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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.2026 – C-182/26

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2026:463

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 4. Juni 2026 ( Rechtssache C‑182/26 PPU [Hardeker] ( DL gegen Minister van Asiel en Migratie (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Einwanderungspolitik – Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten – Richtlinie 2008/115/EG – Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung – Rückkehrentscheidung, mit der mehr als ein Zielland bestimmt wird – Art. 5 – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Art. 15 – Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung – Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Inhaftnahme“ I. Einleitung

1 Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (

2 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verpflichtet seinerseits die Mitgliedstaaten, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

3 Diese beiden Verpflichtungen sind insofern untrennbar miteinander verbunden, als die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Hinblick auf das Land zu erfolgen hat, in das die betreffende Person zurückkehren soll (

4 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie zu beurteilen ist, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird, wenn in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland genannt wird. Insbesondere stellt sich die Frage, ob es möglich wäre, von dieser Beurteilung abzusehen, bis bestimmt ist, in welches Drittland die betreffende Person tatsächlich abgeschoben wird (im Folgenden: endgültiges Zielland).

5 Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande), vorgelegt werden, bei der eine Klage gegen die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen anhängig ist, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, mit der drei Zielländer bestimmt wurden. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

6 In Art. 3 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … 3. ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in – deren Herkunftsland oder – ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird; 4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; 5. ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat; …“

7 Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie sieht vor: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie [halten] die Mitgliedstaaten … den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

8 Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

9 Art. 15 („Inhaftnahme“) Abs. 1 bis 5 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.“ B. Niederländisches Recht

10 Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) ( „Wenn das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit dies erfordert, kann [der Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister)] einen Ausländer, … dessen Aufenthalt nicht rechtmäßig ist, zum Zweck der Abschiebung in Haft nehmen.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

11 In den Jahren 2019 bis 2025 stellte DL, ein Drittstaatsangehöriger, in verschiedenen Mitgliedstaaten Asylanträge.

12 Am 27. Januar 2026 wurde er in die Niederlande überstellt. Nachdem DL an diesem Tag im Rahmen einer Anhörung vor der Anordnung einer Haftmaßnahme vernommen worden war, erklärte DL, dass er zwei Staatsangehörigkeiten besitze, wobei seine Mutter marokkanische Staatsangehörige und sein Vater algerischer Staatsangehöriger seien, dass er jedoch nicht über Dokumente verfüge, die dies bestätigen könnten. Er sei in Tanger (Marokko) geboren worden, seine Mutter wohne in Marokko und sein Vater in Algerien.

13 Am 3. Februar 2026 nahm DL seinen Asylantrag zurück. An diesem Tag erklärte DL in der Anhörung vor der Anordnung einer neuen Haftmaßnahme, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er die Niederlande und die Europäische Union verlassen und nach Marokko oder Algerien zurückkehren müsse, dass er aus Libyen komme, dass er dies aber aufgrund des Krieges nicht nachweisen könne. Weiter erklärte der Kläger, dass er über nichts in Marokko oder Algerien verfüge und in Marokko familiäre Probleme habe, und dass seine Rückkehr nach Libyen aufgrund des Krieges nicht möglich sei.

14 Am 3. Februar 2026 erließ der Minister eine Rückkehrentscheidung gegen DL. Mit dieser Entscheidung wurde DL zum einen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, und zum anderen wurden drei Zielländer genannt: Marokko, Algerien und Libyen. DL erhob keine Klage gegen diese Entscheidung.

15 Am selben Tag erließ der Minister die Entscheidung, mit der DL in Haft genommen wurde, um seine Rückführung in eines der in der Rückkehrentscheidung genannten Länder vorzubereiten und das Abschiebungsverfahren durchzuführen.

16 DL erhob gegen diese Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht. Er wirft dem Minister vor, in der Rückkehrentscheidung und bei der Anordnung der Haftmaßnahme nicht geprüft zu haben, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung der betreffenden Person entgegenstehe (im Folgenden: Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung). Die Rückkehrentscheidung sei damit rechtswidrig und die Haftmaßnahme habe deshalb auch nicht rechtmäßig angeordnet werden können.

17 Der Minister entgegnet, dass die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung nicht zu prüfen sei, weil dagegen keine Klage erhoben worden sei. Er macht geltend, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers unklar sei, in welches der drei genannten Zielländer der Kläger zurückkehren müsse. Es geht nach Auffassung des Ministers zu weit, eine theoretische Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung hinsichtlich eines oder mehrerer dieser drei Länder durchzuführen. Erst wenn klar bestimmt sei, in welches Zielland der Kläger abgeschoben werden solle, beispielsweise weil die Behörden dieses Landes dem Kläger einen Laissez-passer ausstellten, könne im Rahmen der Haftmaßnahme eine Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorgenommen werden.

