Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Urteil vom 31.08.2018 – 21 KLs 2/16
1. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0831.21KLS2.16.00
Tenor§
I. Der Angeklagte ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall sowie des Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen schuldig.
Er wird daher - unter Freisprechung im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt, von denen zwei Monate als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
II. Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 2.980,00 (zweitausendneunhundertachtzig) Euro wird angeordnet.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG
§§ 27, 52, 53, 54,73 c StGB
Gründe§
I.
(Feststellungen zur Person)
Der heute 37 Jahre alte Angeklagte ist in einem vollständigen Elternhaus ohne Geschwister herangewachsen. Seine Entwicklung verlief augenscheinlich ohne besondere Auffälligkeiten. Im Jahre … wurde er mit 7 Jahren eingeschult und schloss die Schule mit der 10. Klasse erfolgreich ab. Im Anschluss hieran begann er eine Ausbildung zum Koch, die er jedoch nach zweieinhalb Jahren ohne Prüfung beendete. Im Jahre 2003 nahm er eine Beschäftigung in einer Sicherheitsfirma im Bereich Objektüberwachung auf und arbeitete dort ein bis zwei Jahre lang. Ein halbes Jahr lang war er hiernach als Finanzdienstleister (Versicherungsvertreter) selbstständig tätig. Über die Vermittlung des Arbeitsamtes wurde ihm dann eine Lehre als Lokführer vermittelt. Aber auch diese Ausbildung beendete er nach zweieinhalb Jahren, 2007, ohne Abschluss. Seit dieser Zeit hat er nur noch Gelegenheitsarbeiten ausgeführt.
Der Angeklagte nimmt bereits seit vielen Jahren Drogen zu sich. Mit dem Drogenkonsum begann er zum Ende der Schulzeit. Zunächst konsumierte er Cannabis und Amphetamin, ab 1999 nahm er auch Crystal zu sich. Dies zunächst nur an den Wochenenden und zuletzt - im Tatzeitraum vor seiner Inhaftierung - täglich etwa 0,5 Gramm. Bei ihm liegt ein „schädlicher Gebrauch von Stimulanzien“ im Sinne der ICD-10 F15.1 vor.
Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 18. Dezember 2012 verhängte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt, 277 Js 30395/12 24 Cs 188/12, gegen ihn wegen Urkundenfälschung, begangen am 26. März 2012, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
2. Am 20. September 2013 verurteilte ihn das Landgericht Dresden, 4 KLs 425 Js 14100/13, wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Datum der letzten Tat: 12. Mai 2012, unter Einbeziehung der o. g. Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Daneben ordnete das Landgericht gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Das Urteil des Landgerichts Dresden enthält folgende Feststellungen zur Sache:
„Der Angeklagte, der bereits seit mehreren Jahren Crystal konsumierte, entschloss sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor März 2012, die ausschließlich für seinen Eigenkonsum benötigten Drogenmengen von monatlich ca. 18 g in der Tschechischen Republik zu einem Preis von ca. 25 Euro/Gramm zu erwerben und diese in das Bundesgebiet einzuführen. In Ausführung dieses Tatentschlusses kam es zu den nachfolgenden Tathandlungen:
1.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März/April 2012 ließ sich der Angeklagte von seinem Wohnort von einem bisher unbekannten Fahrer nach Sebnitz bringen. Dort begab er sich zu Fuß über die deutsch/tschechische Grenze nach Dolny Poustevna, wo er für ca. 400 Euro eine Crystalmenge von etwa 16 g mit einem Mindestwirkstoff von ca. 9,76 g Methamphetaminbase erwarb. Das Crystal, das er in seiner rechten Hosentasche verstaut hatte, verbrachte er sodann wieder zu Fuß nach Sebnitz, wo sein Fahrer, der für seine Dienste die Benzinkosten erstattet bekam, auf ihn wartete.
2.
Am 12.05.2012 begab sich der Angeklagte erneut mit seinem bisher namentlich unbekannten Fahrer nach Sebnitz, wo er kurz vor 15:00 Uhr eintraf. Er begab sich wiederum zu Fuß über die Grenze nach Dolny Poustevna, erwarb bei dem ihm bereits bekannten vietnamesischen Drogenhändler zu einem Betrag von ca. 400 Euro eine Crystalmenge von 17,4 g mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 11,82 g Methamphetaminbase und kehrte gegen 15:00 Uhr nach Sebnitz zurück. Unmittelbar nach dem Grenzübertritt bemerkte er Beamte der Bundespolizei und versuchte sich zunächst normalen Schrittes und schließlich rennend einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, was ihm jedoch nicht gelang.
Bei der anschließenden Durchsuchung konnten die Betäubungsmittel in der rechten vorderen Hosentasche des Angeklagten ebenso sichergestellt werden, wie das von ihm bei beiden Tathandlungen mitgeführte Rettungsmesser „Herbertz Aisi 420“, welches eine Klingenlänge von 6,7 cm aufwies.
Während der Tatausführungen trug der Angeklagte das vorbezeichnete Rettungsmesser jeweils an seinem linken Hosenbund. Ihm war dabei bewusst, dass er das Messer jederzeit in die Hand nehmen und als Hieb - oder Stichwaffe hätte einsetzen können und dass das Messer zur Verletzung von Personen geeignet war. Gerade aus diesem Grund führte er das Messer bei den Beschaffungsfahrten mit sich.“
Das Urteil des Landgerichts Dresden wurde am 20. Februar 2014 rechtskräftig. Da der Verurteilte sich zum Strafantritt nicht selbst gestellt hatte, erging am 3. November 2014 Vollstreckungshaftbefehl. Der Verurteilte wurde jedoch erst im Rahmen der Ermittlungen zu dem hiesigen Verfahren am 8. Oktober 2015, nach Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung, festgenommen. Am 9. Oktober 2015 erging durch das Amtsgericht Cottbus gegen ihn Untersuchungshaftbefehl.
