Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2016
Landgericht Cottbus Beschluss vom 02.08.2016 – 21 StVK 0896/15
Strafvollstreckungskammer
Tenor§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Streitwert. 300 Euro.
Gründe§
I.
Das Landgericht Potsdam verhängte gegen den Verurteilten am 10. Februar 2011 wegen Mordes in zwei Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Der Verurteilte befindet sich seit dem 13. Juli 2010 in Haft. Bis zum 17. August 2011 war er in Untersuchungshaft. Seit dem 18. August 2011 verbüßt er in der Haftanstalt der Antragsgegnerin lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre werden am 12. Juli 2025 vollstreckt sein.
Sowohl der im Erkenntnisverfahren zur Klärung der Schuldfähigkeit hinzugezogene psychologische Sachverständige, als auch die Psychologen der Diagnoseabteilung (Zentralabteilung Diagnostik, ZaD), haben bei dem Verurteilten eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) sowie eine anankastische (zwanghafte Persönlichkeitsstörung nach ICD 10-F60.5)) diagnostiziert.
Der Sachversständige …, der die Schuldfähigkeit des Antragstellers untersuchte, riet dringend zur Aufarbeitung des Geschehens im Rahmen einer kriminalpädagogischen und psychotherapeutischen Maßnahme. Auch die psychologischen Sachverständigen des ZaD empfahlen die Durchführung einer externen Psychotherapie, die nach vorläufiger Einschätzung mindestens 160 Therapiestunden umfassen müsste. Dementsprechend ist die behandlerische Maßnahme auch in die Vollzugsplanung aufgenommen worden und seit dem 1. Vollzugsplan vom 28. März 2012 mit den Fortschreibungen bis zum letzten aktuellen Vollzugsplan vom 3. Februar 2015 als notwendige behandlerische Maßnahme aufrechterhalten worden.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Umsetzung der geplanten therapeutischen Maßnahme und stellt insofern einen Vornahmeantrag bzw. den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten dafür Sorge zu tragen, dass er nunmehr seine Therapie beginnen kann. Hilfsweise beantragte der Antragsteller die Verlegung in eine JVA, die ihm eine Therapie ermöglichen könne.
Zur Begründung führt er aus, die Therapie sei ihm schon im Jahr 2013 angekündigt worden. Aus Kapazitätsgründen sei dann die Therapie zunächst zurückgestellt worden. Er kenne jedoch vergleichbare Fälle von Mitgefangenen mit hohen Freiheitsstrafen, die bereits in eine Therapie vermittelt worden seien.
Es sei nicht rechtens, dass die Antragsgegnerin auf das voraussichtliche Strafzeitende im Jahr 2025 abstellte, da er beabsichtige, einen Gnadenantrag zu stellen, um zu erreichen noch vor dem Ablauf von 15 Jahren wieder in Freiheit entlassen zu werden. Diesbezüglich verweist er auf entsprechende Feststellungen des erkennenden Gerichtes im Rahmen der Strafzumessung.
Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie äußerte sich unter dem 23. November 2015 sowie 10. März 2016.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, der Therapiebeginn sei dem Antragsteller bereits für das Jahr 2013 in Aussicht gestellt worden, da davon ausgegangen worden sei, dass dem Antragsteller in diesem Jahr ein Therapieplatz hätte zugewiesen werden können. 2013 sei es jedoch zu Engpässen in der therapeutischen Versorgung gekommen. Einer Vielzahl von Gefangenen hätten im Verhältnis nur wenige Therapieplätze gegenüber gestanden, so dass ein Großteil der Gefangenen auf einer Warteliste hätte geführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei bei der Vergabe der Therapieplätze sowohl die Dringlichkeit, als auch der bei den einzelnen Gefangenen verbleibende Strafrest in die Entscheidung, wer den nächstfreien Therapieplatz erhalte, einbezogen worden. Dabei hätten Gefangene, deren Entlassung früher anstünde, als die des Antragstellers, vor ihm Berücksichtigung gefunden.
