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Landgericht Cottbus Urteil vom 15.03.2017 – 4 O 327/15
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0315.4O327.15.00
Tenor§
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche aufgrund von Grundwasserabsenkung und damit einhergehender Vertrocknung von Bäumen geltend.
Die Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, insbesondere ist sie Eigentümerin von Landwirtschafts- und Gebäudeflächen in ..., auf denen Obstbäume stehen.
Die Beklagte ist ein regional bekanntes Unternehmen, das Braunkohle im Tagebau fördert. Der Ortsteil ... liegt in unmittelbarem Grundwasserabsenkungsgebiet des Tagebaus ..., der von der Beklagten betrieben wird.
Unter dem 06.01.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Regulierung bergbaulicher Gehölzschäden. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 02.02.2012 und kündigte an: „... und erforderlicher fachlicher Prüfung der Schadensanzeige kommen wir zur Terminabsprache auf sie zu..." .
Diese fand dann am 14.08.2012 statt. Es wurde ein „Protokoll zur Erfassung von vermuteten Beeinträchtigungen in Folge BwA an Vegetation" erstellt. Dort wurden die Grundstücke ..., ..., und Gartengrundstück ... begutachtet. Ausweislich dieses Protokolls sind dort insgesamt 19 Bäume als Trockenschaden/Totalschaden aufgenommen worden. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 37 d. A. verwiesen.
Unter dem 21.08.2012 hat die Beklagte mit der Überschrift „Abfindung für die Beeinträchtigungen aus der Grundwasserabsenkung gemäß Abstimmungsprotokoll vom 14.08." einen Abfindungsbetrag in Höhe von 895,77 Euro angeboten. Auch hier wird wegen des genauen Wortlautes auf Bl. 47 d. A. verwiesen.
Dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen, Schreiben vom 31.08.2012. Die Beklagte hat darauf am 22.10.2012 reagiert und ihr Angebot bis zum 07.12.2012 aufrechterhalten und dann unter dem 12.11.2012 die Verhandlung abgebrochen.
Die Klägerin behauptet, dass die Gemeinde mit dem Ortsteil ... als besonders stark betroffene sogenannte Tagebaurandgemeinde einzuordnen sei. Sie sei Eigentümerin der beiden Grundstücke, auf denen sich die betreffenden Obstbäume befinden würden.
Die seitens der Beklagten ausgelöste fortschreitende und anhaltende Grundwasserabsenkung habe sich negativ und schädigend auf die Umgebung ... ausgewirkt. Aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Messungen zeige sich, dass die Grundwasserstände in ... deutlich und planmäßig abgesunken seien. Das habe die Vegetation in den betroffenen Gebieten nachhaltig beeinträchtigt. Das würden auch die Messergebnisse der Beklagten über die abgehenden Geländebewegungen in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Klägerin zeigen.
Dies habe zum Absterben der 19 Obstbäume geführt. Vor dieser Maßnahme sei für diese Bäume Grundwasser verfügbar gewesen. Durch die fortschreitenden Sumpfungsmaßnahmen der Beklagten seien die Bäume trockungsbedingt eingegangen.
Die Grundwasserabsenkung gehe stets auch mit einem Kapillarwasserentzug einher. Infolge der Grundwasserabsenkung erreiche das von unten aufsteigende Grundwasser dann nicht mehr den sogenannten Saugarm mit der Folge, dass den Pflanzenwurzeln dieses überlebenswichtige Wasser fehle. Auf einen Mangel von Niederschlagswasser könne die Vertrocknung der Bäume nicht zurückgeführt werden.
Sie beziffert den Schaden an den Obstbäumen auf 62.660 Euro. Dabei sei maßgeblich, inwieweit eine Wertminderung der Grundstücke eingetreten sei und es sei die Berechnungsmethode nach W. Koch anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 62.660 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und dass insgesamt 19 Obstbäume auf klägerischen Grundstücken einen grundwasserabsenkungsbedingten Totalschaden im Jahre 2012 erlitten hätten, der auf bergbaubedingte Grundwasserabsenkungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Sie habe auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben.