In der Zeit vom 23. März 2016 bis 1. März 2017 wurde die Anordnung des Maßregelvollzuges aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vollstreckt. Der Verurteilte befand sich in diesem Zeitraum in Therapie in der Maßregelvollzugseinrichtung des ..., Klinik für ..., ..., .... Mit Beschluss vom 1. März 2017 erklärte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), sachverständig beraten, die Maßregel mangels ausreichender Therapiemotivation und hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt und stellte Führungsaufsicht fest. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist seit dem 2. August 2017 rechtskräftig.
Mit Eintritt der Rechtskraft wurde der Verurteilte zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die JVA Cottbus-Dissenchen verlegt. Eine vorzeitige Haftentlassung wurde mit Beschluss der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 6. November 2017 abgelehnt. Die Freiheitsstrafe des Landgerichts Dresden ist seit dem 8. September 2018 vollständig vollstreckt.
Seit dem 9. September 2018 befindet sich der Verurteilte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 9. Oktober 2015 in dieser Sache erneut in Untersuchungshaft.
II.
(Feststellungen zum Verfahrensgang)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 22. Januar 2016 ging am 2. Februar 2016 beim Landgericht ein. Ihre Zustellung wurde noch am selben Tag verfügt. Der Vorsitzende stellte in einem Vermerk vom 23. März 2016 fest, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund vorrangig zu bearbeitender Schwurgerichts- und Haftsachen nicht in Betracht komme.
Der Eröffnungsbeschluss erging am 20. März 2018. Zunächst wurde Termin auf den 13. Juni 2018 bestimmt. Dieser wurde jedoch wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt, sodass die Hauptverhandlung schließlich ab dem 10. August 2018 stattfand.
III.
(Feststellungen zur Sache)
Im November 2014 trat der gesondert Verfolgte ... .an den Angeklagten mit der Bitte heran, ihm eine geeignete Quelle für den Bezug von Crystal in der Tschechischen Republik zu benennen und ihm dabei zu helfen, den Kontakt herzustellen.
Der gesondert verfolgte ... .war selbst Konsument von Crystal. Dieses hatte er bislang für 70,00 Euro das Gramm in Cottbus, u. a. auch von dem gesondert Verfolgten ..., bezogen. Da er aufgrund des gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen Reptilienhandels Schulden hatte und auch nicht mehr dazu in der Lage war, das für seinen Konsum benötigte Crystal zu finanzieren, erwog er, sich mit dem Einkauf von Crystal in der Tschechischen Republik und dem Weiterverkauf in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Einkommensquelle zu erschließen. Er kontaktierte deshalb den ihm bekannten ...., um zu erfragen, wo er in der Tschechischen Republik Crystal erwerben könnte. Dieser wiederum vermittelte ihn an den Angeklagten, von dessen früheren Einkaufsfahrten in die Tschechische Republik er wusste.
Der Angeklagte war zu dieser Zeit bereits durch das Landgericht Dresden wegen der bewaffneten Einfuhr von Crystal in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte sich der Strafvollstreckung bislang erfolgreich entzogen und wollte das Risiko einer Ergreifung beim Grenzübertritt verringern, sodass ihm der Vorschlag des gesondert Verfolgten ... .recht kam und er mit diesem schnell einig wurde, ihm seine Quelle in der Tschechischen Republik zu vermitteln, um in Zukunft das für seinen Eigenkonsum und für den Weiterverkauf bestimmte Crystal zum Einkaufspreis bei dem gesondert Verfolgten ... .zu beziehen.
Der gesondert Verfolgte ... .weihte seinen Bruder, den gesondert Verfolgten ... ., in seine Pläne ein. Da er selbst - wie auch der Angeklagte - über keine Fahrerlaubnis verfügte, war es die Aufgabe des gesondert Verfolgten ... ., die Beschaffungsfahrten durchzuführen.
Um den persönlichen Kontakt mit dem vietnamesischen Händler in der Tschechischen Republik, von dem der Angeklagte bisher seine Drogen bezogen hatte, herzustellen und den günstigen Einkaufspreis von 21,00 Euro zu vermitteln, verabredeten sich der Angeklagte und ... . ... .im November, gemeinsam in die Tschechische Republik zu fahren, wo der Angeklagte den gesondert Verfolgten ... . ... .als seinen Nachfolger vorstellen wollte.
Tat 1. (Anklagepunkt 1.)
Zu der verabredeten gemeinsamen Fahrt kam es am 4. Dezember 2014. Der gesondert Verfolgte ... . ... .traf sich mit dem Angeklagten am Bahnhof von ... und nahm diesen dort in seinen Pkw auf, um mit ihm gemeinsam über Bautzen die Fahrt nach Rozany in Tschechien fortzusetzen. Dort eingetroffen, begaben sie sich zu dem von Vietnamesen betriebenen Warenhandel, wo der Angeklagte ... . ... .als künftigen Abnehmer von Crystal vorstellte. Sie gaben ihre Bestellung von etwa 100 Gramm Methamphetamin Crystal auf, für die sie 21,00 Euro je Gramm bezahlen mussten. Da die gewünschte Menge nicht vorrätig war, warteten der Angeklagte und ... . ... .bis zur Bereitstellung dieser Menge zwischenzeitlich in einem Duty-free-Shop, um dann anschließend die Drogen, die in Holzscheite, welche als Kaminholz verkauft wurden, versteckt waren, entgegenzunehmen.
Der gesondert Verfolgte ... . ... .legte das präparierte Kaminholz gemeinsam mit einer weiteren Charge, die er zusätzlich mitnahm, in den Kofferraum des von ihm geführten Pkw ... ., amtliches Kennzeichen ... .. Gegen 18:00 Uhr traten die Männer die Rückfahrt nach Deutschland an, wobei sie diesmal - auf Anraten des Angeklagten - eine Route über Polen wählten, um das Risiko einer Entdeckung zu verringern.
Auf der Rückfahrt konsumierte der Angeklagte noch im Pkw eine Line Crystal, welches er zusätzlich bei sich führte.