18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Minister, indem er in der Rückkehrentscheidung drei Drittstaaten als Zielland angegeben habe, dem Urteil 202201422/1/V2 des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vom 8. Mai 2024 nachgekommen sei, wonach in dieser Entscheidung das Zielland auch in einem Fall, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft nicht plausibel gemacht habe, anzugeben sei. Nach diesem Urteil wäre es in einem solchen Fall nicht möglich, in diesem Stadium zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt sei, und diese Prüfung könne unterbleiben, solange die Behörden nicht über zusätzliche Informationen über die Staatsangehörigkeit und die Herkunft der betreffenden Person verfügten.

19 In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Behörden die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung beurteilen müssen, wenn aufgrund des Verhaltens des betreffenden Drittstaatsangehörigen das Zielland, in das er abgeschoben werden soll, nicht klar bestimmt ist. Handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung, den Zeitpunkt der Anordnung der Haftmaßnahme oder den Zeitpunkt, zu dem das Zielland, in das er abgeschoben werden soll, klar bestimmt ist? Außerdem möchte es wissen, wie diese Prüfung in einer solchen Situation vorzunehmen ist. Im Übrigen fragt es sich, ob es befugt ist, das Fehlen einer solchen Prüfung im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung zu überprüfen.

20 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der drei mögliche Zielländer in der Rückkehrentscheidung genannt sind und zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung (noch) nicht klar war, in welches Land der Ausländer zurückkehren wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung eine Refoulement-Prüfung durchzuführen? Darf der Haftrichter den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen als spezifisches Erfordernis der Rückkehrentscheidung prüfen, auch wenn bei ihm kein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist? a) Falls ja: Muss sich die Refoulement-Prüfung dann auf alle in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer erstrecken? Ist diese Prüfung so durchzuführen, als sei der Ausländer Staatsangehöriger der genannten Zielländer und der Herkunft nach von dort, oder reicht eine Prüfung aus, die ausschließlich auf der allgemeinen Lage in den betreffenden Ländern beruht, gegebenenfalls in Verbindung mit den über den Ausländer bekannten Informationen, wie beispielsweise seine Religion oder Bevölkerungsgruppe? Ist dabei zwischen der Prüfung, die die Verwaltungsbehörde in dieser Situation durchführen muss, und der Prüfung, die das Gericht vornehmen muss, zu unterscheiden, und, falls ja, in welcher Weise? b) Welche Rolle spielt hierbei, ob der Ausländer bei der Feststellung eines Ziellandes kooperativ ist oder nicht? 2. Ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der drei mögliche Zielländer in der Rückkehrentscheidung genannt sind und zum Zeitpunkt der Inhaftnahme (noch) nicht klar war, in welches Land der Ausländer zurückkehren muss, bei der Anordnung der Haftmaßnahme eine Refoulement-Prüfung durchzuführen, obwohl mit der Haft bezweckt wird, an der Rückkehr dieses Ausländers zu arbeiten, u. a. indem seine Verfügbarkeit für die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit oder Herkunft und damit des Landes, in das er zurückkehren muss, gewährleistet wird? Falls ja: Muss sich die Refoulement-Prüfung dann auf alle in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer erstrecken? a) Welche Rolle spielt hierbei, ob der Ausländer bei der Feststellung eines Ziellandes kooperativ ist oder nicht? 3. Falls die erste und die zweite Frage zu verneinen sind, kann dann in einer Situation wie der vorliegenden mit einer Refoulement-Prüfung gewartet werden, bis klar ist, in welches Land der Ausländer zurückkehren muss, beispielsweise, bis seine Staatsangehörigkeit von den Behörden des betreffenden Landes bestätigt worden ist oder der Ausländer seine Staatsangehörigkeit selbst nachgewiesen hat?

21 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

22 Mit Entscheidung vom 23. März 2026 hat die Vierte Kammer diesem Antrag stattgegeben.

23 Die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2026 teilgenommen, in der sie die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet haben. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

24 Das vorlegende Gericht hat in seinen Fragen nicht die Bestimmungen des Unionsrechts angegeben, um deren Auslegung es ersucht. In Anbetracht des Gegenstands der Vorlagefragen und ihrer Begründung bin ich jedoch der Ansicht, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie die Auslegung der Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta betreffen.

25 Diese Fragen fügen sich ein in die Fortführung der Problematik des Umfangs der Befugnisse des Richters, der die Inhaftnahme oder die Fortdauer der Haft des von einer Rückkehrentscheidung betroffenen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Verpflichtung zu überprüfen hat, während des Rückkehrverfahrens die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, die bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs war.

26 Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2025, Adrar (

27 Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Besonderheit der Rückkehrentscheidung, die der im Ausgangsverfahren zu überprüfenden Haft zugrunde liegt, weiterzuentwickeln. Ich weise darauf hin, dass in dieser Rückkehrentscheidung drei Zielländer angegeben sind und dass die zuständige nationale Behörde mit ihrem Erlass keine Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorgenommen hat, da das endgültige Zielland nicht bestimmt werden konnte, was auf die mehrdeutigen Erklärungen der betreffenden Person über ihre Herkunft zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach dem Umfang der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden und des Gerichts, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu überprüfen hat, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in einer Situation sicherzustellen, in der es sich im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung und im Stadium der Inhaftnahme als schwierig oder gar unmöglich erwiesen hat, das endgültige Zielland zu bestimmen.

