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Landgericht Cottbus Urteil vom 20.03.2020 – 21 KLs 3/20

1. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0320.21KLS3.20.00

Tenor§

I. Der Angeklagte AK 1 ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen schuldig.

Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten

verurteilt.

II. Die Angeklagte AK 2 ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen schuldig.

Sie wird daher unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. April 2018 (36 Cs 1511 Js 12955/18 (196/18)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt.

Darüber hinaus ist sie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 weiteren Fällen schuldig.

Sie wird daher zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

III. Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 29.800,00 (neunundzwanzigtausendachthundert) Euro, auf den die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften, wird angeordnet.

IV. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

bezgl. des Angeklagten AK 1:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 54, 73c StGB

bezgl. der Angeklagten AK 2:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 27, 53, 54, 56, 73c StGB

Gründe§

(bzgl. der Angeklagten AK 2 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

(Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen)

Der Angeklagte AK 1 ist mit einem älteren und einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern, die sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt scheiden ließen, in .......... aufgewachsen.

Im Jahr 1988 wurde er altersgerecht eingeschult. Sodann besuchte er die Gesamtschule in .........., welche er mit dem Abschluss der 10. Klasse im Jahr 1998 verließ.

Trotz seines sehr guten Abschlusses gelang es dem Angeklagten nicht, eine Ausbildung zu finden, da sein Geburtenjahrgang sehr stark war und dementsprechend viele Bewerber Ausbildungsplätze suchten. Er nutzte die Zeit jedoch zur Qualifikation und erwarb u. a. verschiedene Schweißerpässe. Zudem arbeitete er als Gabelstaplerfahrer bei einer Firma in ........... Im Jahr 1999 besuchte er erneut die Schule mit dem Ziel das Abitur abzulegen; dies brach er jedoch nach zwei Jahren ab. Sodann ließ er sich aus Lustlosigkeit treiben, bevor er im Jahr 2002 eine Ausbildung zum Mechatroniker begann, welche er jedoch aufgrund einer Inhaftierung abbrechen musste.

Noch in diesem Jahr heiratete der Angeklagte; die Ehe wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt geschieden. Aus dieser Verbindung ging ein 2004 geborener Sohn und eine 2009 geborene Tochter hervor, zu welchen der Angeklagte keinen Kontakt hält.

Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2007 begann er eine Tätigkeit bei der Firma ......., wo er im Jahr 2008 weitere Schweißerpässe erwarb. Ende 2008/ Anfang 2009 wechselte er sodann zu der Firma ......., bei der er als Schweißer und hauptsächlich als Vorarbeiter auf Montage eingesetzt war. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er im Jahr 2016, da er einer Montagetätigkeit nicht weiter nachgehen wollte.

Im Jahr 2014 wurde er erneut Vater eines Jungen, zu dem er Kontakt hält.

Ebenfalls im Jahr 2016 kaufte er das Grundstück .......... in ........... Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Gaststätte, in der der Angeklagte Veranstaltungen durchführen wollte. Nachdem ihm das Ordnungsamt zunächst für jede Veranstaltung Einzelgenehmigungen erteilt hatte, teilte das zuständige Bauamt in .......... mit, dass eine dauerhafte Nutzungsänderung zu beantragen sei. Hierfür hatte der Angeklagte verschiedene Auflagen zu erfüllen, die mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen einhergingen. Trotz ordnungsgemäßer Erfüllung der Auflagen lehnte die obere Baubehörde eine dauerhafte Nutzungsänderung schließlich aber ab.

Ab 4. September 2019 - dem Tag seiner Festnahme in hiesiger Sache - sollte der Angeklagte für die Firma ....... in .......... als Leiharbeiter bei der Firma ....... tätig werden.

Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 11. Juni 2004 in dem Verfahren 21 KLs 10/04 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Das Landgericht Cottbus stellte nachfolgenden Sachverhalt fest:

„Der Angeklagte finanzierte seinen eigenen Drogenkonsum mindestens seit dem Jahr 2001 mit dem Ein- und Verkauf von Haschisch.

Als ihm seine ständige Bezugsquelle nicht mehr zur Verfügung stand, erkundigte er sich bei Freunden nach einer neuen Einkaufsmöglichkeit. Diese vermittelten ihm den ....... aus ........

Zu dieser Zeit diente der Drogenhandel dem Angeklagten nicht mehr zur Finanzierung des Eigenkonsums. Er war zu dieser Zeit auch ohne Schulden. Der Angeklagte hatte aber gesehen, dass er mit der Weiterveräußerung von Drogen gute Geschäfte machen und sich zu seinem geringen Lehrgeld noch etwas dazu verdienen konnte. Die mit dem Drogenhandel zu erzielenden Gewinne reizten ihn, das Geschäft weiter zu betreiben.

Besagter ....... suchte den Angeklagten erstmals im Juli 2003 in dessen Wohnung auf. Der ….. war daran interessiert, größere Mengen Haschisch zu verkaufen.

Er führte hierüber Verhandlungen mit dem Angeklagten.

Dieser erklärte sich schließlich dazu bereit, 50 Kilogramm zu erwerben, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern.

Der ....... gab die Abwicklung des Geschäftes im Einzelnen vor. Danach sollte das Haschisch von einer dritten Person nach .......... gebracht und dort zunächst in einem Versteck in der Nähe des ehemaligen Flugplatzgeländes, dass der ....... dem Angeklagten zuvor gezeigt hatte, verbracht werden.