Kurz vor der Grenze zur Bundesrepublik wurde die Fahrt auf Geheiß des Angeklagten - so dessen eigene Angaben und die Aussage des Zeugen ... . ... .- unterbrochen und der Angeklagte stieg auf einem Parkplatz in einen dort wartenden Pkw ... . um, der von einer vom Angeklagten nicht benannten Person gesteuert wurde. Auf diese Weise wollte der Angeklagte verhindern, bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland - für den Fall einer Kontrolle - mit Drogen aufgegriffen zu werden. Der Pkw ... . folgte jedoch dem gesondert Verfolgten ... . ... .bis zu dessen „Reptilienbunker“.
Von den insgesamt eingeführten 100 Gramm Methamphetamin Crystal, mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 76 % (R,S)-Methamphetaminbase, übergaben die gesondert Verfolgten ... -Brüder dort an den Angeklagten seinen Anteil 20 Gramm Crystal.
Hiervon konsumierte der Angeklagte in der Folgezeit 15 Gramm selbst; den Rest verkaufte er - zur Finanzierung seines Konsums - für 80,00 Euro je Gramm an unterschiedliche Abnehmer, die er nicht benennen wollte.
Der gesondert Verfolgte ... .seinerseits verkaufte - nach Abzug einer geringen Menge für seinen Eigenkonsum - den überwiegenden Teil des restlichen Crystals ebenfalls weiter, was dem Angeklagten bekannt war.
Bis Ende März 2015 führten die Brüder ... .noch in vier weiteren Fällen unterschiedlich große Mengen (120, 180, 200 und 250 Gramm) Crystal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. April 2015 wurden sie von den Ermittlungsbeamten bei der Einfuhr von 788,25 Gramm Crystal mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 609,55 Gramm (R,S)-Meth-amphetaminbase (Wirkstoffanteile zwischen 76, 1 % und 78 %) aufgegriffen und festgenommen.
Die gesondert Verfolgten ... . und ... .wurden durch das Landgericht Cottbus mit Urteil vom 30. September 2015 (21 KLs 5/15) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.
Taten 2. bis 10. (Anklagepunkte 2. bis 5.)
Der Angeklagte war an den weiteren Einfuhrtaten nicht mehr beteiligt. Nachdem er am 4. Dezember 2014 dem gesondert Verfolgten ... . ... .den Weg gezeigt und ihn mit dem Verkäufer bekannt gemacht hatte, organisierten die Brüdern ... .die Beschaffung der Betäubungsmittel eigenständig, ohne dass der Angeklagte Kenntnis von den Fahrten erlangte.
In dem Zeitraum von Ende Dezember 2014 bis Ende März 2015 erwarb der Angeklagte sodann aber aller 7 bis 10 Tage, mithin in mindestens neun Fällen, bei ..., der die Abwicklung der Drogengeschäfte regelte, jeweils Mengen zwischen 5 bis 7 Gramm des Methamphetamins Crystal. Die monatliche Gesamtmenge belief sich auf insgesamt ca. 20 Gramm, wovon - wie bei der ersten Tat - etwa 15 Gramm dem Eigenbedarf und 5 Gramm der Weiterveräußerung für 80,00 Euro je Gramm dienten. Das Crystal wies ebenso jeweils einen Wirkstoffanteil von mindestens 76 % (R,S)-Methamphetaminbase auf.
Für den Einkauf bezahlte der Angeklagte letztmalig im Januar 2015 lediglich den Einkaufspreis von 21,00 Euro je Gramm, der als Freundschaftspreis für die Vermittlung der Bezugsquelle zu verstehen war. Da der gesondert Verfolgte ... .nach seiner dritten Beschaffungsfahrt nicht mehr einsah, das Crystal auf Dauer zu diesem niedrigen Pries an den Angeklagten abzugeben, verlangte er in Folgezeit einen moderat erhöhten Preis von 25,00 Euro je Gramm.
Tat 11. (Anklagepunkt 7.)
Der Angeklagte hatte sich von der Festnahme der gesondert Verfolgten ... .am 1. April 2015 nicht abschrecken lassen und suchte nach deren Festnahme eine neue Bezugsquelle. Zumindest im Oktober 2015 erwarb er sodann von einer von ihm nicht benannten Person erneut Crystal.
Über andere Ermittlungsverfahren, insbesondere aber über das gegen die gesondert Verfolgten ... .geführte, ergaben sich aus der Auswertung der Telefonüberwachung Verbindungen zu dem Angeklagten. Im Rahmen des daraufhin auch gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erhärtete sich aufgrund der Auswertung der Telefonüberwachung der Verdacht, dass er nicht nur Betäubungsmittel von den Brüdern ... .bezog, sondern auch an Dritte verkaufte.
Aus diesem Grund war für den 8. Oktober 2015 die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet worden. Bei dieser wurden 18,13 Gramm Methamphetamin Crystal mit einem Wirkstoffanteil von 72,0 %, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 13,05 Gramm (R,S)-Metham-phetaminbase, aufgefunden und sichergestellt. Auch von dieser Menge waren etwa 15 Gramm zum Eigenkonsum und der Rest zum Weiterverkauf bestimmt.
Der Verurteilte war zu den Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig. Obwohl er selbst Drogen konsumierte und von einem „schädlichen Gebrauch von Stimulanzien“ im Sinne der ICD-10 F15.1 auszugehen ist, war seine Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
IV.
(Beweiswürdigung)
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf der Würdigung der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise.
Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass im November 2014 die ... . Brüder, die er vorher nicht gekannt habe, an ihn herangetreten seien. Der Kontakt sei durch einen gemeinsamen Bekannten, den ... ., zustande gekommen. ... .sei auf der Suche nach einer günstigen Einkaufsquelle für Crystal gewesen. Er habe ihm deshalb die ihm bekannte Quelle in Tschechien benannt.
Das erste Mal, Anfang Dezember 2014, sei er mitgefahren, um den Kontakt herzustellen. Fahrer des Pkw sei der ... . ... .gewesen. Mit dem habe er aber später nichts mehr zu tun gehabt, sondern seine Einkäufe mit ... .abgewickelt, der wohl auch den Verkauf der restlichen Crystalmenge vorgenommen habe.
