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Landgericht Cottbus Urteil vom 18.07.2018 – 3 O 40/18

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0718.3O40.18.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 geschlossenen Vergleich nicht beendet ist.

Tatbestand§

Die Klägerin macht gegen den Beklagten - den Ehemann ihrer Schwester - als Hauptforderung

1. einen Anspruch auf restliche Rückzahlung eines Darlehens mit ursprünglicher Gesamtvaluta von 40.000,00 EUR in Höhe von noch 20.000,00 EUR und

2. einen Anspruch auf Rückzahlung eines Restes von 9.000,00 EUR von einer Gesamtvaluta von 120.000,00 EUR, die sie dem Beklagten zur treuhänderischen Verwaltung überlassen hat,

- jeweils nebst bereits ausgerechneter Zinsen -

geltend.

Der Beklagte wendet ein, dass er das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt habe. Auch aus dem Treuhandverhältnis stünden der Klägerin keine Ansprüche mehr zu, vielmehr habe er wegen von ihm erbrachter Leistungen sogar noch Gegenansprüche gegen die Klägerin.

Das Gericht hat zur Frage der Darlehensrückzahlung Beweis erhoben. Unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme hat es zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffassung der Vollbeweis für die Rückzahlung des Darlehens nicht geführt sein dürfte.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen sodann folgenden Vergleich:

1.

Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung aller Forderungen aus dem Darlehnsverhältnis und dem Treuhandverhältnis über die dem Beklagten überlassenen 120.000,00 EUR einen Betrag von 25.000,00 EUR.

2.

Die Zahlung des Betrages hat in Höhe einer Rate von 5.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin bei der

.................... mit der IBAN: …………………………………….

erfolgen.

Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Betrages auf dem Konto der Klägerin.

Die restlichen 20.000,00 EUR sind in monatlichen Raten zu je 500,00 EUR, jeweils zum 01. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01. August 2017 auf das oben genannte Konto der Klägerin zu überweisen. Kommt der Beklagte mit mehr als einer Monatsrate in Verzug so wird der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches tragen die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6.

Die Klägerin beantragt,

auszusprechen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt durch den Vergleich vom 07.06.2017   erledigt hat,

hilfsweise,

1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5     Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die ................................. 1.021,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten    über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zudem angekündigt, einen Antrag auf Widerklage in Höhe von 7.732,03 EUR stellen zu wollen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er könne sich von dem geschlossenen Vergleich lösen. Beim Vergleichsabschluss sei er noch davon ausgegangen, die ordnungsgemäße Abwicklung des Treuhandverhältnisses mangels entsprechender Kontounterlagen nicht nachweisen zu können. Kurz danach habe sich herausgestellt, dass er die entsprechenden Unterlagen doch vorweisen könne.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren ist durch den Vergleich vom 07.06.2017 nicht beendet worden.

1. Die Frage der Prozessbeendigung durch den Vergleich vom 07.06.2017 ist vorgreiflich und durch Zwischenurteil zu entscheiden, denn wäre der Prozess durch den Vergleich beendet worden, dann würde es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts fehlen, denn der Rechtsstreit wäre dann nicht mehr anhängig. Da diese Vorfrage hier durch das Gericht zum Nachteil des Klägers entschieden wir, ist es prozessual sinnvoll, dem Kläger vor der Fortführung des Verfahrens zur Sache die Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung durch ein Zwischenurteil gesondert zur Überprüfung zu stellen.

2. Der Beklagte hat sich gem. § 779 Abs. 1 BGB mit Schriftsatz vom 19.06.2017 von den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich gelöst. Die Geschäftsgrundlage für den im Prozess abgeschlossenen Vergleichsvertrag erweist sich als gestört. Der Beklagte ist nach seinem damaligen Wissenstand beim Vergleichsabschluss davon ausgegangen, eine ordnungsgemäße Abrechnung des Treuhandverhältnisses mangels entsprechender Unterlagen nicht durchführen zu können. Dies hat sich im Nachhinein aus seiner Sicht als unzutreffend erwiesen. Es bestand für den Beklagten tatsächlich keine Notwendigkeit, das Risiko einer höheren Zahlungsverpflichtung durch den Vergleich zu minimieren. Die sich nunmehr als gestört erweisende Geschäftsgrundlage selbst war auch nicht Gegenstand des Vergleichs.

3. Eine Aufteilung des Vergleichs in einen Teil, der die Darlehensrückzahlungsforderung betrifft und den Teil der das Treuhandverhältnis betrifft - sodass ein wirksamer Teilvergleich etwa über 20.000,00 EUR verbliebe - kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Zahlungssumme von 25.00,00 EUR liegt insoweit seitens des Beklagten eine Gesamtrisikoabwägung seiner möglichen Zahlungsverpflichtungen zugrunde, zumal die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Frage der Darlehensrückzahlung durch das Gericht nur eine vorläufige war.