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Landgericht Cottbus Beschluss vom 06.07.2010 – 22 Qs 55/10

2. Strafkammer

Tenor§

Die sofortige Beschwerde vom 12. Mai 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 31. März 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Cottbus.

Er wurde durch das Amtsgericht Prenzlau mit Urteil vom 5. Februar 2002 (22 Ds 335 Js 12455/01 (153/01)) wegen wiederholten Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2000 und 2001 trotz einer im Rahmen des Verfahrens über seinen Asylantrag angeordneten räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis … in drei Fällen in … und … aufgehalten hatte. Es wurden eine Einzelstrafe von vier und zwei weitere Einzelstrafen von fünf Monaten festgesetzt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Juli 2002 (14 Ns 86/02) rechtskräftig als unbegründet verworfen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam bestätigte mit Urteil vom 21. März 2002 (5 K 1408/97) die mit Bescheid vom 30. Januar 1997 erklärte Ablehnung des Asylantrags und die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Mit Gesamtstrafenbeschluss vom 28. April 2003 wurden aus den Einzelstrafen dieses Urteils und den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Prenzlau vom 12. Dezember 2000 (22 Ds 162/00), in dem ebenfalls drei Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung festgestellt worden waren, zwei Gesamtstrafen von zehn Monaten und sieben Monaten gebildet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren 22 Ds 335 Js 12455/01(153/01) wieder aufzunehmen. Das Gericht habe sich bei der Entscheidungsfindung nicht mit der Frage beschäftigt, ob im Falle des Verurteilten die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 AsylVfG in der vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vorgelegen hätten. Die Abschiebung sei hier tatsächlich deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die … Botschaft dem Beschwerdeführer keine Dokumente ausgestellt habe. Es sei bis zu seinem Wegzug am 1. Februar 2003 aus dem Zuständigkeitsbereich des Landkreises … trotz gestellter Anträge vom 14. Januar 1997 und vom 27. April 2000 und einer persönlichen Vorsprache vom 29. Oktober 2002 zu keiner Ausstellung von Reisedokumenten durch die … Botschaft gekommen. Das erkennende Gericht habe sich mit diesem Sachverhalt nicht befasst. Der Beschwerdeführer legt dazu Kopien des Schriftverkehrs der Ausländerbehörde mit der …. Botschaft vor.

Es sei anerkannt, dass sich auch aus dem Fehlen von Personaldokumenten ein dauerhaftes Abschiebehindernis und damit ein mögliches erlaubnisfreies Verlassen der räumlichen Beschränkung ergeben könne. Die neue Tatsache und die benannten neuen Beweismittel seien auch geeignet, einen Freispruch zu begründen. Das Vorliegen eines dauerhaften Abschiebhindernisses gemäß 58 Abs. 4 AsylVfG a.F. führe dazu, dass der Asylbewerber zum vorübergehenden Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs einer Erlaubnis nicht bedurft habe. Der Straftatbestand des § 85 Nr. 2 AsylVfgG a. F. sei dann nicht erfüllt.

Das Amtsgericht Cottbus verwarf mit Beschluss vom 31. März 2010 den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Es möge sich bei dem Umstand, dass der Verurteilte aufgrund fehlender Personaldokumente nicht hätte abgeschoben werden können, um eine neue Tatsache handeln. Diese sei jedoch nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen, da die Abschiebung auf Dauer rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sein müsste. Ein dauerhaftes Abschiebehindernis liege dann vor, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt ein tatsächliches Abschiebehindernis bestehe und auf noch nicht absehbare, voraussichtlich längere Zeit weiter fortbestehen werde. Hier sei die Abschiebung nur deshalb faktisch nicht möglich gewesen, weil die Reisedokumente – wohl auch wegen der mangelnden Mitwirkung des Verurteilten – nicht hätten ausgestellt werden können. Die Abschiebung sei damit nur zeitweilig, jedoch nicht grundsätzlich nicht möglich gewesen.