An diesem Tag jedoch seien sie mit dem Pkw des ... . ... .nach Rozany gefahren. Dort angekommen, hätten sie den Laden der Vietnamesen aufgesucht und ihre Bestellung an Crystal aufgegeben. Welche Menge das insgesamt gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Er habe jedenfalls 450,00 Euro für etwa 20 Gramm Crystal dabei gehabt. Er wisse auch nicht mehr, ob sie bereits vorher das Kaufgeld zusammengelegt hätten oder ob er erst im „Reptilienbunker“ seine 20 Gramm bezahlt habe.
Die Rückfahrt sei dann über Polen erfolgt. Dies sei seine Idee gewesen, da er wusste, dass in Sachsen gegen ihn ein Haftbefehl in der Welt gewesen sei. Um bei einer möglichen Kontrolle nicht mit den Betäubungsmitteln in Verbindung gebracht zu werden, sei er zudem kurz vor der Grenze zur Bundesrepublik in einen anderen Pkw umgestiegen; den Fahrer wolle er nicht benennen. Sie seien dann, wie ... ., der das Crystal in seinem Pkw gehabt habe, zum „Reptilienbunker“ gefahren. Dort habe er die Betäubungsmittel von ... .erhalten.
Von dieser Menge habe er etwa 15 Gramm selbst konsumiert, den Rest verkauft. Für das Crystal habe er im Verkauf 80,00 Euro je Gramm verlangt. Er habe mehrere Abnehmer gehabt, an die er entweder ein halbes oder ein ganzes Gramm verkauft habe; diese wolle er aber nicht benennen.
In den Folgemonaten habe er immer etwa 20 Gramm von ... .abgenommen, von denen er - wie bereits bei der ersten Tat im Dezember 2014 - etwa 15 Gramm (1/2 Gramm täglich) selbst konsumiert und etwa 5 Gramm für 80,00 Euro das Gramm weiterverkauft habe, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Er habe die 20 Gramm dann aber nicht mehr in einer Gesamtmenge gekauft, sondern - entsprechend seinem Verbrauch - alle 7 bis 10 Tage in Teilmengen zwischen 5 bis 7 Gramm. So seien auch die häufigen Telefonkontakte zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten ... .zu erklären. Das Crystal sei von gleichbleibender Qualität gewesen. Für das Gramm habe er jeweils bei Übergabe 21,00 Euro, ab Ende Januar 2015 25,00 Euro, in bar bezahlt.
Etwa 15 Gramm des am 8. Oktober 2015 in seiner Wohnung sichergestellten Crystals seien auch wieder für seinen eigenen Konsum und der Rest für den Verkauf bestimmt gewesen. Bezüglich weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Erwerbs dieser Betäubungsmittel hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.
Auch die Feststellungen zum Drogenkonsum beruhen ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten. Zu den ihm vorgehaltenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dresden, er habe nach seiner vorläufigen Festnahme im Mai 2012 seinen Konsum von 2,5 bis 3 Gramm Crystal auf 1 Gramm pro Woche reduziert, entgegnete er unwiderlegbar, dass sei nur vorübergehend gewesen, danach habe er seinen Konsum auf etwa 1/2 Gramm täglich wieder gesteigert gehabt.
Die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen wurden durch die Zeugen ... . und ... .bestätigt. Diese gaben an, dass die Beschaffungsfahrten nach Tschechien ihre Idee gewesen seien. Aufgrund ihres Betriebes, der Aufzucht und Veräußerung von Reptilien, hätten sie sich hoch verschuldet gehabt. Insgesamt hätten etwa Schulden in Höhe von 10.000,00 Euro bestanden. Der Zeuge ... .bekundete darüber hinaus, auch aufgrund seines starken Eigenkonsums hohe finanzielle Aufwendungen gehabt zu haben. Er habe das Crystal bei dem gesondert Verfolgten ... . immer für 70,00 Euro das Gramm erwerben müssen. So habe er gemeinsam mit seinem Bruder erwogen, die Schulden und seine sonstigen finanziellen Aufwendungen durch die Einfuhr und gewinnbringende Weiterveräußerung von Crystal bedienen zu können.
Die Zeugen ... .bestätigten, dass der Angeklagte mit der Organisation der Fahrten nichts zu tun gehabt habe. Lediglich bei der ersten Fahrt sei er dabei gewesen, weil er den Kontakt zum Händler hergestellt habe. Es habe sehr lange gedauert, bis man einen gemeinsamen Termin für die Fahrt gefunden hätte, der zunächst wiederholt vom Angeklagten abgesagt worden sei.
Insgesamt hätten sechs Fahrten stattgefunden. Bei der ersten seien wohl 100 bis 120 Gramm geholt worden. Diese Menge habe sich dann kontinuierlich bis zu ihrer Festnahme gesteigert.
Der Zeuge ... .bestätigte schließlich auch, dass der Angeklagte bei ihm unterschiedliche Mengen wöchentlich oder auch alle 14 Tage gekauft habe. Er habe bei Abholung der Drogen jeweils bar bezahlt. Der niedrige Verkaufspreis sei ein Freundschaftspreis dafür gewesen, dass er ihnen die Quelle vermittelt habe. Allerdings habe er nach der dritten Beschaffungsfahrt vom Angeklagten 25,00 Euro je Gramm verlangt und auch bekommen, da er nicht eingesehen habe, einen so niedrigen Preis dauerhaft zu erhalten.
Auch die Angaben der Zeugen ... .waren nicht zu widerlegen. Zwar war den auf ihren Einlassungen beruhenden Feststellungen des in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten, gegen sie selbst ergangenen Urteils des Landgerichts Cottbus vom 30. September 2015, zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte an der Durchführung der Einfuhrtaten maßgeblich beteiligt gewesen und ihm jeweils der größere Anteil der Drogen für einen Wert von jeweils 2.000,00 Euro überlassen worden sei. Es kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sie in ihrem Verfahren den Angeklagten belasteten, um für sich eine mildere Strafe zu erwirken, indem sie die eigene Tatverantwortlichkeit herunterspielten.
