Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Beschluss vom 15.02.2017 – 7 T 40/17
7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0215.7T40.17.00
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 17.01.2017 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes in seinem angefochtenen Beschluss vom 17.01.2017 Bezug genommen.
Auch das Vorbringen des Beklagten im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere hat der Beklagte im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin am Amtsgericht ... rechtfertigt. Vielmehr beschränkt sich der Beklagte im Rahmen seiner Beschwerdebegründung lediglich darauf, seiner Ansicht nach gegebene Formmängel am angefochtenen Beschluss des Amtsgerichtes vom 17.01.2017, wie beispielsweise die Behauptung, die ausfertigende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei zur Beglaubigung nicht befugt und der zuständige Richter solle seine „Bestellungsurkunde" vorlegen, der angegriffenen Entscheidung zu behaupten. Weiteren sachlichen Vortrag zur von ihm behaupteten Befangenheit der abgelehnten Richterin enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht und auch dem weiteren Akteninhalt sind keinerlei Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin am Amtsgericht ... zu entnehmen. Die Behauptungen des Klägers zu Form- und Zustellungsmängeln des angegriffenen Beschlusses sind ebenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH MDR 2007, 288; Sturm MDR 2007, 382, 383 m. w. N.).
Die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.