1.

Wie verabredet, meldete sich im August 2003 ein dem Angeklagten bis dahin unbekannter junger Mann im Auftrag des ........ Nach telefonischer Absprache suchte er den Angeklagten zunächst in dessen Wohnung auf. Anschließend fuhr der Angeklagte mit der besagten Person zu dem ihm von ....... gezeigten Versteck, wo sie gemeinsam die 50 Kilogramm Haschisch, die zu je 25 Kilogramm in zwei Taschen verpackt waren, unterbrachten.

Nach und nach holte der Angeklagte das in Platten gepresste Haschisch aus dem Versteck am ehemaligen Flughafengelände und brachte es in der Garage seiner Eltern unter, die hiervon natürlich nichts wissen durften.

Das Versteck in der Garage seiner Eltern diente dem Angeklagten als Vorratslager für seine Geschäfte, die er in seiner eigenen Wohnung in der „Kleinen Ringstraße 29" in .......... abwickelte.

Der Angeklagte hatte die Drogen bei einem Einkaufspreis von 1,10 Euro für 55.000 Euro erworben. Er leistete gegenüber dem ....... eine Anzahlung von 10.000 Euro. Den Rest brachte er in Raten von jeweils 5.000 Euro auf, nachdem er jeweils  selbst entsprechende Mengen verkauft hatte. Das Geld wurde zunächst von ....... persönlich, später von einer weiteren, dem Angeklagten unbekannten Person, im Auftrag des ....... bei ihm zu Hause abgeholt.

Die Drogen verkaufte der Angeklagte in Größenordnungen von jeweils 5 Kilogramm zu einem Preis von 1,35 Euro je Gramm weiter.

2.

Im September 2003 kam ....... ein weiteres Mal auf den Angeklagten zu. Diesmal bot er ihm 100 Kilogramm Haschisch zum Kauf an.

Trotz anfänglicher Bedenken, ob er diese Menge so schnell wird absetzen können, willigte der Angeklagte in das Geschäft ein.

Dieses wurde wie beim ersten Mal abgewickelt. Als Anzahlung leistete der Angeklagte 16.000 Euro. Hierbei handelte es sich um seinen Gewinn aus dem Absatz der 50 Kilogramm.

Der Drogenhandel des Angeklagten war den Ermittlungsbehörden durch eine Aussage des anderweitig Verfolgten ....... bekannt geworden.

Der Angeklagte wurde daraufhin observiert.

Am 12.12.2003 wurde er festgenommen. Bei ihm wurden bei dieser Gelegenheit vier Kilogramm Cannabisharz sichergestellt. Diese vier Kilogramm stammten aus der ersten Lieferung des ....... im August 2003.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte auch den Besitz der 100 Kilogramm an, die er im September 2003 von ....... erworben hatte, von dieser Menge konnte er bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme nichts veräußern. Die zwischenzeitlich wieder in der Garage der Eltern versteckten Drogen stellte die Polizei ebenfalls am 12.12.2003 sicher.

Die Untersuchung des Wirkstoffgehaltes der sichergestellten Drogen, die insgesamt eine Menge von 99.987,43 Gramm ausmachten, ergab eine Wirkstoffmenge von 7.718,15 Gramm Tetrahydrocannabinol.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung mit der Einziehung der sichergestellten Drogen einverstanden erklärt.

Auch hinsichtlich des aus den Verkaufsgeschäften erzielten, bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Geldbetrages von 8.090 Euro, hat er sich mit der Einziehung einverstanden erklärt.

Der Angeklagte hat schließlich auch bei der weiteren Aufklärung insoweit Unterstützung geleistet, als er den ....... als denjenigen, von dem er die Mengen Haschisch erworben hatte, identifizierte. Bezüglich des ....... eingeleitete polizeiliche Ermittlungen blieben bisher erfolglos, weil der ....... derzeit unbekannten Aufenthalts ist.

Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder erheblich eingeschränkt, noch war diese gänzlich ausgeschlossen.

Der Drogenkonsum des Angeklagten lag vor der hier relevanten Tatzeit. Nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben hatte er zu dieser Zeit seine Drogensucht überwunden.“

Nach Teilverbüßung setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 4. Juni 2010 erlassen.

Die Angeklagte AK 2 wuchs als Einzelkind bei ihren Eltern auf, bis diese sich, als sie zwölf Jahre alt war, scheiden ließen. Sie blieb bei ihrer Mutter wohnen. Aus einer weiteren Verbindung ihres Vaters ging ein Halbbruder hervor.

Die Angeklagte AK 2 wurde 1993 eingeschult und setzte ihre schulische Laufbahn an der Realschule, welche sie mit dem Abschluss der 10. Klasse verließ, und sodann an der Fachoberschule in ....... fort. Dort begann sie das Fachabitur im Bereich Sozialwesen. Kurz vor ihrem Abschluss musste sie im Jahr 2005 die Ausbildung abbrechen, da sie Mutter einer Tochter wurde.