Der Zeuge ... . ... .schilderte schließlich auch den Umstand, dass der Angeklagte kurz vor dem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Pkw umgestiegen wäre. Diese Aussage hatte der Zeuge ... .auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, allerdings nicht in dem gegen ihn gerichteten Verfahren, getätigt.
Der Zeuge KOM ... . berichtete hierzu, der gesondert Verfolgte ... . ... .sei nach einem Hauptverhandlungstag in seinem Verfahren noch einmal an die Ermittlungsbehörde herangetreten und habe um die Möglichkeit einer Ergänzung seiner Aussage ohne Beisein seines Verteidigers gebeten. Im Rahmen dieser Vernehmung habe er dann u. a. dargestellt, dass der Angeklagte ... .vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland auf einem Parkplatz in Polen zu einer anderen, ihm nicht bekannten, Person in einen Pkw ... . umgestiegen sei. Weshalb er diese Angaben nicht schon eher gemacht habe, habe ... . ... .nicht erklärt.
Es war hier zwar die Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage des Zeugen ... . ... . in Betracht zu ziehen, die darauf abzielte, eine Einfuhr durch den Angeklagten zu widerlegen. Ob sie dem Angeklagten und dem Zeugen ... . ... .insoweit glauben wollte, konnte die Kammer aber letztlich offen lassen, da für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung war, ob der Angeklagte vor Grenzübertritt in einen anderen Pkw umgestiegen ist.
Zur Entstehungsgeschichte der Ermittlungsverfahren und den Ergebnissen der Telefonüberwachung bekundeten schließlich die Zeugen KOM ... . und KOK ... ..
Der Zeuge KOK ... . zeichnete als Ermittlungsführer für das Verfahren gegen den Angeklagten verantwortlich. Er berichtete, dass die Auswertung der Telefonüberwachung den Verdacht der Veräußerung durch den Angeklagten an Dritte ergeben habe. Die Telefongespräche seien szenetypisch verlaufen. Beispielsweise seien nur kurze Anfragen, ob man vorbei kommen könne, ohne weitere Inhalte erfolgt. Auf Antworten wie, „es sehe schlecht aus“, sei dann erwidert worden: „dann brauch ich nicht vorbeikommen“. Es sei weiter ermittelt worden, dass der Angeklagte zu etwa zehn Personen regelmäßigen telefonischen Kontakt gepflegt habe, die den Ermittlern aus der Betäubungsmittelszene bekannt gewesen seien. Auch die Häufigkeit der telefonischen Nachfragen, wobei die Gesprächsinhalte auf die Verabredung von Treffen bzw. Anfragen, ob man vorbei kommen könne, beschränkt geblieben seien, wären ein Indiz für die Verabredung von Betäubungsmittelgeschäften gewesen.
Aufgrund dieser Erkenntnisse, aber insbesondere auch aufgrund der den Angeklagten belastenden Angaben der Brüder ... .in ihrem Verfahren, dass er nämlich der Ideengeber für die Einfuhr von Crystal und ihr Hauptabnehmer gewesen sei, sei dann schließlich die Wohnungsdurchsuchung am 8. Oktober 2015 beim Angeklagten durchgeführt worden. Hierbei seien etwa 20 Gramm Crystal sichergestellt worden. Der Angeklagte habe sich bei der Durchsuchung kooperativ und ruhig verhalten, im Übrigen aber keine Angaben gemacht.
Das Protokoll über die Durchsuchung vom 8. Oktober 2015 ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Ebenso wurden die Gutachten des Landeskriminalamtes vom 24. November 2015 zum Wirkstoffgehalt der an diesem Tag gesicherten 18,13 Gramm und vom 5. Juni 2015 hinsichtlich der bei den gesondert Verfolgten ... .am 1. April 2015 gesicherten 788,25 Gramm Crystal im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
Vom Anklagevorwurf der Einfuhr von 788,24 Gramm Crystal am 1. April 2015 (Anklagepunkt 6.) war der Angeklagte aus dem oben Gesagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm ein Tatbeitrag insoweit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Angeklagte war - wie bereits dargestellt - lediglich bei der Beschaffungsfahrt am 4. Dezember 2014 zugegen. Im Übrigen war ihm nicht bekannt, wann die Brüder ... .nach Tschechien fuhren, um dort Crystal einzukaufen und dieses in die Bundesrepublik zu verbringen.
Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige musste seine Beurteilung auf der Grundlage der Akte, zu deren Bestandteil auch das in dem Verfahren vor dem Landgericht Dresden zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. September 2013 gehörte, vornehmen. Im Übrigen standen ihm nur die Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Verfügung, da dieser sich mit einer Exploration nicht einverstanden erklärt hatte.
Auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass trotz des berichteten mehrjährigen Konsums von Drogen keine Abhängigkeit, wohl aber ein „schädlicher Gebrauch von Stimulanzien“ nach ICD-10 F15.1 vorläge.
Die Kammer folgt den für sie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
Ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren hatte der Angeklagte nicht geschildert. Hierzu führte der Sachverständige aus, schon der Vorgutachter habe ein solches Verlangen nicht konkret beschrieben, vielmehr habe dieser dargestellt, dass der Angeklagte seinerzeit ihm gegenüber einen Konsum beschrieben habe, der aus Spaß erfolgt sei und durch den er sich gut gefühlt, einen besseren Antrieb und größere Motivation gehabt habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte keine Kontrolle mehr über den Substanzgebrauch, sprich über Zeiten und Mengen, gehabt habe. Vielmehr habe er von einem gleichmäßigen Konsum kleiner Mengen berichtet. Auch habe er gegenüber dem Vorgutachter keine Entzugserscheinungen berichtet und auch zum jetzigen Zeitpunkt gäbe es hierfür insoweit keine Anhaltspunkte.
Tatsächlich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei den Schilderungen seines Drogenkonsums Entzugserscheinungen nicht beschrieben. Allenfalls die von ihm angegebenen Mengensteigerungen könnten - so der Sachverständige - für eine Toleranzentwicklung sprechen. Eine solche träte bei regelmäßigem Konsum von Methamphetamin sehr stark auf.
