens dazu bestellt wurde, innerhalb desselben europäischen Organs im Rahmen einer neuen Amtszeit ein neues Mandat auszuüben?

26 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, also AN, FU, KH, GQ und ZT, der Arbeitsauditor und der EWSA, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung abgesehen. Er hat jedoch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der belgischen Regierung und der Kommission Fragen gestellt, die diese schriftlich beantwortet haben. IV. Würdigung

27 In seiner dem Gerichtshof gestellten Frage nimmt das vorlegende Gericht auf Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen Bezug. Nach dessen Abs. 1 stehen den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Art. 10 Abs. 2 dieses Protokolls dehnt diese Regelung auf die Mitglieder der beratenden Organe der Union aus, denen er diese Garantien unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken gewährt.

28 Auch wenn die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach die Auslegung von Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Antworten der Beteiligten hervor, dass für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens allein die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 dieses Protokolls zweckdienlich ist.

29 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen für die Zwecke strafrechtlicher Verfolgung nach nationalem Recht dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die Immunität des Mitglieds eines Unionsorgans oder eines beratenden Organs der Union wie des EWSA im Zuge von Ermittlungen gegen dieses Mitglied aufgehoben wurde und der Betroffene vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens dazu bestellt wurde, innerhalb desselben Ausschusses ein neues Mandat auszuüben, nach dieser Bestimmung bei diesem (beratenden) Organ ein neuer Antrag auf Aufhebung der Immunität zu stellen ist.

30 Was zum einen den für die Bestimmung des auf das Ausgangsverfahren ratione temporis anwendbaren Rechts relevanten Zeitpunkt betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit dieser Frage in Erfahrung gebracht werden soll, ob beim EWSA ein neuer Antrag auf Aufhebung der Immunität zu stellen ist, wenn der Betroffene dazu bestellt wurde, ein neues Mandat auszuüben. Im vorliegenden Fall hat dieses Mandat am 21. September 2020 begonnen. Mithin ist dieser Zeitpunkt ausschlaggebend.

31 Was zum anderen den Ablauf der Prüfung der Vorlagefrage betrifft, ist vor der Bestimmung der für die Mitglieder des EWSA geltenden Immunitätsregelung festzustellen, ob ihre Rechtsstellung eher derjenigen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nahekommt oder derjenigen der Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen.

32 Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen enthält hierfür keine Einstufung der Rechtsstellung dieser Mitglieder. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und die Kommission bringen im Wesentlichen vor, dass auf die Immunität der Mitglieder des EWSA aufgrund der funktionalen Natur der ihnen zustehenden Immunität Art. 17 Abs. 2 dieses Protokolls entsprechend anzuwenden sei. Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Bestimmung indes lediglich die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, für die die Immunitätsregelung in Art. 11 dieses Protokolls niedergelegt ist.

33 In diesem Stadium stellt sich daher – worauf der EWSA hingewiesen hat – die Frage, ob die Stellung der Mitglieder des EWSA derjenigen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union angenähert werden kann, was die Vorbedingung für die entsprechende Anwendung der in den Art. 11 und 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Immunitätsregelung ist. Der Umfang der vorgesehenen Immunität hängt nämlich davon ab, zu welcher Gruppe von Akteuren der Organe die Mitglieder des EWSA gehören, weshalb zunächst zu prüfen ist, welche Art von Mandat sie wahrnehmen und welchen Platz der EWSA im institutionellen Rahmen der Union einnimmt. A. Zur Art der Rechtsstellung der Mitglieder des EWSA

34 Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts ist die Rechtsstellung der Mitglieder des EWSA durch die Art. 300 bis 304 AEUV geregelt. Um die Art dieser Stellung zu bestimmen, bedarf es einer Prüfung zunächst der institutionellen Dimension dieses Ausschusses als beratendes Organ der Union, sodann seiner Zusammensetzung und schließlich der Unabhängigkeit, die seine Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit genießen, sowie der Frage einer etwaigen Annäherung ihrer Stellung an diejenige der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. 1. Zur institutionellen Natur des EWSA als beratendes Organ der Union

35 Aus Art. 300 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass der EWSA ausdrücklich eingerichtet wurde, um das Parlament, den Rat und die Kommission zu unterstützen, indem er beratende Aufgaben wahrnimmt.