Nach ihrem Erziehungsjahr begann sie eine Ausbildung zur Sozialpflegeassistentin. Etwa zwei Monate vor ihrem Abschluss im Jahr 2008 brach sie die Ausbildung aufgrund privater Probleme mit ihrem damaligen Lebensgefährten ab. Sodann arbeitete sie ein Jahr ehrenamtlich in einem Heim für behinderte Menschen. In den Jahren 2010 bis 2013 wurde die Angeklagte in verschiedenen Arbeitsmaßnahmen, z. B. im Krankenhaus oder in Kindereinrichtungen, eingesetzt bzw. absolvierte Praktika. Aufgrund einer Depressionserkrankung, welche psychologisch behandelt wurde, war sie in den Jahren 2013 bis 2015 arbeitsunfähig erkrankt.

Im Jahr 2017/2018 nahm die Angeklagte eine Beziehung zu dem Angeklagten AK 1 auf. Im Jahr 2019 zog sie zu ihm nach ........... Aufgrund der Tatsache, dass zwischen .......... und ......., wo die Tochter der Angeklagten das Gymnasium besucht, nur wenige Busverbindungen bestehen, wohnt die Tochter der Angeklagten seit 2019 bei ihren Urgroßeltern in ........

Die Angeklagte ist seit dem 1. März 2020 als Sozialerzieherin tätig, wofür sie ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.666,00 Euro nebst Schichtzulagen für Feiertage und Wochenende erhält.

Nach einigen Angaben konsumierte sie selbst in nicht näher bekanntem Umfang Cannabis.

Die Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda erkannte mit Urteil vom 12. Oktober 2015 in dem Verfahren 1611 Js 12226/15 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

2. Wiederum das Amtsgericht Bad Liebenwerda verhängte mit Urteil vom 27. Juni 2016 (Az.: 1310 Js 18449/16) wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

3. Mit Strafbefehl vom 19. April 2018 (Az.: 1511 Js 12955/18) erkannte das Amtsgericht Bad Liebenwerda wegen Betrugs auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Sie erreichten am 02.03.2017 [in .......] durch Vortäuschung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe der Daten des Zeugen ....... bei der Bestellung, ohne dass dieser hierzu seine Einwilligung angegeben hatte, dass Sie von der Firma ....... folgende Waren zum Gesamtpreis von 336,47 Euro geliefert bekamen: 6 Stehtische. Zur Erfüllung der Verpflichtung waren Sie weder willens noch in der Lage.

Durch die Ihnen zur Last gelegte/n Tat/en (Betrug) haben Sie einen Gegenstand/ Gegenstände (6 Stehtische) im Wert von 336,47 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen.“

Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Vielmehr gewährte ihr die Staatsanwaltschaft Cottbus eine Ratenzahlung in Höhe von 30,00 Euro beginnend ab März 2020.

II.

(Feststellungen zur Sache)

Der Angeklagte AK 1 erwarb im Jahr 2016 das Anwesen .......... in ........... Er beabsichtigte in der ehemaligen Gaststätte Veranstaltungen durchzuführen, um hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde dem Angeklagten mitteilte, dass dieser einen Antrag auf Genehmigung der dauerhaften Nutzungsänderung stellen müsse und hierfür Auflagen zu erfüllen seien, nahm er einen Kredit auf und setzte die erforderlichen Arbeiten um. Dennoch versagte die obere Baubehörde letztlich die Genehmigung der dauerhaften Nutzungsänderung.

Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie den Kredit, welchen er für die Erfüllung der ihm seitens der Baubehörde erteilten Auflagen aufgenommen hatte, abzubezahlen, entschloss sich der Angeklagte Mitte bzw. Ende des Jahres 2017 zum Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage in dem vorbenannten Anwesen.

Hierfür teilte er einen größeren Raum in der unteren Etage des Anwesens mittels Holzständern, welche mit OSB-Platten verkleidet waren, in vier Räume nebst einem kleinen Flur auf. Zwei dieser Räume nutzte der Angeklagte als Lagerraum, u. a. für Dünger und spezielle Aufzuchtpflanzenerde. In den beiden anderen Räumen zog der Angeklagte die Cannabis-Pflanzen auf. Diese Räume waren innen mit Aluminiumfolie ausgekleidet und verfügten über eine durch eine Zeitschaltuhr gesteuerte Beleuchtung, Bedampfer, eine Bewässerungsmöglichkeit, eine Be- und Entlüftung sowie über Einrichtungen zur Kontrolle der Temperatur und Luftfeuchtigkeit.

Die Aufzucht gestaltete der Angeklagte dergestalt, dass er Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien vorhielt, so dass er alle vier bis sechs Wochen ernten konnte. Dabei zog er aus fünf Mutterpflanzen jeweils neue Setzlinge. Die abgeernteten Blütenstände trocknete der Angeklagte in einem eigens hierfür errichteten Trocknungszelt. Der Angeklagte beabsichtigte das Marihuana, welches nach seinen Angaben eine gute Qualität aufwies, unter Gewinnerzielungsabsicht u. a. an den gesondert verfolgten ....... zu verkaufen, obwohl er wusste, dass er hierfür keine Erlaubnis hatte.

Nach der Installation der Plantage, jedoch spätestens kurz vor dem 12. Februar 2018 erfuhr die Angeklagte AK 2, die seit dem Jahr 2017/2018 eine Beziehung zu dem Angeklagten führte, von der Cannabis-Plantage und entschloss sich, ihrem Freund beim Betrieb der Plantage zu helfen. So half sie bei der Erfüllung aller Aufgaben, die gerade anfielen, z. B. dem Gießen und Düngen der Pflanzen, aber auch dem Verpacken und Wiegen des verkaufsfertigen Produkts.