Sie habe ihr Angebot vom 21.08.2012 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur deshalb abgegeben, da die Beeinflussung der Wiesengrundstücke nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen sei.
Vielmehr hätten die Pflanzen einen extremen Pflegestau, Kronenbruch, Drehwüchsigkeit, Rindenblöße und Fäulnisbefall aufgewiesen. Sie seien über 50 Jahre alt gewesen und es habe an einer Oberflächenbewässerung durch die Klägerin gemangelt.
Die Klägerin müsse nachweisen können, dass die Bäume der Grundwasserabsenkung überhaupt auf Grundwasser hätten zurückgreifen können, was auch mit einem kapillaren Wasserentzug einher gehe.
Die Schadenshöhe werde bestritten. Schließlich wende sie auch Verjährung ein.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatzansprüche für die durch die Grundwasserabsenkungsmaßnahme im Tagebau ... vertrockneten 19 Obstbäume verlangen.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die streitgegenständlichen Bäume bzw. gestanden haben. Ausweislich des Protokolls vom 14.08.2012 handelt es sich um Grundstücke ... und das ... Betroffen waren also die Grundstücke Flur ... Flurstück ... und Flur ... Flurstück ... . Die Klägerin hat den Grundbuchauszug - Grundbuch von ..., Bl. ... - vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin Eigentümerin dieser Grundstücke ist. Dort befanden sich auch die streitgegenständliche Bäume.
Anspruchsgrundlage ist ein zwischen den Parteien zustande gekommener Schuldbestätigungsvertrag, deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB.
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vertrag, der einen bestehenden Anspruch dadurch verstärkt, dass sich der Anerkennende der Einwendungen und Einreden gegen den Anspruchsgrund begibt, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder mit denen er jedenfalls rechnete. Zweck der vertraglichen Regelung ist dabei, das Schuldverhältnis insgesamt oder ein Teil dem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 530).
Der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehung der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, in dem nämlich ein nur „möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis „beseitigt" wird (BGH NJW 1976, 1259 m. w. N.).
Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur soweit, wie es dem erklären Willen der Parteien entspricht; dabei ist es Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (BGH a. a. O.).
Dabei sind ihm Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen in allen der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses zu bedeuten (BGH NJW 1973, 2019 f.).
Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses ist dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten.
Das war im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Klägerin hat Bergbauschäden bei der Beklagten durch von dieser bewirkten Grundwasserabsenkung im Tagebau geltend gemacht und die Beklagte hat solche Ansprüche geprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Gemeinde ... unter dem 20.12.2010 (Bl. 50 f. d. A.) eine Vereinbarung zur Bewältigung sich ergebender Auswirkungen aus dem Betrieb des Tagebaus ... abgeschlossen hatte. Dabei wollte (§ 3) die Beklagte angemessen unterstützen, dass durch ... sich ergebende Maßnahmen abgemildert werden. Dazu gehörte auch Schadensersatz aus bergbaulicher Tätigkeit.
Unter dem 14.08.2012 haben die Parteien das Protokoll aufgenommen. Dort sind insgesamt 19 Bäume der Klägerin begutachtet worden mit dem Ergebnis: „Trockenschäden" und „Totalschaden". Aufgrund dieses Protokolls hat dann die Beklagte am 21.08.2012 das Abfindungsschreiben aufgesetzt und ausdrücklich darin erklärt, dass sie eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch Grundwasserabsenkungsmaßnahmen ihres Bergbaubetriebes nicht ausschließen. Deshalb hat sie für die im Protokoll aufgenommenen Beeinträchtigungen eine Abfindung angeboten.
Mit Schreiben vom 12.11.2012 hat die Beklagte dann die Verhandlungen, nachdem die Klägerin die Zahlung des Einmalbetrags abgelehnt hatte, endgültig abgelehnt.
