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Landgericht Cottbus Beschluss vom 19.06.2019 – 21 StVK 0853/18
ECLI:DE:LGCOTTB:2019:0619.21STVK0853.18.00
Tenor§
Die durch Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2015 - 17 StVK 62/15 - gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restgesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12. Juli 2011 - 12 Ds 203 Js 5434/11 (132/11) - zur Bewährung wird widerrufen.
Gründe§
I.
Das Landgericht Neuruppin setzte mit Beschluss vom 27. April 2015 - 17 StVK 62/15 -, rechtskräftig seit dem 5. Mai 2015, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem im Beschlusstenor bezeichneten Urteil zur Bewährung aus und bestimmte die Bewährungszeit auf vier Jahre.
Mit vorstehendem Beschluss ist der Verurteilte insbesondere angewiesen worden, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, sich um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu bemühen und regelmäßig die örtlich zuständige Suchtberatung aufzusuchen, um die gegenwärtig erreichte Abstinenz zu sichern und einen Rückfall zu vermeiden. Darüber hinaus wurde der Verurteilte der Bewährungshilfe unterstellt.
Die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft erfolgte am 5. Mai 2015.
Allerdings wurde der Verurteilte innerhalb der vorgegebenen Bewährungszeit erneut straffällig, sodass er wie folgt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste:
1. Am 1. August 2016 verhängte das Amtsgericht Neuruppin gegen ihn mit Strafbefehl - 87 Cs 357 Js 9207/16 (211/16) -, rechtskräftig seit dem 26. August 2016, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen am 21. Dezember 2015, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
2. Am 27. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Neuruppin - 82 Ls 379 Js 8746/16 (13/16) -, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2017, wegen Körperverletzung, begangen am 21. Dezember 2015, unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 1. August 2016 (87 Cs 211/16) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die vollständig bis zum 23. August 2018 in der JVA Cottbus-Dissenchen vollstreckt wurde.
3. Am 27. Juni 2017 erkannte das Amtsgericht Neuruppin - 87 Cs 3422 Js 6858/17 (203/17) -, rechtskräftig seit dem 18. Juli 2017, gegen ihn wegen Beleidigung, begangen am 6. Januar 2017, auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €.
4. Am 18. Dezember 2017 ahndete das Amtsgericht Schwedt/Oder - 17 Cs 1950 Js 36441/17 (401/17) -, rechtskräftig seit dem 19. Januar 2018, das vom Verurteilten am 20. August 2017 begangene Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.
5. Am 9. Januar 2018 erteilte ihm das Amtsgericht Schwedt/Oder - 17 Cs 3422 Js 19688/17 (5/18) -, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2018, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in vier Fällen, zuletzt begangen am 2. September 2017, eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €.
6. Am 19. April 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwedt/Oder - 12 Ds 326 Js 35225/17 (25/18) -, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2018, wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, begangen am 27. September 2017, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
7. Am 21. Februar 2019 führte das Amtsgericht Schwedt/Oder im Rahmen der Gesamtstrafenbildung - 12 Ds 326 JS 35225/17 (25/18) -, rechtskräftig seit dem 7. März 2019, die Strafen aus den oben genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Dezember 2017 sowie 9. Januar und 19. April 2018 auf eine neue Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 15,00 € zurück.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, hat aufgrund dieses Bewährungsversagens des Verurteilten unter dem 12. September 2018 beantragt, die ihm mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2015 - 17 StVK 62/15 - bewilligte Reststrafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er bat mit Schreiben (Bl. 195) darum, von einem Widerruf abzusehen. Er befände sich nun schon seit geraumer Zeit auf freiem Fuß und habe sich ein „kraftvolles, soziales und familiäres Umfeld aufbauen“ können. Seine langjährige Verlobte sei zudem schwanger. Zurzeit absolviere er eine Suchtberatung, leiste noch Arbeitsstunden ab und bewerbe sich um eine Arbeitsstelle. Die Geldstrafe bezahle er jeden Monat pünktlich. Daher bitte er um Nachsicht und Verlängerung der Bewährungszeit.
II.
Die Widerrufsvoraussetzungen sind erfüllt, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit wiederholt straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass die der ursprünglichen Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht eingetreten ist.
Dem aktuellen Bundeszentralregisterauszug ist eine hohe Dichte bisheriger Straffälligkeit des Verurteilten zu entnehmen. Insofern gehen 19 Eintragungen zu seinen Lasten. Danach hat er sich im Zeitraum von 1996 bis 2017 wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, Körperverletzungsdelikten, Raubes, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Trunkenheit im Verkehr, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Beleidigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gemacht. Seine bisherige delinquente Entwicklung zeigt, dass er nicht gewillt scheint, aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit positive Lehren zu ziehen. Es ist daher zu schlussfolgern, dass er sich ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig aller Voraussicht nach erneut strafbar machen wird.
Wie sich aus der Vielzahl verwirklichter Delikte ergibt, handelt es sich bei ihnen nicht lediglich um Zufalls-oder Gelegenheitstaten, die bei im Übrigen positiver Sozialprognose keinen Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung rechtfertigten. Der Verurteilte hat dadurch, dass er während laufender Bewährung immer wieder gegen Rechtsnormen verstoßen hat, gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Intensität seiner Taten und die Rückfallgeschwindigkeit lassen ihn als notorischen Straftäter erscheinen. Er hat bereits mehrfach Strafhaft verbüßt und sich bereits frühere Strafaussetzungen zur Bewährung nicht zur Warnung dienen lassen. Dies alles macht auch unter Berücksichtigung der vom Verurteilten angeführten sozialen Bindungen einen Widerruf der Strafaussetzung zwingend erforderlich.
Gegen den Verurteilten werden überdies derzeit noch weitere Ermittlungsverfahren geführt. Diesen lägen Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, begangen im Jahre 2019, zugrunde, wie die zuständige Polizeidienststelle mitteilte (Bl. 222 f.). Mit seiner Alkoholkrankheit und seinem dissozialen Verhalten, so seine Bewährungshelferin mit Bericht vom 6. Juni 2019, sorge der Verurteilte in der Öffentlichkeit für neue Ärgernisse und auch Strafanzeigen.
Ein Absehen vom Widerruf kommt daher nicht in Betracht. Das wäre nur dann der Fall, wenn es ausreichen würde, im Hinblick auf eine inzwischen eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten oder andere Umstände eine Maßnahme nach § 56f Abs. 2 StGB anzuordnen. Ausreichend ist eine derartige Maßnahme, wenn durch sie die nach Maßgabe des § 56f Abs. 1 StGB widerlegte Auslegungsprognose wiederhergestellt werden kann (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56f Rn. 14). Daran fehlt es hier. Angesichts fortbestehender
Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten und der kriminellen Intensität seiner Taten ist eine Abkehr von weiterer Straffälligkeit nicht im erforderlichen Maße zu erwarten.