Letztlich übernahm sie als Botin des Angeklagten auch die Kommunikation mit dem gesondert Verfolgten ......., überbrachte diesem jeweils das Marihuana und nahm den Kaufpreis entgegen, welchen sie an den Angeklagten AK 1 übergab. Zunächst vereinbarte dieser mit ......., dass der Kauf auf Kommission erfolgen soll. Da es jedoch zu Zahlungsschwierigkeiten kam, hatte .......jeweils mindestens die Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung zu zahlen. Den verbleibenden Kaufpreis zahlte dieser entweder im Rahmen von weiteren Treffen, bei denen keine Betäubungsmittel übergeben wurden, oder überhaupt nicht; insgesamt steht ein Betrag in Höhe von ca. 6.000,00 Euro offen.

Von dem eingenommenen Geld zahlte der Angeklagte zum einen die monatliche Kreditrate in Höhe von 320,00 Euro und zum anderen den monatlichen Stromabschlag in Höhe von 600,00 Euro. Im Übrigen verbrauchten es die Angeklagten für den allgemeinen Lebensbedarf.

Im Zeitraum vom Februar bis Mai 2018 kam es zu nachfolgenden fünf Verkäufen (Taten 1., 3., 6., 8. und 9. der Anklageschrift vom 15. Januar 2020) an den gesondert Verfolgten ......., wobei dieser mindestens einen Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 Euro und zumindest einmalig 5.800,00 Euro je Kilogramm zahlen musste:

1. Im Dezember 2017 ernteten die Angeklagten erstmals ein Kilogramm Marihuana. Dieses verkauften sie am 12. Februar 2018 an den gesondert Verfolgten ........

2. Die Angeklagten ernteten sodann sowohl im Januar als auch im Februar 2018 erneut jeweils ein Kilogramm Marihuana und verkauften die Gesamtmenge von zwei Kilogramm am 2. März 2018 an den gesondert Verfolgten ........

3. Im März 2018 ernteten die Angeklagten erneut ein Kilogramm Marihuana. Dieses verkauften sie am 21. März 2018 an den gesondert Verfolgten ........

4. Am 29. April 2018 verkauften die Angeklagten ein Kilogramm des im selben Monat geernteten Marihuanas an den gesondert Verfolgten ........

5.  Im Mai 2018 ernteten sie schließlich (zunächst) letztmalig ein Kilogramm Marihuana und verkauften dieses am 25. Mai 2018 ebenfalls an den gesondert Verfolgten ........

Das Marihuana wies in allen Fällen einen Mindestwirkstoffgehalt von 17,1 % auf, so dass es eine Mindestwirkstoffmenge von 171 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Kilogramm enthielt.

Aufgrund der hohen Temperaturen im Sommer 2018 gingen die Cannabispflanzen sodann ein.

Im Mai bzw. Juni 2019 beschlossen die Angeklagten, die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen und den damit verbundenen Handel wiederaufzunehmen. Hierfür besorgte sich der Angeklagte hitzebeständigere Pflanzen, die er aufzog, wobei ihm erneut die Angeklagte AK 2 bei der Pflege der Pflanzen half. Am 3. September 2019 erntete er erstmalig von der neu eingerichteten Anlage.

Am 4. September 2019 wurde das Anwesen .......... in .......... durchsucht. Dabei stellten die Polizeibeamten insgesamt fünf Cannabisbäume, 184 Cannabispflanzen in verschiedenen Wuchshöhen sowie in dem Trocknungszelt getrocknete Cannabisblüten sicher. Die getrockneten Cannabisblüten (insgesamt 497,52 Gramm) wiesen einen Wirkstoffgehalt von 17,1 % und eine Wirkstoffmenge von 85,08 Gramm THC auf. Die übrigen sichergestellten Cannabispflanzen wiesen Wirkstoffanteile zwischen 1,05 % bis 6,48 % und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 72,38 Gramm THC auf. Darüber hinaus stellten die Polizeibeamten Bargeld in Höhe von 1.000,00 Euro in der Garage sicher (Tat 11. der Anklageschrift vom 15. Januar 2020).

Soweit den Angeklagten darüber hinaus mit Anklageschrift vom 15. Januar 2020 zur Last gelegt wurde, am 17. Februar, am 18. März und am 22. April 2018 (Taten 2., 5. und 7.) ein bzw. zwei Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten .......verkauft sowie dem gesondert Verfolgten ......... am 30. Mai 2019 (Tat 10.) angeboten zu haben, 500 Gramm Marihuana zu verkaufen, hat die Kammer diese Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12. März 2020 abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

III.

(Beweiswürdigung)

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 19. Februar 2020, dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 2004 (Az.: 21 KLs 10/04) und dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. April 2018 (Az.: 36 Cs 1511 Js 12955/18 (196/18)).

Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, den damit im Einklang stehenden glaubhaften Aussagen der Zeugen PK ....... und PHK ....... sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.

Der Angeklagte AK 1 hat die Taten, so wie sie unter II. festgestellt wurden, eingeräumt. Hierzu gab er an, dass er Mitte bzw. Ende 2017 eine Anlage zur Aufzucht von Cannabis-Pflanzen auf seinem Grundstück .......... in .......... installiert habe. Die Anlage sei so konzipiert gewesen, dass er monatlich habe ernten können. Deshalb seien auch bei der Durchsuchung am 4. September 2019 Cannabis-Pflanzen in unterschiedlichen Wuchshöhen sichergestellt worden. Neue Setzlinge habe er aus Mutterpflanzen gewonnen. Es habe sich durchweg um eine gute Qualität des Marihuanas gehandelt. Die Angeklagte AK 2 habe mit der Installation der Anlage sowie mit der Pflege und Aufzucht der Pflanzen nichts zu tun gehabt; sie habe lediglich bei der Ernte geholfen.

