Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2019
Landgericht Cottbus Urteil vom 06.03.2019 – 26 Ns 4/19
6. Kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:0306.26NS4.19.00
Tenor§
Die Berufung des Angeklagten …. gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14.11.2018 wird verworfen.
Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe§
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 14.11.2018 Berufung eingelegt, ist aber im Termin zur Hauptverhandlung vom 13.02.2019, ungeachtet der durch die Urkunde vom 21.01.2019 nachgewiesenen Ladung, ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Das Gericht hat sodann die Hauptverhandlung für drei Wochen unterbrochen, um durch einen forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, ob das vom Angeklagten zur Entschuldigung seines Ausbleibens am Morgen der Hauptverhandlung vorgelegte Attest des Allgemeinarztes Dipl.-Med. ...... vom 13.02.2019, mit dem ihm wegen „Depressiver Störung, Innerer Unruhe, Angst und Schlafstörung“ Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden ist, zutreffend ist, da sich erhebliche Zweifel an der Diagnose im Vergleich mit dem am Tag zuvor erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung desselben Arztes, mit dem Angeklagten teilweise abweichende Diagnosen gestellt worden sind, nämlich
ICD-10 F32.9 G (= nicht näher bezeichnete depressive Episode, gesichert)
ICD-10 R45.0 G (= innere Unruhe, gesichert)
ICD-10 Z73 G (=
Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
Ausgebranntsein [Burn-out]
Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung
Körperliche oder psychische Belastung o.n.A.
Mangel an Entspannung oder Freizeit
Sozialer Rollenkonflikt, anderenorts nicht klassifiziert
Stress, anderenorts nicht klassifiziert
Unzulängliche soziale Fähigkeiten, anderenorts nicht klassifiziert
Zustand der totalen Erschöpfung)
ergeben haben.
Der Angeklagte hatte am Tag vor dem ersten Termin zur Berufungshauptverhandlung wegen Brustschmerzen den Notarzt gerufen, die Schmerzen verschwanden aber schon im Rettungswagen wieder und die geplante längere Überwachung durch eine Nacht im Krankenhaus führte der Angeklagte nicht durch, sondern ging wieder nach Hause.
Das Gericht ist dem durch den Verteidiger des Angeklagten am 13.02.2019 vor der Berufungshauptverhandlung schriftlich gestellten Antrag des Angeklagten, den Termin vom 13.02.2019 wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit aufzuheben, ausdrücklich nicht nachgekommen, weil der Vergleich zwischen den ärztlichen Bescheinigungen vom 12.02. und 13.02.2019 sofort Zweifel an deren Seriosität begründete und hat den Termin nicht aufgehoben, woraufhin der Verteidiger des Angeklagten, dem dies auch mitgeteilt worden war, im Termin erschien, aber nicht für den Angeklagten verhandeln konnte, da eine entsprechende umfassende Vollmacht nicht vorlag. Im Fortsetzungstermin am 06.03.2019, in dem das Ergebnis des durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens vorlag und verlesen wurde, ist der Angeklagte dann erschienen.
II.
Die zulässig eingelegte Berufung war nach § 329 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StPO zu verwerfen, weil der Angeklagte im Termin vom 13.02.2019 ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben ist.
1. Der Angeklagte war am 13.02.2019 verhandlungsfähig. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie und Forensische Psychiatrie ….. aus … kommt nach Exploration des Angeklagten zu folgendem Schluss:
„Bezüglich der Zusammenfassung kann man sich kurz halten: eine relevante psychiatrische Erkrankung konnte nicht eruiert werden, schon gar nicht eine schwere Depression.
Vom Hausarzt wurden weiterhin innere Unruhe, Angst und Schlafstörungen angegeben. Dies schildert der Proband auch dem Gutachter gegenüber. Diese Symptome sind aber im Rahmen der anstehenden Gerichtsverhandlung als normalpsychologisch zu werten und somit nicht Ausdruck einer relevanten psychiatrischen Erkrankung.
Abschließend bleibt zu sagen, dass der Proband verhandlungsfähig ist.“
Diese Auffassung des Sachverständigen teilt das Gericht. Sie ist nachvollziehbar und deckt sich mit der Aufdeckung der teilweise in sich unschlüssigen Angaben des Hausarztes, die überhaupt erst Anlass gegeben haben, an der Richtigkeit der Beurteilung des Hausarztes zu zweifeln.
2. Der Angeklagte kann sich zu seiner Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin nicht darauf berufen, dass er auf die Angabe seines Hausarztes, er sei verhandlungsunfähig, vertraut hat und sein Erscheinen bei Gericht unverschuldet sei. Das Gericht hat seinem Antrag auf Aufhebung des Termins wegen der Zweifel an der Seriosität der Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nämlich ausdrücklich nicht stattgeben. Da der Angeklagte verhandlungsfähig war, hätte er sich spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ihm keine seinem Antrag stattgebende Entscheidung vorlag, auf den Weg zum Gericht machen können und müssen, um an der immer noch angesetzt gebliebenen Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Es mag sein, dass der Angeklagte verkannt hat, dass nicht sein Hausarzt, sondern das Gericht darüber entscheidet, ob er Verhandlungsunfähig ist oder nicht – ärztliche Bescheinigungen binden das Gericht nämlich weder in die eine noch in andere Richtung, sondern sind ihrerseits der Überprüfung im Freibeweisverfahren durch das Gericht zugänglich - aber dieses Verkennen war schuldhaft, denn durch die Aufrechterhaltung des Termins war ihm klar, dass das Gericht von seiner Verhandlungsunfähigkeit auch durch das eingereichte ärztliche Attest gerade nicht überzeugt ist.
3. Das Gericht ist auch nicht dadurch an der Verwerfung der Berufung gehindert, dass der Angeklagte nunmehr zum Fortsetzungstermin erschienen ist. Abzustellen ist für die Frage, ob der Angeklagte entschuldigt ist oder nicht, nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO allein auf den Beginn der Berufungshauptverhandlung, hier also den ersten Termin am 13.02.2019. Zu diesem Zeitpunkt war das Ausbleiben des Angeklagten unentschuldigt. Die nur unterbrochene Hauptverhandlung ist insoweit als Einheit anzusehen. Es muss dem Gericht zur Erfüllung der Anforderung nach § 329 Abs. 1 Satz 3 StPO möglich sein, bis zu einem Fortsetzungstermin die Gelegenheit zu haben, ganz kurzfristig eingereichte ärztliche Atteste im Unterbrechungszeitraum auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen und zwar insbesondere dann, wenn darin durch einen Allgemeinmediziner tiefgreifende psychische Störungen diagnostiziert worden sein sollen, die sogar bis zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.