36 Dieser Beratungscharakter seiner Aufgaben wird durch Art. 304 Abs. 1 AEUV bestätigt. Danach wird der EWSA vom Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen gehört, was in allen Fällen geschehen kann, in denen diese Organe es für zweckmäßig erachten. Darüber hinaus hat er nach dieser Bestimmung die Möglichkeit, von sich aus Stellungnahmen abzugeben, was unterstreicht, dass er dazu berufen ist, an der Gestaltung der Politik in der Union mitzuwirken.

37 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der EWSA als beratendes Organ der Union zu deren institutionellem Gleichgewicht beiträgt (

38 Die Eingliederung des EWSA in den institutionellen Rahmen der Union wird übrigens durch weitere primärrechtliche Bestimmungen bestätigt. So zählt der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 6) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union den EWSA zu den Organen der Union. Der institutionelle Charakter des EWSA ergibt sich aus dem wirtschaftlichen und finanziellen Rahmen der Union. Nach Art. 301 Abs. 3 AEUV ist es Sache des Rates, die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses festzusetzen, was zeigt, dass die finanzielle Stellung des Ausschusses unmittelbar durch ein Organ bestimmt wird und in die allgemeine Haushaltsarchitektur der Union eingebettet ist.

39 Diese bereits primärrechtlich geschaffene institutionelle Verankerung des EWSA wird schließlich durch das abgeleitete Recht verstärkt. Art. 2 Nr. 67 der Haushaltsordnung der Union ( 2. Zur Zusammensetzung des EWSA

40 Gemäß Art. 301 Abs. 2 AEUV ist es Sache des Rates, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des EWSA zu erlassen. Diese auf Unionsebene ausgeübte Zuständigkeit ist der erste Hinweis darauf, dass die Zusammensetzung des Ausschusses einer institutionellen Logik der Union und nicht einer Logik der nationalen Vertretung entspricht.

41 Der EWSA setzt sich nach Art. 300 Abs. 2 AEUV zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich (im Folgenden: Vertreter der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft). Strukturell beruht der Ausschuss somit auf der funktionalen und sektoriellen Vertretung wirtschaftlicher und sozialer Interessen, was seiner Beratungsaufgabe entspricht: den Unionsorganen pluralistischen und fachlichen Sachverstand zuzuführen.

42 Das Ernennungsverfahren spricht für dieses Ergebnis. Gemäß Art. 302 Abs. 1 AEUV werden die Mitglieder des EWSA auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten für fünf Jahre ernannt. Nach Art. 302 Abs. 2 AEUV beschließt jedoch der Rat nach Anhörung der Kommission, und er kann die Stellungnahme der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind. Die abschließende Entscheidung ist somit Sache eines Unionsorgans, das für die funktionale Kohärenz der Zusammensetzung des Ausschusses Sorge trägt.

43 Demnach bleibt, auch wenn die Mitgliedstaaten Vorschläge machen, die Bestimmung der Zusammensetzung des EWSA eine dem Rat vorbehaltene, im institutionellen Rahmen der Union ausgeübte und an den Zielen der Verträge ausgerichtete Befugnis. Die Rolle der Mitgliedstaaten in der vorbereitenden Phase verleiht dem EWSA nicht den Charakter einer nationalen Vertretung, sondern stellt lediglich sicher, dass die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Staaten Berücksichtigung finden.

44 Insoweit zeigt der Umstand, dass die Mitglieder des EWSA aus sozialen und wirtschaftlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen oder kulturellen Kreisen stammen, dass durch ihre Ernennung eine ausgewogene Repräsentation der Vertreter der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft in der Union sichergestellt werden soll (

45 In der Sitzverteilung im EWSA und im Ernennungsverfahren kommt meines Erachtens somit der Wille zum Ausdruck, eine pluralistische Vertretung der in der Union herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu gewährleisten. Die Zusammensetzung des EWSA dient nicht dazu, die nationalen Interessen der Mitgliedstaaten zu vermitteln, sondern dazu, die Berücksichtigung europäischer sozialer und beruflicher Interessen sicherzustellen, die vollständig in die Struktur und die beratenden Aufgaben des EWSA eingebettet sind.