28 Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens geht hervor, dass das vorlegende Gericht zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Praxis der niederländischen Behörden äußert, im Fall des Erlasses einer Rückkehrentscheidung, in der vorläufig mehrere Zielländer angegeben werden, ausdrücklich von einer Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung abzusehen, es sich jedoch nicht fragt, ob eine Praxis, die darin besteht, eine so formulierte Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar ist (

29 Meines Erachtens ist die letztgenannte Frage vor der Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, da die Antwort auf diese Frage die letzteren Fragen gegenstandslos machen kann. Sollte das vorlegende Gericht nämlich, wie es in seiner ersten Frage in Betracht zieht, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung zuständig sein, würden sich seine Fragen nach der Art und Weise, wie die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorzunehmen ist, wenn in dieser Entscheidung mehrere Zielländer angegeben werden, nur stellen, wenn diese so formulierte Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2008/115 stünde.

30 Insoweit geht, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (

31 Diese Rechtsprechung ist klar und eindeutig: In der Rückkehrentscheidung muss unbedingt das Zielland angegeben werden. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ist daher nicht vorgesehen, dass sich die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung darauf beschränkt, die Rückkehrverpflichtung festzustellen oder die Abschiebung anzuordnen, ohne das Land zu bestimmen, in das diese Abschiebung erfolgen soll (

32 Auch wenn daher angesichts der bisherigen Rechtsprechung kein Zweifel daran bestehen kann, dass in der Rückkehrentscheidung das Zielland angegeben werden muss, ergibt sich daraus nicht, dass es absolut verboten ist, dass sie zwei oder mehr Länder angibt. Die Verwendung des Begriffs „dasjenige“ (

33 Daher stellt sich die Frage, ob es mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar ist, wenn in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland angegeben wird.

34 Meines Erachtens steht diese Richtlinie dem nicht entgegen.

35 Erstens räumen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 den nationalen Behörden zwar kein Ermessen hinsichtlich der Benennung des Ziellandes in der Rückkehrentscheidung ein, doch ergibt sich daraus, dass mehrere Länder gleichzeitig die Voraussetzungen erfüllen können, um als solches bestimmt zu werden.

36 Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie kann nämlich als Zielland entweder das Herkunftsland bestimmt werden, oder ein Transitland gemäß EU- oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird (

37 Da Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 keine Hierarchie zwischen den drei von ihm erfassten Kategorien von Zielländern vorschreibt, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere Drittstaaten gleichzeitig die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um als Zielland bestimmt zu werden.

38 Zweitens wirkt sich eine Rückkehrentscheidung, mit der mehr als ein Zielland bestimmt wird, als solche nicht auf das Schutzniveau der Grundrechte der betroffenen Person aus. Zum einen kann diese Person stets einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen und dabei die Benennung eines oder mehrerer Zielländer anfechten und einen Verstoß sowohl gegen Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 als auch gegen Art. 5 dieser Richtlinie geltend machen. Zum anderen steht eine solche Entscheidung dem nicht entgegen, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorgenommen werden kann. Nichts spricht nämlich dagegen, im Hinblick auf alle in dieser Entscheidung genannten Länder zu prüfen, ob ihre Vollstreckung den Betroffenen der realen Gefahr aussetzen wird, einer durch Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (

39 Drittens trifft es zwar zu, dass die Angabe von mehr als einem Zielland in der Rückkehrentscheidung dem Konzept der Rückkehrentscheidung, das die Rechtsgrundlage für die Abschiebung bilden soll, zuwiderzulaufen scheint, da die Abschiebung in Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/115 als die tatsächliche Verbringung der betreffenden Person aus dem Mitgliedsstaat definiert wird. Als solche scheint diese Entscheidung nur ein Zielland, d. h. das Drittland, in das diese Person tatsächlich überstellt wird, angeben zu müssen.

40 Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 geht jedoch nicht hervor, dass sie verlangt, dass in der Rückkehrentscheidung nur ein Zielland angegeben wird. Zum einen bestimmt, wie ich soeben ausgeführt habe, die Abschiebung, wie sie in dieser Richtlinie definiert wird, den Ort, an den die betreffende Person abgeschoben wird, nur negativ: Es handelt sich um die Verbringung „aus dem Mitgliedsstaat“. Zum anderen können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie den Erlass einer von der Rückkehrentscheidung getrennten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder Maßnahme vorsehen, mit der die Abschiebung angeordnet wird. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht möglich ist, in dieser Entscheidung oder in dieser Maßnahme ein Zielland zu benennen, das in der Rückkehrentscheidung nicht angegeben wurde (