Ob der Angeklagte auf den Substanzgebrauch eingeengt gewesen sei und seinen Lebensalltag hierauf ausgerichtet gehabt habe, könne letztlich nicht sicher festgestellt werde, da der Angeklagte über seine Lebensverhältnisse im Übrigen nichts Konkretes berichtet habe. Über Jahre sei er ohne geregelte Arbeit gewesen und mag auch sonst in den Tag hineingelebt haben, zu dem eben auch der Konsum von Drogen gehörte, ohne dass er andere Belange wegen der Beschaffung und des Konsums von Drogen hätte vernachlässigen müssen.
Dass er den Substanzgebrauch trotz der Feststellung eindeutiger schädlicher Folgen unbeirrt fortgesetzt hätte, könne ebenso wenig festgestellt werden, da von ihm nicht angegeben worden sei, dass er ihn belastende Folgen aufgrund des Substanzgebrauchs wahrgenommen habe.
Für die Diagnose einer Abhängigkeit müssten mindestens drei der oben dargestellten sechs Kriterien erfüllt sein, was mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte. Es bleibt deshalb aufgrund des dem Angeklagten nicht zu widerlegenden langjährigen Konsums illegaler Drogen bei der Diagnose des schädlichen Substanzgebrauchs.
Hierzu führte der Sachverständige aus, die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms sei von einem sogenannten schädlichen Gebrauch abzugrenzen, der praktisch die Vorstufe zum Abhängigkeitssyndrom darstelle. Er beschreibe nach ICD-10 ein Konsummuster, das zu einer Gesundheitsschädigung führe. Sie könne sich in Form einer körperlichen Störung manifestieren oder sich auch als psychische Störung, z. B. als depressive Episode, Erschöpfungszustand oder hirnorganische Beeinträchtigung nach massivem Konsum, äußern. Aber auch gehäufte Kollisionen mit dem Gesetz würden auf einen Missbrauch hindeuten. Dies jedenfalls dann, wenn der Substanzgebrauch trotz ständiger oder wiederholter sozialer bzw. zwischenmenschlicher Probleme fortgesetzt werde. Beim regelmäßigen Konsum illegaler Drogen gehe man deshalb grundsätzlich davon aus, dass es sich um einen schädlichen Konsum handele.
Zumindest in dem letztgenannten Sinn kann also auch bei dem Angeklagten von einem schädlichen Gebrauch ausgegangen werden. Zwar berichtete er keine körperlichen Beeinträchtigungen, doch deutet die unkritische Fortsetzung des Konsums unter Inkaufnahme des Risikos erneuter Strafverfolgung darauf hin. So setzte der Angeklagte seinen Konsum und den Handel mit Betäubungsmitteln unbeirrt trotz der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Dresden fort und ließ sich auch nicht von dem Umstand, dass sein Lieferant, der gesondert Verfolgte ..., festgenommen worden war, hiervon abhalten.
Trotz des festgestellten schädlichen Substanzgebrauchs war die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum jedoch uneingeschränkt gegeben.
Eine Veränderung der Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsdepravation ist hierdurch - auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an - nicht bedingt gewesen. Entzugserscheinungen hat der Angeklagte nicht berichtet. Es bestehen mithin auch im Übrigen - unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben - keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Tatzeitraum unter der Angst vor Entzugserscheinungen handelte. Zum einen sind solche erheblichen Entzugserscheinungen im Falle eines kontrollierten Konsums von Crystal - anders als etwa bei einem Heroinabhängigen - schon nicht zu erwarten. Zum anderen schilderte der Angeklagte auch, dass er keine Probleme gehabt habe, sich Crystal je nach seinem Verbrauch bei dem gesondert Verfolgten ... .zu besorgen; der habe immer etwas vorrätig gehabt. Da er von diesem das Crystal fast zum Einkaufspreis bezog, dürfte auch die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel für ihn kein Problem dargestellt haben, zumal er sich diese durch einen Weiterverkauf leicht verschaffen konnte. Selbst nach der Festnahme der ... .Brüder gelang es ihm, ohne Probleme einen neuen Lieferanten zu akquirieren.
V.
(Rechtliche Würdigung)
Im Fall 1 hat sich der Angeklagte der mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.
Zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes der eingeführten 100 Gramm Metamphetamin Crystal konnte die Kammer auf die festgestellten Werte des am 1. April 2015 bei den gesondert Verfolgten ... .sichergestellten Metamphetamins Crystal zurückgreifen. Den Angaben des Angeklagten zufolge war die Qualität des Crystals immer gleichbleibend, es gab keinerlei Beschwerden anderer Abnehmer und es stammt immer aus derselben Quelle, sodass dieser Wert auch für die erste Fahrt und die folgenden Erwerbshandlungen herangezogen werden konnte.
Da ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes Brandenburg vom 5. Juni 2015 das sichergestellte Crystal einen Wirkstoffanteil von mindestens 76 % (R,S)-Methamphetamin-base aufwies, ist davon auszugehen, dass der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf 10 Gramm festgesetzte Grenzwert (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage § 29 a Rn. 58 m. w. N.) um mehr als das 7,5-fache überschritten war.
Die getroffenen Feststellungen belegen nach Auffassung der Kammer zudem eine täterschaftliche Einfuhr von Methamphetamin Crystal durch den Angeklagten.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist insoweit, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Seine insoweit stattgefundene Einbindung, insbesondere als Vermittler der Bezugsquelle und als Abnehmer von etwa 20 % der eigeführten Betäubungsmittel, spricht dafür, dass sein Interesse nicht darauf beschränkt war, eine fremde Tat zu fördern, sondern ein erhebliches eigenes Tatinteresse im Vordergrund stand. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Methamphetamin bei der Einfuhrhandlung im Pkw des gesondert Verfolgten ... . ... .befunden hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Wesentliche in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16 m. w. N.). Auch der im Inland aufhältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann danach wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet.
