Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Beschluss vom 26.05.2020 – 1 S 89/18
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0526.1S89.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 08.06.2018, Aktenzeichen 11 C 24/17, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da zum einen bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von maximal 50,00 Euro (vgl. den Beschluss der Kammer vom 24.04.2020, Bl. 356 - 357 d. A.) die Erwachsenheitssumme von mehr als 600,00 Euro nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird und zum anderen auch keine Berufung in Anlehnung an § 511 Abs. 4 ZPO nachträglich zuzulassen ist, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Zur Begründung wird sowohl auf den vorausgegangenen Hinweis des Berichterstatters in der Verfügung vom 31.03.2020 (Bl. 343 - 343 R d. A.) als auch auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 24.04.2020, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes festgesetzt worden ist (Bl. 356 - 357 d. A.), Bezug genommen.
Die darauf noch vorgetragenen Ausführungen der Beklagten in der Gegenerklärung vom 18.05.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet vorliegend nämlich eine Bewertung nach den Grundsätzen einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus, weil eine solche schlicht nicht vorliegt. Vielmehr bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach den - wirtschaftlich zu bemessenden - Interessen der Beklagten als Berufungsklägerin zurzeit der Einlegung des Rechtsmittels (Zöller-Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, § 511 Rdn. 13 i. V. m. Rdn. 19, jeweils m. w. N.). Bei einer Klage, die - wie hier - auf die Herausgabe einer beweglichen Sache und damit auf einen vermögenswerten Gegenstand abzielt, entspricht damit der wirtschaftliche Wert in Anlehnung an §§ 3, 6 ZPO dem maßgebenden Verkehrswert des beweglichen Gegenstandes (Zöller-Herget, aaO, § 3 Rdn. 16.92). Auf eine rein „ideelle“ Bewertung der Beklagten kommt es dagegen vorliegend nicht an, zumal plausible Anhaltspunkte für eine entsprechende Ausnahmebewertung von der Beklagten nicht im Ansatz dargetan worden sind (“Ehre“ und „Emotionen“ allein genügen der Kammer dafür jedenfalls nicht).
Im übrigen erschöpft sich der weitere Inhalt der Gegenerklärung im Wesentlichen in Wiederholungen, wie die - unzutreffende - Ansicht, die Kammer müsse sich durch Inaugenscheinnahme des Klaviers selbst ein Bild vom Zustand des Klaviers machen. Insoweit kann wiederum schon auf die bisherigen Ausführungen der Kammer in der Verfügung des Berichterstatters vom 31.03.2020 und dem Beschluss der Kammer vom 24.04.2020 inhaltlich verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.