46 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen lässt dieser auf die Vertretung der europäischen sozialen und beruflichen Interessen gestützte rechtliche Rahmen meines Erachtens die Feststellung einer die Stellung der Mitglieder des EWSA kennzeichnenden Unabhängigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten zu, deren Umfang nun zu prüfen ist. 3. Zur Unabhängigkeit der Mitglieder des EWSA bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Annäherung ihrer Rechtsstellung an diejenige der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union

47 Es sei daran erinnert, dass die Mitglieder des EWSA gemäß Art. 300 Abs. 4 AEUV an keine Weisungen gebunden sind und ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union ausüben. Diese Unabhängigkeit – so meine ich – muss nicht nur gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten, sondern sich auch auf das Verhältnis zu den Mitgliedstaaten erstrecken, um dem EWSA die Erfüllung der ihm durch die Verträge übertragenen Beratungsaufgabe zu ermöglichen (

48 Diese Unabhängigkeit ist unmittelbarer Ausfluss der Natur des von den Mitgliedern des EWSA ausgeübten Mandats. Mit dem EWSA wird das Ziel verfolgt, den Dialog zwischen den Organen und den Vertretern der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft zu fördern (

49 Der EWSA nimmt somit eine Rolle der Repräsentation der Vertreter der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft innerhalb der Organe der Union ein; durch ihn werden die von seinen Mitgliedern vertretenen sozialen und wirtschaftlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und kulturellen Interessen auf die Ebene des Entscheidungsprozesses gehoben.

50 Diese, am allgemeinen Wohl der Union ausgerichtete Aufgabe schließt es aus, dass die Mitglieder des EWSA Vertretern der Mitgliedstaaten gleichgestellt werden können.

51 Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs untermauert, wonach die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht als Mitglieder eines Unionsorgans, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben (

52 Im Übrigen stellt Art. 1b des Statuts der Beamten der Europäischen Union den EWSA für die Anwendung dieses Statuts den Organen gleich, was zeigt, dass der Unionsgesetzgeber die für die Mitglieder des EWSA geltende Regelung derjenigen für die Bediensteten der Union annähern wollte.

53 Dementsprechend erlaubt es in meinen Augen die das Mandat der Mitglieder des EWSA kennzeichnende Unabhängigkeit in Verbindung mit deren statutarischen Gleichstellung mit der Regelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, davon auszugehen, dass die Rechtsstellung der Mitglieder des EWSA an diejenige der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union angenähert ist und nicht an diejenige der Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen.

54 Nach alledem lässt sich schlussfolgern, dass es sich beim EWSA um ein beratendes Organ der Union im Sinne des Primärrechts und der institutionellen Funktionsfähigkeit der Union handelt. Denn im Hinblick auf die Zusammensetzung dieses Ausschusses, auf das Verfahren für die Ernennung seiner Mitglieder und auf das die Ausübung ihrer Tätigkeit leitende allgemeine Wohl der Union ist ersichtlich, dass die Rechtsstellung der Mitglieder des EWSA an diejenige der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union angenähert ist und nicht mit derjenigen der Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, gleichgestellt werden kann. B. Zur für die Mitglieder des EWSA geltenden Immunitätsregelung

55 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 1. Auslegung des Wortlauts

56 Wie ich bereits ausgeführt habe (

57 Bei der Bestimmung der genauen Reichweite der so ausgedehnten Regelung ist zu beachten, dass aus dem Wortlaut von Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen hervorgeht, dass den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zustehen. Diese Formulierung zeigt, dass die Immunität nicht als eine persönliche Vergünstigung, sondern als eine funktionale Garantie ausgestaltet ist, durch die die Unabhängigkeit und der ordnungsgemäße Ablauf der institutionellen Arbeiten gewährleistet werden soll.