Gemessen hieran war der Angeklagte auch Täter der Einfuhr. Er hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einfuhr, wobei es ihm nicht nur um den Erwerb von 20 Gramm Crystal für den Eigenkonsum und die Weiterveräußerung ging, sondern er vielmehr auch durch seinen Tatbeitrag dafür Sorge trug, künftig von ... .zu einem Vorzugspreis mit Crystal beliefert werden zu können. Neben dem Willen hierzu hatte er auch tatsächliche Tatherrschaft, denn er allein kannte den Händler, der zu den günstigen Konditionen das gewünschte Crystal liefern konnte. Er wies dem gesondert Verfolgten ... . ... .den Weg und stellte diesen als künftigen Abnehmer vor. Nur durch seine Vermittlung konnten die ... .Brüder den mit dem Angeklagten in vorausgegangenen Geschäften ausgehandelten günstigen Preis übernehmen. Zudem legte er zur Minimierung des Entdeckungsrisikos die Rückreiseroute über Polen fest.
Dadurch, dass der Angeklagte kurz vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Pkw umstieg, um bei einer möglichen Kontrolle nicht mit den Betäubungsmitteln in Verbindung gebracht zu werden, hat er die Tatherrschaft nicht aus der Hand gegeben. Sein Interesse an der Einfuhr blieb gleichbleibend fortbestehen. Er hatte die Tat mit ermöglicht und ist schließlich - wie verabredet - als Gegenleistung tatsächlich aus der eingekauften und in der Gesamtheit eingeführten Menge zum Einkaufspreis bedient worden.
Da, was dem Angeklagten bekannt war, die gesondert Verfolgten ... .beabsichtigten, die für sie bestimmten 80 Gramm Crystal - abzüglich eines geringen Teils für den Eigenkonsum des ... .- zu verkaufen, um ihre Schulden ausgleichen zu können, ist auch der Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge erfüllt.
Schließlich verwirklichte der Angeklagte im Hinblick auf die von ihm selbst vorgesehene Veräußerung von etwa 5 Gramm auch den Tatbestand des Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 BtMG, wobei die Kammer davon ausgeht, dass ein gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) vorlag. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., § 29 Teil 27 Rn. 13).
Da der Angeklagte regelmäßig konsumierte und mangels anderer Einnahmequellen, etwa durch geregelte Arbeit, darauf angewiesen war, neben seinen bescheidenden Einkünften von sozialen Grundleistungen, das Geld für die Drogen aufzubringen, hatte er sich darauf eingerichtet, seine Drogen mit hoher Gewinnspanne an Dritte zu verkaufen und sich hierzu auch schon einen Abnehmerstamm von mehreren Personen aufgebaut, die regelmäßig Crystal zu einem Preis von 80,00 Euro das Gramm einkauften.
In den Fällen 2 bis 10 erfüllte der Angeklagte mit dem Einkauf von Crystal zwischen 5 bis 7 Gramm aller 7 bis 10 Tage zum Eigenkonsum und Weiterverkauf jeweils den Tatbestand des Erwerbs in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG, da die nicht geringe Menge von 10 Gramm (R,S)-Methamphetaminbase in keinem Fall überschritten war. Auch hier handelte er gewerbsmäßig.
Im Fall 11 konnte nicht sicher festgestellt werden, welche konkrete Mengen des sichergestellten Crystals für den Eigenkonsum bzw. den Weiterverkauf bestimmt gewesen sind. Im Zweifel war demzufolge davon auszugehen, dass bezüglich beider Teilmengen die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten war. Jedoch ist der Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, da die Wirkstoffuntersuchung ergab, dass die insgesamt sichergestellten 18,13 Gramm einen Wirkstoffanteil von 72 % (R,S)-Methamphetaminbase und somit eine Wirkstoffmenge von 13,05 Gramm aufwiesen, wovon jedenfalls ein Teil für den Verkauf bestimmt war.
VII.
(Strafzumessung)
Im Fall 1 war die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu entnehmen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) lagen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem minder schweren Fall auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8; 26, 97).
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig zu seinen Straftaten eingelassen hat und er aufgrund seines eigenen schädlichen Substanzgebrauchs handelte, aufgrund dessen auch die Hemmschwelle für die Einfuhr und den Handel mit Betäubungsmitteln herabgesetzt war. Schließlich wirkte sich strafmildernd der lange Zeitabstand zu den Straftaten aus.
Demgegenüber überwiegen aber die strafschärfenden Gesichtspunkte, wie der Umstand, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war und ungeachtet seiner Verurteilung durch das Landgericht Dresden seine Straftaten in einschlägiger Art und Weise fortsetzte. Zudem war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass es sich bei Methamphetamin um eine Droge handelt, die im Verhältnis zu anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis oder Amphetamin eine höhere Gefährlichkeit aufweist. Diese ist insbesondere im Hinblick darauf gegeben, dass die unbekannte chemische Zusammensetzung der Droge erhebliche gesundheitliche Risiken in sich birgt und bei regelmäßigem, intensivem Gebrauch zu negativen Persönlichkeitsveränderungen und erhöhter Aggressivität führen kann.
Es hatte sich zu seinen Lasten ferner auszuwirken, dass sich die Einfuhr insgesamt auf eine Menge bezog, bei der die Grenze zur nicht geringen Menge um mehr als das 7,5-fache überschritten war und der Angeklagte durch diese Tat darüber hinaus mehrere Straftatbestände erfüllte.
Nach einer Gesamtabwägung aller vorgenannten wesentlichen Umstände, bedurfte es deshalb keiner Herabsetzung des Regelstrafrahmens. Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten Zumessungskriterien hat die Kammer konkret eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
In den Fällen 2 bis 10 war die jeweils zu verhängende Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Zwar ist die Kammer von einer Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens ausgegangen, sie hat jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung davon abgesehen, einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit der höheren Strafandrohung (§ 29 Abs. 3 BtMG) anzunehmen.
Dabei war für sie - neben den bereits im Fall 1 aufgeführten Zumessungserwägungen - insbesondere von Bedeutung, dass hier nur jeweils geringe Mengen zur Weiterveräußerung bestimmt waren und der Angeklagte im Übrigen Eigenkonsum betrieb.