Gegen den dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 12. Mai 2010, eingegangen am selben Tage. Er ist der Auffassung, dass sich aus dem Fehlen von Personaldokumenten ein dauerhaftes Abschiebehindernis i.S. des § 58 Abs. 4 AsylVfG ergeben könne. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass trotz Mitwirkungshandlungen des Beschwerdeführers bis annähernd zwei Jahre nach der letzten abgeurteilten Tat kein Reisedokument vorgelegen habe, zeige, dass nicht nur ein vorübergehendes Abschiebehindernis, dessen Wegfall in nicht allzu ferner Zukunft absehbar gewesen wäre, bestanden habe. Dies gelte erst recht, wenn – wie im Antrag vorgetragen und unter Beweis gestellt – es jedenfalls der …. Ausländerbehörde in geprüften 47 Fällen in der Zeit ab 2002 in keinem Fall gelungen sei, bei der …. Botschaft innerhalb von sechs Monaten ein Reisedokument zu beschaffen. Wegen des Wortlauts der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf den entsprechenden Schriftsatz verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft wurde gehört. Sie hält ein dauerhaftes Abschiebehindernis für nicht gegeben.

Die Kammer hat die Ausländerakte des Landkreises …. beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 372 S. 1, 368, 311 StPO statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Wiederaufnahme zugunsten des Beschwerdeführers § 359 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, da mit dem Antrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht wurden, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen einen Freispruch herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer trägt nach dem Verständnis der Kammer als Tatsache in dem Antrag zunächst vor, er sei zur Zeit der Entscheidung des Amtsgerichts Prenzlau als … Staatsangehöriger nicht im Besitz eines Passes oder anderer Dokumente, die seine Identität als … hätten nachweisen können, gewesen.

Der Beschwerdeführer legt des Weiteren als neue Beweismittel Kopien des in der Ausländerakte vorhandenen Schriftverkehrs des zuständigen Ausländeramtes mit der …. Botschaft zur Erlangung von Reisedokumenten vor. Aus dem Schriftverkehr ergibt folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hat am 14. Januar 1997 bei der Ausländerbehörde ein Antragsformular für das … Außenministerium zur Erlangung von Dokumenten ausgefüllt. Die Ausländerbehörde beantragte ferner mit Schreiben vom 27. April 2000 unter Beifügung eines weiteren durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars die Ausstellung von Heimreisedokumenten. Die … Botschaft teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2000 mit, dass der Antrag unvollständig sei. Die Ausländerbehörde wurde gebeten, dem Antragsteller zu empfehlen, bei der Botschaft unter Mitführung von vorhandenen Dokumenten für einen Identitätsnachweis zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2000 mit, dass der Antragsteller nicht im Besitz von Unterlagen sei. Eine Anfrage des Ausländeramts, ob er mit zur … Botschaft gehe, beantwortete der Beschwerdeführer abschlägig. Der Beschwerdeführer legt ferner die Kopie einer Quittung der …. Botschaft vom 29. Oktober 2002 über 6 € vor. Er behauptet dazu, an diesem Tage bei der …. Botschaft vorgesprochen und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt zu haben. Bis zu seinem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Landkreises … am 1. Februar 2003 habe ein Reisedokument nicht vorgelegen.

Die durch den Beschwerdeführer benannten Tatsachen und Beweismittel sind zwar neu im Sinne des Wiederaufnahmerechts. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt waren und bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Ob der Verurteilte sie kannte, ist unerheblich.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Prenzlau oder sonst aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Passlosigkeit des Beschwerdeführers und der Schriftverkehr mit der … Botschaft wegen der Beschaffung von Reisedokumenten bereits Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind.

Die neuen Tatsachen sind jedoch nicht geeignet, einen Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen.

Eine Verurteilung wegen § 85 Nr. 2 AsylVfG a.F. wäre allerdings dann nicht in Frage gekommen, wenn er den räumlichen beschränkten Bezirk vorübergehend erlaubnisfrei hätte verlassen können. Das war zur Tatzeit gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 AsylVfG a.F. gegeben, wenn die Asylberechtigung bereits anerkannt bzw. ein Abschiebeverbot als politisch Verfolgter nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. ausdrücklich festgestellt wurde oder die Abschiebung aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen gewesen ist.