58 Der Gerichtshof hatte im Übrigen bereits Gelegenheit, sich zur Art dieser „üblichen Befreiungen“ zu äußern, und die Auffassung vertreten, dass sie auf die im Wiener Übereinkommen vorgesehenen Immunitäten verweisen. Diese diplomatischen Immunitäten, die Diplomaten gewährt werden, um die wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat zu gewährleisten, folgen vor allem einer funktionalen Logik und können von ihren Inhabern den Staaten, deren Vertreter sie sind, naturgemäß nicht entgegengehalten werden (

59 Da sich die Verweisung auf das internationale Recht aus einer Auslegung von Art. 10 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ergibt, ist es unerlässlich, dessen Art. 10 Abs. 2 im Licht dieses Auslegungszusammenhangs und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele in den Blick zu nehmen. 2. Auslegung nach dem Zusammenhang a) Zum Verhältnis zwischen Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und Art. 343 AEUV

60 Gemäß Art. 343 AEUV genießt die Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen. Diese Bestimmung des AEU-Vertrags stellt mithin die wichtigste Grundlage der Immunitätsregelung der Union dar, indem sie sowohl deren Zweck, nämlich die Erfüllung der Aufgaben der Union zu ermöglichen, als auch die normative Quelle, nämlich das Protokoll, absteckt.

61 Dem Wortlaut von Art. 343 AEUV ist zu entnehmen, dass die Regelung der der Union eingeräumten Immunität keine allgemeine Geltung hat, sondern einen funktionalen Zweck verfolgt, und zwar das ordnungsgemäße Funktionieren der Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu gewährleisten (

62 Als Rechtsquelle für das Unionssystem der Befreiungen (

63 Hierzu hat der Gerichtshof bereits unterstrichen, dass die durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern nur funktionalen Charakter haben, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert werden soll (

64 Art. 343 AEUV verweist zur Bestimmung der Reichweite der Befreiungen zwar auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, doch ermöglicht diese Verweisung an sich noch keine Klärung, welche Immunitätsregelung auf die Mitglieder des EWSA anzuwenden ist. Die genaue Reichweite dieser Regelung hängt nämlich von der genauen Auslegung der Bestimmungen dieses Protokolls ab. b) Zur entsprechenden Anwendung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

65 Zur Frage der Bestimmung, welche Immunitätsregelung auf die Mitglieder des EWSA anzuwenden ist, vertritt FR, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die Ansicht, dass Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Junqueras Vies ausgelegt habe, insoweit entsprechend anzuwenden sei, als er den Mitgliedern des Parlaments Befreiungen gewähre. Ein solcher Ansatz liefe auf die Prüfung hinaus, ob die den Mitgliedern des Parlaments zugestandene Immunitätsregelung mutatis mutandis auf die Mitglieder eines beratenden Organs der Union übertragen werden kann. Das vorlegende Gericht äußert in seinem Vorabentscheidungsersuchen Zweifel an dieser These.

66 Es ist jedoch vorab darauf hinzuweisen, dass das Urteil Junqueras Vies ausschließlich die Frage betraf, ob eine zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahlen zum Parlament in Untersuchungshaft befindliche Person ab dieser Bekanntgabe Immunität gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zustand, was bedeutet hätte, die Untersuchungshaft – und nicht die parlamentarische Immunität – aufzuheben. Um die Frage der Aufhebung der Immunität ging es in jener Rechtssache daher gar nicht (

67 Außerdem zielte das Urteil Junqueras Vies konkret auf die Definition des Begriffs „Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments“ im Sinne von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ab. Demgegenüber ersucht das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache um eine Auslegung von Art. 10 dieses Protokolls in Bezug auf die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds eines beratenden Organs. Eine unmittelbare Anwendung dieses Urteils auf das Ausgangsverfahren kommt daher nicht in Frage. Das Vorbringen des Angeklagten ist daher nicht als unmittelbare Berufung auf dieses Urteil, sondern als Frage dahin zu verstehen, ob die Argumentation in diesem Urteil möglicherweise dafür herangezogen werden kann, die den Europaabgeordneten zustehenden Garantien entsprechend auf die Mitglieder des EWSA zu erstrecken.