41 Viertens scheint eine solche Benennung von mehr als einem Zielland in der Rückkehrentscheidung positiv zur Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens und zur Verkürzung seiner Dauer beitragen zu können. In einem Fall, in dem es sich als unmöglich erweist, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf eines der in dieser Entscheidung bezeichneten Zielländer zu vollstrecken, würde dies nämlich nicht ihre Vollstreckung durch die Abschiebung der betreffenden Person – gegebenenfalls auf der Grundlage einer gesonderten Entscheidung über eine Abschiebung, wenn deren Erlass im nationalen Recht vorgesehen ist – in ein anderes, bereits in der Rückkehrentscheidung bezeichnetes Zielland ausschließen, ohne dass es erforderlich wäre, eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der ein neues Zielland angegeben wird (

42 In einer Situation, in der, wie im Ausgangsverfahren, zuverlässige Gründe für die Annahme bestehen, dass mehrere Drittstaaten die Voraussetzungen erfüllen, um als Zielland angegeben zu werden, ermöglicht die Angabe all dieser Länder in der Rückkehrentscheidung, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückkehr in jedes der genannten Drittländer vorzubereiten. Die tatsächliche Abschiebung in den Drittstaat, in dem sich dies als objektiv möglich erweisen wird, kann ohne Änderung der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden. Wäre es in der letztgenannten Situation nicht möglich, mehr als ein Zielland anzugeben, müssten alle erforderlichen Schritte unternommen werden, wobei ausschließlich das in der Rückkehrentscheidung bezeichnete Land zu berücksichtigen wäre. Ist es nicht möglich, die tatsächliche Abschiebung durchzuführen, müsste dann eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden, in der ein anderes Zielland angegeben und die gleichen Schritte erneut eingeleitet werden. Diese Vorgehensweise würde die Verfahrensdauer erheblich verlängern und könnte im Fall der Inhaftnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen dazu führen, dass die in der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Höchstdauer des Verfahrens überschritten wird (

43 Fünftens lässt sich zwar argumentieren, dass es die Büchse der Pandora öffnen würde, wenn der Gerichtshof die Praxis zuließe, in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland anzugeben, da dies den nationalen Behörden gestatten würde, das Problem der Feststellung der Tatsachen, die erforderlich sind, um das Zielland anzugeben, durch die Angabe einer unbegrenzten Zahl potenzieller Zielländer in der Rückkehrentscheidung zu lösen und damit die Einhaltung der Anforderungen an den Inhalt der Rückkehrentscheidung zu verschleiern. Würde eine solche Praxis zugelassen, bestünde die Gefahr, dass die Verpflichtung der Behörden, das Zielland in der Rückkehrentscheidung anzugeben, umgangen werden kann.

44 In diesem Punkt möchte ich darauf hinweisen, dass zwischen zwei Problemkreisen zu unterscheiden ist: zum einen dem der objektiven Befugnis der nationalen Behörden, in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland anzugeben, und zum anderen dem der Begründetheit der Entscheidung in Bezug auf die Angabe jedes der angegebenen Zielländer. Die Entscheidung, jedes dieser Länder anzugeben, muss nämlich auf Tatsachenfeststellungen beruhen, die sich auf die Erklärungen der betreffenden Person und andere verfügbare Beweise gründen, wobei diese Feststellungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen können.

45 Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass die Angabe von mehr als einem Land als Zielland in der Rückkehrentscheidung als solche nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 3 verstößt (

46 Gleichwohl muss eine Voraussetzung erfüllt sein, damit die so formulierte Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar ist. Wie ich bereits ausgeführt habe ( B. Zur ersten Vorlagefrage

47 Die erste Vorlagefrage besteht aus der Hauptfrage und zwei Unterfragen (erste Frage Buchst. a und b). Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob im Fall von Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines einzigen Ziellandes im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung, die zur Angabe von drei Zielländern führt, die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung gleichwohl von der diese Entscheidung erlassenden Behörde vorzunehmen ist (erste Frage, erster Teil), wie diese Prüfung vorzunehmen ist (erste Frage Buchst. a) und ob dies auch dann erforderlich ist, wenn diese Schwierigkeiten auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betreffenden Person zurückzuführen sind (erste Frage Buchst. b).

48 Gleichzeitig hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Überprüfung dieses Verfahrensabschnitts, da es mit dem Rechtsbehelf befasst ist, der nicht gegen die Rückkehrentscheidung, sondern gegen die infolge des Erlasses dieser Entscheidung angeordnete Inhaftnahme erhoben wurde (erste Frage, zweiter Teil).

49 Dieser zweite Teil der ersten Frage ist meines Erachtens als Erstes zu prüfen, da, falls er verneint wird, die Antworten auf den ersten Teil dieser Frage und auf die erste Frage Buchst. a und b für das vorlegende Gericht für den Erlass seiner Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht erforderlich sein werden. Diese Unterfragen sind im Übrigen für den Fall gestellt worden, dass der zweite Teil der ersten Frage bejaht wird.