Im Dezember 2017 habe er erstmalig Marihuana ernten können, welches im getrockneten Zustand ein Gewicht von etwa einem Kilogramm aufgewiesen habe. Dieses habe er am 12. Februar 2018 an .......verkauft. Sodann habe er am 2. März 2018 zwei Kilogramm Marihuana aus den Ernten im Januar und Februar 2018 an .......verkauft. Weitere Verkäufe an .......seien am 21. März 2018 (Ernte März), am 29. April 2018 (Ernte April) und am 25. Mai 2018 (Ernte Mai) erfolgt. Hierbei seien Preise zwischen 5.000,00 Euro und 5.800,00 Euro je Kilogramm vereinbart worden. Zunächst habe .......das Marihuana auf Kommission erhalten. Da es aber alsbald Probleme bei der Zahlung gegeben habe, habe ....... die Hälfte des Kaufpreises jeweils bei Übergabe der Betäubungsmittel anzahlen müssen. Die Angeklagte AK 2 und er hätten ausstehende Beträge außerhalb der Übergabe von Betäubungsmitteln an gesonderten Terminen später abgeholt. Teilweise habe .......die Lieferungen bis heute nicht vollständig bezahlt, so dass Außenstände in Höhe von ca. 6.000,00 Euro bestünden. Den Verkaufserlös hätten die Angeklagte AK 2 und er „verlebt“.

Nach der letzten Ernte im Mai 2018 seien die Pflanzen aufgrund der Hitze, aber auch wegen Schädlingsbefall und Schimmel eingegangen. Erst im Mai bzw. Juni 2019 habe er beschlossen den Betrieb der Anlage wiederaufzunehmen, wobei er eine hitzebeständigere Cannabis-Sorte angebaut habe. Erstmalig habe er am 3. September 2019 ernten können.

Die Kammer hat dieses Geständnis geprüft und für überwiegend glaubhaft befunden, insbesondere da es mit den Angaben des PHK ....... und des PK ......., dem Geständnis der Angeklagten AK 2 sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen in Einklang steht.

Die Angaben des Angeklagten AK 1 werden durch die Angaben des Zeugen PHK ....... gestützt, der die Ermittlungen gegen die Angeklagten geführt hat. Dieser gab an, dass im Verfahren gegen den gesondert Verfolgten .......dessen Mobiltelefon ausgewertet worden sei. Im Rahmen dieser Auswertung sei die Kommunikation zwischen ....... und der Angeklagten AK 2 aufgefallen, aufgrund derer sich der Verdacht des Betäubungsmittelhandels im Zeitraum von Februar 2018 bis Mai 2018 ergeben habe. Telekommunikationsverbindungen außerhalb dieses Zeitraums hätten nicht bestanden, was die Angaben des Angeklagten AK 1 stützt, dass die Anlage tatsächlich erst Ende 2017 installiert worden und dass nach Mai 2018 keine Ernte mehr erfolgt sei.

Die Angeklagte AK 2 habe mehrfach die Lieferung von „Torten“ - womit nach seiner Auffassung ein Kilogramm Marihuana gemeint gewesen sei, was letztlich durch die Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt wurde - angeboten bzw. sei sie zur Lieferung einer „Torte“ durch .......aufgefordert worden. Hierfür seien im Rahmen des Austausches von Kurznachrichten Preise zwischen 5.800,00 Euro und 6.500,00 Euro vereinbart worden, wobei die Angeklagte AK 2 bzgl. der Preisabsprachen und der Lieferbedingungen lediglich Botin des Angeklagten AK 1 gewesen sei.

Dies steht nach Überzeugung der Kammer auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten AK 1, der gezahlte Kaufpreise zwischen 5.000,00 Euro und 5.800,00 Euro nannte, da zum einen die Kommunikation zwischen Verkäufer- und Käuferseite auch außerhalb von Telekommunikationsmitteln - anlässlich persönlicher Treffen - stattgefunden hat und zum anderen die im Rahmen der Telekommunikation genannten Preise auch nicht endgültig festgelegt worden sind. Der Angeklagte bekundete insoweit, dass er gerade zu Beginn der Geschäftsbeziehung zunächst habe ausloten wollen, was .......bereit gewesen sei, zu zahlen. Die genannten Beträge seien letztendlich aber nicht zu erzielen gewesen.

Wie PHK ....... weiter ausführte, habe sich aus der überwachten Telekommunikation - in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten AK 1 - auch ergeben, dass .......eine Anzahlung habe leisten müssen und zudem den Kaufpreis für die Betäubungsmittel nicht immer vollständig bezahlt habe. Darüber hinaus hätten sich die Angeklagte AK 2 und der gesondert Verfolgte ....... mehrfach zu Treffen verabredet. Ob diese letztlich stattgefunden haben, hätte nicht überprüft werden können; insbesondere sei auch die Observation nicht ergiebig gewesen.