Die Haftdaten des Antragstellers würden einen eiligen Beginn der Therapie nicht erforderlich machen. Bei einer Therapielänge von mindestens 140 Stunden sei ein Therapiezeitraum von ca. 4 Jahren zu veranschlagen. Rein rechnerisch wäre, selbst bei einem Therapiebeginn im Jahr 2016, ein Abschluss der Therapie bereits 2020 möglich. Zu diesem Zeitpunkt müsste der Antragsteller noch weitere 5 Jahre im Vollzug verbleiben, bevor er entlassen werden könne. Unter diesem Aspekt sei unter Beachtung des verbleibenden Strafrestes und unter Berücksichtigung einer entsprechenden Eingliederungszeit (Unterbringung im offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles) selbst dann noch ausreichend Zeit um eine Entlassung des Antragstellers zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorbereiten zu können. Die Situation habe sich hinsichtlich der inzwischen zur Verfügung stehenden Therapieplätze entspannt, so dass vermehrt Gefangene, insbesondere solche, bei denen eine Entlassung in den nächsten 5 Jahren anstünde, Berücksichtigung finden könnten, so dass auch der Antragsteller möglicherweise bereits im nächsten Jahr einen Therapieplatz erhalten könne.
Inwieweit und ob der Antragsteller im Wege der Gnade bereits vor Ablauf dieser Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren, die die Antragsgegnerin in ihre Vollzugsplanung zugrunde zu legen habe, entlassen werden könne, obliege nicht der Entscheidung der Anstalt. Sie könne einen zeitlichen Rahmen hierzu nicht ermessen. Insofern müsse die Antragsgegnerin zurzeit auf die vorhandenen Vollstreckungsdaten zurückgreifen, um vollzuglich planen zu können.
II.
Der Antrag des Antragstellers war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung einer externen Psychotherapie Behandlungsziel des Strafvollzuges sein muss. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Durchführung der therapeutischen Maßnahme auch in der Vollzugsplanung ausdrücklich festgeschrieben.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Therapie zu einem bestimmten Termin durchgeführt wird.
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der Belange der anderen Mitgefangenen hier eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Die von ihr angeführten Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden.
Allerdings kann dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend personell ausgestattet ist. Der Strafvollzug ist so auszugestalten, dass den Strafgefangenen im Sinne der Vollzugsziele die notwendige Behandlung zukommen kann. Andernfalls wäre die Verlegung in eine andere Haftanstalt mit besseren personellen Kapazitäten vorzunehmen.
Bei der Vergabe der Therapieplätze durfte die Antragsgegnerin aber die noch offene Haftzeit berücksichtigen. Es erscheint sachgerecht und sinnvoll, die Therapie zeitlich dahingehend auszurichten, dass sie im Anschluss an Vollzugslockerungen zu einer Haftentlassung führen kann. Hierbei wird die Antragsgegnerin aber auch im Blick behalten müssen, dass insbesondere die Vorbereitung von Vollzuglockerungen aufgrund der notwendigen Beteiligung des Ministeriums einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Ergebnis der Therapie, deren Ausmaß noch nicht hinreichend sicher feststeht, hat Einfluss auf die Beurteilung der Lockerungseignungen, so dass hier schon ein großzügiger zeitlicher Vorlauf notwendig erscheint.
Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller möglichst auch zeitnah in seiner Straftataufarbeitung unterstützt wird und seine Motivation hierzu, die aktuell - trotz der bereits verstrichenen Haftjahre - noch gegeben ist, ausgenutzt wird.
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die Antragsgegnerin sich in der Vollzugsplanung mit der Festlegung der Notwendigkeit einer externen Psychotherapie gegenüber dem Antragsteller verpflichtet hat, die Durchführung der Maßnahme umzusetzen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber noch nicht festgestellt werden, dass sie entgegen ihren Festsetzungen der Verpflichtung zur Umsetzung der Vollzugsziele im Sinne des bestmöglichen Behandlungsvollzuges zuwider gehandelt und ermessensfehlerhaft hat.
Bei der Vermittlung der Therapie kann jedoch nicht allein auf den möglichen Entlassungszeitpunkt abgestellt werden, sondern ist auch insbesondere vor dem Hintergrund der Sachverständigengutachten und der Ausführungen des …, dass der Antragsteller angesichts der Tatumstände zur Verarbeitung des Geschehens einer kriminalpädagogischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf, Rechnung zu tragen. Dies wird die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Zuweisung eines Therapieplatzes, die aus diesen Gründen sicherlich nicht mehr zu lange aufgeschoben werden kann, zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.