Ein – hier nur in Frage kommender - dauerhafter Ausschluss der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergibt sich aus den vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln nicht. Tatsächlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus welchen Gründen auch immer auf Schwierigkeiten stößt, die entweder überhaupt nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand zu überwinden sind. Dabei kommt es weder auf den Urheber noch auf eine Regelverletzung noch auf ein Verschulden an. Maßgebend ist dabei eine auf Tatsachen gestützte Abschätzung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Dem zeitlichen Moment kann bei der Prognose der Rückführbarkeit je nach Art der Hinderungsgründe eine wichtige Rolle zukommen. Unmöglich ist die Abschiebung dann nicht, wenn sie zwar nicht sofort, aber alsbald vorgenommen werden kann. Zeitliche Verzögerungen, die üblicherweise für die Beschaffung gültiger Passdokumente benötigt werden, berühren die Möglichkeit der Abschiebung nicht.

Es ist hier bereits nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der festgestellten Taten am 19. Juli 2000, 3. Januar 2001 und 25. März 2001 die Ausstellung von Reisedokumenten durch die …. Botschaft nicht möglich war. Es ergibt sich vielmehr aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit der … Botschaft, dass diese bereit war, die Identität des Beschwerdeführers zu klären und bei Vorliegen der Voraussetzungen Reisedokumente auszustellen. Sie teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2000 lediglich mit, dass der durch die Ausländerbehörde übersandte Antrag unvollständig sei. Aus den vorgelegten Anträgen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer die entscheidenden Fragen zur Identitätsklärung, wie die nach ausgestellten Pässen und deren Verbleib, nach Verwandten in … und deren Anschrift und nach nicht verwandten Personen, die seine Identität bestätigen könnten, nicht oder unvollständig beantwortet hatte. Die Botschaft bat deshalb in dem Schreiben darum, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er persönlich bei der Botschaft vorstellig werden solle. Dass es bei einer zureichenden Identifikation des Beschwerdeführers als … Staatsangehöriger dennoch nicht zu einer Ausstellung von Dokumenten gekommen und die Rückführung deshalb nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht. Das gilt im Übrigen auch für die Zeit nach den festgestellten Taten. Die Klärung der Identität des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Dokumentenausstellung scheiterte weiterhin an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers. So wurde dem Beschwerdeführer über die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 angeboten, mit ihm zur Botschaft … zu gehen. Dem verweigerte sich der Beschwerdeführer.

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, es sei in 47 geprüften Fällen der …. Ausländerbehörde in keinem Fall gelungen, bei der …. Botschaft ein Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich nichts Anderes. Es ist bereits fraglich, welche Sachverhalte diesen Fällen zugrunde gelegen haben. Im Übrigen würde die genannte Zeit von sechs Monaten für die Beschaffung von Dokumenten gerade nicht zwingend zur Annahme eines dauerhaften Abschiebehindernisses führen.

Der Beschwerdeführer hat in dem Wiederaufnahmeantrag im Übrigen nicht dargelegt, dass ihm der Nachweis seiner Identität gegenüber der ….. Botschaft, etwa durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder Benennung entsprechender Zeugen, unmöglich gewesen wäre. Dann ist die Ausstellung von Dokumenten aber prognostisch ebenfalls nicht auf Dauer unmöglich gewesen. Aus dem Antrag ergibt sich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Passbeschaffung, etwa wegen der behaupteten, im Asylverfahren aber nicht anerkannten politischen Verfolgung, nicht zumutbar gewesen sein sollte. Dagegen spräche im Übrigen, dass es dem Beschwerdeführer später offensichtlich möglich war, in Indien seine Identität eidesstattlich zu versichern. Er hat ausweislich der Ausländerakte (Bl. 285) im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung eine entsprechende Urkunde eines … Notars vorgelegt. Dem Wiederaufnahmeantrag ist nicht zu entnehmen, welche Umstände zu den Tatzeiten der Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber den …. Behörden zur alsbaldigen Passerlangung entgegen gestanden haben sollten.

Ein erlaubnisfreies Verlassen der räumlichen Beschränkung war dem Beschwerdeführer zu den genannten Zeitpunkten daher nicht gestattet. Es ist auch unter Berücksichtigung der genannten Tatsachen und Beweismittel von einer Strafbarkeit auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.