Dass tatsächlich Treffen zwischen ihr und .......stattgefunden haben, bei denen Betäubungsmittel übergeben wurden, hat insoweit die Angeklagte AK 2 bestätigt. Sie hat aber auch angegeben, dass es beispielweise am 18. März 2018 zwar ein Treffen mit .......gegeben habe, bei dem sie Marihuana angeboten, jedoch nicht übergeben habe. Dies sei erst später, nämlich am 21. März 2018, erfolgt. Gleiches sei am 22. April 2018 erfolgt; auch bei diesem Treffen sei nur geredet, aber keine Betäubungsmittel übergeben worden.

Soweit der Angeklagte AK 1 angab, dass sich der Tatbeitrag seiner Lebensgefährtin AK 2 auf die Ernte der Cannabis-Pflanzen beschränkt habe, ist die Kammer dem im Hinblick auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten AK 2 nicht gefolgt.

Diese räumte ein, dass sie all jene Arbeiten erledigt habe, die angefallen seien. So habe sie die Pflanzen gegossen und gedüngt, jedoch auch das getrocknete Marihuana gewogen und verpackt. Sie habe zudem die Betäubungsmittel an .......ausgeliefert, den Verkaufspreis in Empfang genommen und .......wegen noch offen stehender Beträge angemahnt.

Insoweit waren die Angaben des Angeklagten AK 1 zu der Rolle seiner Lebensgefährtin ersichtlich davon geprägt, das Ausmaß ihres Tatbeitrags zu verschleiern, um diese zu schützen. Die Kammer ist insoweit den Angaben der Angeklagten AK 2 gefolgt, denn sie stehen im Einklang mit den vorgenannten Schilderungen PHK .......s, dass die Angeklagte AK 2 die Verkaufsverhandlungen mit .......auf Geheiß des Angeklagten AK 1 führte und Treffen mit diesem vereinbarte, sowie der Angabe PK .......s, dass die Angeklagte AK 2 im Rahmen der Durchsuchung am 4. September 2019 geäußert habe, dass sie für das Gießen der Pflanzen verantwortlich gewesen sei.

Die Feststellungen zum Aufbau der Cannabis-Plantage beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen PK ......., der die Durchsuchung des Anwesens .......... in .......... am 4. September 2019 durchführte, und die Anlage detailliert, wie unter II. festgestellt, beschrieb.

Darüber hinaus stehen seine Schilderungen auch im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche im Rahmen der Durchsuchung am 4. September 2019 aufgenommen wurden und den Aufbau der Anlage eindrucksvoll festhalten.

Die Feststellung zur Menge des aufgefundenen Bargelds sowie den sichergestellten Betäubungsmitteln im Rahmen der Durchsuchung am 4. September 2019 beruht auf dem Inhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom selben Tage.

Die Feststellungen zu der Wirkstoffmenge der aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht über eine chemische Untersuchung unbekannter Substanzen des Landeskriminalamts Brandenburg in Eberswalde vom 11. Dezember 2019.

Die Feststellung der jeweiligen Wirkstoffmenge des im Zeitraum von Februar bis Mai 2018 gehandelten Marihuanas beruht auf nachfolgenden Erwägungen:

Ausgehend von dem Wirkstoffgehalt der am 4. September 2019 sichergestellten getrockneten Marihuana-Blüten (bei diesen handelt es sich um das verkaufsfertige Produkt) von 17,1 %, den Angaben des Angeklagten AK 1, dass sein Marihuana durchgehend eine gute Qualität aufwies, und die Pflanzen unter den gleichen Anbaubedingungen aufgezogen wurden, ist die Kammer davon ausgegangen, dass das im Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018 geerntete Marihuana ebenfalls mindestens eine Wirkstoffkonzentration von 17,1 % aufwies. Somit enthielt jedes Kilogramm Marihuana mindestens 171 Gramm THC.

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257 c StPO vorausgegangen.

IV.

(Rechtliche Würdigung)

Der Angeklagte AK 1 hat sich in den unter II. festgestellten Taten jeweils eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Körner/Patzak/ Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 58 m. w. N.) liegt die Grenze der nicht geringen Menge im Sinn von § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Marihuana bei 7,5 Gramm THC. Diese Grenze wurde in sämtlichen unter II. festgestellten Taten überschritten, lag doch der Mindestwirkstoffgehalt bei den Taten II. 1., 3. bis 5. bei 171 Gramm THC, bei der Tat II. 2 bei 342 Gramm THC und bei der Tat II. 6. bei 157,46 Gramm THC.

Die unter II. festgestellten Taten standen jeweils in Tatmehrheit. Sie waren nicht bereits deshalb als eine Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinn einer Bewertungseinheit anzusehen, weil der Angeklagte AK 1 die Setzlinge aus den gleichen Mutterpflanzen gewonnen hat. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der Bewertungseinheit setzt voraus, dass sich alle Teilakte eines Gesamtgeschehens im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf eine einzige erworbene oder besessene Betäubungsmittelmenge beziehen. Bei der Verwendung einer Mutterpflanze, aus der die Setzlinge - wie hier - erst nach und nach gezogen werden, ist dies nicht der Fall (vgl. Patzak/Goldhausen, Der Täter mit dem grünen Daumen, NStZ 2014, 384).