68 Eine solche Analogie kann allerdings nur unter der Voraussetzung angedacht werden, dass die Rechtsstellung der Mitglieder des EWSA eine substanzielle Ähnlichkeit mit der Rechtsstellung der Mitglieder des Parlaments aufweist. Die entsprechende Anwendung von Art. 9 dieses Protokolls würde nämlich eine Identität der institutionellen Zielsetzung und des Schutzgedankens voraussetzen, mangels deren diese Übertragung ohne Belang wäre.

69 Die Funktion der mit Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen eingeführten Regelung, die den Europaabgeordneten während der Dauer der parlamentarischen Sitzungsperioden Immunität verleiht, ist indes aufs Engste mit der demokratischen Natur des parlamentarischen Mandats verknüpft.

70 Hierzu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht (

71 Demgegenüber handelt es sich – wie ich bereits ausgeführt habe (

72 Der EWSA hat insoweit daher nicht den Zweck, im Namen des europäischen Volkes eine gesetzgeberische Aufgabe zu erfüllen, sondern, im Rahmen des Entscheidungsprozesses der Union Sachverstand beizusteuern und Stellungnahmen abzugeben. Mithin weist die Stellung der Mitglieder des EWSA keine nennenswerte Ähnlichkeit mit derjenigen der Europaabgeordneten auf. Diese Abweichung gegenüber den Europaabgeordneten betrifft sowohl die Art der Bestellung als auch die Art und die Bedeutung der Tätigkeit der Mitglieder des EWSA.

73 Aufgrund dieser strukturellen und funktionalen Unterschiede kann die für die Mitglieder des EWSA geltende Immunitätsregelung folglich nicht in Analogie zu der in Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen für die Europaabgeordneten vorgesehenen Immunitätsregelung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Junqueras Vies ausgelegt hat, geprüft werden, und sie kann daher auch nicht auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende angewandt werden. c) Zur entsprechenden Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 dieses Protokolls

74 Im Hinblick darauf, dass nach Art. 343 AEUV die im Rahmen der Union gewährten Vorrechte und Befreiungen im Licht der Anforderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe der Union zu beurteilen sind, halte ich Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bei der entsprechenden Auslegung von Art. 10 Abs. 2 dieses Protokolls in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für einen relevanten Anhaltspunkt. Eine solche Analogie ist aufgrund des diesen Bestimmungen gemeinsamen Zwecks gerechtfertigt, die Unabhängigkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe und der Einrichtungen der Union beim Handeln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

75 Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen stellt nämlich ausdrücklich klar, dass die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen den Beamten und sonstigen Bediensteten ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden.

76 Wie bereits erwähnt, sind aber gemäß Art. 300 Abs. 4 Satz 2 AEUV die Mitglieder der beratenden Organe der Union (darunter der EWSA) an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. Auch ihre Aufgabe trägt daher zur Verwirklichung der Ziele der Union bei. Wenn also Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Gewährung von Befreiungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union rechtfertigt, wenn es das Interesse der Union verlangt, muss meines Erachtens für die Mitglieder des EWSA das Gleiche gelten. Stellt sich konkret die Frage nach der Aufhebung ihrer Immunität, ist zu prüfen, ob diese Aufhebung der Immunität geeignet wäre, das Interesse der Union oder die zur Ausübung der Beratungsaufgabe der Mitglieder des EWSA erforderliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

77 Ich komme demnach zu dem Ergebnis, dass die für die Mitglieder des EWSA geltende Immunitätsregelung nach der in Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verankerten Logik allein dem Interesse der Union dient und so auszulegen ist, dass – wie es in Art. 343 AEUV heißt – die Erfüllung der Aufgabe der Union gewährleistet ist. 3. Teleologische Auslegung

78 Im Hinblick auf das Interesse der Union, das die Anwendung der Immunitätsregelung auf die Mitglieder des EWSA rechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für internationale Organisationen ein unverzichtbares Mittel für deren ordnungsgemäßes Funktionieren ist, ohne dass diese oder jene Regierung einseitig eingreift (

79 Dabei ist – worauf die Kommission hingewiesen hat – zwischen der Immunitätsregelung für Diplomaten, die im Empfangsstaat strafrechtliche Immunität genießen, und der Immunitätsregelung für internationale Organisationen, die streng darauf beschränkt ist, deren ordnungsgemäßes Funktionieren und deren Unabhängigkeit sicherzustellen, zu unterscheiden (