Nach hier vertretener Auffassung konnte die Klägerin unter Berücksichtigung des Beklagtenschreibens vom 02.02.2012, mit dem die Beklagte nach Unterlagenprüfung und fachlicher Prüfung eine Terminsabsprache angekündigt hat und der tatsächlich durchgeführten und protokollarisch festgehaltenen Schadensbegutachtung zusammen mit dem Schadensregulierungsschreiben nur davon ausgehen, dass tatsächlich eine Haftung dem Grunde nach nicht mehr streitig gestellt werden sollte.
Daran ändert auch der Vorbehalt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nichts. Die Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt nach dem 02.02.2012 in irgendeiner Form den Anspruch bereits dem Grunde nach abgelehnt und insbesondere in dem Protokoll die Beeinträchtigung der Obstbäume als Trockenschäden aufgrund der Grundwasserabsenkung festgestellt. Deshalb konnte sich diese Formulierung im Schreiben vom 21.08.2012 auch nur auf die Höhe beziehen. Das gilt besonders, soweit die Beklagte dort erklärt hat, dass sie die Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke durch Grundwasserabsenkungsmaßnahmen nicht ausschließen könne.
Entgegen der Behauptung der Beklagten ist in dem Abfindungsschreiben der Passus enthalten, wonach zur Verhinderung eines Rechtsstreits eine Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten worden ist. Es heißt dort: „Wir erklären uns bereit, nunmehr eine Rechtsverpflichtung anzuerkennen, für die im Protokoll aufgenommenen Beeinträchtigungen eine einmalige Abfindung in Höhe von 895,77 Euro zu zahlen."
Die Beklagte hat erstmals im Schreiben vom 22.10.2012 erklärt, dass sie Bergbauschäden gerade nicht anerkannt hätte und dann das Angebot nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits unterbreitet worden sei. Das konnte die Klägerin aber aus dem Schreiben vom 02.02.2012, dem Protokoll vom 14.08.2012 und dem Angebot vom 21.08.2012 nicht so entnehmen.
Vielmehr hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich für die Schäden einstehen wird, weil sie die Beeinträchtigung der Grundstücke durch die Grundwasserabsenkung nach eingehender Prüfung vor Ort wie im Protokoll aufgenommen nicht ausschließen kann.
Mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; er wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehung der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, in dem nämlich nur ein „möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis begründet wird (BGH Urteil vom 24.03.1976, IV ZR 222/74). Hier haben die Parteien des Rechtsstreits auch einen besonderen Anlass zum Abschluss, da der vertragstypische Zweck darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen. Die Parteien haben zumindest damit die Frage geklärt, dass die Beklagte für die Schäden an den Bäumen wegen der von ihr durchgeführten Grundwasserabsenkung einzustehen hat. Das ergibt sich aus dem Protokoll vom 14.08.2012 eindeutig. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau ..., hat ohne weitere Bemerkung durch Ankreuzen festgestellt, dass an den dort aufgelisteten 19 Bäumen Totalschäden als Trockenschäden entstanden sind. Etwas anderes kann dieser Erklärung nicht entnommen werden. Es ist kein Vorbehalt oder ähnliches daraus zu entnehmen. Diese Feststellung wird in dem Angebotsschreiben vom 21.08.2012 wiederholt. Damit hat die Beklagte den Schaden dem Grunde nach anerkannt.
Das hat zur Folge, dass sie mit späteren Einwendungen und Einreden, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sind, ausgeschlossen ist. Das gilt auch für den Fall der Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.
Der erneute Verjährungsbeginn war somit der 31.12.2012, Ende 31.12.2015. Die Klage ist hier am 28.12.2015 eingegangen. Die Zustellung erfolgte im Sinne des § 167 ZPO „demnächst". Das Anerkenntnis erfolgte entsprechend des Protokolls für 6 Apfelbäume, einen Birnenbaum und 5 Pflaumenbäume für das Grundstück ... und hinsichtlich 3 Pflaumenbäumen, einem Pfirsichbaum und 3 Apfelbäumen bezogen auf das Hausgrundstück der Klägerin. Dabei handelt es sich insgesamt um 19 Bäume.
Eine Kostenentscheidung war in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zu treffen.