Darüber hinaus waren die unter II. festgestellten Taten nicht bereits deshalb als Bewertungseinheit zu werten, weil der Anbau der Pflanzen teilweise gleichzeitig stattfand; die Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Verbindung als solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend für die Annahme einer Bewertungseinheit. Auch hier stellt der einzelne Verkauf die Zäsur des Anbaus dar. Mit ihm konkretisiert sich die Tat des Handeltreibens und trennt die zur Erzeugung des verkauften Betäubungsmittels notwendigen Anbauvorgänge von denen ab, die der Herstellung der nächsten Lieferung und damit der nächsten Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienen. Auch der bloße gleichzeitige Besitz der bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten andererseits hat nicht die Kraft, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH Urteil vom 19. Februar 2015, 3 StR 546/14).

Ferner kommt zwar grundsätzlich die Annahme einer Bewertungseinheit dann in Betracht, wenn bei der Lieferung von Betäubungsmitteln zugleich ein Teil oder der gesamte Kaufpreis für eine frühere Lieferung gezahlt wird (vgl. BGH NStZ 2011, 97). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da offen stehende Beträge entweder bei gesonderten Treffen, bei denen keine Betäubungsmittel übergeben worden sind, oder gar nicht gezahlt wurden.

Die Angeklagte AK 2 hat sich jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht.

Gemäß § 27 StGB ist derjenige als Gehilfe zu bestrafen, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Maßgebend ist insoweit, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg (Gefälligkeit, Trinkgeld, Honorar, Gewinnbeteiligung), der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft sein; eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv auf eine bloße Gehilfenstellung hin (vgl. Körner/Patzak, a. a. O., § 29 Rn. 227 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482).

Die Angeklagte AK 2 hat durch die Pflege der Cannabis-Pflanzen, das Wiegen und Verpacken der Marihuana-Blüten, wobei der konkrete Umfang dieser Tätigkeit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, sowie die Kommunikation mit dem Käufer .......und die Übergabe der Betäubungsmittel an diesen Hilfe beim Betäubungsmittelhandel des Angeklagten AK 1 geleistet. Zwar sind ihre Tatbeiträge für den Betäubungsmittelhandel im engeren Sinne - nämlich im Rahmen des Absatzes an den Käufer ....... - essentiell. Allerdings hielten sie sich sonst in einem geringen Rahmen. Zudem erhielt sie aus den Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel jedenfalls unmittelbar keinen Anteil; sie musste die ihr übergebenen Gelder an den Angeklagten AK 1 übergeben. Allerdings profitierte sie mittelbar von den Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel, denn diese wurden für das Anwesen .......... in .........., das sie als Lebensgefährtin des Angeklagten AK 1 mit diesem gemeinsam bewohnte, und für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet. Insgesamt ist ihr Interesse am Taterfolg und ihr Umfang an der Tatbegehung noch als gering zu bewerten.

Die Tatherrschaft übte eindeutig der Angeklagte AK 1 aus, der sowohl die Größenordnung des Handeltreibens durch die alleinige Einrichtung der Plantage als auch die Umstände des Verkaufs (insbesondere den Verkaufspreis, etwaige Anzahlungen, Lieferbedingungen) bestimmte. Die Angeklagte wurde hier lediglich im Rahmen der Weisungen des Angeklagten AK 1 tätig.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer daher zu Gunsten der Angeklagten AK 2 von einer bloßen Gehilfentätigkeit ausgegangen.

V.

(Strafzumessung)

Hinsichtlich des Angeklagten AK 1 ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen.

Ein minder schwerer Fall im Sinn von § 29a Abs. 2 BtMG lag nicht vor, da unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, die Tat nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Aufnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 110 m. w. N.).

Zu seinen Gunsten sprach, dass er sich geständig eingelassen hat und Reue zeigte. Zudem handelte er mit der „weichen“ Droge Marihuana, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang nicht verkennt, dass diese oftmals Einstiegsdroge ist. Der Angeklagte AK 1 hat sich darüber hinaus mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten, für den Betrieb der Cannabisplantage erforderlichen Gegenstände, den sichergestellten Betäubungsmitteln sowie dem sichergestellten Bargeld einverstanden erklärt, was ebenfalls strafmildernd zu werten ist. Die Kammer hat schließlich zu seinen Gunsten gewertet, dass im Rahmen der Durchsuchung am 4. September 2019 sowohl sämtliche Cannabispflanzen als auch das bereits verkaufsfertige Marihuana, das somit nicht mehr in den Verkehr gelangen konnte, sowie die gesamte Aufzuchtanlage sichergestellt wurden.

Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, dass er bereits im Jahr 2004 wegen des gleichen Delikts strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb mit einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Rechenschaft gezogen worden ist. Darüber hinaus war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Grenze der nicht geringen Menge erheblich, nämlich beim Verkauf von einem Kilogramm Marihuana jeweils um das etwa 22-fache und im letzten Fall um das etwa 21-fache, überschritten wurde.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände wichen die Taten jeweils nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschiene.

Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Überschreitung der nicht geringen Menge um das etwa 22-fache bei den Taten II. 1., 3. bis 5., das etwa 45-fache bei der Tat II. 2. sowie das etwa 21-fache bei der Tat II. 6., jedoch auch der geständigen Einlassung, der gezeigten Reue sowie der Sicherstellung der am 4. September 2019 aufgefundenen Betäubungsmittel, hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

- Taten II. 1., 3., 4., 5.  jeweils ein Jahr und drei Monate

- Tat II. 2.    ein Jahr und sechs Monate

- Tat II. 6.    zwei Jahre und sechs Monate

Ausgehend von der höchsten verwirkten Einzelstrafe hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter erneuter Abwägung der o. g. Gesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses und der gezeigten Reue des Angeklagten, der Sicherstellung der aufgefundenen Betäubungs-mittel sowie der außergerichtlich erklärten Einziehung, jedoch auch unter Berücksichtigung der Überschreitung der nicht geringen Menge um das insgesamt etwa 157-fache, die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zurückgeführt.