50 Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es, auch wenn gegen die Rückkehrentscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, gleichwohl von Amts wegen prüfen müsse, ob es sich um eine Rückkehrentscheidung handele, auf die die Haft gestützt werden könne. Diese Prüfung läuft darauf hinaus, dass dieses Gericht u. a. kontrolliert, ob die Rückkehrentscheidung die spezifischen Anforderungen für eine solche Entscheidung erfüllt. Es leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

51 Bei der Verwendung des Begriffs „spezifische Anforderungen“ (

52 Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Richter, der die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die mehr als ein Zielland angibt, zu überprüfen hat, auch dafür zuständig ist, von Amts wegen zu überprüfen, ob im Stadium des Erlasses der letztgenannten Entscheidung ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung geprüft wurde und ob er mangels einer solchen Prüfung befugt ist, daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem er feststellt, dass ein spezifisches Erfordernis einer solchen Entscheidung nicht beachtet wurde, so dass die Rückkehrentscheidung nicht als Rechtsgrundlage für die Haft anzusehen ist.

53 Die Prämissen, auf denen die erste Frage des vorlegenden Gerichts beruht, sind meines Erachtens im niederländischen Gerichtssystem unter Berücksichtigung der Erläuterungen dieses Gerichts zutreffend. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass das mit der Kontrolle der Inhaftnahme betraute Gericht in diesem System prüfen muss, ob es eine Rechtsgrundlage für den Erlass der von ihm zu überprüfenden Entscheidung gibt, wobei diese Grundlage im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung ist (

54 Zwar ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (

55 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zwar hervor, dass die Richtlinie 2008/115 die Normen und Verfahren für den Erlass von Rückkehrentscheidungen bezüglich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige sowie die Vollstreckung dieser Entscheidungen harmonisiert, und die Mitgliedstaaten nur durch den Erlass günstigerer Vorschriften unter den in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen von der Harmonisierung abweichen können (

56 Die Richtlinie 2008/115 unterscheidet jedoch klar zwischen der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über die Inhaftnahme. Erstens sind der Erlass und die gerichtliche Kontrolle der Ersteren in Kapitel III dieser Richtlinie, insbesondere in den Art. 12 und 13, geregelt, während die der Zweiteren in Kapitel IV dieser Richtlinie, insbesondere in ihrem Art. 15, geregelt sind. Zweitens sind die Voraussetzungen für den Erlass jeder dieser Entscheidungen unterschiedlich, so wie es ihr Gegenstand ist. Drittens wird die Rechtmäßigkeit der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung angeordneten Inhaftnahme im Hinblick auf die Rechtsstellung der betroffenen Person geprüft, wie sie in der letztgenannten Entscheidung festgestellt wird.

57 Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 2008/115 nicht vorsieht, dass das mit der Klage gegen die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, befasste Gericht dieselbe Kontrolle ausübt wie das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat. Dies würde dem mit dieser Richtlinie eingeführten Rechtsbehelfssystem zuwiderlaufen.

58 Dagegen trifft es zwar zu, dass es, wie das vorlegende Gericht ausführt, nach niederländischem Recht Sache des mit der Klage gegen die Inhaftnahme befassten Gerichts ist, zu prüfen, ob es eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Haftmaßnahme, im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung, gibt, doch darf diese Kontrolle nicht über die Prüfung hinausgehen, ob die überprüfte Entscheidung alle für diese Maßnahme vorgesehenen Tatbestandsmerkmale enthält. Meines Erachtens können zwar Gesichtspunkte wie die Identität der betroffenen Person und das Zielland tatsächlich als „Tatbestandsmerkmale“ einer Rückkehrentscheidung eingestuft werden, deren Fehlen dazu führen müsste, dass diese Entscheidung nicht als Rechtsgrundlage für die Inhaftnahme angesehen werden kann, doch stellt ihre Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung keinen solchen Gesichtspunkt dar. Es handelt sich nämlich nicht um ein Tatbestandsmerkmal der Rückkehrentscheidung, sondern um einen der Umstände, die ihrem Erlass zugrunde liegen und insbesondere im Rahmen der Angabe des Ziellandes relevant sind. Die Kontrolle der Berücksichtigung dieses Umstands käme in Wirklichkeit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gleich. Dies ist nicht Aufgabe des Gerichts, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme im Hinblick auf die Rechtsstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen, wie sie in der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde, zu prüfen hat.

59 Ich weise darauf hin, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Adrar ergangen ist, im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht geprüft worden sein soll, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung des Betroffenen entgegenstand (

60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass die Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Justizbehörde, die die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, die mehr als ein Zielland angibt, zu überprüfen hat, nicht dafür zuständig ist, von Amts wegen zu überprüfen, ob im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung geprüft wurde, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen entgegensteht, und mangels einer solchen Prüfung daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem sie feststellt, dass ein spezifisches Erfordernis einer solchen Entscheidung nicht beachtet wurde, so dass die Rückkehrentscheidung nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Haftmaßnahme angesehen werden kann.