Im Ergebnis der Abwägung aller Umstände erachtete die Kammer daher in allen Fällen jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
Im Fall 11 war die Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Auch hier hat die Kammer die Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 29 a Abs. 2 BtMG) geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt.
Zwar wirkte sich hier zusätzlich zu den vorgenannten Umständen zugunsten des Angeklagten aus, dass er lediglich das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer nicht geringen Menge, die im Übrigen nur geringfügig überschritten war, erfüllte und das Rauschgift sichergestellt werden konnte. Zudem war zu seinen Gunsten zu werten, dass er sich mit der Einziehung der Betäubungsmittel und sichergestellten Utensilien einverstanden erklärt hatte.
Es überwiegen jedoch die ihn belastenden Umstände, zu denen zu den vorgenannten hinzu kommt, dass der Angeklagte sich auch durch die Festnahme der gesondert Verfolgten ... -Brüder unbeeindruckt zeigte und - immer noch auf der Flucht vor der eigenen Strafvollstreckung - unbeirrt weiter bestrebt war, Betäubungsmittel zu erwerben und zu veräußern.
Auf der Grundlage des Regelstrafrahmens hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller wesentlichen Umstände eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten, wobei auch die zu den Einzelstrafen führenden Erwägungen mit einbezogen wurden, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.
Von dieser Strafe waren aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Zeit von März 2016 bis März 2018 - wie unter II. festgestellt - nach den Grundsätzen der Vollstreckungslösung (BGH Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07; vom 10. März 2010 - 5 StR 66/10; vom 15. April 2010 - 5 StR 96/10) zwei Monate als vollstreckt anzurechnen.
VIII.
(Maßregel)
Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat die Kammer abgesehen.
Zwar konnte bei dem Angeklagten aufgrund des vom Sachverständigen diagnostizierten „schädlichen Gebrauchs von Stimulanzien“ nach ICD-10 F15.1 ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, festgestellt werden. Zudem ist auch von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den festgestellten Betäubungsmitteldelikten auszugehen, da er das Crystal zum einen konsumierte und zum anderen sich die finanziellen Mittel für diesen Konsum durch den Weiterverkauf verschaffen musste.
Jedoch konnten die für eine Unterbringung im Übrigen notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Zum einen ist nach den überzeugenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, der sich hierzu des Prognoseinstruments LSI-R (Level of Service Inventory-Revised) bediente, eher lediglich von einem niedrigen Rückfallrisiko auszugehen, sodass die Gefahr zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten nicht mit der für eine Anordnung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Zum anderen bleiben aber erhebliche Zweifel im Hinblick auf die erforderliche, hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Maßregelbehandlung.
Die bereits durch das Landgericht Dresden im Urteil vom 20. September 2013 angeordnete Unterbringung nach § 64 StGB wurde nach einem Jahr wegen fehlender Therapiemotivation des Angeklagten durch die Strafvollstreckungskammer für erledigt erklärt. Dass sich hieran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Seine diesbezüglichen Erklärungen und Bestrebungen gehen über das Lippenbekenntnis des Angeklagten, er wolle sich nunmehr einer Therapie nach § 35 BtMG in der Einrichtung des Christlichen Sozialwerks ICHTHYS stellen, nicht hinaus.
Ein die Therapiemotivation positiv beeinflussender Leidensdruck war offenbar schon während der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht vorhanden. Vielmehr äußerte der Angeklagte gegenüber den Therapeuten - so die Feststellungen im verlesenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. März 2017 - den Sinn einer Therapie für sich nicht zu erkennen.
Es ist mithin nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erkenntnisse und Entwicklungen ein für die erfolgreiche Durchführung einer Therapie erforderlicher Leidensdruck sich aktuell eingestellt haben soll. Offenbar haben auch die Erfahrungen, die der Angeklagte in dem vollzogenen Maßregelvollzug gewonnen hat, nicht ausgereicht, um ihn für die Fortsetzung der Therapie zu motivieren.
Jedenfalls bleiben hier ganz erhebliche Zweifel, die einer Anordnung nach § 64 StGB entgegenstehen.
IX.
(Einziehung)
Die Einziehung des in Höhe von 2.980,00 Euro festgesetzten Bargeldbetrages erfolgte gemäß § 73 c StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des aus der Straftat Erlangten entspricht, wenn wegen der Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist. Entsprechend dem gemäß § 73 d Abs. 1 StGB geltenden sogenannten Bruttoprinzip sind bei der Berechnung die Aufwendungen für den Erwerb der Betäubungsmittel unberücksichtigt zu bleiben.
Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von 80,00 Euro je Gramm und der Festsetzung des jeweiligen Einkaufspreises für das erlange Crystal hinsichtlich des Eigenkonsums ergibt sich folgende Berechnung, wobei bezüglich der Taten 2. bis 10. monatliche Erwerbsmengen von jeweils 20 Gramm zugrunde gelegt worden sind:
1. Tat 1.
- Verkauf: 5 Gramm zu je 80,00 Euro = 400,00 Euro
- Eigenkonsum: 15 Gramm je 21,00 Euro (Einkaufspreis) = 315,00 Euro
- Tatertrag: 715,00 Euro
2. Taten 2. bis 10.
- Verkauf: 5 Gramm zu je 80,00 Euro = 400,00 Euro x 3 Monate = 1.200,00 Euro
- Eigenkonsum: 15 Gramm je 21,00 Euro (Einkaufspreis Januar 2015) = 315,00 Euro
- Eigenkonsum: 15 Gramm je 25,00 Euro (Einkaufspreis Februar und März 2015) = 375,00 Euro x 2 Monate = 750,00 Euro
- Tatertrag: 2.265,00 Euro
Somit ergibt sich insgesamt ein Wert des Tatertrages in Höhe von 2.980,00 Euro.
Der Wert der Betäubungsmittel bezüglich der Tat 11. blieb unberücksichtigt, da diese bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2015 sichergestellt werden konnten und der Angeklagte auf deren Herausgabe verzichtet hat.
X.
(Kostenentscheidung)