Hinsichtlich der Angeklagten AK 2 ist die Kammer jeweils vom gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen. Die Taten wichen unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, welches die Anwendung des Aufnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließ.

So hat die Angeklagte sich geständig eingelassen und sich mit der außergerichtlichen Einziehung der am 4. September 2019 sichergestellten Gegenstände, Betäubungsmittel und des Bargelds einverstanden erklärt; dabei konnten die sichergestellten Betäubungsmittel nicht mehr in den Verkehr gelangen. Darüber hinaus ist die Angeklagte AK 2 bisher lediglich mit Geldstrafen belegt worden und wäre als Erstverbüßerin und Mutter besonders haftempfindlich. Zudem hat sie Beihilfe zum Handeltreiben mit der „weichen“ Droge Cannabis geleistet.

Zu ihren Lasten war zu werten, dass sie bisher dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner wurde die nicht geringe Menge jeweils ganz erheblich überschritten.

Zwar genügten die allgemeinen Strafzumessungskriterien zur Begründung des minder schweren Falles nicht. Jedoch lag bei der Angeklagten AK 2 zudem der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB) vor. Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes konnte die Kammer somit vom gemäß § 29a Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen ausgehen.

Unter erneuter Abwägung aller vorstehenden Gesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses, des untergeordneten Tatbeitrages der Angeklagten AK 2 sowie der Sicherstellung der Betäubungsmittel am 4. September 2019, jedoch auch unter Berücksichtigung der Überschreitung der nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches, hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:

- Taten II. 1., 3., 4., 5.  jeweils sechs Monate

- Tat II. 2.    neun Monate

- Tat II. 6.    ein Jahr und drei Monate

Im Hinblick auf den noch nicht vollstreckten Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. April 2018 (Az.: 36 Cs 1511 Js 12955/18 (196/18)), mit dem gegen die Angeklagte AK 2 eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt worden war und der eine Zäsurwirkung entfaltet, hat die Kammer unter Einbeziehung dieser Geldstrafe sowie der jeweils für die Taten II. 1. bis 3. verhängten Einzelstrafen, ausgehend von der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten, unter erneuter Abwägung aller vorgenannten Umstände, insbesondere des Geständnisses, der besonderen Haftempfindlichkeit und der Sicherstellung der Betäubungsmittel, jedoch auch der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.

Darüber hinaus hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände aus den für die Taten II. 4. bis 6. verhängten Einzelstrafen, ausgehend von der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten steht, dass sich die Angeklagte AK 2 bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten konnte ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, da neben der vorgenannten Erwartung nach Würdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB vorlagen.

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Angeklagte AK 2 erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sie ist Mutter einer Tochter und geht seit dem 1. März 2020 einer Arbeitstätigkeit als Sozialerzieherin nach, aus der sie ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.800,00 Euro nebst Zulagen für Feiertage und Wochenende bezieht. Die Kammer geht daher davon aus, dass sie in gefestigten sozialen und beruflichen Verhältnissen lebt, was sie stabilisieren wird. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, welche im Fall der Verbüßung eine besonders Haftempfindlichkeit bedeutete, sowie der Tatsache, dass sie lediglich Beihilfe geleistet hat, besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB vor.

Nach alldem war die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.

VI.

(Einziehung)

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.800,00 Euro beruht auf § 73c StGB. Danach ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen - wie hier - nicht möglich ist.

Die Angeklagten haben aus den unter II. festgestellten Taten insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 30.800,00 Euro erlangt. Sie haben das Marihuana zu einem Kilogrammpreis zwischen 5.000,00 Euro und 5.800,00 Euro verkauft. Insoweit ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass lediglich einmal ein Verkauf zu einem Preis von 5.800,00 Euro stattgefunden hat und im Übrigen der Verkaufspreis jedenfalls 5.000,00 Euro betrug. Unter Zugrundelegung des Verkaufs von insgesamt sechs Kilogramm Marihuana ergibt sich somit ein Verkaufspreis in Höhe von 30.800,00 Euro (1 x 5.800,00 Euro + 5 x 5.000,00 Euro). Diesen Geldbetrag haben die Angeklagten, wie sie selbst angaben, zum eigenen Lebensunterhalt verbraucht, so dass er nicht mehr herausgegeben werden kann und der Wert der Taterträge, auf den beide Angeklagte gesamtschuldnerisch haften, gemäß § 73c StGB einzuziehen war.

Hiervon abzusetzen war ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro; hierbei handelt es sich um das im Rahmen der Durchsuchung am 4. September 2019 aufgefundene Bargeld, auf welches die Angeklagten wirksam verzichtet haben.

Weitere Absetzungen hatten jedoch unter Berücksichtigung von § 73d Abs. 1 StGB nicht zu erfolgen; insbesondere waren die Aufwendungen zum Betrieb der Cannabisplantage nicht abzusetzen (sog. Bruttoprinzip).

VII.

(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.