61 In Anbetracht dieser Antwort auf den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage brauchen weder der erste Teil dieser Frage noch die Unterfragen a und b beantwortet zu werden. C. Zur zweiten Vorlagefrage

62 Die zweite Vorlagefrage besteht aus der Hauptfrage, die sich in zwei Teile gliedert, und einer Unterfrage (zweite Frage Buchst. a). Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob im Fall der Angabe von drei Zielländern in der Rückkehrentscheidung und im Fall des (vorübergehenden) Fehlens der Entscheidung über das endgültige Zielland bei der Anordnung der Haftmaßnahme eine Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorzunehmen ist (zweite Frage, erster Teil), ob sich die Prüfung auf alle genannten Länder erstrecken müsste (zweite Frage, zweiter Teil) und ob sich die mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens des betreffenden Drittstaatsangehörigen auf den Umfang dieser Verpflichtung auswirkt (zweite Frage Buchst. a).

63 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht möglich sei, wenn es drei potenzielle Zielländer gebe und nicht klar sei, in welches Land oder welche Länder der Kläger zurückgeführt werden könne. Es sei nur denkbar, dass eine weniger vollständige Beurteilung vorgenommen werde. Dieses Gericht weist darauf hin, dass von Bedeutung sein kann, ob der betreffende Drittstaatsangehörige selbst für Verwirrung sorgt, indem er mehrere Staatsangehörigkeiten oder Herkunftsregionen angibt, wodurch er die Untersuchung einer möglichen Gefahr der Zurückweisung selbst erschwert bzw. unmöglich macht.

64 Aus der Formulierung der zweiten Vorlagefrage ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zwei Probleme sieht, die die Erfüllung der der Verwaltungsbehörde obliegenden Verpflichtung erschweren: zum einen das Fehlen ausreichender Daten über den Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, und zum anderen der Umstand, dass in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland angegeben wird. Diese beiden Probleme sind untrennbar miteinander verbunden, das zweite ist das Ergebnis des ersten. Daher halte ich es für angebracht, sie getrennt zu prüfen, da ein solcher Zusammenhang in anderen Rechtssachen möglicherweise nicht offensichtlich ist ( 1. Vorbemerkung

65 Obwohl das vorlegende Gericht ausdrücklich wissen möchte, welche Verpflichtung die Behörde trifft, die die Haftmaßnahme anordnet (

66 Wie sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, darf sich das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu überprüfen hat, nicht darauf beschränken, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Beurteilung zu überprüfen. Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass die zuständige Justizbehörde im Rahmen dieser Kontrolle in der Lage sein muss, über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, die für die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit relevant sind. Hierfür muss sie die tatsächlichen Umstände und die Beweise berücksichtigen können, die von der Verwaltungsbehörde angeführt worden sind, die die ursprüngliche Inhaftnahme angeordnet hat. Sie muss auch die Tatsachen, Beweise und Stellungnahmen berücksichtigen können, die ihr gegebenenfalls von der betroffenen Person vorgelegt werden. Außerdem muss sie in der Lage sein, jeden anderen für ihre Entscheidung relevanten Umstand zu ermitteln, falls sie dies für erforderlich hält. Ihre Befugnisse im Rahmen einer Überprüfung können keinesfalls auf die von der Verwaltungsbehörde angeführten Umstände und Beweise beschränkt werden (

67 Zudem muss die zuständige Justizbehörde nach Ansicht des Gerichtshofs sämtliche ihr zur Kenntnis gebrachten, insbesondere tatsächlichen Umstände berücksichtigen, wie sie im Rahmen von Prozessmaßnahmen ergänzt oder aufgeklärt werden, die sie gemäß ihrem nationalen Recht für geboten hält, und anhand dieser Umstände gegebenenfalls den Verstoß gegen eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung feststellen, auch wenn dieser Verstoß von der betroffenen Person nicht geltend gemacht wurde. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung der Justizbehörde, die eine solche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung somit von Amts wegen zu prüfen hat, die Parteien gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens aufzufordern, sich zu dieser Voraussetzung zu äußern (

68 In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Urteil Adrar entschieden, dass die für die Überprüfung der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zuständige Justizbehörde sich gegebenenfalls von Amts wegen dessen vergewissern muss, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung dieses Staatsangehörigen nicht entgegensteht, und wenn dieser Grundsatz der Abschiebung entgegensteht, den betreffenden Staatsangehörigen unverzüglich freilassen muss (

69 Unabhängig davon, welche Gesichtspunkte die Verwaltungsbehörde berücksichtigt, die die vom Gericht zu überprüfende Haftmaßnahme verhängt, ist es daher Sache des Gerichts, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme seine eigene Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen, unabhängig davon, ob diese der Verwaltungsbehörde, die die Haftmaßnahme angeordnet hat, zugänglich waren oder nicht. Daraus folgt, dass sich diese Prüfung nicht darauf beschränken darf, festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung, die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorzunehmen, nachgekommen ist, sondern von der gegebenenfalls von dieser Behörde vorgenommenen Prüfung getrennt und unabhängig sein muss.