80 Der Begriff der „üblichen … Befreiungen“ in Art. 10 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ist zwar als Verweis auf das Wiener Übereinkommen zu verstehen (

81 Ferner sieht Art. 32 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vor, dass nur der Entsendestaat die Immunität eines Diplomaten von der Gerichtsbarkeit aufheben kann. Dieser, auf das Vorrecht dieses Staates gegründete Mechanismus spiegelt den Zweck der diplomatischen Immunität wider, und zwar die wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Missionen als Vertretungen der Staaten sicherzustellen (

82 Diese der Stellung der Diplomaten als Vertreter der Staaten eigene Immunitätsregelung des internationalen Rechts kann meines Erachtens nicht auf die Mitglieder des EWSA übertragen werden. Diese handeln nicht als Vertreter der Staaten, sondern im institutionellen Rahmen der Union, und ihre Rechtsstellung kommt eher der Rechtsstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nahe.

83 Insoweit sieht Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vor, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen genießen. Diese Befreiung folgt mithin einer funktionalen Logik: Sie soll die Wahrnehmung der der Union übertragenen institutionellen Aufgaben schützen.

84 Der Gerichtshof hat dies mit der Klarstellung bestätigt, dass es sich bei der den internationalen Organisationen eingeräumten Immunitätsregelung insoweit um eine funktionale Immunität handelt (

85 Diese Logik gilt für die Mitglieder des EWSA, die gemäß Art. 300 Abs. 4 AEUV ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit, weisungsungebunden und zum Wohl der Union ausüben. Hätten die Verfasser der Verträge ihnen eine diplomatische Immunität persönlicher Natur einräumen wollen, hätte Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen einen anderen Wortlaut erhalten müssen (

86 Daher findet Art. 10 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zwar auf die Mitglieder der beratenden Organe Anwendung, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass diese Mitglieder Befreiungen diplomatischer Natur im engeren Sinne genießen. Die für sie geltende Immunitätsregelung muss vielmehr an die für die Befreiungen der internationalen Organisationen kennzeichnende funktionale Logik angeknüpft werden.

87 Wie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, muss es die für die Mitglieder des EWSA geltende Immunitätsregelung meines Erachtens ermöglichen, das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Ausschusses als in den institutionellen Rahmen eingebettetes beratendes Organ zu gewährleisten, das damit betraut ist, die Beteiligung der Vertreter der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft am Entscheidungsprozess der Union sicherzustellen.

88 Nach alledem ist die sich aus Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ergebende Regelung an die Wahrnehmung der institutionellen Beratungsaufgaben anzuknüpfen, die die Verträge dem EWSA zum allgemeinen Wohl der Union übertragen. Diese Regelung dient somit der ausschließlich im Interesse der Union eingeräumten funktionalen Immunität der Union. Eine teleologische Auslegung impliziert jedoch, dass diese Immunität ihrem Umfang nach mit den durch die Charta garantierten Grundrechten vereinbar bleibt, die ebenfalls eng mit dem Interesse der Union verbunden sind. Die funktionale Immunität kann daher nicht zu Lasten dieser strukturellen Anforderungen der Unionsrechtsordnung in Anspruch genommen werden.

89 Insoweit ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte somit in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (

90 Im Übrigen stellt der Schutz der Grundrechte ein berechtigtes Interesse dar, das geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Unionsrecht bestehen (a fortiori Vorrang vor der funktionalen Immunität, bei der es sich lediglich um eine den Mitgliedern des EWSA ausschließlich im Interesse der Union eingeräumte Garantie handelt.

