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Landgericht Cottbus Beschluss vom 15.08.2017 – 1 T 11/17
1. Zivilkammer · ECLI:DE:SGCOTTB:2017:0815.1T11.17.00
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.02.2017, Az. 43 C 31/17, wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 in dem vor dem Amtsgericht Cottbus anhängigen Rechtsstreit „ergänzte" der Beschwerdeführer sein Vorbringen und kündigte insgesamt acht weitere Anträge an, die aus seiner Sicht auf Grund von Verzögerungen im Prozessablauf notwendig geworden seien. Im Einzelnen wird auf die Anträge Nr. 1 bis 8 aus diesem Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 95 und 96 der Akte). Der Beschwerdeführer führt dabei aus, dass die Anträge unter dem „Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe" stünden.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Februar 2017 hat das Amtsgericht diesen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Der Wert der Anträge übersteige den Betrag von 5.000,- €, so dass das Amtsgericht für eine Entscheidung sachlich nicht mehr zuständig sei.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31. März 2017 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 29. April 2017 beim Amtsgericht eingegangene (und mit dem 1. Mai 2017 datierte) sofortige Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt dabei nach dem Verständnis der Kammer sinngemäß, dass es seiner Auffassung nach unzulässig sei, die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf den Streitwert abzulehnen, soweit dieser nicht „verbindlich" durch das Amtsgericht auf über 5.000,- € festgesetzt worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen worden ist, dass auch die Kammer von einem Streitwert der angekündigten weiteren acht Anträge von über 5.000,- € ausgeht, nach einer Klageerweiterung das Landgericht sachlich zuständig sein dürfte und bisher weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch des Verfahrens für die Prüfung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht beantragt worden sei, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. August 2017 sinngemäß ausgeführt, dass sich seiner Auffassung nach mit den angekündigten Anträgen der Streitwert nicht erhöhe, da es sich um „Nebenforderungen" handele. Vor der Stellung eines Verweisungsantrages bedürfe es zudem zunächst eines „verbindlichen Beschlusses über den Streitwert".
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Über diese entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter.
Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter anderem nur dann bewilligt wird, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier gegenwärtig insoweit nicht erfüllt, als das Amtsgericht Cottbus sachlich für die Entscheidung über die angekündigten Anträge nach einer Klageerweiterung nicht mehr zuständig ist. Es darf daher auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht treffen.
Gemäß § 23 Nr. 1 GVG besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Streitigkeiten über Ansprüche nur insoweit, als deren Wert 5.000,00 Euro nicht übersteigt. Eine Ausnahme nach § 23 Nr. 2 a - g GVG ist hier nicht gegeben. Nur im Rahmen seiner Zuständigkeit ist das Amtsgericht auch befugt, Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ansonsten die „angekündigte Klage" in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit vor dem Amtsgericht keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Das Gericht darf im Prozesskostenhilfeverfahren zudem nicht „zu Lasten" des Prozessgegners unterstellen, dass dieser sich rügelos auf eine Verhandlung vor dem sachlich unzuständigen Gerichts einlassen werde (so auch Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rdnr. 52).
Wie die Kammer auch bereits in ihrem Hinweis ausgeführt hat, liegt bereits der (zusätzliche) Wert der angekündigten acht Anträge über 5.000,- €. Der Streitwert wird vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgestellt. Der Beschwerdeführer begehrt mit diesen Anträgen unter anderem auch Zahlungen von Mietzinsen an die Gemeinschaft. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass die angekündigten Anträge - selbst wenn man nur die Zahlungen betrachtet, die der Kläger an sich selbst, nicht an die Gemeinschaft verlangt - in der Summe 5000,- € übersteigen. Der Formulierung der angekündigten Anträge nach handelt es sich auch nicht um „Nebenforderungen", sondern um als Hauptforderungen formulierte Zahlungsbegehren. Der in dem Rechtsstreit anhängige Hauptanspruch des Klägers bezieht sich lediglich auf die Einräumung des Mitbesitzes hinsichtlich einer näher bezeichneten Wohnung im Haus Spremberg Straße 45 in Forst. Zumindest soweit der Beschwerdeführer Zahlung von Mietzins an die Gemeinschaft und an sich begehrt, sind die angekündigten neuen Anträge von diesem ursprünglichen Antrag nicht abhängig und rechtlich selbständig.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es im hier zu entscheidenden Fall auch nicht eines „verbindlichen Beschlusses" über die Höhe des Streitwertes. Die vom Kläger angekündigten Anträge sind bisher nicht zugestellt und damit auch nicht rechtshängig. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist damit zunächst fiktiv von den angekündigten Anträgen auszugehen.
Auf Grund der Stellungnahme des Klägers ist schließlich auch nicht zu erwarten, dass das bestehende Hindernis einer Unzulässigkeit der angekündigten Klageerweiterung vor dem Amtsgericht alsbald zu beseitigen ist. Trotz Hinweises des Amtsgerichts - von der Beschwerdekammer wiederholt - hält der Beschwerdeführer daran fest, einen Verweisungsantrag - zumindest für die Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe - nicht zu stellen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (dazu Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 127 ZPO, Rdn. 38).