70 Was hingegen die Art der Ausübung betrifft, müssen sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Justizbehörde die gleiche Analyse vornehmen, die im Wesentlichen darin besteht, die Frage zu beantworten, ob diese Person unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die zum einen die betroffene Person und zum anderen das Zielland betreffen, im Fall der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.

71 Die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts gilt daher, was die vorzunehmende Prüfung betrifft, sowohl für die Behörde, die die Haftmaßnahme verhängt, als auch für die Justizbehörde, die diese Entscheidung zu überprüfen hat. 2. Zum Problem des Fehlens von Daten über den Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist

72 Das in Rede stehende Problem ist ein großes Problem, das die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren im Allgemeinen beeinträchtigt. Es muss nicht notwendigerweise in Erklärungen eines Drittstaatsangehörigen zum Ausdruck kommen, der, wie im vorliegenden Fall, mehrere Herkunftsländer angibt. Es ist leicht vorstellbar, dass die betreffende Person sich weigert, ihr Herkunftsland anzugeben, oder, oft im Rahmen von Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes, ein einziges Drittland als Herkunftsland angibt, das in Wirklichkeit nicht ihr Herkunftsland ist. Wie sich aus den Erklärungen der niederländischen Regierung und der Kommission sowie aus dem Vorschlag für eine Verordnung zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115 ergibt, ist dieses Problem keineswegs außergewöhnlich (

73 Es handelt sich also um ein klassisches Problem der Rechtsanwendung, sei es durch einen Verwaltungsakt oder durch einen gerichtlichen Akt, d. h. um die Feststellung der Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt der angewandten Norm relevant sind. Was die Festlegung des Ziellandes in der Rückkehrentscheidung betrifft, obliegt es der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung der Erklärungen der betreffenden Person die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Vor allem ist nicht ausgeschlossen, dass zu dem im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung festgestellten Sachverhalt im Rückkehrverfahren negative Feststellungen getroffen werden. Dies ist ein diesem Verfahren inhärentes Risiko.

74 Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

75 Unter diesen Umständen ist vorab der Gedanke zurückzuweisen, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung aufgrund von Problemen bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts wegen des Fehlens ausreichender Daten über den Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, überhaupt nicht vorgenommen werden könnte. Die Richtlinie 2008/115 sieht nämlich keine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen vor (

76 Folglich müsste diese Prüfung auch im Stadium der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen und im Stadium der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Inhaftnahme erfolgen. In Anbetracht zum einen der absoluten Natur der in Rede stehenden Verpflichtung und zum anderen der objektiven und praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung der relevanten Tatsachen in Bezug auf die Person, gegen die sich das Rückkehrverfahren richtet, ist meines Erachtens festzustellen, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung unter Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen erfolgen muss, die im Stadium der Prüfung über die betreffende Person und die Situation im Zielland verfügbar sind.

77 Wenn die zuständigen Behörden über zuverlässige Informationen über den betreffenden Drittstaatsangehörigen und über die Situation im Zielland verfügen, aus denen sich ergibt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen entgegensteht, müssen sie feststellen, dass dieser Grundsatz seiner Inhaftnahme entgegensteht. Fehlt es an solchen Informationen, wird diese Prüfung notwendigerweise allgemeinen Charakter haben.

78 Insoweit weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta die nationale Behörde verpflichtet, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen ( 3. Zur Art und Weise, wie die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorzunehmen ist, wenn in der Rückkehrentscheidung mehr als ein Zielland angegeben wird

79 Nach alledem weise ich darauf hin, dass die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache im Vergleich zu anderen Rechtssachen, in denen sich das Problem der Ermittlung des relevanten Sachverhalts stellt, darin besteht, dass sich aus der in Rede stehenden Rückkehrentscheidung ergibt, dass die Abschiebung in drei Drittstaaten durchgeführt werden könnte, während sie logischerweise nur in eines dieser Länder erfolgen wird.

80 Meines Erachtens spricht nichts dagegen, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Bezug auf jedes angegebene Drittland gesondert vorgenommen wird, wobei alle Informationen zu berücksichtigen sind, die die Bestimmung jedes Ziellandes gerechtfertigt haben, ergänzt durch alle verfügbaren Informationen über den betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Situation im angegebenen Zielland.

81 Die besondere Frage, die sich in dieser Situation stellt, ist die, welche Konsequenzen aus der Feststellung zu ziehen sind, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung in eines der angegebenen Drittländer entgegensteht.

82 Drei Fälle sind denkbar: 1. Es wird festgestellt, dass, unabhängig davon, welches das endgültige Zielland des Betroffenen ist, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorliegt; 2. es wird festgestellt, dass im Fall der Abschiebung in jedes der in der Rückkehrentscheidung angegebenen Länder ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt; 3. es wird festgestellt, dass im Fall der Abschiebung in bestimmte, aber nicht alle in der Rückkehrentscheidung angegebenen Länder ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt.