91 Insoweit ist Art. 47 der Charta, der das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, Rechnung zu tragen, wenn die Wahrnehmung dieses Rechts durch die Opfer auf Hindernisse stoßen könnte. Würde die Immunität der Mitglieder des EWSA über ihren streng funktionalen Charakter hinaus ausgeweitet, wäre dieses Recht beeinträchtigt. Die funktionale Immunität hat, auch wenn mit ihr ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt wird, keine uneingeschränkte Geltung und muss mit dem Erfordernis in Einklang gebracht werden, Straflosigkeit zu vermeiden sowie unabhängige und unparteiische Ermittlungen und Urteile zu gewährleisten (

92 Jedenfalls erlauben die üblichen Befreiungen kraft Verweisung auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Wiener Übereinkommens keine Ausnahme von der staatlichen Strafgerichtsbarkeit, während die für die Mitglieder des EWSA geltende Immunitätsregelung unionsrechtlich auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union strikt Erforderliche beschränkt ist.

93 Im Übrigen bindet Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung verankert und die sich aus diesem Recht ergebende Fürsorgepflicht umfasst, weder die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union noch die nationalen Gerichte. Sein Inhalt bestätigt die teleologische Auslegung der Regelung der funktionalen Immunität. Diese Fürsorgepflicht verpflichtet nämlich die Unionsverwaltung, bei Entscheidungen über die Stellung eines Beamten oder Bediensteten mit Sorgfalt und Umsicht zu handeln und nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigen (

94 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die funktionale Immunität der Mitglieder des EWSA gemäß Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und Art. 343 AEUV ausschließlich auf die Fälle zu beschränken ist, in denen sie zum Schutz der Interessen der Union erforderlich ist. 4. Zu den Modalitäten einer erneuten Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des EWSA

95 In Anbetracht der Regelung der funktionalen Immunität der Mitglieder des EWSA und im Hinblick darauf, dass diese in einem beratenden Organ der Union tätig sind, fällt – worauf ZT und die Kommission hingewiesen haben – das Verfahren zur Aufhebung der Immunität nach wie vor in die Zuständigkeit des beratenden Organs, dem das betreffende Mitglied angehört, und nicht in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats (

96 Im Unionsrecht ist eine solche Zuständigkeit jedoch nicht ausdrücklich verankert, da im Ausgangsverfahren die Immunität auf der Grundlage eines nicht bindenden Rechtsakts, und zwar Art. 9 des Statuts der Mitglieder des EWSA, aufgehoben wurde (

97 Dabei wird die bei der erstmaligen Aufhebung der Immunität vorgenommene Beurteilung in meinen Augen allerdings nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass es zu Beginn einer neuen Amtszeit zu einer neuen Zusammensetzung des EWSA kommt. Diese im Hinblick auf die Interessen der Union und unter Berücksichtigung des oben erwähnten objektiven Belästigungs- und Gewaltverbots vorgenommene Beurteilung kann auch nicht durch die neue Zusammensetzung aus Vertretern der Sozialpartner und Akteuren der Zivilgesellschaft beeinflusst werden. Denn aufgrund der für die Mitglieder des EWSA geltenden funktionalen Regelung der Immunität erfolgt die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität unabhängig von der internen, zwangsläufig dem Wandel unterliegenden Zusammensetzung des EWSA und dient ausschließlich dem Schutz der Interessen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

98 Ist der EWSA aufgrund einer ersten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung der Immunität die Interessen der Union und ganz konkret die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder des EWSA in voller Unabhängigkeit und ohne Bindung an Weisungen nicht beeinträchtige, kann in Anbetracht des zur Last gelegten Sachverhalts demnach keine andere Beurteilung dieser Interessen erfolgen. Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht braucht bei diesem, sofern der zur Last gelegte Sachverhalt bereits von der ersten Entscheidung des EWSA erfasst war, kein neuer Antrag auf Aufhebung der Immunität wegen derselben Handlungen gestellt zu werden. V. Ergebnis

99 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 10 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 343 AEUV ist dahin auszulegen, dass nach der dort vorgesehenen Regelung der funktionalen Immunität dann, wenn der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wegen eines bestimmten Sachverhalts bereits einmal der Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder mit der Begründung zugestimmt hat, dass diese Aufhebung den Interessen der Union nicht zuwiderlaufe, aufgrund dieses Sachverhalts kein neuer Antrag auf Aufhebung der Immunität erforderlich ist. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob der im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich von der ersten Entscheidung dieses Ausschusses über die Aufhebung der Immunität erfasst war.