83 Die ersten beiden Fälle bereiten keine Schwierigkeiten. Sie entsprechen den Situationen, in denen in der Rückkehrentscheidung nur ein einziges Zielland angegeben ist. Die Konsequenzen, die zu ziehen sind, müssten dann denen entsprechen oder sogar mit denen identisch sein, die sich aus dem Fehlen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung und der Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz im Fall der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ergeben, die nur ein einziges Zielland bestimmt.

84 Nur der dritte Fall erscheint problematisch. Theoretisch sind zwei Lösungen denkbar.

85 Erstens könnte die Ansicht vertreten werden, dass die Möglichkeit, den Betroffenen in eines der in der Rückkehrentscheidung angegebenen Länder abzuschieben, ohne dass gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen wird, bedeutet, dass die Inhaftnahme nicht zu einem Verstoß gegen diesen Grundsatz führt. Zweitens könnte argumentiert werden, dass die Möglichkeit, den Betroffenen in eines der in der Rückkehrentscheidung angegebenen Länder abzuschieben, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zur Folge hätte, bedeutet, dass die Inhaftnahme zu einem Verstoß gegen diesen Grundsatz führt.

86 Ich weise darauf hin, dass, auch wenn die Befugnisse des Gerichts, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu überprüfen hat, weit sind, kein Zweifel daran bestehen kann, dass dieses Gericht nicht befugt ist, die Rückkehrentscheidung abzuändern oder aufzuheben. Unabhängig von seiner Beurteilung der Abschiebung in das bestimmte Drittland im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung ist hervorzuheben, dass es nur den Rechtsbehelf abweisen und damit die Inhaftnahme bestätigen oder dem Rechtsbehelf stattgeben und die betroffene Person freilassen kann. Wie ich bereits ausgeführt habe, nimmt dieses Gericht keine fortgesetzte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung vor.

87 Daher müsste dieses Gericht den betreffenden Drittstaatsangehörigen freilassen, wenn es feststellt, dass die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht möglich ist. Diese Unmöglichkeit besteht nur dann, wenn die Abschiebung in kein Zielland möglich ist, ohne dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird.

88 Daraus ergibt sich, dass, wenn die Abschiebung in ein Zielland möglich ist, ohne dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wird, die Inhaftnahme nicht gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.

89 Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Behörden sowohl im Stadium der Anordnung einer Haftmaßnahme zur Sicherstellung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, mit der mehr als ein Zielland bestimmt wird, als auch im Stadium der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu prüfen haben, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in jedes dieser Länder entgegensteht, und festzustellen haben, dass dieser Grundsatz der Inhaftnahme dieser Person entgegensteht, wenn die Abschiebung in jedes dieser Länder einen Verstoß gegen diesen Grundsatz zur Folge hätte. Diese Verpflichtung obliegt diesen Behörden unabhängig davon, ob die Bestimmung von mehr als einem Zielland in der Rückkehrentscheidung auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens dieses Drittstaatsangehörigen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtung sollten diese Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen über diesen Drittstaatsangehörigen und die Situation im Zielland berücksichtigen. D. Zur dritten Vorlagefrage

90 Die dritte Frage ist für den Fall gestellt worden, dass die erste und die zweite Vorlagefrage verneint werden. Da ich vorschlage, die zweite Frage zu bejahen, ist die dritte Frage meines Erachtens nicht zu beantworten. Die Bestätigung der Verpflichtung, die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über die Inhaftnahme vorzunehmen, impliziert nämlich, dass die in der dritten Frage genannte Möglichkeit, dass diese Prüfung auf ein späteres Stadium verschoben werden könnte, nicht besteht. V. Ergebnis

91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) wie folgt zu beantworten: Die Art. 5 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass – die Justizbehörde, die die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, die mehr als ein Zielland angibt, zu überprüfen hat, nicht dafür zuständig ist, von Amts wegen zu überprüfen, ob im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung geprüft wurde, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen entgegensteht, und mangels einer solchen Prüfung daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem sie feststellt, dass ein spezifisches Erfordernis einer solchen Entscheidung nicht beachtet wurde, so dass die Rückkehrentscheidung nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Haftmaßnahme angesehen werden kann; – die zuständigen Behörden sowohl im Stadium der Anordnung einer Haftmaßnahme zur Sicherstellung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, mit der mehr als ein Zielland bestimmt wird, als auch im Stadium der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu prüfen haben, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in jedes dieser Länder entgegensteht, und festzustellen haben, dass dieser Grundsatz der Inhaftnahme dieser Person entgegensteht, wenn die Abschiebung in jedes dieser Länder einen Verstoß gegen diesen Grundsatz zur Folge hätte. Diese Verpflichtung obliegt diesen Behörden unabhängig davon, ob die Bestimmung von mehr als einem Zielland in der Rückkehrentscheidung auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens dieses Drittstaatsangehörigen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtung sollten diese Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen über diesen Drittstaatsangehörigen und die Situation im Zielland berücksichtigen.